Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. Juni 2025 mitgeteilt am 18. Juni 2025 [Mit Urteil 4D_132/2025 vom 23. September 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzZR2 25 25 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Bazzell, Aktuarin ParteienA.C._____ und B.C._____ Beschwerdeführer GegenstandVerweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 28. Mai 2025, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 135-2025-222)

2 / 7 Sachverhalt A.Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva hiess mit Entscheid vom 28. Mai 2025, mitgeteilt am gleichen Tag, ein Ausweisungsbegehren der D._____ als Vermieterin im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gut und wies A.C._____ und B.C._____ als Mieter an, die 7 ½-Zimmerwohnung (Haushälfte), E., bis spätestens Samstag, den 14. Juni 2025, um 12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte der Einzelrichter A.C. und B.C.. Zudem verpflichtete er letztere, der D. eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen (Proz. Nr. 135-2025-198). B.Gleichentags wies der Einzelrichter das Gesuch von A.C._____ und B.C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren im Ausweisungsverfahren ab (Proz. Nr. 135-2025-222). Gerichtskosten für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege fielen keine an (Art. 119 Abs. 6 ZPO). C.Gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erhoben A.C._____ und B.C._____ (fortan Beschwerdeführer) hierorts Beschwerde. Gleichzeitig ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. D.Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. E.Die Beschwerde A.C._____ und B.C._____ gegen den Ausweisungsentscheid bildet Gegenstand des Verfahrens ZR2 25 24. Auf besagte Beschwerde tritt die Vorsitzende mit heutigem Entscheid nicht ein. Erwägungen 1.Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 121 ZPO i. V. m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ging den Beschwerdeführern am 30. Mai 2025 zu (RG- act. II.3-4). Die Eingabe vom 7. Juni 2025 (Datum Poststempel; Datum Eingang: 11. Juni 2025) erfolgte rechtzeitig. Das vorliegende Urteil ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz der Vorsitzenden der zweiten Zivilkammer aufgrund des im Hauptverfahren betroffenen Rechtsgebiets (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO

3 / 7 [BR 320.100] i. V. m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 18). 3.1.Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage seien, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, womit eine zivilprozessuale Bedürftigkeit zu bejahen sei. Zur Sache führte sie zusammengefasst aus, ein Begehren um eine (zweite) Erstreckung nach den Vorgaben von Art. 273 Abs. 2 lit. b OR sei nicht erfolgt. Einem solchen Gesuch wäre denn auch der Ausschluss von weiteren Erstreckungen gemäss dem Vergleich vom 24. November 2023 entgegengestanden. Alsdann hätten die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, seit dem Vergleichsabschluss irgendwelche Suchbemühungen getätigt zu haben, so dass auch unter diesem Titel kein Anspruch auf Zweiterstreckung bestehe. Das Mietverhältnis gelte daher gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 24. November 2023 als per 30. April 2025 aufgelöst und die Beschwerdeführer hätten das Mietobjekt zu verlassen. Schliesslich trete die Vermieterin den Beschwerdeführern im Ausweisungsverfahren nicht hoheitlich, sondern als Privatsubjekt gegenüber. Die Vermieterin treffe daher keine Verpflichtung, den Beschwerdeführern das Mietobjekt aufgrund deren finanziellen Schwierigkeiten weiter zur Verfügung zu stellen. Entsprechend seien die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer im Hauptverfahren betreffend Mieterausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO wesentlich geringer als die Verlustgefahren und könnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher abzuweisen (act. B.1). Wie einleitend angeführt, hiess die Vorinstanz denn auch mit Entscheid vom gleichen Tag das Ausweisungsgesuch der D._____ gut und

4 / 7 verpflichtete die Beschwerdeführer, das Mietobjekt zu verlassen (Proz. Nr. 135- 2025-198). 3.2.Die Beschwerdeführer monieren in ihrer Beschwerde primär, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, obschon sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würden, um Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu bezahlen. Zudem tätigen sie ausführliche Vorbringen zu ihrer Mittellosigkeit (act. A.1). Damit vermögen sie dem angefochtenen Entscheid nichts entgegenzuhalten. Sie übersehen, dass auch die Vorinstanz ihre Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bejahte. Was die Parteientschädigung anbelangt, so bleibt anzumerken, dass die unentgeltliche Rechtspflege beim Unterliegen im Prozess ohnehin nicht davon befreit, der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). 3.3.Weiter bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die Ausweisung angeordnet, obschon sie als 5-köpfige Familie keine neue Wohnmöglichkeit hätten und in der Schweiz Wohnungsmangel herrsche. Zudem sei die Vorinstanz darüber in Kenntnis gewesen, dass die Vermieterin das Mietobjekt sanieren lassen wolle, mithin keine Nachmieter bestünden. Ebenso wisse die Vor- instanz um ihre prekäre finanzielle Lage samt öffentlich-rechtlicher Unterstützungsbedürftigkeit (act. A.1). Auch diese Vorbringen vermögen am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Mietverhältnis zwischen der D._____ und den Beschwerdeführern gültig per 30. April 2025 endete. Dies nachdem sich die Gemeinde und die Beschwerdeführer vor Regionalgericht Surselva mit Vergleich vom 24. November 2023 auf eine einmalige und ausschliessliche Erstreckung bis zum 30. April 2025 geeinigt hatten. Gemäss Vergleich war mithin eine weitere (zweite) Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen. Die von den Beschwerdeführern angeführten Gründe, weshalb ihnen das Verlassen des Mietobjektes bis zum 30. April 2025 weder möglich noch zumutbar gewesen sei resp. auch bis auf Weiteres nicht sei, waren von Anfang ungeeignet, die Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen abzuwenden. Damit waren die Erfolgschancen der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz von Anfang an als beträchtlich geringer als ihre Verlustgefahren einzustufen. Sie konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden. 3.4.Nach dem Gesagten qualifizierte die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführer im Hauptverfahren zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb sie für sich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ableiten konnten.

5 / 7 4.Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren stets gesondert zu prüfen. Nichtsdestotrotz ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführer im Parallelverfahren ZR2 25 24 gegen die Ausweisung mit heutigem Erkenntnis nicht eingetreten wird, und zusätzlich erwogen wird, dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Beschwerde abzuweisen wäre. 5.Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5). 6.1.Die Beschwerdeführer beantragten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. A.1). Da sich ihre Beschwerde indes, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen. Weiterungen, namentlich zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführer (vgl. Art. 117 lit. a ZPO), erübrigen sich. 6.2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, d. h. für die Beurteilung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz, ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 GOG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens ZR2 25 24 reduzierten Aufwands auf CHF 100.00 festzusetzen (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; BGE 118 II 164 E. 2b). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 6.3.Für den Antrag der Beschwerdeführer, wonach sämtliche Prozesskosten der D._____ in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege aufzuerlegen seien (act. A.1, S. 1), bestand mangels Parteistellung derselben im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; ferner BGE 139 III 334 E. 4.2). Bemerkt sei zudem, dass den Beschwerdeführer für das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin keine Prozesskosten anfallen (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO).

6 / 7 7.Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Dabei qualifiziert das Bundesgericht Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn sie gleichzeitig wie der Entscheid in der Hauptsache ergehen und/oder es sich um einen Beschwerdeentscheid betreffend die Verweigerung handelt, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne. Deren Anfechtung folgt dem Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.1 f.; 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 III 308 E. 1.1). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist. Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Deren Streitwert beläuft sich auf CHF 6'600.00 (Sechsfache des monatlichen Bruttomietzinses in Höhe von CHF 1'100.00; RG- act. II.2 [135-2025-198]; ZR2 25 24), da die gültige Beendigung des Mietverhältnisses an sich nicht mehr als streitwertbildender Verfahrensgegenstand angesehen werden kann (act. A.1; act. A.1 [ZR2 25 24]; RG-act. I.2 [135-2025- 198]; vgl. dazu BGE 144 III 346). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG daher nicht.

7 / 7 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch von A.C._____ und B.C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 werden A.C._____ und B.C._____ je zur Hälfte auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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18.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026