Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Februar 2023 ReferenzZK2 23 2 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alain Dupont Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur GegenstandVorsorgliche Massnahmen Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 04.01.2023, mitgeteilt am 05.01.2023 (Proz. Nr. 135-2022-214) Mitteilung21. Februar 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Die D._____ sowie A._____ und B._____ haben mit unbefristetem Mietver- trag vom 9. Januar 2020 eine 4½-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss an der Via E., F., zu einem Mietzins von monatlich CHF 2'100.00 inkl. Nebenkos- ten gemietet. Am 31. Oktober 2022 hat nach Angaben der Mieter der Eigentümer des Mietobjekts ohne Vorankündigung Strom und Heizung abgestellt. B.Mit Gesuch vom 8. November 2022, beim Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair eingegangen am 9. November 2022, beantragten A._____ und B., was folgt: Wir beantragen eine gerichtliche Verfügung, um bis zum 31. März 2022 in der Wohnung an der Via E., F._____ mit funktionierendem Strom und Heizung bleiben zu können. C.Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte C._____ Folgen- des: 1.Die Rechtsbegehren der Gesuchsteller seien vollumfänglich abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gesuchsteller bzw. die Gesuchsgegner im Rahmen dieser Ziff. 2 seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verurteilen, die zwei 2,5-Zimmerwohnungen an der Via E., F., innert einer Woche zurückzugeben unter gleichzeitiger Räu- mung und Herausgabe der Schlüssel. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsteller. D.Mit Schreiben vom 25. November 2022 teilten A._____ und B._____ mit, dass "G._____ als "2. beklagte Partei dieses Falles anzumelden" seien. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2023, mitgeteilt am 5. Januar 2023, entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müsta- ir, was folgt: 1.Der Antrag der gesuchstellenden Parteien auf Aufnahme von G._____ als "2. Beklagte Partei" in das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 2.Die Kosten dieser Verfügung bleiben vorläufig bei der Prozedur. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung) F.Mit Eingabe vom 14. Januar 2023 erhoben A._____ und B._____ (nachfol- gend: die Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangten, dass "G._____ als 2. Beklagte Partei ausnahmsweise aufzuneh-

3 / 7 men und eine mündliche Verhandlung in der Präsenz von allen drei Perteien [sic!] durchzuführen" seien. G.Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Die Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 4. Januar 2023, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufnahme von G._____ als "2. beklagte Partei" in das vor dem Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair geführte Verfahren abgewiesen wurde. 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz aus- drücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Beim Erfordernis des dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt wer- den kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.). Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Die Behauptungs- und Beweis- last für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt mithin bei den Be- schwerdeführern. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Be- gründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) abgesehen werden (Alexander Brun- ner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400– 406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO). Ist eine prozessleitende Verfügung, wie im vorliegenden Fall, nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2

4 / 7 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtba- re prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3; vgl. zur analogen Rechtslage im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2). 1.2.Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht sub- stantiiert mit dem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auseinander, wel- cher ihnen durch die prozessleitende Verfügung allenfalls drohen könnte. Sie führen lediglich Folgendes aus: "Im Gegenfall entstehen gegenüber dem Kläger und der beklagten Partei 1 wesentliche finanzielle Nachteile". Worin diese finanzi- ellen Nachteile bestehen sollen und wie diese durch die Zulassung der genannten Personen als "2. beklagte Partei" konkret verhindert werden könnten, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch nicht ohne Weiteres er- sichtlich, zumal aus der Beschwerde auch nicht hervorgeht, in welcher (rechtli- chen) Beziehung die als "2. beklagte Partei" genannten Personen zu den Be- schwerdeführern oder zu C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) stehen. Be- reits aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass be- reits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be-

5 / 7 schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf be- schränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Beru- fung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3). 2.2.Der Vorderrichter hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, norma- lerweise stünden sich im Prozess von Anfang bis Schluss die gleichen Parteien gegenüber (vgl. act. B.1, lit. O). Im Anschluss prüfte er verschiedene prozess- rechtliche Institute, welche diesen Grundsatz durchbrechen, so namentlich den Parteiwechsel (act. B.1, lit. Q), die Hauptintervention (act. B.1, lit. R), die Nebenin- tervention (act. B.1, lit. S), die einfache Streitverkündung (act. B.1, lit. T f.) sowie die Streitverkündungsklage (act. B.1, lit. V). Er gelangte zum Schluss, dass vorlie- gend keine dieser Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich im Prozess von An- fang bis Schluss die gleichen Parteien gegenüberstünden, Anwendung fänden, und wies den Antrag der Beschwerdeführer ab (act. B.1, lit. W). 2.3.Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht in rechts- genüglicher Art und Weise auseinander. Vielmehr setzen sie den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sichtweise gegenüber und bringen in pauschaler Art und Weise vor, der Entscheid der Vorinstanz könne "ohne die 2. beklagte Partei nicht korrekt, objektiv und vollständig getroffen werden" (act. A.1, S. 2). In welcher Form die genannten Personen in das Verfahren vor der Vorinstanz einzubeziehen wären, legen sie demgegenüber nicht dar, und sie setzen sich damit auch nicht mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, welche meh- rere Möglichkeiten eines entsprechenden Einbezugs der genannten Personen in das Verfahren gesondert geprüft und verworfen hat. Ohnehin ist das Ansinnen der Beschwerdeführer nur schwer nachvollziehbar. So fehlen, wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 1.2), in der Beschwerde jegli- che Ausführungen dazu, in welcher (rechtlichen) Beziehung die Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegner zu den genannten Personen stehen. Diesbezügliche Angaben wären jedoch entscheidend, um über einen allfälligen Einbezug in das Verfahren befinden zu können. Im Übrigen sind die entsprechenden Umstände auch nicht ohne Weiteres ersichtlich: So werden die genannten Personen bzw. die

6 / 7 G._____ von den Beschwerdeführern gelegentlich als Vermieter bezeichnet (an anderer Stelle ist jedoch auch von einer Untermiete die Rede), gelegentlich wird aber auch vorgebracht, Eigentümer des Mietobjekts sei der Beschwerdegegner. Nicht klar ist zudem, ob es den Beschwerdeführern letztlich tatsächlich um die Zu- lassung der genannten Personen als (Neben-)Partei oder um eine blosse Befra- gung derselben geht (vgl. hierzu act. A.1, S. 2 ["Interesse in der Befragung"]). Für Letzteres wäre jedoch keine Parteistellung nötig (vgl. etwa Art. 169 ZPO). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten nach Hinweisen zu suchen, die Aufschluss über die Beziehung der Prozessparteien zu den genannten Perso- nen geben könnten. Somit ist auch mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung nur über den Antrag der Beschwerdeführer betreffend Einbezug von "G._____" in das Verfahren entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren verlangen, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. act. A.1, S. 2), geht dies über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, sodass darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. 3.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Auf- wands wird die Entscheidgebühr auf CHF 700.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EzZ- PO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 300.00 wird den Beschwerdeführern durch das Kantonsgericht erstattet. 4.2.Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass eine Parteientschä- digung ausser Betracht fällt.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A._____ und B.. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 300.00 wird A. und B._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026