Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 01. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: AB 08 12 (Auf die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 25. Juni 2008 nicht eingetreten worden). Beschluss Justizaufsichtskammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenRehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger AktuarEngler —————— In der Justizaufsichtsbeschwerde der Z . , Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes M o e s a vom 11. März 2008, mitgeteilt am 12. März 2008, in der Forderungsstreitsache der Y . , Klägerin und Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bongulielmi, Postfach 167, 6535 Roveredo, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa, hat sich ergeben:
2 A.Vor Bezirksgericht Moesa ist eine Forderungsstreitsache anhängig, welche die Y. gegen die Z. angestrengt hat. Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 liess die Beklagte durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer (X.) beantragen, dass der Bezirksgerichtspräsident (lic. iur. Stefano Delcò) für den wei- teren Verlauf des Prozesses in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, dass hierzu Anlass bestehe. B.Mit Entscheid vom 11. März 2008, mitgeteilt am 12. März 2008, wies das Bezirksgericht Moesa in Abwesenheit des Präsidenten das Ausstandsbegeh- ren ab. C.Hiergegen legte die Z. am 15. März 2008 bei der Justizaufsichtskam- mer des Kantonsgerichts Beschwerde ein mit dem Begehren, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und es sei lic. iur. Stefano Delcò wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren ver- langte die Beschwerdeführerin überdies, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Prozessantwort angemessen zu erstrecken und es sei ihr zu gestatten, die Ein- gabe in deutscher Sprache abzufassen. Ausserdem sei ihr für den weiteren Ver- lauf des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. D.Die Y. liess am 25. März 2008 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie keinen Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichts- präsidenten zu zweifeln, während die Vorinstanz (vertreten durch die Vizepräsi- dentin lic. iur. Paola Müller-Storni) gemäss Schreiben vom 27. März 2008 auf eine nähere Stellungnahme verzichtete. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: 1.Sieht sich ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde wie Ste- fano Delcò mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 31. Au- gust 2006 (GOG) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Handelt es sich hierbei wie beim Bezirksgericht Moesa um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts
3 angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten Bereich die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt. – Soweit nach wie vor der Ausstand des Be- zirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt wird, hat die Justizaufsichtskammer so- mit die rechtzeitig eingereichte Beschwerde an die Hand zu nehmen. Auf das Rechtsmittel kann hingegen von vornherein insoweit nicht einge- treten werden, als es das Begehren enthält, es sei der Z. für das Verfahren vor Bezirksgericht Moesa die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr überdies unter Einräumung einer angemessenen Frist zu erlauben, die anste- hende Rechtsschrift statt in italienischer in deutscher Sprache einzureichen. Mit solchen Gesuchen hat sich die Beklagte an das Bezirksgerichtspräsidium Moesa zu wenden, wobei bereits hier anzumerken ist, dass der Weiterzug gegen nicht genehme erstinstanzliche Entscheide in diesem Bereich nicht zur Justizaufsichts- kammer führt. 2.Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfas- sungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Be- trachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). – Zur Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht siehe die Regelung in Art. 42 lit. a-g GOG (vor dem 01.01.2008 Art. 18 lit. a-g GVG) sowie die Praxis der Justizaufsichtskammer, welche zu der in lit. g enthaltenen Generalklausel ergangen ist (PKG 1992-13-64 f.; Beschluss AB 02 26 vom 17. Dezember 2002 E. 2). Misstrauen gegenüber einem Gericht aus einer gewissen Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien etwa dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die betreffenden Richterinnen und Richter durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen angesehen
4 werden können und das Verfahren somit als nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Anzumerken ist überdies, dass eine Mängel aufweisende richterliche Ent- scheidung – sei es wegen Verfahrensfehlern oder unrichtiger Anwendung materi- ellen Rechts – noch nicht ohne weiteres die Ablehnung des betreffenden Amtsin- habers erlaubt; nur sehr schwere oder wiederholt begangene Fehler, die eine ei- gentliche Amtspflichtverletzung darstellen, vermögen den Anschein der Befangen- heit zu begründen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2003 1P.76/2003 E. 3.5; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; PKG 1992-17-82). 3.Die Z. lässt durch ihren Geschäftsführer X. vorbringen, lic. iur. Ste- fano Delcò verfüge nicht über die nötige Integrität, um weiterhin das verantwor- tungsvolle Amt eines Bezirksgerichtspräsidenten ausüben zu können. Es gebe Gerüchte, dass er als Anwalt dubiose Mandate übernommen und als Richter nicht gesetzeskonform gearbeitet habe. Hierbei handelt es sich indessen um völlig un- bewiesene, offenbar auf blossem Hörensagen beruhende Mutmassungen, die nicht zum Ausstand der angegriffenen Person führen dürfen. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, Richterinnen und Richter durch haltlose Anschuldigungen an der Ausübung ihrer verfassungsmässigen Aufgabe zu hindern. – Weiter wird lic. iur. Stefano Delcò vorgeworfen, er sei vor Jahren in einer Auseinandersetzung mit der W. von der Z. bzw. ihrem Geschäftsführer als Anwalt verpflichtet worden; geholfen habe er dann aber der Gegenpartei. Abgesehen davon, dass hierfür wie- derum keinerlei Beweise geliefert werden, ist bereits die Ausgangslage klar akten- widrig. Es ging um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, das bereits nach kurzer Zeit wegen Rückzugs wieder abgeschrieben werden musste. Hiermit zu befassen hatte sich Stefano Delcò nicht als Anwalt, sondern in seiner Eigen- schaft als Präsident des Bezirksgerichtes Moesa. Sein Verhalten in dieser Funk- tion weist nun aber keinerlei Auffälligkeiten auf, welche den Schluss erlauben wür- den, dass er der heutigen Beklagten und ihrem Geschäftsführer gegenüber vor- eingenommen sei. – Nichts anderes gilt für die anderen Fälle, in denen sich Ste- fano Delcò in seiner Eigenschaft als Bezirksgerichtspräsident mit X. zu befassen hatte, einem Konkursverfahren aus den Jahren 2004-2006 und einem Rechtsöff- nungsverfahren aus dem Jahre 2007. Abgesehen davon, dass gar nicht erst auf- zuzeigen versucht wurde, welche Fehlleistungen ihm bei der Prozessleitung und der Entscheidfindung unterlaufen sein sollen, finden sich denn auch keine Anhalts-
5 punkte (Hinweise auf eigentliche Amtspflichtverletzungen etwa), welche Zweifel an seiner Unbefangenheit zu begründen vermöchten. 4.Die Z. hat mit völlig unbegründeten und unnötig verletzenden An- schuldigungen den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Moesa verlangt. Ausserdem machte sie weitere aussichtslose Begehren zum Inhalt ihres Rechts- mittels. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, ihr gestützt auf Art. 57 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu überbinden. – Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen.
6 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der Z.. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 3.Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDer Aktuar