Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2024 ReferenzZK2 24 33 InstanzII. Zivilkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Peter, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner Pro Sura 4, 7405 Rothenbrunnen gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc G. Breitenmoser Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur GegenstandForderung aus Kaufvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Vermittleramt Plessur vom 22.08.2024, mitgeteilt am 22.08.2024 (Proz. Nr. VA_105/23) Mitteilung23. Dezember 2024
2 / 9 Sachverhalt A.Am 10. August 2023 schloss A._____ als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes mit B._____ mündlich einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Mofa der Marke C._____ zu einem Preis von CHF 1'800.00 ab. Zwischen den Parteien kam es in der Folge zu Differenzen in Bezug auf das Vorliegen sowie die rechtzeitige Rüge von Mängeln am Kaufobjekt. B.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 leitete A._____ das Schlichtungsver- fahren vor dem Vermittleramt Plessur ein und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'800.00 zuzüglich Zins seit dem 20. Oktober 2023 zu bezahlen, während der Kläger zu verpflichten sei, Zug um Zug den C._____ zurückzugeben. 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, den C._____ am Wohnort des Klä- gers abzuholen. 3.Der Beklagte hat dem Kläger eine monatliche Standgebühr [recte] in der Höhe von CHF 40.00 zuzüglich Zins seit dem 20. Oktober 2023 zu bezahlen. 4.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beklagten. C.Nach erfolglosem Schlichtungsversuch vom 7. März 2024, anlässlich des- sen die Parteien sich mündlich äusserten, teilte das Vermittleramt den Parteien mit Verfügung vom 12. März 2024 mit, dass es ein Entscheidverfahren eröffne und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. Im Anschluss an die Replik und Duplik wies das Vermittleramt die Klage mit unbegründetem Entscheid vom 11. Juli 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A._____ ab. Den schriftlich begründeten Entscheid eröffnete das Vermittleramt den Parteien am 22. August 2024 bzw. teilte es ihnen diesen mit berichtigtem Dispositiv am 3. September 2024 mit. D.Am 23. September 2024 (Poststempel) erhob A._____ (fortan: Beschwer- deführer) gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Der Entscheid des Vermittleramtes vom 22. August 2024 sei aufzuhe- ben. 2.Der Einzelrichter hat über die Sache zu entscheiden, eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung einer formellen Zeugeneinvernahme und Fällung eines neuerlichen Entscheides an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beklagten.
3 / 9 E.Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 beantragte B._____ (fortan: Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1.1.Angefochten ist ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO. Da das Streitwerterfordernis von CHF 10'000.00 für die Beru- fung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt ist, unterliegt der ange- fochtene Entscheid des Vermittleramts Plessur vom 22. August 2024 der Be- schwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 1.2.Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid wurde den Parteien am 22. August 2024 in begründeter Form bzw. am 3. September 2024 mit berichtigter Dispositivziffer 3 mitgeteilt. Die schrift- liche und begründete Beschwerde vom 23. September 2024 (Poststempel) ist da- mit frist- und formgerecht erfolgt. 1.3.Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Be- schwerden auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a KGV [BR 173.100]). Die Zuständigkeit der Vorsitzenden zur einzelrich- terlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO (BR 320.100). 2.1.Stellt die klagende Partei einen entsprechenden Antrag, so kann die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO in vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 einen Entscheid fällen. Von dieser Möglichkeit hat das Vermittleramt Plessur vorliegend Gebrauch gemacht (vgl. act. B.1). Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob das Vermittleramt seine vom Streitwert abhängige Entscheidkompetenz überschritten hat. 2.2.Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Auch rein akzessorische Nebenbegehren sind für die Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (Dieter Hofmann/Andreas Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Ba- sel 2024, N 22 zu Art. 91 ZPO).
4 / 9 2.3.In seinem Schlichtungsbegehren vom 20. Dezember 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von CHF 1'800.00 zuzüglich Zins seit dem 20. Oktober 2023. Des Weiteren verlangt er neben der Abholung des Mofas durch den Beschwerdegegner die Entrichtung ei- ner Standgebühr von monatlich CHF 40.00 seit dem 20. Oktober 2023 (VA act. E.1 S. 2). Zwar mag der Beschwerdegegner diesbezüglich zutreffend vorbrin- gen, dass die vom Beschwerdeführer verlangte Gebühr nicht belegt worden sei (VA act. E.11 S. 8). Dies beschlägt jedoch die materielle Begründetheit der Klage und führt nicht dazu, dass die Standgebühr für die Streitwertberechnung unbe- achtlich bleibt. Insbesondere ist diese nicht als bloss akzessorisches Rechtsbe- gehren zu qualifizieren, welches unter Art. 91 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Für die Bestimmung des Streitwerts ist neben den eingeklagten CHF 1'800.00 somit auch die anbegehrte monatliche Standgebühr von CHF 40.00 seit dem 20. Oktober 2023 hinzuzurechnen. Unbeachtlich bleibt unter dem Gesichtspunkt der Streitwertberechnung demgegenüber der als lediglich akzessorisch zu qualifi- zierende Antrag auf Abholung des Mofas am Wohnort des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner. 2.4.In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen ist folglich davon auszu- gehen, dass der Streitwert bei Einreichung des Schlichtungsbegehrens am 20. Dezember 2023 unter CHF 2'000.00 lag. Massgebend für die Frage der Zuläs- sigkeit eines Entscheids der Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO ist indes nicht der Streitwert im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungs- begehrens, sondern der Streitwert im Zeitpunkt des Entscheids (Hof- mann/Baeckert, a.a.O., N 36 zu Art. 91 ZPO). Dieser wurde den Parteien am 11. Juli 2024 in unbegründeter Form mitgeteilt und erging damit rund sieben Mo- nate nach Einreichung des Schlichtungsbegehrens (VA act. E.15). Der Beschwer- deführer hielt – soweit dies aus den Akten der Vorinstanz ersichtlich ist – während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens an seinen ursprünglich gestellten Rechtsbegehren fest (VA act. E.1 und act. E.5; vgl. zudem auch act. A.1 S. 7). Unter Hinzurechnung der monatlichen Standgebühr von CHF 40.00 seit dem 20. Oktober 2023 zu den eingeklagten CHF 1'800.00 ergab sich damit im Ent- scheidzeitpunkt ein Streitwert von mehr als CHF 2'000.00, womit ein Entscheid der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO nicht mehr in Frage kam. 2.5.Von einem die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde übersteigen- den Streitwert schien im Übrigen bereits der Beschwerdeführer in seinem Schlich- tungsbegehren auszugehen. So ersuchte er das Vermittleramt im Falle eines er- folglosen Schlichtungsversuchs nicht um Erlass eines Entscheids, sondern eines
5 / 9 Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO, der in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 unterbreitet werden kann (vgl. VA act. E.1 S. 4). Weshalb das Vermittleramt seine Entscheidzustän- digkeit in der Folge trotzdem bejahte, erschliesst sich nicht aus den Akten. Dass ein entsprechender klägerischer Antrag auf Erlass eines Entscheids vorgelegen haben mag (vgl. VA act. E.6; dazu auch noch nachstehend E. 3.4), bleibt jeden- falls aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 212 Abs. 1 ZPO, der einen Entscheid nur bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 erlaubt, unbeachtlich. Eine Redukti- on des Rechtsbegehrens ist wie erwähnt nicht ersichtlich (vorstehend E. 2.4). Das Vermittleramt hat somit seine Entscheidkompetenz überschritten. Es bleibt zu prü- fen, wie sich dies auf den erstinstanzlichen Entscheid auswirkt. 3.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der ent- scheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 122 I 97 E. 3a; 115 Ia 1 E. 3). 3.2.Die Überschreitung der streitwertabhängigen Entscheidkompetenz durch die Schlichtungsbehörde stellt einen schwerwiegenden Mangel dar, der offensicht- lich ist (KG BL 410 15 165 v. 2.6.2015 E. 3). Hinzu kommt vorliegend, dass bereits das Entscheidverfahren an sich nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Dar- auf ist im Folgenden näher einzugehen. 3.3.Eröffnet die Schlichtungsbehörde ein Entscheidverfahren, so ist dieses mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde kann daher, vorbehalt- lich der Fälle von Art. 200 ZPO, keinen Schriftenwechsel anordnen (Art. 202 Abs. 4 ZPO). Ferner hat die Schlichtungsbehörde die allgemeinen Bestimmungen von Art. 1 bis Art. 196 ZPO anzuwenden sowie die verfassungs- und konventions- rechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten. Auf das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde sind die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO) anwendbar (BGE 147 III 440 E. 3.3.2). Über die Verhandlung im Rahmen des Entscheidverfahrens, welche unmittelbar an das Schlichtungsverfah- ren anschliesst, ist daher Protokoll zu führen (Art. 235 ZPO; Infanger Dominik, in:
6 / 9 Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, N 6 und N 13b zu Art. 212 ZPO). Wird die Protokollierungspflicht verletzt, liegt Nichtigkeit des Entscheids der Schlichtungs- behörde vor (Infanger, a.a.O., N 13b zu Art. 212 ZPO; KG BL 410 22 192 v. 1.11.2022 E. 3.4). 3.4.Entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 202 Abs. 4 ZPO hat das Vermittler- amt mit Verfügung vom 12. März 2024 einen zweiten Schriftenwechsel angeord- net, obschon es sich nicht um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht oder dem Gleichstellungsgesetzt handelte und die Sache somit nicht vor einer paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 ZPO verhandelt wurde (VA act. E.6). Dies stellt einen schwerwiegenden, leicht erkennbaren Verfahrensmangel dar, zeichnet sich das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde doch gerade aufgrund der angestrebten Laienfreundlichkeit durch seine Mündlichkeit aus. Dass beide Parteien bereits im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten waren, bleibt in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Sodann hat das Vermittleramt die Ver- handlung vom 7. März 2024 zwar protokolliert, jedoch beschränkt sich dieses Pro- tokoll auf das Festhalten der Eckdaten der Verhandlung im Sinne von Art. 235 Abs. 1 ZPO. Nicht ersichtlich ist aus dem Protokoll dagegen der klägerische An- trag auf Erlass eines Entscheids durch die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO (VA act. E.5). Dieser ergibt sich auch nicht aus dem Schlichtungsbe- gehren (VA act. E.1). Vielmehr wird der entsprechende Antrag erst in der Verfü- gung des Vermittleramts vom 12. März 2024 erwähnt und vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 bestätigt (VA act. E.6 und act. E.7 S. 2). Überdies unterblieb anlässlich der Verhandlung vom 7. März 2024 unter Missachtung von Art. 235 Abs. 2 ZPO eine Protokollierung des wesentlichen Inhalts der Ausführun- gen tatsächlicher Natur (VA act. E.5). Der Inhalt der ersten Parteivorträge lässt sich dadurch nicht mehr rekonstruieren, was im Ergebnis auch die Nachvollzieh- barkeit des Entscheids in der Sache verunmöglicht. Insgesamt stellen diese Ver- letzungen der Protokollierungsvorschriften durch das Vermittleramt ebenso einen krassen und offensichtlichen Verfahrensfehler und damit einen Nichtigkeitsgrund dar. 3.5.Zusammenfassend sind dem Vermittleramt neben der Überschreitung der Entscheidkompetenz nach Art. 212 Abs. 1 ZPO, welche für sich betrachtet bereits die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge hat, zusätzlich schwerwiegende verfah- rensrechtliche Verfehlungen vorzuwerfen, die ebenfalls als Nichtigkeitsgründe zu qualifizieren sind. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme
7 / 9 der Nichtigkeit nicht erkennbar, zumal der Entscheid auf Abweisung der klägeri- schen Begehren lautet. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen. 3.6.Schliesslich ist anzumerken, dass nicht erhellt, weshalb der unbegründete Entscheid vom 11. Juli 2024 datiert (VA act. E.15), während die begründete Fas- sung das Datum vom 22. August 2024 trägt (VA act. E.18). Beim vorliegenden Verfahrensausgang braucht dies nicht vertieft zu werden. Der Klarheit halber rechtfertigt es sich indessen, die Nichtigkeit für beide Entscheiddaten festzustel- len. 4.Stützt ein Gericht einen Entscheid auf eine Begründung, welche im voran- gegangenen Verfahren von keiner Seite aufgeworfen worden war, ohne den Par- teien vorab eine Äusserungsmöglichkeit zu geben, so kann dies einen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpönten Überraschungsentscheid darstellen. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betreffende Begründung von den Parteien in kei- ner Weise zu erwarten war (BGE 114 Ia 97 E. 2a; BGer 4A_402/2023 v. 26.2.2024 E. 4.5.2 m.w.H.). Von Letzterem ist vorliegend nicht auszugehen, stellt die jeder- zeit und von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit doch per se kein überra- schendes Element dar. Das angerufene Kantonsgericht verletzt das rechtliche Gehör der Parteien somit nicht, wenn es die Nichtigkeit des Entscheids des Ver- mittleramts Plessur vom 11. Juli 2024 bzw. 22. August 2024 mit der vorliegenden Begründung ohne weitere Anhörung der Parteien feststellt. 5.1.Die Annahme der Nichtigkeit führt zur Rückweisung der Streitsache an das Vermittleramt (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dieses hat nunmehr die Klagebewilli- gung auszustellen (Art. 209 ZPO) oder es kann den Parteien gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO einen Urteilsvorschlag unterbreiten. 5.2.Am Rande sei bemerkt, dass mangels ordentlicher Durchführung des erst- instanzlichen Verfahrens ein – wie vom Beschwerdeführer in seinem Hauptbegeh- ren verlangter (act. A.1 S. 2) – reformatorischer Entscheid vorliegend von vorn- herein ausser Betracht fällt. Namentlich ergeben sich aufgrund der verletzten Pro- tokollierungsvorschriften nicht sämtliche Tatsachenvorbringen der Parteien aus den erstinstanzlichen Akten, womit keine Spruchreife vorliegt. Zur Frage, ob das reformatorische Begehren des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen genügt, erübrigen sich ausgangsgemäss Weiterungen. 6.1.Mit der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache an das Vermittleramt obsiegt der Beschwerdeführer letzt- lich im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdegegner unterliegt und hätte demzu-
8 / 9 folge an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 Abs. 2 ZPO erlaubt indes eine Gerichtskostenauflage an den Kanton aus Billig- keitsgründen, wenn die Kosten weder von einer Partei noch von Dritten veranlasst wurden. Vorliegend erweist sich der Entscheid des Vermittleramts Plessur vom 11. Juli 2024 bzw. 22. August 2024 als nichtig. Diese Nichtigkeit hat keine Partei zu vertreten, sondern sie gründet auf einer Überschreitung der Entscheidkompe- tenz sowie einer groben Missachtung der Verfahrensvorschriften durch das Ver- mittleramt. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) dem Kanton aufzu- erlegen. Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer zudem zu- lasten des Kantons eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädi- gung; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 107 ZPO; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2; vgl. auch BGE 140 III 501 E. 2.1 und E. 4). Die beantragte Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermes- sen unter Berücksichtigung des Aufwands auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festzusetzen.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Vermittleramts Plessur vom 11. Juli 2024 bzw. 22. August 2024 (Proz. Nr. VA_105/23) nichtig ist. 2.Die Sache wird zur Ausstellung einer Klagebewilligung oder eines Urteils- vorschlages an das Vermittleramt Plessur zurückgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. Der von A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird diesem zurückerstattet. 4.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren durch den Kanton Graubünden mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an]