Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesge- richt hängig (4A_578/2025).] ReferenzZR2 24 26 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Gabriel, Aktuarin ParteienA.________ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Nicolas Schwarz gegen B.________ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Flury GegenstandFirmenrecht und UWG

2 / 15 Sachverhalt A.Am 22. November 2018 wurde die A.________ mit Sitz in O.1.________ in das Handelsregister des Kantons O.2.________ eingetragen. Die Gesellschaft be- zweckt insbesondere die Konfektion von D., den Handel mit D., Leitungen- und E.-Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen in die- sem Bereich, den Import und Export von sowie Handel mit Waren aller Art. B.Am 27. September 2022 wurde die B. mit Sitz in O.3.________ in das Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Diese Gesellschaft hat unter anderem die Beratung, den Zu- und Verkauf von ________ Artikeln und von Geräten der -technik sowie von mechanischen Baugruppen, den Vertrieb von Lösungen und Optimierungen für die ________ Automation und ________ so- wie das Anbieten von Service- und Unterhaltsleistungen in diesen Bereichen zum Zweck. C.Die A. (nachfolgend Klägerin) machte am 27. August 2024 gegen die B.________ (nachfolgend Beklagte) beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden eine Klage betreffend Firmenrecht mit den folgenden Rechtsbegehren anhängig: 1.Es sei der Beklagten mit Wirkung innerhalb von 20 Tagen nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschie- benden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil „B.________“ (gross oder klein geschrieben) zu führen, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung; 2.eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihrer Firma innerhalb von 20 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung einen individualisierenden, kenn- zeichnungsstarken Zusatz hinzuzufügen, unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung; 3.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. D.Die Beklagte erstattete am 25. November 2024 die Klageantwort und liess darin die Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Klägerin. E.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichts- organisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des

3 / 15 Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer von ZK2 24 26 zu ZR2 24 26 geändert, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt worden sind. F.Anlässlich einer am 10. März 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung vermochten sich die Parteien nicht auf eine gütliche Beilegung des Streits zu eini- gen. G.Mit Eingabe vom 31. März 2025 setzte die Beklagte das Obergericht über den Entschluss in Kenntnis, ihre Firmenbezeichnung in C.________ zu ändern. Die Umfirmierung wurde am 3. April 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. H.Die Klägerin nahm mit Replik vom 7. Mai 2025 (auch zur Eingabe vom 31. März 2025) Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte du- plizierte am 9. Juli 2025 und bestätigte ihre Rechtsbegehren ebenfalls. I.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 forderte das Oberge- richt die Parteien zur Mitteilung auf, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhand- lung verzichten. Bei Stillschweigen werde ein Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung angenommen. J.Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 26. August 2025 den Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Beklagte äusserte sich nicht. K.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Ver- fahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen 1.1.Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Beseitigungsanspruch geltend, den sie auf Firmenrecht (Art. 956 Abs. 1 und 2 OR) und Lauterkeitsrecht (Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG) stützt. Für Klagen aus unerlaubter Hand- lung, zu denen Ansprüche aus der Verletzung von Firmen- und Lauterkeitsrecht zählen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag in O.3.________, also im Kanton Graubünden, und hat sich zudem auf die Klage eingelassen (act. A.2,

4 / 15 Rz. 3; Art. 18 ZPO). Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts gege- ben. 1.2.Im Kanton Graubünden beurteilt gemäss Art. 6 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) das Obergericht als erstinstanzliches Zivilgericht die Fälle, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht. Entsprechend ist das Obergericht für die Beurteilung von Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma (Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO) zuständig, ebenso wie für Streitigkeiten nach dem Bundes- gesetz über den unlauteren Wettbewerb, sofern diesfalls der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach unbestritten gebliebener An- gabe der Klägerin, beläuft sich der Streitwert auf CHF 50'000.00 (act. A.1, Rz. 5; A.2, Rz. 3; Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht ist mithin auch in sachlicher Hin- sicht für die Beurteilung der Klage zuständig. 1.3.Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten. 2.Streitgegenstand Die Firma der Klägerin A.________ wurde 2018 im Handelsregister eingetragen, diejenige der Beklagten B.________ zu einem späteren Zeitpunkt, im Jahr 2022. Die B.________ wurde am 3. April 2025, nach Eintritt der Rechtshängigkeit, in C.________ umfirmiert. Die Klägerin sieht sich in ihren firmen- und lauterkeitsrecht- lichen Schutzrechten verletzt, und zwar durch die ursprüngliche Firma (B.) wie auch durch die während des Verfahrens geänderte Firma der Be- klagten (C.). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu um- schreiben. Es handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht grundsätzlich frei geprüft wird (BGE 128 III 401 E. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_238/2023 vom 28. August 2023 E. 2.1, 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.1.1). 3.Firmenrecht 3.1.Rechtsprechung 3.1.1. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR), ansonsten der Inha- ber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Ge- brauchs der jüngeren Firma klagen kann (Art. 956 Abs. 2 OR).

5 / 15 3.1.2. Da Handelsgesellschaften und Genossenschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen können, stellt die Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen. Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich un- terscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamen Ver- gleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prä- gende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnun- gen. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unter- nehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungs- gefahr). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unter- liegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2023 vom 28. August 2023 E. 2.1, 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.1.2 ff.). 3.1.3. Als besonders einprägsam hat sich in der Praxis der Anfang der Firmenbe- zeichnung erwiesen, während die Begriffe am Ende der Firmenbezeichnung nur noch eine geschwächte Aufmerksamkeit geniessen (vgl. BGE 118 II 322 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.199/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.1). Eine Ver- wechslungsgefahr liegt insbesondere dann vor, wenn eine jüngere Firma die glei- chen oder ähnlich stark prägende Firmenbestandteile enthält wie eine ältere. Die daraus resultierende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit kann nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Elemente kompensiert werden. Kommt einem am Be- ginn einer Firma stehenden Wort und insbesondere dessen ersten Silben eine be- sondere Prägekraft zu, so kann auch ein Wort des sprachlichen Gemeingebrauchs einen starken Bestandteil der Firma darstellen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 42 vom 26. Oktober 2021 E. 4.3.3). Schliesslich können schwache Zeichen durch Verkehrsdurchsetzung zu starken werden (BGE 127 III 168 E. 2b/cc). 3.2.Kennzeichnungskraft 3.2.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den beiden Wortbestandteilen ""/"" und "_____" um ihre Geschäftstätigkeit um- schreibende Sachbezeichnungen handelt, also um kennzeichnungsschwache Fir-

6 / 15 menelemente. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Firmenänderung der Beklagten sei nicht geeignet, eine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen den Fir- men der Parteien herbeizuführen. Die von der Beklagten gewählten Zusätze seien nicht individualisierend, sondern beschreibend und äusserst kennzeichnungs- schwach. Anders ausgedrückt, würden die beiden Zusätze der Firma der Beklagten ("Group", "Schweiz") kein charakteristisches Gepräge verleihen – auch nicht in Kombination. Eine fehlende deutliche Unterscheidbarkeit könne nicht allein durch die Hinzufügung schwacher Elemente kompensiert werden. Der Zusatz "Group" werde so verstanden, dass es sich um die Dachgesellschaft einer ganzen Gruppe von Unternehmen handle. Gerade weil die Klägerin über die Schwestergesellschaft A.________ AG verfüge, könne dies zur (falschen) Annahme führen, die Klägerin und die A.________ AG seien Gruppengesellschaften der Beklagten bzw. gehörten zur C.________ (mittelbare Verwechslungsgefahr). Die Verwechslungsgefahr werde sogar noch verstärkt, weil die Beklagte das englische Wort "Group" und nicht das deutsche Wort "Gruppe" hinzugefügt habe, da die Firma der Kläger mit dem englischen Wort "" beginne (act. A.3, Rz. 73 f., 76). Der von der Beklagten neu gewählte zweite Zusatz "Schweiz" treffe auf alle in einem der kantonalen Han- delsregister eingetragenen Einheiten zu und schaffe daher keinerlei Unterschei- dungskraft zu anderen Einheiten im Inland (act. A.3, Rz. 75). Dem entgegnet die Beklagte, das Wort "Group" habe vorliegend keine branchenrelevante Bedeutung. Es sei somit nicht beschreibend und stelle deshalb einen unterscheidungskräftigen Zusatz dar (act. A.4, Rz. 45). 3.2.2. Notorisch ist, dass der hinzugefügte Firmenbestandteil "Group" ins Deutsche übersetzt Gruppe bedeutet und als Hinweis auf die Konzernzugehörigkeit der Be- klagten rein beschreibender Natur ist. Daran ändert nichts, dass dem Begriff keine Branchenüblichkeit zukommt. Beschreibender Natur ist auch der Bestandteil "Schweiz" als geografische Angabe. Folglich setzen sich die beiden Firmen A.___ und C.________ ausschliesslich aus kennzeichnungsschwachen Fir- menelementen zusammen, womit eine Ähnlichkeit auch nur im Hinblick auf kenn- zeichnungsschwache Firmenbestandteile bestehen kann. In einer solchen Konstel- lation genügen nach der Rechtsprechung geringfügige Unterschiede, um eine deut- liche Unterscheidbarkeit herbeizuführen (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Der Inhaber der älteren Firma muss eine geringere Unterscheidungskraft ein Stück weit in Kauf neh- men. Aber auch bei solchen Zeichen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass sie nicht derart ähnlich sind, dass es zu Verwechslungen kommt (Urteil des Bun- desgerichts 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 3.4.2). Auch generische Ele- mente können eine ausserordentliche Bekanntheit erlangen. Insofern kann sich so- gar ein ursprünglich schwaches (weil beschreibendes) Zeichen im Verkehr etablie-

7 / 15 ren und als kennzeichnungskräftiges Individualzeichen durchsetzen (HILTI, in: Streuli-Youssef [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Firmenrecht und Schutz nicht registrierter Kennzeichen, Bd. III/2, 3. Aufl. 2019, N. 346). 3.2.3. Die Klägerin behauptet, ihre Produkte in der ganzen Schweiz über mehrere Vertriebskanäle anzubieten. Die Produkte seien nicht nur in ihrem eigenen Online- Shop erhältlich, sondern auch im grössten Online-Shop der Schweiz (Digitec) sowie bei den ebenfalls bekannten Händlern F.________ und G.________-Material. Da- durch hätten sich ihre Firma und Produkte im Geschäftsverkehr etabliert, was die Kennzeichnungskraft ihrer Firma erhöhe (act. A.3, Rz. 48). Nach der Rechtspre- chung zum Markenrecht hat sich ein Zeichen bzw. eine Firma im Verkehr durchge- setzt, wenn es von einem erheblichen Teil der Adressaten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr als einen individualisierenden Hinweis auf ein bestimmtes (namentlich indes nicht notwendigerweise bekanntes) Unterneh- men verstanden wird (vgl. BGE 130 III 328 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_290/2023, 4A_292/2023, 4A_294/2023 vom 29. November 2023 E. 4.2.2 m.w.H.). Ob sich ein Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, kann aus Tatsachen abgeleitet werden, die erfahrungsgemäss einen Rückschluss auf die Wahrnehmung des Zeichens durch das Publikum erlauben. Dazu gehören etwa langjährige bedeut- same Umsätze, die unter einem Zeichen getätigt worden sind, oder intensive Wer- beanstrengungen. Möglich ist aber auch der direkte Nachweis durch eine repräsen- tative Befragung des massgebenden Publikums (BGE 140 III 109 E. 5.3.2 m.w.H.). Die Tatsache des Vertriebs der klägerischen Produkte in der gesamten Schweiz – auch in diversen Online-Shops (mag darunter auch der grösste Online-Händler der Schweiz sein) –, indiziert eine gewisse Bekanntheit der klägerischen Firma, doch ist dieses Indiz alleine zu schwach, als gestützt darauf von einer ausserordentlichen Bekanntheit der Firma ausgegangen werden könnte. Andere Beweise für die be- hauptete Bekanntheit bietet die Klägerin nicht an. Daher bleibt es dabei, dass sich ausschliesslich kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile gegenüberstehen, weshalb bereits geringfügige Unterschiede genügen, um eine deutliche Unter- scheidbarkeit herbeizuführen. 3.3.Gesamteindruck 3.3.1. Die bei beiden Firmen gemeinsame Angabe der Rechtsform "AG" stellt einen kennzeichnungsschwachen Firmenbestandteil dar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsform von Gesetzes wegen in der Firma angegeben werden muss (vgl. Art. 950 Abs. 1 Satz 2 OR). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist daher auf die übrigen Elemente abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts

8 / 15 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 7.3.2). Der charakteristische Bestandteil der klä- gerischen Firma ist vorliegend der am Anfang stehende und hervorstechende Be- standteil "A.". Bei der beklagtischen Firma steht der ebenfalls hervorste- chende Bestandteil "B." am Anfang. Die Firmenbestandteile "Group" und "Schweiz" sind demgegenüber, wie erwähnt (E. 3.2.2 hiervor), reine Sachbezeich- nungen, die den Tätigkeitsbereich der Beklagten beschreiben. Diese Begriffe sind für sich alleine schwach. Das Augenmerk des Publikums liegt eher auf den prägen- den Firmenbestandteilen "A." und "B.", zumal sie jeweils an pro- minenter erster Stelle der Firma stehen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsge- fahr sind entsprechend die beiden Bestandteile "A." und "B." einander gegenüberzustellen. 3.3.2. Zu vergleichen ist zunächst der Wortlaut der kollidierenden Firmen. Bei "" handelt es sich um einen deutschen Begriff, weswegen der erste Vokal "" anders ausgesprochen wird als das "" im englischen "". So wird "" im deutschen Kabel als // ausgesprochen. Es handelt sich um die deutsche Standardaussprache des "", wobei der Laut lang gesprochen wird (siehe https://www.duden.de/________ [besucht am 30. Sep- tember 2025]). Das "" im englischen ________ wird als // aus- gesprochen, d.h. mit einem deutschen "", gefolgt von einem offenen "" – im Deutschen ein kurzes "" (siehe <https://dictionary.cam- bridge.org/dictionary/english/> [besucht am 30. September 2025]). Im Wortklang unterscheiden sich die beiden Firmen zunächst also in der ersten Silbe, in der Aussprache des Vokals. Die letzten beiden Silben werden identisch ausge- sprochen (//). Der phonetische Unterschied zu Beginn der Firmen ist bei korrekter Aussprache gut wahrnehmbar. 3.3.3. Die Klägerin bringt im Zusammenhang mit dem Wortklang vor, viele Schwei- zer würden das englische Wort "" gleich aussprechen wie das deutsche Wort "", da zwar viele Schweizer Englisch sprechen und verstehen würden, je- doch bei der korrekten Aussprache oft Fehler gemacht würden (act. A.3, Rz. 41). An anderer Stelle liefert die Klägerin allerdings gleich selbst Gegenargumente, wes- wegen gerade bei "_" mit einer falschen Aussprache nicht zu rechnen ist: "___" sei vielen noch ein Begriff aufgrund des Unternehmens ________ (act. A.3, Rz. 34). Englisch werde von den meisten erwachsenen Einwohnern der Schweiz gesprochen und verstanden. Es sei ein obligatorisches Schulfach. Das Publikum sei sich somit daran gewöhnt, dass Schweizer Unternehmen über eine englisch ausgesprochene Firma verfügten (act. A.3, Rz. 40). Nicht zu erwarten ist somit, dass der Grossteil des Publikums diesen ersten Firmenbestandteil ohnehin gleich

9 / 15 wie den Bestandteil der Beklagten ausspricht, was den akustischen Unterschied relativieren würde. 3.3.4. Unbestritten ist der Wortsinn der Firmenbestandteile "" bzw. "" und "". Diese stehen für -technik/-tech- nologie (vgl. act. A.1, Rz. 32; act. A.2, Rz. 23 f.). Die ersten beiden Firmenbestand- teile haben folglich den identischen Wortsinn. 3.3.5. Die Klägerin will beim Zeichenvergleich die Gerichtspraxis im Markenrecht beachtet haben, gemäss der bei Übersetzungen der Sinngehalt identisch sei. Nach dieser Praxis könne ein Markeninhaber einem Dritten auch den Gebrauch einer übersetzten Marke untersagen. Die Beurteilung der Firmenähnlichkeit müsse somit sprachenübergreifend erfolgen (act. A.3, Rz. 57). Firmenschutz geniessen aller- dings nur die im Handelsregister eingetragenen und veröffentlichten fremdsprachi- gen Firmenfassungen (so SIFFERT, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Art. 944–956 OR, 2017, Art. 956 N. 9; ferner die interne Weisung zur Prüfung der Firmenidentität des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister [EHRA] vom 1. April 2021, Rz. 21 ff.; in diesem Sinne auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG200048 vom 18. August 2020). Geniessen die im Handelsregister nicht eingetragenen Übersetzungen einer Firma keinen firmenrechtlichen Schutz, kann sich die Firmenähnlichkeit auch nicht grundsätzlich sprachübergreifend beurteilen. Keine der Parteien hat vorliegend Übersetzungen ihrer Firmen in das Handelsregister eintragen lassen (act. B.1; C.19). Deswegen kann die Klägerin für die Übersetzungen auch keinen firmenrecht- lichen Schutz beanspruchen. Würde die Verwechslungsgefahr bei den vorliegend ausschliesslich in der Originalfassung im Handelsregister eingetragenen Firmen dennoch sprachübergreifend beurteilt, käme dies einer Erweiterung des Firmen- schutzes auf Elemente ausserhalb des Handelsregistereintrags gleich, was mit Art. 951 OR nicht in Einklang zu bringen wäre. Daher sind ausschliesslich „“ und „“ miteinander zu vergleichen. Der übereinstimmende Sinngehalt der Bestandteile „“ und „“ wirkt sich lediglich als ein Aspekt (Wortsinn) auf den für die Verwechslungsgefahr letztlich entscheidenden Gesamteindruck der kollidierenden Firmen aus. 3.3.6. Im Schriftbild unterscheidet sich die Firma der Klägerin in mehrerlei Hinsicht von derjenigen der Beklagten: Da das englische Wort für "" verwendet wird, beginnt es mit einem grossen "" anstelle eines "" und en- det mit "-" anstelle von "-". Zudem werden in der Firma der Be- klagten die beiden Bestandteile "" und "" zusammengeschrie- ben, während sie bei der Klägerin mit einem Bindestrich verbunden werden.

10 / 15 3.4.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden zu vergleichenden Firmenbe- standteilte "A." und "B." zwar im Wortsinn identisch sind, im Wortklang und Schriftbild aber gewichtige Unterschiede aufweisen, die beide zu- sammen noch markanter wirken. Die Unterschiede sind für den durchschnittlichen Firmenadressaten im Gesamteindruck jedenfalls derart einprägsam, dass die Fir- men von diesen auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Die Gefahr von mittelbaren oder unmittelbaren Verwechslungen besteht nicht, die deut- liche Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsschwachen Firmen A.________ und B.________ bzw. C.________ ist selbst in Anwendung eines strengen Beurtei- lungsmassstabs, der nach der Rechtsprechung bei geografischer Nähe anzulegen ist und wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden (BGE 131 III 572 E. 4.4, 118 II 322 E.1), gegeben. 4.Lauterkeitsrecht 4.1.Unter den mitunter als wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz bezeich- neten Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit den Waren, Wer- ken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines Anderen fallen sämtliche Verhal- tensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten (BGE 140 III 297 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2023 vom 28. August 2023 E. 4.1.2). Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG schützt vor Konfusion in Bezug auf die be- triebliche Herkunft von Produkten bzw. in Bezug auf die Unternehmensidentität (HEI- NEMANN, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 114). Unter den Schutz- bereich von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG fällt auch die Firma. Wie das Firmenrecht ver- langt das Wettbewerbsrecht, dass sich eine jüngere von einer älteren Firma eines Mitbewerbers genügend unterscheidet. Die Verwechslungsgefahr im Lauterkeits- recht wird grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie im Firmen- und Markenrecht (Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2023 vom 28. August 2023 E. 2.1). Allerdings gilt es im Lauterkeitsrecht zu beachten, dass es – im Gegensatz zum Firmen- oder Markenrecht, wonach nur die jeweiligen Zeichen bzw. Register- einträge massgebend sind (kennzeicheninterne Elemente) – die gesamten Um- stände zu würdigen gilt. Von Bedeutung sind damit nicht nur das registerrechtliche Zeichen, sondern dessen tatsächlicher Gebrauch sowie auch weitere Elemente ausserhalb der jeweiligen Zeichen (kennzeichenexterne Elemente; ARPAGAUS, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren

11 / 15 Wettbewerb, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 91; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 42 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3). Ob eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, ist hinsichtlich eines konkreten Wettbewerbsverhal- tens zu bestimmen. Im Unterschied zum Firmenrecht als Registerrecht ergibt sich die Normverletzung im Lauterkeitsrecht aus dem Verhalten der Beklagten und damit aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Lauterkeitsrecht können deshalb die be- gleitenden Umstände eine Verwechslungsgefahr begründen oder aufheben. Mass- gebend ist somit sowohl ein Vergleich der Kennzeichen wie auch des weiteren Ver- haltens. Entsprechend geht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verpöntes Verhalten selbst dann vorlie- gen kann, wenn eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint wird. Nicht er- forderlich ist im Wettbewerbsrecht eine produktbezogene Verwechselbarkeit. Eine Verwechselbarkeit in Bezug auf das Unternehmen reicht aus (Urteil des Bundesge- richts 4A_617/2021 vom 23. August 2022 E. 4.1.3). Die objektive Beweislast für ein verpöntes Wettbewerbsverhalten der Beklagten bzw. für die besonderen Umstände, die lauterkeitsrechtlich eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG begründen, liegt bei der Klägerin (Art. 8 ZGB). 4.2.Die geografische Nähe der zu vergleichenden Waren, Werke, Leistungen oder der Geschäftsbetriebe bzw. der Wettbewerber kann die Verwechslungsgefahr erhöhen (SPITZ, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 3. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 43). In tatsächlicher Hinsicht ist unbe- stritten, dass die Beklagte auf ihrer Homepage einzig eine Adresse in O.4.________ (Kanton O.2.) aufführt und nicht in Abrede stellt, dass dort nicht auch eine Geschäftstätigkeit (welcher Art auch immer) vonstattengeht. Damit ist davon auszu- gehen, dass eine Geschäftstätigkeit der Beklagten geografisch in einer für die Ver- wechslungsgefahr relevanten Nähe zur Klägerin mit Sitz im Kanton O.2. erfolgt. 4.3.Als ein weiterer Aspekt ist die Branchennähe der Wettbewerber bzw. die Nähe der Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Dabei kann auch auf Umstände ausserhalb tatsächlicher Begebenheiten abgestellt werden, z.B. auf die statutarische Zweckbestimmung eines Unternehmens (vgl. SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. d N. 42). Die kennzeicheninternen Elemente begründen vorliegend keine Verwechslungsgefahr (E. 3 hiervor). Damit bei dieser Ausgangslage eine lauter- keitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne einer Konfusion in Bezug auf die be- triebliche Herkunft der Produkte bzw. in Bezug auf die Unternehmensidentität auf- grund von Branchennähe denkbar wäre, müssten die Kundenkreise der Parteien zumindest teilweise deckungsgleich sein. Das wiederum setzt voraus, dass sich ihr

12 / 15 Angebot (verkaufte Produkte und/oder Dienstleistungen) zumindest punktuell über- schneidet. In diesem Zusammenhang behauptete die Klägerin in der Klage allge- mein, dass sie vor allem ________ und Zubehör und die Beklagte vor allem ________ und Leitungen vertreibe (act. A.1, Rz. 11 und 19). Um was für ________ es sich dabei handelt und an welche Kunden sich die Parteien mit ihrem jeweiligen Angebot richten, führte sie dabei nicht aus. In der Klageantwort bestritt die Beklagte, dass sich die von den Parteien angebotenen Produktsortimente überschneiden wür- den (act. A.2, Rz. 22). Sie betonte dabei den Unterschied zwischen der ________- technologie und ________-technik einerseits (als Bereich der Klägerin) und der Ver- bindungstechnik andererseits (als Bereich der Beklagten). Im Bereich der ________-technik würden gemäss den ________- und ________-system-Anforde- rungen der Kunden Produkte für die ________ Automation und -technik entwickelt und vertrieben. Die Produkte der B. Group seien einerseits so- genannte ________, die der ________-zufuhr oder der Signalwiedergabe von ________-Steuerungen dienten bzw. für diese erforderlich seien, wobei keine ________ übertragen würden, und andererseits ________, bei denen es sich um sogenannte ________ handle. Diese würden dort eingesetzt, wo ________ über- tragen würden, was in der ________-technik der Fall sei (act. A.2, Rz. 6). Der Web- seite der Klägerin sei zu entnehmen, dass die meistverkauften Artikel allesamt ________ und Zubehör seien, die in der ________-technik eingesetzt würden. Da- bei handle es sich insbesondere um ________. ________ würden häufig für ver- schiedene ________-anwendungen verwendet und ________ wie ________ ver- binden, um ________ zu erstellen (act. A.2, Rz. 20). Obschon die Beklagte dem- nach eine Überschneidung der Produktpaletten bestritten und mit eigenem Sach- vortrag ausgeführt hatte, dass die Parteien in unterschiedlichen Bereichen der ________-technik tätig seien, beschränkte sich die Klägerin in der Replik auf eine pauschale Bestreitung, dass sie "in einem völlig anderen Bereich" tätig sein solle als die Beklagte. Sodann gab sie zu, dass sie in der ________-technik vertreten sei, und führte im Übrigen aus, dass sie ________ sowohl an Endverbraucher als auch an Geschäfte vertreibe. Dazu, welche konkreten Überschneidungen die Produkte und Dienstleistungen der Parteien aufweisen, stellte die Klägerin abermals keine näheren Tatsachenbehauptungen auf. Der Vertrieb von ________ durch die Kläge- rin "auch in der Industrie" ist unspezifisch. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Klä- gerin biete auch im industriellen Bereich Sonder- und Einzelanfertigungen an (act. A.3, Rz. 24, 43). Dabei wäre es für die Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die von den Parteien angebotenen ________ zu vergleichen und konkret aufzuzeigen, welche ________ aus den beiden Sortimenten gleiche Kundenbedürfnisse befriedigen. Indem sie darauf verzichtete, kam sie ihrer Oblie- genheit, die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert zu behaupten, nicht nach.

13 / 15 Beide Parteien sind demnach zwar im Bereich ________(technik) tätig, es ist aber nicht bewiesen, dass sich innerhalb dieser Branche ihre Kundenkreise decken wür- den. 4.4.Im Ergebnis spricht somit einzig die geografische Nähe der Parteien als kennzeichenexterner Umstand für das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr. Eine solche allein vermag eine Verwechslungsgefahr allerdings nicht zu begründen. Daran ändert sich auch unter dem Blickwinkel der Branchennähe nichts, zumal eine Überschneidung der Kundenkreise nicht bewiesen ist. Somit fehlt es an einem un- lauteren Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG, womit sich auch kein Ab- wehranspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG ergeben kann. 5.Gesamtfazit Sowohl firmenrechtlich als auch lauterkeitsrechtlich fehlt es an einer Verwechs- lungsgefahr, womit der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Beseitigungsan- spruch zukommen kann. Die Klage ist abzuweisen. 6.Prozesskosten 6.1.Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteien- tschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin somit vollständig unterliegt, sind ihr die Prozesskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. 6.2.Die Gerichtskosten umfassen vorliegend ausschliesslich eine Entscheidge- bühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die gemäss Art. 15 Abs. 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) zwischen CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 beträgt. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 15 Abs. 3 EGzZPO). In Berücksichtigung des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels und der Instruktionsverhandlung ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Ver- fahren auf CHF 5'000.00 festzulegen. 6.3.Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie vom Betrag ausgeht, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 16 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 HV [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter der Beklagten hat weder eine Honorarvereinbarung noch eine Kostennote eingereicht. Ohne Honorarvereinbarung wird praxisgemäss vom mittle-

14 / 15 ren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (dazu etwa Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden ZK2 15 42 vom 26. Oktober 2021 E. 8.3). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, in Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften und der Durchführung der rund eineinhalb Stunden dauernden In- struktionsverhandlung ist der Aufwand auf 30 Stunden zu schätzen. Diese sind mit dem Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen, womit sich zuzüglich einer praxisgemässen Spesenpauschale von 3% eine Entschädigung von gerundet CHF 7'500.00 ergibt. Von der Zusprechung der MWST ist abzusehen, weil die Be- klagte selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die MWST, welche sie ihrer Rechtsver- tretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen MWST-Schuld abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).

15 / 15 Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der A.________ und werden mit dem von ihr in Höhe von CHF 8'000.00 geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der A.________ vom Obergericht erstattet. 3.Die A.________ hat die C.________ für das Verfahren mit CHF 7'500.00 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZR2 2024 26
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026