Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 23. April 2025 mitgeteilt am 24. April 2025 ReferenzZR2 25 9 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile Forum Rechtsanwälte, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 24. Februar 2025, mitgeteilt am 25. Februar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-32)
2 / 10 Sachverhalt A.Die A._____ mit Sitz in C._____ führt alljährlich in der Wiener Hofburg eine couleurstudentische Ballveranstaltung durch. B._____ nahm in der Vergangenheit an dieser Veranstaltung teil und erwarb für die Durchführung im Jahr 2024 ebenfalls Eintrittstickets. B.Aufgrund der unterbliebenen Bezahlung reichte der A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur am 23. September 2024 ein Betreibungsbegehren ein. Der Zahlungsbefehl wurde B._____ am 16. Oktober 2024 zugestellt. B._____ erhob am 25. Oktober 2024 Rechtsvorschlag. C.Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 (Poststempel) reichte der A._____ beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von EUR 2'740.00 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 an die Gesuchstellerin zu verurteilen. 2.Es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 74.00 und CHF 13.80 an die Gesuchstellerin zu verurteilen. 3.Es sei in der Betreibung Nr. D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur der vom Gesuchsgegner erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. D.B._____ verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. E.Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde verzichtet. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 entschied das Regionalgericht Plessur was folgt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.a)Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten der A._____ Die der A._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. b)Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] F.Gegen diesen Entscheid erhob der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren:
3 / 10 1.Es sei der Entscheid vom 24. Januar 2025 (Proz. Nr. 135-2025-32) des Regionalgerichts Plessur vollumfänglich aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: (1)Es sei der Beschwerdegegner zur Zahlung von EUR 2'740.00 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 an die Beschwerdeführerin zu verurteilen. (2)Es sei der Beschwerdegegner zur Zahlung der Betreibungskosten von CHF 74.00 und CHF 13.80 an die Beschwerdeführerin zu verurteilen. (3)Es sei in der Betreibung Nr. D._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 2.Der Beschwerdegegner sei für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten, die Gerichtskosten von 800.00 zu übernehmen und der Beschwerdeführerin zu erstatten sowie ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 3.Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. G.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H.Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten das Rechtsmittel der Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO), ansonsten steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert EUR 2'740.00, womit die Beschwerde zulässig ist. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2025 zugestellt (act. B.3). Mit Eingabe vom 10. März 2025 wurde die Frist gewahrt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Innerhalb des Obergerichts ist für die vorliegende vertragsrechtliche Streitigkeit die Zweite zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 10 OGV [BR 173.010]). Über Beschwerden entscheidet die oder der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Mit der Beschwerde können
4 / 10 unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 2.1.Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 144 III 462 E. 3.1; 141 III 23 E. 3.2; 138 III 620 E. 5.1.1). 2.2.Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 123 E. 2.1.2). Die Rechtsprechung verneint in der Regel das Vorliegen einer klaren Rechtslage, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (BGE 141 III 23 E. 3.2; 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.). Auch ausländisches Recht kann als klares Recht in Frage kommen, wenn es eben klar ist, zumal dann, wenn es dem Gericht bekannt ist und kein Gutachten benötigt wird (HOFMANN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 257 N. 11b). 3.1.Die Vorinstanz ging von einem liquiden Sachverhalt aus, da der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichtet habe und die Sachverhaltsdarstellung somit unbestritten geblieben sei. In Bezug auf die Rechtslage hielt die Vorinstanz hingegen fest, dass der Beschwerdeführerin betreffend das ausländische Recht eine Obliegenheit zur Darlegung der klaren Rechtslage treffe. Diesbezüglich bringe die Beschwerdeführerin vor, dass der vorliegende Vertrag als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt Kaufvertragsrecht zu qualifizieren sei. Der Kern der Vereinbarung bestehe in der entgeltlichen Überlassung der Eintrittskarten und Logenplätzen. Indessen führe die
5 / 10 Beschwerdeführerin nicht aus, gestützt auf welche in Österreich bestehenden Lehrmeinungen bzw. auf welcher Rechtsprechung die Qualifikation als gemischter Vertrag mit Schwerpunkt Kaufvertragsrecht beruhe. Gemäss österreichischem Recht sei die Qualifikation des Vertrages nicht eindeutig. Ähnlich wie in der Schweiz werde in der österreichischen Rechtsordnung ein Zuschauervertrag teilweise als Werkvertrag i.S.v. § 1151 ABGB und teilweise auch als gemischter Vertrag mit mietrechtlichen und werkvertraglichen Elementen qualifiziert. Anders als beim Besuch einer Konzertaufführung oder einer Sportveranstaltung beinhalte eine Ballveranstaltung jedoch eine deutlich aktivere Beteiligung der Veranstaltungsteilnehmenden. Hinsichtlich des Besuchs einer Ballveranstaltung erscheine es infolgedessen fraglich, inwieweit sich darauf die Lehrmeinungen zum "Zuschauervertrag" übertragen liessen. Entsprechend bedürfe es einer Auslegung und rechtlichen Einordnung des Vertrages. Mangels nicht ersichtlicher klarer Rechtsprechung könne indessen eine derartige rechtliche Einordnung nicht ohne wertende Berücksichtigung aller Umstände sowie der Interessenlage der Parteien erfolgen. Zugleich würde eine rechtliche Einordnung auch an den fehlenden Tatsachenbehauptungen zum spezifischem Leistungsumfang (für die Logen- Tickets, für die Zusatztickets, allfällige Inklusion von der Verpflegung/Getränken für die Loge etc.) scheitern. Demzufolge bestehe kein klares Recht. 3.2.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass der Beschwerdegegner Bestand, Höhe und Fälligkeit der eingeklagten Forderung – und nicht bloss des dargelegten Sachverhalts – ausdrücklich anerkannt habe. Indem die Vorinstanz diese Anerkennung übersehen habe, habe sie zu Unrecht eine unklare Rechtslage angenommen. Aufgrund des anwendbaren Verhandlungsgrundsatzes hätten die von ihr dargelegten Tatsachen als unbestritten zu gelten. Wesentlich für den vorliegenden Fall sei, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Karten verbindlich zu einem vereinbarten Preis bestellt sowie erhalten habe und seine Gäste die damit verbundenen Leistungen bezogen hätten. Die rechtsdogmatische Qualifikation des Vertrages und die Bestimmung seiner Leistungsinhalte wären einzig für den Fall relevant, in dem der Beschwerdegegner Leistungsstörungen geltend gemacht hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Der Leistungsinhalt stütze sich ohnehin auf die vertragliche Privatautonomie. Die Grundlagen des anwendbaren österreichischen Rechts seien im Gesuch eingehend dargelegt worden, insbesondere die auf die Kaufpreiszahlung der Ballkarten anwendbaren Kaufrechtsnormen. Die Zahlung sei vereinbarungsgemäss innert sieben Tagen nach Ausstellung der Reservationsbestätigung/Rechnung vom 25. Januar 2024, indes spätestens am Tag des Balls, dem 12. Februar 2024, zu begleichen gewesen. All dies sei Ausfluss einer innerhalb der Parteiautonomie
6 / 10 getroffenen klaren Vertragsvereinbarung und bedürfe keiner rechtsdogmatischen Einordnung innerhalb des Universums der gemischten Verträge. Folglich müsse die Rechtslage als klar betrachtet werden (act. A.1 S. 4 ff.). 4.Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Österreich, der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in der Schweiz. Damit liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Anwendbar ist das Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt, wobei vermutet wird, dass der engste Zusammenhang mit dem Staat bestehe, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Als charakteristische Leistung kann im vorliegenden Vertragsverhältnis die Ausführung des Studentenballs angesehen werden. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen. 5.1.Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin buchte der Beschwerdegegner am 30. August 2023 per E-Mail eine Loge für die am 12. Februar 2024 stattfindende "A._____" zum Preis vom EUR 2'500.00. Später buchte der Beschwerdegegner noch zwei zusätzliche Eintrittskarten zu je EUR 120.00, was zu einem Gesamtpreis von EUR 2'740.00 führte. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit E-Mail vom 11. Februar 2024 die Bestellung der zusätzlichen Karten (RG-act. I/1 S. 6 ff.). Die Zahlung wäre vereinbarungsgemäss innert sieben Tagen nach Ausstellung der Reservationsbestätigung/Rechnung vom 25. Januar 2024, spätestens jedoch am Tag des Balls, dem 12. Februar 2024, zu begleichen gewesen (act. A.1 S. 8). In der Folge hat der Beschwerdegegner die Schuld mehrfach anerkannt und die Zahlung wiederholt in Aussicht gestellt (vgl. RG- act. II/1/4). 5.2.Gemäss § 904 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), den die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch angeführt hat, richtet sich die Fälligkeit primär nach der Vereinbarung (BOLLENBERGER/BYDLINSKI P., in: Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB, 7. Aufl. 2023, § 904 N. 1). Vereinbart wurde als Zahlungstermin gemäss unbestrittener Sachverhaltsdarstellung der 12. Februar 2024. Somit war die Zahlung ab diesem Zeitpunkt fällig. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn auf den gesetzlichen Zahlungstermin abgestellt wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Erfüllung sofort gefordert werden kann (§ 904 ABGB; Zug-um-Zug-Prinzip). Auch die kaufvertraglichen Bestimmungen normieren das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 1062 ABGB). Nach den Regeln des Werkvertrages ist das Entgelt nach der Vollendung des Werks – in casu des Studentenballs – zu
7 / 10 entrichten (§ 1170 ABGB). Somit wäre die Zahlung spätestens am Tag der Ausrichtung des Studentenballs fällig gewesen, auch ohne Parteiabrede und unabhängig von der Qualifikation des Vertrages. Die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig und lässt keinen Ermessensspielraum übrig. 5.3.Den Verzug regelt das österreichische Recht in § 918 ABGB. Anders als im schweizerischen Recht gerät der Schuldner gemäss § 918 ABGB bei unterbliebener Leistung sofort in Verzug. Eine Mahnung wird nicht vorausgesetzt. Befindet sich der Schuldner im Verzug, hat er für den Verspätungsschaden Schadenersatz zu leisten. Für die verspätete Erfüllung einer Geldschuld hat der Schuldner verschuldensunabhängig Verzugszinsen zu bezahlen (BYDLINSKI P., in: Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB, 7. Aufl. 2023, § 918 N. 8). Der Verzugszins beträgt nach § 1000 ABGB, auf den sich die Beschwerdeführerin ebenfalls bereits im Gesuch berief, 4 %. Da der Beschwerdegegner die vereinbarte Leistung unbestrittenermassen nicht erfüllt hat, geriet er nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug. Dafür schuldet er Verzugszinsen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Rechtslage als eindeutig. Da die Beschwerdeführerin jedoch Verzugszinsen erst ab dem 27. Februar 2024 beantragt, sind diese erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5.4.Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die Rechtslage im vorliegenden Fall demnach als klar. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, fällt das Obergericht einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin EUR 2'740.00 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 zu zahlen. Nicht besonders zuzusprechen sind hingegen die Betreibungskosten von CHF 74.00 und CHF 13.80 (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.2). Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG können von den Zahlungen des Schuldners die Kosten nämlich vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung des Beschwerdegegners im vorliegenden Urteil. Des Weiteren ist in der eingeleiteten Betreibung der Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1.3). Wurde die Betreibung für eine Schuld in fremder Währung in Schweizer Franken eingeleitet (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), die materielle Klage indes auf Zahlung der ausländischen Währung eingeleitet, so kann das Gericht dennoch den Rechtsvorschlag beseitigen, wenn der zugesprochene Betrag gemäss dem
8 / 10 Wechselkurs zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens dem in Betreibung gesetzten Betrag entspricht (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 30). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. RG-act. II/1/8 und II/1/9). Der Rechtsvorschlag ist folglich im Umfang von CHF 2'587.40 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 zu beseitigen. 6.1.In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 327 N. 24). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin ist mit ihrem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vorliegend vollumfänglich durchgedrungen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin sodann für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Deren Rechtsvertreter hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht, sodass die Parteientschädigung auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen ist (statt vieler Urteil des Obergerichts ZR2 24 35 vom 17. März 2025 E. 6). Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 inklusive Spesen angemessen. Da die vertretene Partei ihren Sitz im Ausland hat, erübrigt sich die Zusprechung der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 e contrario MWSTG). 6.2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Da die Gutheissung der Beschwerde im vorliegenden Fall auf eine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz zurückzuführen ist und der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und sich demnach mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2021 53 vom 4. Februar 2022 E. 7.1). Die Kosten der Parteientschädigung, welche für das vorliegende
9 / 10 Beschwerdeverfahren pauschal auf CHF 800.00 inklusive Spesen festgelegt werden, gehen ebenfalls zulasten des Kantons (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2023 75 vom 17. Juni 2024).
10 / 10 Es wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Plessur aufgehoben. 2.B._____ wird verpflichtet, der A._____ EUR 2'740.00 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 zu zahlen. 3.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung D._____ wird im Umfang von CHF 2'587.40 zuzüglich Zins von 4 % ab 27. Februar 2024 aufgehoben. 4.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten von B.. Sie werden aus dem von der A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 800.00 direkt zu ersetzen. 5.B._____ hat der A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 6.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der A._____ vom Obergericht zurückerstattet. 7.Für das Beschwerdeverfahren wird die A._____ zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) mit CHF 800.00 (inkl. Spesen) entschädigt. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilungen]