Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 19. Dezember 2024 ReferenzZK2 23 5 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Bergamin und Richter-Baldassarre Elmer, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Roger Büchi Blum & Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6 8021 Zürich 1 gegen B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 22.11.2022, mitgeteilt am 03.01.2023 (Proz. Nr. 115-2019-45) Mitteilung20. Dezember 2024

2 / 21 Sachverhalt A.Die A._____ AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in C.. Inhaber und Präsident des Verwaltungsrates ist D.. B.Die B._____ AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in E.. F. ist Alleinaktionär der B._____ AG. Verwaltungsrat der B._____ AG war vom 20. Oktober 2016 bis 13. März 2018 G., vom 13. März 2018 bis 30. Juli 2019 H. und vom 30. Juli 2019 bis heute unter anderem I.. C.Mit Kaufvertrag vom 3. August 2015 erwarb die B. AG das Grunds- tück "J." inklusive Hotel- und Restaurantbetrieb sowie Mobiliar in E.. D.Am 26. Oktober 2015 schlossen F._____ (im Vertrag: Principal), die B._____ AG und die A._____ AG (im Vertrag: Consultant) einen Beratungsvertrag (Consulting Agreement), welcher unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

  1. Appointment as Consultant K._____ hereby appoints the consultant to provide consulting services and to act as consultant. In relation to the renovation and construction project of the J._____ and in relation to the development of a new business concept of the J._____. The Consultant accepts such appointment.
  2. Consultancy Fee K._____ shall pay to the Consultant a consultancy fee of CHF 7'500.00 per month, starting from August 2015. The Principal agrees to provide K._____ with sufficient funding to be able to fulfil its commitment towards the Consultant entered into hereunder. E.Im April 2016 wurde die J._____ (nachfolgend auch: J.) gegründet, wobei D., L._____ (Architekt) und M._____ (Gastronom) die Aktien der J._____ als alleinige Aktionäre treuhänderisch für F._____ hielten. F.Mit Vereinbarung (Transfer Agreement) vom 9. August 2016 zwischen F., der B. AG, der J._____ und der N._____ AG wurde ein am 16. Oktober 2015 geschlossener Honorarvertrag für Architekturleistungen bezüglich der Renovierung und Erweiterung des J._____ von der B._____ AG auf die J._____ übertragen. G.Die B._____ AG bezahlte der A._____ AG von August 2015 bis und mit August 2016 jeweils CHF 8'100.00 pro Monat. Ab September 2016 leistete die B._____ AG keine Zahlungen mehr an die A._____ AG.

3 / 21 H.Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 kündigte die A._____ AG den Bera- tungsvertrag per Ende Februar 2019 und machte gleichzeitig offene Honorarforde- rungen von CHF 242'685.00 (monatlich CHF 7'500.00 zzgl. MwSt. für September 2016 bis Februar 2019) geltend, welche von der B._____ AG bestritten werden. I.Die A._____ AG stellte den Betrag von CHF 242'685.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2017 in Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt Zug am 5. April 2019 den Zahlungsbefehl erliess. Die B._____ AG erhob dagegen Rechts- vorschlag. J.Mit Schlichtungsgesuch vom 29. April 2019 gelangte die A._____ AG an das Vermittleramt der Region Maloja. Die B._____ AG blieb der Vermittlungsver- handlung vom 12. Juni 2019 fern, weshalb der Vermittler am 25. Juni 2019 die Klagebewilligung ausstellte. Diese enthält folgende klägerischen Rechtsbegehren:

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 242'685.- nebst Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2017 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 222196 des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 5. April 2019, sei im kla- gegutheissenden Umfang zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. K.Am 29. Oktober 2019 reichte die A._____ AG die Klage frist- und formge- recht beim Regionalgericht Maloja ein und bestätigte ihre bei der Schlichtungsstel- le deponierten Anträge. Innert erstreckter Frist reichte die B._____ AG am 3. Januar 2020 die Klageant- wort ein. Sie enthält folgende Rechtsbegehren:
  3. Es sei die Klage abzuweisen.
  4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. L.Am 17. Februar 2020 reichte die A._____ AG innert erstreckter Frist die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein, während die B._____ AG innert erstreckter Frist am 20. April 2020 die Duplik mit ebenfalls unveränderten Rechts- begehren einreichte. M.Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die A._____ AG zur Duplik der B._____ AG Stellung, woraufhin am 11. Juni 2020 eine weitere Eingabe der B._____ AG erfolgte. Die A._____ AG reichte am 24. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme

4 / 21 ein, auf welche die B._____ AG ebenfalls mit Eingabe vom 14. September 2020 reagierte. N.Am 30. November 2020 erliess das Regionalgericht Maloja die Beweisver- fügung. O.Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung und reichten am 9. September 2022 bzw. 29. September 2022 ihre Schlussvorträge ein. P.Mit Entscheid vom 22. November 2022, mit schriftlicher Begründung mitge- teilt am 3. Januar 2023, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt:

  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird ver- pflichtet, der Klägerin CHF 81'000.- (inkl. MwSt.) zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2019 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 222196 des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 5. April 2019, wird im Umfang von CHF 81'000.- zzgl. 5 % Zins seit dem 1. März 2019 be- seitigt.
  3. Der Zeuge O._____ wird mit CHF 490.-, der Zeuge G._____ mit CHF 1'331.- und der Zeuge P._____ mit CHF 375.-, wovon CHF 30.- be- reits anlässlich der Einvernahme ausbezahlt wurden, entschädigt.
  4. a) Die Zeugenentschädigung für O._____ von CHF 490.- wird der Beklagten auferlegt. b) Im Übrigen gehen die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10'106.- (Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 400.-, Ent- scheidgebühr CHF 8'000.-, übrige Zeugenentschädigung CHF 1'706.- ) zu 2/3, d.h. CHF 6'737.35, zu Lasten der Klägerin und zu 1/3, d.h. CHF 3'368.65, zu Lasten der Beklagten. c) Die Gerichtskosten werden mit dem klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'400.- verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte in Höhe von CHF 3'858.65. Die Diffe- renz von CHF 9'804.- wird der Klägerin erstattet.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 18'463.70, inkl. Spesen, ausseramtlich zu entschädigen.
  6. (Rechtsmittelbelehrung)
  7. (Mitteilung) Q.Am 3. Februar 2023 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungskläge- rin) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. Novem- ber 2022. Sie stellte dabei folgende Rechtsbegehren:

5 / 21

  1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheides des Regional- gerichts Maloja vom 22. November 2022 (Proz. Nr. 115-2019-45) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 1.) In Gutheissung der Klage wird die Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 242'685.- nebst Zins zu 5% seit 15. De- zember 2017 zu bezahlen. 2.) Der Rechtsvorschlag der Berufungsbeklagten in der Betreibung Nr. 222196 des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 5. April 2019, wird im klagegutheissenden Umfang beseitigt.
  2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 2, 4.b, 4.c und 5 des Ent- scheides des Regionalgerichts Maloja vom 22. November 2022 (Proz. Nr. 115-2019-45) aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückzu- weisen.
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, einschliesslich entsprechender Aufhebung der Dis- positivziffern 4.b, 4.c und 5 des Entscheides des Regionalgerichts Maloja vom 22. November 2022 und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren. R.Am 9. März 2023 reichte die B._____ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ihre Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei der Ent- scheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. November 2022 (Proz. Nr. 115-2019-45) zu bestätigen. 2.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. S.Am 23. März 2023 reichte die Berufungsklägerin eine Kurzstellungnahme ein, wobei sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. T.Am 31. März 2023 reichte die Berufungsbeklagte ihrerseits eine duplizie- rende Kurzstellungnahme ein. U.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angele- genheit mit einem Streitwert über CHF 10‘000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten

6 / 21 werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. No- vember 2022 wurde den Parteien am 4. Januar 2023 begründet mitgeteilt. Die Be- rufung erfolgte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Anträge und Begründung ist daher auf die einge- reichte Berufung einzutreten. 2.Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen der ersten Instanz fehlerhaft sind und sich nicht aufrechterhalten lassen. Dies setzt voraus, dass der Beru- fungskläger im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3; BGer 5A_350/2019 v. 26.10.2020 E. 4.1). Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 138 III 374 E. 4.3.1). Das bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögli- che Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf sie sich trotz voller Kogni- tion darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab-

7 / 21 weisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_186/2022 v. 22.8.2022 E. 4.4.1). 3.Die Berufungsklägerin bringt vor, dass die Vorinstanz in verschiedener Hin- sicht den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht unrichtig angewendet habe. So habe die Berufungsklägerin den Beratungsvertrag (auch) im Zeitraum Juli 2017 bis und mit Februar 2019 trotz Ausbleibens weiterer Zahlungen weiterhin vollumfänglich erfüllt und darauf vertraut, dass das Pauschalhonorar zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werde oder nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt wer- den könne. Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz von falschen rechtlichen Grundlagen ausgehe und zu hohe Anforderungen an den Beweis der vorbehaltlosen Annahme der berufungsklägerischen Leistung durch die Berufungsbeklagte wie auch den Beweis der vertragsgemässen Leistung der Berufungsklägerin stelle. Die Berufungsklägerin sieht zudem ihr Recht auf Beweis verletzt. So habe die Vor- instanz erwogen, dass die Berufungsklägerin vor allem auch im Zeitraum Juli 2017 bis und mit März 2018 ihre vertragsgemässe Leistung gemäss Beratungsvertrag und die vorbehaltlose Annahme ihrer Leistung durch die Berufungsbeklagte nicht bewiesen habe. Die Berufungsbeklagte bzw. F._____ habe ihren ehemaligen An- walt und Verwaltungsrat, G., als Zeugen teilweise "mundtot" gemacht, in- dem diesem trotz entsprechender Anfrage eine Entbindung vom Anwaltsgeheim- nis verwehrt und für den Fall der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gar rechtli- che Schritte angedroht worden seien. Dies sei bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe eben- falls unerwähnt und unberücksichtigt gelassen, dass die Berufungsklägerin für alle ihre Behauptungen die Parteibefragung und die Beweisaussage von D. als Beweismittel offeriert habe. Ohne Parteibefragung und Beweisaussage von D._____ sei eine Beweiswürdigung zuungunsten der Berufungsklägerin und eine Abweisung ihrer Honoraransprüche ausgeschlossen. 4. Unbestritten ist, dass der Beratungsvertrag zwischen den Parteien als Auf- trag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist und die entsprechenden ge- setzlichen Bestimmungen somit zur Anwendung kommen. Soweit ersichtlich wird auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich beim vereinbarten Honorar von CHF 7'500.00 pro Monat grundsätzlich um ein Pauschalhonorar handelt. Uneinig sind sich die Parteien jedoch bezüglich der Fragen, welche Voraussetzungen für

8 / 21 die Ausrichtung des Pauschalhonorars erfüllt sein müssen bzw. ob diese im hier vorliegenden Fall erfüllt sind. 4.1.Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die An- nahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertrags- gemäss zu besorgen. Der Beauftragte führt fremde Geschäfte (Grundsatz der Zweckgerichtetheit des Auftrags in Wahrung fremder Interessen). Der Auftrag ist oft inhaltlich unbestimmt; der Beauftragte hat aber das Möglichste zur Zweckerrei- chung zu tun. Die Dienstleistungen müssen im Hinblick auf ein bestimmtes Resul- tat und unter Wahrung grösstmöglicher Sorgfalt erfolgen, auch wenn – vorbehält- lich einer gegenteiligen Abrede – kein Erfolgseintritt geschuldet ist (BGE 127 III 359; David Oser / Rolf H. Weber, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 2 zu Art. 394 OR). Geschuldet ist das vereinbarte Honorar. Wurde dieses nicht konkret bestimmt, ist eine übliche und angemessene Vergütung geschuldet (Art. 394 Abs. 3 OR). Der Beauftragte ist beweispflichtig hinsichtlich der Existenz der Honorarabsprache so- wie der Art der Honorierung (BGer 4A_278/2014 v. 18.9.2014 E. 4.1; 4A_100/2008 v. 29.5.2008 E. 4.1). Die Parteien können die Höhe des geschulde- ten Honorars im Voraus pauschal festsetzen und vereinbaren, dass die vorgese- hene Vergütung das Äquivalent für die gesamte Arbeitsleistung des Beauftragten sein soll. Es liegt dann ein Pauschalhonorar vor, welches sich dadurch kennzeich- net, dass die Parteien die Höhe der für alle Leistungen des Beauftragten zu zah- lende Vergütung zum Voraus genau bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf, wieviel der Arbeitsaufwand bei der Ausführung wirklich betragen wird (Fellmann, Berner Kommentar, Band VI Obligationenrecht, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsver- hältnisse, 4. Teilband, Der einfache Auftrag, Bern 1992, N 441 zu Art. 394 OR). Wenn die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, darf der Beauftragte auch dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit gehabt hat, als ursprüng- lich geschätzt worden war. Umgekehrt hat der Auftraggeber auch dann die volle Vergütung zu entrichten, wenn die Besorgung der übernommenen Geschäfte oder die Leistung der aufgetragenen Dienste weniger Arbeit verursacht, als die Auf- tragsparteien erwartet hatten (Fellmann, a.a.O., N 442 zu Art. 394 OR). Der Auftrag kann von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Widerruf und Kündigung sind einseitig ausübbare, auflösende Gestaltungsrechte, die nicht durch einen objektiven Grund gerechtfertigt sein müssen (Oser/Weber, a.a.O., N 5 zu Art. 404 OR). Die Widerrufs- bzw. Kündi- gungserklärung ist – vorbehältlich einer anderslautenden Abrede – nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch in eine Bitte gekleidet sein, sofern der

9 / 21 Auflösungswille erkennbar wird (BGE 57 II 190). Die Erklärung ist empfangsbe- dürftig, unwiderruflich (BGE 109 II 326) und – ausser bei Vorliegen einer Potesta- tivbedingung (BGE 140 III 79) – bedingungsfeindlich (Oser/Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 404 OR). 4.2.Fordert der Beauftragte sein Honorar, hat er im Streitfall die Erfüllung zu beweisen. Anders ist die Ausgangslage, wenn das Verhalten des Auftraggebers den Schluss rechtfertigt, er nehme die Leistung als Erfüllung an. Die vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber führt zu einer Umkehr der Beweislast: Wer die Leistung des Vertragspartners als Erfüllung annimmt – wofür der Leistende die Beweislast trägt – verliert die Einrede des nichterfüllten Vertra- ges, und fortan liegt der Beweis bei ihm, dass der Partner nicht richtig erfüllt habe. Eine Annahme der Erfüllung liegt in der Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will (Walter Fellmann, a.a.O., N 488 ff. zu Art. 394 OR; OGer ZH NP230006 v. 29.11.2023 E. 3.4). Die Annahme als Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein tatsächlicher Vorgang, weshalb eine Annahme auch bei längerem Schweigen des Auftragge- bers bejaht werden kann (Fellmann, a.a.O., N 492 zu Art. 394 OR). Fellmann ver- tritt die Auffassung, dass der Auftraggeber der Umkehr der Beweislast bezüglich des Nachweises der sorgfältigen Erfüllung im Ergebnis somit nur entgehen kann, wenn er die Leistung rücksichtslos zurückweist. Ein Absehen von solcher Härte bringe mit der Annahme der Leistung auch die Last des Beweises (Fellmann, a.a.O., N 494 zu Art. 394 OR; KGer GR ZK2 13 45 v. 26.11.2018 E. 8.1.1 eben- falls mit Hinweis auf Fellmann). Ist ein periodisch geschuldetes Honorar verabre- det, so ist dieses nur bei effektiver Ausführung der Auftragstätigkeit geschuldet; bleibt der Beauftragte untätig, so hat er keinen Honoraranspruch (Oser/ Weber, a.a.O., N 40 zu Art. 394 OR mit Hinweis auf BGer 4A_287/2015 v. 22. 7. 2015, E. 2.1). Im von den Parteien aber auch von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_287/2015 v. 22.7.2015 ging es darum, dass ein 30-jähriger französischer Kellner EUR 63 Mio. im Lotto gewonnen hatte und nach der Ausrich- tung verschiedener Schenkungen EUR 50 Mio. bei einer Bank hinterlegte und ei- nen Genfer Anwalt beauftragte, ihn bei der Verwaltung seines Vermögens zu be- raten. Die Parteien vereinbarten ein pauschales Honorar von monatlich CHF 10'000.00. Der Klient akzeptierte das Honorar von März bis Oktober 2007, verwei- gerte aber die Bezahlung von rund CHF 165'000.00 für den Zeitraum zwischen November 2007 und Dezember 2008, weil der Anwalt ab Anfang November 2007 keinerlei Handlungen verrichtete. Der Anwalt konnte nicht nachweisen, im fragli- chen Zeitraum tatsächlich tätig geworden zu sein und den Klienten finanziell bera-

10 / 21 ten zu haben. Er konnte keine entsprechenden Dokumente vorweisen. Das Bun- desgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass das "Verfassen" und "Ver- senden" von E-Mails zwar ein Beweis für Kontakte zwischen den Parteien sei, nicht aber für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Finanzmanager (E. 4.3). Ob- wohl der Anwalt Rechnungen eingereicht hatte und diese vom Klienten nicht be- stritten wurden, erwog das Bundesgericht, dass sich auch aus der unterlassenen Bestreitung einer unrichtigen oder unbegründeten Rechnung nicht gemäss Art. 6 OR auf deren Anerkennung durch den Empfänger schliessen lasse. Der Entscheid zeigt, dass das vereinbarte Pauschalhonorar nicht unabhängig von der Leistungs- erbringung durch den Beauftragten geschuldet ist. Der Anspruch auf Entschädi- gung kann wegen blosser Untätigkeit entfallen, auch wenn diese nicht eine pflichtwidrige Unterlassung darstellt (Harald Bärtschi, Kein Anwaltshonorar für Un- tätigkeit, in: ius focus, September 2015 Heft 9). 5.Es bleibt somit zu prüfen, ob die Berufungsklägerin im Zeitraum von Juli 2017 bis und mit Februar 2019 Anspruch auf das vereinbarte Pauschalhonorar hat. Der Auftrag war während dieser Phase weder ausdrücklich gekündigt noch widerrufen worden, womit grundsätzlich das Auftragsverhältnis weiter bestand und entsprechend auch die vereinbarte Vergütung geschuldet ist. Gestützt auf die oben zitierten rechtlichen Grundlagen hat die Berufungsklägerin die Erfüllung ihres Auftrages aber zu beweisen, es sei denn, ihr gelingt der Nachweis, dass die Beru- fungsbeklagte ihre erbrachten Leistungen vorbehaltlos als Erfüllung angenommen hat. Der Beweis der vorbehaltlosen Annahme kann dabei durch ein positives Tun wie eine Mitteilung oder Annahmehandlung der Berufungsbeklagten erbracht wer- den. Wenn es die gesamten Umstände erlauben, kann eine vorbehaltlose Annah- me aber auch bei längerem Schweigen des Auftraggebers bejaht werden oder wenn die Leistung nicht rücksichtslos zurückgewiesen wird. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass auch tatsächlich Leistungen erbracht worden sein müssen. Wenn überhaupt keine Leistungen erbracht wurden, muss bzw. kann auch nichts zurückgewiesen werden. Untätigkeit kann in diesem Fall zum Verlust des An- spruchs auf Entschädigung führen. 5.1.Zunächst stellt sich die Frage, welche Leistungen die Berufungsklägerin gemäss dem vereinbarten Auftrag überhaupt zu erbringen hatte, was also genau der Vertragsinhalt war. Gemäss Beratungsvertrag (Consulting Agreement) vom 26. Oktober 2015 vereinbarten die Parteien was folgt: "K._____ hereby appoints the consultant to provide consulting services and to act as consultant. In relation to the renovation and construction project of the J._____ and in relation to the deve- lopment of a new business concept of the J._____. The Consultant accepts such

11 / 21 appointment". Die Berufungsbeklagte beauftragte also die Berufungsklägerin mit der "Erbringung von Beratungsdienstleistungen" und der "Ausübung der Berater- funktion" in Bezug auf das "Renovierungs- und Bauprojekt der J." und in Bezug auf die "Entwicklung eines neuen Geschäftskonzepts der J.". Der Vertragsinhalt ist dabei sehr vage formuliert, bringt doch die Bezeichnung "Bera- tungsdienstleistungen" nicht näher zum Ausdruck, welche konkreten Aufgaben die Berufungsklägerin dabei zu erfüllen hatte. Ob sich die Parteien dazu näher ausge- tauscht haben, wie die Arbeit der Berufungsklägerin im Detail aussehen soll, ist nicht ersichtlich. Bei einem monatlichen Honorar von CHF 7'500.00 darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass der Berater auch konkrete Vorschläge, Kon- zepte, Pläne oder Empfehlungen erarbeitet und dem Auftraggeber vorlegt. Auch wenn kein direkter Erfolg im Sinne beispielsweise der Realisierung des Projekts der "J." vereinbart wurde, hatte die Berufungsklägerin als Auftragnehmerin aber das Möglichste zur Zweckerreichung zu tun und ihre Dienstleistungen unter Wahrung grösstmöglicher Sorgfalt im Hinblick auf das Projekt zu erbringen. 5.2.Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Berufungsklägerin für den Zeitraum von September 2016 bis Juni 2017 den Be- weis der vorbehaltlosen Annahme ihrer Leistungen durch die Berufungsbeklagte erbracht habe, weshalb ihre Klage im Umfang von CHF 81'000.00 (10 Monate à CHF 8'100.00) gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz ging dann weiter davon aus, dass die Berufungsklägerin ab Juli 2017 weder die vorbehaltlose Annahme ihrer Leistungen noch die vertragsgemässe Erfüllung zu beweisen vermochte. Da die Berufungsbeklagte selber keine Berufung eingereicht hat, wird davon abgesehen, den Zeitraum September 2016 bis Juni 2017 nochmals anzuschauen. Nachfol- gend wird somit lediglich geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass ab Juli 2017 kein Honorar mehr geschuldet war. 5.3.Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, dass die Berufungsbeklagte ihre Leistung (auch) im Zeitraum Juli 2017 bis und mit März 2018 zu keinem Zeitpunkt beanstandet, geschweige denn zurückgewiesen habe, wodurch sie habe erken- nen lassen, dass sie die Leistung der Berufungsklägerin als ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen wolle. Somit habe die Berufungsklägerin den Beweis der vorbehaltlosen Annahme ihrer Leistung durch die Berufungsbeklagte im Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 erbracht, weshalb die Berufungsbeklagte mit ihrer ohne- hin verspätet erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages ausgeschlossen sei. Die Berufungsklägerin, handelnd durch D., habe aber auch Beratungs- dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt "J." erbracht bzw. sei auch als Berater tätig gewesen. So sei D. unter anderem beim Vorantreiben

12 / 21 des Bauprojektes der "J.", bei der Aufrechterhaltung des Betriebs der "J." und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der "J." unterstüt- zend tätig gewesen. Auch der Zeuge G. habe ausdrücklich bestätigt, dass die Berufungsklägerin, handelnd durch D., während der gesamten Dauer seines Verwaltungsratsmandates im Zusammenhang mit dem Projekt "J." als Berater tätig gewesen sei. Des Weiteren sei die Tätigkeit von D._____ als Verwaltungsrat der J._____ vom 8. April 2016 bis 5. April 2018 ebenfalls eine Leistung im Zusammenhang mit der "J.", welche unter dem Beratungsver- trag zu honorieren sei. Zudem sei das Pauschalhonorar während der Dauer des Beratungsvertrages bereits dann geschuldet, wenn die Berufungsklägerin bzw. D. als Berater zur Verfügung stehe. 5.3.1. Die Vorinstanz hatte erwogen, dass bezüglich des Zeitraums von Juli 2017 bis März 2018 lediglich E-Mails und die Zeugenaussage von G._____ vorliegen würden. Die E-Mails würden zwar nahelegen, dass D._____ weiterhin in das Pro- jekt "J." involviert gewesen sei, insbesondere beim Bauprojekt und mehre- ren Klageverfahren (RG act. II./52, 53, 56 - 58, 92, 97, 98). Wie sich die Beru- fungsbeklagte in Bezug auf angebliche Leistungen der Berufungsklägerin verhal- ten habe, würden sie jedoch nicht aufzeigen. Aufgrund dieser E-Mails und der Zeugenaussage von G. lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Beru- fungsbeklagte mit den Leistungen der Berufungsklägerin zufrieden gewesen sei und dies der Berufungsklägerin entsprechend mitgeteilt habe. Die Berufungskläge- rin vermöge damit keine vorbehaltlose Annahme durch die Berufungsbeklagte zu beweisen (act. B/2 E. 5.2.2.2). Auch gelinge der Berufungsklägerin der Beweis der vertragsgemässen Erfüllung nicht. Abgesehen vom Verfassen bzw. Weiterleiten einiger weniger E-Mails und dem Beizug von D._____ für einige die J._____ be- treffende Gerichtsverfahren seien keine konkreten Aufwendungen der Berufungs- klägerin belegt. Die Berufungsklägerin habe während dieser Zeit auch nie Rech- nung gestellt. Zudem sei D._____ von April 2016 bis April 2018 im Verwaltungsrat der J._____ gewesen. Auch wenn er für diese Tätigkeit scheinbar keine Vergütung erhalten habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er die hier belegten Tätigkeiten in seiner Rolle als Verwaltungsrat der J._____ vorgenommen habe (act. B/2 E. 5.2.2.3). 5.3.2. Für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 ist das erste Beweismittel für ei- ne vertragsgemässe Tätigkeit eine E-Mail von D._____ vom 6. September 2017, mit dem Betreff "J._____ payment" an Q., bei welchem es sich anscheinend um den persönlichen Buchhalter von F. handelte (RG act. I/1 Rz. 22), mit der Bitte 100'000.00 (in nicht näher spezifizierter Währung) auf ihr Konto zu über-

13 / 21 weisen (RG act. II./92). Für Juli und August 2018 liegen weder Behauptungen noch Beweismittel vor, wonach die Berufungsklägerin Beratungsdienstleistungen erbracht haben soll. Für den September 2018 liegt eine E-Mail als Beweismittel vor, welche aber keine Beratungsdienstleistungen zeigt. Am 11. Oktober 2017 gab es eine E-Mail-Korrespondenz bezüglich dem Bauprojekt "J.", wobei D. die E-Mail-Anfrage des Architekten weiterleitete und zwei Bemerkungen zu den Kosten machte (RG act. II/52). Die E-Mail vom 28. Dezember 2017 von H._____ an "R." erhielt D. einfach in Kopie (RG act. II/56). Am 31. Januar schrieb Rechtsanwalt I._____ an D._____ eine E-Mail, bei welcher es um die rechtliche Vertretung und Beratung der J._____ ging (RG act. II/53). Inwieweit hier eine Beratungstätigkeit durch die Berufungsklägerin ersichtlich sein soll, ist unklar. In der E-Mail vom 20. Februar 2018 (RG act. II/97) geht es um einen "Fi- nanzbericht J._____ Februar 2018" und D._____ fragt, weshalb der Umsatz vom 17.2. nicht gut gewesen sei, was eine "R." kurz beantwortet. Auch hier ist keine Beratungstätigkeit der Berufungsklägerin ersichtlich. Ob die Tätigkeit von D. im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten der J._____ (RG act. II/57: E- Mail von D._____ an Rechtsanwalt I._____ vom 22. November 2017 mit der Fra- ge, ob es Neuigkeiten gebe bezüglich des M._____ Falles; RG act. II/58: E-Mail von Rechtsanwalt I._____ an D._____ vom 27. Dezember 2017 mit der Vorladung für die Schlichtungsverhandlung; RG act. II/98: Teilnahme an Schlichtungsver- handlung am 31. Januar 2018; RG act. II/99: E-Mail von Rechtsanwalt I._____ an D._____ vom 9. Mai 2018 mit der Klageantwort in Sachen S._____ mit der Bitte um Durchsicht) ebenfalls als Beratungsdienstleistungen im Sinne der Vereinba- rung zu qualifizieren sind, bleibt fraglich. 5.3.3. Der Zeuge G._____ bestätigte, dass D._____ bzw. die Berufungsklägerin während der Dauer seines Verwaltungsratsmandates (des Zeugen) in das Projekt "J." involviert gewesen sei (RG act. X/3.2 Antwort auf Frage 4.1). Er habe ihn in regelmässigen Abständen über den Stand des Projektes informiert, wobei er dies nicht aus der Erinnerung in Wochen oder Tagen oder Monaten wiedergeben könne (RG act. X/3.2 Antwort auf Ergänzungsfrage 10). D. habe es vorge- zogen, mündlich über das Telefon zu berichten oder über E-Mails, welche jedoch oft eher knapp gehalten gewesen seien. An Protokolle oder Aktennotizen von D._____ könne er sich nicht erinnern. Er habe aber über relevante Besprechun- gen und nennenswerte Projektetappen mündlich Bericht erstattet (RG act. X/3.2 Antwort auf Ergänzungsfrage 11). 5.3.4. Eine vorbehaltlose Annahme von Leistungen der Berufungsklägerin ist für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 nicht erkennbar. Es gibt keine irgendwie

14 / 21 gearteten Indizien oder Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen, dass die Berufungsbeklagte Leistungen der Berufungsklägerin als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Es sind für diesen Zeitraum über- haupt keine Erzeugnisse (E-Mails, Schreiben) der Berufungsbeklagten vorhanden, womit auch keine Zustimmung eruiert werden kann. Selbst wenn man der Mei- nung von Fellmann folgt, womit nur durch eine rücksichtslose Zurückweisung kei- ne vorbehaltlose Annahme der Leistung angenommen wird, stellt sich die Frage, was genau in diesem Zeitraum durch die Berufungsbeklagte zurückgewiesen wor- den sein soll. Die Berufungsklägerin hat keine Rechnungen mehr gestellt. Die diesbezügliche Argumentation der Berufungsklägerin, wonach sich dies aufgrund der fehlenden Liquidität erübrigt hätte, vermag nicht zu überzeugen. Für diesen Zeitraum hat die Berufungsklägerin lediglich einige E-Mails als Beweismittel einge- reicht. Diese E-Mails enthalten keine konkreten Vorschläge, Konzepte oder Pläne. Es sind irgendwelche E-Mail-Korrespondenzen, bei welchen die Berufungsklägerin bzw. D._____ teilweise einfach nur eine Nachricht erhalten hat oder er irgendeine Nachricht weiterleitete. Dabei gab es nichts zurückzuweisen. Der Nachweis der vorbehaltlosen Annahme gelingt der Berufungsklägerin für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 somit nicht. 5.3.5. Auch wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wurde und dieses grundsätzlich unabhängig davon geschuldet ist, ob mehr oder weniger Aufwand entstanden ist, muss doch im Sinne einer Rechenschaftsablegung nachvollzogen werden können, was die Berufungsklägerin im Rahmen ihres Auftrages geleistet hat. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Berufungsklägerin der Nachweis der ver- tragsgemässen Erfüllung gelingt. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Die Berufungsklägerin hat ihrer Behauptungslast Genü- ge getan, indem sie in ihrem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise behauptete, zwischen September 2016 und Februar 2019 die vertraglich vereinbarten Beratungsdienstleistungen erbracht zu haben, woraus sie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuern einen Anspruch von insgesamt CHF 242'685.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2017 ableitete. Dies reicht in einem ersten Schritt der Behauptung aus; der anspruchsbegründende Tatsachen- vortrag umreisst in wesentlichen Zügen schlüssig die behauptete Forderung und lässt bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die geltend gemachte Forde- rung unter Anwendung der einschlägigen Normen zu (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b). Die Berufungsbeklagte trägt die Beweislast für diejenigen Tat- sachen, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs der Berufungskläge-

15 / 21 rin führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 139 III 7 E. 2.2.). Die behauptungsbelastete Berufungsbeklagte hat im Rahmen ihrer Bestreitungslast die Tatsachenbehaup- tungen der Berufungsklägerin hinreichend in Zweifel gezogen, indem sie bestritt, dass die Berufungsklägerin ihre Beratungsdienstleistungen erbracht habe und ih- ren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Zudem führte die Beru- fungsbeklagte in ihrer Klageantwort ebenfalls aus, dass durch den eingereichten E-Mail-Verkehr nicht belegt werde, wie die Berufungsklägerin Aufwand für die Be- rufungsbeklagte betrieben haben soll. Es würden durchgehend Belege dafür feh- len, was D._____ verrichtet haben wolle, abgesehen von der Weiterleitung von Informationen (RG act. I/2 Rz 29). Die Berufungsbeklagte bestritt damit, ausge- richtet am pauschalen Grad der Behauptungen der Berufungsklägerin, dass diese wirklich Beratungsdienstleistungen im Sinne der vertraglichen Vereinbarung er- bracht habe. Insofern wurde das Tatsachenfundament, auf das sich die Beru- fungsklägerin für die Begründung der Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel gezogen (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3; 141 III 433 E. 2.6). Durch die hinreichende Bestreitung der Berufungsbeklagten greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierungslast der Berufungsklägerin. Hierfür hätte sie ihren Tatsachenvortrag hinsichtlich des zu entschädigenden Auftrages nicht nur in den Grundzügen vorbringen müssen. Vielmehr hätte sie die erbrachten Be- ratungsleistungen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzule- gen gehabt, dass darüber hätte Beweis abgenommen werden können. Eine aus- reichende Substantiierung der Berufungsklägerin hätte es der Berufungsbeklagten überhaupt erst ermöglicht, hinsichtlich der einzeln geltend gemachten Beratungs- dienstleistungen den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass es sich um nicht zu entschädigende Leistungen handelte (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin hat die geltend gemachten Bera- tungsdienstleistungen nicht substantiiert. Weder aus ihrer erstinstanzlichen Klage- begründung noch aus ihrer Replik geht hervor, welche konkreten Beratungsdienst- leistungen sie in welchem Zeitraum genau erbracht haben soll. Die erstinstanzli- chen Vorbringen der Berufungsklägerin beschränkten sich vielmehr darauf, auch in der Replik an den pauschalen Vorbringen festzuhalten, wonach sie während des gesamten Zeitraums beim Vorantreiben des Bauprojekts und der Aufrechter- haltung des Betriebs involviert gewesen sei. Auch nun in ihrer Berufungsschrift hält sie sich sehr allgemein und vage und führt aus, dass sie beim "Vorantreiben des Bauprojektes", bei der "Aufrechterhaltung des Betriebs" und bei der "Erledi- gung von Rechtsstreitigkeiten" "unterstützend" tätig gewesen sei. Zwischen den Parteien bestand ein Auftrag bezüglich Beratungsdienstleistungen. Die Beru- fungsklägerin müsste also nachweisen, welche Beratungsdienstleistungen sie konkret erbracht hat. Dabei ist anzumerken, dass daran auch die von der Beru-

16 / 21 fungsklägerin offerierte Parteibefragung und Beweisaussage nichts ändern könn- ten, zumal nur über behauptete Tatsachen Beweise abgenommen werden kön- nen. Da es die Berufungsklägerin unterlassen hat, substantiiert zu behaupten, welche Beratungstätigkeiten sie genau erbracht hat, sind dazu auch keine Bewei- se abzunehmen. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise von der Parteibefragung bzw. Beweisaussage abgesehen, auch wenn sie sich im Rahmen ihres Entschei- des nicht ausdrücklich dazu geäussert hat. Was der bereits erwähnte Entscheid des Bundesgerichts (BGer 4A_287/2015 v. 22.7.2015) gezeigt hat ist, dass das "Verfassen" und "Versenden" von E-Mails zwar ein Beweis für Kontakte zwischen den Parteien ist, nicht aber für die tatsäch- lich ausgeübte Tätigkeit, im hier vorliegenden Fall als Berater. Weshalb das Pau- schalhonorar während der Dauer des Beratungsvertrages bereits dann geschuldet sein soll, wenn die Berufungsklägerin bzw. D._____ als Berater zur Verfügung gestanden habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Beratungstätigkeit ist keine passive Tätigkeit auf Abruf. Wie bereits ausgeführt, hatte die Berufungsklägerin gemäss Beratungsvertrag den Auftrag, in Bezug auf das Renovierungs- und Bauprojekt der "J." und die Entwicklung eines neuen Geschäftskonzepts der "J." Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Dies war eine aktive Aufgabe und es gibt keine Hinweise darauf, dass die Berufungsklägerin nur bei Bedarf der Berufungs- beklagten tätig werden muss. Dies gilt umso mehr bei der Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass sie auch in diesem Zeitraum Bera- tungsdienstleistungen erbracht habe. Wie bereits ausgeführt, sind durch die weni- gen eingereichten E-Mails keine Beratungsdienstleistungen belegt. Selbst wenn die Kommunikation zwischen den Parteien hauptsächlich mündlich stattfanden, müsste die Berufungsklägerin als Beauftragte wahrscheinlich über schriftliche Do- kumente verfügen, die aus der Tätigkeit resultierten, die sie für die Berufungsbe- klagte als Auftraggeberin entwickelt hatte, und die sie im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "J." beispielsweise an Dritte gerichtet oder von diesen erhalten hatte. Dabei ist auch davon auszugehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Realisierung eines solchen Projektes (fast) ausschließlich mündlich abgewickelt worden ist. Damit gelingt der Berufungsklägerin für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 auch der Nachweis der vertragsgemässen Erfüllung nicht. 5.4.Bezüglich der Monate April 2018 bis August 2018 ist die Berufungsklägerin ebenfalls der Ansicht, dass das Pauschalhonorar während der Dauer des Bera- tungsvertrages bereits dann geschuldet sei, wenn die Berufungsklägerin bzw. D. als Berater zur Verfügung stehe. Zudem habe sie, handelnd durch

17 / 21 D., auch Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt "J." erbracht bzw. sei als Berater tätig gewesen. So sei D._____ unter ande- rem beim Vorantreiben des Bauprojektes der "J.", bei der Aufrechterhaltung des Betriebs der "J." und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der "J." unterstützend tätig gewesen. D. sei zudem auch unterstützend tätig gewesen, als der Betrieb der "J." ab Mitte 2018 vorläufig eingestellt worden sei. Dass D. auch nach März 2018 im Zusammenhang mit dem Pro- jekt "J." als Berater tätig gewesen sei, ergebe sich unter anderem auch aus der E-Mail von I. vom 13. Juni 2018, mit welcher dieser D._____ nach einer telefonischen Besprechung konkrete Vorschläge für das weitere Vorgehen im Pro- jekt "J." unterbreite, welche mit der Beklagten bzw. F. zu besprechen gewesen seien (RG act. II/65). Aus einer E-Mail vom 26. Juli 2018 resultiere, dass bezüglich des Bauprojekts "J." am 28. Juli 2018 ein Treffen in E. stattgefunden habe, an welchem F._____ und D._____ teilgenommen hätten (RG act. II/68). Schliesslich würden auch mehrere E-Mails im August 2018 belegen, dass D._____ auch in diesem Monat nach wie vor in das Projekt "J." invol- viert gewesen sei (RG act. II/69-71). 5.4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Berufungsklägerin auch in Be- zug auf die Monate April 2018 bis August 2018 keine Beweise für die Annahme ihrer Leistungen durch die Berufungsbeklagte habe vorlegen können. Die von ihr eingereichten Nachrichten würden keine Leistungsannahme durch die Berufungs- beklagte belegen. Die meisten der eingereichten E-Mails (RG act.II/59 – 71) seien von I. verfasst worden, welcher damals nicht im Verwaltungsrat der Beru- fungsbeklagten gewesen sei, sondern Rechtsberater der J.. Dieser hätte ohnehin keine Annahmehandlungen für die Berufungsbeklagte vornehmen können (act. B.2 E. 5.2.3.2). Auch gelinge der Berufungsbeklagten der Beweis nicht, dass sie den Beratungsvertrag von April bis August 2018 erfüllt habe. Aus den erwähn- ten E-Mails ergebe sich zwar, dass die Berufungsklägerin die J. bei diversen Rechtsstreitigkeiten unterstützt habe und dass sie zumindest am Rande noch in Verhandlungen mit Architekten involviert gewesen sei. Ein Aufwand der Beru- fungsklägerin sei aber nicht ersichtlich, zumal lediglich eine der eingereichten E- Mails (RG act. II/66) von D._____ verfasst worden sei (act. B.2 E. 5.2.3.3). 5.4.2. Als Beweismittel wurden mehrere E-Mails von Rechtsanwalt I._____ einge- reicht, bei welchen es um Rechtsstreitigkeiten der J._____ ging und entweder an D._____ gesendet wurden oder dieser in Kopie erhielt (RG act. II/59 – 62). Auch die E-Mail vom 3. Juli 2018 betraf eine Vollmacht im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung der J._____ (RG act. II/63). Bei den E-Mails

18 / 21 vom 11. Juni 2018 (RG act. II/64), 13. Juni 2018 (RG act. II/65) und 15. Juni 2018 (RG act. II/67), allesamt von Rechtsanwalt I., ging es um die J. bzw. darum, dass diese wohl ihre Angestellten bzw. Geschäftspartner nicht bezahlten und wie das weitere Vorgehen aussehen könnte. Die einzige eingereichte Nach- richt, die von D._____ selber verfasst wurde, datiert vom 14. Juni 2018 und lautet wie folgt: "Dear , Just for you info. We are now in the spotlight of the media. We need to make sure to pay the employees on time. Kind regards " (RG act. II/66). Die eingereichten Urkunden RG act. II/68-71 sind alles E-Mails von Rechts- anwalt I., welche in Kopie an D.____ gingen oder an diesen weitergeleitet wurden. 5.4.3. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit durch diese eingereichten E-Mails eine vorbehaltlose Annahme durch die Berufungsbeklagte erkennbar sein soll. Es finden sich keine Rückmeldungen durch die Berufungsbeklagte, womit eine Aus- drückliche Annahme ohnehin ausscheidet. Es ist zwar auch keine rücksichtslose Zurückweisung erkennbar, doch stellt sich auch hier wieder die Frage, was über- haupt hätte zurückgewiesen werden können. Als Beweismittel für Leistungen der Berufungsklägerin wurden fast ausschliesslich Nachrichten von anderen Leuten, insbesondere Rechtsanwalt I., eingereicht und nur eine Nachricht von der Berufungsklägerin selber bzw. von D.. Es sind keine Beratungsdienstleis- tungen durch die Berufungsklägerin ersichtlich, keine Vorschläge, Konzepte oder Pläne, womit offensichtlich auch nichts hätte zurückgewiesen werden können. Der Nachweis der vorbehaltlosen Annahme von Leistungen durch die Berufungsbe- klagte gelingt der Berufungsklägerin somit nicht. Auch eine vertragsgemässe Er- füllung ist nicht nachgewiesen. Die E-Mails zeigen keine Beratungstätigkeit durch die Berufungsklägerin. Dass eine andere Person − hier grösstenteils Rechtsanwalt I._____ als Rechtsvertreter der J._____ − E-Mails an D._____ schrieb, zeigt zwar, dass D._____ irgendwie in die Angelegenheiten (Rechtsstreitigkeiten der J.) involviert war, sie zeigen aber keine vertragsgemässe Erbringung von Beratungs- dienstleistungen. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen zum Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 verwiesen werden. 5.5.Die Berufungsklägerin führt auch im Zusammenhang mit den Monaten Sep- tember 2018 bis Februar 2019 aus, dass das Pauschalhonorar während der Dauer des Beratungsvertrages bereits dann geschuldet sei, wenn sie bzw. D. als Berater zu Verfügung stehe. Zudem habe sie nachgewiesen, dass sie, handelnd durch D., (auch) im Zeitraum September 2018 bis und mit Februar 2019 im Zusammenhang mit dem Projekt "J." Beratungsdienstleistungen erbracht habe bzw. als Berater tätig gewesen sei. Nachdem der Betrieb der "J._____" Mitte

19 / 21 2018 eingestellt worden sei, sei D._____ vor allem noch beim Vorantreiben des Bauprojekts der "J." und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten der "J." unterstützend tätig gewesen. Es könne diesbezüglich auf die Klagebei- lagen 52, 53, 56-72 sowie die Replik-Beilagen 19, 24, 26 und 27 verwiesen wer- den. Dass D._____ bis Februar 2019 im Zusammenhang mit dem Projekt "J." als Berater tätig gewesen sei, ergebe sich unter anderem auch aus der SMS von D. an F._____ vom 6. Februar 2019. 5.5.1. Die Vorinstanz sieht für die Monate September 2018 bis Februar 2019 kei- ne nachgewiesene vorbehaltlose Annahme von Leistungen der Berufungsklägerin durch die Berufungsbeklagte und auch der Nachweis, dass die Berufungsklägerin ihren Verpflichtungen gemäss Beratungsvertrag nachgekommen sei, sei nicht er- bracht. Die Berufungsklägerin habe nämlich lediglich eine SMS von D._____ an F._____ vom 6. Februar 2019 (RG act. II/100) eingereicht, auf welche F._____ nicht geantwortet habe (act. B.2 E. 5.2.4). 5.5.2. Für den Zeitraum September 2018 bis Februar 2019 wurde ein einziges Beweismittel eingereicht, durch welchen die Berufungsklägerin ihre Beratungs- tätigkeit in diesem Zeitraum nachweisen will. Die übrigen erwähnten Beweismittel betreffen allesamt einen vorherigen Zeitraum. Beim einzigen Beweismittel für die- se 6 Monate handelt es sich mutmasslich um eine SMS, datiert vom 06.02.19, 16:01 mit dem Wortlaut: "Dear F., I hope you are well? Can you please con- firm if we meet on the 8th of February in E. for the presentation? Thank you. Best regards, " (RG act. II/100). Es wird weder eine Nachricht vorher noch eine Nachricht danach gezeigt. Es fehlt auch eine Antwort. Diese Nachricht, ohne ir- gendwelche näheren Angaben zum Zusammenhang, ist nichtssagend. Es mag zwar möglicherweise eine Nachricht von D.__ an F._____ sein, doch fehlen jegliche Anhaltspunkte zum Treffen und der Präsentation. Aus dieser einen Nach- richt sind keine Beratungsdienstleistungen für den Zeitraum September 2018 bis Februar 2019 ersichtlich. Und wie bereits zu den vorherigen Perioden ausgeführt, gab es auch nichts zurückzuweisen, wenn keine Leistungen erbracht wurden. Die Berufungsklägerin hat es auch unterlassen substantiiert zu behaupten, welche vertragsgemässen Leistungen sie in diesem Zeitraum erbracht haben will. Es kann dazu auf die diesbezüglichen vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Der Berufungsklägerin gelingt somit auch für den Zeitraum September 2018 bis Fe- bruar 2019 weder der Nachweis der vorbehaltlosen Annahme durch die Beru- fungsbeklagte noch der Nachweis der vertragsgemässen Erfüllung. 5.6.Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

20 / 21 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1.Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des verursachten Auf- wands und des Interesses der Parteien in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 EGzZPO (BR 30.100) i.V.m. Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. 6.2.Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da die Berufungsbeklagte keine Hono- rarnote eingereicht hat, setzt die erkennende Kammer diese nach pflichtgemäs- sem Ermessen fest (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO; Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine pauschale Ent- schädigung in Höhe von CHF 5’000.00 (inkl. Barauslagen) als angemessen. Von der Zusprechung der Mehrwertsteuer ist abzusehen, weil die Berufungsbeklagte selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuer- schuld abziehen kann. Die Berufungsklägerin ist demnach in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfah- ren in besagtem Umfang zu entschädigen.

21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zulasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Die A._____ AG wird verpflichtet, der B._____ AG für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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