Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 14. Dezember 2005Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 58 Entscheid Beschwerdekammer VorsitzVizepräsident Bochsler RichterInnenRehli und Hubert Aktuar ad hocHonegger Droll —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. August 2005, mitgeteilt am 22. August 2005, in Sachen gegen Z., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Urkundenfälschung etc., hat sich ergeben:

2 A.a) Am 14. September 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf Anzeige hin eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Urkundenfälschung. Sinngemäss wurde von der Anzeigeerstatterin geltend gemacht, dass der Angeschuldigte den von der Arbeitgeberin datierten und visierten Lohnausweis 2002, welcher zusätzlich zum 13 Monatslohn eine Gewinnbeteiligung im Umfange eines Monatslohnes enthielt und den Bruttolohn auf Fr. 142'968.-- bezifferte (act. 3.18), gefälscht und darauf nur 13 Monatsgehälter aufgeführt habe, was einem Bruttolohn von Fr. 132'756.-- entspreche (act. 3.3 und 3.19). Diesen verfälschten Lohnausweis habe der Angeschuldigte in der Folge in den Rechtsverkehr gebracht, um seiner in Trennung von ihm lebenden Ehefrau weniger Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. b) Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 reichte die Ehefrau X. ebenfalls Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ein (act. 6.1). Sinngemäss machte sie geltend, der Angeschuldigte habe in seiner Vernehmlassung zu Handen des Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur vom 24. Dezember 2004 wahrheitswidrig ausführen lassen, dass die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und des Angeschuldigten stehende 7 ½-Zimmer-Wohnung in B., ab anfangs September 2004 nicht mehr vermietet worden sei und von ihm selbst bewohnt werde. Das der Rechtsschrift beigelegte Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2004 dürfte eine Urkundenfälschung darstellen. Weiter sei abzuklären, inwieweit das geschilderte Verhalten des Angeschuldigten den Tatbestand des Betruges zum Nachteil der Beschwerdeführerin, eventuell des Prozessbetruges darstelle (act. 6.1, S. 2). B.Mit Verfügung vom 16. August 2005 stellte die Staatanwaltschaft Graubünden die gegen den Beschwerdegegner wegen Urkundenfälschung etc. geführte Strafuntersuchung ein. Die Einstellungsverfügung wird damit begründet, dass nach der Lage der Akten dem Angeschuldigten eine Fälschungs- beziehungsweise Verfälschungshandlung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne und der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei. Im Weiteren erachtete die Staatsanwaltschaft Graubünden einerseits infolge fehlender Arglist und andererseits mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes weder den Betrugs- noch den Prozessbetrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt.

3 C.Gegen diese am 16. August 2005 mitgeteilte Einstellungsverfügung erhob X. am 12. September 2005 strafrechtliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen sei, das Strafverfahren weiterzuführen. Im Weiteren beantragt sie, der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, Anklage gegen Z. zu erheben. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 liess Z. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Beschwerde hiergegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist die durch den Gebrauch des unwahren Lohnausweises 2002 und die erfolgten unkorrekten Angaben bezüglich Vermietung der Liegenschaft in B. unmittelbar betroffene X.. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

4 b) Auf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten, als sie mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, Anklage zu erheben, was die Beschwerdeführer jedoch verlangt. Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwerdekammer hat die Staatsanwaltschaft Graubünden nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347, Ziff. 2.1). Auf das Begehren um Anweisung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten werden. 2.Die Beschwerde muss sodann begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., S. 343, Ziff. 6). Rechtswidrigkeit ist der Oberbegriff für Gesetzeswidrigkeit und Willkür. Unter Gesetzeswidrigkeit fällt jede unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm. Willkür ist eine qualifizierte Unrichtigkeit. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 542; PKG 1994 Nr. 19). Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung sind dann willkürlich, wenn sie offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen beziehungsweise offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind, oder wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). Unangemessenheit liegt vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (Padrutt, a.a.O., S. 341 und S. 342 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt, aber das Ermessen nicht richtig, unzweckmässig gehandhabt wurde (Häfelin/Müller, a.a.O., N 460).

5 Dass das Gesetz der Beschwerdekammer also ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn - wie erwähnt - sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen Z. wegen Urkundenfälschung mit der Begründung ein, dass diesem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass er den Lohnausweis 2002, welcher ein tieferes Einkommen als tatsächlich erwirtschaftet ausweise, gefälscht beziehungsweise verfälscht habe. Seine Behauptung, dass ihm seine Arbeitgeberin in einem Jahr öfters zwei Lohnausweise ausgestellt habe, einen mit und einen ohne 14. Monatslohn, habe nicht rechtsgenüglich widerlegt werden können. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verwies dabei auf die widersprüchlichen Aussagen von A., gemäss welchen nicht mit Sicherheit

6 ausgeschlossen werden könne, dass für das Jahr 2002 nicht wie für das Jahr 2001 zwei Lohnausweise ausgestellt worden seien. Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Lohnausweis 2002 ohne 14. Monatslohn mit der in den Büroräumlichkeiten der Arbeitgeberin sichergestellten, elektrischen Schreibmaschine hergestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift einzig vor, dass sie die Annahme, die Arbeitgeberin habe den Lohnausweis gefälscht, als wenig nachvollziehbar erachte, nachdem Strafanzeige von der Arbeitgeberfirma eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht im Einzelnen auf, worin bei der erfolgten Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden die offensichtliche Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit besteht. Die blosse Meinung, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht nachvollziehbar sei, genügt der Anforderung an die Begründungspflicht nicht. Mangels Substantiierung kann bei dieser Rüge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4.a) Aus den Akten kann entnommen werden, dass Z. im Untersuchungsverfahren eingestanden hat, dass er, als er X. den Lohnausweis 2002 ohne 14. Monatslohn übergeben hatte, im Besitze beider Lohnausweise gewesen war. Als Grund für sein Handeln gab er den Umstand an, dass er mit seiner Frau seit nunmehr drei Jahre am Streiten sei (act. 1.7, S. 2). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht eine eheschutzrichterliche Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24./25. Oktober 2001, wonach Z. von einer allfälligen über den 13. Monatslohn hinausgehenden Gratifikation, Entschädigung etc. 2/3 der Ehefrau zu bezahlen hatte. Z. habe mit der Übergabe des Lohnausweises 2002 ohne 14. Monatslohn bezweckt, ihr den ihr zustehenden Anteil am 14. Monatslohn vorzuenthalten. Sie beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht geprüft habe, ob dieser Sachverhalt unter Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu subsumieren sei. b) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

7 Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Abs. 4). In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB wird also bestraft, wer eine von einem Dritten hergestellte Urkunde „dieser Art“ gebraucht, mit welcher Verweisung auf Abs. 2 sowohl unechte wie unwahre Urkunden einbezogen werden (BGE 106 IV 273, 120 IV 131). Deren Hersteller braucht indessen den subjektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt zu haben (BGE 105 IV 245). Mit „Gebrauch“ ist die Verwendung der Urkunde zur Täuschung eines anderen gemeint. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunde als wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 223; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 11 f. zu Art. 251 StGB). Der Tatbestand des Gebrauchs einer von einem Dritten hergestellten falschen Urkunde ist also erfüllt, wenn der Täter mit Wissen und Willen eine objektiv falsche Urkunde zur Täuschung eines andern verwendet. Es ist dabei unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde die subjektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung erfüllt (BGE 105 IV 242 zu aArt. 251 StGB). Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat festgestellt, dass ein Lohnausweis Urkundenqualität hat (BGE 81 IV 167). Festgestellt werden konnte sodann, dass Z. über zwei Lohnausweise 2002 verfügte. Der eine wies das tatsächlich erzielte Einkommen aus, beim anderen wurde der 14. Monatslohn nicht aufgeführt. Z. überliess der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen wissentlich und willentlich den Lohnausweis ohne 14. Monatslohn, obwohl er im relevanten Zeitpunkt bereits über den korrekten Lohnausweis 2002 verfügte. Der Lohnausweis 2002 ohne 14. Monatslohn stellt nun offensichtlich eine Urkunde mit unwahrem Inhalt dar. Durch den Gebrauch dieser Urkunde wollte Z. seine Ehefrau täuschen. Die Täuschung braucht jedoch nicht zu gelingen, damit die Tat vollendet ist. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2005 ist auch nicht Anwendungsvoraussetzung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, dass es sich bei der gebrauchten Urkunde um eine gefälschte handelt. Wie oben aufgezeigt, fällt unter Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auch der Gebrauch einer unwahren Urkunde. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Hersteller der unwahren Urkunde (Falschbeurkundung) objektiv und subjektiv eine Urkundenfälschung begangen hat. Folglich ist bezüglich der Frage der Urkundenfälschung im Sinne von Art.

8 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Beschwerde gutzuheissen und die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5.a) Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die durch Z. nachweislich erfolgte Übergabe des unwahren Lohnausweises 2002 nicht als Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wertete. Mit der Übergabe dieses unwahren Lohnausweises habe er ihr den Beteiligungsanteil am 14. Monatslohn vorenthalten wollen. Er habe darauf vertraut, dass seine Machenschaften nicht zum Vorschein kommen würden. Zum damaligen Zeitpunkt sei er ja noch in ungekündigter Anstellung gewesen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden, der Lohnausweis sei relativ einfach überprüfbar gewesen, sei weltfremd, nachdem heutzutage in der Privatwirtschaft Einkommenseinbussen gängig seien. Es dürfe zudem darauf vertraut werden, dass die im vorgelegten Lohnausweis enthaltenen Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprächen. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Graubünden vor, dass eine Einkommensreduktion von zirka 7% unüblich sei. Sodann sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin Zweifel über die Richtigkeit der von ihrem Ehemann gemachten Angaben aufkamen und sie daher bei der Arbeitgeberin des Ehemannes nachfragte (act. 1.6). Dieses Verhalten belege, wie einfach die falschen Angaben von Z. überprüft werden konnten. b) Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 146 Ziff. 2 StGB). Gemäss Art. 146 Ziff. 3 StGB wird der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Die Verwendung eines unwahren Lohnausweises ist als besondere Machenschaft zu qualifizieren. Nach älterer Rechtsprechung wurde Arglist bejaht, wenn sich der Täter besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bediente, indem er seine Behauptungen durch beispielsweise Belege stützte, die sie als glaubwürdig erscheinen liessen. Eine blosse falsche Angabe, welche die Gegenpartei ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin

9 überprüfen kann, gilt nicht schon als arglistig. Bei besonderen Machenschaften kam es dagegen auf eine Überprüfbarkeit nicht an (BGE 73 IV 24 E. 1; 74 IV 146 E. 1; 116 IV 23 E. 1c; 119 IV 28 E. 3a). Nach BGE 122 IV 197 ist nun auch beim Vorliegen besonderer Machenschaften zu prüfen, ob Arglist gegeben ist. Die besonderen Machenschaften müssen das Arglistmerkmal erfüllen. Arglist scheidet jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären (BGE 122 IV 197; Basler Kommentar, Strafrecht II, N 55 zu Art. 146 StGB). Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (BGE 120 IV 186 E. 1a; 119 IV 210 E. 3c) ist auch im Falle von Machenschaften zu berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine Arglist bejaht werden darf. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin selbst feststellte, dass Z. gemäss dem ihr übergebenen Lohnausweis weniger bezog, als im Jahr zuvor. Daher fragte sie bei dessen Arbeitgeberin nach, welche sie an ihren Rechtsvertreter verwiesen hat (act. 1.6). In der Folge liess Z. den korrekten Lohnausweis über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zukommen. Sie erlitt aus der Übergabe des unwahren Lohnausweises keinen Nachteil. Somit ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an Hand der Vorjahreszahlen feststellen konnte, dass der erhaltene, unwahre Lohnausweis weit weniger Einkommen auswies als im Vorjahr. Die unwahre Angabe war ihr ohne Mühe überprüfbar. Da sie die Vermutung hegte, dass etwas nicht in Ordnung war, war ihr die Überprüfung auch zumutbar. Zu Recht erkannte demnach die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass allein durch die Übergabe des unwahren Lohnausweises das Arglistmerkmal nicht erfüllt ist, weil die darin enthaltenen Angaben ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten. Es kann ohnehin festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige, sprich Ehefrau des Angeschuldigten keinen Strafantrag gestellt hat (Art. 146 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 110 Ziff. 2 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafantrag Prozessvoraussetzung. Fehlt er, darf über die betreffende Handlung kein Strafverfahren geführt werden. Richtigerweise muss das Verfahrenshindernis zu einer Einstellung führen (Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 28 StGB). 6.Unter betrugsrechtlichen Gesichtspunkten ist im Weiteren der Sachverhalt zu überprüfen, wonach Z. im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur offenbar unrichtige Angaben über die aktuelle Situation bezüglich der Vermietung der beiden sich in der Miteigentums-

10 Liegenschaft der Ehegatten befindenden Wohnungen machte. Z. gab an, dass die 7 ½-Zimmer-Wohnung von ihm benutzt werde und dass die andere Wohnung auf Ende November 2004 gekündigt worden sei (act. 6.4). Diese Angaben stellten sich als unwahr heraus (act. 1.21, S. 3). Der Betrug wird darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte des im Zusammenhang mit der Vermietung erwirtschafteten Reingewinnes habe, welchen Z. ihr durch die falschen Angaben vorenthalten wollte. Mit den unwahren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren habe Z. sodann bezweckt, dass der Richter davon ausgehe, dass sich die Verhältnisse nicht geändert hätten, was als Prozessbetrug zu werten sei. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden erörterte in der Einstellungsverfügung, dass sich der Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht nicht aufrechterhalten lasse. Dem Angeschuldigten könne die Bereicherungsabsicht nicht nachgewiesen werden, nachdem die zu den Akten gegebene Aufwand- /Ertragsrechnung vom 2. April 2005 mit den dazugehörigen Belegen den Nachweis erbringen würden, dass aus den Mietzinseinnahmen kein Reingewinn erwirtschaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin begnügt sich nun vorzubringen, dass sich klar ein Überschuss ergebe, wenn die Abrechnung richtig erstellt werde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wo und was im Detail nicht korrekt verbucht sein soll. Die pauschale Behauptung, die Rechnung sei nicht richtig erstellt worden, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Mangels Substantiierung kann diesfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Am Rande sei erwähnt, dass in der Abrechnung tatsächlich ab September 2004 keine Mietzinseinnahmen bezüglich der vermieteten 7 ½-Zimmerwohnung figurieren (act. 6.23). Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Mieter dieser Wohnung ab September 2004 bis und mit Dezember 2004 keine Zahlungen leistete. Die Überweisung des Ausstandes wurde im Januar 2005 zugesagt (act. 6.20). Damit entbehrt auch der in der Beschwerde vermutungsweise geäusserte Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB jeglicher Grundlage. Die Aufwand- /Ertragsbilanz zeigt sodann auf, dass, selbst wenn die Mieten fristgerecht bezahlt worden wären, ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden wäre. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB liegt mithin nicht vor. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Einstellungsverfügung wie auch in deren Vernehmlassung vom 26. September 2005 kann daher vollständig beigepflichtet werden.

11 b) Als «Prozessbetrug» gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten. Des Betrugs macht sich daher auch schuldig, wer den Tatbestand durch Irreführung des Gerichts begeht (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 197). Dabei wird in der Literatur gefordert, dass an eine Arglist im Prozessbetrug erhöhte Anforderungen zu stellen seien, was nach BGE 122 IV 197 nur bedeuten könne, dass der Strafrichter bei der Beurteilung der Arglist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien Rechnung tragen muss. Z. liess in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2004 im Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB ausführen, dass das Mietverhältnis über die 7 ½-Zimmer-Wohnung per Ende August 2004 aufgelöst worden und die Wohnung derzeit nicht vermietet sei (act. 6.4). Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 20. Februar 2004 (act. 6.4) legte er seiner Eingabe bei. Es ist der Staatsanwaltschaft Graubünden beizupflichten, dass das Arglistmerkmal fehlt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben ist, ist zudem der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Dabei ist auf die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob er sich allenfalls in einer untergeordneten Stellung befand, die der Täter ausgenützt hat (BGE 120 IV 186 E. 1a und c mit Hinweisen). Wendet man diese Gesichtspunkte auf die vorliegende Konstellation - die Ehegatten befanden sich in einem kontradiktorischen Verfahren und waren beide anwaltlich vertreten - an, muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der vermieteten Liegenschaft möglich und zumutbar gewesen wäre, zu überprüfen, ob das Mietverhältnis tatsächlich aufgelöst worden war. Im

12 Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die oben erwähnten Ausführungen in der Vernehmlassung auf einem Versehen beruhen. Wie der Aussage von Z. vom 30. Mai 2005 vor dem Untersuchungsrichter (act. 1. 21) zu entnehmen ist, konnte er seinen Anwalt nur telefonisch instruieren, da er sich in Deutschland aufgehalten hatte. Er habe die Vernehmlassung vor dem Versand nicht durchgelesen. Diese Ausführungen erscheinen als glaubhaft, nachdem Z. gemäss Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 22. Februar 2005 (act. 7.4) offenbar schon anlässlich der Referentenaudienz vom 18. Februar 2005 richtige Angaben gemacht und diese via Schreiben seines Anwaltes vom 28. Februar 2005 bestätigt hat (act. 7.7). Damit fehlt es auch am subjektiven Erfordernis von Art. 146 Abs. 1 StGB, so dass das Verfahren in diesem Punkt ebenfalls zu Recht eingestellt worden ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden und zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin wie auch an den Beschwerdegegner ist gemäss ständiger Praxis mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gutgeheissen und die Sache insoweit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.-- gehen zu 2/3, d.h. Fr. 800.- zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3, d.h. Fr. 300.-- zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Mitteilung an:


Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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