Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Juni 2023 ReferenzZK2 23 22 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienDr. A._____ CH-Zustelldomizil: B._____ Beschwerdeführer gegen C._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werk- strasse 2, 7000 Chur GegenstandForderung aus Arbeitsverhältnis Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Albula vom 23.02.2023, mitgeteilt am 13.03.2023 (Proz. Nr. 135-2022-6) Mitteilung27. Juni 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Dr. A._____ vertrat D._____ als Rechtsanwalt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen die C._____ AG mit Sitz in E.. Mit Eingabe vom 23. De- zember 2021 reichte A. namens und im Auftrag von D._____ beim Regio- nalgericht Albula Klage gegen die C._____ AG ein, mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1.Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin rein netto Fr. 4'022.85 Ar- beitslohn, zuzüglich Zinsen von 5% pro Jahr seit 01.11.2018 zu bezah- len; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. B.Am 24. Februar 2022 liess die C._____ AG beim Regionalgericht Albula die Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. C.Die beim Regionalgericht Albula eingereichte Vollmacht vom 6. bzw. 7. Juli 2021 führte Dr. iur. F., nicht jedoch Dr. A., der sich in der Klage als Vertreter bezeichnete, als Bevollmächtigten auf. Mit Verfügung vom 2. November 2022 setzte das Regionalgericht Albula der klagenden Partei deshalb Frist von zehn Tagen zur Nachreichung der fehlenden Prozessvollmacht. Zudem forderte es die klagende Partei auf, einen Auszug aus dem Anwaltsregister des Herkunfts- staates von A._____ sowie eine Bestätigung, wonach dieser seine Dienstleistun- gen als Rechtsanwalt nicht mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz erbringe, einzureichen. Die geforderten Unterlagen gingen nicht innert Frist ein. D.Am 23. Februar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Albula statt. Mit gleichentags ergangenem Beschluss, mitgeteilt am 13. März 2023, erkannte das Regionalgericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.A._____ [recte: A.] hat die C. AG mit CHF 2'887.10 (inklu- sive Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid] 4.[Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 5.[Mitteilung] E.Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2023 in eigenem Namen Beschwerde beim Kantonsgericht von

3 / 7 Graubünden. Die Eingabe enthält zwei Rechtsbegehren, welche in die Begrün- dung integriert wurden: Am Ende von Ziff. 1 der Begründung: "Die Eingabe (Klage) vom 23 Dezember 2021 sei als nicht erfolgt zu gel- ten." Am Ende von Ziff. 3 der Begründung: "Die zugesprochene Parteientschädigung sei herabzusetzen." F.Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Regionalgerichts Albula vom 23. Februar 2023, mitgeteilt am 13. März 2023. Der Beschluss wurde vom Be- schwerdeführer am 14. März 2023 entgegengenommen (RG act. IV/8). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Die Beschwerde datiert vom 19. April 2023 und wurde am 20. April 2023 der Post übergeben (Sendungsverfolgung; nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommener Anhang zu act. A.1). Damit erfolgte sie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig. 2.1.Der angefochtene Beschluss betrifft eine Streitsache zwischen D._____ und der C._____ AG. D._____ liess sich dabei durch Rechtsanwalt Dr. A._____ vertreten. Da A._____ die Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalge- richts Albula in eigenem Namen erhob, stellt sich die Frage der Rechtsmittellegiti- mation. 2.2.Die gesetzliche Regelung der Beschwerde enthält keine Bestimmungen über die Beschwerdelegitimation. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zur Be- schwerde berechtigt, wer sich als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 321

4 / 7 ZPO). Erforderlich ist überdies, dass der Beschwerdeführer durch den angefoch- tenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehe- lin/Grolimund/Bachofner [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, N 30 zu § 26; Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1333). Ausnahmsweise können auch Dritte in eigenem Namen ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie von einem Entscheid betroffen sind und ein Inter- esse an der Ergreifung eines Rechtsmittels haben. Namentlich kann jede mit Pro- zesskosten belastete Person (Art. 108 ZPO) den Kostenentscheid mit Beschwerde nach Art. 110 ZPO anfechten (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 22 Vorbem. zu Art. 308 ZPO). 2.3.1. Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer einerseits, "die Eingabe (Klage) vom 23 Dezember 2021 sei als nicht erfolgt zu gelten", andererseits ver- langt er, "die zugesprochene Parteientschädigung sei herabzusetzen" (act. A.1, S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer das erste Begehren als eigenständiges Rechtsbegehren verstanden haben will, ist mangels Legitimation nicht darauf ein- zutreten. Diesbezüglich fehlt es ihm an einer persönlichen Betroffenheit sowie an einem Rechtsschutzinteresse (Beschwer) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal er in der Angelegenheit nicht als Kläger, son- dern als Vertreter der Klägerin aufgetreten war. Soweit der Beschwerdeführer das erste Begehren nur als Vorfrage des zweiten Begehrens, auf Herabsetzung der Parteientschädigung, verstanden haben will, ist dies in jenem Zusammenhang zu prüfen. 2.3.2. Das zweite Begehren bezieht sich auf die Parteientschädigung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 108 ZPO auferlegt hat. Das Regionalgericht Albula verpflichtete den Beschwerdeführer als Rechtsvertreter der Klägerin persönlich, die C._____ AG mit CHF 2'887.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. Begründet wurde der Kosten- entscheid mit dem Versäumnis des Beschwerdeführers, der Vorinstanz eine Pro- zessvollmacht einzureichen. Sämtliche, vom Beschwerdeführer als falsus procura- tor vorgenommene Handlungen seien demnach unbeachtlich und ex tunc nichtig, so auch die Klage vom 23. Dezember 2021. Die vom Beschwerdeführer unnötig verursachten Prozesskosten seien diesem i.S.v. Art. 108 ZPO aufzuerlegen (act. B.1, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer bringt dagegen u.a. vor, die Klage vom 23. Dezember 2021 sei, wie vom Gericht festgestellt, nichtig und daher unbeacht-

5 / 7 lich, weshalb es gar nicht zur Hauptverhandlung am 23. Februar 2023 hätte kom- men sollen und sich die Höhe des geforderten Honorars somit kaum vertreten las- se (act. A.1, S. 2). In diesem Punkt ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu bejahen, da ihm die Parteientschädigung persönlich auferlegt wurde und er da- durch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Entsprechend ist die Beschwerde als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegenzunehmen. 3.1.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift ent- sprechende (zu begründende) konkrete Rechtsmittelanträge zu enthalten hat (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO betreffend Berufung). Zwar wirkt die Be- schwerde grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid tref- fen. Damit ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. dass sich dessen Höhe zumin- dest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender An- trag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; BGer 4A_13/2016 v. 19.1.2016; OGer ZH PF200071 v. 18.9.2020 E. 2.4; Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5, 7 zu Art. 327 ZPO; Ivo W. Hungerbüh- ler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 321 ZPO). 3.2.Vorliegend wird die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Damit kommt grundsätzlich ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Frage. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gut- heissung der Beschwerde zum Sachentscheid erhoben werden kann. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lautet: "Die zugesprochene Parteien- tschädigung sei herabzusetzen". Damit beanstandet der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen, stellt diesbezüglich aber keinen beziffer- ten und begründeten Antrag. Der Rechtsmittelantrag entspricht damit den rechtli- chen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Mangels rechtsgenügendem Rechtsbegehren ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt vorliegend um- so mehr, als der Beschwerdeführer selbst Anwalt ist und um diese klare Rechtsla- ge wissen muss. 4.1.Arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 sind gemäss Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Dies gilt auch bei Kostenbeschwerden in

6 / 7 arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und bei Beschwerden durch Drittpersonen (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, S. 63 ff.). 4.2.Parteientschädigung ist keine geschuldet, da keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin somit kein nennenswerter Auf- wand entstanden ist. 5.Der Entscheid erfolgt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a und b EGzZPO sowie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2023 22
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026