Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. Oktober 2025 ReferenzZR2 24 1 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Theus Simoni, Aktuarin ParteienA.________ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Lörli gegen B.________ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg GegenstandForderung aus Auftrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 10. Oktober 2023, mitgeteilt am 5. Dezember 2023 (Proz. Nr. 115-2021-62)
2 / 35 Sachverhalt A.a.Die A.________ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Beratung im Gesundheitswesen, insbesondere Schulung und Consulting, sowie den Kauf und Verkauf medizinischer Produkte. Alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ist C.. Die B. bezweckt die medizinische Grund- und Zentrumsversorgung der Spitalregion O.1., des übrigen Kantonsgebietes sowie des weiteren Einzugsgebietes und betreibt die dafür nötige Spitalinfrastruktur oder beauftragt Dritte damit. A.b.Ab März 2019 bis Oktober 2019 erbrachte die A. bzw. C.________ im Herzkatheterlabor des Spital B.________ während insgesamt neun einzelnen Tagen gewisse Dienstleistungen. Hierfür stellte die A.________ am 28. April 2019, am 27. Juli 2019 sowie am 30. Oktober 2019 Rechnung über jeweils CHF 5'880.42 (je 30 Stunden à CHF 157.50, je dreimal eine Reisespesenpauschale à CHF 250.00 sowie 7.7 % MWST). Die erwähnten Rechnungen wurden vom Spital B.________ bezahlt. A.c.Ab März 2020 bis Dezember 2020 leistete C.________ weitere Einsätze im Spital B.________ im Umfang von total 1'470.84 Arbeitsstunden. Dabei wurde er zunächst im Herzkatheterlabor zwecks Abbau von Überstunden eingesetzt. Ende Juni 2020 wurde er aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des ursprünglichen Stelleninhabers interimistisch Teamleiter Pflege. Im Laufe der Zeit kamen ferner noch gewisse Projektarbeiten hinzu. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Am 11. Oktober 2020 und am 4. Dezember 2020 stellte die A.________ je eine Akontorechnung über CHF 50'000.00. Diese wurden durch das Spital B.________ bezahlt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 stellte die A.________ der B.________ die einzelnen Abrechnungen für die Monate März bis November 2020 zu und verlangte für diesen Zeitraum eine Entschädigung von CHF 306'397.07 bzw. unter Berücksichtigung der zwei Akontozahlungen (von je CHF 50'000.00) CHF 206'397.07. Zudem beendete C.________ per 31. Dezember 2020 seine Dienstleistungen für das Spital B.. Die B. weigerte sich, den von der A.________ geforderten Betrag zu bezahlen. B.Die A.________ reichte gegen die B.________ am 26. Mai 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Plessur ein. Weil die Schlichtungsverhandlung vom 24. August 2021 erfolglos geblieben war, stellte das Vermittleramt Plessur am gleichen Tag die Klagebewilligung aus.
3 / 35 C.Die A.________ reichte am 23. November 2021 Klage beim Regionalgericht Plessur mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 175'845.30 zzgl. 7.7% MWSt nebst Zinsen zu 5% auf dem Betrag von CHF 141'997.05 seit 20. Januar 2021 sowie 5% auf dem Betrag von CHF 33'848.25 seit 26. Mai 2021 zu bezahlen; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten; Die B.________ stellte in ihrer Klageantwort vom 31. Januar 2022 folgende Rechtsbegehren: 1.Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zulasten der Klägerin. D.Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem die Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren unverändert festhielten, erliess das Regionalgericht Plessur am 21. Dezember 2022 eine Beweisverfügung. Gestützt darauf wurden in der Folge der Dienstplan von C.________ des Jahres 2020 ediert, Prof. Dr. med. D.________ (Chefarzt Kardiologie), E.________ (Pflegeleiterin ambulante Fachbereiche), F.________ (Teamleiter Kardiologie) und G.________ (Klinikmanager) als Zeugen einvernommen sowie C.________ und Prof. Dr. med. H.________ (Departementsleiter und Geschäftsleitungsmitglied) als Parteien befragt. Am 13. Juni 2023 führte das Regionalgericht Plessur eine Instruktionsverhandlung durch. Am 4. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung statt. E.Das Regionalgericht Plessur fällte am 10. Oktober 2023 folgenden Entscheid: 1.Die B.________ wird verpflichtet, der A.________ CHF 60'639.15 nebst Zins zu 5% seit 21. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 49'129.55 sowie Zins zu 5% seit 26. Mai 2021 auf den Betrag von 11'509.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten betragen CHF 11'030.00. Sie gehen im Umfang von CHF 6'618.00 (3/5) zu Lasten der A.________ und im Umfang von CHF 4'412.00 (2/5) zu Lasten der B.. b) Die Gerichtskosten werden mit den von der A. geleisteten Vorschüssen von CHF 11'175.00 sowie denjenigen der B.________ von CHF 225.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 370.00 wird der A.________ durch den Kanton Graubünden erstattet. c) Die B.________ hat der A.________ die geleisteten Vorschüsse von CHF 4'187.00 zu ersetzen.
4 / 35 d) Die A.________ hat der B.________ eine Parteientschädigung von CHF 7'210.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrungen] 4.[Mitteilungen] F.Dagegen reichte die A.________ am 22. Januar 2024 Berufung beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben. Die B.________ sei zu verpflichten, der A.________ [recte: A.] den Betrag von CHF 175'845.30 zzgl. 7.7 % MwSt. nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von CHF 141'997.05 seit 20. Januar 2021 sowie 5 % auf dem Betrag von CHF 33'848.25 seit 26. Mai 2021 zu bezahlen. Eventualiter 2. Ziff. 1 des Entscheids vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben. Die B. sei zu verpflichten, der A.________ [recte: A.] für die geleisteten 1'470.84 Arbeitsstunden bis und mit November 2020 eine Entschädigung von mehr als CHF 96 pro Stunde nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Weiter sei die B. zu verpflichten, für Spesen eine Entschädigung von CHF 40'250 und für Pikett eine solche CHF 4'404.30 zu leisten. Die Entschädigung sei zuzüglich 7.7 % MWST zu entrichten. Die Entschädigung für 1'355.74 Arbeitsstunden bis und mit November 2020 sowie für die 776.65 Pikettstunden sei seit 21. Januar 2021 mit 5 % zu verzinsen. Die 115.1 Arbeitsstunden zuzüglich 92 Pikettstunden bis und mit November 2020 sowie die Spesen von CHF 40'250 seien seit 26. Mai 2021 zu 5 % zu verzinsen. 3. Ziff. 2 des Entscheids vom 10. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Kosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die B.________ stellte in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 23. Februar 2024 folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung vom 22.1.2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zulasten der Berufungsklägerin. 3.Anschlussberufung a)Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10.10./5.12.2023 in Ziff. 1 des Urteils auf einen Betrag von Fr. 41'200.65 zu reduzieren, nebst Zins, welchen die B.________ der A.________ zu bezahlen habe. b)In Ziff. 2 des Urteils seien die Kosten und Entschädigungen entsprechend vom Gericht neu zu verteilen. G.In ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort vom 10. April 2024 hielt die A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte) an
5 / 35 ihren Berufungsanträgen fest und verlangte zusätzlich die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung. Die B.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin) hielt in ihrer Duplik und Anschlussberufungsreplik vom 3. Juni 2024 an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 unverändert fest. Das Kantonsgericht stellte die Duplik und Anschlussberufungsreplik am 5. Juni 2024 der Berufungsklägerin zu und hielt zuhanden beider Parteien fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. H.Die Berufungsklägerin bezahlte den von ihr eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 innert Frist. Die Anschlussberufungsklägerin bezahlte ihren Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ebenfalls fristgerecht. I.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei haben die Nummer des vorliegenden Verfahrens von ZK2 24 1 auf ZR2 24 1, der Vorsitz sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers geändert. J.Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Zuletzt aufrechterhalten sind diejenigen Rechtsbegehren, welche eine logische Sekunde vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides (in ihrer Summe) noch im Streit standen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 308 N. 39). Die Anschlussberufung ist an keine Streitwertgrenze gebunden (HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 313 N. 32;
6 / 35 SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 313 N. 10). Vorliegend richtet sich die Berufung gegen einen Endentscheid des Regionalgerichts Plessur, das erstinstanzlich entschieden hat. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt bei Weitem mehr als CHF 10'000.00. 1.2.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Oktober 2023 in vollständiger Ausfertigung der Berufungsklägerin am 13. Dezember 2023 zugestellt. Die am 22. Januar 2024 der Post übergebene Berufungsschrift ist in Anbetracht des vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar 2024 geltenden Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtzeitig eingereicht worden. 1.3.Die Anschlussberufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Hauptberufung zur schriftlichen Stellungnahme zu erheben (BGE 143 III 153 E. 4.4). Die Berufungsschrift wurde der Berufungsbeklagten am 25. Januar 2024 zugestellt. Ihre Berufungsantwort und zugleich Anschlussberufung trägt den Poststempel vom 23. Februar 2024, sie ist daher rechtzeitig erfolgt. 1.4.Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung (und demzufolge auch auf die Anschlussberufung) ist einzutreten. 2.Rügen Mit Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und/oder die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 3.Qualifikation des Vertrages Im vorinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien umstritten, auf welcher vertraglichen Grundlage (Personalverleih, Arbeitsvertrag oder Auftrag) die streitgegenständliche Entschädigungsforderung beruht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder eines Personalverleihs verneint und ist von
7 / 35 einem Auftragsverhältnis ausgegangen (act. B.1, E. 3). Die Parteien fechten diese Vertragsqualifikation im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren nicht an. Es ist im Folgenden somit von der Anwendbarkeit der Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) auszugehen. 4.Vereinbarung über die Höhe der Stundenentschädigung 4.1.1. Die Berufungsklägerin rügt die Rechtsanwendung der Vorinstanz, die von einem Dissens der beiden Parteien hinsichtlich der Höhe der Stundenentschädigung ausgegangen sei (s. act. B.1, E. 4.1.4.5). Vielmehr hätten sich die Parteien auf eine Stundenentschädigung in Höhe von CHF 157.50 geeinigt (act. A.1, Rz. 6–12; act. A.3, Rz. 10), und zwar nach einer "probeweisen" Evaluation der Situation im Jahre 2019 auch für den Einsatz im 2020. Es seien nicht zwei unabhängige Aufträge gewesen (act. A.3, Rz. 5). Der Arbeitsbereich von C.________ habe die "Reorganisation Pflegebereich" und "Prozessanalyse" im Herzkatheterlabor betroffen (act. A.3, Rz. 4; act. A.3, Rz. 16). Mit der Erkrankung von F.________ habe C.________ auch die Teamleitung übernommen. Dabei habe er davon ausgehen dürfen, dass der gleiche Stundenansatz wie im Jahre 2019 gelten würde (act. A.3, Rz. 16). Prof. Dr. med. D.________ sei dieser Stundenansatz bekannt gewesen (act. A.3, Rz. 16–18) und die Berufungsklägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass Prof. Dr. med. D.________ zur Auftragserteilung befugt gewesen sei (act. A.3, Rz. 19). Zudem habe die Berufungsklägerin am 6. Januar 2020 Prof. Dr. med. D.________ zusätzliche, niederqualifizierte Mitarbeiter zum Stundenansatz von CHF 96.00 angeboten, woraus die Berufungsbeklagte hätte schliessen müssen, dass für C.________ ein höherer Ansatz gelten würde (act. A.3, Rz. 21). 4.1.2. Dem widerspricht die Berufungsbeklagte (act. A.2, Rz. 21–22). Die Einsätze im Jahre 2019 seien im Zeitraum von März 2019 bis Oktober 2019 einzeltageweise während insgesamt neun Tagen erfolgt und zwar zur Unterstützung der Teamleitung Pflege. Erst ab März 2020 habe die Berufungsklägerin C.________ praktisch vollzeitlich zur Verfügung gestellt und zwar in einem absolut weisungsgebundenen Umfeld (act. A.4, Rz. 6; act. A.4, Rz. 21). Nach den Einsätzen im 2019 sei ungewiss gewesen, ob im 2020 weitere Einsätze erfolgen würden (act. A.4, Rz. 7). Prof. Dr. med. D.________ habe mit der Berufungsklägerin nie über deren Entschädigung gesprochen (act. A.4, Rz. 7). Der Vertragsentwurf vom 6. Januar 2020 (RG-act. II/1/5) sei nur ein Beispielvertrag gewesen, die Berufungsbeklagte habe nicht davon ausgehen müssen, die Entschädigung würde höher sein als der sonst bei Adecco und Careanesth übliche Stundenlohn eines dipl. Pflegeexperten mit Nachdiplomstudium (act. A.4, Rz. 24).
8 / 35 4.1.3. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Tätigkeit von C.________ im Jahr 2019 (total 9 Tage, verteilt zwischen März und Oktober) umfangmässig nicht vergleichbar sei mit seiner Tätigkeit im Jahr 2020 (durchschnittlich 147 Stunden pro Monat zwischen März und Dezember) (act. B.1, E. 4.1.4.1). Es sei ferner nicht erstellt, dass seitens der Berufungsklägerin mit E-Mail vom 6. Januar 2020 ein Vertragsentwurf an Prof. Dr. med. D.________ geschickt worden sei, welcher im Übrigen gar nicht zuständig gewesen wäre, über die Anstellungsbedingungen zu befinden (act. B.1, E. 4.1.4.2). Auch anderen Angestellten der Berufungsbeklagten (E., F., Prof. Dr. med. H., G.) sei der Stundenansatz der Berufungsklägerin nicht bekannt gewesen. Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gekommen, dass über die Entschädigung der Berufungsklägerin keine Vereinbarung vorgelegen habe (act. B.1, E. 4.1.4.3– 4.1.4.5). 4.2.1. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Geschuldet ist das vereinbarte Honorar. Wurde dieses nicht konkret bestimmt, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beauftragte ist beweispflichtig hinsichtlich der Existenz der Honorarabsprache sowie der Art und Angemessenheit der Honorierung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_60/2023 vom 19. April 2023 E. 5.2; 4A_278/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1; 4A_100/2008 vom 29. Mai 2008 E. 4.1; OSER/WEBER, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 394 N. 41). 4.2.2. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 4A_278/2014 vom 18. September 2014 E. 4.1). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien dagegen nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der anderen Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der
9 / 35 Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben, unter Ausschluss späterer Ereignisse (BGE 144 III 43 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2018 vom 20. August 2018 E. 4.3 m.w.H.). 4.3.1. Vorliegend besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass für die Tätigkeit von C.________ bei der Berufungsbeklagten weder für das Jahr 2019 noch für das Jahr 2020 ein schriftlicher Vertrag bestand (act. A.2, Rz. 6 f.; RG- act. VII/2, Ziff. 4). Nicht strittig ist zudem, dass zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten für das Jahr 2020 ein schriftlicher Vertrag betreffend den Einsatz von C.________ bei der Berufungsbeklagten hätte abgeschlossen werden sollen, also keine direkte Anstellung von C.________ durch die Berufungsbeklagte erfolgen sollte (act. A.2, Rz. 7; RG-act. II/1/18; RG-act. II/1/19). Die Parteien sind sich ferner einig darüber, dass die Berufungsbeklagte die von der Berufungsklägerin ausgestellten Rechnungen für die neun Tage, an welchen C.________ im Jahre 2019 für die Berufungsbeklagte gearbeitet hatte, bezahlt hat. Diesen drei Rechnungen hatte die Berufungsklägerin einen Stundenansatz von CHF 157.50, eine Reisespesenpauschale von CHF 250.00 pro Arbeitstag sowie 7.7 % MWST zugrunde gelegt (act. A.2, Rz. 5; RG-act. II/1/3). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (act. B.1, E. 4.1.4.1). 4.3.2. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin bereits im Jahre 2019 für die Berufungsbeklagte gearbeitet hat, lässt sich nicht schliessen, dass die Tätigkeit von C.________ bei der Berufungsbeklagten im Jahre 2020 eine Fortsetzung des Auftrages von 2019 gewesen wäre und deshalb der Schluss gezogen werden könnte, es sei stillschweigend für das Jahr 2020 auch dieselbe Entschädigung vereinbart worden. Denn aus den Rechnungen für das Jahr 2019 geht hervor, dass C.________ nur neun einzelne Tage (à durchschnittlich zehn Stunden) für die Berufungsbeklagte gearbeitet hatte (25. und 28. März 2019; 17. April 2019; 1. und 3. Mai 2019; 3. Juli 2019; 2., 3. und 16. Oktober 2019; RG-act. II/1/3). C.________ gab an, die Entschädigung sei für seine Mitarbeit im Herzkatheterlabor bezahlt worden (RG- act. VII/2). Nach den Zeugenaussagen von Prof. Dr. med. D.________ (Chefarzt Kardiologie von August 2018 bis November/Dezember 2020) wollte man C.________ im Jahre 2019 als Berater beiziehen, um das Pflegeteam zu unterstützen und die Prozesse im Spital B.________ zu optimieren. Denn in der Pflegeteamleitung sei ein Führungswechsel infolge Pensionierung angestanden (RG-act. VII/4, Ziff. 7 und Ziff. 30). Es seien Tageseinsätze gewesen (RG-act. VII/4, Ziff. 8; RG-act. VII/4, Ziff. 25).
10 / 35 Nach diesen Einzeleinsätzen im Jahre 2019 folgte ein zeitlicher Unterbruch, bis C.________ im März 2020 wieder angefangen hatte, bei der Berufungsbeklagten zu arbeiten (RG-act. VII/7, Ziff. 11). Dabei ging es um den Abbau von Überstunden und die interne Weiterbildung (RG-act. III/1/4; RG-act. III/1/6; RG-act. VII/1, Ziff. 7). Der Zeuge F.________ (Pflegefachmann, Teamleiter Kardiologie) gab an, C.________ habe geholfen, Überstunden abzubauen und habe ihn, F., in der Führung geschult, weil er nicht grosse Führungserfahrung gehabt habe (RG- act. VII/6, Ziff. 11). E. (Pflegefachfrau, Pflegeleitung ambulante Fachbereiche) sagte aus, der Auftrag an C.________ sei im 2019 ein anderer gewesen als im 2020 (RG-act. VII/5, Ziff. 10). Im 2019 habe Prof. Dr. med. D.________ versucht, neue Behandlungsmethoden einzubringen und dazu Leute benötigt, die das bereits konnten. Darum sei C.________ geholt worden (RG- act. VII/5, Ziff. 10). Im 2020 seien als Haupttätigkeiten der Abbau von Überstunden und die Prozessoptimierung (z.B. Plan der Installierung eines "Fast-Track") vorgesehen gewesen und ab Mitte Juni 2020 habe C.________ die interimistische Teamleitung übernommen, nachdem F.________ ausgefallen sei. C.________ habe die Dienstpläne gemacht und im Tagesgeschäft mitgearbeitet (RG-act. VII/5, Ziff. 11–13). Die operative Leitung im Tagesgeschäft (interimistische Teamleitung) erfolgte ab Juni 2020 bis Dezember 2020 (RG-act. I/1, Rz. 15 und Rz. 19; RG- act. II/1/11; RG-act. II/1/16, Ziff. 3). Als interimistischer Teamleiter hatte C.________ diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die vorher F.________ hatte: Führung des invasiven Bereichs (Herzkatheterlabor) und des nicht invasiven Bereichs (Ambulatorium), das Auswählen von Personal, die Erstellung von Dienstplänen, die Materialbewirtschaftung, Stellenbeschreibungen, Mitarbeitergespräche etc. (RG- act. VII/6, Ziff. 6 f.). Ausserdem leistete C.________ im Jahre 2020 Notfall- Bereitschaftsdienst (RG-act. I/1, Rz. 17; s. E. 6). Der geplante Inhalt des Arbeitseinsatzes von C.________ geht auch aus dem Protokoll der Kadersitzung Kardiologie vom 20. April 2020 hervor (RG-act. II/1/12; s. auch RG-act. II/1/13; RG-act. VII/5, Ziff. 33): •Abbau von Überzeiten des Pflegeteams mit Einsatz als Travel Nurse •Teaching des Pflegeteams nach Identifizierung der Bedürfnisse und Notwendigkeiten •Erarbeitung eines Curriculums zur gezielten Einführung neuer MA und Weiterentwicklung der erfahrenen MA in Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten •Unterstützung, Beratung und Begleitung in der Rollenfindung Teamleitung
11 / 35 •Einbezug in die Optimierungs- und Organisationsprozesse bzgl. personeller Ressourcen invasive und nicht-invasive Kardiologie, Software, Patientenpfade und Raumplanung Zudem wird in diesem Protokoll erwähnt, dass C.________ die Thematik Patientenpfad ("Fast Track") zusammen mit dem Lean Manager I.________ aufarbeiten sollte (RG-act. II/1/12; s. auch RG-act. I/2, Rz. 15). Der Testlauf des Projekts "Fast Track" erfolgte dann vom 22. bis 24. September 2020 während dreier Tage (RG-act. III/2/24; RG-act. III/2/25; RG-act. VII/5 Ziff. 16 f. und 28; RG-act. VII/7, Ziff. 26 f.). Neben dem Projekt "Fast Track" erscheint C.________ in der To-do-Liste 2020/2021 (Stand per 31. Dezember 2020) der Beratungsprojekte noch in weiteren elf Projekten als Projektbeteiligter (RG-act. III/1/14). Von diesen (zusammen mit dem Projekt "Fast Track") insgesamt zwölf Projekten waren zwei Projekte ("Optimierung Dienst- und Pikettplanung"; "Fortbildungen nach Weiterbildungsagenda") "in Bearbeitung" durch C.________ (RG-act. III/1/14). Eines dieser zwölf Beratungsprojekte von C.________ fürs Jahr 2020 war gemäss der To-do-Liste aufgrund der Krankheit und Kündigung von F.________ sistiert worden (Projekt "Teamumfrage Pflegeteam"). Die Umsetzung des Projekts "Raum/Bau" war pendent. Das Projekt "Skill-Grade-Mix-Konzept für den Fachbereich Kardiologie" war in Bearbeitung durch E.. Die übrigen Projekte unter Mitwirkung von C. waren offen (RG-act. III/1/14). Erst per 5. November 2020 wurde C.________ mit dem Auftrag "Umbau Infrastruktur Kardiologie" als Projektleiter betraut (RG-act. II/1/14). Gesamthaft betrachtet war der Anteil an von C.________ im Jahre 2020 geleisteten Projektarbeitsstunden im Verhältnis zu seinen übrigen Tätigkeiten gering. Während also im Jahre 2019 die Beratungstätigkeit von C.________ im Vordergrund stand, beinhaltete die im Jahre 2020 erst nach einem Unterbruch ab März 2020 aufgenommene Tätigkeit von C.________ vor allem die Mitarbeit im Tagesgeschäft (Abbau von Überstunden, Pikettdienst, interimistische Teamleitung). Seine Beratungstätigkeit war eng begrenzt und beschränkte sich vor allem auf das Projekt "Fast Track", deren Probelauf auf drei Tage im September 2020 beschränkt gewesen war (RG-act. III/2/24; RG-act. III/2/25). Dass die Tätigkeit von C.________ im Jahre 2020 eine Fortsetzung der Tätigkeit von 2019 gewesen und daher von beiden Parteien stillschweigend von einem gleichen Entschädigungsansatz wie im Jahr 2019 ausgegangen worden wäre, kann nicht angenommen werden. 4.3.3. Aus den Akontorechnungen der Berufungsklägerin vom 11. Oktober 2020 und vom 4. Dezember 2020 an die Berufungsbeklagte über je CHF 50'000.00 für die Tätigkeit im Jahre 2020 lässt sich für die vorliegend strittigen Entschädigungsfragen nichts ableiten, weil daraus keine näheren Angaben wie in
12 / 35 Rechnung gestellte Stundenansätze hervorgehen (RG-act. III./1/10; RG- act. III/1/12). Beide Akontorechnungen wurden von der Berufungsbeklagten zwar bezahlt (act. A.1, Rz. 8). Aber eine Einigung über die Höhe der Entschädigung an die Berufungsklägerin lässt sich daraus nicht ableiten, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung darüber erfolgt war, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Denn laut Zeugenaussage von E.________ soll erst im Dezember 2020 eine Besprechung zwischen ihr, C.________ und G.________ (Klinikmanager, Betriebswirtschafter, Departement Innere Medizin) stattgefunden haben, nachdem C.________ im September 2020 einen Vertrag vorgelegt habe. Anlässlich dieser Besprechung vom Dezember 2020 habe man C.________ eine Monatspauschale als Entschädigung angeboten, etwa in der Grössenordnung von CHF 13'000.00 (RG-act. VII/5, Ziff. 50 f.). Dies hätte C.________ laut Zeugenaussage von E.________ als Entschädigung fürs 2021 akzeptiert, jedoch nicht fürs 2020 (RG- act. VII/5, Ziff. 54). Auch G.________ sagte aus, C.________ habe erst nach sieben Monaten einen "korrekten" Vertrag geschickt (RG-act. VII/7, Ziff. 18). Diese Aussagen werden durch die Darstellung der Berufungsklägerin bestätigt, wonach C.________ der Berufungsbeklagten mit E-Mail vom 13. September 2020 einen Vertragsentwurf habe zukommen lassen (RG-act. II/1/17; RG-act. II/1/18). Darin waren als Grundvergütung ein Stundenansatz von CHF 185.00 zuzüglich MWST von 7.7 % vorgesehen, ein zweiter Stundenansatz von CHF 157.50 zuzüglich MWST für reine Tätigkeiten im Herzkatheterlabor mit Assistenz bei Untersuchungen sowie ein dritter Stundenansatz von CHF 115.00 für reine Tätigkeiten im Herzkatheterlabor, daneben eine Pikettentschädigung sowie eine Spesenentschädigung (RG-act. II/1/18, Ziff. 7.1–7.4 und Ziff. 8.1 f.). Unter Zugrundelegung der 1'470.84 im Jahre 2020 (März bis Dezember) erbrachten Arbeitsstunden hätte sich basierend auf einem Stundenansatz von CHF 157.50 allein daraus für die Berufungsklägerin eine Forderung von CHF 231'657.30 bzw. ein monatliches Honorar von CHF 23'165.73 ergeben (RG-act. I/1, Rz. 30). Demgegenüber sah der Vertragsentwurf, den die Berufungsbeklagte C.________ am 15. Dezember 2020 nach der Überarbeitung durch ihren Rechtsdienst zustellte, für die von C.________ im Jahre 2020 ab dem 1. März 2020 erbrachten Leistungen – abweichend von den Entschädigungsvorstellungen der Berufungsklägerin – bloss eine Monatspauschale von CHF 15'000.00 plus MWST, aber ohne eine Spesenentschädigung, vor (RG-act. II/1/19, Ziffn. 7.1, 7.3 und 8). Damit war bis Ende Dezember 2020 zwischen den beiden Parteien keine Einigung über die Entschädigung für die Tätigkeit von C.________ im Jahre 2020 erfolgt, was auch die E-Mail von C.________ vom 2. Dezember 2020 zeigt (RG-act. III/1/11).
13 / 35 Das Auftragsverhältnis zwischen den beiden Parteien wurde von der Berufungsklägerin per 31. Dezember 2020 beendet (RG-act. II/1/20). 4.3.4. Dieser Schluss einer fehlenden Einigung über die Entschädigungshöhe von C.________ für das Jahr 2020 wird durch weitere Umstände erhärtet. Gemäss Aussage von Prof. Dr. med. D.________ gab es im März 2020 einen Auftrag der Spitalleitung an C., wonach letzterer den internen Lean Manager hätte unterstützen sollen, um die Prozesse in der Kardiologie zu optimieren (RG-act. VII/4, Ziff. 9 und Ziff. 14). Später habe C. für zwei bis drei Monate die Pflegeleitung interimsmässig übernommen (RG-act. VII/4, Ziff. 15). In den Anstellungsprozess von C.________ für das Jahr 2020 war Prof. Dr. med. D.________ gemäss seiner Zeugenaussage nicht involviert gewesen, über die Abgeltung für die Tätigkeit im 2020 könne er daher nichts sagen (RG-act. VII/4, Ziff. 9 f. und Ziff. 16). Er sei für diese Vertragsverhandlungen nicht zuständig gewesen und könne sich nicht mehr daran erinnern, von C.________ einen Vertragsentwurf erhalten zu haben (RG-act. VII/4, Ziff. 16 f.). Prof. Dr. med. D.________ gab zudem an, mit C.________ nie konkret besprochen zu haben, ob die Entschädigungsansätze für die Einsätze im Jahr 2019 auch für das Jahr 2020 gelten sollten (RG-act. VII/4, Ziff. 18). Prof. Dr. med. D.________ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausserdem an, in der Pflege nur eine Fachführung gehabt zu haben und keine Personalführung, er habe für die Pflege keine Arbeitsverträge unterzeichnet (RG-act. VII/4, Ziff. 6). Diese Aussage wird dadurch bestätigt, dass der Vertragsentwurf der Berufungsbeklagten, welcher der Berufungsklägerin am 15. Dezember 2020 zugestellt worden war, in der Unterschriftenzeile neben Prof. Dr. med. D.________ auch die Unterschriften von Dr. oec. J., Prof. Dr. med. H. und G.________ vorsah (RG- act. II/1/19). Auch gemäss Handelsregistereintrag hatte Prof. Dr. med. D.________ keine Zeichnungsberechtigung für die Berufungsbeklagte. Beim Vertragsentwurf, den C.________ mit E-Mail vom 6. Januar 2020 an Prof. Dr. med. D.________ geschickt haben will, handelt es sich gemäss C.________ um einen "Vertrag als Beispiel der natürlich um den genauen Auftrag ergänzt werden müsste" (RG-act. II/1/4). Dass es sich nur um ein Beispiel handelte, zeigt auch der Wortlaut von Ziff. 6.1, wonach die Leistungserbringung am Sitz der Auftraggeberin in "O.2.________" erfolgen sollte (RG-act. II/1/5). Auch die in Ziff. 8.1 dieses Vertragsbeispiels enthaltene Spesenpauschale von CHF 1'500.00 pro Kalendermonat, welche gemäss Vertragswortlaut die Reise und Übernachtungskosten am Beratungsort abdecken sollte, entspricht nicht dem Auslagenersatz, wie er im vorliegenden Fall von der Berufungsklägerin als
14 / 35 vereinbart behauptet worden ist (RG-act. II/1/5; s. E. 7: CHF 250.00 pro Tag). Ein Pikettdienst, wie er in casu von C.________ erbracht worden ist (s. E. 6), war in diesem Beispielvertrag gemäss Ziff. 1 ausgeschlossen bzw. nicht vorgesehen (RG- act. II/1/5). Der Beispielvertrag sah zudem vor, dass seitens der Berufungsbeklagten Prof. Dr. med. D.________ den Vertrag unterzeichnen sollte (RG-act. II/1/5). Ausserdem geht aus dem E-Mail von C.________ vom 8. Januar 2020 an Prof. Dr. med. D.________ hervor, dass sich C.________ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin (und tatsächlicher Erbringer der Arbeitsleistungen im Betrieb der Berufungsbeklagten) bewusst war, dass die einzelnen vertraglichen Bedingungen zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Einsatzes von C.________ noch auszuhandeln waren. Denn C.________ hatte in seinem E-Mail vom 8. Januar 2020 geschrieben, er komme gerne zum Besprechen (RG-act. II/1/6). C.________ hatte, wie er im E-Mail vom 8. Januar 2020 anführt, "im N." "ohne Vertrag", nur mit einer Vereinbarung "per Handschlag" anscheinend bereits schlechte Erfahrungen gemacht ("ziemlich angebrannt bin") (RG-act. II/1/6). Im gleichen E- Mail gibt er deshalb an, er müsse etwas Schriftliches haben, es würden Kosten auflaufen, das Hotel usw. müsse er ja zahlen (RG-act. II/1/6). Obwohl Prof. Dr. med. D. C.________ per E-Mail vom 8. Januar 2020 bestätigte, dass dieser an sein Geld kommen werde, musste es C.________ bewusst sein, dass Prof. Dr. med. D.________ nicht allein darüber entscheiden würde (RG-act. II/1/6). So hatte C.________ Prof. Dr. med. D.________ vorgängig im seinem E-Mail vom 8. Januar 2020 geschrieben: "Sorry ich vertraue dir aber ich sehe wenn viele verschiedene Mitspieler dabei sind wie PDL, Verwaltung, Departements Leitung usw. wird es für mich schwierig an mein Geld zu kommen" (RG-act. II/1/6). Ein weiterer Umstand weist darauf hin, dass es der Berufungsklägerin bewusst gewesen sein musste, dass Prof. Dr. med. D.________ nicht allein über ihre Entschädigung entscheiden konnte: So adressierte die Berufungsklägerin ihre beiden Akontorechnungen vom 11. Oktober 2020 und vom 4. Dezember 2020 sowohl an Prof. Dr. med. D.________ als auch an G., d.h. nicht an Prof. Dr. med. D. allein (RG- act. III/1/10; RG-act. III/1/12). Ferner sah die Berufungsklägerin in ihrem Vertragsentwurf vom September 2020 auf Seiten der Berufungsbeklagten als Vertragsunterzeichnende neben Prof. Dr. med. D.________ zudem Prof. Dr. med. H.________ sowie G.________ vor (RG-act. II/1/18). Auch dies ist als Indiz dafür zu werten, dass es der Berufungsklägerin bewusst war, dass nicht allein Prof. Dr. med. D.________ für den Vertragsabschluss zuständig war. Dass zwischen den beiden Parteien eine Einigung über alle Vertragspunkte, insbesondere aber über die Entschädigungshöhe, erzielt worden wäre, wird auch
15 / 35 durch weitere Umstände widerlegt. Aus der Zeugenaussage von E.________ geht hervor, dass man am 20. Februar 2020 mit C.________ nicht über das Finanzielle gesprochen habe (RG-act. VII/5, Ziff. 31). Dies wird durch die E-Mails von E.________ vom 20. Februar 2020 bestätigt, worin sie einerseits nachfragt, ob bezüglich der Kosten von C.________ bereits etwas geregelt sei, und andererseits "Mögliche Zielsetzungen zum Vertrag mit C." auflistet, d.h. die möglichen Tätigkeiten von C. bei der Berufungsbeklagten zusammengestellt hat (RG-act. II./1/7). Gemäss Zeugenaussage von E.________ war C.________ offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass er der Berufungsbeklagten einen Vertrag zustellen müsse (RG-act. VII/5, Ziff. 36). Auf die Frage von E.________ in ihrem E-Mail vom 9. März 2020, ob C.________ seinen Vertrag am Donnerstag mitbringen könne, antwortete C., dass sich der Vertrag noch bei seinem Anwalt befinde (RG-act. III/1/4). Am Donnerstag, 12. März 2020, kündigte C. E.________ an, der Vertrag komme bis nächsten Montag (RG- act. III/1/5). E.________ gab in ihrer Zeugenaussage an, sie habe mehrmals nach dem Vertrag gefragt (RG-act. VII/5, Ziff. 21 und Ziff. 35). Laut dem Protokoll der Kadersitzung Kardiologie vom 20. April 2020 hätte der Personalaufwand von C.________ in Absprache mit Prof. Dr. med. H.________ über Beratungskosten finanziert und zeitlich begrenzt werden sollen (RG-act. II/1/12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nichts geregelt worden. An der Kadersitzung vom April 2020 seien sie davon ausgegangen, wie G.________ aussagte, dass sich der Ansatz der Berufungsklägerin im Rahmen von CHF 85.00 pro Stunde bewegen würde, wie er bei der Anstellung von Adecco-Leuten zur Anwendung komme (RG-act. VII/7, Ziff. 9). Aus der E-Mail von Prof. Dr. med. H.________ vom 22. Juni 2020 an Prof. Dr. med. D.________ geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Vereinbarung mit der Berufungsklägerin erfolgt war (RG-act. II/1/11). Gemäss Aussage von G.________ wurde am 23. Juni 2020 das erste Mal über die Beschäftigung von C.________ gesprochen, und zwar an einem Treffen, an welchem neben ihm noch Prof. Dr. med. D.________ und C.________ anwesend gewesen seien (RG-act. VII/7, Ziff. 7). Zu diesem Zeitpunkt sei seitens von C.________ noch kein Vertragsentwurf vorgelegen, obwohl diverse Male nach dem Vertragsentwurf gefragt worden sei (RG-act. VII/7, Ziff. 7 und Ziff. 10). Im August 2020 sei immer noch keine Vereinbarung unterzeichnet gewesen (RG-act. III/1/7). 4.3.5. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung zu bestätigen, wonach zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Entschädigungshöhe der Berufungsklägerin zustande gekommen ist (act. B.1, E. 4.1.4–4.1.4.5). 5.Festlegung der Höhe der Stundenentschädigung
16 / 35 5.1.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der von der Vorinstanz ihrem Entscheid nach Ermessen zugrunde gelegte Stundenansatz von CHF 96.00 sei willkürlich festgelegt worden (act. A.1, Rz. 13–25). Denn sie müsse mit ihrer Stundenpauschale Lohnnebenkosten, den 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Weiterbildung, Krankentaggeldversicherung, Administrationskosten sowie Auslastungsschwankungen decken (act. A.1, Rz. 6; act. A.3, Rz. 28). Dipl. Experten in der Intensivpflege NDS HF und der Notfallpflege NDS HF hätten zwar ebenfalls Leistungen im Herzkatheterlabor erbringen können. Die Reorganisation des Pflegebereichs, eine Prozessanalyse und die Unterstützung des Pflegeteams habe aber nur der erfahrene und vernetzte C.________ erbringen können (act. A.3, Rz. 24). Auch die Schulungen betreffend die Spezialuntersuchungen hätten dipl. Pflegeexperten der Adecco oder Careanesth nicht machen können (act. A.3, Rz. 25). Sein Aufgabenbereich habe nicht nur die Abarbeitung von Überstunden betroffen, sondern auch das Projekt Umbau Infrastruktur Kardiologie (act. A.3, Rz. 26). 5.1.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist für die Festlegung des Stundenansatzes die von C.________ bei der Beklagten ausgeführte Tätigkeit relevant (Tätigkeit im Herzkatheterlabor zwecks Überstundenabbau von Mitarbeitenden; Aufgaben als Teamleiter Pflege Kardiologie beinhaltend Tätigkeit im Herzkatheterlabor und im Ambulatorium, inklusive Anstellung von Personal, Erstellung von Dienstplänen, Materialbewirtschaftung, Ausarbeitung von Stellenbeschreibungen, Führen von Mitarbeitergesprächen etc.). Sodann sei zu berücksichtigen, was andere für ähnliche Leistungen erhalten würden. F., dessen Funktion C. ab Ende Juni 2020 übernommen habe, habe zwischen CHF 8'500.00 und CHF 8'700.00 im Monat verdient. Die Tätigkeit im Herzkatheterlabor habe keine Teamleitung beinhaltet. Adecco verlange für Fachpersonal CHF 96.00 pro Stunde. Das Risiko einer jederzeitigen Kündigung als weiteres Abgeltungskriterium gewichtete die Vorinstanz als praktisch nicht bestehend. In Würdigung all dieser Umstände erachtete die Vorinstanz einen Stundenansatz von CHF 96.00 für die Tätigkeiten von C.________ im Jahre 2020 als angemessen (act. B.1, E. 4.1.5). 5.1.3. Die Berufungsbeklagte erachtet den von der Vorinstanz angewendeten Stundenansatz von CHF 96.00, welcher sich auf die Stundenansätze von Adecco (Health Care-Bereich) abstütze, als korrekt und nachvollziehbar (act. A.2, Rz. 13, Rz. 24 und Rz. 28 f.). Die Berufungsbeklagte hat als Tätigkeiten von C.________ ebenfalls Einsätze in der Pflege der Kardiologie aufgezählt (zwecks Abbau von Überstunden), als Teamleiter Pflege Kardiologie (ab Ende Juni 2020 infolge des krankheitsbedingten Ausfalls von F.________ bis zum Eintritt der neuen
17 / 35 Teamleitung in der Kardiologie) und ab November 2020 auch Projektmanagementaufgaben (act. A.2, Rz. 7). Die Schulungsaufgaben von C.________ seien dabei nicht über diejenigen eines normalen Teamleiters Kardiologie hinausgegangen (act. A.2, Rz. 27). Zudem habe er keine Mitarbeiterbeurteilungen durchgeführt und die Stellenbeschreibungen seien nicht immer zufriedenstellend gemacht worden (act. A.2, Rz. 29). Erst ab November 2020 habe C.________ eine Projektleitung übernommen (act. A.2, Rz. 28). Das Risiko einer Kündigung habe nicht bestanden, sondern im Gegenteil habe die Berufungsklägerin gekündigt (act. A.4, Rz. 8). 5.2.Beim Auftrag ist das vereinbarte Honorar geschuldet. Wurde dieses nicht konkret bestimmt, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Fehlt eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, hat das Gericht diese nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Als Beurteilungsfaktoren kommen dabei der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die zu tragenden Risiken, die Verantwortung des Beauftragten, die Erfolgsabhängigkeit, Tarife für ähnliche Leistungen sowie die Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten in Betracht (BGE 135 III 259 E. 2.2, in: Pra 2009 Nr. 87; 117 II 282 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2012 und 4A_355/2012 vom 25. Januar 2013 E. 4.2.3; OSER/WEBER, a.a.O., Art. 394 N. 39). Unter den Begriff der Generalunkosten fallen Löhne, Büromiete, Anschaffungen, Mobiliar, Apparate, Amortisationen usw. (OSER/WEBER, a.a.O., Art. 402 N. 5). 5.3.1. Auszugehen ist von den Tätigkeiten, welche C.________ im Jahre 2020 bei der Berufungsbeklagten ausgeübt hat. Wie bereits ausgeführt, beinhaltete diese Tätigkeit hauptsächlich die Mitarbeit im Tagesgeschäft (Abbau von Überstunden, Pikettdienst, interimistische Teamleitung), daneben vor allem die Führungsschulung von F.________ sowie die Prozessoptimierung in Form der Entwicklung eines "Fast-Track" (s. E. 4.3.2; RG-act. II/1/12; RG-act. II/1/13; RG-act. III/1/4; RG- act. III/1/6; RG-act. III/2/24; RG-act. III/2/25; RG-act. VII/1, Ziff. 7; RG-act. VII/5, Ziffn. 11 – 13 und Ziff. 33; RG-act. VII/6, Ziff. 11). Dabei soll C.________ die Mitarbeiterbeurteilungen, welche zur Funktion Teamleitung gehörten, nicht durchgeführt haben (RG-act. I/2, Rz. 22; RG-act. III/1/8; RG-act. VII/5, Ziff. 28; RG- act. VII/7, Ziff. 28) und der dreitägige Testlauf des Projekts "Fast Track" diverse Mängel gezeigt haben (RG-act. II/2/24; RG-act. II/2/25; RG-act. VII/5, Ziff. 16 f. und Ziff. 28; RG-act. VII/7, Ziff. 26 f.). Es handelte sich folglich bei den von C.________ im Jahre 2020 ausgeübten Tätigkeiten hauptsächlich um die Aufgaben einer Teamleitung Kardiologie. Deshalb können die für eine Teamleitung Kardiologie bezahlten Entschädigungen als Vergleich herangezogen werden, zumal die
18 / 35 Aufgaben als Teamleiterin Kardiologie ab 1. Januar 2021 O., eine dipl. Pflegefachfrau HF Kardiologie, übernahm (RG-act. VII/5, Ziff. 12) und C. ebenfalls eine Grundausbildung als Krankenpfleger hat und in der Folge im Pflegebereich sowie im Bereich Führung Weiterbildungen absolvierte (RG- act. II/1/18, Lebenslauf). F., der frühere Teamleiter Kardiologie, gab an, er habe bei der Berufungsbeklagten einen monatlichen Bruttolohn zwischen CHF 8'500.00 und CHF 8'700.00 für eine 40-Stunden-Arbeitswoche gehabt, dazu einen 13. Monatslohn und fünf Wochen Ferien (RG-act. VII/6, Ziff. 26). Dies würde umgerechnet einen Jahresbruttolohn von CHF 110'500.00 bis CHF 113'100.00 ergeben. Dies deckt sich mit der Aussage von Prof. Dr. med. H. (Departementsleiter und Geschäftsleitungsmitglied der Berufungsbeklagten), wonach die Entschädigung eines Teamleiters Pflege bei CHF 110'000.00 bis CHF 120'000.00 pro Jahr liege (RG-act. VII/3, Ziff. 8). G.________ (Klinikmanager und Betriebswirtschafter) gab an, sie hätten C.________ angeboten, für das Jahr 2020 (März bis Dezember) total CHF 115'000.00 zu bezahlen (RG-act. VII/7, Ziff. 15). Das hätte einen Monatslohn von CHF 11'500.00 ergeben. Für das Jahr 2021 sei für eine bloss konzeptionelle Tätigkeit ein Stundenansatz von CHF 90.00 angeboten worden, was C.________ akzeptiert habe (RG-act. VII/7, Ziff. 16 f.). Die Berufungsklägerin hatte ihren Rechnungen für das Jahr 2020 demgegenüber einen Stundenansatz von CHF 175.00 zugrunde gelegt (RG-act. III/1/13). C.________ gab als Vergleichswert einen Bruttojahreslohn von CHF 151'000.00 an, den er als Angestellter des Spital P.________ verdient haben will (inklusive Zulagen von zirka CHF 5'000.00 und eines Bonus von CHF 5'000.00) und unter Berücksichtigung der von der damaligen Arbeitgeberin zusätzlich bezahlten Arbeitgeberbeiträge (RG-act. I/3, Rz. 16; RG-act. II/2/36; RG-act. III/1/11). Ausgangspunkt war damals (im Jahre 2015) gemäss der von der Berufungsklägerin eingereichten Lohnabrechnung ein Jahresgrundlohn von CHF 113'430.00 gewesen (RG-act. II/2/36). Damit hätte sich der von der Berufungsklägerin vergleichsweise angerufene Grundjahreslohn im Bereich eines Teamleiters Pflege am Spital B.________ bewegt. Unter Berücksichtigung der Einstufungskorrektur von CHF 550.60 pro Monat (CHF 6'607.20 pro Jahr) und von Sozialbeiträgen von CHF 1'727.65 pro Monat (CHF 20'731.80 pro Jahr) (s. RG-act. II/2/36) sowie der von der Berufungsklägerin behaupteten zusätzlichen Zulagen in Höhe von CHF 5'000.00 sowie eines behaupteten Bonus von CHF 5'000.00 wäre der von der Berufungsklägerin behauptete Jahreslohn in Höhe von CHF 151'000.00 nachvollziehbar. Als Stundenansatz für temporäre Mitarbeiter nannte C.________
19 / 35 CHF 96.00 (RG-act. II/1/4). Gemäss seinen Angaben wäre der niedrigste Stundenlohn bei der Personalvermittlerin Adecco CHF 95.00 (ohne Versicherungskosten und Übernachtung), bei einem Mitarbeiter mit Spezialausbildung oder äquivalenter Berufserfahrung in einem Spezialbereich (so wie er) CHF 115.00 bis CHF 125.00 (plus Versicherungskosten) (RG-act. III/1/11). E.________ gab an, der Stundenansatz für die Teamleitung im Spital sei CHF 50.00 pro Stunde (RG-act. VII/5, Ziff. 53). Laut der Lohnvergleichstabelle, welche die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz eingereicht hatte, beträgt der Stundenlohn einer dipl. Pflegefachfrau CHF 50.56 und der Stundenlohn für die Tätigkeit Teamleitung CHF 56.56 (RG-act. III/1/16). Temporäre Mitarbeiter würden gemäss der Zeugenaussage von E.________ zwischen CHF 80.00 und CHF 96.00 pro Stunde erhalten. CHF 175.00 pro Stunde wäre die Abgeltung eines Oberarztes mbF. Wenn man die CHF 175.00 hochrechnen würde, käme man bei einem 100 %-Pensum auf über CHF 30'000.00 monatlich, was weit über dem liege, was eine Projektleitung oder eine Teamleitung verdienen würde (RG-act. VII/5, Ziff. 53). G.________ gab in seiner Parteibefragung an, er nehme jeweils als Betriebswirtschafter intern zu den Mandatsverträgen der Berufungsbeklagten Stellung und prüfe, ob die Entschädigung marktkonform sei. CHF 85.00 sei bei den grossen Firmen Usus und wäre auch für die Tätigkeit von C.________ im Jahre 2020 angemessen (RG-act. VII/7, Ziff. 19 und Ziff. 30). Vergleichbare Beraterverträge von Q.________ oder R..________ (z.B. für MWST- oder Tarmed- Beratungen) würden CHF 100.00 und CHF 125.00 pro Stunde betragen (RG- act. VII/7, Ziff. 29 und Ziff. 31). Weiter hat Prof. Dr. med. H.________ angegeben, die Berufungsbeklagte habe mit dem Spital S.________ einen Mandatsarztvertrag abgeschlossen und leihe gestützt darauf leitende, habilitierte Ärzte für einen Stundenansatz von CHF 160.00 aus (RG-act. VII/3, S. 5). Careanesth (Verleiherin von medizinischem Fachpersonal in der Schweiz) verlangt gemäss der bei den Akten der Vorinstanz liegenden Broschüre für dipl. Experten Intensivpflege bzw. Notfallpflege mit Nachdiplomstudium Höhere Fachschule CHF 94.50 pro Stunde (inkl. Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen, aber ohne Überzeitzulagen) und für Fachärzte CHF 200.00 pro Stunde (RG-act. III/1/18). Weil C.________ seine Dienste via die Berufungsklägerin angeboten hat und er bei der Berufungsbeklagten nicht als Arbeitnehmer angestellt war, ist im vorliegenden Fall grundsätzlich von den Stundenansätzen auszugehen, die Personalvermittler für ähnliche Leistungen der von ihnen vermittelten Personen anwenden, weil auch die Personalvermittler ihre Generalunkosten (Löhne, Ferienzuschläge, Sozialabgaben,
20 / 35 Versicherungen etc.) in die Stundenansätze, welche sie den Einsatzbetrieben verrechnen, inkludieren müssen (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 AVG). Denn C.________ hat sich über seine eigene GmbH selbst "vermittelt" und muss mit seinen Ansätzen bzw. Einkünften die anfallenden Sozialversicherungs- und Versicherungsbeiträge (AHV, Unfallversicherung, Altersvorsorge etc.) sowie die MWST bezahlen. Zudem sind die Risiken zu berücksichtigen, welche C.________ zu tragen hatte, wie beispielsweise längere Auftragslosigkeit. Hier ist zu berücksichtigen, dass er bzw. die Berufungsklägerin gemäss den Angaben von C.________ keine eigene Homepage haben. Im Bereich Kardiologie würden sich die Leute kennen. Es gehe für ihn, C., von einem Auftrag zum anderen (RG-act. VII/2, Ziff. 4). Dies impliziert, dass beispielsweise das Risiko einer längeren Arbeitslosigkeit eher als klein erscheint. Die oben erwähnten Ansätze von Adecco und Careanesth für einen dipl. Experten Intensivpflege bzw. Notfallpflege NDS HF von CHF 96.00 bzw. CHF 94.50 erscheinen angesichts der Ausbildung, der Weiterbildung, der beruflichen Erfahrung, der Schwierigkeit der Tätigkeit, der zu tragenden Risiken, der Verantwortung von C. sowie der Deckung der effektiv anfallenden Generalunkosten der Berufungsklägerin als angemessen. Der Auffassung der Vorinstanz, welche von einem Stundenansatz von CHF 96.00 ausgegangen ist, ist daher beizupflichten (act. B.1, E. 4.1.5). Eine unangemessene oder gar willkürliche Festlegung des Stundenansatzes, wie es die Berufungsklägerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. 5.3.2. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Berufungsklägerin 1'470.84 Arbeitsstunden im Betrieb der Berufungsbeklagten gearbeitet hat (act. A.2, Rz. 10 und Rz. 16; RG-act. I/1, Rz. 30; RG-act. I/2, Rz. 36). Folglich würde sich die Entschädigung von C.________ für das Jahr 2020 auf total CHF 141'200.65 belaufen. Würde man die CHF 141'200.65, welche für März bis Dezember 2020 geschuldet sind, auf zwölf Monate extrapolieren, käme man auf einen Jahreslohn von CHF 169'440.75. Damit würde sogar der von C.________ zum Vergleich herangezogene Jahreslohn (samt behaupteter Zulagen und Bonus) von CHF 151'000.00 übertroffen werden. Auch bei dieser Betrachtungsweise ist keine Unangemessenheit erkennbar. 5.3.3. Zu der von der Berufungsbeklagten geschuldeten Abgeltung von CHF 141'200.65 kommt noch die MWST von 7.7 % dazu (s. E. 8). 6.Pikettentschädigung
21 / 35 6.1.1. Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass die Berufungsklägerin einen Anspruch auf Pikettentschädigung von CHF 5.00 pro Stunde habe (act. A.2, Rz. 17). In Bezug auf die von der Vorinstanz zugesprochenen Pikettentschädigung von CHF 4'404.30 erklärt sie deshalb die Anschlussberufung (act. A.2, Rz. 45). Eine separate Pikettentschädigung sei nie vereinbart worden (act. A.2, Rz. 45 f.). Das Personalreglement der Berufungsbeklagten sei auf Auftragsverhältnisse nicht anwendbar (act. A.2, Rz. 46). 6.1.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass C.________ zwischen April und Dezember 2020 insgesamt 880.86 Stunden Pikett geleistet habe, es unüblich sei, dass die Pikettstunden bereits im Honorar enthalten seien, und auch das Personalreglement des Spital B.________ eine Entschädigung von CHF 5.00 für Pikettleistungen ausserhalb des Betriebs mit Interventionszeit von weniger als 30 Minuten vorsehe. Demzufolge schulde die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Pikettentschädigung von CHF 4'404.30 (= 880.86 Std. à CHF 5.00) (act. B.1, E. 4.3.3). 6.1.3. Nach Ansicht der Berufungsklägerin ist eine Pikettentschädigung von CHF 5.00 pro Stunde geschuldet (act. A.3, Rz. 37). Denn anfänglich seien keine Pikettstunden geleistet worden. Die Berufungsbeklagte habe nicht davon ausgehen können, die Pikettentschädigung sei im Stundenansatz enthalten gewesen (act. A.3, Rz. 37). 6.2.Wie bereits in E. 4.2.1 festgehalten, ist beim Auftrag das vereinbarte Honorar geschuldet. Wurde dieses nicht konkret bestimmt, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beauftragte ist beweispflichtig hinsichtlich der Existenz der Honorarabsprache sowie der Art und Angemessenheit der Honorierung (s. E. 4.2.1 m.w.H.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht
22 / 35 aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Wenn der Kläger in seinen Schriften einen geschuldeten Betrag behauptet, indem er eine Rechnung oder eine detaillierte Abrechnung vorlegt, welche die notwendigen Informationen explizit enthält, kann vom Beklagten verlangt werden, dass er präzise die Positionen der Rechnung oder die Artikel der Abrechnung bezeichnet, die er bestreitet, andernfalls sollte die Rechnung oder die Abrechnung zugelassen werden und muss nicht nachgewiesen werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3, in: Pra 2019 Nr. 87). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 6.3.1. Die Berufungsklägerin willigte ein, dass C.________ ab April 2020 Notfall- Bereitschaftsdienst leistete (RG-act. I/1, Rz. 14; RG-act. VII/5, Ziff. 19). Er selbst gibt ebenfalls an, dass es anfänglich nicht angedacht gewesen sei, dass er Pikettdienst leiste (RG-act. VII/2, Ziff. 26). Auch der Zeuge F.________ sagte aus, anfänglich habe C.________ geholfen, Überstunden abzubauen, dann aber noch Pikettdienst geleistet (RG-act. VII/6, Ziff. 12 und Ziff. 20). Gemäss den Angaben des Zeugen Prof. Dr. med. D.________ hat C.________ Notfall- und Bereitschaftsdienst geleistet (RG-act. VII/4, Ziff. 19). Allerdings konnte Prof. Dr. med. D.________ betreffend die Entschädigung des Notfall- und Bereitschaftsdienstes keine Auskunft geben, weil er nicht in die Vertragsverhandlungen involviert gewesen sei (RG-act. VII/4, Ziff. 20). Die Zeugin E.________ konnte sich nicht erinnern, dass C.________ für den Bereitschaftsdienst eine Extraentschädigung verlangt habe. Wenn die Berufungsbeklagte Externe anstelle, sei dies teilweise in der Entschädigung inkludiert gewesen (RG-act. VII/5, Ziff. 44). 6.3.2. Sowohl das Personalreglement der Berufungsbeklagten als auch das Preise- und Rabattsystem von Careanesth sehen eine separate Entschädigung für Pikettdienste vor. Im Personalreglement der Berufungsbeklagten ist für Pikettdienstleistungen ausserhalb des Betriebs mit einer Interventionszeit von weniger als 30 Minuten eine Vergütung von CHF 5.00 für eine Pikettstunde vorgesehen (RG-act. III/2/19, Anhang 4, Art. 4 Abs. 3). Careanesth verlangt für Pikettdienstleistungen mit einer Interventionszeit von unter 30 Minuten CHF 15.00
23 / 35 pro Stunde (RG-act. III/1/18). Eine separate Entschädigung für den Pikettdienst ist daher üblich. Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer Replik und Anschlussberufungsantwort mit einem Stundenansatz von CHF 5.00 einverstanden erklärt (act. A.3, Rz. 13 und Rz. 36). Deshalb ist von diesem Stundenansatz auszugehen, obwohl beispielsweise der von Careanesth verwendete Pikettstundenansatz für die von ihr vermittelten Arbeitnehmenden höher wäre. In diesem Punkt ist die Anschlussberufung somit abzuweisen. 6.3.3. Die Berufungsklägerin hatte in ihrer Klageschrift total 880.86 Pikettstunden geltend gemacht (RG-act. I/1, Rz. 30). Diese Anzahl Pikettstunden hat auch die Vor- instanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt (act. B.1, E. 4.3.3). Die Berufungsbeklagte hat sich in ihrer Berufungsantwort nicht substantiiert zur Anzahl der geltend gemachten Pikettstunden geäussert, sondern nur generell den Anspruch auf eine Pikettentschädigung an sich bestritten. Folglich wäre an sich von den 880.86 Pikettstunden auszugehen. Allerdings stimmen die Angaben zu den geleisteten Pikettstunden in den ins Recht gelegten Beweismitteln (RG-act. I/1, Rz. 30; RG- act. II/1/24; RG-act. II/1/28; RG-act. III/1/13) nicht in allen Punkten mit den von der Berufungsklägerin für die Monate März bis Dezember 2020 geltend gemachten Pikettstunden überein, insbesondere was die Monate März, Juli und September 2020 anbelangt. Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift in ihrem Eventualbegehren nur von insgesamt 868.65 (= 776.65 + 92) Pikettstunden ausgeht (act. A.1). Folglich ist diese Anzahl Pikettstunden der Berechnung zugrunde zu legen. Die Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin daher für die Pikettdienste insgesamt CHF 4'343.25 (868.65 x CHF 5.00). Dazu kommt noch die MWST von 7.7 % (s. E. 8). 7.Auslagenvergütung 7.1.1. Ferner moniert die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Auslagenpauschale von CHF 250.00 pro Arbeitstag nicht anerkannt habe und nur die durch Urkunden bewiesenen Übernachtungs- und Verpflegungsspesen in Höhe von CHF 15'034.20 zugesprochen habe (act. A.1, Rz. 26–28). Gestützt auf den Einsatz und die Abrechnung aus dem Jahre 2019 sei es der Berufungsbeklagten klar gewesen, dass pro Arbeitstag eine Pauschalentschädigung für Spesen von CHF 250.00 geschuldet gewesen sei (act. A.3, Rz. 14). Aufgrund des Prof. Dr. med. D.________ am 6. Januar 2020 zugestellten Vertragsentwurfs, welcher die Pauschale von CHF 250.00 enthalten habe, und der E-Mail von Prof. Dr. med. D.________ vom 8. Januar 2020 mit der Zusicherung, sie werde ihr Geld bekommen, habe die Berufungsklägerin davon ausgehen dürfen, dass auch die Auslagenpauschale von CHF 250.00 vergütet werden würde (act. A.3, Rz. 30).
24 / 35 Denn weil die Dauer seines Auftrages ungewiss gewesen sei und sein Auftrag jederzeit hätte gekündigt werden können, habe C.________ seinen Wohnsitz nicht vom Kanton O.3.________ nach O.4.________ verlegen müssen (act. A.3, Rz. 31 und Rz. 35). Auch habe er nur vor Ort in O.4.________ für den Pikettdienst zur Verfügung stehen können (act. A.3, Rz. 32). Sie, die Berufungsklägerin, habe sich nicht mit der Übernachtung im Personalzimmer und der Verpflegung im Spitalrestaurant begnügen müssen, zumal das Bett zu kurz und zu wenig breit gewesen sei und sich WC und Dusche auf dem Gang befunden hätten (act. A.3, Rz. 33). Das Hotel M.________ sei im Übrigen das einzige Hotel gewesen, dass aufgrund der Coronasituation noch für Gäste geöffnet gewesen sei (act. A.3, Rz. 32). Bei der Auslagenpauschale sei nicht nur das Mittagessen, sondern auch das Morgen- und Abendessen zu berücksichtigen (act. A.3, Rz. 33). 7.1.2. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR schulde die Berufungsbeklagte eine Auslagenentschädigung. Es seien Übernachtungs- und Verpflegungsspesen von CHF 15'034.20 nachgewiesen worden. Folglich habe die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin diese Summe zu bezahlen (act. B.1, E. 4.4.3). 7.1.3. Die Berufungsbeklagte erachtet die Anerkennung von CHF 15'034.20 als Spesenentschädigung als nicht nachvollziehbar, weil über die Spesenentschädigung keine Vereinbarung existiert habe (act. A.2, Rz. 15 und Rz. 39; act. A.4, Rz. 26). Der einzeltageweise Beratungsauftrag im Jahre 2019 sei nicht vergleichbar mit der Tätigkeit von C.________ im Jahre 2020 gewesen, die mindestens einem 80 %-Pensum vor Ort entsprochen habe. Sie, die Berufungsbeklagte, habe ihm zudem ein Personalzimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt, was er abgelehnt habe, und die Verpflegung im Spitalrestaurant wäre sehr günstig gewesen (act. A.2, Rz. 37–39; act. A.4, Rz. 28). Es hätten im Corona-Jahr 2020 in O.4.________ auch günstigere Hotels (Hotel K.; Hotel L.) als das Hotel M.________ offen gehabt (act. A.4, Rz. 27). Eine tägliche Reisespesenpauschale von CHF 250.00 sei deshalb nicht gerechtfertigt und für die korrekte Auftragserfüllung nicht nötig gewesen (act. A.2, Rz. 37–39). Dies ergebe sich auch aus dem Vertragsentwurf vom 6. Januar 2020, wo nur eine Monatspauschale von CHF 1'500.00 vorgesehen gewesen sei (act. A.4, Rz. 25 i.V.m. RG-act. II/1/5) Angemessen wäre höchstens eine Entschädigung für die Mittagsverpflegung in Höhe von CHF 2'460.00 für die ganze Vertragsdauer gewesen (act. A.2, Rz. 40 und Rz. 44). Im Umfang der von der Vorinstanz zugesprochenen Spesenentschädigung von CHF 15'034.20 hat die Berufungsbeklagte deshalb Anschlussberufung erhoben (act. A.2, Rz. 41).
25 / 35 7.2.Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 402 Abs. 1 OR). Ein Ersatzanspruch i.S.v. Art. 402 Abs. 1 OR besteht jedoch nur für Auslagen, die in richtiger Erfüllung des Auftrags entstanden sind. Der Auftragnehmer muss mit anderen Worten den Auftrag sorgfältig erfüllen. Objektiv nicht sinnvoller Aufwand und unnötige Kosten sind nicht ersatzfähig. Art. 402 Abs. 1 OR ist dispositiver Natur; die Ansprüche des Beauftragten dürfen eingeschränkt oder erweitert werden. Entsprechend sind allfällige einzelvertragliche Regelungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 5.5.1 m.w.H.; 4A_128/2011 vom 1. Juli 2011 E. 3.2). Auslagen und Verwendungen müssen zur Ausführung des Auftrages erforderlich sein. Der Beauftragte hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massstab ist das Urteil eines verständigen und redlich handelnden Beauftragten (FELLMANN, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Der einfache Auftrag, 1992, Art. 402 N. 40 f.). Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Ersatz offensichtlich überhöhter Auslagen. Treibt er unnötigen Aufwand, hat er ihn selbst zu berappen (FELLMANN, a.a.O., Art. 402 N. 43). 7.3.1. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Parteien über die Entschädigung der Berufungsklägerin keine Vereinbarung getroffen. Auch über den Ersatz allfälliger Auslagen fehlt eine Einigung. Entscheidend ist deshalb, ob für die Auftragserfüllung (Leistung von Pikettdiensten) die auswärtigen Übernachtungen sowie die auswärtige Verpflegung nötig waren. 7.3.2. Die Berufungsklägerin hat vor Vorinstanz angeführt, C.________ habe ab März 2020 Notfall-Bereitschaftsdienst mit Arbeitsbeginn innert einer Rufzeit von unter 30 Minuten geleistet, weshalb C.________ in O.4.________ ein Hotelzimmer habe mieten müssen (RG-act. I/1, Rz. 14). Gemäss Zeugenaussage von E.________ würden Externen (wie Projektleitern, Assistenzärzten etc.) Personalzimmer zur Verfügung gestellt (RG-act. VII/5, Ziff. 47). C.________ gab an, zuerst habe er im Personalzimmer im Altbau übernachtet. Allerdings sei ihm das 90cm-Bett zu klein gewesen und Dusche sowie WC hätten sich auf dem Gang befunden. In seinem Alter (über 50 Jahre) könne man sich so nicht mehr erholen, weshalb er im Hotel übernachtet habe (RG-act. VII/2, Ziff. 27). Ergänzend gab er in der Parteibefragung an, dass man sich über die Höhe dieser Zusatzkosten nicht unterhalten habe und ihm bewusst gewesen sei, einen Teil davon mit seiner Anstellung decken zu müssen (RG-act. VII/2, Ziff. 28 f.).
26 / 35 Mit der Zurverfügungstellung eines Personalzimmers hat es die Berufungsbeklagte C.________ ermöglicht, seinen Pikettdienst ohne Zusatzkosten zu erfüllen. Deshalb hat er, weil eine diesbezügliche vertragliche Abmachung fehlt, keinen weitergehenden Anspruch auf eine Übernachtungsentschädigung. Falls er das ihm angebotene Personalzimmer als unzumutbar empfunden hätte, hätte er mit der Berufungsbeklagten eine zusätzliche Abgeltung aushandeln müssen, welche es ihm ermöglicht hätte, unter Kostenbeteiligung der Berufungsbeklagten auswärts im Hotel zu übernachten. Falls die Berufungsbeklagte eine Kostenbeteiligung abgelehnt hätte, hätte C.________ die Ausführung von Pikettdiensten ablehnen können, war er doch mittels seiner GmbH im Auftragsverhältnis für die Berufungsbeklagte tätig. Die Berufungsbeklagte schuldet der Berufungsklägerin folglich keine Entschädigung für die auswärtigen Übernachtungen im Hotel. 7.3.3. Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden neben der normalen Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit (Personalreglement der Berufungsbeklagten, Anhang 4, Art. 3 Abs. 1 [RG-act. III/2/18]). Gemäss Personalreglement der Berufungsbeklagten erfolgt bei Pikettdiensten neben der finanziellen Abgeltung keine zusätzliche Abgeltung (in Geld oder in natura) für Mahlzeiten (RG-act. III/2/19, Anhang 4). Auch die Ansätze von Careanesth sehen neben der Stundenentschädigung von CHF 15.00 für Pikettdienstleistungen keine weitere Abgeltung in Form bezahlter Mahlzeiten vor (RG-act. III/1/18). Es erscheint daher für eine sorgfältige Erfüllung von Pikettdiensten nicht erforderlich, eine Verpflegungsentschädigung auszurichten, zumal diejenigen, die Bereitschaftsdienst haben, sich auch ohne Bereitschaftsdienst verpflegen müssen. Die Berufungsklägerin hätte es zudem in ihrer Hand gehabt, rechtzeitig eine klare Abmachung über eine allfällige Abgeltung von Verpflegungskosten zu treffen. Andernfalls hätte C.________ auch erklären können, keine Pikettstunden zu übernehmen, was er nicht getan hat. Die von der Berufungsklägerin verlangte Entschädigung für die auswärtige Verpflegung im Hotelrestaurant (samt teilweise Wein und unter Vergabe von Trinkgeldern) entbehrt daher der rechtlichen Grundlage. 7.4.Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin unter dem Titel Auslagenersatz nichts schuldet. In diesem Punkt ist die Anschlussberufung gutzuheissen. 8.Mehrwertsteuer 8.1.1. Zudem rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz ihr keine MWST zugesprochen habe (act. A.1, Rz. 29–32), obwohl sowohl in den Rechnungen für
27 / 35 das Jahr 2019 als auch im Vertragsentwurf vom 6. Januar 2020 für das Jahr 2020 der MWST-Zuschlag enthalten gewesen sei (act. A.3, Rz. 34). Bereits vor Vorinstanz hatte die Berufungsklägerin einen MWST-Zuschlag in Höhe von 7.7 % verlangt (RG-act. I/1, Rz. 31). 8.1.2. Die Vorinstanz hat die Nichtzusprechung der MWST damit begründet, dass die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr die MWST geschuldet sei, obwohl die Berufungsbeklagte den Anspruch auf MWST bestritten habe (act. B.1, E. 4.6). Die Berufungsbeklagte macht dazu in ihrer Berufungsantwort keine weitergehenden Äusserungen (act. A.2, Rz. 42). 8.2.Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen sind allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden. Insbesondere bejaht das Bundesgericht die Notorietät von öffentlich zugänglichen Eintragungen im Schweizerischen Handelsregister (BGE 150 III 209 E. 2.1 f.). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 bis MWSTG betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Art. 10 MWSTG). Personen, die nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer zu, die registriert wird (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Endet die Steuerpflicht nach Art. 14 Abs. 2 MWSTG, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden (Art. 66 Abs. 2 MWSTG). Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 MWSTG), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren (Art. 66 Abs. 3 MWSTG).
28 / 35 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Eine Leistung liegt vor, wenn ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts eingeräumt wird (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung ist ein Oberbegriff und umfasst einerseits die Lieferungen (Art. 3 lit. d MWSTG) und andererseits die Dienstleistungen (Art. 3 lit. e MWSTG). Folgende, vorliegend einzig grob umschriebenen Leistungen sind nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen (vgl. dazu ESTV, MWST-Info 04, Ziff. 6): Heilbehandlungen durch Angehörige von Heil- und Pflegeberufen, wie bspw. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Chiropraktiker, Physiotherapeuten, Naturärzte, Hebammen, Pflegefachleute, vorausgesetzt, diese verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung (Ziff. 3 und Art. 35 MWSTV betr. Bewilligungen und Art. 34 MWSTV zum Begriff der Heilbehandlung). Durch Eintrag im Handelsregister und im Mehrwertsteuerregister wird automatisch eine UID vergeben. Es erhält zudem eine UID, wer im MedReg des Bundesamts für Gesundheit mit einer Berufsausübungsbewilligung eingetragen ist und dem MedReg von den kantonalen Gesundheitsbehörden als selbständig erwerbend ge- meldet wurde (<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehm ens-identifikationsnummer/informationen-unternehmen.html> [zuletzt besucht am
29 / 35 Anforderungen an ihre Bestreitung durch die Gegenpartei. Folglich, wenn die klagende Partei in ihren Schriften einen geschuldeten Betrag behauptet, indem sie eine Rechnung oder eine detaillierte Abrechnung vorlegt, welche die notwendigen Informationen explizit enthält, kann von der beklagten Partei verlangt werden, dass sie präzise die Positionen der Rechnung oder die Artikel der Abrechnung bezeichnet, die sie bestreitet, andernfalls sollte die Rechnung oder die Abrechnung zugelassen werden und muss nicht nachgewiesen werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.2 m.w.H., in: Pra 2019 Nr. 87; vgl. auch vorstehend E. 6.2). 8.3.Aus dem UID-Register geht hervor, dass die Berufungsklägerin MWST- pflichtig ist. Sie hat auch für ihre im Jahre 2019 erbrachten Leistungen von der Berufungsbeklagten die MWST verlangt und bezahlt erhalten. Die Berufungsklägerin hat vor Vorinstanz für ihre im Jahre 2020 erbrachten Leistungen die MWST geltend gemacht und dabei auch auf ihre Rechnungen für das Jahr 2019 Bezug genommen (RG-act. I/1, Rz. 29–31). Auf welchen Positionen ihrer im Jahre 2020 erbrachten Leistungen die Berufungsklägerin die MWST verlangt hatte, ergibt sich aus ihren Rechnungen für die Zeit vom März bis Dezember 2020 (RG- act. II/1/26). Diese Rechnungen unterschieden die Positionen "Arbeitsstunden im HKL", "Arbeitsstunden Beratung/Organisation/Sitzung", "Arbeitsstunden Büro (Home Office)", "Pikettstunden", "Piketteinsatzstunden", "Reisespesenpauschale Pauschale Übernachtung", "Fahrtkosten" (RG-act. II/1/26). Wenn die Berufungsbeklagte folglich hätte bestreiten wollen, dass sie – entgegen ihrer Haltung im Jahre 2019, als es hauptsächlich um die Abgeltung von Projektarbeiten gegangen war – für die im Jahre 2020 erbrachten Leistungen die MWST bezahlen müsse, hätte sie im Detail angeben müssen, auf welche der in Rechnung gestellten Positionen sie keine MWST schuldet (z.B. nicht auf den erbrachten Pflegedienstleistungen). Es wäre dann an der Berufungsklägerin gewesen zu behaupten und nachzuweisen, warum die MWST auf diesen Rechnungspositionen trotzdem geschuldet ist. Dazu kommt, dass im Vertragsentwurf, den die Berufungsbeklagte C.________ mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 zustellte, die Bezahlung der MWST vorgesehen war (RG-act. II/1/19, Ziff. 7.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die Berufungsbeklagte davon ausging, es sei der Berufungsklägerin die MWST zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hatte in ihrer Klageantwort die in den von der Berufungsklägerin gestellten Rechnungen erwähnten Stundenzahlen und Honoraransätze generell bestritten (RG-act. I/2, Rz. 36). Weil die Berufungsbeklagte aber nicht detailliert bestritten hat, auf welchen Positionen der von der Berufungsklägerin ins Recht gelegten Rechnungen keine MWST
30 / 35 geschuldet ist, hätte auch die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass die MWST grundsätzlich auf allen Positionen geschuldet ist, wie sie von der Berufungsklägerin in Rechnung gestellt wurden. Der vorinstanzliche Entscheid (act. B.2, E. 4.6) ist daher insoweit aufzuheben bzw. die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. 8.4.Demzufolge schuldet die Berufungsbeklagte auf dem von ihr zu entrichtenden Betrag von CHF 145'543.90 (CHF 141'200.65 + CHF 4'343.25) noch die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Dies ergibt einen Gesamtanspruch der Berufungsklägerin von CHF 156'750.80. Von diesem Betrag hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 100'000.00 bereits bezahlt, sodass eine Restforderung von CHF 56'750.80 zugunsten der Berufungsklägerin verbleibt. 9.Verzugszinsen 9.1.Die Vorinstanz sprach der Berufungsklägerin auf die Entschädigungsforderung einen Verzugszins von 5 % zu, wobei sie für den Beginn des Zinsenlaufes zwischen zwei Beträgen unterschied: Für den Betrag, welcher die im Monat Dezember 2020 geleisteten 115.1 Arbeitsstunden sowie die 92 Pikettstunden entschädigt, legte sie den Beginn des Zinsenlaufes auf den 26. Mai 2021 fest, während sie für den restlichen Betrag, der die von März bis November 2020 geleisteten Arbeits- und Pikettstunden abdeckt, als Beginn des Zinsenlaufes den 21. Januar 2021 bestimmte (act. B.1, E. 4.5). Höhe und Beginn des Verzugszinses werden von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt – in der Berufung wird im Hauptbegehren zwar der 20. Januar und nicht der 21. Januar 2021 als Beginn des Zinsenlaufes genannt, in der Begründung finden sich dazu aber keine Ausführungen – und sind folglich zu übernehmen. 9.2.Die von März bis November 2020 geleisteten 1'355.74 Arbeitsstunden ergeben zu einem Stundenansatz von CHF 96.00 einen Betrag von CHF 130'151.05. Die in diesem Zeitraum erbrachten 776.65 Pikettstunden ergeben zu einem Stundenansatz von CHF 5.00 einen Betrag von CHF 3'883.25. Total ergibt dies für den Zeitraum von März bis November 2020 einen Betrag von CHF 134'034.30. Samt der MWST von 7.7 % ergibt dies total CHF 144'354.95. Davon hat die Berufungsbeklagte CHF 100'000 bereits vor der Mahnung durch die Berufungsklägerin bezahlt. Es bleiben daher CHF 44'354.95 offen, die ab dem 21. Januar 2021 zu 5 % zu verzinsen sind. 9.3.Für die im Dezember 2020 geleisteten 115.1 Arbeitsstunden à CHF 96.00 ist ein Betrag von CHF 11'049.60 geschuldet. Für die in diesem Zeitraum erbrachten 92 Pikettstunden à CHF 5.00 sind insgesamt CHF 460.00 geschuldet. Zusammen
31 / 35 ergibt dies CHF 11'509.60. Dazu kommt die MWST von 7,7 %. Dies ergibt einen Totalbetrag von CHF 12'395'85. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin daher auf CHF 12'395.85 einen Verzugszins von 5 % ab dem 26. Mai 2021 zu bezahlen. 10.Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend von einer Entschädigungshöhe von CHF 96.00 pro Arbeitsstunde ausgegangen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Pikettentschädigung von CHF 5.00 pro Stunde zugesprochen. Diesbezüglich erweist sich die Anschlussberufung als unbegründet. Was die Spesen angeht, hat die Vorinstanz zu Recht die geltend gemachte Pauschale von CHF 250.00 pro Arbeitstag verneint, während sie zu Unrecht Ersatz für effektive Auslagen zugesprochen hat. Diesbezüglich wird die Berufung abgewiesen und die Anschlussberufung gutgeheissen. Schliesslich ist der angefochtene Entscheid insoweit zu korrigieren, als er einen Anspruch auf Mehrwertsteuer verneint. In dieser Hinsicht wird die Berufung gutgeheissen. 11.Prozesskosten 11.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Was die Liquidation der Prozesskosten anbelangt, gilt bei Verfahren, die vor dem
32 / 35 Gerichtskosten tragen, während 3/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 11'030.00 festgesetzt, wovon demnach CHF 7'721.00 (= 7/10 von CHF 11'030.00) zulasten der Berufungsklägerin und CHF 3'309.00 (= 3/10 von CHF 11'030.00) zulasten der Berufungsbeklagten gehen. Für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren werden die Gerichtskosten angesichts des Streitwerts und des verursachten Aufwands auf total CHF 8'000.00 festgelegt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nach dem genannten Schlüssel hat davon die Berufungsklägerin CHF 5'600.00 (= 7/10 von CHF 8'000.00) und die Berufungsbeklagte CHF 2'400.00 (= 3/10 von CHF 8'000.00) zu übernehmen. 11.3. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nach der sog. Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnungsmethode. Nach besagter Methode wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 19 14/16 vom 29. Juni 2020 E. 4.3 und ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit 1.) der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält; 2.) der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist; 3.) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). In Art. 3 Abs. 2 und 3 HV sind zudem die zulässigen Interessenwertzuschläge und deren Berechnungsgrundlage aufgeführt. 11.4. Wie erwähnt, ist die Berufungsklägerin mit 3/10 ihrer Rechtsbegehren erfolgreich gewesen. Die Berufungsbeklagte hat zu 7/10 obsiegt. Folglich hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 4/10 der Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (= 7/10 – 3/10).
33 / 35 11.5. Die Berufungsbeklagte hat eine Honorarvereinbarung eingereicht, die einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie einen vereinbarten Interessenwertzuschlag bei einem Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 500'000.00 von 4 % ausweist. Zudem hat sie vor der Vorinstanz eine Honorarnote ins Recht gelegt und darin einen Aufwand von 102.00 Stunden à CHF 250.00, eine Kleinspesenpauschale von 3 %, einen Streitwertzuschlag von 4 % auf CHF 175'000.00 sowie 7.7 % MWST, total CHF 36'051.38, geltend gemacht (RG-act. VI/3; RG-act. VI/6). Von der Zusprechung der MWST ist abzusehen, weil die Berufungsbeklagte selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die MWST, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen MWST-Schuld abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG). Abzüglich der MWST beträgt das Honorar CHF 33'490.00. Die Berufungsklägerin hat daher die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 13'396.00 (= 4/10 von CHF 33'490.00) zu entschädigen. Für das Verfahren vor Obergericht hat die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht. Eine Gesamtentschädigung im Umfang von CHF 4'000.00 erscheint als angemessen, weil im Wesentlichen nur die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt wurden. Die Berufungsklägerin hat daher der Berufungsbeklagten für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (= 4/10 von CHF 4'000.00) zu bezahlen.
34 / 35 Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 10. Oktober 2023 aufgehoben. 2.Die B.________ wird verpflichtet, der A.________ CHF 56'750.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Januar 2021 auf den Betrag von CHF 44'354.95 und seit dem 26. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 12'395.85 zu bezahlen. 3.Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen. 4.Die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 11'030.00 gehen im Umfang von CHF 7'721.00 zulasten der A.________ und im Umfang von CHF 3'309.00 zulasten der B.. Sie werden mit den von der A. (CHF 11'175.00) und der B.________ (CHF 225.00) geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von CHF 370.00 wird der A.________ durch den Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) erstattet. Die B.________ hat der A.________ den geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 3'084.00 direkt zu ersetzen. 5.Die A.________ hat der B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 13'396.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 6.Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens in Höhe von CHF 8'000.00 gehen im Umfang von CHF 5'600.00.00 zulasten der A.________ und im Umfang von CHF 2'400.00 zulasten der B.. Sie werden mit den von der A. (CHF 7'000.00) und der B.________ (CHF 4'000.00) geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird im Umfang von CHF 1'400.00 der A.________ und im Umfang von CHF 1'600.00 der B.________ durch den Kanton Graubünden (Obergericht) erstattet. 7.Die A.________ hat der B.________ für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'600.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 8.[Rechtsmittelbelehrung]
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