Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. Januar 2026 mitgeteilt am 21. Januar 2026 ReferenzZR2 25 48 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungPeng, Vorsitz Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw LL.M. Marcel Isch Scope Law AG, Werkgasse 5, 8008 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz GegenstandEntzug der Geschäftsführung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025, mitgeteilt am 20. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-177)
2 / 28 Sachverhalt A.Seit dem 31. März 2014 ist A._____ gestützt auf den Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft C._____ und verfügt über eine Einzelzeichnungsberechtigung. B._____ ist (neben D._____ und E.) einer der drei Kommanditäre. Jeder der drei Kommanditäre der C., welche je mit einer Kommanditsumme von CHF 440'000.00 haften, hat Kollektivunterschrift zu zweien. Der Zweck der C._____ lautet gemäss Handelsregistereintrag wie folgt: G.. B.Am 26. Mai 2025 reichte B. beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei gerichtlich anzuordnen, Frau A., geb. 1956 von O.1., z. Zt. in O.2., Komplementärin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Kommanditgesellschaft C._____ mit Sitz in O.3., unverzüglich von der Ausübung ihrer Geschäftsführungsfunktionen zu suspendieren und ihr per sofort gerichtlich zu untersagen, die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft weiterhin wahrzunehmen. 2.Es sei die ordentliche Absetzung von Frau A. als Komplementärin und Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft C._____ wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusprechen. 3.Es sei für die Dauer der Suspendierung ein neutraler Sachwalter (z. Bsp. Treuhänder) als interimistischer Geschäftsführer einzusetzen. 4.Das Handelsregister Graubünden sei anzuweisen, im Handelsregister das Zeichnungsrecht für A._____ unverzüglich zu streichen und den von Gericht bestimmten Beistand als Einzelzeichnungsberechtigten für die Kommanditgesellschaft einzutragen. 5.Der Erlass der vorsorglichen Massnahme sei superprovisorisch anzuordnen. 6.Kosten- und Entschädigungen zulasten der Gesuchsbeklagten. C.Das Regionalgericht Maloja wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Entscheid vom 26. Mai 2025 ab. Gleichzeitig räumte es A._____ eine fünftägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. D.Am 3. Juni 2025 stellte B._____ dem Gericht eine Eingabe vom 2. Juni 2025 mit weiteren Beweismitteln zu. E.A._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung des Gesuches vom 26. Mai 2025.
3 / 28 F.Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 machte A._____ von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch und beantragte, dass die Eingabe von B._____ vom 2. Juni 2025 samt Beilagen bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen sei. G.In seiner replizierenden Stellungnahme vom 7. Juni 2025, welchem dem Regionalgericht Maloja am 10. Juni 2025 zuging, stellte B._____ folgende Anträge: 1.Vollumfängliche Abweisung des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin vom 4. Juni 2025. 2.Es sei gerichtlich anzuordnen, Frau A., geb. _____ 1956 von O.1., z. Zt. in O.2., Komplementärin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Kommanditgesellschaft C. mit Sitz in O.3., von der Ausübung ihrer Geschäftsführungsfunktionen zu suspendieren und ihr gerichtlich zu untersagen, die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft weiterhin wahrzunehmen. 3.Es sei die ordentliche Absetzung von Frau A. als Komplementärin und Geschäftsführerin der Kommanditgesellschaft C._____ wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes auszusprechen. 4.Es sei für die Dauer der Suspendierung ein neutraler Sachwalter (z. Bsp. Treuhänder) als interimistischer Geschäftsführer analog gemäss Art. 713b OR einzusetzen. 5.Das Handelsregister Graubünden sei anzuweisen, im Handelsregister das Zeichnungsrecht für A._____ unverzüglich zu streichen und den von Gericht bestimmten Beistand als Einzelzeichnungsberechtigten für die Kommanditgesellschaft einzutragen. 6.Der Erlass der Massnahme sei vorsorglich anzuordnen. 7.Kosten- und Entschädigungen zulasten der Gesuchsbeklagten. H.Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 stellte B._____ dem Regionalgericht Maloja das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juni 2025 zu, das sich auf eine Strafanzeige von B._____ gegen A._____ vom 5. März 2025 bezog. I.A._____ liess sich mit Eingabe vom 23. Juni 2025 zu B._____ Eingabe vom 7. Juni 2025 im Sinne des unbedingten Replikrechts vernehmen und ersuchte um Nichteintreten auf das Gesuch, da B._____ keinen Eventualantrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt habe. Zudem verlangte sie die Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 7. Juni 2025 samt Beweismitteln. J.Dazu nahm B._____ am 30. Juni 2025 Stellung. K.A._____ äusserte sich in der Eingabe vom 30. Juni 2025 zur Eingabe von B._____ vom 18. Juni 2025.
4 / 28 L.In der Eingabe vom 3. Juli 2025 teilte B._____ dem Gericht mit, auf die Ausübung des unbedingten Replikrechts in Bezug auf die Eingabe von A._____ vom 30. Juni 2025 zu verzichten. M.Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte B._____ dem Gericht mit, er habe am 3. Juli 2025 auf das Replikrecht verzichtet, weshalb der Gesuchsgegnerin kein Replikrecht hätte eingeräumt werden dürfen. N.A._____ nahm am 10. Juli 2025 zu B._____ Eingaben vom 30. Juni 2025 und vom 3. Juli 2025 Stellung. O.B._____ erklärte mit Schreiben vom 15. Juli 2025, auf das unbedingte Replikrecht zu verzichten. P.Am 22. Juli 2025 informierte B._____ das Gericht darüber, dass er auf sein Replikrecht verzichtet habe, weshalb A._____ keine Frist zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden dürfen. Q.A._____ äusserte sich am 28. Juli 2025 zu B._____ Eingabe vom 15. Juli 2025. R.Hierzu reichte B._____ am 29. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. S.Mit Verfügung vom 27. August 2025 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es auf die Durchführung einer Verhandlung verzichte und aufgrund der Akten entscheide. T.Am 26. September 2025 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja folgenden Entscheid, welcher den Parteien am 20. November 2025 mitgeteilt wurde (Proz. Nr. 135-2025-177): 1.Auf Rechtsbegehren Nr. 2 im Gesuch vom 25. Mai 2025 ist nicht einzutreten. 2.Der Gesuchsgegnerin wird die Fortsetzung der Geschäftsführungstätigkeit bei der Kommanditgesellschaft C._____ vorläufig, d.h. bis zum Endentscheid im Hauptverfahren, untersagt. 3.Der Gesuchsgegnerin wird die Einzelzeichnungsberechtigung für die Kommanditgesellschaft C._____ vorläufig, d.h. bis zum Entscheid im Hauptverfahren, entzogen. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird angewiesen, dies im Handelsregister entsprechend einzutragen. 4.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
5 / 28 5.Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 60 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. 6.Die Gerichtskosten des vorliegenden Massnahmeverfahrens in Höhe von CHF 2'500.- werden – unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess – dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.- verrechnet. 7.Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin – unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess – mit CHF 9'412.80, inkl. MwSt., zu entschädigen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung] U.Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 1. Dezember 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen ein: Rechtsbegehren:
6 / 28 Handelsregisteramt des Kantons Graubünden an, jegliche Mutationen betreffend die Einzelzeichnungsberechtigung der Berufungsklägerin für die Kommanditgesellschaft C._____ einstweilen zu unterlassen. W.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) stellte in seiner Berufungsantwort vom 8. Dezember 2025 folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung vom 1. Dezember 2025 gegen den Entscheid des Zivilgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025, Proz. Nr. 135-2025-177, sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Der Entscheid des erstinstanzlichen Zivilgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025, Proz. Nr. 135-2025-177, sei zu bestätigen. 3.Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen sei abzuweisen. 4.Der prozessuale Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung und aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 135-2025-177) sowie der Unterlassung der Mitteilung an das Handelsregisteramt Graubünden sei abzuweisen, eventualiter sei er nur bis zum Entscheid der Berufungsinstanz aufrecht zu erhalten. 5.Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin. Die Berufungsantwort ist der Berufungsklägerin mit vorliegendem Urteil zuzustellen. X.Die Berufungsklägerin bezahlte den von ihr einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. Y.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.1. Erstinstanzliche Entscheide über vermögensrechtliche vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar, sofern sie einen Streitwert von CHF 10'000.00 übersteigen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten massgebend ist, ob mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 308 N. 8). Beim vorläufigen Entzug der Geschäftsführung (Art. 598 i.V.m. Art. 557 Abs. 2 und Art. 539 OR) und der Vertretungsbefugnis (Art. 603 i.V.m. Art. 565 Abs. 2 OR)
7 / 28 handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, die im summarischen Verfahren erfolgen (vgl. Art. 250 lit. c Ziff. 1 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.1.2. Vorliegend dreht sich der Streit darum, der Berufungsklägerin als einziger unbeschränkt haftender Gesellschafterin der C._____ die Geschäftsführung und Vertretung vorläufig zu entziehen. Dabei steht unter anderem der Vorwurf im Raum, dass die Berufungsklägerin ohne Zustimmung und Information der Gesellschafter Hypotheken über CHF 330'000.00 und CHF 1'220'000.00 aufgenommen habe (act. B.1, E. 4.1.5.1). Mit der vorliegenden Klage soll verhindert werden, dass sich ähnliche Vorgänge in Zukunft, d.h. bis zum Vorliegen des Entscheids in der Hauptsache, wiederholen. Damit wird letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, nämlich dass der C._____ nicht in unberechtigter Weise finanzielle Belastungen auferlegt werden. Der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 wird dabei bei weitem übertroffen. Der vorinstanzliche Entscheid ist der Berufungsklägerin am 21. November 2025 zugestellt worden (RG-act. IV/15). Die Berufungsschrift wurde am 1. Dezember 2025, d.h. innert der zehntägigen Berufungsfrist und damit rechtzeitig, der Post übergeben. 1.2.1. Der Berufungsbeklagte moniert, dass es der Berufungsklägerin an der Vor- aussetzung für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides mittels Berufung mangle, weil die Berufungsklägerin nicht dargelegt habe, dass ihr durch den vor- instanzlichen Entscheid ein rechtlicher Nachteil entstanden sei (act. A.2, II., Ziff. 7 ff.). Es wird dabei nicht klar, ob der Berufungsbeklagte sich dabei auch gegen die Verleihung der aufschiebenden Wirkung und die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit durch den Vorsitzenden der Zweiten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts wehren will (act. D.1). 1.2.2. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Rechtsmittel bildet die Beschwer, das Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall. Für die Beurteilung, ob eine Beschwer gegeben ist, ist grundsätzlich vom Dispositiv auszugehen. Formell beschwert ist der Rechtsmittelkläger, wenn das Dispositiv des angefochtenen
8 / 28 Entscheids von den vorinstanzlich gestellten Anträgen abweicht (SPÜHLER, a.a.O., Vor Art. 308–334 N. 12). Will man der Partei, gegen die eine vorgezogene einstweilige Vollstreckungsmassnahme mit einer möglichen endgültigen Wirkung angeordnet wurde, ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stellen, darf man in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufschubs in der Vollstreckung der verfügten Massnahme während des Berufungsverfahrens nicht zu anspruchsvoll sein. Das Begehren sollte daher nur abgewiesen werden, wenn die Berufung von Beginn an offensichtlich unbegründet oder unzulässig erscheint (BGE 138 III 378 E. 6.4, in: Pra 2013 Nr. 6). Die in Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO im Zusammenhang mit dem Aufschub der Vollstreckbarkeit aufgeführte materielle Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nicht deckungsgleich mit dem formellen Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, bei welchem es sich um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschwerden ans Bundesgericht handelt (vgl. BGE 138 III 378 E. 6.3, in: Pra 2013 Nr. 6). 1.2.3. Zur Untermauerung seiner Argumentation bezieht sich der Berufungsbeklagte auf Bundesgerichtsurteile, die sich auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beziehen und damit auf eine formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschwerden ans Bundesgericht. Dabei verkennt der Berufungsbeklagte, dass es sich beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 315 ZPO betreffend Aufschiebung der Vollstreckbarkeit um einen anderen Begriff bzw. eine materielle Voraussetzung handelt, bei welchem die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind und bei dessen Anwendung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen beider Parteien des Berufungsverfahrens erfolgt (vgl. BGE 138 III 378 E. 6, in: Pra 2013 Nr. 6). Ein solches Begehren sollte nur abgewiesen werden, wenn die Berufung von Beginn an offensichtlich unbegründet oder unzulässig erscheint, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen fehlt es der Berufungsklägerin nicht an der für das Eintreten auf die Berufung erforderlichen Beschwer, weil ihre Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen von der Vorinstanz abgelehnt worden ist. 1.3.Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.
9 / 28 1.4.Das Obergericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO vorliegen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100]). In casu sind die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 EGzZPO nicht erfüllt, sodass das Obergericht als Einzelgericht entscheidet. 2.Nova 2.1.1. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten in Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids eine Frist von 60 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides angesetzt, um die Klage in der Hauptsache einzureichen, ansonsten die angeordnete vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres dahinfalle (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 5; act. B.1, E. 7.3). 2.1.2. Der Berufungsbeklagte bringt vor, er habe die Klage in der Hauptsache («Entzug der Geschäftsführung/Einsetzung Beistand») am 26. Oktober 2025 eingereicht. Diese sei am 28. Oktober 2025 der Berufungsklägerin zugestellt worden (act. A.2, II., Ziff. 3; act. C.3). Dies sei nach dem vorinstanzlichen Entscheid passiert. Mit der Klageeinreichung sei der Antrag der Berufungsklägerin, Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, obsolet geworden. 2.1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.1.4. Bei der Klageeinreichung in der Hauptsache handelt es sich um eine neue Tatsache, die grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Weil die vorinstanzlich angeordnete vorsorgliche Massnahme und damit auch Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom Obergericht aufgehoben wird (s. E. 7.5) und die materiellrechtliche Klage auch unabhängig von einer vorsorglichen Massnahme hätte eingeleitet werden können, hat der Umstand der Klageeinreichung keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 2.2.1. Der Berufungsbeklagte hat zusammen mit der Berufungsantwort drei neue Beweismittel eingereicht: einen Entwurf eines Verwaltungsvertrages (act. C.4), ein E-Mail vom 4. Dezember 2025 (act. C.5) und ein E-Mail vom 5. Dezember 2025 (act. C.6). Bei den beiden E-Mails handelt es sich ebenfalls um Noven, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Der Entwurf des Verwaltungsvertrags trägt kein Datum, sodass unklar ist, ob es sich dabei um ein Novum handelt. Aus dem E-
10 / 28 Mail vom 5. Dezember 2025 geht zudem hervor, dass der Entwurf des Verwaltungsrates noch nicht unterzeichnet worden ist und zwischen den Parteien noch darüber diskutiert wird. Deshalb ist er, sogar wenn es sich um ein zulässiges Novum handeln sollte, vorliegend nicht entscheidrelevant, zumal aus dem Beschlussprotokoll der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. März 2025 hervorgeht, dass die Gesellschafter der C._____ beschlossen haben, eine externe Verwaltung für die Liegenschaften zu beauftragen, allerdings eine andere als die im Entwurf des Verwaltungsvertrags erwähnte (RG-act. III/10). 3.Berufungsgründe Mit Berufung können die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4.Verfügungsanspruch 4.1.Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin die Fortsetzung der Geschäftsführungstätigkeit bei der Kommanditgesellschaft C._____ vorläufig, d.h. bis zum Endentscheid im Hauptverfahren, untersagt (act. B.1, Ziff. 2). Gleichzeitig hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Einzelzeichnungsberechtigung für diese Kommanditgesellschaft vorläufig, d.h. bis zum Entscheid im Hauptverfahren, entzogen und das Handelsregisteramt angewiesen, dies im Handelsregister entsprechend einzutragen (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 3). In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz den Verfügungsanspruch für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (als vorsorgliche Massnahme) gestützt auf Art. 539 OR bejaht, weil ein wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorliege (act. B.1, E. 4.1). Weil sich der Umfang der Vertretungsbefugnis grundsätzlich mit demjenigen der Geschäftsführungsbefugnis decke, lasse der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vermutungsweise auch die Vertretungsbefugnis dahinfallen, weshalb der Berufungsklägerin diese bis zum Entscheid in der Hauptsache vorläufig zu entziehen sei (act. B.1, E. 5.3). 4.2.Der Berufungsbeklagte schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche sich bei ihrem Entscheid zu Recht auf Art. 539 Abs. 2 OR abgestützt habe. Es gehe vorliegend nicht um den Endentscheid, ob eine Ausschlussklage oder eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages beurteilt werden müsse (act. A.2, II., Ziff. 9 und Ziff. 9.1). 4.3.In Bezug auf den Verfügungsanspruch macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe auf den vorliegenden Fall Art. 539 OR angewendet, ohne die besonderen Verhältnisse bei der Kommanditgesellschaft zu berücksichtigen
11 / 28 (act. A.1, Rz. 25). Der Entscheid der Vorinstanz führe zu einem Zustand gesetzlicher Handlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft, wenn der einzigen zur Geschäftsführung befugten Komplementärin sämtliche Organbefugnisse entzogen würden. Die Kommanditgesellschaft kenne keinen geschäftsführungsentzogenen Komplementär. Die gesetzlich einzig vorgesehene Möglichkeit, einem Komplementär seine Organstellung zu entziehen, sei die Ausschlussklage und/oder die einstimmige Anpassung des Gesellschaftsvertrages (act. A.1, Rz. 28). 4.4.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei der Kommanditgesellschaft wird die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt (Art. 599 OR; Art. 600 Abs. 1 OR). Für die Geschäftsführung durch die Komplementäre, insbesondere für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnisse aus wichtigen Gründen, gilt nach herrschender Lehre das Recht der Kollektiv- bzw. der einfachen Gesellschaft (HANDSCHIN/CHOU, in: Handschin [Hrsg.], Die Kollektivgesellschaft, Die Kommanditgesellschaft, Art. 552–619 OR, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, Art. 599/600 N. 2; SIEGWART, in: Egger et al. [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 1938, Art. 599/600 N. 1; TRUNIGER/HANDSCHIN, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 598 N. 5; VON STEIGER, Gesellschaftsrecht, in: Handelsrecht, SPR Bd. VIII/1, 1976, S. 613). Gestützt auf Art. 539 OR kann die Geschäftsführung einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden. Im Zusammenhang mit dem Entzug der Geschäftsführungsbefugnis kann auch eine vorsorgliche Massnahme erwirkt werden, wodurch dem Komplementär die Fortsetzung der Geschäftsführungstätigkeit vorläufig untersagt wird (BECKER, in: Gmür [Hrsg.], Berner Kommentar, 1934, Art. 539 N. 4; FELLMANN/MÜLLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, 2006, Art. 539 N. 89). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass bei einer Kommanditgesellschaft mit nur einem einzigen Komplementär der Kommanditär dem einzigen Komplementär die Geschäftsführungsbefugnis nicht entziehen kann, weil ein Geschäftsführer vorhanden sein muss. In diesem Fall gebe es nur ein Recht zur Klage auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Mit neuem Aktien- und Handelsregisterrecht, 13. Aufl. 2023, S. 447 f.; HARTMANN, in: Becker [Hrsg.],
12 / 28 Berner Kommentar, Obligationenrecht, 1943, Art. 599 N. 3; a.M. VON STEIGER, a.a.O., S. 616). Zur Vertretung der Kommanditgesellschaft nach aussen sind von Gesetzes wegen einzig die Komplementäre berechtigt und verpflichtet (Art. 603 OR). Dem oder den Komplementären kann die Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen entzogen werden (Art. 565 OR), wozu auch der Kommanditär antragsberechtigt ist (VOGT, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 603 N. 15; VON STEIGER, a.a.O., S. 627 f.). Macht ein Gesellschafter wichtige Gründe i.S.v. Art. 565 Abs. 1 OR glaubhaft, so kann auf seinen Antrag hin das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen (Art. 565 Abs. 2 OR; Art. 250 lit. c Ziff. 1 ZPO). Auch im Fall, dass ein Kommanditär den Entzug der Vertretungsbefugnis des einzigen Komplementärs beantragen will, wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dies sei nicht zulässig und es stehe dem Kommanditär in diesem Fall nur die Möglichkeit offen, die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 545 Abs. 2 OR zu verlangen (COMBŒUF, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personengesellschaften und Aktiengesellschaft Art. 530–771 OR, Art. 602–604 N. 2; HARTMANN, a.a.O., Art. 603 N. 6 und N. 8; RECORDON, in: Tercier/Trigo Trindade/Canapa [Hrsg.], Commentaire Romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, Art. 603 N. 5; SIEGWART, a.a.O., Art. 603 N. 2; VOGT, a.a.O., Art. 603 N. 12 und N. 15; vgl. VON STEIGER, a.a.O., S. 630, wonach mindestens einem Komplementär die volle Vertretungsmacht zustehen müsse; a. M. HANDSCHIN/CHOU, a.a.O., Art. 602–603 N. 3). Ist das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern derart gestört, dass sich die Auflösung der Gesellschaft aufdrängt, ist das Gesuch um Eintragung der vorläufigen Entziehung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister abzuweisen, da die vorsorgliche Massnahme in diesem Fall keine angemessene Lösung ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 1990 E. 4b a.E., in: SJ 1990, S. 181; VOGT, a.a.O., Art. 565 N. 11). Ein Entzug oder eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis hat häufig zur Folge, dass diese neu geordnet werden muss. Eine Neuordnung drängt sich dann auf, wenn die Geschäftsführung infolge des Entzugs oder der Beschränkung nicht mehr funktionsfähig ist. Diese Neuordnung stellt einen vertragsändernden Beschluss dar und bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter einschliesslich des vom Entzug oder der Beschränkung betroffenen Gesellschafters, welcher jedoch aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet ist, zu einer konstruktiven Neuordnung der Geschäftsführung Hand zu bieten. Können die Gesellschafter mit
13 / 28 Bezug auf die Neuordnung der Geschäftsführung keine Einigung erzielen, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR) oder zur Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR) führen (JÖRG, in: Schütz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, 2015, Art. 539 N. 22 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Richters, die positive Neuordnung festzusetzen. Wenn trotz des Entzuges der Geschäftsführungsbefugnis eine Ordnung übrigbleibt, die ohne Schwierigkeit funktionieren kann, gilt diese. Wenn das nicht der Fall ist, so ruht die Geschäftsführungstätigkeit vorläufig (SIEGWART, a.a.O., Art. 539 N. 14 f.). In der Lehre diskutiert wird die Frage, ob ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 619 Abs. 1 i.V.m. Art. 581a OR vorliegen kann (HOFER/PFÄFFLI, Organisationsmängel bei Personenhandelsgesellschaften, GesKR 2022, S. 344 Fn. 52). 4.5.Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsklägerin gestützt auf den Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 per 31. März 2014 zur Komplementärin bestimmt (RG-act. II/4, Ziff. 2). Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 kümmert sich die Komplementärin um die Geschäftsführung, wobei bei wichtigen Geschäften die Mehrheit der Gesellschafter einverstanden sein muss (RG-act. II/4, Ziff. 6). Sollte im Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 etwas nicht geregelt sein, so kommen laut Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen des OR über die Kommanditgesellschaft, subsidiär die Bestimmungen des OR über die Kollektivgesellschaft und als letzte Möglichkeit die Bestimmungen des OR über die einfache Gesellschaft zur Anwendung (RG-act. II/4, Ziff. 18). Demzufolge gilt im vorliegenden Fall Art. 539 OR über den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf diese Bestimmung abgestellt, um einen Verfügungsanspruch zu prüfen. In casu sind zudem Art. 603 i.V.m. Art. 565 Abs. 2 OR betreffend den Entzug der Vertretungsbefugnis anwendbar. Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 handelt es sich bei der Berufungsklägerin um die einzige, unbeschränkt haftende Gesellschafterin, welche allein zur Geschäftsführung befugt ist. Würde ihr die Geschäftsführung vorläufig entzogen, wäre die C._____ im Innenverhältnis grundsätzlich handlungsunfähig. Nur bei wichtigen Beschlüssen entscheidet gemäss Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Gesellschafter. Zwar könnten die Kommanditäre der C._____ gegen aussen handeln, wenn der Berufungsklägerin die Einzelzeichnungsberechtigung entzogen würde, weil die drei Kommanditäre Kollektivunterschrift zu zweien haben. Doch könnte eine Vertretung durch Kollektivunterschrift zu zweien durch sie grundsätzlich nicht erfolgen, weil es den drei Kommanditären (ausser bei wichtigen Beschlüssen, die mit einer Mehrheit der Gesellschafter erfolgen müssen) an der
14 / 28 internen Grundlage dafür, nämlich der Geschäftsführungskompetenz, fehlen würde. Auch wären bei dieser Ausgangslage Streitigkeiten darüber, ob es sich im Einzelfall um einen wichtigen Gegenstand handelt, welcher einem Mehrheitsbeschluss unterliegt, vorprogrammiert und demzufolge auch eine Lähmung der normalen Geschäftstätigkeit der Kommanditgesellschaft bis zum Entscheid in der Hauptsache. Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin als Komplementärin im Aussenverhältnis für ein allfälliges Nichthandeln während der Zeit des vorläufigen Entzugs ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis unbeschränkt haftbar wäre, während der Berufungsbeklagte höchstens bis zu seiner Kommanditsumme haften würde. Es macht daher Sinn, den in der Lehre vertretenen Ansichten zu folgen, wonach der einzigen Komplementärin die Geschäftsführung und Vertretung nicht entzogen werden kann (auch nicht vorläufig), sondern in einer solchen Konstellation die Auflösungsklage anzustrengen ist, zumal das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern derart gestört zu sein scheint, dass die vom Berufungsbeklagten beantragten vorsorglichen Massnahme (Entzug der Geschäftsführung und Löschung der Einzelzeichnungsberechtigung) in vorliegenden Fall keine angemessene Lösung darstellen. Dies zeigt sich insbesondere aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 (RG-act. II/33). So haben sowohl D._____ als auch der Berufungsbeklagte zahlreiche Traktanden zuhanden der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 gestellt, über die in der Folge zwischen den Gesellschaftern und dem Rechtsvertreter der Gesellschaft ein Streit entbrannt ist, nämlich, ob diese Traktanden überhaupt zulässig seien und zur Abstimmung gebracht werden dürften (RG-act. II/33). Die betreffenden Abstimmungen sind im Protokoll enthalten. Dabei ist ersichtlich, dass die Berufungsklägerin bei allen dreizehn zusätzlich beantragten Traktanden von den drei Kommanditären überstimmt worden ist (RG-act. II/33). Es stehen sich bei der C._____ augenscheinlich zwei Blöcke gegenüber, einerseits die Berufungsklägerin/Komplementärin und andererseits die drei Kommanditäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint der vorläufige Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Berufungsklägerin und die vorläufige Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister auch unter diesem Aspekt nicht als angemessene Lösung. Dem Berufungsbeklagten fehlt es im vorliegenden Fall deshalb an einem Verfügungsanspruch für den vorläufigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Berufungsklägerin und der vorläufigen Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung. Die vorliegende Berufung ist gutzuheissen und das Gesuch des Berufungsbeklagten, soweit es mittels Berufung angefochten worden ist, abzuweisen.
15 / 28 4.6.Aber sogar wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, es bestehe gestützt auf Art. 539 und Art. 565 OR grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) auf den vorläufigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der einzigen Komplementärin und auf vorläufige Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung, wären die weiteren, dafür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 4.7.Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte das Vorliegen von wichtigen Gründen i.S.v. Art. 539 OR für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Berufungsklägerin glaubhaft gemacht hat (act. B.1, E. 4.1.6): Die Berufungsklägerin habe am 13. Februar 2018 und am 1. März 2018 ohne Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter Hypotheken über CHF 330'000.00 und CHF 1'220'000.00 aufgenommen, obwohl diese wichtigen Geschäfte deren Zustimmung erfordert hätten (act. B.1, E. 4.1.5.1). Die Berufungsklägerin habe im November 2024 eine Hypothekenerhöhung von CHF 330'000.00 vorgenommen, ohne einen Beschluss der Gesellschafter über die Erhöhung des Gesamtbetrags der aufgenommenen Hypotheken einzuholen (act. B.1, E. 4.1.5.4). Die Berufungsklägerin hätte laut Gesellschaftsvertrag innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsabschluss eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen und vorgängig den Kommanditären die dafür notwendigen Unterlagen zustellen müssen, was sie während der letzten fünf Jahre nicht gemacht habe (act. B.1, E. 4.1.5.5). Die Berufungsklägerin habe den Vollzug der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 verweigert (Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und Löschung der Einzelunterschrift im Handelsregister; Durchführung von weiteren Abstimmungen) (act. B.1, E. 4.1.5.6). Nach Ansicht der Vorinstanz ist es wahrscheinlich bzw. nicht auszuschliessen, dass die Berufungsklägerin weitere solche groben Pflichtverletzungen begehen wird.
16 / 28 4.8.Die Berufungsklägerin macht geltend, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben. Es liege kein wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und der Einzelzeichnungsberechtigung vor (act. A.1, Rz. 30 ff.). Bei den Hypotheken vom 13. Februar 2018 über CHF 330'000.00 und vom
17 / 28 Betreffend Weigerung zur Umsetzung der Gesellschafterbeschlüsse vom 13. Juni 2025 sei zu berücksichtigen, dass die Abwahl der Berufungsklägerin als Komplementärin nicht in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung falle und der betreffende Beschluss nichtig sei (act. A.1, Rz. 57). Bei der Anwendung von Art. 539 OR sei zudem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ein Entzug der Geschäftsführungsbefugnis dürfe nur erfolgen, wenn mildere Massnahmen (Verwarnung, Beschränkung der Befugnisse) nicht genügen würden (act. A.1, Rz. 58). Die Vorinstanz habe nicht alle Umstände geprüft und nicht berücksichtigt, dass das Verhalten des Berufungsklägers nur darauf abziele, die Berufungsklägerin zu schikanieren (act. A.1, Rz. 55 und Rz. 60). 4.9.Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin habe in ihrer Berufungsschrift anerkannt, dass es sich bei der Aufnahme der Hypotheken über CHF 330'000.00 und CHF 1'220'000.00 im Jahre 2018 um Pflichtverletzungen gehandelt habe (act. A.2, II., Ziff. 9.3 i.V.m. act. A.1, Rz. 37). Was die Aufnahme der Hypothek von CHF 330'000.00 am 15. November 2024 betreffe, so hätte die Berufungsklägerin von sich aus einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einholen müssen, sei es mittels Zirkularbeschluss oder mit einer Versammlung. Dies habe sie erst gemacht, als der Berufungsbeklagte eine vorsorgliche Massnahme verlangt habe (act. A.2, II., Ziff. 9.5). Die Berufungsklägerin erachte die Gesellschafterbeschlüsse vom 13. Juni 2025 als unrechtmässig zustande gekommen, habe diese aber nicht innert Frist angefochten oder eine Feststellungsklage eingereicht, wonach diese Beschlüsse ungültig wären (act. A.2, II., Ziff. 9.6). 4.10. Gemäss Art. 539 Abs. 1 OR darf die im Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden. Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (Art. 539 Abs. 2 OR). Das Gesetz sagt nicht, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, erwähnt aber in Art. 539 Abs. 3 OR als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung und den Verlust der Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dabei sind das Verhalten des betroffenen Geschäftsführers, das Benehmen der übrigen Gesellschafter, die Interessen der
18 / 28 Gesellschaft sowie der Umstand relevant, dass der Betroffene den Einfluss auf sein gesellschaftlich gebundenes Vermögen verliert (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 43 ff.). Als wichtige Gründe werden unter anderen die hartnäckige Nichtbeachtung der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter, die dauernde Überschreitung der Geschäftsführungskompetenz, das Ausnützen der Geschäftsführerstellung für eigene Geschäfte und lang andauernde Abwesenheit genannt (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 46, N. 53 und N. 55; MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 4). Der wichtige Grund muss im Zeitpunkt des Entzuges noch vorhanden sein und sich auf die künftige Geschäftsführung auswirken oder auszuwirken drohen. Nicht notwendig ist, dass ein Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass ein solcher droht. Liegt der wichtige Grund in der Vergangenheit und ist keine Wiederholung zu befürchten, ist für einen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis kein Platz (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 49; MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 5.). Umstritten ist, ob Art. 539 OR nur auf die vertraglich eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung anwendbar ist oder auch auf die durch Beschluss übertragene oder die auf Gesetz beruhende Geschäftsführungsbefugnis (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 19 ff. m.w.H.; MÜLLER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 539 N. 1; VON STEIGER, a.a.O., S. 400 f.). Nach Art. 600 Abs. 1 OR ist der Kommanditär als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört (Art. 600 Abs. 2 OR). Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen (Art. 600 Abs. 3 OR). Ein Geschäftsführerhandeln der Komplementäre in einem Bereich, der in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt (z.B. wenn die Handlung nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört), ist ohne Einbezug der Kommanditäre auch dann unzulässig, wenn das Veto nicht ergriffen wird. Die Komplementäre sind verpflichtet, die Kommanditäre in diesen Fällen vorab zu konsultieren. Eine genehmigende Wirkung hat ein unterlassenes Veto erst dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass im Schweigen des Kommanditärs eine Zustimmung zum Handeln des Komplementärs liegt. Das ist dann der Fall,
19 / 28 wenn feststeht, dass der Kommanditär Kenntnis von der fraglichen Geschäftsführungshandlung und von der Möglichkeit hatte, diese durch Widerspruch zu unterbinden (HANDSCHIN/CHOU, a.a.O., Art. 599/600 N. 5). Zur Vertretung der Kommanditgesellschaft nach aussen sind von Gesetzes wegen einzig die Komplementäre berechtigt und verpflichtet (Art. 603 OR). Dem oder den Komplementären kann die Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen entzogen werden (Art. 565 OR), wozu auch der Kommanditär antragsberechtigt ist (VON STEIGER, a.a.O., S. 627 f.). Der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis lässt vermutungsweise auch die Vertretungsbefugnis dahinfallen (vgl. Art. 543 Abs. 3 OR; FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 74; MÜLLER, a.a.O., Art. 539 N. 8). 4.11. Im Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 haben die Gesellschafter vereinbart, dass der Gesamtbetrag der aufgenommenen Hypotheken nur erhöht werden darf, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind (RG-act. II/4, Ziff. 13). Nicht belehnte Hypotheken, die im Depot der Bank zugunsten der Kommanditgesellschaft liegen, müssen im Besitz der Gesellschaft bleiben und dürfen nicht an die Gesellschafter verteilt werden. Die Schuldbriefe dürfen nicht weiter belehnt werden, ausser im Notfall (RG-act. II/4, Ziff. 9). Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 kümmert sich die Komplementärin um die Geschäftsführung. Bei wichtigen Geschäften muss die Mehrheit der Gesellschafter einverstanden sein (RG-act. II/4, Ziff. 6). Aus dem von der Berufungsklägerin vor Vorinstanz eingereichten Grundbuchauszug vom 14. März 2025 geht hervor, dass auf den darin aufgeführten Liegenschaften in O.3._____ an erster Pfandstelle Inhaber-Papier-Schuldbriefe zugunsten der F._____ bestehen. Über die effektive Belastung mit Darlehensforderungen gibt der Grundbuchauszug keine Auskunft. Es könnte sein, dass diese in den Jahren 1967, 1976 und 1982 ausgestellten Inhaber-Papier- Schuldbriefe im Jahr 2018 vor der Aufnahme der beiden neuen Darlehen (ganz oder teilweise) gar keine Darlehensschulden mehr besichert haben, sondern zugunsten der Gesellschaft im Depot der Bank lagen. Sie hätten dann aufgrund des Gesellschaftsvertrages nur im Notfall wieder zur Besicherung neuer Darlehen verwendet werden dürfen. Aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der C._____ vom 1. März 2019 geht unter dem Titel «Diverses» hervor, dass die Berufungsklägerin als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bei Bedarf Hypotheken der Gesellschaft privat übernehmen könne (RG-act. III/19, Ziff. 6.13). Diese allgemeine Bemerkung hat sich allerdings nicht auf spezifische Hypotheken bezogen, sodass daraus keine indirekte Genehmigung der beiden, im Jahr 2018 aufgenommenen Hypotheken abgeleitet werden kann, wie es
20 / 28 die Berufungsklägerin geltend macht. Zudem hat die Berufungsklägerin keine Beweismittel eingereicht, welche den von ihr behaupteten Kreditrahmen aufzeigen und ihre Argumentation unterstützen würden. Vielmehr ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, dass der Berufungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Berufungsklägerin für die Aufnahme der beiden neuen Hypotheken im Jahre 2018 die Zustimmung der übrigen Gesellschafter benötigt hätte. 4.12. Auch was die Hypothekenaufnahme vom November 2024 in Höhe von CHF 330'000.00 betrifft, ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach der Berufungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass für diese Hypothekenaufnahme die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nötig gewesen wäre. Die Berufungsklägerin streitet diese Hypothekenerhöhung nicht ab (RG-act. I/5, Rz. 59). Eine Hypothekenerhöhung hätte aber gemäss Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der übrigen Gesellschafter benötigt (RG-act. II/4, Ziff. 13). Die von der Berufungsklägerin ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht relevant. Denn sie zeigen nur auf, dass Umbauarbeiten erfolgt sind und diesbezüglich mit den übrigen Gesellschaftern kommuniziert worden ist. Wie die Umbauten finanziert wurden (durch Hypothekenerhöhung oder durch flüssige Gesellschaftsmittel), ist daraus nicht ersichtlich, sodass daraus keine Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Aufnahme einer neuen Hypothek abgeleitet werden kann. 4.13. Ferner gibt die Berufungsklägerin zu, dass der Gesellschaftsvertrag die jährliche Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorsieht (RG-act. I/3, Rz. 69). Gemäss Gesellschaftsvertrag vom 7. März 2014 muss innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsabschluss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um über den Abschluss und das Budget zu beschliessen (RG-act. II/4, Ziff. 8). Die Berufungsklägerin will den an sie gerichteten Vorwurf entkräften, indem sie geltend macht, die übrigen Gesellschafter hätten keine Durchführung von Gesellschafterversammlungen verlangt und seien demzufolge mit der gelebten Praxis einverstanden gewesen (RG-act. I/7, Rz. 11). Aus den im Recht liegenden Beweismitteln geht nicht hervor, dass die Berufungsklägerin in bestimmten Jahren trotz entsprechender Aufforderung durch die übrigen Gesellschafter keine Gesellschafterversammlungen durchgeführt hätte. Daher kann von einem Einverständnis der übrigen Gesellschafter zu einer gelebten Praxis ausgegangen werden. Nachdem gemäss den bei den Akten liegenden Beweismitteln letztmals am
21 / 28 2024 gewährt (RG-act. III/10, Ziff. 7; RG-act. III/29). Es wurde vom Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, aufgrund fehlender Jahresabschlüsse habe er seine Steuererklärungen nicht einreichen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den übrigen Gesellschaftern die entsprechenden Belege (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) jeweils hat zukommen lassen bzw. ihnen dazu Zugang verschafft hat. Die Versäumnisse der Berufungsklägerin betreffend fehlende Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgten in der Vergangenheit. Die beiden im Jahre 2025 durchgeführten Gesellschafterversammlungen lassen darauf schliessen, dass die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Zukunft wieder nachkommen werde. Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz in diesem Punkt vom Berufungsbeklagten kein wichtiger Grund für den vorläufigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis glaubhaft gemacht worden. 4.14. Als weiteren wichtigen Grund für den vorsorglichen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Berufungsklägerin führt die Vorinstanz an, die Berufungsklägerin habe den Vollzug der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 betreffend Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und Löschung der Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister sowie die Durchführung weiterer Abstimmungen verweigert. Es liegt nahe, dass die Berufungsklägerin nicht gewillt ist, diejenigen Beschlüsse zu vollziehen, die strittig sind und auch Gegenstand des vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahrens bilden bzw. aus Sicht der Kommanditäre mit der Geschäftsführung der Berufungsklägerin in Zusammenhang stehen, weil die Berufungsklägerin bezüglich der Rechtslage anderer Ansicht ist (RG-act. I/7, Rz. 7) und die Rechtslage vom Gericht im Rahmen eines materiellen Zivilprozesses festzustellen sein wird. Daraus kann kein wichtiger Grund für einen vorsorglichen Entzug der Geschäftsführung und die vorläufige Löschung der Einzelzeichnungsberechtigung abgeleitet werden, ansonsten der Prozess in der Hauptsache faktisch vorweggenommen würde. 5.Verfügungsgrund 5.1.Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei nicht auszuschliessen, dass die Berufungsklägerin weitere Pflichtverletzungen begehen werde. Zudem weigere sie sich, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 zu vollziehen. Dadurch könnte der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Haftung mit der Kommanditsumme einen Schaden erleiden (act. B.1, E. 4.2.2).
22 / 28 5.2.Die Berufungsklägerin moniert, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt habe, welche Vermögensdispositionen unmittelbar bevorstehen könnten und weshalb bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine akute Gefährdung der Kommanditgesellschaft bestehen sollte. Der Berufungsbeklagte habe auch keine solchen Umstände substanziiert vorgetragen (act. A.1, Rz. 61 f.). 5.3.Nach Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ihr aus der Verletzung ihres Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Stehen vorsorgliche Massnahmen zur Diskussion, die einer Vollstreckung des Hauptsacheanspruchs gleichkommen und endgültige Wirkung haben – der Streit mithin keine über die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen hinausgehende Bedeutung hat –, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derartige Massnahmen besonders schwer in die Rechtsstellung der Gegenpartei eingreifen. Entsprechend werden sie nur restriktiv bewilligt und unterstehen sie erhöhten Anforderungen. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf das Vorhandensein der rechtserheblichen Tatsachen wie auch auf sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Insbesondere ist (vorsorglicher) Rechtsschutz in diesen Fällen nur zu gewähren, wenn der Anspruch relativ klar begründet erscheint (BGE 108 II 228 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 m.w.H.; SPRECHER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 79). 5.4.Im vorliegenden Fall wurde glaubhaft gemacht, der Anspruch des Berufungsbeklagten, zu einer Hypothekenaufnahme seine Genehmigung zu erteilen, sei verletzt worden. Falls die vom Berufungsbeklagten beantragte vorsorgliche Massnahme nicht angeordnet würde, könnte die Gefahr einer erneuten Hypothekenaufnahme ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter bestehen. Allerdings sind der erneuten Hypothekenaufnahme Grenzen gesetzt, indem das Haftungssubstrat (die verpfändeten Liegenschaften der C.) beschränkt ist. Sodann wurde vom Berufungsbeklagten nicht substanziiert geltend gemacht, es drohe der Berufungsklägerin der Konkurs oder die Verwertung der verpfändeten Liegenschaften, zumal die Berufungsklägerin bisher anscheinend allen Verpflichtungen aus den strittigen Darlehen nachgekommen ist. Demgegenüber würde die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen dazu führen, dass die C. ohne Geschäftsführung dastünde und aufgrund der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache nicht klar wäre, wann dieser Mangel behoben werden könnte. Ob es tatsächlich zu einer Einigung betreffend Übernahme der
23 / 28 Liegenschaftenverwaltung durch eine Drittperson kommen wird, ist unsicher (vgl. act. C.6). Auf jeden Fall würde die Berufungsklägerin als einzige Komplementärin für alle Schäden während der Zeit ohne Geschäftsführung unbeschränkt haften, während der Berufungsbeklagte als Kommanditär für Verbindlichkeiten höchstens beschränkt haftet. Beide Parteien wären wohl gleichermassen betroffen, wenn es zur Verwertung der verpfändeten Liegenschaften käme. Mit dem beantragten, vorsorglichen Massnahmenentscheid (vorläufiger Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der einzigen Komplementärin und vorläufige Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister) würde der Gerichtsentscheid in der Hauptsache aber vorweggenommen, was angesichts der vorliegenden Interessenlage, bei welcher die Interessen der Berufungsklägerin gegenüber denen des Berufungsbeklagten überwiegen, nicht gerechtfertigt wäre. 6.Dringlichkeit 6.1.Die Dringlichkeit hat die Vorinstanz bejaht, weil die Berufungsklägerin die Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2025 missachtet habe. Sie weigere sich, die entsprechenden Beschlüsse zu vollziehen. Deshalb sei es wahrscheinlich, dass ein Entscheid im Hauptverfahren zu spät käme (act. B.1, E. 4.3.2). 6.2.Demgegenüber verneint die Berufungsklägerin einen dringenden Handlungsbedarf. Die vom Berufungsbeklagten beanstandeten Vorgänge lägen teilweise mehr als sieben Jahre zurück, wobei der Berufungsbeklagte diese nie beanstandet habe. Auch nach der angeblichen Pflichtverletzung vom November 2024 habe der Berufungsbeklagte mehrere Monate gewartet, bis er sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt habe. Sodann zeige auch das Verhalten der Vorinstanz, dass sie selbst nicht von einer Dringlichkeit ausgehe, weil sie ihren am 26. September 2025 gefällten Entscheid den Parteien erst rund zwei Monate später zugestellt habe (act. A.1, Rz. 63 f.). 6.3.Der Berufungsbeklagte bringt vor, der nachgewiesene Schuldenberg der Berufungsklägerin und die Selbstkontrahierung beim Treuhandvertrag seien derart gravierende Vorkommnisse, welche eine Gefährdung des Gesellschaftsvermögens durch die einzelzeichnungsberechtigte Komplementärin mit aller Deutlichkeit aufzeigen würden. Ferner habe die Berufungsklägerin den Aktenberg mit ihren weitschweifigen, nicht erheblichen Ausführungen so anschwellen lassen, dass das Gericht offenbar länger für die Begründung des Entscheides gebraucht habe (act. A.2, II., Ziff. 9.7 i.V.m. Ziff. 8.10).
24 / 28 6.4.Die gegenüber der Berufungsklägerin glaubhaft gemachten Vorwürfe betreffen Hypothekenaufnahmen in den Jahren 2018 und 2024. Der Berufungsbeklagte hat am 5. März 2025 eine Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin erhoben, am 25. Mai 2025 sein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt und die Klage in der Hauptsache am 26. Oktober 2025 eingereicht (act. A.2, II., Ziff. 3; act. C.3). Damit ist in naher Zukunft mit einem Entscheid in der Hauptsache zu rechnen. Die Berufungsklägerin scheint aufgrund ihres Verhaltens (Abhalten von zwei Generalversammlungen im 2025, eventuell Abschluss eines Verwaltungsvertrages) als kooperativ und dürfte auch angesichts der Strafanzeige und eines möglicherweise drohenden Strafverfahrens von heiklen Dispositionen absehen. Eine Dringlichkeit ist nicht ersichtlich. 7.Verhältnismässigkeit 7.1.Nach den Ausführungen der Vorinstanz könne die Berufungsklägerin auch nach dem vorsorglichen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und des Einzelvertretungsrechts weiterhin einen gewissen Einfluss auf die Geschicke der Kommanditgesellschaft nehmen, weshalb diese Massnahme verhältnismässig sei. Zudem hätten beide Parteien keine blosse Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse der Berufungsklägerin verlangt, weshalb das Gericht keine weiter gehende Massnahme als den Entzug habe anordnen können (act. B.1, E. 5.1). 7.2.Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, nicht mildere Massnahmen als den vorläufigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis und des Einzelvertretungsrechts geprüft zu haben (act. A.1, Rz. 68). Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, welche erheblichen Nachteile der Kommanditgesellschaft aus der Suspendierung der einzigen geschäftsführungsberechtigten Person erwachsen würden (kein Abschluss von Verträgen; keine Wahrung von Fristen; keine Nutzung von Bankverbindungen; keine Erfüllung laufender Verpflichtungen), während der Gegenpartei aus einer Nichtsuspendierung kaum irreparable Nachteile entstehen würden (act. A.1, Rz. 69). Eine Suspendierung ohne zeitliche Begrenzung, welche faktisch bis zum Ende eines mehrere Jahre dauernden Hauptprozesses dauern könne, verliere ihren vorsorglichen Charakter und komme einer definitiven Regelung gleich (act. A.1, Rz. 70). 7.3.Der Berufungsbeklagte macht geltend, nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe eine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht
25 / 28 mehr zu erfolgen. Zudem habe die Berufungsklägerin das Verfahren in die Länge gezogen (act. A.2, II., Ziff. 9.8). 7.4.Gemäss neuerer, verschiedentlich bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist beim Entscheid über die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO zu treffen sind, grundsätzlich keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. insbesondere BGE 139 III 86 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.1 m.w.N.; anders dagegen BGE 131 III 473 E. 2.3 und E. 3.2, in: Pra 2006 Nr. 32; HUBER/JUTZELER, in: Sutter- Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 23a). Eine Interessenabwägung hat hingegen stattzufinden, wenn mit einer vorsorglichen Massnahme nicht allein der bisherige Zustand sichergestellt, sondern bereits die vorläufige Vollstreckung eines Anspruchs verlangt wird, über dessen Bestand der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren erst in Zukunft wird befinden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 m.w.N.). Eine Interessenabwägung ist im vorliegenden Fall nötig, weil mit der Anordnung der vom Berufungsbeklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen der vom Berufungsbeklagten mit dem Prozess in der Hauptsache verfolgte Zweck präjudiziert würde. Die Interessenabwägung wurde in E. 5.3 bereits durchgeführt, sodass zum vorliegenden Punkt keine weiteren Ausführungen nötig sind. 7.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den vorläufigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin und die vorläufige Löschung ihrer Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister nicht erfüllt sind. Demzufolge ist die Berufung gutzuheissen und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens war (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 7.6.Wird die Berufung gutgeheissen und das Gesuch um Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen (soweit im Berufungsverfahren darüber zu befinden war) abgewiesen, muss das Obergericht nicht darüber entscheiden, ob allenfalls mildere Massnahmen (als die vom Berufungsbeklagten beantragten) hätten angeordnet werden sollen. 8.Verteilung der Prozesskosten 8.1Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die
26 / 28 Prozesskosten beider Verfahren (des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens) sind dabei grundsätzlich der gemäss Entscheid der Berufungsinstanz unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.2.Der Berufungsbeklagte macht geltend, mit der Anfechtung der Dispositiv- Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheides verzichte die Berufungsklägerin offensichtlich auf die Kostenüberbindung und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Richtigerweise sollten die Kosten- und Entschädigungsfolgen erst im Hauptverfahren definitiv festgelegt werden (act. A.2, II, Ziff. 6). Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten macht die Anfechtung der Dispositiv- Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Entscheides Sinn, indem die Berufungsklägerin damit kundtut, dass sie bereits jetzt eine vorbehaltlose Kostenregelung bezüglich des Verfahrens um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möchte, unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens (act. A.1, Rz. 71). Denn die beiden Verfahren sind separat zu betrachten. Theoretisch könnte nämlich der Berufungsbeklagte im Hauptsacheverfahren (ganz oder teilweise) obsiegen, während er im vorliegenden Verfahren betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unterlegen ist. 8.3.Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 werden dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. 8.4.Vor Regionalgericht Maloja hat die Berufungsklägerin eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 370.00 sowie eine Honorarnote mit einem Aufwand von 45.75 Stunden eingereicht. Eine Kleinkostenpauschale von 3 % wird gemäss Honorarvereinbarung nicht erhoben (RG-act. VI/4). Die Vorinstanz hat den vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in Rechnung gestellten Aufwand von 45.75 Stunden auf 32.25 Stunden gekürzt (act. B.1, E. 8.4.2). Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zu diesen Kürzungen keine Ausführungen. Die Begründung der Vorinstanz für diese Kürzungen erscheint
27 / 28 nachvollziehbar. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz für das Verfahren vor Regionalgericht Maloja festgelegten Parteientschädigung von CHF 9'412.80 (inkl. MWST und unter Zugrundelegung des gemäss Honorarverordnung maximal zulässigen Stundenansatzes von CHF 270.00 [Art. 3 Abs. 1 HV {BR 310.250}]). Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'412.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 8.5.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'500.00 werden dem Berufungsbeklagten auferlegt. 8.5.Der von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 (act. D.2) wird ihr zurückerstattet. 8.6.Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht. Das Obergericht setzt deshalb die Parteientschädigung nach Ermessen fest (s. Art. 2 HV). Angesichts des mit dem Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands (einfacher Schriftenwechsel) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500.00 (inkl. MWST) als angemessen. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 zu bezahlen.
28 / 28 Es wird erkannt: 1.Es wird davon Vermerk genommen, dass Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025 (Proz. Nr. 135-2025-177) nicht mittels Berufung angefochten wurden. 2.Die Berufung von A._____ gegen die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025 (Proz. Nr. 135-2025-177) wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des Entscheids des Regionalgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 26. September 2025 (Proz. Nr. 135-2025-177) werden aufgehoben und das Gesuch von B._____ vom 26. Mai 2025 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird insoweit abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 135-2025-177) in Höhe von CHF 2'500.00 werden B._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. 4.B._____ hat A._____ für das Verfahren vor Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 135-2025-177) eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'412.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.B._____ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'500.00 zu bezahlen. 6.Der von A._____ für das Berufungsverfahren geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500.00 wird ihr zurückerstattet. 7.B._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung an:]