Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. August 2024 (Mit Urteil 4A_497/2024 vom 31. März 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK2 24 8 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manuel Arroyo Eversheds Sutherland AG, Stadelhoferstrasse 22, Postfach 3049, 8001 Zürich GegenstandEintragung ins Aktienbuch Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 13.03.2024, mitgeteilt am 13.03.2024 (Proz. Nr. 135-2024-103) Mitteilung14. August 2024

2 / 24 Sachverhalt A.Die B._____ AG mit Sitz in C._____ wurde am 5. April 1982 gegründet und am 4. Juli 2003 mit Beschluss der Generalversammlung aufgelöst. Die Gesell- schaft hatte ein Aktienkapital von CHF 50'000.00, bestehend aus fünfzig Inhaber- aktien. Mit Entscheid vom 18. August 2022 (Proz. Nr. 135-2022-301) verfügte der Einzelrichter des Regionalgerichts Surselva die Wiedereintragung der per 12. Ja- nuar 2005 gelöschten B._____ AG im Handelsregister des Kantons Graubünden unter der Firma B._____ AG in Liquidation. Sodann ernannte der Einzelrichter am 6. Dezember 2023 D._____ zum Liquidator und zum neuen Mitglied des Verwal- tungsrats und beauftragte diesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Ent- scheides eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, um den Or- ganisationsmangel zu beheben. B.Am 1. Februar 2024 fand in Zug die Generalversammlung der B._____ AG in Liquidation statt. Anlässlich dieser wurden die Statuten revidiert, eine neue Re- visionsstelle gewählt und das Rechtsdomizil festgelegt. C.Mit Eingabe vom 28. Februar 2024, eingegangen am 29. Februar 2024, liess A._____ beim Regionalgericht Surselva das Gesuch um Eintragung ins Akti- enbuch der B._____ AG in Liquidation stellen. Es enthält folgende Rechtsbegeh- ren: 1.Es sei A._____ als Aktionär von 37 Namensaktien à nominal CHF 1’000.00 mit Wirkung zum Tag der Gutheissung des Gesuchs im Aktienbuch der B._____ AG in Liquidation einzutragen. 2.Es sei D._____ gerichtlich anzuweisen, A._____ als Aktionär von 37 Namensaktien à nominal CHF 1'000.00 mit Wirkung zum Tag der Gut- heissung des Gesuchs im Aktienbuch der B._____ AG in Liquidation einzutragen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchstellers. D.Am 13. März 2024 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva fol- genden Entscheid, welcher A._____ gleichentags mitgeteilt wurde: 1.Das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch der B._____ AG in Li- quidation wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu- lasten des Gesuchstellers und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. a)[Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid] b)[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 4.Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall der Fristenstill- stand gemäss Art. 145 ZPO nicht gilt.

3 / 24 5.[Mitteilung] E.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 25. März 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegeh- ren ein: 1.Es sei der Entscheid vom 13. Marz 2024 des Regionalgerichts Sursel- va (Proz. Nr. 135-2024-103) aufzuheben und es seien die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, wel- che lauten: a. Es sei A._____ als Aktionär von 37 Namensaktien à nominal CHF 1'000.00 mit Wirkung zum Tag der Gutheissung des Gesuchs im Aktienbuch der B._____ AG in Liquidation einzutragen. b. Es sei D._____ gerichtlich anzuweisen, A._____ als Aktionär von 37 Namensaktien à nominal CHF 1'000.00 mit Wirkung zum Tag der Gutheissung des Gesuchs im Aktienbuch der B._____ AG in Liqui- dation einzutragen. c. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchstellers. 2.Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 13. März 2024 (Proz. Nr. 135-2024-103) aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST für das erstin- stanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zu Lasten des Kan- tons Graubündens. F.Am 6. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter der Kinder und Erben von E._____ eine Eingabe ein, in welcher er sich zur Berufungsschrift des Berufungs- klägers äusserte und um Mitteilung des Urteils des Kantonsgerichts über die Beru- fung des Berufungsklägers ersuchte. Diese Eingabe stellte das Kantonsgericht dem Berufungskläger am 13. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zu. Der Berufungskläger nahm dazu im Rahmen seines Replikrechts mit Eingaben vom 23. Mai 2024 und vom 27. Mai 2024 Stellung. G.Der Berufungskläger bezahlte den mit Verfügung vom 4. April 2024 verlang- ten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 fristgerecht. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

4 / 24 Erwägungen 1.1.Vorliegend geht es um das Gesuch des in F., Marokko, wohnhaften Berufungsklägers um Eintrag ins Aktienbuch der B. AG in Liquidation mit Sitz in C.. Es liegt ein internationales Verhältnis vor. Gestützt auf Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die Schweizer Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig, über den Eintrag ins Aktienbuch zu befinden (Stefan Eberhard/Andreas von Planta, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privat- recht, 4. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 151 IPRG). Gemäss Art. 154 Abs. 2 i.V.m. Art. 155 lit. f IPRG ist vorliegend Schweizer Recht anwendbar. 1.2.Bei der nachträglichen Eintragung eines Aktionärs ins Aktienbuch einer Ge- sellschaft gestützt auf Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 (nachfolgend: ÜBest OR) entscheidet nach Art. 7 Abs. 2 ÜBest OR das Gericht im summarischen Verfahren. Die Berufung gegen einen im Summar- verfahren ergangenen erstinstanzlichen Endentscheid ist innert zehn Tagen einzu- reichen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). In casu wurde der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 13. März 2024 dem Berufungskläger am 14. März 2024 zugestellt (act. B.1; act. B.2; RG act. VIII/3). Die zehntägige Berufungsfrist begann demzufolge am 15. März 2024 und endete, weil der 24. März 2024 ein Sonntag war, am 25. März 2024 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die am 25. März 2024 der Post überge- bene, formgerecht eingereichte Berufungsschrift erfolgte daher innert Frist (Art. 143 Abs. 1 ZPO; Art. 311 ZPO; act. A.1). 1.3.Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.1). Es liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor; die erforderliche Streitwertgren- ze ist ohne Weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. act. B.1, Ziff. 5 der Erwä- gungen; act. A.1, Rz. 6-8). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurtei- lung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.1.Die Erben von E. (nachfolgend: Erben) haben am 6. Mai 2024 von sich aus eine Eingabe ans Kantonsgericht gemacht, nachdem sie in einem spani- schen Zivilprozess davon erfahren hätten, dass der Berufungskläger am 28. Fe- bruar 2024 ein Gesuch um Eintragung ins Aktienregister der B._____ AG in Liqui- dation gestellt habe. Sie verlangen zudem die Zustellung des Entscheides des Kantonsgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren, weil sich der Berufungsklä-

5 / 24 ger in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit ihnen in Spanien auf seine Aktionärsstellung berufe (act. A.2). Der Berufungskläger verlangt die Entfernung der Eingabe der Erben von E._____ vom 6. Mai 2024 aus den Verfahrensakten des Kantonsgerichts. Den Erben kom- me keine Parteistellung zu. Folglich sei ihnen auch das Urteil des Kantonsgerichts im vorliegenden Verfahren nicht zuzustellen (act. A.3, Rz. 16 f.). 2.2.Es gilt nun vorab die prozessuale Stellung der Erben zu klären bzw. ob ihre Eingabe beachtet werden kann. 2.2.1. Das Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO; Botschaft zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke im Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz vom 21. November 2018, BBl 2019 279 [nachfolgend: Botschaft], S. 326; Emanuel Dettwiler, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, N 3 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR). Die Gesellschaft nimmt in diesem Verfahren in der Regel keine Parteistellung ein (Dettwiler, a.a.O., N 3 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR; Philipp Spoerlé, Marginalisierung der Inhaberaktie und neue Sanktionen bei AG und GmbH, GesKR 2019 [zit. Marginalisierung], S. 348). Das Gericht muss der Gesellschaft aber seinen Entscheid mitteilen (Botschaft, S. 326). Es stellt sich nun aber die Frage, ob andere Personen (wie beispielsweise Aktio- näre der Gesellschaft) ins Verfahren gemäss Art. 7 ÜBest OR einzubeziehen sind. Denn auch bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gerichtliche Anordnungen zur Begründung, Ände- rung oder Aufhebung von Privatrechtsverhältnissen beinhalten, kann die Rechts- anwendung in einem Verfahren erfolgen, in dem sich zwei Parteien gegenüber- stehen können, sich aber nicht notwendigerweise gegenüberstehen müssen. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch in ein (streitiges) Zweipartei- enverfahren münden, wenn eine betroffene Person gegen die Anordnung der frei- willigen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel ergreift (BGE 149 III 249 E. 3.1.2 m.w.H.; 136 III 178 E. 5.2). Ob eine Gegenpartei vorhanden und anzuhören ist, hängt vom materiellen Recht ab (Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 24 zu Art. 248 ZPO). Dieses sieht gemäss Art. 7 ÜBest OR zwar keine ins Verfahren einzubeziehende Gegenpartei vor. Allerdings könnte sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6

6 / 24 Abs. 1 EMRK) ein Recht auf Anhörung nicht nur der Haupt-, sondern auch von Nebenparteien und Dritten ergeben, die durch Anordnungen des Gerichts direkt betroffen sind. Notwendig ist allerdings eine unmittelbare Betroffenheit, d.h. die fragliche Anordnung selbst und nicht erst ein weiterer, auf sie gestützter Hoheits- akt müsste zur Beinträchtigung der Rechtsstellung der betroffenen Person führen (Manuel Hüsser, Die gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- keit, Zürich 2012, S. 14 f. und S. 44; vgl. auch Jent-Sørensen, a.a.O., N 30 und N 34 zu Art. 248 ZPO). Dazu kommt, dass, wenn sich eine Anordnung der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig erweist, diese von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden kann, es sei denn, das Ge- setz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen (Art. 256 Abs. 2 ZPO; s. BGer 4A_238/2014 v. 19.1.2015 E. 2.5.2; Martin Kaufmann, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 256 ZPO). Auch ein gestützt auf Art. 7 ÜBest OR gutheis- sender Entscheid des Gerichts erwächst nicht in materielle Rechtskraft (Markus Vischer, Prüfungsrecht und -pflicht der AG in Bezug auf das Aktieneigentum ihrer Aktionäre, v.a. auch im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften des Global Forum-Gesetzes, SZW 2020, S. 267; vgl. BGE 128 III 318 E. 2.2.1; Hüsser, a.a.O., S. 71). Im Weiteren hat es das Bundesgericht im Organisationsmängelver- fahren, das im Übrigen als streitiges Verfahren gilt (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BGer 4A_321/2008 v. 5.8.2010 E. 2), zwar als zulässig erachtet, dass sich ein Aktionär als Nebenpartei beteiligt (BGE 142 III 629 E. 2). Doch setzte dieser Entscheid vor- aus, dass die betreffende Partei Aktionär war und der Gerichtsentscheid unmittel- bare Wirkungen auf ihn als Aktionär hatte (BGE 142 III 629 E. 2.3.2 und E. 2.3.7; vgl. auch BGer 4A_351/2008 v. 5.8.2010 E. 4.3.2). Ferner wird das Fehlen einer Gegenpartei bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Untersuchungsmaxime ausgeglichen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7350 f.). So gilt auch im Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR die eingeschränkte Untersuchungs- maxime nach Art. 255 lit. b ZPO (Dettwiler, a.a.O., N 3 zu Art. 7 ÜBest Transpa- renz OR). Nach dieser hat das Gericht sich über die Vollständigkeit der Behaup- tungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel beste- hen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 = Pra 2016 Nr. 99 m.w.H.; s. auch E. 8.2). 2.2.2. Die Erben von E._____ sind durch das vorliegende Verfahren nicht unmit- telbar in ihrer Rechtsstellung betroffen und daher nicht ins Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR einzubeziehen. Ihre unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 6. Mai 2024, in welcher sie ihre Aktionärsstellung geltend machen und die Aktionärsei-

7 / 24 genschaft des Berufungsklägers bestreiten, ist daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Denn wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, sind sie nicht als Aktionäre im Aktienbuch der B._____ AG in Liquidation eingetragen (RG act. II./4), obwohl sie gestützt auf Art. 7 ÜBest OR jederzeit ein Eintragungsgesuch hätten stellen oder eine Leistungsklage hätten anstrengen können, um Aktionärs- stellung zu erlangen (s. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 3 Rz. 136). Bereits im Verfahren um Wiedereintragung der B._____ AG ins Handelsregister nach Art. 935 OR hatte das Kantonsgericht zudem die Berufungs- legitimation der Erben verneint, weil ihnen die Glaubhaftmachung ihrer Aktionärs- stellung nicht gelungen war (KGer GR ZK2 22 35 v. 13.2.2023 E. 3.2.4.3). Dazu kommt, dass sich das Gericht im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 7 ÜBest OR i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO davon überzeugen muss, dass der Berufungskläger sei- ne Aktionärsstellung nach Art. 7 ÜBest OR zweifelsfrei nachgewiesen hat. 2.3.Es ist nun zu prüfen, ob den Erben der vorliegende Entscheid – wenn über- haupt – erst nach formeller Rechtskraft zugestellt werden soll. 2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO ergibt sich ein Anspruch auf Kenntnis von Urteilen, welcher sich nicht auf rechtskräftige Urteile beschränkt und auch von privaten Dritten grundsätzlich kein besonderes Interesse verlangt (BGE 147 I 407 E. 6.4.1 und E. 6.4.2 m.w.H.; Gerold Steinmann, in: Ehrenzel- ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, N 63 und N 66 zu Art. 30 BV, je m.w.H.). In den gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann es fer- ner dazu kommen, dass ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter durch den Ent- scheid gleichwohl in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. In die- sen Fällen kann der Dritte ein Rechtsmittel einlegen (Max Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 81; Hüsser, a.a.O., S. 68). Die Rechtsmittelfrist soll dabei erst mit der Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen beginnen (Guldener, a.a.O., S. 1). 2.3.2. Gestützt auf die obgenannte Lehre und Rechtsprechung besteht ein An- spruch der Erben auf Einsicht in das vorliegende Urteil und zwar bereits vor Eintritt der Rechtskraft. Zudem könnten sie allenfalls vom Urteil in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen sein, weil sich ihre Umstände bis zum Vorliegen des Urteils geändert haben könnten. Deshalb wird der vorliegende Entscheid auch den Erben mitgeteilt und zwar bereits vor Eintritt der Rechtskraft.

8 / 24 3.1. Mit der Berufung hat der Berufungskläger neue Beweismittel eingereicht, darunter ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Februar 2023 (ZK2 22 35; act. B.3), Kopien der Original-Aktienzertifikate (act. B.4), die Grün- dungsurkunde der B._____ AG vom 23. März 1982 (act. B.6) und Entscheide des Regionalgerichts Surselva vom 18. August 2022 (Proz. Nr. 135-2022-301; act. B.8) und vom 6. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-437; act. B.10). Mit Ein- gabe vom 27. Mai 2024 (act. A.4) reichte der Berufungskläger zudem das Einver- nahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramtes C._____ vom 17. Juni 2009 ein, welches rechtshilfeweise G._____ einvernommen hatte (act. B.12; act. B.13; act. B.14; act. B.15). 3.2.Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der beschränkten Unter- suchungsmaxime (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; 141 III 569 E. 2.3 = Pra 2016 Nr. 99). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vor- bringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Be- weismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Un- echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Be- schwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tat- sache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42; BGer 4A_134/2020 v. 15.6.2020 E. 3.2.1). Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Er- fahrungssätze bedürfen nach Art. 151 ZPO keines Beweises. Gerichtsnotorisch ist eine Tatsache, die eine Gerichtsperson aus ihrer amtlichen Tätigkeit kennt, vor allem aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien. Gerichtsnotorische Tatsachen müssen grundsätzlich weder behauptet noch bewiesen werden (Chris- tian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 151 ZPO). 3.3.Bei den nachträglich eingereichten Urkunden handelt es sich – mit Aus- nahme des von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergangenen Urteils vom

9 / 24 13. Februar 2023 (ZK2 22 35; act. B.3) und des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. August 2022 [Proz. Nr. 135-2022-301; act. B.8] als Anfechtungsgegenstand des Berufungsverfahrens ZK2 22 35, bei welchen es sich um gerichtsnotorische Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO handelt – um unechte Noven. Hinsichtlich des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Sursel- va vom 6. Dezember 2023 (Proz. Nr. 135-2023-437) (act. B.10) führt der Beru- fungskläger zudem aus, dass dieser dasselbe bestätige wie der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. August 2022 (Proz. Nr. 135- 2022-301), wonach der Berufungskläger seine Aktionärseigenschaft "glaubhaft gemacht habe" (act. A.1, Rz. 28). Der Berufungskläger begründet nicht, warum er die genannten Beweismittel (unechte Noven) erst im Berufungsverfahren einge- reicht hat. Demzufolge können diese Beweismittel grundsätzlich nicht beachtet werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Berufungskläger vor Vorinstanz keine Kopien der Original-Aktien bzw. der Original-Aktienzertifikate eingereicht hat, handelt es dabei doch um wesentliche Beweismittel für den Nachweis der Aktionärseigenschaft des Berufungsklägers. Folglich sind auch die Anträge des Berufungsklägers auf Beibringung der 37 Original-Aktientitel der B._____ AG bzw. der Erstellung eines forensischen Gutachtens zur Echtheit der Original-Aktienzertifikate nicht stattzugeben, weil diese Anträge bereits vor Vor- instanz hätten gestellt werden müssen und daher kein Anspruch darauf besteht, diese erst im Berufungsverfahren einbringen zu können (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). 4.1.Der Berufungskläger stellt neu den Antrag, es seien vom Kantonsgericht die Akten der Vorinstanz aus den Verfahren Proz. Nr. 135-2022-301 und Proz. Nr. 135-2023-225 beizuziehen (act. A.1, Rz. 11). 4.2.Nach dem in Art. 152 ZPO geregelten Recht auf Beweis hat die beweis- pflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts ent- spricht. Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdi- gung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen kann allerdings nur dort die Rede sein, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenomme- nen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern. Keine vorwegge- nommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte

10 / 24 Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvor- bringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gestützt auf Art. 935 Abs. 1 OR dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Han- delsregister eintragen zu lassen. Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesge- richt auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten, obwohl Art. 164 Abs. 1 HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden. Glaub- haftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhalts- punkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit aus- geschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könn- ten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen für eine Wiedereintragung erfüllt sind, sollten nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden und es sollten nur jene Gesuche abgelehnt werden, welche rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies ist bei demjenigen Gesuchsteller der Fall, der die Wiedereintragung verlangt, ohne sich auf irgendein rechtliches Interesse daran berufen zu können. Die Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen sind demnach nicht zu überspannen, aber sie sind auch nicht zu tief anzusetzen (BGer 4A_527/2020 v. 22.4.2021 E. 3.2 m.w.H.). 4.3.Zwar nicht die ganzen Verfahrensakten, aber immerhin den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 27. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2023- 225) hat der Berufungskläger bereits der Vorinstanz eingereicht (act. B.9; RG act. II./3). Bei diesem Entscheid ging es um die Abberufung/Ernennung des Liqui- dators (Art. 941 Abs. 2 OR) der B._____ AG in Liquidation. Der Berufungskläger führt diesen Entscheid zum Nachweis an, dass die Vorinstanz darin zum Schluss gekommen sei, dass er aufgrund der eingereichten Unterlagen seine Aktionärs- stellung glaubhaft gemacht habe (act. A.1, Rz. 24; act. B.9, E. 3). In diesem Ent- scheid führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsteller mit den eingereichten

11 / 24 Unterlagen "glaubhaft gemacht" habe, dass er Aktionär der wieder eingetragenen B._____ AG in Liquidation und somit aktivlegitimiert sei und "dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Surselva im Verfahren um Wiedereintragung (Proz. Nr. 135- 2022-301) die Aktionärseigenschaft des Gesuchstellers als rechtsgenüglich erstellt betrachtet" habe (act. B.9., E. 3). Im Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. August 2022 betreffend Wiedereintragung ins Handelsregister nach Art. 935 OR (Proz. Nr. 135-2022-301; act. B.8) stellte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva fest, dass der Gesuchsteller (der heutige Berufungskläger) mit den eingereichten Un- terlagen "glaubhaft gemacht" habe, dass er seit der Gründung und bis zur Liquida- tion Aktionär der B._____ AG gewesen sei (act. B.8, E. 5.2). Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva hatte in diesem Verfahren, in welchem es um die Wie- dereintragung der B._____ AG gemäss Art. 935 Abs. 1 OR ging, allerdings nur das dafür notwendige Beweismass der Glaubhaftmachung bezüglich der Aktio- närseigenschaft des Berufungsklägers angewendet und nicht das Regelbeweis- mass. Dies wird noch durch die Ausführungen im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz bestätigt, wonach der Berufungskläger im Verfahren Proz. Nr. 135- 2023-225 und Proz. Nr. 135-2022-301 seine Aktionärsstellung nur glaubhaft ge- macht habe (act. B.1, E. 3.3 f.). Im Proz. Nr. 135-2022-301 habe der Berufungs- kläger dem Regionalgericht diverse Kopien von durch den Treuhänder G._____ unterzeichneten Kopien von Aktien und Aktienzertifikaten vorlegt. Allerdings habe das Kantonsgericht dazu im Berufungsverfahren (ZK2 22 35) ausgeführt, dass unklar geblieben sei und bleibe, wie der Berufungskläger in den Besitz des Zertifi- kates vom 5. Juli 1985 über 49 Aktien gelangt sei und es weiter zweifelhaft sei, ob der Gesuchsteller dem Regionalgericht zu seiner Stellung als Aktionär im Zeit- punkt der Löschung das Nötige vorgetragen habe (act. B.1, E. 3.3). Die Vor- instanz ist dann zum Schluss gekommen, der Besitz der Aktien und Aktienzertifi- kate sei für den Beweis der Aktionärsstellung des Berufungsklägers nicht ausrei- chend (act. B.1, E. 3.4). Nachdem die Vorinstanz auf die massgeblichen, vorgelegenen Beweismittel ver- wiesen hat, nämlich die vom Berufungskläger vorgelegten Kopien von Aktien und Aktienzertifikaten, und diese auch der Beurteilung des Kantonsgerichts im Verfah- ren ZK2 22 35 zur Verfügung standen und gestützt worauf das Kantonsgericht zum Schluss kam, es sei zweifelhaft, ob der heutige Berufungskläger dem Regio- nalgericht zu seiner Stellung als Aktionär im Zeitpunkt der Löschung das dafür Notwendige vorgetragen habe, ist nicht einzusehen, warum der Beizug sämtlicher

12 / 24 Akten des Regionalgerichts Surselva von Proz. Nr. 135-2023-225 und Proz. Nr. 135-2022-301 im vorliegenden Verfahren zu einem gefestigteren Resultat hin- sichtlich der Aktionärsstellung des Berufungsklägers führen sollte bzw. der Beru- fungskläger damit allein seine Aktionärsstellung nach dem Regelbeweismass er- stellen können sollte. Dem Antrag auf Beizug dieser Prozessakten der Vorinstanz wird daher nicht entsprochen. 5.1.Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe Art. 4 ZGB verletzt, in- dem sie bei ihrem Entscheid nicht alle Tatsachen des vorliegenden Falles berück- sichtigt habe (act. A.1, Rz. 38 ff.). 5.2.Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Als Tatbestände, in denen "nach Recht und Billigkeit" entschieden werden soll, nennt das Gesetz, neben dem Ermessen, die Würdigung der Umstände oder die Existenz eines wichtigen Grundes. Nach allgemeiner Auffassung hat aber eine Entscheidung überall da "nach Recht und Billigkeit" zu ergehen, wo dem richterlichen Ermessen ein Spielraum gewährt wird. Dies kann sich auch aus anderen Gesetzesformulierungen ergeben oder durch Auslegung ermittelt werden (Christiana Fountoulakis/Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2 zu Art. 4 ZGB). In allen anderen Fällen hat sich das Gericht an das Gesetz zu halten und darf dieses nicht durch Billigkeitsjustiz ersetzen (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2012, N 264 zu Art. 4 ZGB). Im Gegensatz zu Art. 4 ZGB geht es bei der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO nicht um Rechtsfindung, sondern um Sachverhaltsfeststellung. Die – auf ma- terieller Ebene stattfindende – rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nach "billigem Recht" ist zu unterscheiden von der – auf formell-rechtlicher Ebene stattfindenden – Feststellung der Tatsachen nach freiem Ermessen. Massgebend bei der Sachverhaltsfeststellung ist die Überzeugung des Gerichts, bei der es auf die Interessenlage der Beteiligten nicht ankommt; für ein gerichtliches Ermessen nach Art. 4 ZGB bleibt kein Raum (Fountoulakis/Honsell, a.a.O., N 13 zu Art. 4 ZGB). 5.3.In Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR wird nicht ausgeführt, das Gericht habe seinen Entscheid nach Ermessen zu fällen. Es wird in dieser Bestimmung auch nicht auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verwiesen. Es bleibt daher kein Raum für die Anwendung von Art. 4 ZGB, sondern die vom Berufungskläger aufgeführten Umstände haben im Rahmen der Beweiswürdigung in die richterliche

13 / 24 Entscheidung einzufliessen, soweit sie überhaupt relevant sind. Wenn der Beru- fungskläger, wie von ihm behauptet, im Zeitpunkt der Löschung Mehrheitsaktionär der B._____ AG gewesen wäre, so ist nicht klar, warum er deren Löschung nicht hätte verhindern können. Er hätte in diesem Fall zudem, wenn die Aktien der B._____ AG für ihn so grossen Wert und so grosse Wichtigkeit gehabt hätten, die Aktienurkunden sowie alle damit zusammenhängenden Belege über die zehnjäh- rige gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus behalten können, wie es auch nach allgemeiner Lebenserfahrung üblich ist bzw. gemacht wird. Es war weiter nicht Aufgabe von G._____ als Verwaltungsrat und Liquidator, bis zur Löschung der B._____ AG im Jahre 2005 ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre zu führen oder für sie Belege über den Erwerb ihrer Inhaberaktien aufzubewahren. Solche Unterlagen sind auch nicht vom Handelsregisteramt zu führen. Es wäre höchstens die Pflicht von G._____ gewesen, vor der allfälligen Ausgabe von neuen Aktienur- kunden oder Aktienzertifikaten die alten Urkunden für ungültig zu erklären und zwecks Nachvollzugs in Verwahrung zu nehmen (Markus Vischer/Samuel Lieber- herr, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016, S. 298), was anscheinend nicht passiert ist, weil der Berufungskläger im Verfahren ZK2 22 35 für dieselben Aktien verschiedene Urkunden mit unterschiedlichen Da- ten vorgewiesen hat. Im Weiteren war der Verwaltungsrat sowohl vor als auch nach Einführung der Meldepflicht für die Inhaberaktionäre verpflichtet, zwecks Identifizierung der Aktionäre zur Wahrnehmung ihrer Rechte (z.B. Teilnahme an der Generalversammlung, Ausschüttung von Dividenden) in Zweifelsfällen mehr zu verlangen als die blosse Vorlegung der Original-Inhaberaktien bzw. der Origi- nal-Inhaberaktienzertifikate (s. E. 9.2.1). Die Vorlage der Original-Inhaberaktien bzw. Original-Inhaberaktienzertifikate bei der Gesellschaft enthebt den potentiellen Aktionär gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO zudem nicht davon, dass sich das Gericht in Zweifelsfällen davon überzeugen muss, dass die Aktionärsstellung wirklich nachgewiesen worden ist. Die Argumente des Beru- fungsklägers überzeugen daher nicht. 6.1.Der Berufungskläger macht geltend, es liege ein Fall von Beweisnot vor, weshalb es genügen müsse, wenn er seine Aktionärseigenschaft mit dem Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen könne (act. A.1, Rz. 44 ff.). 6.2.Im Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR muss der Gesuchsteller seine Aktionärsstellung beweisen und nicht bloss glaubhaft machen (Dettwiler, a.a.O., N 3 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR). Denn auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis erbracht werden (Rafael Klingler, in: Sutter-

14 / 24 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 254 ZPO). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Ge- richt nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zwei- fel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 135 V 39 E. 6.2; 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen von diesem Regel- beweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend be- trachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwie- rigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftre- ten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Vor- aussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kön- nen. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall (die etwa durch die unterlassene Schaffung oder Aufbewahrung von Urkunden entstehen können [vgl. dazu BGer 4A_357/2011 v. 18.10.2011 E. 3.3]), können nicht zu einer Beweiser- leichterung führen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 134 E. 3.4.1; 148 III 105 E. 3.3.1; 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1). 6.3.Vorliegend hat der Berufungskläger in seinem Gesuch vor Vorinstanz nicht im Einzelnen dargelegt, wie er zu seinen 37 Inhaberaktien gekommen ist. D.h. er hat weder die dafür notwendigen Behauptungen aufgestellt noch Beweise dafür angeboten. Für den Nachweis seiner Aktionärsstellung hat er nur auf den rechts- kräftigen Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 27. Juli 2023 (Proz. Nr. 135-2023-225) verwiesen, worin das Gericht seine Aktionärsstel- lung als glaubhaft erachtet habe (RG act. I./1, Rz. 26; RG act. II./3), sowie auf das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 1. Februar 2024, an welcher er die Original-Aktien vorlegt habe (RG act. I/1, Rz. 27; RG act. II./4). Er hat auch nicht zu erklären versucht, warum für dieselben Aktien zwei Titel vorlie- gen, einmal das Aktienzertifikat Nr. 1 über das ganze Aktienkapital von nominal CHF 50'000.00 und zudem Einzelurkunden und -zertifikate über dieselben Aktien (act. B.3, E. 3.2.4.2), obwohl er dazu nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom

15 / 24 13. Februar 2023 (ZK2 22 35) allen Anlass gehabt hätte. Denn darin wurde im De- tail erwogen, was eher für die Aktionärsstellung der Erben von E._____ spreche und was demgegenüber der heutige Berufungskläger zugunsten seiner Aktionärs- stellung angeführt habe (act. B.3, E. 3.2.4). Das Kantonsgericht hielt auch fest, es bleibe im Dunkeln, wer wann eine B._____ AG habe gründen und im Handelsre- gister habe eintragen lassen, wer die Aktien gezeichnet habe und wann und wie diese in der Folge die Hand gewechselt hätten (act. B.3, E. 3.2.4.2). Insbesondere wurde in diesem Urteil des Kantonsgerichts ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob der heutige Berufungskläger zu seiner Stellung als Aktionär vor Vorinstanz das dazu Nötige vorgetragen habe (act. B.3, E. 5). Der Berufungskläger macht aber auch heute keine substantiierten Ausführungen darüber, warum ihm für den Erwerb der einzelnen Aktien und Aktienzertifikate im einen oder in allen Fällen keine Beweis- mittel für den Nachweis des Aktienerwerbs zur Verfügung stehen. Wenn die Aktien und Aktienzertifikate für den Berufungskläger von so grosser Wichtigkeit und so grossem Wert sind, müsste er nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür gesorgt haben, dass alle wichtigen mit Kauf und Verkauf zusammenhängenden Aufzeich- nungen und Unterlagen sicher verwahrt worden wären, auch über eine allfällige gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus. Er hätte für den Fall aller Fälle wie jede umsichtige Person dafür gesorgt, dass er im Zweifelsfall Nachweise für den Aktie- nerwerb hätte, auch wenn dies die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. seines Hei- matlandes) nicht verlangt hätten. Sogar wenn die Kopie der Namenaktie Nr. 5 eine Übertragungserklärung zu seinen Gunsten aufweisen sollte (act. A.1, Rz. 52), ist damit noch nicht erklärt, von wem der Berufungskläger dieses Aktienzertifikat übertragen erhalten hat und warum über die darin verurkundete Aktie noch ein zweites Aktienzertifikat Nr. 1 über die Aktien Nr. 1-49 besteht, welches sich auch in Händen des Berufungsklägers befindet. Ohne entsprechende substantiierte Ausführungen kann auch keine Beweisnot begründet werden. 7.1.Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe im Verfah- ren um Wiedereintragung der B._____ AG seine Aktionärseigenschaft als bewie- sen erachtet, im jetzigen Verfahren um Eintrag ins Aktienbuch jedoch nicht. Damit habe sie den Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt (act. A.1, Rz. 54 ff.). 7.2.Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt er- neut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechts- kraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-

16 / 24 rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt folgerichtig nur soweit ein, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klageabweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtli- chen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsver- hältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft er- wachsen. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der Subsumtionsschluss entfaltet die Ausschlusswirkung nur gegenüber dem mit dem bereits beurteilten identischen Anspruch. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegen- teil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht iden- tisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf densel- ben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a; s. auch BGE 148 III 371 E. 5.3.2). 7.3.Im vorliegenden Fall lag dem Verfahren um Wiedereintragung der B._____ AG (Proz. Nr. 135-2022-301) eine andere rechtliche Bestimmung zugrunde, näm- lich Art. 935 Abs. 1 OR, als dem vorliegenden Verfahren auf Eintragung ins Akti- enbuch gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR. Zudem wurde die Aktionärseigenschaft des Berufungsklägers in den Verfahren betreffend Wiedereintragung der B._____ AG nur als Vorfrage beurteilt, nämlich im Hinblick auf dessen Legitimation, und zwar allein mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung (s. E. 4.2 und E. 4.3). Damit konnten die vom Berufungskläger angerufenen Entscheide des Einzelrich- ters am Regionalgericht Surselva hinsichtlich seiner Aktionärseigenschaft gar nicht

17 / 24 in materielle Rechtskraft erwachsen. Erst im vorliegenden Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR, in welchem das Regelbeweismass anwendbar ist, wird über die Frage der Aktionärseigenschaft des Berufungsklägers entschieden. Es liegt daher entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keine Verletzung der materiellen Rechtskraft vor. 8.1.Der Berufungskläger rügt sodann eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 255 lit. b ZPO keine Un- tersuchungshandlungen angestrengt, beispielsweise bei den beiden abberufenen Liquidatoren oder beim Handelsregisteramt (act. A.1, Rz. 63 ff.). 8.2.Wie bereits in E. 2.2.1 ausgeführt gilt im Verfahren nach Art. 7 ÜBest OR die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 255 lit. b ZPO (Dettwiler, a.a.O., N 3 zu Art. 7 ÜBest Transparenz OR). Nach dieser obliegt es den Parteien, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu nennen und die Beweismittel vorzulegen. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mit- wirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 = Pra 2016 Nr. 99 m.w.H.). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen bloss festzu- stellen, muss ihn aber nicht erforschen (Jent-Sørensen, a.a.O., N 2 zu Art. 255 ZPO; Klingler, a.a.O., N 1 zu Art. 255 ZPO). 8.3.Vorliegend konnte der Berufungskläger den Entscheiden in den Verfahren vor dem Einzelrichter des Regionalgerichts Surselva (Proz. Nr. 135-2022-301 [act. B.8, E. 5.2] und Proz. Nr. 135-2023-225 [act. B.9, E. 3]) sowie dem Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2023 (ZK2 22 35 [act. B.3, E. 3.2.4.1, E. 3.2.4.2 und E. 5]) entnehmen, dass diese Gerichte trotz Vorlegung von Kopien seiner Ak- tien und Aktienzertifikate Zweifel an seiner Aktionärseigenschaft hatten. Diese Zweifel musste er in diesen soeben erwähnten Verfahren wegen des Beweismas- ses der blossen Glaubhaftmachung nicht beseitigen. Im vorliegenden Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR gilt jedoch das Regelbeweismass, wovon auch der Berufungskläger ausgeht (act. A.1, Rz. 60). Aufgrund der vorausgehenden Verfah- ren hätte der Berufungskläger wissen müssen, dass er seine Aktionärsstellung mit weiteren Behauptungen bzw. Erklärungen sowie Beweismitteln hätte erhärten müssen, um die Zweifel des Gerichts auszuräumen. Die dafür wesentlichen Be- weismittel betreffen ferner seinen Aktienerwerb, sind daher Beweismittel, die bei Inhaberaktien bis zum Inkrafttreten der GAFI-Bestimmungen und somit für den hier entscheidwesentlichen Zeitraum weder beim Handelsregisteramt noch bei der Gesellschaft selbst hätten aufbewahrt werden müssen, sondern vom Berufungs-

18 / 24 kläger hätten beigebracht werden müssen. Eine eigentliche Erforschungspflicht seitens der Gerichte bestand und besteht hingegen aufgrund von Art. 255 lit. b ZPO nicht. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.1.Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht (neben den ein- gereichten 13 Aktienzertifikaten für 37 Inhaberaktien, wovon die Namenaktie Nr. 5 eine Übertragungserklärung zugunsten des Berufungsklägers enthalte) weitere Beweismittel für seine Aktionärsstellung verlangt (act. A.1, Rz. 66 ff.). 9.2.Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 ÜBest OR in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1 bis

OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR). Der Zeitraum für dieses Vorgehen beschränkt sich auf die Zeit zwischen dem

  1. Mai 2021 bis zum 31. Oktober 2024. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR ist zwischen der Phase der Zu- stimmung durch die Gesellschaft und derjenigen der Prüfung durch das Gericht zu unterscheiden. Der Gesuchsteller hat seine Aktionärseigenschaft primär gegenü- ber der Aktiengesellschaft nachzuweisen. Erst in einem zweiten Schritt ist der Ak- tionär verpflichtet, seine Aktionärsstellung gegenüber dem Gericht nachzuweisen. 9.2.1. Die Zustimmung der Aktiengesellschaft stellt eine Eintretensvoraussetzung dar (s. Vischer, a.a.O., S. 266; Markus Vischer/Dario Galli, Erste Annäherung an das Global Forum-Gesetz, AJP 2019, S. 1298). Die Zustimmung der Gesellschaft erfolgt durch den Verwaltungsrat (Böckli, a.a.O., § 3 Rz. 135; Vischer, a.a.O., S. 265). Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer aus- weist, indem er die Aktien vorlegt (Art. 689a Abs. 2 Satz 1 OR; Ines Pöschel, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, N 16 zu Art. 689a OR, wonach der Besitz der Aktienurkunde als Legitimation aus- reicht). Das Gesetz befreit den Aktionär im Regelfall vom Nachweis seiner materi- ellen Rechtsträgerschaft als Eigentümer der Aktien, falls nicht ausserordentliche Umstände den begründeten Verdacht bei der Gesellschaft erwecken, dass die formell erstellte Legitimation nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (Böckli, a.a.O., § 5 Rz. 278, § 8 Rz. 218, vgl. auch § 5 Rz. 281; Philip Spoerlé, in: Handschin/Jung [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2021 [zit. ZK], N 67

19 / 24 zu Art. 697i OR [aufgehoben ab 1. Mai 2021] und N 62 zu Art. 697m [Art. 697m OR 2020]). In diesem Fall kann bzw. muss der Verwaltungsrat weitere Nachweise verlangen (Böckli, a.a.O., § 5 Rz. 278). Fehlt der Gesellschaft der gute Glaube in Bezug auf die Legitimation des Besitzers der Inhaberaktie, anerkennt sie arglistig oder grobfahrlässig den die Inhaberaktie Vorlegenden als daran legitimiert und verkennt sie die wahre materielle Rechtslage, so handelt sie rechtswidrig. Sie ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem materiell nicht berechtigten Besitzer der Inha- beraktie die Ausübung seiner mit der Aktie verbundenen Rechte zu verweigern (BGE 123 IV 132 E. 4d; Bettina Rudin, in: Fischer/Drenckhan/Gwelessiani/Theus Simoni, Handbuch Schweizer Aktienrecht, Basel 2014, § 55 Rz. 55.9; vgl. auch Art. 697m Abs. 4 OR). Wenn daher die Gesellschaft berechtigte Zweifel an der Stellung des Ansprechers als Aktionär hat, kann sie die gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR nötige Zustimmung zur Eintragung ins Aktienbuch verweigern (Spoerlé, Marginalisierung, S. 348). Um zu entscheiden, was von einem Inhaberaktionär in Zweifelsfällen neben der Vorlegung der Originalurkunden (Aktien oder Zertifikate) als zusätzliches Beweis- mittel zu fordern ist, um seine Aktionärsstellung nachzuweisen, ist zu differenzie- ren. Die Mitgliedschaft als Inhaberaktionär kann originär (durch Zeichnung und Liberierung im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung) oder derivativ (durch Rechtsgeschäft: z.B. Erwerb von einem anderen Gesellschafter; durch Ge- setz: z.B. infolge Erbgangs) erfolgen (Spoerlé, ZK, N 11 zu Art. 697i OR [aufgeho- ben ab 1. Mai 2021]). Je nach behaupteter Erwerbsart hat der Nachweis entspre- chend zu erfolgen. Inhaberaktien können in einem Wertpapier verbrieft oder nicht in einem Wertpa- pier verbrieft sein. Die Verbriefung erfolgt, wenn es um eine einzelne Inhaberaktie geht, in einem Aktientitel (Art. 622 Abs. 5 OR) oder, wenn es um die Verbriefung mehrerer Inhaberaktien ein und desselben Aktionärs geht, in Aktienzertifikaten, welche rechtlich den entsprechenden Aktientiteln gleichstehen (Vischer/Lieber- herr, a.a.O., S. 294 m.w.H.). Verbriefte Inhaberaktien werden (wertpapiermässig) durch Übergabe des Wertpapiers übertragen (Art. 967 Abs. 1 OR). Sie können aber auch (nicht wertpapiermässig) durch Zession und, zwingend, Übergabe des Wertpapiers übertragen werden, es sei denn, die Übertragung mittels Zession sei statutarisch oder durch ein pactum de non cedendo ausgeschlossen worden (Vi- scher/Lieberherr, a.a.O., S. 294). Wertpapiermässige Übertragungen sind kausal, setzen also ein gültiges Verpflichtungsgeschäft voraus (Vischer/Lieberherr, a.a.O., S. 295; Rudin, a.a.O., § 55 Rz. 55.8 ff.). Die Lehre verlangt deshalb als zusätzli- chen Nachweis bei verbrieften Inhaberaktien, dass der Gesuchsteller das Wertpa-

20 / 24 pier und die Dokumente, die das Verpflichtungsgeschäft belegen, vorlegt (Vi- scher/Galli, a.a.O., S. 1299 f., unter Verweis auf BGer 4A_314/2016, 4A_320/2016 v. 17.11.2016 E. 4.1; Philip Spoerlé, Die Inhaberaktie, Zürich 2015 [zit. Inhaberak- tie], Rz. 486). Die Form des Verpflichtungsgeschäfts richtet sich nach den jeweili- gen gesetzlichen Bestimmungen, die auf den betreffenden Vertragstyp anwendbar sind (z.B. Kauf- oder Schenkungsvertrag) (Rudin, a.a.O., § 55 Rz. 55.10). Bei ver- brieften Inhaberaktien handelt es sich um Fahrnis, weshalb das Verpflichtungsge- schäft beim Kauf von Inhaberaktien formlos möglich ist, sofern Schweizer Recht zur Anwendung kommt (Art. 11 Abs. 1 OR; Spoerlé, Inhaberaktie, Rz. 478). Wenn ein internationaler Sachverhalt vorliegt und das IPRG zur Anwendung kommt, so wäre ein Kaufvertrag grundsätzlich formgültig, wenn er dem auf den Vertrag an- wendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 124 Abs. 1 IPRG). Infolge des Erfordernisses der Übertragung des Wertpapiers bei der wertpapier- mässigen Übertragung von Inhaberaktien ist eine Übertragung von in Aktienzertifi- katen bzw. Globalurkunden verbrieften Inhaberaktien ins Alleineigentum verschie- dener Erwerber nicht möglich, ohne dass das betreffende Aktienzertifikat bzw. die betreffende Globalurkunde eingezogen und für ungültig erklärt und Aktientitel bzw. -zertifikate bzw. Globalurkunden in der nötigen Stückelung ausgegeben werden. Ohne diese Massnahmen ist nur Miteigentum der Erwerber realisierbar (Vi- scher/Lieberherr, a.a.O., S. 295 m.w.H.). 9.2.2. Vorliegend hat der Verwaltungsrat der B._____ AG in Liqudiation den Beru- fungskläger als Aktionär der B._____ AG in Liquidation für 37 Namenaktien à no- minal CHF 1'000.00 anerkannt (RG act. II/5). Diese Anerkennung ist erfolgt, ob- wohl die Erben von E._____ an der ausserordentlichen Generalversammlung vom

  1. Februar 2024 behauptet haben, ihr Vater sei im Zeitpunkt der Auflösung der B._____ AG deren alleiniger Aktionär gewesen (RG act. II/4). Denn der Verwal- tungsrat der B._____ AG in Liquidation hat erwogen, im Gegensatz zum Beru- fungskläger könnten die Erben keine Aktientitel vorweisen, welche ihre Aktionärs- stellung beweisen könnten. Zudem sei das Regionalgericht in seinem Urteil vom
  2. Dezember 2023 zum Schluss gekommen, die Aktionärsstellung des Berufungs- klägers sei glaubhaft gemacht worden (RG act. II/4). Damit liegt eine Anerkennung des Berufungsklägers seitens der Gesellschaft vor. 9.2.3. Gemäss Botschaft muss das Gericht verifizieren, dass die Person, welche den Antrag nach Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR stellt, Aktionär ist (Botschaft, S. 325). Im Antrag gemäss Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR ist die Aktionärseigenschaft durch Präsen- tation des Titels (Aktie oder Aktienzertifikat) oder auf eine andere Art nachzuwei-

21 / 24 sen (Botschaft, S. 325). Demgegenüber bestimmt Ziff. 4.3 der "Anleitung zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, Fassung vom 1. No- vember 2019" des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF, dass die Präsentation des Aktientitels (Aktie oder Aktienzertifikat) als Nachweis der Aktio- närseigenschaft nicht genüge und als Beweismittel ein Zeichnungsschein oder ein Zessionsvertrag dienen könne (s. auch Ziff. 1 des Merkblatts des Kantonsgerichts Nidwalden "Eintragung ehemaliger Inhaberaktionäre als Namensaktionäre ins Ak- tienbuch der Gesellschaft"). Diese in der Botschaft und in der Anleitung zu Art. 7 Abs. 1 ÜBest OR aufgeführ- ten Grundsätze entsprechen den Grundsätzen, welche für die Prüfung der Aktio- närseigenschaft durch den Verwaltungsrat vorgesehen sind und wonach der Ver- waltungsrat im Zweifelsfall neben der Vorlegung der Aktientitel zusätzliche Be- weismittel für den Nachweis der Aktionärsstellung verlangen kann (s. E. 9.2.1). Diese Grundsätze machen Sinn, weil das Gericht im Verfahren der freiwilligen Ge- richtsbarkeit der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verhelfen soll und sich deshalb über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern hat, wenn es ernsthafte Zweifel an den vom Gesuchsteller präsentierten Tatsa- chen und Beweisen hat (s. E. 2.2.1 und E. 8.2; BGE 141 III 569 E. 2.3.2 = Pra 2016 Nr. 99 m.w.H.). Der Ansicht, wonach das Gericht sich auf eine oberfläch- liche, formale Prüfung der eingereichten Unterlagen beschränken soll (so Urteil OGer NW ZA 23 10 v. 25.9.2023 E. 6.2 und Vischer/Galli, a.a.O, S. 1298 sowie S. 1300), kann daher nur für Fälle gefolgt werden, wo keine solchen ernsthaften Zweifel bestehen. 9.2.4. Der Berufungskläger hat es verpasst, vor Vorinstanz Kopien seiner Aktien und Aktienzertifikate einzureichen. Damit lag das Hauptbeweismittel schon vor Vorinstanz nicht vor. Die Vorinstanz hätte daher das Gesuch schon aus diesem Grund abweisen können. Eine Zulassung dieser Aktien und Aktienzertifikate im Berufungsverfahren ist wegen des Novenverbots nicht möglich (s. E. 3). Sogar wenn aber diese Kopien oder Originale der Aktien und Aktienzertifikate vorliegen würden, wäre dies angesichts der Zweifel, welche der Berufungskläger hinsichtlich seiner Aktionärsstellung auszuräumen hätte, nicht ausreichend. Vorliegend behauptet der Berufungskläger nicht, dass er durch einen Erbgang in den Besitz der Aktientitel gelangt sei. Eine Kapitalerhöhung wurde bei der B._____ AG gemäss Handelsregisterauszug nie vorgenommen (act. B.7), weshalb keine Zeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu prüfen bzw. als zusätzlicher Nachweis für die Aktionärsstellung möglich wäre. Im Verfahren betreffend Wieder-

22 / 24 eintragung der B._____ AG hat der Berufungskläger behauptet, er habe Aktien am 21. Januar 1994 von E._____ erworben (act. B.3, E. 3.2.4.1 und E. 3.2.4.2). Als zusätzliche Belege wären daher Beweismittel im Zusammenhang mit dem Aktie- nerwerb einzureichen gewesen, beispielsweise Belege über die Verpflichtungsge- schäfte. Bezüglich der Aktie Nr. 5 macht der Berufungskläger geltend, diese trage eine Übertragungserklärung zugunsten des Berufungsklägers, ohne anzugeben, von wem der Berufungskläger diese erworben hat (act. A.1, Rz. 52). Zudem bleibt die Frage offen, warum über die Aktie Nr. 5 neben der Einzelurkunde mit dem Ak- tienzertifikat Nr. 1 über die Aktien Nr. 1-49 eine zweite Urkunde besteht und von wem der Berufungskläger diese erworben hat, vom gleichen Veräusserer oder von einem anderen und zum gleichen Zeitpunkt oder zu einem anderen Zeitpunkt, was wiederum Fragen zur Gültigkeit der einen oder der anderen Urkunde aufwerfen könnte oder zu beiden Urkunden. Diese Fragen und die damit einhergehenden Zweifel an der Aktionärsstellung des Berufungsklägers hätte dieser bereits vor Vorinstanz auszuräumen gehabt, was er nicht getan hat. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass das Verpflichtungsgeschäft bei der Veräusserung von Inhaberaktien formfrei abgeschlossen werden könne und damit keine schriftlichen Verträge vorhanden sein müssten (act. A.1). Allerdings gilt diese Aussage nur, wenn das OR auf das Verpflichtungsgeschäft zur Anwen- dung käme, was mangels einschlägiger Behauptungen des Berufungsklägers zum Aktienerwerb nicht geprüft werden kann. Unter Anwendung einer anderen Rechts- ordnung oder eines anderen Rechtsgeschäfts (z.B. Schenkung) könnte dies an- ders aussehen. Der Berufungskläger mit Wohnsitz in Marokko macht aber keine Ausführungen darüber, wie er in den Besitz der Aktientitel gekommen sein will und welche Beweismittel er neben den Aktientiteln dafür anbieten kann. Ungeklärt ist nach wie vor auch die Frage, warum nicht nur bei der Aktie Nr. 5, sondern auch bezüglich anderer Aktien und Aktienzertifikate zwei Urkunden mit unterschiedli- chen Daten bestehen, wie es das Kantonsgericht bereits im Verfahren betreffend Wiedereintragung der B._____ AG festgestellt hat (act. B.3, E. 3.2.4.2), nachdem gemäss Darstellung des Berufungsklägers nach der Gründung der B._____ AG im Jahre 1982 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 Nennwert ausgegeben worden sind (act. A.1, Rz. 41). Der Berufungskläger führt nicht aus, warum die Gesell- schaft entgegen den gesetzlichen Vorgaben neue Aktientitel (Einzeltitel und Akti- enzertifikate) ausgestellt hat, ohne gleichzeitig das Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien (Aktien Nr. 1-49) einzuziehen und zu zerstören, und warum er im Besitz beider Aktientitel ist (des ursprünglichen Aktienzertifikats Nr. 1 über 50 In- haberaktien Nr. 1-49 sowie der erst nachträglich ausgestellten Einzeltitel und Akti- enzertifikate). Der Berufungskläger hätte aber berechtigten Anlass gehabt, zu die-

23 / 24 sem Umstand und zu den näheren Umständen des Erwerbs seiner Aktien weitere Ausführungen zu machen. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.1. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen und demzufolge der erstinstanzliche Entscheid (samt Kosten- und Entschädigungsfol- gen) zu bestätigen ist. 10.2. Für das Berufungsverfahren wird der Berufungskläger infolge Abweisung seiner Berufung ebenfalls kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 5'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (act. D.1; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weil im vorliegenden Ver- fahren eine Gegenpartei fehlt, ist nicht über die Zusprechung einer Parteientschä- digung zu befinden. Der Berufungskläger hat seine Parteikosten selbst zu tragen (vgl. OGer AG SZ.2023.62 v. 31.10.2023 E. 4).

24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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