Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 2. Juni 2025 mitgeteilt am 4. Juni 2025 ReferenzZR2 25 10 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Toneatti, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden (seit dem 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden) A._____ im Verfahren ZK2 23 43 Verfahrenskosten von CHF 800.00. Besagter Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (fortan: Gesuchsteller) am 12. März 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragt den Erlass der Kosten. Mit Ausnahme der 2. Mahnung vom 5. März 2025 betreffend die Rechnung Nr. 700000.00.0.0600295 des Kantonsgerichts legte er seinem Gesuch keine Unterlagen bei. C.Mit Schreiben vom 17. März 2025 setzte die Vorsitzende dem Gesuchsteller Frist zur Nachreichung von Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse an. D.In der Folge reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2025 (Da- tum Eingang: 23. April 2025) wenige Unterlagen nach. Erwägungen 1.Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. März 2025 handelt es sich um ein Gesuch um Kostenerlass im Sinne von Art. 112 ZPO. Für die Beurteilung sol- cher Gesuche ist dasjenige Gericht zuständig, welches über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Obergerichts ist diejenige Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend – nach Inkrafttreten des Ge- richtsorganisationsgesetzes – die Zweite zivilrechtliche Kammer des Obergerichts über das Gesuch zu befinden hat. Nachdem das Gesuch − wie nachfolgend aufzu- zeigen ist − offensichtlich unbegründet ist, ergeht die Verfügung in einzelrichterli- cher Kompetenz (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist demgegenüber die Finanzverwaltung zuständig (nebst vielen Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 23 2 vom 16. Februar 2023 E. 1.1). 2.1.Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten bei dauernder Mittello- sigkeit erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung, und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Eine dauernde Mittellosigkeit ist daher nur mit grosser Zurückhaltung anzu- nehmen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjäh-
3 / 5 rigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Er- lass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung recht- fertigen. Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 112 N. 5; HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 112 N. 1 ff.). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass. Auch im Fall eines dauerhaft mittellosen Gesuchstellers bleibt es damit dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimge- stellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2; JENNY, a.a.O., Art. 112 N. 2; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 112 N. 2). 2.2.Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch vom 12. März 2025 damit, dass er auf absehbare Zeit weder über Einkommen noch Vermögen verfüge (act. 01). Unterlagen reichte er, nebst der eingangs erwähnten Rechnung, mit dem Gesuch keine ein. Seiner ergänzenden Eingabe vom 10. April 2025 legte der Ge- suchsteller den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 8. August 2024 be- treffend Mindestsicherung (act. 03.1) sowie eine Mitteilung über den Leistungsan- spruch des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 13. Juni 2024 (act. 03.2) bei. Damit erbringt der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit. We- der die beiden Eingaben noch die eingereichten Unterlagen beinhalten konkrete An- gaben der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Weitere Ausführungen, bspw. eine Begründung, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen gänzlich. Ebenso wenig präzisiert der Gesuchsteller, was seines Erachtens unter "auf absehbare Zeit" zu verstehen ist. Soweit der Gesuchsteller zur Begründung seines Erlassgesuches ferner anführt, dass seine Notlage "nach dem von Ihnen in Bezug genommenen Vorgang ursächlich aus dem Jahr 2020 eingetreten war" (act. 01), bleibt unklar, was er damit geltend machen bzw. hieraus zu seinen Gunsten ableiten will, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten be- tragen lediglich CHF 800.00. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller un- ter normalen Umständen diesen Betrag innert zehn Jahren ohne Weiteres abzuzah- len vermag. Selbst wenn dies wider Erwarten nicht zutreffen sollte, wäre das Ge- such abzuweisen, wie sich aus der nachfolgenden E. 3 ergibt.
4 / 5 3.1. Durch den Erlass von Verfahrenskosten dürfen die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. Wurde ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (JENNY, a.a.O., Art. 112 N. 2; GRÜTTER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 112 N. 4). 3.2.Das vorliegende Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuchsteller in einem Be- schwerdeverfahren vor Kantonsgericht auferlegt wurden (ZK2 23 43). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 45 vom 28. Oktober 2024). Auch aus diesem Grund kann dem Erlassgesuch nicht stattge- geben werden. 4.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist demzufolge ab- zuweisen. Dem Gesuchsteller bleibt es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden (vgl. vorstehend E. 1). 5.Für das Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Verfahren ZK2 23 43 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an:]