Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Juli 2023 ReferenzZK2 23 37 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner Swissberg AG, Via Serlas 20, Postfach 92, 7500 St. Moritz GegenstandForderung aus Arbeitsvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 21.02.2023, mitgeteilt am 10.05.2023 (Proz. Nr. 115-2021-11) Mitteilung24. Juli 2023

2 / 6 Sachverhalt A.A._____ trat am 2. September 2019 eine Stelle als Stellvertretung der Di- rektion bei der B._____ AG an. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und Lebenspartner, von welcher sie mehrere Verletzun- gen davontrug, war A._____ ab dem 13. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis mit A., unter Einhaltung der vertraglichen Frist von drei Monaten, auf den 30. April 2020. Gegen diese Kündigung erhob A. Einsprache. B.Am 29. September 2020 reichte A._____ ihr Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein. Gleichzeitig ersuchte sie um die Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihr anschliessend gewährt wurde. Da es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung kam, stellte der Vermitt- ler die Klagebewilligung aus, welche frist- und formgerecht beim Regionalgericht Maloja eingereicht wurde. A._____ beantragte eine Lohnnachzahlung in Höhe von brutto CHF 9'716.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2020, die Abrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge auf dem geforderten Bruttolohn, eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'600.00 sowie ein schriftliches Arbeitszeugnis mit vorgegebenem Inhalt. C.Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 hiess das Regionalgericht Maloja die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die B._____ AG zur Zahlung von netto CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2020, zur Abrechnung der gesetzli- chen Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge auf dem zuge- sprochenen Nettolohn und zur Ausstellung eines vorformulierten Arbeitszeugnis- ses. Zudem verpflichtete es A., die B. AG mit CHF 13'472.20 ausser- amtlich zu entschädigen. D.Am 9. Juni 2023 reichte A._____ (anschliessend: Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin) Berufung gegen diesen Entscheid sowie Beschwerde gegen den Kostenentscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Zudem beantrag- te sie aus gesundheitlichen Gründen eine Fristerstreckung von 14 Tagen für die Begründung der Berufung und der Beschwerde. Dazu legte sie einen ärztlichen Bericht über ihre diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und instabile Persönlichkeitsstörung bei. E.Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2023 wurde die Beru- fungsklägerin und Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Fristerstre- ckung zur Einreichung der Begründung nicht möglich sei. Jedoch bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art.

3 / 6 148 ZPO zu stellen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging weder eine Antwort noch ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch von der Berufungsklägerin und Beschwerde- führerin ein. F.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Der Kosten- entscheid kann selbstständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 1.2.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entschei- des beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Berufungs- schrift muss klar hervorgehen, dass und weshalb die Rechtsuchende einen Ent- scheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Das Gleiche gilt auch für die Be- schwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.3.Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung dieser in Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht hat stets das Nichteintreten auf die Berufung bzw. die Beschwerde zur Folge (vgl. BGer 5A_410/2021 v. 17.05.2022 E. 2; 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3.1). 2.Die eingereichte Berufung (act. A.1) und Beschwerde (act. A.2) enthalten weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Auch auf das Schreiben vom 13. Juni 2023 (act. D.1), in welchem das Kantonsgericht die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass eine Fristerstreckung nicht möglich und allenfalls ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen sei, erfolgte keine Ant- wort. Auf die Berufung und die Beschwerde ist somit aufgrund fehlender Begrün- dung nicht einzutreten. 3.1.Selbst wenn man die Eingaben vom 9. Juni 2023 (act. A.1 und A.2) nicht nur als Rechtsmittelschriften, sondern auch als Wiederherstellungsgesuche quali- fizieren würde, wären diese abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten

4 / 6 werden könnte. Das Wiederherstellungsgesuch muss die Gründe für die beantrag- te Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (vgl. Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 39 zu Art. 148 ZPO). Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung der Partei kann grundsätzlich eine Wiederherstellung rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch den Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vor- nahme der Prozesshandlung zu betrauen. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (BGer 6S.54/2006 v. 2.11.2006 E. 2.2.1; BGE 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a). Von Bedeutung ist zudem der Zeitpunkt der Erkrankung bzw. des Unfalls. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt bzw. sich mit dem Termin überschneidet, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauf- tragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei bzw. deren Vertre- ter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf bzw. dem Termin, ist sie in der Re- gel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Gozzi, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO). 3.2.Die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben lediglich vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und in Anbetracht, dass sie derzeit keinen Rechtsbeistand zur Verfügung habe, eine Fristerstreckung benöti- ge. Im von ihr beigelegten ärztlichen Bericht wird ihr eine posttraumatische Belas- tungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung attestiert, welche sich durch ausgeprägte muskuläre Anspannung, Hyperarousal, Panikattacken und ausgeprägte Durchschlafstörungen bemerkbar mache. Weder im ärztlichen Be- richt noch im Schreiben der Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin wird dar- gelegt, ob und inwieweit die aufgeführten Erkrankungen ihre Fähigkeiten zur Ein- reichung eines Rechtsmittels oder ihre generelle Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im ärztlichen Bericht lässt sich die objektive und subjektive Zumutbarkeit in Bezug auf die Ausführung von Prozesshandlungen nicht beurteilen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten leidet die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin zudem bereits seit der Auseinan- dersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und Lebenspartner im November 2019 an den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (RG act. II.7 und II.8). Sie ist somit nicht erst am Ende der abgelaufenen Frist erkrankt, sondern schon seit längerer Zeit, weshalb grundsätzlich davon auszugehen wäre, dass sie in der Lage sein sollte selber zu handeln oder zumindest die Dienste eines Dritten

5 / 6 in Anspruch zu nehmen. Die Eingabe der Berufungsklägerin und Beschwerdefüh- rerin vermag die Anforderungen an ein Wiederherstellungsgesuch folglich nicht zu erfüllen. Daher wäre ein Wiederherstellungsgesuch in der vorliegenden Form ab- zuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könnte. Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin nicht hinreichend be- gründete Rechtsmittel eingereicht hat. 4.Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Rechtsmittel ergeht der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]). 5.Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9, 10 und 13 VGZ (BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beru- fungsklägerin und Beschwerdeführerin auferlegt. Die Zusprechung einer Parteien- tschädigung an die Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin erübrigt sich, da keine Berufungs- und Beschwerdeantwort eingeholt wurde.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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20.07.2023
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