«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 11. August 2025 mitgeteilt am 13. August 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (4A_432/2025).] ReferenzZR2 24 27 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitz Bergamin und Aebli Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg B._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg C._____ AG Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen

2 / 26 D._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston E._____ Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, mitgeteilt am 27. Juni 2024 (Proz. Nr. 115-2021- 4)

3 / 26 Sachverhalt A.Am 4. Mai 2017 wurde über die F._____ SA, Firmennummer, G., der Konkurs eröffnet. Am 11. Mai 2020 wurden der C. AG Verlustscheine über CHF 41'623.60 und CHF 2'762.95 sowie A._____ und B._____ über CHF 2'583.55 und CHF 6'458.85 ausgestellt. Mit Verfügungen vom 26. Mai 2020 trat die Konkursverwaltung die Rechtsansprüche gegen D._____ und E._____ als ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der F._____ SA an die C._____ AG sowie an A._____ und B._____ ab. B.Mit Schlichtungsgesuch vom 26. August 2020 gelangten die C._____ AG sowie A._____ und B._____ gegen D._____ und E._____ an die Schlichtungsbehörde der Region Engiadina Bassa/Val Müstair. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. November 2020 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass am 4. November 2020 die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt wurde: 1.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, CHF 100'000.00, nebst 5 % Zins seit 01. August 2020 [zu] bezahlen. Die Klägerinnen behalten sich vor, das Rechtsbegehren zu ändern. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. C.Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 prosequierten die C._____ AG sowie A._____ und B._____ die Klage mit demselben Rechtsbegehren an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair. Das zuletzt aufrechterhaltene Rechtbegehren lautete auf eine Forderung in der Höhe von CHF 70'927.32, welche im Umfang von CHF 44'386.55 an die C._____ AG, im Umfang von CHF 9'042.40 an A._____ und B._____ und im Umfang von CHF 17'498.55 an die Konkursmasse gehen sollte. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2021-4) erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2.Die beklagten Parteien werden solidarisch verpflichtet, den klagenden Parteien den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. August 2020 zu bezahlen. 3.Im Übrigen wird die Klage als erledigt abgeschrieben bzw. abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsbehörde Engiadina Bassa/Val Müstair in Höhe von CHF 400.00 und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00, total somit CHF 6'400.00, gehen – jeweils unter solidarischer Haftbarkeit – zu 80 %, somit CHF

4 / 26 5'120.00 zu Lasten der klagenden Parteien und zu 20 %, somit CHF 1'280.00, zu Lasten der beklagten Parteien und werden mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die beklagten Parteien haben den klagenden Parteien die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'280.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.Die klagenden Parteien werden – unter solidarische Haftbarkeit – verpflichtet, den beklagten Parteien eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'988.90 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittel] 7.[Rechtsmittel selbständige Kostenbeschwerde] 8.[Mitteilung] D.Mit Eingabe vom 28. August 2024 erhoben die C._____ AG sowie A._____ und B._____ (fortan Berufungskläger) Berufung beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Anträge: 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, folgende Beträge, nebst 5 % Zins seit 1. August 2020: An die Klägerin 1CHF 44'386.55 An die Kläger 2 (solidarisch) CHF 9'042.40 An die Konkursmasse CHF 20'000.00 Allenfalls seien die Beklagten zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. 3.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00, total somit CHF 6'400.00 seien der beklagtischen Partei aufzuerlegen. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 17'464.85 zu bezahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. E.Der mit Verfügung vom 30. August 2024 von den Berufungsklägern einverlangte Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 wurde fristgerecht geleistet. F.In der Berufungsantwort vom 2. Oktober 2024 beantragten D._____ und E._____ (fortan Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne, und erhoben Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren:

5 / 26 1.In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-4 aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird; 2.In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-4 aufzuheben; 3.In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-4 aufzuheben; 4.In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-4 aufzuheben und es seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsbehörde Engiadina Bassa/Val Müstair in Höhe von CHF 400.00 und die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00, total CHF 6'400.00 – unter solidarischer Haftbarkeit – den Berufungsklägern/Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen; 5.In Gutheissung der Anschlussberufung sei die Ziff. 5 des Dispositivs des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023, im Verfahren Proz. Nr. 115-2021-4 aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagten – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet werden, den Berufungsbeklagten/- Anschlussberufungsklägern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'988.90 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen; 6.Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) solidarisch zulasten der Berufungskläger/Anschlussberufungs- beklagten; In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Berufungsbeklagten, es sei ohne zweiten Schriftenwechsel fortzufahren. G.Der mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 von den Berufungsbeklagten einverlangte Kostenvorschuss für die Anschlussberufung von CHF 1'000.00 wurde fristgerecht geleistet. H.Die Anschlussberufungsantwort erfolgte am 7. November 2024 innert der mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 angesetzten Frist. Die Berufungskläger schlossen auf Abweisung der Anschlussberufung. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.

6 / 26 I.Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren ZK2 24 27 wird vom Obergericht unter der Referenz ZR2 24 27 weitergeführt. J.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2021-4) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Die Streitwertgrenze für die Berufung ist vorliegend offensichtlich erreicht. 1.2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 wurde den Parteien am 27. Juni 2024 begründet mitgeteilt. Die am 28. August 2024 dagegen erhobene schriftliche Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) – frist- und formgerecht. Das Gleiche gilt für die in der Berufungsantwort erhobene Anschlussberufung (Art. 313 Abs. 1 ZPO). 1.3.Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 1.4.Zumal die Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben, wurde zur diesbezüglichen Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Wahrung der Waffengleichheit den Berufungsklägern die Möglichkeit zur Einreichung einer Anschlussberufungsantwort eingeräumt (act. D.4; analoge Anwendung von Art. 312 ZPO). Dabei handelt es sich nicht um einen formellen zweiten Schriftenwechsel in Bezug auf die Berufung (vgl. act. A.2 S. 3 Verfahrensantrag; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB220017 vom 30. September 2022 E. II.3). Die Anschlussberufungsantwort dient nicht dazu, die

7 / 26 Berufungsbegründung nachzubessern, andernfalls die dafür gesetzlich vorgegebene 30-tägige Frist ausgehöhlt würde. 2.Anforderungen an die Berufung 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Der Berufungskläger hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m. w. H.) bzw. der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt er nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Anders formuliert muss der Berufungskläger versuchen zu beweisen, dass seine These gegenüber derjenigen des angefochtenen Entscheids überwiegt. Er darf sich nicht darauf beschränken, einfach Tatsachenbehauptungen oder rechtliche Argumente aus der ersten Instanz zu wiederholen, sondern muss versuchen, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen fehlerhaft ist. Dies kann er nur tun, indem er die Vorgehensweise des ersten Richters aufgreift und auf die Fehler in dessen Argumentation hinweist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Berufung unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung mit den Gründen identisch ist, die bereits in der ersten Instanz vor der Abgabe der angefochtenen Entscheidung vorgebracht wurden, oder wenn sie nur eine ganz allgemeine Kritik an der angefochtenen Entscheidung enthält oder nur auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Gründe verweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 m. w. H.). 2.2.Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteile des

8 / 26 Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1, 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 16; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 6 vom 7. April 2025 E. 2.4.1). 2.3.Die Berufungsinstanz ist also nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittel- instanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (zum Ganzen: BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m. w. H.). 2.4.In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung.

9 / 26 3.Rechtsbegehren und Umfang der Berufung 3.1.Die Berufungsbeklagten beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, zumal weder die Gutheissung der Klage noch die Rückweisung an die erste Instanz verlangt werde (act. A.2 Rz. 18). 3.2.Auch in der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Der Antrag ist genau zu substantiieren und es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs angefochten werden und inwiefern sie zu ändern sind (SPÜHLER, a.a.O., Art. 311 N. 12). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1.2). 3.3.Die Berufungskläger beantragen in der Sache, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, an die C._____ AG CHF 44'386.55, an A._____ und B._____ solidarisch CHF 9'042.40 und an die Konkursmasse CHF 20'000.00 zu bezahlen, nebst Zins von 5 % seit dem

  1. August 2020. Allenfalls seien die Berufungsbeklagten zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen zu verpflichten (act. A.1 S. 2). Damit stellen sie einen Antrag in der Sache, wie reformatorisch entschieden werden soll. Die Geldbeträge sind ziffernmässig angegeben. Nur soweit die Berufungskläger im Eventualantrag beantragen, die Berufungsbeklagten seien zu einem Betrag nach richterlichem Ermessen zu verpflichten, erheben sie eine unbezifferte Forderungsklage (vgl. Art. 85 ZPO), wobei das Vorliegen von deren Voraussetzungen weder behauptet noch ersichtlich ist, und daher auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 3.4.Im Einzelnen fordern die Berufungskläger die Bezahlung der Differenz der Kasse in der Höhe von CHF 2'000.00, CHF 8'327.32 im Zusammenhang mit der Rechnung der H._____ AG, die Rückerstattung von CHF 40'000.00 aus Barzahlung sowie CHF 13'147.00 aus Privatanteilen. Gegen die von der Vorinstanz gutgeheissene Forderung in der Höhe von CHF 20'000.00 infolge Nichtverwertung der Stammanteile der I._____ GmbH im Konkurs erhoben die Berufungsbeklagten

10 / 26 Anschlussberufung. Damit sind alle fünf Forderungen Gegenstand des Berufungsverfahrens. 4.Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Geltendmachung von Ansprüchen 4.1.Gestützt auf die Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 757 OR können die Konkursverwaltung bzw. der Abtretungsgläubiger die unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche die konkursite Gesellschaft durch pflichtwidrige Handlungen ihrer Organe erlitten hat, gegen die verantwortlichen Organe der Konkursitin einklagen (vgl. BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Die Haftung der Organe setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1). Es obliegt den Verantwortlichkeitsklägern, das Vorliegen dieser Haftungsvoraussetzungen substantiiert zu behaupten und zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 4). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der sogenannte Schadenszins ist bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 8.1.2 m. w. H.). 4.2.Gemäss Art. 757 Abs. 1 und 2 OR steht es zunächst der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Gleichzeitig kann jeder Gläubiger gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. 4.3.Bei der "Abtretung" nach Art. 260 SchKG handelt es sich nicht um eine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern vielmehr um ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis (BGE 146 III 441 E. 2.5.1 m. H. a. 145 III 101 E. 4.1.1, 144 III 552 E. 4.1.1, 109 III 27 E. 1a), mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs (BGE 146 III 441 E. 2.5.1 m. H. a. 139 III 391 E. 5.1, 121 III 488 E. 2b). Die Konkursmasse beziehungsweise die konkursite Gesellschaft ist aber nicht Prozesspartei. Die Abtretungsgläubiger können Leistung direkt an sich selbst verlangen (BGE 146 III 441 E. 2.5.1 m. H. a. 139 III 391 E. 5.1). Unter diesen Gesichtspunkten ist es für den Prozess der

11 / 26 Abtretungsgläubiger auch nicht notwendig, dass die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen bleibt (BGE 146 III 441 E. 2.5.1). 4.4.Mit Verfügungen je vom 26. Mai 2020 (RG-act. II/5 u. RG-act. II/6) trat die Konkursverwaltung die Rechtsansprüche der Masse gestützt auf Art. 260 SchKG an die Berufungskläger ab. Die Rechtmässigkeit der Abtretungsverfügungen der Konkursverwaltung ist nicht vom Richter, sondern von der SchKG-Aufsichtsbehörde zu überprüfen (BGE 132 III 342 E. 2.2.1). Es bleibt festzustellen, dass sich die Legitimation der Berufungskläger zur Geltendmachung der Ansprüche der Konkursitin aus den Abtretungsverfügungen vom 26. Mai 2020 ergibt. 5.Differenz Kasse 5.1.In Bezug auf die geltend gemachte Differenz in der Kasse in der Höhe von CHF 2'000.00 zog die Vorinstanz zuerst einen Umrechnungsfehler von Schweizer Franken in Euro in Betracht, hielt dies aber mangels entsprechender Behauptungen als unbeachtlich. Entsprechend stützte sie ihre Schlussfolgerung nicht darauf, womit auch nicht auf die diesbezüglichen Rügen der Berufungskläger (vgl. act. A.1 S. 4) einzugehen ist. 5.2.Dass das Konto Kasse zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem

  1. Januar 2016 eine Differenz von CHF 2'000.00 aufgewiesen habe und die Berufungsbeklagten dafür verantwortlich seien – somit das Vorliegen des Schadens wie auch der Pflichtverletzung –, erachtete das Regionalgericht anhand der von den Berufungsklägern vorgebrachten Substantiierung als nicht rechtsgenüglich erstellt (act. B.1 E. 18). 5.3.Betreffend den Schaden verweisen die Berufungskläger in der Berufung auf die Bilanz vom 31. Dezember 2015, in welcher unter den Aktiven ein Kassabestand von CHF 15'945.05 aufgeführt und der von der Revisionsstelle bestätigt worden sei, sowie auf die dem Konkursamt eingereichten Akten, in welchen per 1. Januar 2016 ein Kassabestand von CHF 13'945.05 aufgeführt sei. Eine Revisionsstelle könne es sich schlichtweg nicht leisten, falsche Angaben zu bestätigen. Hingegen handle es sich bei der von den Berufungsbeklagten eingereichten Bilanz um eine reine Parteibehauptung (act. A.1 S. 5). Ob die Berufungsschrift damit den Substantiierungsanforderungen entspricht, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben. 5.4.Die Berufungskläger führen dazu, dass die Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtete, ins Feld, es sei zutreffend, dass noch weitere Mitglieder der Familie der Berufungsbeklagten im

12 / 26 Verwaltungsrat gewesen seien, jedoch sei in den Rechtsschriften der Berufungsbeklagten nie behauptet worden, diese seien im operativen Geschäft tätig gewesen. Die Differenz könne nur so erklärt werden, dass die Berufungsbeklagten diese CHF 2'000.00 aus der Kasse genommen hätten (act. A.1 S. 5). Mit diesen Ausführungen legen sie nicht dar, dass sie entgegen dem Regionalgericht im erstinstanzlichen Verfahren die behauptete Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten substantiiert und gestützt auf Beweismittel nachgewiesen hätten. Es ist nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den Vorakten die Argumente zu sammeln, die dafürsprechen, dass – entgegen dem Schluss des Regionalgerichts – die Berufungskläger die Pflichtverletzung erstinstanzlich hinreichend substantiiert dargelegt hätten (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Insofern erscheint es auch bezüglich dieser Rüge als fraglich, ob die Substantiierungsanforderungen erfüllt sind, was offenbleiben kann, zumal die Berufung in diesem Punkt inhaltlich abzuweisen wäre. 5.5.In Bezug auf die Pflichtverletzung werfen die Berufungskläger den Berufungsbeklagten vor, CHF 2'000.00 aus der Kasse unrechtmässig für sich verwendet zu haben (RG-act. I/1 S. 4, RG-act. I/8 S. 7). Trotz Bestreitung (RG- act. I/7 Rz. 115) ergänzten die Berufungskläger lediglich, die CHF 2'000.00 seien verschwunden, könnten also nur von den Berufungsbeklagten zu sich genommen worden sein (RG-act. I/8 S. 7) und es sei wenig wahrscheinlich, dass sich diese CHF 2'000.00 in der Nacht von Silvester auf Neujahr in Luft aufgelöst hätten (RG- act. VII/1 S. 7). Substantiierte Ausführungen zur Pflichtverletzung blieben damit aus. Neben den eingereichten Unterlagen betreffend den Bestand des Kontos Kasse offerierten die Berufungskläger zudem keine Beweise zur bestrittenen Pflichtverletzung. Selbst wenn die Tatsachenbehauptung der Berufungskläger, dass CHF 2'000.00 in der Kasse fehlten, erstellt wäre, ist nicht die einzige logische Konsequenz, dass die Berufungsbeklagten diese an sich genommen hätten. Die Berufungskläger werfen den Berufungsbeklagten insbesondere nicht vor, trotz Jahresrechnung, welche einen Kassabestand von CHF 15'945.05 aufgewiesen habe, die Bilanz unterzeichnet zu haben, in welcher ein solcher von CHF 13'945.05 ausgewiesen sei, und sie insofern ihre Aufsichtspflichten als Verwaltungsräte verletzt hätten. Unter Geltung der Verhandlungsmaxime obliegt es den Parteien, den massgeblichen Sachverhalt zu behaupten, und es ist nicht Aufgabe der Gerichte, eine Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten zu "konstruieren" bzw. sich "zusammenzureimen". Nach dem Gesagten gelingt es den Berufungsklägern nicht, darzulegen, dass sie vor Vorinstanz eine Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten substantiiert behauptet und nachgewiesen hätten. Damit sind nicht alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt und es erübrigt sich, auf den geltend gemachten

13 / 26 Schaden weiter einzugehen. Die Berufung ist in Bezug auf die Forderung im Zusammenhang mit dem Konto Kasse abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 6.Rechnungen H._____ AG 6.1.Die Vorinstanz erachtete die Bezahlung von CHF 8'327.32 an die H._____ AG gestützt auf die beiden Rechnungen vom 2. Mai 2017 über EUR 6'0550.50 und EUR 461.67, auf welchen die Auftragserteilung am 1. März 2017 durch J._____ und handschriftlich die Umrechnung in CHF 8'327.32 vermerkt worden sei, sowie gestützt auf die Warenbegleitrechnung vom 4. Mai 2017 mit denselben Rechnungsnummern sowie Beträgen als rechtsgenüglich belegt und damit den geltend gemachten Schaden als nicht erwiesen, ebenso wenig eine Pflichtverletzung, womit sie die Forderung in der Höhe von CHF 8'327.32 im Zusammenhang mit der Rechnung H._____ AG abwies (act. B.1 E. 25). 6.2.Die Vorinstanz erachtete sowohl den Schaden als auch die Pflichtverletzung als nicht erwiesen. Entsprechend wäre es, um eine Gutheissung der Forderung erwirken zu können, den Berufungsklägern oblegen, der Berufungsinstanz darzulegen, dass die Vorinstanz das Vorliegen beider Haftungsvoraussetzungen zu Unrecht verneinte. Da sich in der Berufung keine Rügen finden, wonach die Vorinstanz zu Unrecht zum Ergebnis gelangt sei, eine Pflichtverletzung sei nicht erwiesen (vgl. act. A.1 S. 5 f.), steht dies einer Gutheissung des Anspruchs von vornherein im Weg, womit auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1). Nur der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf die Rügen im Zusammenhang mit dem Schaden eingegangen. 6.3.Die Berufungskläger rügen, im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, die H._____ AG habe am 9. September 2020 bestätigt, den Betrag von CHF 8'327.32 erhalten zu haben. Der ganze Vorgang sei mehr als suspekt. Normalerweise werde auf einer Rechnung, welche bereits bezahlt sei, die Bezahlung vermerkt. So hätte also auf der Rechnung der H._____ AG vom 2. Mai 2017 vermerkt werden müssen, "am 02.03.2017 bereits bezahlt" (act. A.1 S. 5). Während ersteres Vorbringen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen ist bzw. die Vorinstanz dergleichen lediglich als Parteivorbringen in indirekter Rede wiedergab, erweist sich das Zweite als nicht stichhaltig. So ist auf den im Recht liegenden Rechnungen der H._____ AG vom 2. Mai 2017 (RG-act. III/10) über umgerechnet total CHF 8'327.32 neben den Rechnungsnummern sowie dem Datum Folgendes vermerkt: "Zahlung:

14 / 26 Bezahlte Warenbegleitrechnung". Insofern wurde die Bezahlung auf den Rechnungen sehr wohl vermerkt. 6.4.Weiter führen die Berufungskläger aus, die Rechnung J._____ habe mit dem vorliegenden Fall rein gar nichts zu tun. Vielmehr handle es sich bei der Zahlung um eine Akontozahlung für laufende Arbeiten. Eine Endabrechnung sei nicht vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, was genau bezahlt worden sei (act. A.1 S. 5). Auch angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich nicht, was die Berufungskläger daraus ableiten wollen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt nicht "suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément" (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1), womit nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen betreffend Akontozahlungen um ein Novum (vgl. RG-act. I/1 S. 5, RG-act. I/8 S. 8, RG-act. VII/1 S. 8 f.; zudem fehlen sowohl die Behauptung, dass dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde, wie auch ein entsprechender genauer Verweis auf die konkrete Stelle). Darüber hinaus wurde die Zulässigkeit des Novums weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich (vgl. act. A.1 S. 5). 7.Barzahlung CHF 40'000.00 7.1.Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die geltend gemachte Schuld in der Höhe von CHF 40'000.00 der Hotel Schweizerhof AG gegenüber der F._____ SA sei nicht substantiiert. Dem Schreiben vom 11. März 2017 sei zu entnehmen, dass die beiden Überweisungen "fehlgeleitet" worden seien und in Cash mit CHF 40'000.00 an die Verantwortlichen der F._____ SA ausbezahlt worden seien, wofür mit Unterzeichnung dieses Schreibens "rechtsgültig und unwiderruflich" quittiert werde. Ob eine Zahlung fehlgeleitet oder zwecks Umwandlung in eine andere Währung – wie die Berufungskläger behaupten – geleistet werde, entspreche nicht demselben Zahlungsgrund. Des Weiteren sei nicht klar, wer die "Verantwortlichen" gemäss Schreiben seien, zumal zu diesem Zeitpunkt gemäss Handelsregisterauszug nicht nur die Berufungsbeklagten, sondern noch zwei weitere Personen dem Verwaltungsrat der F._____ SA angehört hätten. Gegenüber dem Konkursamt hätten die Berufungsbeklagten erklärt, für die CHF 40'000.00 zwar quittiert, aber das Geld nicht entgegengenommen zu haben. Es sei nicht genügend substantiiert, um welche Schuld es sich handle. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass die Berufungsbeklagten die CHF 40'000.00 tatsächlich entgegengenommen hätten und diese an die F._____ SA zu überweisen gewesen wären. Somit sei

15 / 26 weder Schaden noch Pflichtverletzung genügend substantiiert und nachgewiesen und die Forderung abzuweisen (act. B.1 E. 28). 7.2.Den Berufungsklägern ist zuzustimmen, dass entgegen der Vorinstanz unerheblich ist, was der Grund für die Schuld gewesen ist, hingegen relevant bzw. entscheidend, ob die Berufungsbeklagten CHF 40'000.00 für die F._____ SA eingenommen, aber nicht an diese weitergeleitet haben (act. A.1 S. 6). Zu Letzterem monieren sie, es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagten am 11. März 2017 unterschriftlich bestätigt hätten, für die F._____ SA insgesamt CHF 40'000.00 in bar entgegengenommen zu haben. Diese CHF 40'000.00 seien im Kassabuch der Konkursitin nicht aufgeführt. Somit könne es sich nur so verhalten, dass die Berufungsbeklagten CHF 40'000.00 nicht einmal zwei Monate vor Eröffnung des Konkurses bar entgegengenommen, diesen Betrag aber nicht an die F._____ SA weitergeleitet, sondern in die eigene Tasche gesteckt hätten (act. A.1 S. 6). Damit legen die Berufungskläger ihre Sachverhaltsversion dar, ohne die dargelegte Vorgehensweise des Vorrichters aufzugreifen, sich mit dessen Erwägungen auseinanderzusetzen und auf die Fehler in dessen Argumentation hinzuweisen. Insbesondere greifen die Berufungskläger weder die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf, der Schaden sei nicht genügend substantiiert, noch legen sie dar, inwiefern diese fehlerhaft ist bzw. sich nicht aufrechterhalten lässt. Die Berufung genügt in diesem Punkt den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht, womit nicht darauf einzutreten ist. Es bleibt daher dabei, dass der Schaden im Zusammenhang mit der behaupteten Barzahlung von CHF 40'000.00 nicht substantiiert und nachgewiesen ist, weshalb die Forderung nicht gutgeheissen werden kann. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Berufungskläger hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten einzugehen. 8.Privatanteile 8.1.In Bezug auf die Rückforderung der Privatanteile kontrastierte die Vor- instanz, angesichts dessen, dass jener Betrag im Forderungsbetrag nicht enthalten sei, und mangels Ausführungen dazu an der Hauptverhandlung, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag nicht weiter aufrechterhalten werde (act. B.1 E. 31). Die Berufungskläger rügen dies nicht explizit (vgl. E. 8.2; act. A.1 S. 6 f.). Als offensichtlicher Mangel wird dennoch darauf eingegangen. Der Schluss der Vorinstanz lässt sich nicht halten. Die Berufungskläger waren, insbesondere nach einem doppelten Schriftenwechsel bei Geltung der Verhandlungsmaxime, nicht gehalten, anlässlich der Hauptverhandlung zu jeder Forderung Ausführungen zu machen, wenn sie, wie sie in der Berufung darlegen (act. A.1 S. 7), der Meinung waren, die Position sei ausgewiesen. Insofern stand weiterhin eine Forderung

16 / 26 aufgrund von Privatanteilen, welche in der Replik infolge Fallenlassens der Anteile von P._____ in der Höhe von CHF 396.00 und Q._____ von CHF 105.00 von CHF 13'648.00 auf CHF 13'147.00 reduziert wurde (vgl. RG-act. I/8 S. 10 f.), im Raum. Im Sinne einer Eventualerwägung erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Berufungskläger im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung ohnehin als zu wenig substantiiert und ausgewiesen (act. B.1 E. 31). 8.2.Die Berufungskläger monieren, in der Replik hätten sie nachgewiesen und belegt, dass die Berufungsbeklagten verschiedene Rechnungen privater Natur über die Konkursitin hätten bezahlen lassen, so Kantonssteuern, Prämienrechnung, Rechnung K., L. Versicherung, Rechnung M._____ Auto, Rechnung Strassenverkehrsamt, Rechnung N.. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von CHF 13'147.00 (act. A.1 S. 6). Damit verweisen sie in pauschaler Weise auf die Replik und zeigen in der Berufung nicht auf, inwiefern sie vor Vorinstanz entsprechende Vorbringen substantiiert vorgetragen und belegt hätten, sodass die Vorinstanz zu Unrecht zum obigen Schluss gelangt sei, wonach die Ausführungen zu wenig substantiiert und ausgewiesen seien, um nachzuweisen, wie die als Beweismittel aufgeführten Rechnungen eine Pflichtverletzung der Berufungsbeklagten und damit einen Schaden begründen könnten (vgl. act. B.1 E. 31). Die Berufungsbegründung entspricht in diesem Punkt nicht den eingangs dargelegten formellen Anforderungen (vgl. E. 2), womit nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Indem die Berufungskläger in der Klage wie in der Replik lediglich ausführten, der Gesellschaft seien Privatanteile in Höhe von CHF 13'648.00 bzw. CHF 13'147.00 belastet worden und verschiedene Rechnungen als Beweis offerierten, ohne darauf in den Rechtsschriften einzugehen (RG-act. I/1 Rz. 15, RG-act. I/8 S. 10 f.), ging die Vorinstanz zu Recht von unsubstantiierten Vorbringen sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Schaden wie auch auf die Pflichtverletzung aus. 9.Anschlussberufung 9.1.Gegenstand Infolge (zumindest teilweisen) Eintretens auf die Berufung ist auf die Anschlussberufung einzugehen. Diese richtet sich einzig gegen die Gutheissung der Forderung in der Höhe von CHF 20'000.00 aus der fehlenden Verwertung der Stammanteile der I. GmbH.

17 / 26 9.2.Rechtsgenügliche Beweisofferten 9.2.1. Die Berufungsbeklagten rügen, die Berufungskläger hätten in der Klage und insbesondere in der Replik diverse (bestrittene) Ausführungen auf knapp einer Seite gemacht und anschliessend in pauschaler Weise auf der nächsten Seite diverse (angebliche) Beweismittel aufgeführt. Dieses Vorgehen sei mit der Substantiierungspflicht nicht vereinbar (act. A.2 Rz. 106). Die Auflistung mehrerer Beweismittel in der Klage und insbesondere in der Replik der Berufungskläger betreffend Stammanteile der I._____ GmbH in Höhe von CHF 20'000.00 liessen sich keiner substantiierten Tatsachenbehauptung zuordnen, womit die Beweismittel nicht formgerecht angeboten worden seien (act. A.2 Rz. 109). Die Vorinstanz verletze Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO i. V. m. Art. 219 ZPO, Art. 754 OR i. V. m. Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 ZPO, wie auch Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV, indem sie unsubstantiierte Behauptungen ohne genügende Beweisverbindung in ihrem Entscheid berücksichtigt habe (act. A.2 Rz. 108). In korrekter Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO i. V. m. Art. 219 ZPO und Art. 55 ZPO hätte die Vorinstanz erkannt, dass die Forderung der F._____ SA zumindest gegenüber der Berufungs- beklagten/Anschlussberufungsklägerin 1 [Berufungsbeklagte 1] in Höhe von CHF 20'000.00 aus mangelnder Verwertung der Anteilschein im Konkurs aufgrund fehlender Beweismittelverbindungen nicht rechtsgenüglich erstellt sei (act. A.2 Rz. 110). 9.2.2. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rüge der Berufungsbeklagten weder in der Beweisverfügung vom 7. April 2022 (RG-act. IV/2) noch im Entscheid auseinander. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird indessen nicht gerügt. 9.2.3. In der Beweisverfügung vom 7. April 2022 (RG-act. IV/2) wurden die offerierten Beweismittel für "relevant" erklärt. Zumal die Anfechtung der Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung nur bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils möglich ist, welcher regelmässig nur dann vorliegt, wenn ein Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, sprich Beweismittel gefährdet sind (SPÜHLER, a.a.O., Art. 319 N. 8; SCHWENDENER, in: Bunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N. 42a), ist die Beweisverfügung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen Endentscheide anfechtbar (BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.23.2; SCHWENDENER, a. a. O., Art. 319 N. 42 m. w. H.; SPÜHLER, a. a. O., Art. 319 N. 8). Damit ist vorliegend auf die Rüge einzugehen.

18 / 26 9.2.4. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts ist ein Beweismittel nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i. V. m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1). 9.2.5. Zutreffend ist, dass die Berufungskläger sowohl in der Klage (RG-act. I/1 S. 4) wie auch in der Replik (RG-act. I/8 S. 5) ihre Sachverhaltsdarstellung zur fraglichen Forderung in der Höhe von CHF 20'000.00 aus der fehlenden Verwertung der Stammanteile der I._____ GmbH präsentieren und im Anschluss daran alle Beweismittel dazu offerieren. Während besagte Sachverhaltsdarstellung in der Klage fünf Zeilen umfasst, erstreckt sie sich in der Replik auf knapp eine Seite, unterteilt in neun Abschnitte und erweist sich damit (noch) als übersichtlich. Aufgrund der Bezeichnung der Beweismittel lassen sich diese zweifelsfrei den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zuordnen. So erscheint klar, dass die Beweisofferte "Auszug aus der Bilanz der F._____ SA per 31.12.2015" der Tatsachenbehauptung "In den Bilanzen der F._____ SA [...]", die Beweisofferten "Steuererklärung Beklagte [Jahr]" bzw. "Steuererklärung [Jahr] der F._____ SA" denjenigen betreffend die Steuererklärungen der F._____ SA und der Berufungsbeklagten zuzuordnen sind. Zeugen, in Bezug auf welche unklar wäre, welche Behauptungen mit ihrer Befragung bewiesen werden sollten, wurden keine genannt (RG-act. I/8 S. 6). Insofern schadet es nicht, dass nicht nach jedem Abschnitt bzw. jeder Tatsachenbehauptung ein zusätzlicher Einschub mit Beweisofferten erstellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2018 vom 16. Juli 2019 E. 5.1.2.3). Die Beweisofferten erweisen sich als formgerecht. Die Vorinstanz verletzte kein Recht, indem sie diese berücksichtigte – mit Ausnahme der privaten Steuererklärungen der Berufungsbeklagten, auf welche im Folgenden einzugehen ist. 9.3.Berücksichtigung der privaten Steuererklärungen 9.3.1. Die Berufungsbeklagten monieren die Berücksichtigung ihrer privaten Steuererklärungen, welche von den Berufungsklägern eingereicht worden sind. Letztere hätten einzig darum Zugang zu den privaten Steuererklärungen erhalten, weil sie diese als Treuhänder infolge Auftrags erstellt hätten. Die Geheimhaltungspflicht des Beauftragten gelte auch gegenüber Gerichts- und

19 / 26 Verwaltungsbehörden. Eine Befreiung von der Geheimhaltung sei nicht erfolgt. Die Berufungskläger verletzten mit der Einreichung ihre Treuepflicht gegenüber den Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO verletzt, indem sie Beweismittel in ihren Entscheid habe einfliessen lassen, die rechtswidrig beschafft worden seien und entsprechend nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Die Steuererklärungen seien aus dem Recht zu weisen (act. A.2 Rz. 90 f.). 9.3.2. Auch bezüglich dieser, bereits vor Vorinstanz erhobenen Rüge finden sich keine Erwägungen in der Beweisverfügung oder im Entscheid. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Gehörsverletzung (vgl. E. 9.2.2) und Anfechtbarkeit der Beweisverfügung verwiesen werden (vgl. E. 9.2.3). 9.3.3. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass unzulässige Dokumente nicht in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen" sind. Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 46 vom 30. September 2024 E. 1.4). 9.3.4. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO werden rechtswidrig beschaffte Beweismittel nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Vorausgesetzt ist somit eine Beschaffungshandlung, welche zudem rechtswidrig ist. Als Beschaffungshandlung gilt jede Handlung, die zwei Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss sie kausale Ursache dafür sein, dass das Beweismittel im Zivilprozess berücksichtigt werden kann, und zweitens muss sie auf diesen Erfolg gerichtet sein (RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, Rz. 228, welcher auch vom Bundesgericht im Urteil 4A_633/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1.2 zitiert wird). Das kausale Verhalten muss also darauf gerichtet sein, das Beweismittel der Berücksichtigung im Zivilprozess zugänglich zu machen (RÜEDI, a.a.O., Rz. 227). Das grundsätzliche Verwertungsverbot kommt erst zum Zug, wenn die materiell rechtswidrige Handlung nicht nur beiläufig erfolgte, sondern conditio sine qua non für das Erlangen des vorgelegten Beweises war (Urteil des Bundesgericht 4A_633/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1.2). Keine rechtswidrige Beschaffungshandlung liegt vor, wenn sie nicht darauf gerichtet war, den Beweis im Prozess zu verwenden. In diesen Fällen kommt Art. 152 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung (VISCHER/LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 152 N. 75). Materiell rechtswidrig beschafft sind Beweise, die unter Verletzung einer M._____ des

20 / 26 materiellen Rechts beschafft worden sind, die das davon betroffene Rechtsgut vor derartigen Beeinträchtigungen schützen soll (Urteil des Bundesgericht 4A_633/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.1.1 m. H. a. BGE 140 III 6 E. 3.1). 9.3.5. Es ist unstrittig, dass die Berufungskläger im Rahmen des Auftrags zur Erstellung der Steuererklärungen – ob derjenigen der Berufungsbeklagten persönlich oder der F._____ SA, wie die Berufungskläger behaupten (act. A.3 S. 5), ändert nichts – in den Besitz der privaten Steuererklärungen der Berufungsbeklagten der Jahre 2013 bis 2015 kamen und damit Jahre vor dem Beginn der vorliegenden Streitigkeit (das Schlichtungsgesuch datiert vom 26. August 2020; RG-act. II/16). Die Beschaffungshandlung war damit bzw. konnte nicht auf die Einreichung im vorliegenden Prozess gerichtet gewesen sein. Zudem rügen die Berufungsbeklagten zwar, die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO verletzt, indem sie Beweismittel in ihren Entscheid habe einfliessen lassen, die rechtswidrig beschafft worden seien, legen aber nicht dar, inwiefern die Beschaffungshandlung rechtswidrig gewesen sein soll. Soweit die Berufungsbeklagten ausführen, durch die nicht genehmigte Einreichung privater Steuerunterlagen hätten die Berufungskläger ihre Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verletzt (act. A.2 Rz. 91), beschlägt dies die Einreichung im Prozess, nicht aber die Beschaffungshandlung an sich. Folgte man der Auffassung der Berufungsbeklagten, hätte dies zur Konsequenz, dass auch in einem Verfahren betreffend ein Auftragsverhältnis, in welchem dem Beauftragten kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt wird, Unterlagen, welche die Parteien im Rahmen des Auftrages einander zur Verfügung gestellt hätten, ebenso nicht berücksichtigt werden könnten, wenn nicht das Interesse der Wahrheitsfindung überwiegen würde, bzw. der Beauftragte sich zuerst von seiner Geheimhaltungspflicht entbinden lassen müsste. Wer sich jedoch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, den trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer handelt, wie das Gesetz gebietet, verhält sich rechtmässig, womit die Rechtswidrigkeit des Geheimnisbruchs entfällt (RÜEDI, a.a.O., Rz. 281). Als Beispiele einer rechtswidrigen Beschaffungshandlung nennt die Botschaft Diebstahl von Beweismitteln oder deren Entwendung unter Drohung oder Gewaltanwendung (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, Ziff. 5.10.1), womit die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar ist. Sind die privaten Steuerklärungen der Berufungsbeklagten nicht rechtswidrig beschafft worden, findet Art. 152 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. 9.3.6. Die Frage, ob es sich bei den privaten Steuererklärungen um rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO handelt, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Die Rüge der Berufungsbeklagten

21 / 26 im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer privaten Steuererklärungen setzt voraus, dass diese als Beweismittel abzunehmen waren. Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Ist indes eine relevante Tatsachenbehauptung unbestritten geblieben, braucht darüber auch kein Beweis abgenommen zu werden. Die Berufungskläger brachten in der Replik vor, in den Steuererklärungen der Berufungsbeklagten privat seien die Stammanteile der I._____ GmbH nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt (RG-act. I/8 S. 5), was von den Berufungsbeklagten weder in der Duplik noch anlässlich der Hauptverhandlung substantiiert bestritten wurde (vgl. RG-act. I/9 Rz. 54 ff., insb. Rz. 59, RG-act. VII/2 Rz. 37 f.). Pauschale Bestreitungen, wie die Ausführungen der Gegenseite würden bestritten, genügen nicht (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_301/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.1.2, 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.2). Dasselbe gilt für die Behauptung der Berufungskläger, in den privaten Steuererklärungen der Berufungsbeklagten sei keine Schuld gegenüber O._____ [dem angeblichen Geldgeber für die Gründung der GmbH] aufgeführt (vgl. RG-act. I/9 Rz. 54 ff., insb. Rz. 59, RG-act. VII/2 Rz. 37 f., insb. Rz. 38). Infolgedessen waren die dazu offerierten Beweismittel, die privaten Steuererklärungen der Berufungsbeklagten, nicht abzunehmen. 9.3.7. Die Berufungsbeklagten ziehen den Schluss, da die Angaben in den privaten Steuererklärungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären, hätte die Vorinstanz auf die in den Parteibefragungen und Zeugenbefragungen getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit den CHF 20'000.00 abstellen müssen (act. A.2 Rz. 93). Durfte sich die Vorinstanz nun darauf stützen, dass in den Steuererklärungen der Berufungsbeklagten privat die Stammanteile der I._____ GmbH nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt waren und auch keine Schuld gegenüber O._____ angegeben war, verfängt dieses Argument nicht. Darüber hinaus legen die Berufungsbeklagten damit nicht dar, welche von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen aufgrund welcher konkreter Ausführungen welcher befragten Person fehlerhaft sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die Aussagen der einvernommenen Personen auf Widersprüche zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu durchforsten. 9.4.Weitere Rügen 9.4.1. Die Berufungsbeklagten wiederholen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Behauptungs- und Substantiierungslast und monieren, hätte die Vorinstanz das Recht bzw. ihre eigenen rechtlichen Ausführungen richtig angewendet, so hätte sie die Klage vollumfänglich abweisen müssen (act. A.2 Rz. 100). Kritik am angefochtenen Entscheid in allgemeiner

22 / 26 Hinsicht genügt indes den Anforderungen einer Berufungsbegründung nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundegerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 9.4.2. Die Berufungsbeklagten rügen weiter, die Vorinstanz habe den wahren Sachverhalt nicht erfasst bzw. der Entscheid stütze sich auf einen Sachverhalt, der aktenmässig ungenügend belegt sei. Im Einzelnen rügen sie die "unrichtige Feststellung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den CHF 20'000.00 aus Anteilscheinen an der I._____ GmbH und der F._____ SA" (act. A.2 Rz. 80). Damit greifen sie jedoch die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht auf und zeigen auch nicht auf, inwiefern sich die Überlegungen der Vorinstanz nicht aufrechterhalten lassen. 9.4.3. Die Vorinstanz führte aus, in der Steuererklärung 2013 [der Berufungsbeklagten] sei bei der Rubrik Schenkungen ein Nein angekreuzt, womit belegt sei, dass die Berufungsbeklagte 1 das Geld [von O._____ für die Gründung der GmbH] nicht als Schenkung für ihr Privatvermögen entgegengenommen habe. Die Berufungsbeklagten bemängeln, diese bestrittene Tatsachenbehauptung sei nie von den Berufungsklägern vorgebracht worden, womit die Vorinstanz durch deren Berücksichtigung den Verhandlungsgrundsatz verletzt habe (act. A.2 Rz. 98 f.). Weder bestreiten die Berufungskläger dies (vgl. act. A.3 S. 5) noch ist eine entsprechende Behauptung in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften ersichtlich (vgl. RG-act. I/1 S. 4, RG-act. I/8 S. 5, RG-act. VII/1 S. 7 f.). Unter Geltung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO, welche vorliegend Anwendung findet, ist das Gericht an die Behauptungen der Parteien gebunden und darf keine darüberhinausgehenden Tatsachenermittlungen vornehmen (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 10). Entsprechend ist die Rüge gutzuheissen. 9.4.4. Nachdem die Berufungsbeklagten (zu Recht) die Feststellung der Vorinstanz rügten, in der privaten Steuererklärung 2013 sei ein Nein bei Schenkung angekreuzt, folgern sie, hätte die Vorinstanz keine weiteren Tatsachen in ihren Entscheid einfliessen lassen, die sich nicht aus der Rechtsschrift der Berufungskläger ergäben, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Forderung nicht gutzuheissen wäre (act. A.2 Rz. 99). Die Vorinstanz wies jedoch im Weiteren darauf hin, dass ebenso wenig in der privaten Steuererklärung 2013 noch in den folgenden Steuererklärungen der Berufungsbeklagten eine Schuld von CHF 20'000.00 oder gar die Anteilscheine an der I._____ GmbH deklariert worden

23 / 26 seien, was wie ausgeführt, unbestritten blieb und daher zu berücksichtigen ist. In der Finanzbuchhaltung der F._____ SA vom 8. Mai 2016 für das Jahr 2015, so die Vorinstanz weiter, seien im Konto _____ hingegen CHF 20'000.00 I._____ GmbH aufgeführt. Demzufolge seien die Anteile von CHF 20'000.00 an der I._____ GmbH auch von der F._____ SA versteuert worden. Insgesamt besitze die I._____ GmbH lediglich Stammanteile in Höhe von CHF 20'000.00, womit die F._____ SA sämtliche Anteile in ihrem Portfolio halte. Gestützt auf diese Erwägungen sah es die Vorinstanz als rechtsgenüglich erstellt an, dass die F._____ SA zumindest gegenüber der Berufungsbeklagten 1 eine Forderung in Höhe von CHF 20'000.00 aus mangelnder Verwertung der Anteilscheine im Konkurs habe (act. B.1 E. 21). Auch wenn die Vorinstanz die Tatsache, dass die Berufungsbeklagten in der Steuererklärung 2013 keine Schenkung deklariert haben, mangels entsprechender Behauptung unter Geltung der Verhandlungsmaxime nicht hat berücksichtigen dürfen, kam sie gestützt auf die Finanzbuchhaltung der F._____ SA für das Jahr 2015 sowie der unbestrittenen Nichtdeklaration der Anteilsscheine in den Steuererklärungen der Berufungsbeklagten der Jahre 2013 bis 2015 zum Schluss, dass die F._____ SA die Anteilscheine gehalten habe. Insofern ist auf die Rüge der Berufungsbeklagten einzugehen, diese buchhalterische Handlung sei einzig auf Anraten des Berufungsklägers 1 in seiner Funktion als Treuhänder und rechte Hand des Verwaltungsrates der F._____ SA aus "steuerrechtlichen Gründen" vorgenommen worden. Folglich sei den Berufungsklägern stets bekannt gewesen, dass diese Stammanteile nicht im Konkurs der F._____ SA zu berücksichtigen gewesen seien (act. A.2 Rz. 86). Es trifft zwar zu, dass – wie die Berufungsbeklagten geltend machen (act. A.2 Rz. 85) – die Stammanteile in den Jahresrechnungen der F._____ SA 2013 und 2014 nicht aufgeführt waren, indes wiesen und weisen die Berufungskläger zutreffend darauf hin, dass die Anteilscheine nicht nur in der Finanzbuchhaltung 2015, sondern auch in den Steuererklärungen der F._____ SA der Jahre 2014 und 2015 aufgeführt sind (RG- act. I/8 S. 5, act. A.3 S. 5). Hingegen sind die Stammanteile in den privaten Steuererklärungen der Berufungsbeklagten der Jahre 2013 bis 2015 unbestrittenermassen nie deklariert worden. Einzig im Handelsregister ist die Berufungsbeklagte 1 als Gesellschafterin eingetragen (RG-act. II/9). Zumal in den Steuererklärungen unterschriftlich bestätigt aufgeführt wird, welche Vermögenswerte im Eigentum der entsprechenden juristischen oder natürlichen Person sind und daher von ihr versteuert werden, können Vermögenswerte nicht beliebig in der privaten Steuererklärung oder derjenigen der eigenständigen juristischen Person in Form der Aktiengesellschaft, deren Verwaltungsratsmitglied man ist, deklariert werden. Dabei handelt es sich nicht um spezifisches Fachwissen. Insofern vermag das Argument, die Deklaration in den Steuererklärungen der

24 / 26 F._____ SA sei aus "steuerrechtlichen Gründe" erfolgt, nicht zu überzeugen. Daran ändert auch ein pauschaler Verweis auf das Schreiben des Konkursamtes (RG- act. III/3) nichts. Insgesamt vermögen die Berufungsbeklagten nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Stammanteile seien im Zeitpunkt des Konkurses im Eigentum der F._____ SA gestanden, fehlerhaft ist. 10.Fazit Im Ergebnis sind sowohl die Berufung wie auch die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Eine von der Gutheissung der Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen in der Sache losgelöste Kostenbeschwerde wurde von keiner Partei erhoben (vgl. act. A.1 S. 7, act. A.2 S. 3; act. C.1 E. 37 ff.). Angesichts der Abweisung der Berufung wie auch der Anschlussberufung erübrigt sich damit eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. 11.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gehen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Infolge Abweisung der Berufung unterliegen die Berufungskläger in diesem Umfang, während die Berufungsbeklagten im Umfang der Anschlussberufung, welche ebenfalls abzuweisen ist, unterliegen. Zumal die Berufung Forderungen im Umfang von insgesamt CHF 63'474.32 (Differenz Kasse CHF 2'000.00, Rechnungen H._____ AG CHF 8'327.32, Barzahlung CHF 40'000.00, Privatanteile CHF 13'147.00) und die Anschlussberufung eine solche von CHF 20'000.00 (Stammanteile I._____ GmbH) beinhalten, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 6'000.00 festgesetzt wird, zu ¾, mithin CHF 4'500.00, den Berufungsklägern und zu ¼, mithin CHF 1'500.00, den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, beiden Parteien jeweils unter solidarischer Haftung (aArt. 106 Abs. 3 i. V. m. Art. 106 Abs. 3 und Art. 407f ZPO). Die auferlegten Gerichtsgebühren werden mit den geleisteten Vorschüssen von CHF 5'000.00 und CHF 1'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagten haben den Berufungsklägern diesen jedoch im Umfang von

25 / 26 CHF 500.00 zu ersetzen (vgl. aArt. 111 Abs. 1 u. Abs. 2 i. V. m. Art. 111 Abs. 1 und Art. 407f ZPO). 11.3. Die Zusprechung von Parteientschädigung als Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) erfolgt im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten (Art. 106 und 107 ZPO). Infolgedessen sind die Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von ½ zu bezahlen. Da keine Honorarnote der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im Recht liegt, ist die beantragte Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. Als Stundenansatz wurden CHF 300.00 vereinbart (RG-act. III/1). Dieser ist auf CHF 270.00 zu kürzen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 Honorarverordnung [BR 310.250]). Unter Berücksichtigung dieses Stundenansatzes sowie des Umfangs des Verfahrens erweist sich eine volle Parteientschädigung von CHF 7'515.65 (25 Stunden à CHF 270.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Berufungskläger sind somit solidarisch zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 3'757.85 als Parteientschädigung zu bezahlen.

26 / 26 Es wird erkannt: 1.Die Berufung der C._____ AG sowie von A._____ und B._____ wie auch die Anschlussberufung von D._____ und E._____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 26. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2021-4) wird bestätigt. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 werden im Umfang von CHF 4'500.00 der C._____ AG, A._____ und B._____ solidarisch sowie im Umfang von CHF 1'500.00 D._____ und E._____ solidarisch auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 5'000.00 (C._____ AG, A._____ und B.) und CHF 1'000.00 (D. und E.) verrechnet. D. und E._____ haben der C._____ AG sowie A._____ und B._____ diesen im Umfang von CHF 500.00 zu ersetzen. 3.Die C._____ AG sowie A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, D._____ und E._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'757.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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