Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 23. Januar 2006Schriftlich mitgeteilt am: AB 05 38 Beschluss Justizaufsichtskammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenBochsler, Rehli, Riesen-Bienz und Vital AktuarEngler —————— In der Justizaufsichtsbeschwerde der E r b e n Z . , Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Dufourstrasse 165, 8008 Zürich, gegen den B e z i r k s g e r i c h t s p r ä s i d e n t e n Y . , lic. iur. X., sowie das B e z i r k s g e r i c h t Y . , Beschwerdegegner, betreffend Ausstand, hat sich ergeben:
2 A.In Zusammenhang mit drei beim Bezirksgericht Y. anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten, einer Klage aus Arbeitsvertrag (Proz. Nr. 130-2005-173) sowie zwei Aberkennungsklagen (Proz. Nr. 110-2005-2 und Proz. Nr. 110-2005-3), wandten sich die Erben Z. mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 17. November 2005 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes mit dem Begehren: „1. Der Präsident des Bezirksgerichts Y., lic. iur. X., sei in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, in denen die Erbengemeinschaft Z. oder Mitglieder der Familie Z., insbesondere Nachkommen, sowie deren Verschwägerte in irgendeiner Form beteiligt sind, von seinem Amt auszuschliessen, 2. mit den laufenden Verfahren, in denen die in vorstehender Ziff. 1 genannten Personen beteiligt sind, sei eine andere Gerichtsbehörde zu betrauen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ B.Das Bezirksgericht Y. liess sich hierzu durch seinen Präsidenten am 12. Dezember 2005 sowie am 03. Januar 2006 vernehmen. Es stellt den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: 1.Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, BGE 127 I 196 E. 2.b S. 198). Prozessuale Fehler oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind für sich allein noch nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Justizperson zu erwecken. Anders verhält es sich nur, wenn
3 besonders krasse oder wiederholte Fehlleistungen vorliegen, die eine eigentliche Amtspflichtverletzung darstellen (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3.b S. 404; PKG 1992 Nr. 17 S. 82; Beschluss der JAK vom 03. Februar 2004, AB 04 3, E. 3, mit einem Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1P.76/2003 E. 3.5). Wer gestützt auf die genannte Garantie den Ausstand einer Gerichtsperson erwirken will, hat dies gemäss Art. 20 GVG innert einer verhältnismässig kurzen Frist zu verlangen, innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes. Eine solche Regelung führt nicht dazu, dass die Durchsetzung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter in unbilliger Weise erschwert wird, sind doch echte oder vermeintliche Organmängel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen; ein späteres Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung mit sich bringen (vgl. BGE 124 I 121 E. 2 S. 122 f., BGE 119 Ia 221 E. 5.a S. 227 ff.). 2.Ist umstritten, ob gegen eine bestimmte Gerichtsperson ein Ausstandsgrund vorliegt, entscheidet hierüber gemäss Art. 22 Abs. 1 GVG das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson. Sofern dabei in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Ersatzrichter einberufen (Art. 22 Abs. 2 GVG). Erstinstanzliche Zwischenentscheide über bestrittene Ausstandsfragen können in der Folge mittels Aufsichtsbeschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73). Wollen in einem Bezirksgericht so viele Personen in den Ausstand treten, dass die verbliebenen Richter nicht mehr ausreichen, um in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung verhandeln zu können, oder bleibt überhaupt keiner übrig, obliegt es nach Art. 25 Abs. 2 GVG der Justizaufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Werden Ausstandsgründe bestritten und sind so viele Richter berührt, dass die restlichen keinen Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG fällen können, ist es wiederum Sache der Justizaufsichtskammer, die angerufenen Ausstandsgründe zu prüfen und soweit erforderlich gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG für die Bestellung unbefangener Richter zu sorgen (vgl. PKG 1990 Nr. 19 S. 73 f.)
4 In Fällen, in denen der Ausstand einzelner Richter im Vordergrund steht, dürfen freilich die Vorschriften über die Behandlung bestrittener Ausstandsbegehren (Art. 22 Abs. 1 GVG) nicht einfach dadurch unterlaufen werden, dass mit pauschaler Begründung alle übrigen Richter ebenfalls als befangen abgelehnt werden, in der Meinung, dass nunmehr die Justizaufsichtskammer als einzige Instanz zu beurteilen habe, ob sich die in erster Linie beanstandeten Richter fortan der Verfahrensleitung und der Entscheidfindung zu enthalten hätten. Der Aufsichtsbehörde muss es bei dieser Ausgangslage unbenommen sein, sich nach entsprechender Prüfung mit der Feststellung zu begnügen, dass die gegen den Rest des Gerichtes (beiläufig) vorgebrachten Ausstandsgründe nicht stichhaltig seien, dass also genügend unbefangene Gerichtsangehörige vorhanden seien, um über den bestrittenen Ausstand der ausdrücklich abgelehnten Personen befinden zu können (vgl. den Beschluss der JAK vom 19. Januar 1998, AB 97 16, E. 1 Abs. 3). 3.In den beiden Verfahren, in denen sich die W. mit Aberkennungsklagen konfrontiert sieht, befindet sich zur Zeit offenbar erst ein Mitglied des Bezirksgerichtes Y. im Ausstand, Vizepräsident lic. iur. V., während in der dritten hier interessierenden Streitsache, der arbeitsvertraglichen Auseinandersetzung mit U., grundsätzlich noch alle Richterinnen und Richter Einsitz nehmen könnten. Konkret als befangen abgelehnt wird in den drei Prozessen nun einzig Bezirksgerichtspräsident lic. iur. X., wobei hierzu bislang durch die verbleibenden Mitglieder der mit der Angelegenheit befassten Kammer des erstinstanzlich zuständigen Sachgerichtes kein Entscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 GVG ergangen ist. Es fehlt damit an sich ein Anfechtungsobjekt für die Einreichung einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes. Dass daneben ohne jede Differenzierung und, wie zu zeigen sein wird, mit haltloser Begründung auch noch alle übrigen Mitglieder des Bezirksgerichts Y. als voreingenommen bezeichnet werden, bedeutet nach dem oben Gesagten nicht zwingend, dass damit sämtliche geltend gemachten Befangenheitsvorwürfe als Gesamtpaket der Justizaufsichtskammer zur Beurteilung unterbreitet werden dürfen, also auch jene, die sich gegen lic. iur. X. richten. Würde sich die Justizaufsichtskammer bei dieser Ausgangslage auf die Behandlung jenes Ausstandsbegehrens beschränken, welches pauschal gegenüber allen Mitgliedern des Bezirksgerichts Y. erhoben wurde, und nach dessen Ablehnung verlangen, dass nunmehr vorerst auf Stufe Bezirksgericht nach
5 den Vorgaben des Art. 22 Abs.1 GVG über den Ausstand von lic. iur. X. befunden werde, wäre auf der anderen Seite angesichts des von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Begehren Vorgebrachten zu erwarten, dass die den Bezirksgerichtspräsidenten betreffenden Einreden ohnehin verworfen würden, was dann aller Wahrscheinlichkeit nach doch wieder zu einer Beschwerde an die Justizaufsichtskammer führen würde. Um eine weitere Verfahrensverzögerung und zusätzlichen prozessualen Aufwand zu vermeiden, erscheint es deshalb angezeigt, die Eingabe der Erben Z. vom 17. November 2005 ohne teilweise Rückweisung an die Hand zu nehmen. 4.In den gegen die W. gerichteten Aberkennungsprozessen machen die Kläger ohne nähere Spezifizierung geltend, dass die von der Grundpfandgläubigerin in Betreibung gesetzten Forderungen zum Teil auf Kreditgeschäften beruhten, zu denen die Vormundschaftsbehörde des Kreises Q. seinerzeit in Verletzung ihrer Amtspflichten ihre Zustimmung gegeben habe. Es kann nun aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden und Gegenteiliges wird auch gar nicht behauptet, dass Personen, die heute dem Bezirksgericht Y. angehören, an den beanstandeten vormundschaftlichen Beschlüssen, die offenbar Jahrzehnte zurückliegen, in irgendeiner Weise mitgewirkt haben. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, dass der Bezirksgerichtsausschuss Y. in welcher Zusammensetzung auch immer als Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen solche Geschäfte genehmigt hat. Dann aber ist völlig unerfindlich, wie aus alldem objektiv der Verdacht entstehen soll, das Bezirksgericht Y. sei nicht mehr in der Lage, die gegen die betreibende Grundpfandgläubigerin angehobenen Aberkennungsklagen unvoreingenommen und frei von sachfremden Gesichtspunkten zu behandeln. In der Eingabe vom 17. November 2005 kam die Rechtsvertreterin der Erben Z. darauf denn auch nicht mehr ausdrücklich zurück. Erst recht lässt sich die Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht einfach mit dem diffus gehaltenen Hinweis erzwingen, dass die eigene Partei wegen bestimmter Verhaltensweisen des Vorsitzenden jegliches Vertrauen in das Bezirksgericht Y. verloren habe. Dies könnte, was im Folgenden noch zu prüfen sein wird, höchstens zum Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten führen. Obwohl sich bereits der Vizepräsident im Ausstand befindet, blieben dann aber immer noch genügend unbefangene Richterinnen und Richter übrig, um die mit der Entscheidfindung in den hier interessierenden Prozessen betraute Kammer
6 ordnungsgemäss besetzen zu können. Dass dabei keine dieser Personen in der Lage wäre, die Verfahrensleitung zu übernehmen, ist schliesslich eine durch nichts erhärtete Mutmassung der Beschwerdeführer. 5.Wenn die Erben Z., wie sie in ihrer Eingabe vom 17. November 2005 erstmals geltend machen, offenbar der Meinung sind, ein Vorfall aus dem Jahre 2002 vermöge in den hier interessierenden Verfahren 130-2005-173, 110-2005-2 und 110-2005-3 die Unvoreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten in Frage zu stellen, hätten sie sich gleich zu Prozessbeginn darauf berufen müssen und nicht erst nach Erlass der Beweisverfügung bzw. der Vorladung zur Hauptverhandlung. Das Ausstandsbegehren ist damit klar verspätet, so dass darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Im Verfahren 130-2005-173 liessen die Erben Z. in ihrer Prozessantwort T. den Streit verkünden. Gleichzeitig riefen sie ihn als Zeugen auf. In der Folge wies der Bezirksgerichtspräsident Y. die Parteien auf PKG 1997 Nr. 8 S. 48 hin, wonach der in den Prozess eintretende Eingerufene nicht mehr Zeuge sein könne; bleibe er hingegen passiv, sei er als Zeuge zu befragen, wobei seine Aussage dann als Verzicht auf den Eintritt in den Prozess gelte. Weiter hielt der Bezirksgerichtspräsident fest, dass mangels Kenntnis der aktuellen Adresse keine Mitteilungen an T. erfolgen könnten; er hatte offenbar erfahren, dass der Zeuge entgegen den Annahmen der Kläger nicht mehr in S. wohnhaft sei. Aus alldem abzuleiten, dass der Bezirksgerichtspräsident Y. Anträge und Begründungen der Erben Z. gar nicht zur Kenntnis nehme, ist ungehörig und rechtfertigt nicht, seinen Ausstand zu verlangen. In den beiden Prozesseingaben vom 03. Januar 2005, mit denen dem Bezirksgericht Y. zwei gegen die W. gerichtete Aberkennungsklagen zum Entscheid unterbreitet wurden, stellten die Kläger unter anderem den Antrag, es seien die beiden Verfahren 110-2005-2 und 110-2005-3 zusammenzulegen. Der Bezirksgerichtspräsident lehnte dies konkludent ab, indem er in den beiden Prozessen je einen gesonderten doppelten Schriftenwechsel durchführte. Anschliessend verzichtete er vorerst auf die Erhebung von Beweisen und sah statt dessen die Durchführung einer Verhandlung nach Art. 94 ZPO vor, an welcher offenbar zu einer beide Verfahren betreffenden Frage eine Vorabentscheidung gefällt werden soll. Wegen des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens musste die Verhandlung dann wieder abgesetzt werden. Was an all diesen
7 prozessleitenden Verfügungen, die im Übrigen durchwegs unangefochten gelassen wurden, qualifiziert unrichtig sein soll und so den Eindruck zu erwecken vermöge, dass die Kläger durch den Bezirksgerichtspräsidenten Y. gegenüber der Beklagten ungerechtfertigt benachteiligt würden, ist schlechthin nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist das (haltlose) Ausstandsbegehren ohnehin verspätet gestellt worden. Es hätte nicht erst in der Eingabe vom 17. November 2005 erhoben werden dürfen, sondern bereits dann, als mit der präsidialen Aufforderung vom 06. Januar 2005, separate Prozessantworten einzureichen, hinlänglich klargemacht wurde, dass der weitere Schriftenwechsel getrennt durchgeführt und dem Begehren auf Vereinigung der beiden Verfahren vorerst nicht entsprochen werde. Nicht mehr aufgegriffen wird von den Erben Z. in der Eingabe vom 17. November 2005 die Behauptung, zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. und dem Präsidenten des Bankrates der W. sowie dem Institut selbst bestehe eine derart enge Bindung, dass objektiv zu befürchten sei, die Kläger in den beiden Aberkennungsprozessen würden gegenüber der Beklagten benachteiligt. Hiervon kann, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, keine Rede sein (vgl. den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. September 2004, ZB 04 32). Dass lic. iur. X. und Dr. R. vor Jahren in der gleichen Artillerieabteilung Dienst leisteten und dass Ersterer bei der W. ein Konto unterhält, vermag weder ein besonderes Freundschafts- noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen und ist auch sonst nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten Y. aufkommen zu lassen. Nach Eingang der Prozesseingaben in den Verfahren 110-2005-2 und 110- 2005-3 nahm der Bezirksgerichtspräsident Y. mit Schreiben vom 06. Januar 2005 gegenüber der Rechtsvertreterin der Kläger zu den in den Rechtsschriften geltend gemachten Ausstandsgründen Stellung. Er berief sich dabei insbesondere auf das Urteil ZB 04 32, worin die ihm gegenüber erhobenen Befangenheitsvorwürfe bereits als haltlos verworfen worden seien. Als in der Folge seine Ankündigung, die Prozessleitung beibehalten zu wollen, unwidersprochen blieb, interpretierte er dies offenkundig dahin, dass die Kläger an der förmlichen Behandlung ihrer Ausstandsbegehren nicht länger interessiert seien. Dies geschah wohl etwas vorschnell. Wie ihre (allerdings treuwidrig spät erfolgte) Eingabe vom 17. November 2005 an die Justizaufsichtskammer zeigt, erwies sich die Annahme, dass die Ausstandsfrage gegenstandslos geworden sei, als Fehleinschätzung.
8 Solches kann nun aber jedem pflichtbewussten Richter unterlaufen und darf deshalb dem Bezirksgerichtspräsidenten Y. angesichts des Umstandes, dass keine zusätzlichen Verdachtsmomente ersichtlich sind, nicht einfach als Ausdruck von Voreingenommenheit gegenüber den Klägern angelastet werden. 6.In Justizaufsichtssachen werden den Beteiligten weder Gebühren in Rechnung gestellt noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen. Die Erben Z. besitzen im Übrigen schon deshalb keinen Anspruch, den im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand abgegolten zu erhalten, weil sie mit ihrer Eingabe an die Justizaufsichtskammer gar keinen Erfolg zu erzielen vermochten.
9 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.Mitteilung an:
Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDer Aktuar