Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 31. Mai 2024 [Mit Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.] ReferenzZK2 23 18 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Mühlemann, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger B._____ Berufungsklägerin beide vertreten durch C._____ gegen D._____ Berufungsbeklagter vertreten durch E._____ GegenstandForderung Anfechtungsobj. Teilurteil des Regionalgerichts Landquart vom 07.12.2022, mitge- teilt am 27.02.2023 (Proz. Nr. 115-2020-14) Mitteilung06. Juni 2024

2 / 32 Sachverhalt A.Im Jahr 2005 schlossen D._____ und die B._____ verschiedene Verträge für eine Darlehensgewährung für einen Immobilienkauf ab. In der Folge gewährte D._____ der sich in finanzieller Bedrängnis befindenden B._____ mehrfach Darle- hen. Letztere befand sich aufgrund einer Patentverletzung in einem umfangrei- chen Rechtsstreit gegen die Unternehmen F.. B.Die Rechtsstreitigkeit zwischen der B. und dem F._____ wurde mit Vergleich vom 13. Dezember 2018 beendet. In der Folge bezahlte die B._____ die Darlehen und Zinsen an D._____ zurück. D._____ verlangte, dass ihm die verein- barte Erfolgsbeteiligung am Rechtsstreit mit dem F._____ ausgerichtet werde. Die B._____ verweigerte die Zahlung sowie die Vorlage des Vergleichs mit dem F.. C.Am 9. März 2020 reichte D. ein Schlichtungsgesuch beim Vermittler- amt der Region Landquart ein, welches sich gegen die B._____ sowie A., einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrates der B., rich- tete. Infolge Nichteinigung anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. Juni 2020 stellte das Vermittleramt gleichentags die Klagebewilligung aus. D.D._____ gelangte mit Klage vom 9. Juli 2020 an das Regionalgericht Land- quart. Darin verlangte er unter anderem, dass die B._____ zu verpflichten sei, ge- wisse Informationen zu edieren (Stufe 1), und dass die B._____ und A._____ zu verpflichten seien, ihm einen nach Erhalt der Informationen gemäss Stufe 1 noch zu beziffernden Betrag, mindestens CHF 4.2 Mio. zuzüglich Verzugszins von 5%, zu bezahlen (Stufe 2). E.Mit Klageantwort vom 4. November 2020 beantragten die B._____ und A., die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von D.. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und D._____ Frist zur Einreichung einer Replik an- gesetzt, mit dem Hinweis, dass sich diese auf die Rechtsbegehren der Klage be- treffend Stufe 1 sowie den Verfahrensantrag zu beschränken habe. In seiner Re- plik vom 5. Februar 2021 hielt D._____ an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 31. Mai 2021 hielten auch die B._____ und A._____ an ihren Rechtsbegeh- ren fest.

3 / 32 G.Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 beschränkte das Regionalgericht Land- quart das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die von D._____ geltend gemachte "Stufe 1" der Klage. H.Mit Teilurteil (Stufe 1 der Klage) vom 7. Dezember 2022, schriftlich begrün- det mitgeteilt am 27. Februar 2023, entschied das Kollegialgericht des Regional- gerichts Landquart, was folgt: 1.Die B._____ wird verpflichtet, die folgenden Informationen innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu edieren: a) Kopie der Vergleichsvereinbarung zwischen G., H., I._____ und der B._____ vom 13. Dezember 2018 (Protokoll der Sitzung des Landegerichts München I, 21. Zivilkammer vom 13. De- zember 2018, Az.: 121 AR 13383 / 18 G) ohne Anhänge c)Belege sämtlicher im Zusammenhang mit der Streitigkeit mit G., H. und I._____ bezahlte Anwaltskosten und Pro- zesskosten, sowie allfälligen unter diesem Titel empfangener Ent- schädigungen und Rückerstattungen. 2.Die Gerichtskosten bleiben bei der Prozedur. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung) I.Dagegen erhoben die B._____ und A._____ (nachfolgend: Berufungskläge- rin und Berufungskläger, gemeinsam die Berufungskläger) mit Eingabe vom 17. April 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellten fol- gende Rechtsbegehren: 1.Das angefochtene Teilurteil des Regionalgerichts Landquart vom 7. Dezember 2022, mitgeteilt am 27. Februar 2023 (Proz. Nr. 115- 2020-14), sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Auf die Klage sei – sowohl bezüglich der Rechtsbegehren des Klägers zu Stufe 1 als auch zu denjenigen der Stufe 2 – nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3.Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung) für beide Instanzen zu Lasten des Klägers. J.Mit Berufungsantwort vom 17. Mai 2023 beantragte D._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. K.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

4 / 32 Erwägungen 1.Formelles Gegen End- und Zwischenentscheide der Regionalgerichte ist die Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 vorausgesetzt. Vorliegend betrifft das vorinstanzliche Teilurteil den Informationsanspruch (Stufe 1) einer Stufenklage. Da dem Informationsbegehren lediglich Hilfsfunktion zukommt, richtet sich der für die gesamte Klage einheitliche Streitwert nach dem Hauptanspruch (Daniel Fülle- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 85 ZPO). Mit einem Mindeststreitwert von CHF 4.2 Mio. (act. B.1, E. 1.2) ist diese Voraussetzung entsprechend erfüllt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer (Art. 7 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.Korrekt durchgeführtes Schlichtungsverfahren 2.1.Die Berufungskläger rügen zunächst, dass es der Klage gegen den Beru- fungskläger (A.) an einer rechtsgenüglichen Vermittlung als Prozessvoraus- setzung mangle. Die Rechtsanwälte E. und J._____ hätten sich anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht mit entsprechender Vollmacht ausgewiesen, sodass sie den Berufungsbeklagten an der Vermittlungsverhandlung nicht hätten vertreten dürfen und damit von Säumnis auszugehen sei (act. A.1, Rz. II.B.2.1a). Eine Vollmacht "in Sachen" B._____ schliesse die Vertretungsbefugnis für eine Klage gegen den Berufungskläger nicht mit ein. Die Vertretungsbefugnis hätte spätestens anlässlich der Vermittlungsverhandlung nachgewiesen sein müssen. Ein Mangel in der Bevollmächtigung könne nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens behoben werden. Zudem richte sich das erstinstanzliche Teilurteil auch gegen den Berufungskläger (insbesondere in Bezug auf die Kostenfrage), weshalb der vorinstanzliche Hinweis, die Stufe 1 der Klage richte sich nur gegen die Berufungsklägerin, verfehlt sei (vgl. act. A.1, Rz. II.B.2.1b). 2.1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die vom Berufungsbeklagten ein- gereichte Vollmacht habe folgenden Wortlaut enthalten: "Die Rechtsanwälte (...) werden in Sachen B._____ betreffend Forderung (...) bevollmächtigt." Es werde in der Vollmacht nicht explizit erwähnt, dass die Rechtsanwälte (nur) gegen die Beru-

5 / 32 fungsklägerin (B.) zu allen Rechtshandlungen bevollmächtig seien, sondern "in Sachen" B. zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt worden seien. Es ergebe sich zudem nicht aus der Klagebewilligung, ob die Vollmacht bereits an- lässlich der Vermittlungsverhandlung bemängelt worden sei. Es hätte ohnehin nicht in Bezug auf die Klage gegen den Berufungskläger Säumnis angenommen werden können, da eine fehlende Vollmacht noch nachgereicht werden könne. Zudem beziehe sich Stufe 1 der Klage nur gegen die Berufungsklägerin, weshalb dieser Punkt nur beschränkt zu prüfen sei (act. B.1, E. 2.1). 2.1.2. Der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 60 ZPO sind die Gerichte verpflichtet, das Vorliegen einer gülti- gen Vollmacht von Amtes wegen zu überprüfen. In der Regel wird darunter eine schriftliche Vollmacht verstanden. Die Zivilprozessordnung selbst enthält jedoch keine näheren Angaben zur konkreten Ausgestaltung einer Vollmacht bzw. zu all- fälligen Anforderungen an ihre Gültigkeit. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Vollmacht als genügend erachtet, ein gewisses Ermessen zu. Als eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, welche die Hand- lungsbefugnis einer für die betroffene Partei stellvertretend agierenden Drittperson sicherstellen will, dient Art. 68 Abs. 3 ZPO primär der Klarheit bezüglich Regelung einer Stellvertretung. Sie dient aber keinem Selbstzweck und sollte daher auch nicht überspitzt formalistisch angewendet werden. Selbst wenn die Vollmacht als ungenügend zu qualifizieren wäre, wäre in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine gerichtliche Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen. Erfolgt dies fristgerecht, liegt eine (nachträgliche) Genehmigung sämtlicher Rechtshandlungen vor. Beanstandet eine Vorinstanz die eingereichte Vollmacht nicht und verzichtet auf eine Nachfristansetzung, wäre die Rechtsmittelinstanz nicht daran gehindert, ein solches Versäumnis nachzuholen (vgl. KGer GR ZK2 18 58 v. 5.12.2019 E. 4.1). Mit einer neuen und präzisierten Vollmacht könnten sämtliche bisherigen Rechtshandlungen des Rechtsvertreters vor den Vorinstanzen genehmigt werden und wären wirksam (vgl. BGer 4A_73/2020 v. 18.5.2020 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.1.3. Die Berufungskläger scheinen die Auffassung zu vertreten, dass die Voll- macht des Berufungsbeklagten explizit den Berufungskläger (A.) hätte er- wähnen müssen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die vorgelegte Voll- macht des Berufungsbeklagten zuhanden seiner Rechtsanwälte das sich gegen den Berufungskläger richtende Verfahren mitumfasst. Die Vollmacht, vom Beru- fungsbeklagten am 20. Januar 2020 unterzeichnet, bevollmächtigte dessen Anwäl- te "in Sachen B. betreffend Forderung zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten". Wie von der Vorinstanz treffend festgehalten, berech-

6 / 32 tigt diese Vollmacht die Anwälte nicht nur gegen die Berufungsklägerin (B.) als Gegenpartei vorzugehen. Mit der Formulierung "in Sachen B." wird nicht zwingend die juristische Person als Gegenpartei beschrieben, sondern vielmehr ein Themenkomplex bzw. Streitgegenstand eingegrenzt. Der Berufungsbeklagte macht mit seiner Klage geltend, der Berufungskläger hafte aufgrund eines Schuld- beitritts solidarisch für die Schuld der Berufungsklägerin (vgl. RG act. I.2, Rz. 44 ff.). Es erhellt, dass sich die Vollmacht "in Sachen B." auch auf jene Partei beziehen muss, welche mit (behauptetem) Schuldbeitritt die solidarische Haftung für eine Schuld ebendieser B. übernommen hat. Damit erweist sich die Vollmacht als genügend und der Einwand der Berufungskläger als unbegründet. Gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung könnte ein allfälliger Mangel der Vollmacht im Vermittlungsverfahren – entgegen der Auffassung der Berufungsklä- ger – zudem nachträglich im Gerichtsverfahren geheilt werden. 2.2.Weiter rügen die Berufungskläger, dass die Teilnahme des Sohnes des Be- rufungsbeklagten an der Schlichtungsverhandlung, ohne eine Vertretungsvoll- macht vorzulegen, eine Verletzung von Art. 203 Abs. 3 ZPO darstelle und die Vor- instanz unzutreffend davon ausgegangen sei, dass eine fehlende Vollmacht nach- gereicht werden könnte. Mängel in der korrekten Durchführung der Vermittlungs- verhandlung liessen sich nicht nachträglich beheben (vgl. act. A.1, Rz. II.B.2b). 2.2.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO von der persönlichen Erscheinungspflicht an der Schlichtungsverhandlung befreit gewesen sei. Sein Sohn K._____ habe ihn an der Schlichtungsverhandlung vertreten, was offenbar sowohl dem Vermittleramt als auch dem Rechtsvertreter der Berufungskläger vorgängig mitgeteilt worden sei. Es sei eine Generalvollmacht von K._____ vom 8. September 2019 ins Recht gelegt worden, welche bereits anlässlich der Vermittlungsverhandlung vorgelegen haben soll, was jedoch gemäss den Berufungsklägern von ihnen nicht gesehen worden sei. Der Berufungsbeklagte habe vorgebracht, dass die Berufungskläger anläss- lich der Vermittlungsverhandlung nicht gegen die Teilnahme von K._____ oppo- niert hätten, obwohl dessen Teilnahme bereits vorgängig mitgeteilt worden sei. Die Berufungskläger hätten nichts Gegenteiliges vorgebracht. Ihr Verhalten erscheine vor diesem Hintergrund etwas widersprüchlich, wenn sie im Nachgang geltend machen würden, dass die Teilnahme von K._____ aufgrund der Nicht- Öffentlichkeit von Vermittlungsverhandlungen nicht hätte gestattet werden dürfen, anlässlich derselben aber keine entsprechenden Einwendungen gemacht hätten. Eine fehlende Vollmacht könne zudem noch nachgereicht werden (act. B.1, E. 2.3).

7 / 32 2.2.2 Die Berufungskläger setzen sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr Verhalten widersprüchlich sei. Die Sachverhaltsfeststel- lung der Vorinstanz, wonach sie anlässlich der Vermittlungsverhandlung nicht ge- gen die Teilnahme von K._____ opponiert hätten, rügen die Berufungskläger nicht. So mutet es in der Tat widersprüchlich an, wenn die Berufungskläger ohne ent- sprechende Bemängelung anlässlich der Vermittlungsverhandlung im Nachgang aufgrund der Teilnahme von K._____ ein nicht korrekt durchgeführtes Schlich- tungsverfahren monieren. Überdies scheint eine Vollmacht im Recht gelegen zu haben und die Berufungskläger hätten entsprechend Einsicht nehmen können. Der Einwand der Berufungskläger ist folglich unberechtigt. Letztlich könnte, wie vorstehend ausgeführt, eine Vollmacht auch im Gerichtsverfahren nachgereicht werden. 3.Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Art. 125 ZPO und Vorbehalt zur Änderung der Rechtsbegehren 3.1.Die Berufungskläger rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihr Vorbringen im Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung nicht behandelt, wonach es der Berufungsbeklagte versäumt habe, eine Verfahrensbe- schränkung nach Art. 125 lit. a ZPO zu beantragen, und er sich im Rechtsbegeh- ren auch nicht vorbehalten habe, nach allfälliger Gutheissung der Anträge gemäss Stufe 1 seine Anträge gemäss Stufe 2 anpassen zu können. Auf die Stufenklage sei aufgrund dieser formellen Unzulänglichkeit nicht einzutreten (vgl. act. A.1, Rz. II.B.3.1c und II.B.3.1c/bb). 3.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Ent- scheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihre Ent- scheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; je m.w.H.). Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter die- ser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

8 / 32 Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). 3.3.Rechtliche Noven fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des Novenverbots nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Daniel Willisegger, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 zu Art. 229 ZPO). Das Vorbringen der Beru- fungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2022 erfolgte ent- sprechend rechtzeitig, auch wenn der Hauptverhandlung ein doppelter Schriften- wechsel vorausgegangen ist (act. B.1, Sachverhalt lit. D. und E.). Jedoch ist vor- liegend zu beachten, dass die Vorinstanz bereits vor der Hauptverhandlung, ent- sprechend bevor die Berufungskläger ihre Ausführungen zur Verfahrensbeschrän- kung tätigten, das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2022 gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO von Amtes wegen auf Stufe 1 der Stufenklage beschränkt hatte (act. B.1, Sachverhalt lit. H. und I.). Damit hatte die Vorinstanz bereits zum Aus- druck gebracht, dass sie einen Antrag des Berufungsbeklagten auf Verfahrensbe- schränkung nicht als notwendig erachtete. Für ihren Teilentscheid vom 7. Dezem- ber 2022 war das Argument der Berufungskläger folglich nicht mehr entscheidre- levant, weshalb die Vorinstanz auch nicht darauf einzugehen brauchte. 3.3.1. Wie vorstehend ausgeführt, muss das Gericht im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zudem auch nicht alle Parteistandpunkte widerlegen. Der Entscheid muss einzig sachgerecht angefochten werden können. Vor dem Hinter- grund von Art. 57 ZPO muss dies umso mehr gelten, wenn es um die rechtlichen Parteistandpunkte geht. Nach Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Am- tes wegen an ("iura novit curia") und ist nicht an die Begründung der Anträge der Parteien gebunden, sondern ist in der rechtlichen Würdigung frei (vgl. BGE 89 II 337 E. 2). Das Gericht kann seinem Urteil nur jene rechtlichen Begrün- dungen zu Grunde legen, die zur Gutheissung resp. Abweisung der Klage führen. Die Parteien können keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung nehmen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 f. zu Art. 57 ZPO). Das Gericht ist demnach nicht gehalten, jegliche rechtlichen Ausführungen der Partei- en zu prüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Die Vorinstanz war folglich auch deshalb nicht verpflichtet, die Ausführungen der Berufungskläger im Detail in ihren

9 / 32 Entscheid aufzunehmen. Der vorliegende Entscheid konnte ohne Weiteres sach- gerecht angefochten werden. 3.3.2. Ohnehin ist die Partei, die eine Stufenklage erhebt, nicht verpflichtet, einen Antrag auf Verfahrensbeschränkung zu beantragen. Prozessleitende Massnah- men können auf Antrag einer Partei, im Einvernehmen beider Parteien oder von Amtes wegen durch das Gericht angeordnet werden (Julia Gschwend, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 125 ZPO). Eine Verfahrensbeschränkung ist bei einer Stufenklage zudem nicht in jedem Fall zwingend. Eine solche kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es dies für sinnvoll hält, um den Prozess zu vereinfachen bzw. wenn dies im Sinne der Verfahrensökonomie ist (vgl. den Wortlaut von Art. 125 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7287). Für ein Nichteintreten auf die Stufenklage mangels Antrag auf Verfahrensbeschränkung, wie es die Berufungs- kläger verlangen, besteht folglich keine rechtliche Grundlage. 3.3.3. Weiter hatte die Vorinstanz im Rahmen von Stufe 1 nicht darüber zu befin- den, ob sich der Berufungsbeklagte hätte vorbehalten müssen, seine Rechtsbe- gehren für Stufe 2 zu ändern. Dies wäre gegebenenfalls in Stufe 2 zu klären, wenn über die Zulässigkeit einer allfälligen Änderung der Rechtsbegehren des Beru- fungsbeklagten entschieden werden müsste. 3.4.Zusammenfassend ist die Rüge der Berufungskläger betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. 4.Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung 4.1.Die Berufungskläger rügen, der Berufungsbeklagte habe in seiner Klage- schrift nicht dargelegt, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar sein solle, die Klageforderung zu beziffern. Der Beru- fungsbeklagte habe lediglich auf fehlende Informationen hingewiesen. Die Vor- instanz hätte auf die Klage des Berufungsbeklagten nicht eintreten dürfen, weil dieser die Voraussetzungen für die Erhebung der unbezifferten Forderungsklage nicht dargetan habe. Entgegen den Einwendungen der Berufungskläger habe die Vorinstanz jedoch gefolgert, dass der Berufungsbeklagte in der Klageschrift klar aufgezeigt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Forderung zu beziffern. Diese Folgerung habe die Vorinstanz mit keinem Wort begründet. Der Berufungs- beklagte habe in der Klageschrift keine Behauptungen aufgestellt, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein solle, seine

10 / 32 Klageforderung zu beziffern. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Erkenntnis habe gelangen können, der Berufungsbeklagte habe bereits in der Klageschrift "klar aufgezeigt", weshalb er nicht in der Lage sei, seine Forderung zu beziffern. Auf entsprechende Darlegungen in der Klageschrift verweise das Urteil der Vorinstanz nicht (vgl. act. A.1, Rz. II.B.3.1a). 4.2.Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort aus, er habe in Randziffer 5 seiner Klage vom 9. Juli 2020 ausgeführt, dass er seine Forderung aus der Erfolgsbeteiligung ohne Mitwirkung der Berufungskläger nicht abschlies- send beziffern könne. Solange der Berufungsbeklagte nicht wisse, wieviel die Be- rufungskläger aus dem Vergleich erhalten hätten und was die Kosten des Rechts- streits gewesen seien, sei die Berechnung des Netto-Erfolgs unmöglich. Ohne Kenntnis des Vergleichstextes sowie der konkreten Kosten der Rechtsverfolgung sei die Berechnung der Forderung unmöglich und ebenso die prozessuale Beziffe- rung des Anspruchs. Dem Berufungsbeklagten sei gerade nicht zumutbar, auf Verdacht eine Zahlungsklage zu erheben. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Regionalgericht zurecht davon ausgegangen sei, dass es dem Berufungsbeklag- ten unmöglich sei, seinen Leistungsanspruch zu beziffern, und er die Gründe hier- für bereits in der Klage dargelegt habe (act. A.2, Rz. 27 ff.). 4.3.Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagte mache gegen die Berufungs- kläger eine Forderung aus der Vereinbarung der Netto-Erfolgsbeteiligung vom 9. Februar 2017 geltend, in der eine Netto-Erfolgsbeteiligung des Berufungsbe- klagten für den Patentprozess F._____ in der Höhe von 45% vereinbart worden sei. Um diese 45% berechnen zu können, sei offensichtlich das Ergebnis des Pa- tentstreits mit dem F._____ notwendig, um anschliessend allenfalls gewisse Auf- wendungen seitens der Berufungsklägerin abziehen zu können, wodurch der Net- to-Erfolg berechnet werden könne. Es sei weder belegt noch sonstwie nachgewie- sen, dass die Berufungsklägerin und der F._____ tatsächlich eine Vergleichs- summe von insgesamt EUR 29.5 Mio. vereinbart hätten und erst recht nicht, dass davon ein Betrag von EUR 8 Mio. ein anderes Patent betreffe, welches nicht durch die Vereinbarung mit dem Berufungsbeklagten gedeckt sei. Es handle sich dabei um reine Parteibehauptungen. Ohne dass der Berufungsbeklagte die Vergleichs- summe mit dem F._____ kenne oder wisse, was bezüglich Gerichtskosten oder Parteientschädigungen vereinbart worden sei, sei der Berufungsbeklagte nicht in der Lage, seine Forderungen aus der Netto-Erfolgsbeteiligung zu berechnen und damit auch zu beziffern. Der Berufungsbeklagte habe entgegen den Einwendun- gen der Berufungskläger bereits in der Klageschrift klar aufgezeigt, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Forderungen zu beziffern, und nicht, wie dies von den

11 / 32 Berufungsklägern mit Hinweis auf BGE 140 III 409 geltend gemacht worden sei, "einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen" (act. B.1, E. 4.2.1). 4.4.Die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne und die Stufenklage sind in Art. 85 Abs. 1 ZPO geregelt. Gestützt auf Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. 4.4.1. Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist eine Bezifferung zu Pro- zessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht ken- nen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmöglichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozessualer Mög- lichkeiten Kenntnis erhalten könnte (Füllemann, a.a.O., N 2 zu Art. 85 ZPO). Der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, obliegt der klagenden Partei. Es genügt nicht, dass sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es entsprechend Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und, wo dies nicht möglich ist, aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). 4.4.2. Gestützt auf (unter anderem) die zentrale Funktion eines bestimmten, kla- ren und bezifferten Rechtsbegehrens im Zivilprozess (u.a. sachliche Zuständigkeit, Verfahrensart, Gehörsanspruch und Verteidigungsrechte der Gegenpartei, Be- stimmung Streitgegenstand, Rechtshängigkeit etc.) kam das Bundesgericht in BGE 148 III 322 zum Schluss, dass die klagende Partei bereits in der Klageschrift – und nicht erst in einer späteren Eingabe – aufzuzeigen habe, inwiefern eine Be- zifferung unmöglich oder unzumutbar sein solle (vgl. BGE 148 III 322 E. 3.2, 3.4). 4.4.3. Fehlt es am Nachweis, dass eine Bezifferung nicht möglich bzw. nicht zu- mutbar ist, so ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 132 ZPO). Dies gilt jedenfalls für eine anwalt- lich vertretene Partei (BGE 148 III 322 E. 4).

12 / 32 4.5.Vorliegend ist folglich zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte in seiner Klage- schrift genügend substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen hat, wieso ihm die Bezifferung seiner Klage bei Klageeinleitung unmöglich bzw. nicht zumutbar ist. 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagte "bereits in der Klage- schrift klar aufgezeigt [habe], weshalb er nicht in der Lage [sei], seine Forderung zu beziffern". Sie verweist dabei jedoch nicht auf konkrete Aktenstellen (vgl. act. B.1, E. 4.2.1). Der Berufungsbeklagte verweist in seiner Berufungsantwort auf Randziffer 5 seiner Klageschrift vom 9. Juli 2020 (act. A.2, Rz. 27; RG act. I.2), wo er unter dem Titel "Formelles" das Folgende ausführte: Der Kläger [Berufungsbeklagte] bringt vorliegend eine Stufenklage vor. Be- vor ihm die Bezifferung des Hauptanspruches möglich ist, wird über sein Rechtsbegehren auf Information (Stufe 1) zu befinden sein. Die Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO ist dann gegeben, wenn eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, was mit Bezug auf den Zweck zu beurteilen ist, der darin besteht, die klagende Partei von dem Risiko zu befreien, welches sie bei Einklagung eines falschen Betrages eingeht (BSK_Dorschner, N 8 zu Art. 85 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagten [Berufungskläger] verweigern dem Kläger [Berufungs- beklagten] bisher vertrag- und treuwidrig die nötigen Informationen für die Berechnung seines Anspruches. Er könnte seinen Anspruch somit einzig auf unbelegten Annahmen beziffern, was ihn in unbilliger Weise dem Risiko aussetzen würde, mit Kostenfolgen einen zu hohen Betrag einzufordern. Hauptanspruch ist hier die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezif- ferung durch Rechnungslegung. Vom Kläger [Berufungsbeklagten] zu for- dern, in einem ersten Prozess bloss auf Rechnungslegung zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen und danach eine zweite (Leistungs)-Klage anzuheben, widerspräche den Anlie- gen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 4.5.2. Die zitierte Randziffer 5 der Klageschrift des Berufungsbeklagten (RG act. I.2) setzt sich unter dem Titel "Formelles" mit der fehlenden Bezifferung aus- einander. Der Berufungsbeklagte könnte seinen Anspruch nur gestützt auf unbe- legte Annahmen beziffern. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten fehlt es in Randziffer 5 seiner Klageschrift an einer expliziten Begründung, wieso ihm die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Er nennt lediglich die Voraussetzun- gen von Art. 85 ZPO und erklärt diese als erfüllt ("Dies ist vorliegend der Fall"). Die Berufungskläger würden ihm "die nötigen Informationen für die Berechnung seines Anspruches" verweigern. Wie vorstehend unter Verweis auf BGE 140 III 409 aus- geführt, genügt zwar ein "Hinweis auf fehlende Informationen" (bzw. ein Hinweis auf die Verweigerung von "nötigen Informationen") grundsätzlich nicht, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall muss Randziffer 5 der Klage des Berufungsbeklagten jedoch zusammen mit dem detaillierten Rechtsbegehren für Stufe 1 gelesen werden. Un-

13 / 32 ter Berücksichtigung seines Rechtsbegehrens ist klar, was der Berufungsbeklagte als die "nötigen Informationen" erachtet. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: 1.Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die folgenden Informationen zu edieren: a.Kopie der Vergleichsvereinbarung zwischen G., H., I._____ und der B._____ vom 13. Dezember 2018 (Protokoll der Sitzung des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer vom 13. De- zember 2018, Az.: 121 AR 133383/18 G) ohne Anhänge b.Auflistung sämtlicher bereits erhaltener Zahlungen von G., H. und I._____ aus dem Vergleich vom 13. Dezember 2018 c.Auflistung und Belege sämtlicher im Zusammenhang mit der Strei- tigkeit mit G., H. und I._____ bezahlte Anwaltskosten und Prozesskosten, sowie allfälligen unter diesem Titel empfange- nen Entschädigungen und Rückerstattungen. 4.5.3. Anders als in seiner Berufungsantwort (vgl. act. A.2, Rz. 27 f.) begründete der Berufungsbeklagte in seiner Klageschrift nicht explizit, dass ihm die Berech- nung des Netto-Erfolgs bzw. seiner Forderung unmöglich sei, solange er nicht wisse, wie viel die Berufungskläger aus dem Vergleich erhalten hätten und was die Kosten des Rechtsstreits gewesen seien, und ihm infolgedessen die prozes- suale Bezifferung des Anspruchs unmöglich sei. Bei Durchsicht der relativ kurzen Klageschrift (RG act. I.2; ohne Rubrum, Rechtsbegehren und Grussformel umfasst diese rund 12 Seiten) lässt sich jedoch problemlos erkennen, wieso der Beru- fungsbeklagte der Ansicht ist, dass er seine Forderung noch nicht beziffern kann bzw. wieso er die im Rechtsbegehren konkret genannten "nötigen Informationen" benötigt, um seine Forderung zu berechnen. Die weiteren Ausführungen des Be- rufungsbeklagten in seiner Klageschrift sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bei der Beantwortung der Frage, ob er den Nachweis der Unmöglichkeit bzw. Un- zumutbarkeit der Bezifferung seiner Forderung erbracht hat, zu berücksichtigen. 4.5.4. Unter dem Titel "Materielles" finden sich in der Klageschrift des Berufungs- beklagten Verweise auf eine "Netto-Erfolgsbeteiligung", wobei vom Prozesserfolg abgezogen werden solle, was durch die Streitigkeit an Gerichtskosten und Kosten für die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin angefallen sei. Davon stünden dem Berufungsbeklagten 45% zu (RG act. I.2, Rz. 15 f.). Der Berufungsbeklagte brachte vor, dass der Verweis auf die "Netto-Erfolgsbeteiligung" klarmache, dass von dem Betrag Abzüge zu machen seien, die vom "Brutto-Ergebnis" zum "Netto- Ergebnis" führen würden (RG act. I.2, Rz. 30; ein Verweis auf die notwendige Be- rechnung auch in RG act. I.2, Rz. 18). Die Berufungsklägerin sei dem Berufungs- beklagten eine genaue Rechnungslegung über die Vergleichszahlung von F._____ und die abzuziehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten schuldig (RG act. I.2, Rz. 35). Weiter nennt der Berufungsbeklagte die Elemente seiner An-

14 / 32 spruchsberechtigung (Brutto-Prozessergebnis und Abzugspositionen) zur Berech- nung des massgebenden Nettobetrags (vgl. RG act. I.2, Rz. 38). Die Berufungs- klägerin habe eine Vergleichszahlung von vermutlich EUR 29.5 Mio. erhalten, was als relevanter Bruttoerfolg zu betrachten sei (vgl. RG act. I.2, Rz. 17 und 41). Der Berufungsbeklagte habe einen Anspruch auf 45% der EUR 29.5 Mio. nach Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten (RG act. I.2, Rz. 39). 4.5.5. Der Berufungsbeklagte begründete damit genügend, weshalb es ihm auf- grund des Fehlens genau jener Informationen, welche er im Rahmen seiner Stu- fenklage anfordert, im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht möglich oder zumutbar ist, seinen Anspruch zu beziffern. Der Berufungsbeklagte fordert mit seiner Stu- fenklage jene Informationen, welche er nach seiner Darlegung für die Berechnung seines Anspruchs benötigt. Als Elemente seiner Anspruchsberechtigung nennt der Berufungsbeklagte das Brutto-Prozessergebnis und die Abzugspositionen, na- mentlich Gerichts- und Anwaltskosten. Das Brutto-Prozessergebnis sei die Ver- gleichszahlung. Der Netto-Erfolg ergebe sich durch Abzug der Anwalts- und Ge- richtskosten vom Bruttoerfolg. Sein Anspruch vom Netto-Erfolg betrage 45%. Da- mit genügte der Berufungsbeklagte den Anforderungen an eine genügend sub- stantiierte Begründung des Verzichts auf eine Bezifferung bzw. an den vom Bun- desgericht geforderten Nachweis, dass eine Bezifferung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. 4.5.6. Wie der Klageantwort zu entnehmen ist, wussten die Berufungskläger denn auch, gegen was sie sich zu verteidigen hatten. Die Berufungskläger gingen auf die vom Berufungsbeklagten dargelegte Berechnung des Netto-Erfolgs (bzw. sei- nes Anspruchs) ein und bestritten dessen Standpunkt. Es treffe nicht zu, dass der einzige Abzugsfaktor der Prozessaufwand (Gerichtsgebühren und Anwaltshonora- re) gewesen sei (RG act. I.3, Rz. 4.3). Es sei unverständlich, wie der Berufungs- beklagte behaupten könne, vom Prozesserlös könnten die Darlehensrückzahlun- gen samt Zinsen nicht in Abzug gebracht werden. Es stehe fest, dass die Darle- hen zur Finanzierung des Prozesses gewährt worden seien und der Prozesserlös mitunter dafür verwendet worden sei, die Darlehen sowie Zinsen vollumfänglich zurückzubezahlen (RG act. I.3, Rz. 5.3). Die Kosten der Berufungsklägerin für die Weiterführung des Betriebes seien ebenfalls Aufwendungen für die Streitigkeit zwischen der Berufungsklägerin und F._____ und so hätten auch diese Kosten den "Erfolg" im F._____ Prozess geschmälert (RG act. I.3, Rz. 3.3). Aus dem Pa- tentverletzungsprozess sei unter dem Strich kein Erfolg resultiert (RG act. I.3, Rz. 4.8). Die Berufungskläger haben demnach verstanden, wie der Berufungsbe- klagte seinen Anspruch nach Erhalt der Informationen berechnen würde (vgl. auch

15 / 32 RG act. I.3, Rz. 5.4), stellten jedoch den Ausführungen des Berufungsbeklagten ihre eigenen Ausführungen entgegen. 4.6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge der Berufungskläger unbegründet ist. Der Berufungsbeklagte erbrachte bereits in seiner Klageschrift den Nachweis, dass eine Bezifferung seiner Forderung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Er erfüllte damit die Voraussetzungen einer Stufenklage im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO. 5.Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend Möglichkeit der Bezifferung und Eventualbegehren 5.1.Die Berufungskläger rügen eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Argumentation auseinanderge- setzt, dass sich die Forderung des Berufungsbeklagten beziffern lasse. Nach An- sicht des Berufungsbeklagten bewege sich die eingeklagte Forderung in einer Bandbreite von mindestens CHF 9.5 Mio. und höchstens CHF 15 Mio. Die Forde- rung habe sich also beziffern lassen, allenfalls mit Eventualbegehren. Bei Eventu- alanträgen bestehe das Risiko des "Überklagen" gerade nicht und die "Prozess- kostengefahr" sei aufgrund von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ohnehin gebannt (vgl. act. A.1, Rz. II.B.3.1b). 5.2.Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage sei, seine Forderung aus der Netto-Erfolgsbeteiligung zu berechnen und damit auch zu beziffern, ohne dass er die Vergleichssumme mit F._____ kenne oder wisse, was bezüglich Gerichtskosten oder Parteientschädigungen vereinbart worden sei (act. B.1, E. 4.2.1). 5.3.Zum Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann auf die vorste- henden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.3.1). Die Vorinstanz musste nicht alle rechtlichen Ausführungen der Berufungskläger im Detail in ihrem Entscheid erwähnen bzw. widerlegen und auch in diesem Punkt konnte der Ent- scheid sachgerecht angefochten werden. Ein allfälliger Mangel könnte im Berufungsverfahren aufgrund der Kognition des Kantonsgerichts überdies geheilt werden: Die Argumentation der Berufungskläger überzeugt nicht. Bewegt sich ein Anspruch innerhalb einer Bandbreite, ist das Mit- tel von Eventualanträgen nicht geeignet, um der Gefahr der Überklagung zu be- gegnen. Ein Eventualantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag abge- wiesen wird. Im Falle der Überklagung würde der Hauptantrag (wohl der maximal

16 / 32 eingeklagte Betrag) jedoch nicht vollständig abgewiesen, sondern teilweise (d.h. nicht in vollem Umfang) gutgeheissen. Für die Behandlung von Eventualanträgen, die gestützt auf denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Rechtsgrundlage ebenfalls auf einen Geldbetrag abzielen, bleibt so zum einen kein Platz. Wäre dem nicht so, würde ein solches Vorgehen zum anderen wohl Dutzende von Eventua- lanträgen verlangen, um möglichst viele Geldbeträge abzudecken. Zudem ist zu beachten, dass Eventualbegehren bei der Kostenverteilung nur dann nicht in Be- tracht fallen, wenn das Hauptbegehren geschützt wird. Dringt bloss ein Eventual- begehren durch und liegt dessen Streitwert unter demjenigen des Hauptbegeh- rens, so unterliegt die klagende Partei mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 106 ZPO). Eine klagende Partei kann sich weiter auch nicht auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO verlassen. Es handelt sich zum einen um eine "Kann"- Bestimmung. Die Verteilung der Prozesskosten liegt entsprechend im Ermessen des Gerichts, d.h. die klagende Partei könnte dennoch zur Kostentragung (wenn vielleicht auch in geringerem Umfang) verpflichtet werden. Zum anderen muss das Gericht zur Anwendung dieser Bestimmung zum Schluss kommen, dass die Bezif- ferung des Anspruchs schwierig war. Diese Faktoren bringen entsprechend eine Unsicherheit für eine klagende Partei mit sich, weshalb auch Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Gefahr des Überklagens nicht "bannt". 5.4.Zusammenfassend erweist sich auch diese Rüge der Berufungskläger als unbegründet. Der Anspruch konnte vorliegend nicht beziffert werden und eine Stu- fenklage war zulässig. 6.Materiell-rechtlicher Anspruch auf Informationen 6.1.Die Berufungskläger rügen, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines mate- riell-rechtlichen Anspruchs auf Auskunft bzw. Rechenschaft des Berufungsbeklag- ten zu Unrecht bejaht. Die Herausgabebegehren des Berufungsbeklagten würden sich weder auf Grundlage von Art. 2 ZGB noch auf Basis einer anderen Geset- zesbestimmung und auch nicht auf vertraglicher Grundlage selbständig einklagen lassen. Die Vereinbarung Netto-Erfolgsbeteiligung vom 9. Februar 2017 sehe kei- ne Herausgabe- und/oder Rechenschaftspflichten vor. Das Regionalgericht habe den materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaft unter Zugrun- denahme eines relativ alten Aufsatzes bejaht, indem es feststellte, dem Beru- fungsbeklagten müsse in analoger Anwendung von Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR ein Einsichts- und Kontrollrecht zugestanden werden. Das Regionalgericht habe in geradezu willkürlicher Weise missachtet,

17 / 32 dass das Bundesgericht in seiner – dem Aufsatz nachgelagerten Rechtsprechung – zur klaren Erkenntnis gelangt sei, ein Informationsanspruch lasse sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben abstützen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.3.2b). 6.2.Die Vorinstanz erwog, dass sich ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aus- kunft bzw. Rechenschaft aus Gesetz oder aus Vertrag ergebe, es aber keinen all- gemeinen Informationsanspruch gebe. In einem Vertragsverhältnis, in dem die Parteien bestimmte Informationsansprüche vereinbart oder bewusst zu vereinba- ren unterlassen hätten, bestehe nach Bundesgericht kein Raum für die Annahme weiterer, auf Treu und Glauben abgestützter Informationsansprüche (act. B.1, E. 3.3.). Die spezifische Herausgabe von Dokumenten sowie von Übersichten sei- en vom Wortlaut der Erfolgsbeteiligungs-Vereinbarung vorliegend nicht ausdrück- lich erfasst. In der vorliegenden Konstellation würden die zur Berechnung der Er- folgsbeteiligung massgeblichen Informationen vollständig im Machtbereich der Berufungsklägerin liegen. Zwar bestehe im schweizerischen Vertragsrecht kein generelles Recht auf Erteilung jeglicher Auskünfte und Informationen. Vorliegend könne jedoch nur die Berufungsklägerin den Eintritt des die Beteiligung auslösen- den Erfolgs zuverlässig beurteilen. Aufgrund dieser Ausgangslage müsse dem Berufungsbeklagten in analoger Anwendung von Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR ein Einsichts- und Kontrollrecht zugestanden werden. Dieses Kontrollrecht umfasse die Einsicht in diejenigen Belege, die erfor- derlich seien, eine Berechnung und Nachprüfung der Erfolgsbeteiligung bzw. der bereits genannten Vergleichssumme vorzunehmen (act. B.1, E. 4.2.2.1 m.w.H.). 6.3.Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaft kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben und kann selbständig eingeklagt werden (BGE 140 III 409 E. 3.2). Einen allgemeinen Informationsanspruch kennt das Pri- vatrecht nicht (BGE 132 III 677 E. 4.2.1). Das Bundesgericht anerkannte die ei- genständige auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2.2) sowie die Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Miterben nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB, welche auch auf das Verhältnis des Erblassers zu Dritten anwendbar seien (BGer 5A_994/2014 v. 11.1.2016 E. 2 und 4.3). Das Bundesgericht verneinte hingegen einen Auskunftsanspruch gestützt auf die allgemeine Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH nach Art. 812 Abs. 2 OR (BGE 140 III 409 E. 3.2.2). Zudem urteilte das Bundesgericht, dass in einem Vertragsverhältnis, in dem die Parteien bestimmte Informationsansprüche vereinbart oder bewusst zu vereinbaren unterlassen hätten, kein Raum für die An- nahme weiterer, auf Treu und Glauben abgestützter Informationsansprüche be- stehe (BGer 4A_331/2007 v. 19.12.2007 E. 2.4).

18 / 32 6.4.Vorliegend beinhaltet die Vereinbarung Netto-Erfolgsbeteiligung vom 9. Fe- bruar 2017 der Parteien keine explizit formulierten Informationsansprüche (vgl. act. B.1, E. 4.2.2.1; RG act. II.20). Es ist in der Folge zu prüfen, ob ein materiell- rechtlicher Anspruch des Berufungsbeklagten auf Information besteht. 6.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht – entgegen der An- sicht der Berufungskläger – nicht jegliche Auskunftspflicht gestützt auf Treu und Glauben verneint hat. Eine solche hat es in Fällen ausgeschlossen, in denen die Parteien im Vertragsverhältnis bereits bestimmte Informationsansprüche verein- bart haben oder es bewusst unterlassen haben, solche Informationsansprüche zu vereinbaren (BGer 4A_331/2007 v. 19.12.2007 E. 2.4). Die Berufungskläger ha- ben vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – nicht vorgebracht, dass es die Parteien bewusst unterlassen hätten, Informationsansprüche zu vereinbaren. Sie bringen dies denn auch in ihrer Berufung nicht vor. Überdies steht vorliegend als gesetzli- che Grundlage nicht Art. 2 ZGB (und damit Treu und Glauben) im Vordergrund, vielmehr ist die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR massgebend. 6.4.2. Die arbeitsrechtlichen Normen, welche die Vorinstanz analog anwendet, betreffen das Einsichts- und Kontrollrecht von Arbeitnehmenden in Fällen, in de- nen ein Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis oder Provision besteht. Die Arbeitnehmenden haben Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. in die für die Ab- rechnung massgebenden Bücher und Belege, soweit dies zur Nachprüfung des Anteils am Geschäftsergebnis (Art. 322a Abs. 2 OR) bzw. der Provisionsabrech- nung (Art. 322c Abs. 2 OR) erforderlich ist. Dies soll eine Kontrolle der (durch die Arbeitgeberin vorgenommenen) Berechnung des Anteils am Geschäftsergebnis bzw. der Provisionsabrechnung ermöglichen (vgl. Wolfgang Portmann/Roger Ru- dolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 6 zu Art. 322a OR). Die Grundlagen zur Berechnung des Geschäftsergebnisses und zur Provisionsabrechnung befinden sich im Machtbe- reich der Arbeitgeber, weshalb den Arbeitnehmenden ein Kontrollrecht zuzugeste- hen ist. Mit dem Kontrollrecht wird das Informationsdefizit der Arbeitnehmenden gegenüber den Arbeitgebenden ausgeglichen. 6.4.3. Die Berufungskläger setzen sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach sich die zur Berechnung der Erfolgsbeteiligung massgebli- chen Informationen vollständig im Machtbereich der Berufungsklägerin befänden, und dass nur die Berufungsklägerin den Eintritt des die Beteiligung auslösenden Erfolgs zuverlässig beurteilen könne. Gestützt auf diese Ausgangslage kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Berufungsbeklagten ein Einsichts- bzw. Infor-

19 / 32 mationsrecht zugestanden werden müsse, damit in jene Belege Einsicht genom- men werden könne, welche zur Berechnung und Nachprüfung der Erfolgsbeteili- gung erforderlich seien (vgl. act. B.1, E. 4.2.2.1). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Ähnlich wie bei Arbeitnehmenden mit Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis oder Provision, besteht im vorliegenden Fall ein In- formationsdefizit auf Seiten des Berufungsbeklagten. Er ist (unter Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung von Stufe 2) anspruchsberechtigt gegenüber den Beru- fungsklägern. Jedoch fehlen ihm die Informationen, um seinen Anspruch zu be- rechnen bzw. nachzuprüfen. Über diese Informationen verfügen einzig die Beru- fungskläger. Gestützt auf dieses (von der Vorinstanz zu Recht festgestellte) Infor- mationsdefizit ist es sachgerecht, vorliegend auf die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR und damit auf einen materiell- rechtlichen Informationsanspruch zu erkennen (eine zusätzliche Abstützung auf Art. 2 ZGB ist nicht notwendig). 6.4.4. Sachgerecht erscheint die analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Be- stimmungen im vorliegenden Fall auch bei einem Vergleich mit einem partiari- schen Darlehen. Eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 OR wird auch dort befürwortet. Im partiarischen Darlehen erfolgt die Vergütung (ggf. zusätzlich zu einem erfolgsunabhängig geschuldeten Zins) erfolgsabhängig und besteht typi- scherweise in einem Teil des Ertrags, den der Borger mit dem vertraglich be- stimmten Gebrauch der Darlehenssumme erwirtschaftet (vgl. Benedikt Mauren- brecher/Heinz Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 37 zu Art. 312 OR). Der Darleiher muss dabei die zutreffende Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung nachvollzie- hen können, weshalb ihm ein Auskunfts- und Kontrollrecht über die Tätigkeit des Borgers zukommt. Für die Kontrollrechte des Darleihers sind die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Art. 322a Abs. 2 OR) analog anzuwenden (Maurenbre- cher/Schärer, a.a.O., N 38 und 38a zu Art. 312 OR; Rolf H. Weber, Das Darlehen, Berner Kommentar, Bern 2013, N 39 und 41 der Vorbemerkungen zu Art. 312-318 OR; Peter Higi, Die Leihe, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2003, N 23 ff. der Vorbemerkungen zum zweiten Abschnitt [Art. 312-318 OR], je m.w.H.). 6.4.5. Ein weiterer Vergleich lässt sich zu Verträgen über den Kauf von Unter- nehmen ziehen, welche sogenannte earn out-Klauseln enthalten. Earn out- Klauseln sind Klauseln, aufgrund derer der Käufer nach dem Vollzug des Unter- nehmenskaufvertrages dem Verkäufer einen von bestimmten, nach dem Vollzug eintretenden (und damit zukünftigen) Ereignissen abhängigen Kaufpreis zahlt. Sie führen damit zu einem variablen Kaufpreis (Markus Vischer, Earn out-Klauseln in

20 / 32 Unternehmenskaufverträgen, SJZ 98/2002, S. 509 ff., S. 509). Für die Rechen- schaftsablagepflicht und das Kontrollrecht bezüglich Eintreten des Erfolges (zwecks Bestimmung des Kaufpreises) rechtfertigt sich auch in solchen Fällen ei- ne analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR (vgl. Vi- scher, a.a.O., S. 514; act. B.1, E. 4.2.2.1). In diesem älteren Aufsatz wird eine ent- sprechende Pflicht zur Rechenschaft bzw. das Kontrollrecht zusätzlich noch auf Art. 2 ZGB abgestützt. Dies ist jedoch nicht notwendig; die arbeitsrechtlichen Normen können ohne zusätzliche Abstützung auf Treu und Glauben analog an- gewendet werden. 6.4.6. Der vorliegende Fall, die Arbeitnehmenden mit Anspruch auf Anteil am Ge- schäftsergebnis bzw. Provision, das partiarische Darlehen als auch die earn out- Klauseln in Unternehmenskaufverträgen haben gemeinsam, dass ein Informati- onsungleichgewicht unter den Parteien besteht. Die anspruchsberechtigte Partei hat ein Informationsdefizit gegenüber der anderen Partei. Deshalb wird der an- spruchsberechtigten Partei gestützt auf Arbeitsrecht (ggf. unter analoger Anwen- dung) ein Informations- und Kontrollrecht zugestanden, um dieses Informationsde- fizit auszugleichen. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits ausgeführt – sach- gerecht, dem Berufungsbeklagten unter analoger Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR die Möglichkeit zuzugestehen, sein Informations- defizit auszugleichen. 6.5.Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Berufungskläger als unbe- gründet. Die Vorinstanz hat einen materiell-rechtlichen Anspruch des Berufungs- beklagten auf Information zu Recht bejaht. 7.Rechtsschutzinteresse des Berufungsbeklagten 7.1.Die Berufungskläger führen zunächst aus, sie hätten vor Vorinstanz argu- mentiert, dass geklärt werden müsse, ob die Geldforderungen des Berufungsbe- klagten "dem Grunde nach" berechtigt seien, bevor gerichtlich entschieden wer- den könne, ob der Informationsanspruch bestehe (act. A.1, Rz. II.B.5.1). Die Vor- instanz setze sich zudem nicht mit der präparatorischen Eignung des Informati- onsanspruchs zur Durchsetzung des Hauptanspruchs auseinander. Die Vor- instanz verkenne, dass sowohl die Vereinbarung mit dem F._____ als auch die herausverlangten Auflistungen für die Abklärung des Bestandes und Umfangs des behaupteten Hauptanspruchs unerheblich seien. Ob die Hauptforderung des Beru- fungsbeklagten "Bestand" habe oder nicht, ergebe sich in erster Linie aus der Qualifikation und Interpretation der "Vereinbarung Netto-Erfolgsbeteiligung" und weiteren Aspekten des Falles, nicht aber aus den Unterlagen, welche der Beru-

21 / 32 fungsbeklagte in Stufe 1 seiner Rechtsbegehren vorgelegt erhalten wolle. Die Be- rufungskläger rügen, dass das Rechtsschutzinteresse am Hilfsanspruch als nicht gegeben beurteilt werden müsse, wenn die Rechtsbegehren der Stufe 1 nicht ge- eignet seien, die Durchsetzung des Hauptanspruchs vorzubereiten (vgl. act. A.1, Rz. II.B.5.2). Hinzu komme, dass die Durchsetzung des Hauptanspruchs chancenlos sei und zwar zum einen aus zahlreichen materiellen Gründen (falsche Vertragsauslegung seitens des Berufungsbeklagten, Vertragsbrüchigkeit, Nichtigkeit aufgrund Sitten- widrigkeit, Übervorteilung, begründete Furcht etc.) und zum anderen in prozessua- ler Hinsicht. Entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz müsse von einer offensichtli- chen Chancenlosigkeit der Durchsetzung des Hauptanspruchs ausgegangen wer- den. Folglich sei das schutzwürdige Interesse bezüglich des Hilfsanspruchs im Sinne der Rechtsbegehren der Stufe 1 zu verneinen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.5.2 und Rz. II.B.1.3). 7.2.Die Vorinstanz erwog, dass bei der Stufenklage aufgrund der präparatori- schen Natur des Hilfsanspruches eine Abhängigkeit zwischen dem Hilfs- und dem Hauptanspruch bestehe, welche bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses des Hilfsanspruchs berücksichtigt werden müsse. Das Bundesgericht habe ausgeführt, dass die auskunftsberechtigte Partei grundsätzlich nicht zum Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablage verpflichtet sei. Diese finde ihre Grenze im Grundsatz von Treu und Glauben. Diese einschränkenden Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Ob es dem Berufungsbeklagten im anschliessenden Hauptprozess gelingen werde, seinen Erfolgsbeteiligungsan- spruch nachzuweisen, werde dort zu klären sei. Die Beurteilung des Hauptan- spruchs könne nicht vorweggenommen werden. Es müsste geradezu offensicht- lich sein, dass dessen Durchsetzung zufolge entsprechender prozessualer Unter- lassungen chancenlos wäre. Die Erwägungen des Bundesgerichts würden darauf abzielen, die Prüfung des Rechtsschutzinteresses am Hilfsanspruch weitestge- hend von der materiellen Prüfung des Hauptanspruchs zu trennen. Im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzinteresses zum Hilfsanspruch müsse eruiert wer- den, ob der Hilfsanspruch eine präparatorische Eignung zur Durchsetzung des Hauptanspruches habe. Das Bundesgericht erachte die Eignung als Regelfall. Dieser Schluss lasse sich daraus ziehen, dass das Rechtsschutzinteresse am Hilfsanspruch nur bei offensichtlicher Chancenlosigkeit an der Durchsetzung des Hauptanspruches zu verneinen sei. Würde das Bundesgericht die Prüfung des materiellen Hauptanspruchs im Rahmen des Rechtsschutzinteresses des Hilfsan- spruchs nicht auf offensichtliche Chancenlosigkeit beschränken, liesse es der be-

22 / 32 klagten Partei Raum, eine weitergehende materielle Beurteilung des Hauptan- spruches zu erzwingen. Dies widerspreche dem typischen Ablauf und dem pro- zessökonomischen Zweck einer Stufenklage, wonach zuerst ein Teilurteil über den Hilfsanspruch gefällt werde und erst danach eine materielle Auseinanderset- zung mit dem Hauptanspruch stattfinde (act. B.1, E. 4.2.2.3). Vorliegend könne nicht von einer offensichtlichen Chancenlosigkeit der Durchset- zung des Hauptanspruchs ausgegangen werden. Es sei mehrfach schriftlich zwi- schen den Parteien eine Erfolgsbeteiligung bezüglich des Patentverletzungspro- zesses mit dem F._____ vereinbart worden. Der Berufungskläger habe (im Namen der Berufungsklägerin) auch nach Abschluss des Vergleichs mit dem F._____ in seiner E-Mail vom 21. Januar 2019 eine entsprechende Vereinbarung bestätigt, indem er unter anderem darauf hingewiesen habe, dass für die Berechnung des Netto-Erfolgs des Patentprozesses gegen F._____ noch weitere Angaben der Ge- richte und Anwälte benötigt würden. In welchem Umfang die Netto- Erfolgsbeteiligung ausfallen werde und wie diese berechnet werde, werde im Rahmen des zweiten Teiles des Prozesses, nämlich der materiellen Prüfung des Hauptanspruches, zu prüfen sein (act. B.1, E. 4.2.2.3). 7.3.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt (vgl. act. B.1, E. 4.2.2.3 m.w.H.; vorstehend E. 8.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es von der auskunftsberechtigten Person keines Nach- weises eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablage, wobei Treu und Glauben die Grenze bildet (BGE 139 III 49 E. 4.5). Ob es der klagenden Par- tei im anschliessenden Hauptprozess gelingen wird, ihren Anspruch nachzuwei- sen, ist dort zu klären. Die Beurteilung des Hauptanspruchs kann im Rahmen ei- ner Stufenklage nicht auf erster Stufe vorweggenommen werden. Es müsste ge- radezu offensichtlich sein, dass die Durchsetzung des Hauptanspruchs chancen- los wäre (vgl. BGer 4A_614/2020 v. 30.3.2021 E. 5.3.3.2). Das Bundesgericht er- achtet folglich die präparatorische Eignung des Hilfsanspruchs zur Durchsetzung des Hauptanspruches als Regelfall (vgl. Jonas Stähli, BGer 4A_614/2020: Die Be- handlung schwebender Rechtsgeschäfte beim Ausscheiden eines einfachen Ge- sellschafters, AJP 8/2021, S. 1050 ff., S. 1057). 7.4.Zum einen monieren die Berufungskläger sinngemäss, dass das Aus- kunftsbegehren die Durchsetzung des Hauptanspruchs nicht vorbereite und es dem Berufungsbeklagten deshalb an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Mit die- ser Argumentation vermögen die Berufungskläger nicht durchzudringen; der präparatorische Charakter des Hilfsanspruchs ist zu bejahen.

23 / 32 7.4.1. Wie vorstehend ausgeführt, fordert der Berufungsbeklagte im Rahmen sei- ner Stufenklage genau jene Informationen, welche er nach seiner Darlegung für die Berechnung seines Anspruchs benötigt (E. 4.5.5. vorstehend). Das Rechts- schutzinteresse des Berufungsbeklagten besteht entsprechend darin, dass er Auskunft über Tatsachen verlangt, welche für die Berechnung seines allfälligen Anspruchs auf eine Erfolgsbeteiligung relevant sein können. Die Vorinstanz er- wog, dass der Berufungsbeklagte nicht ihn der Lage sei, seine Forderung aus der Netto-Erfolgsbeteiligung zu berechnen, ohne dass er die Vergleichssumme mit F._____ kenne oder wisse, was bezüglich Gerichtskosten oder Parteientschädi- gungen vereinbart worden sei (act. B.1, E. 4.2.1). Damit befand die Vorinstanz zu Recht, dass der Vergleich zwischen der Berufungsklägerin und dem F._____ vom 13. Dezember 2018 sowie die Belege betreffend im Zusammenhang mit der Strei- tigkeit bezahlten Anwaltskosten und Prozesskosten erforderlich und geeignet sei- en, um die Berechnung und Nachprüfung der Erfolgsbeteiligung vorzunehmen (vgl. act. B.1, E. 4.3). Die Vorinstanz setzte sich folglich mit dem präparatorischen Charakter des Informationsbegehrens auseinander. Die Berechnung der mut- masslichen Forderung des Berufungsbeklagten bereitet zweifelsohne die Durch- setzung seines Hauptanspruchs vor. 7.4.2. Gemäss den Berufungsklägern verkennt die Vorinstanz, dass die vom Be- rufungsbeklagten ersuchten Informationen für die Abklärung des Umfangs seiner möglichen Erfolgsbeteiligung nicht geeignet seien. Vor Vorinstanz führten sie aus, dass es keinen Grund gebe, weshalb der Berufungsbeklagte Einsicht in die Ver- gleichsvereinbarung mit dem F._____ nehmen solle, die Vergleichssumme sei dem Berufungsbeklagten transparent kommuniziert worden. Alles andere, was im Vertrag geregelt worden sei, sei für den Prozess nicht von geringster Relevanz (RG act. I.3, Rz. 3.9). Damit sind die Berufungskläger nicht zu hören. Die von den Berufungsklägern eröffnete Vergleichssumme stellt einzig eine Parteibehauptung dar, daran ändert auch die zivilprozessuale Wahrheitspflicht nichts (act. B.1, E. 4.2.1; dies gilt auch für die Ausführungen betreffend Entschädigung für eine andere Patentverletzung, vgl. RG act. I.3, Rz. 4.6). Es ist zudem davon auszuge- hen, dass die Vergleichsvereinbarung Abmachungen betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigungen enthält, wie dies allgemein üblich ist. Überdies ver- kennen die Berufungskläger, dass die herausverlangten Informationen nicht allein Bestand und Umfang der Hauptforderung beweisen müssen. Dem Berufungsbe- klagten steht offen, im Hauptprozess weitere Editionsanträge zu stellen und weite- re Beweismittel zu offerieren. Der Berufungsbeklagte ist einzig gehalten, seine Forderung nach Abschluss von Stufe 1 zu beziffern. Ob dabei die Berechnungsart des Berufungsbeklagten (d.h. seine Vertragsauslegung) falsch ist, ist für den aus

24 / 32 der Vereinbarung Netto-Erfolgsbeteiligung vom 9. Februar 2017 resultierenden Informationsanspruch unerheblich. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist die Berechnungsart bzw. der tatsächliche Umfang einer allenfalls geschuldeten Netto-Erfolgsbeteiligung in der zweiten Stufe der Klage zu prüfen (act. B.1, E. 4.2.2.3). 7.5.Weiter bringen die Berufungskläger vor, die Vorinstanz hätte prüfen müs- sen, ob die Forderung des Berufungsbeklagten "dem Grunde nach" berechtigt sei. Vor Vorinstanz führten die Berufungskläger aus, das stufenweise Vorgehen des Berufungsbeklagten sei offensichtlich falsch. Es könne nicht angehen, Informatio- nen zu fordern, welche nur geliefert werden müssten, wenn die eingeklagten Geld- forderungen berechtigt seien (RG act. I.3, Rz. 5.1). Dem ist nicht beizupflichten. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Forderung auf ihre grundsätzliche Berechti- gung hin zu prüfen. Sinn und Zweck der Stufenklage ist die weitestmögliche Tren- nung des Hilfsanspruchs vom Hauptanspruch. Ein Nachweis des Hauptanspruchs soll gerade nicht auf der ersten Stufe einer Stufenklage geprüft werden, auch nicht im Grundsatz. Die Berufungskläger können sich nicht den Zusammenhang zwi- schen Haupt- und Hilfsanspruch zunutze machen, um ein fehlendes Rechtsschut- zinteresse des Berufungsbeklagten an seinem Informationsbegehren zu monieren. Würde den Berufungsklägern zugestimmt, so müsste eine Stufenklage zwangsläu- fig in drei Verfahrensschritte aufgeteilt werden: Entscheid über Bestand der Forde- rung "dem Grunde nach", Entscheid über den Anspruch auf Information und erst in einem letzten und dritten Schritt Entscheid über die tatsächliche Anspruchsberech- tigung und den Umfang des Anspruchs. Dies würde dem Sinn der Stufenklage sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie bzw. Verfahrensbeschleunigung wi- dersprechen und ist abzulehnen. Überdies würde das Institut der Stufenklage per se in Frage gestellt, würde dieser Argumentation gefolgt. Sinn und Zweck einer vorgängigen Entscheidung über den Informationsanspruch (vor der materiellen Prüfung des Anspruchs) erschliesst sich nicht, wenn vor dem Entscheid über ei- nen Informationsanspruch stets die (materielle) Berechtigung der Forderung "dem Grunde nach" geprüft werden müsste. 7.6.Letztlich führen die Berufungskläger zahlreiche materielle und prozessuale Argumente ins Feld, weshalb von einer offensichtlichen Chancenlosigkeit des Hauptanspruchs des Berufungsbeklagten auszugehen sei. Damit vermögen die Berufungskläger jedoch ebenfalls nicht durchzudringen. Im Rahmen der Prüfung der Stufe 1 der Stufenklage ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekom- men, dass vorliegend nicht von Vornherein angenommen werden müsse, dass

25 / 32 offensichtlich die Durchsetzung des Hauptanspruchs scheitern werde (act. B.1, E. 4.2.2.3; E. 7.2 vorstehend). 7.6.1. Zu den prozessualen Fragestellungen ist festzuhalten, dass mit vorliegen- dem Urteil das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage wurden rechtsgenüglich dargetan (vgl. E. 4 vorste- hend) und eine solche Klage war auch zulässig (vgl. E. 2, 3 und 5 vorstehend). 7.6.2. Die materiellen Gründe, welche den Hauptanspruch des Berufungsbeklag- ten gemäss den Berufungsklägern als offensichtlich chancenlos erscheinen lassen würden, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Hauptprozess wird sich der Frage nach der Gültigkeit und Auslegung des Rechtsgeschäftes annehmen müs- sen. Mittels Auslegung wird beispielsweise zu ermitteln sein, ob der Berufungsbe- klagte zu einer Gegenleistung verpflichtet war, wie es die Berufungskläger vor- bringen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.1.3b/aa; RG act. I.3, Rz. 4.2c/aa). Diese Auslegung gehört wiederum in Stufe 2 des Verfahrens, zumal im Anschluss auch über die von den Berufungsklägern behauptete Vertragsbrüchigkeit des Berufungsbeklag- ten und deren Folgen zu befinden wäre (vgl. RG act. I.3, Rz. 4.2c/bb, 4.2c/cc und 4.5). Eine offensichtliche Chancenlosigkeit des Hauptanspruchs ist nicht von Vornherein anzunehmen. Mit Bezug auf die behauptete Nichtigkeit der Vereinba- rung aufgrund Sittenwidrigkeit/Übervorteilung kann ebenfalls nicht von offensichtli- cher Chancenlosigkeit des Hauptanspruchs ausgegangen werden. Es wird im Rahmen des Hauptprozesses zu prüfen sein, ob ein derart krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, damit Sittenwidrigkeit angenom- men werden könnte (dies bedarf wiederum der Vertragsauslegung betreffend Leis- tungen und Pflichten der Parteien), und ob eine Notlage der Berufungskläger aus- genutzt worden ist. Es ist überdies nicht auszuschliessen, dass im Hauptprozess nicht eine umfassende Nichtigkeit der Vereinbarung angenommen, sondern das gegebenenfalls bestehende Leistungsmissverhältnis durch Reduktion einer Leis- tungsverpflichtung korrigiert würde (Teilnichtigkeit bzw. -unverbindlichkeit; vgl. Art. 20 Abs. 2 OR; Barbara Meise/Claire Huguenin, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 16 zu Art. 21 OR). Mit Blick auf die Erregung gegründeter Frucht werden die entspre- chenden Tatbestandsmerkmale von Art. 29 OR wiederum auf Stufe 2 des Verfah- rens zu prüfen sein. Diesbezüglich ist gestützt auf die Akten ebenfalls nicht von einer offensichtlichen Chancenlosigkeit auszugehen. 7.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte vorliegend ein Rechtsschutzinteresse an der Informationserteilung hat und die Durchsetzung seines behaupteten Hauptanspruches nicht von Vornherein aussichtslos ist. Es

26 / 32 bedarf auch keiner vorangehenden Beurteilung, ob der behauptete Hauptanspruch des Berufungsbeklagten "dem Grunde nach" besteht. Die Rüge der Berufungsklä- ger erweist sich damit als unbegründet. 8.Geheimhaltungsinteresse der Berufungskläger 8.1.Die Berufungskläger monieren weiter, dass die Vorinstanz ihr Vorbringen verworfen habe, wonach den Rechtsbegehren der Stufe 1 des Berufungsbeklag- ten die Vertraulichkeitserklärung vom 23. Dezember 2018 sowie die Vertraulich- keitsverpflichtung gegenüber F._____ entgegenstehen würden (act. A.1, Rz. II.B.4.1). Das Regionalgericht verkenne, dass das von ihr zitierte Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2017 (HG140166-O) für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil dem Zürcher Urteil eine bestehende Aufklärungspflicht zugrunde gelegen sei. Solche Pflichten liessen sich vorliegend in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht begründen (act. A.1, Rz. II.B.4.2a). Hätten die Berufungsklägerin und der F._____ keine konkreten Geheimhaltungs- gründe, hätten sie die Vertraulichkeitsklausel gemäss § 9 der Vergleichsvereinba- rung nicht geschlossen. Allein die Verpflichtung zur Vertraulichkeit begründe das rechtserhebliche Geheimhaltungsinteresse der Berufungsklägerin und des F.. Die Geheimhaltungsinteressen und der Persönlichkeitsschutz des F. seien in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Eine Partei müsse unbeteiligten Dritten keine Einsicht in die von ihr geschlossenen Verträge ge- währen (act. A.1, Rz. II.B.4.2b/aa). Der Berufungsbeklagte habe zudem offenbart, dass es ihm nicht darum gehe, belegt zu bekommen, worum es sich bei der sepa- raten Vergütung von EUR 8 Mio. handle. Diesen Beleg hätte er mit dem von den Berufungsklägern vorgeschlagenen Vorgehen, den Vergleich dem Gerichtsvorsit- zenden zu zeigen, ohne Weiteres erhalten. Das Argument, wonach der Beru- fungsbeklagte Einsicht in das Protokoll wolle, um aufzeigen zu können, dass die Abreden über eine separate Entschädigung konstruiert seien, um seine Beteili- gung zu schmälern, sei dermassen abwegig, dass offensichtlich sei, dass die Be- gründung vorgeschoben sei. Der Berufungsbeklagte verlange das Protokoll der Sitzung des Landgerichts München vom 13. Dezember 2018 einzig zu Ausfor- schungszwecken. Solche "fishing expeditions" seien nicht zulässig. Überdies ver- folge der Berufungsbeklagte mit der Offenlegung des gesamten Vergleichstextes einen vertragswidrigen Zweck. Er sei in der Zusatzvereinbarung betreffend Ver- traulichkeit vom 23. Dezember 2018 die Verpflichtung eingegangen, nicht mit Par- teien im Zusammenhang mit dem Prozess gegen F._____ in Kontakt zu treten. Der Berufungsbeklagte habe aber ausgeführt, in der zweiten Stufe des Verfahrens Zeugen von F._____ anzurufen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.4.2b/bb).

27 / 32 Der Berufungsbeklagte habe kein schutzwürdiges Interesse, die gesamte Ver- gleichsvereinbarung einzusehen. Einem entsprechenden Editionsantrag stünden damit die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Berufungsklägerin und F._____ entgegen (vgl. act. A.1, Rz. II.B.4.2c). 8.2.Die Vorinstanz erwog, dass es bei bestehendem Einsichts- und Kontroll- recht des Berufungsbeklagten Sache der Berufungsklägerin gewesen wäre, dafür zu sorgen, die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können. Insbesondere sei ihr zuzumuten gewesen, eine Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zu erwir- ken, wenn eine solche denn überhaupt im Interesse der Drittpartei vereinbart wor- den sei. Dass dies möglich gewesen wäre, würde sich bereits aus der Tatsache ergeben, dass die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten nach Abschluss der Vereinbarung die (angebliche) Vergleichssumme genannt habe. Dass die Be- rufungsklägerin eine entsprechende Einwilligung des F._____ – unter Bindung des Berufungsbeklagten an die Geheimhaltungsklausel, wie dies auch später erfolgt sei – nicht hätte einholen können, habe die Berufungsklägerin nicht geltend ge- macht. Ohnehin sei aufgrund der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass es bei der Geheimhaltung in erster Linie darum gegangen sei, dass der In- halt der Vereinbarung nicht an die Öffentlichkeit gelange. Dies hätte wiederum – wie dies die Berufungsklägerin auch gemacht habe – mit einer Geheimhaltungser- klärung seitens des Berufungsbeklagten verhindert werden können. Die Beru- fungsklägerin könne sich nicht mittels Berufung auf die in der Vergleichsvereinba- rung enthaltene Geheimhaltungspflicht von der Pflicht zur Herausgabe der ent- sprechenden Informationen befreien (act. B.1, E. 4.2.2.2). 8.3.Wie nachfolgend ausgeführt, erweist sich die Rüge der Berufungskläger als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf erkannt, dass sich die Beru- fungskläger nicht auf eine Geheimhaltungspflicht berufen können, um die Durch- setzung des bestehenden, materiell-rechtlichen Informationsanspruches des Beru- fungsbeklagten zu verweigern. 8.3.1. Der Einwand der Berufungskläger, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (HGer ZH HG140166 v. 16.2.2017) mangels eines materiell- rechtlichen Informationsanspruchs nicht anwendbar sei, geht fehl. Die Vorinstanz hat vorliegend, wie ausgeführt, richtigerweise einen materiell-rechtlichen Informa- tionsanspruch des Berufungsbeklagten festgestellt (act. B.1, E. 4.2.2.1; E. 6 vor- stehend). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt denn auch. Eine vertragliche Verein- barung mit einem Dritten vermag nicht per se eine materiell-rechtliche Verpflich-

28 / 32 tung gegenüber einer anderen Partei zu verhindern. Die Berufungskläger brachten im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten Geheimhaltungsinteressen ihrer- seits vor. Sie hielten fest, dass die Herausgabe des Vergleichs aufgrund der Ge- heimhaltungsklausel nicht gestattet sei und die Vertraulichkeitserklärung des Beru- fungsbeklagten vom 23. Dezember 2018 dem Antrag des Berufungsbeklagten ebenfalls entgegenstünde (vgl. RG act. I.3, Rz. 2.3b, 3.9, 4.4 und 4.6b; RG act. I.5, Rz. 4.9.2 und 4.10). Allein der Umstand, dass eine Geheimhaltungsklausel in den Vergleich mit dem F._____ aufgenommen wurde, vermag keine Geheim- haltungsinteressen zu begründen, welche das Interesse des Berufungsbeklagten an Kontrolle seines Anspruchs auf Erfolgsbeteiligung (unter Vorbehalt der gericht- lichen Beurteilung von Stufe 2) zu überwiegen vermögen. Wie die Vertraulich- keitserklärung des Berufungsbeklagten vom 23. Dezember 2018 (RG act. I.22) der Auskunftserteilung entgegenstehen sollte, erschliesst sich nicht und wird von den Berufungsklägern auch nicht weiter ausgeführt (vgl. E. 8.3.3 nachfolgend betref- fend vertragswidrige Zweckverfolgung). Die Berufungskläger verwiesen jedoch auf den Persönlichkeitsschutz des F.. Dieser müsse einem unbeteiligten Dritten keine Einsicht in von ihm geschlossene Verträge gewähren (RG act. I.5, Rz. 4.10.2). Dieses Argument überzeugt jedoch nicht. Wie von der Vorinstanz rich- tigerweise festgestellt, hätten sich die Berufungskläger dafür einzusetzen gehabt, dass sie ihren aus dem materiell-rechtlichen Informationsanspruch des Beru- fungsbeklagten resultierenden Pflichten, d.h. der Herausgabe von Informationen, nachkommen können. Alternativ hätten sie sich um eine Entbindungserklärung bemühen müssen. In Anbetracht der E-Mail des Berufungsklägers vom 14. De- zember 2018 ist der Vorinstanz zudem darin zuzustimmen, dass primäres Ziel der Vertraulichkeitsklausel zwischen der Berufungsklägerin und dem F. gewe- sen zu sein scheint, dass keine Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Des- halb wurde vom Berufungsbeklagten auch eine Geheimhaltungsvereinbarung ver- langt (vgl. RG act. II.21: "Betreffend unserer Informationen nach aussen, habe ich Zugeständnisse machen müssen, die schlicht keinen Spielraum offen lassen, dass wir ab sofort irgend welche negativen Informationen verbreiten." und "Denn das gesamte Thema Patentverletzung und die Finanzierung des Verletzungsprozes- ses etc. dürfen unter keinen Umständen an die Öffentlichkeit gelangen."). 8.3.2. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger kann vorliegend auch nicht von einer "fishing expedition" gesprochen werden. Aus der präparatorischen Hilfsfunk- tion des Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Das Ausforschungsverbot will in erster Linie verhindern, dass eine klagende Partei ih-

29 / 32 ren Informationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptan- spruch ausfindig zu machen oder Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt oder Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, seine Forderung aus der Netto-Erfolgsbeteiligung zu berechnen bzw. nachzuprüfen, ohne dass er die Vergleichssumme überprüfen kann und weiss, was mit dem F._____ bezüglich Gerichtskosten oder Parteientschädigungen ver- einbart wurde (vgl. act. B.1, E. 4.2.1). Der Vergleich vom 13. Dezember 2018 so- wie die Belege betreffend im Zusammenhang mit der Streitigkeit bezahlten An- waltskosten und Prozesskosten sind erforderlich und geeignet, um die Berech- nung und Nachprüfung der Erfolgsbeteiligung vorzunehmen (vgl. act. B.1, E. 4.3). Es geht vorliegend entsprechend nicht um einen bloss vermuteten Hauptan- spruch. Der Berufungsbeklagte ersucht um Informationen, die den Umfang des (konkret behaupteten) Hauptanspruchs tangieren. Da der Berufungsbeklagte ei- nen materiell-rechtlichen Anspruch auf Information hat, musste er sich auch nicht mit dem von den Berufungsklägern vorgeschlagenen Vorgehen, den Vergleich dem Gericht vorzulegen, zufriedengeben. Ein Ausforschungsbegehren liegt damit nicht vor. 8.3.3. Ebenfalls ist den Berufungsklägern nicht darin zuzustimmen, dass der Beru- fungsbeklagte einen vertragswidrigen Zweck verfolgt. Der Berufungsbeklagte hat in seinen Rechtsschriften dargelegt, wieso er die Herausgabe der in seinem Rechtsbegehren aufgeführten Informationen verlangt. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte mit der Herausga- be der Vergleichsvereinbarung und den weiteren Belegen sein ihm zustehendes Kontroll- und Einsichtsrecht zwecks Nachprüfung einer allfälligen Erfolgsbeteili- gung geltend macht (vgl. act. B.1, E. 4.2.2.1). Zweck des Herausgabebegehrens ist nicht eine allfällig der Herausgabe nachgelagerte Aufrufung von Zeugen. Ob eine solche einer anderen vertraglichen Grundlage zuwiderläuft, ist vorliegend nicht zu prüfen. 9.Abweisung einzelner Informationsbegehren 9.1.Die Berufungskläger führen weiter aus, dass die Vorinstanz erwogen habe, die Auflistung sämtlicher bereits erhaltener Zahlungen von F._____ sei nicht erfor- derlich. Die Auflistung sei jedoch nicht bloss nicht erforderlich, sondern gar nicht einklagbar. Mit derselben Begründung (der fehlenden Erforderlichkeit) habe das Regionalgericht die geforderte Vorlage der Auflistung der erhaltenen Zahlungen aus dem Vergleich vom 13. Dezember 2018 abgewiesen. Die Erkenntnis sei inso- weit unzutreffend, als dass fehlende Erforderlichkeit fehlendes Rechtsschutzinter-

30 / 32 esse bedeute, was einen Nichteintretensentscheid (und nicht einen Abweisungs- entscheid) zur Folge haben müsse (vgl. act. A.1, Rz. II.B.3.1c/aa). 9.2.Die Vorinstanz erwog, dass der Berufungsbeklagte in lit. b seines Rechts- begehrens der Stufe 1 eine Auflistung sämtlicher bereits erhaltener Zahlungen des F._____ verlange. Um die Erfolgsbeteiligung beziffern zu können, sei nicht rele- vant, welche Zahlungen die Berufungsklägerin bereits erhalten habe und welche allenfalls noch offen seien. Eine Auflistung der erhaltenen Zahlungen sei nicht er- forderlich, um eine Berechnung der Erfolgsbeteiligung vorzunehmen. Dieser Punkt werde abgewiesen. In lit. c verlange der Berufungsbeklagte eine Auflistung und Belege sämtlicher im Zusammenhang mit der Streitigkeit mit dem F._____ bezahl- ter Anwaltskosten und Prozesskosten. Diese Belege seien für den Berufungsbe- klagten geeignet und erforderlich, um die eingeklagte Erfolgsbeteiligung berech- nen zu können. Eine entsprechende Auflistung, womit ein aktives Tun der Beru- fungsklägerin erforderlich wäre, sei dagegen nicht erforderlich (act. B.1, E. 4.3). 9.3.Bei einem Sachentscheid entscheidet das Gericht über die materielle Be- gründetheit oder Unbegründetheit einer Klage und der Entscheid lautet auf Gut- heissung oder Abweisung eines Anspruchs. Beim Nichteintretensentscheid han- delt es sich demgegenüber um einen Prozessentscheid. Hier wird über das Vor- handensein oder Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder über die Frage der gehörigen Einleitung der Klage entschieden (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 236 ZPO). 9.4.Betreffend die "Auflistung" im Rechtsbegehren der Stufe 1 lit. c des Beru- fungsbeklagten hat die Vorinstanz nicht festgehalten, ob sie auf dieses Begehren nicht eingetreten ist oder ob sie es abgewiesen hat. Sie hat einzig festgehalten, dass diese Auflistung nicht erforderlich sei. Die Berufungskläger gehen von einem Abweisungsentscheid (wie auch bei lit. b des Rechtsbegehrens) aus. Angesichts der gleichen Wortwahl der Vorinstanz ("nicht erforderlich") wie bei der Abweisung von lit. b des Rechtsbegehrens dürfte dies zutreffend sein. Inwiefern den Berufungsklägern als beklagter Partei mit einem Nichteintreten mehr gedient wäre als mit einer Abweisung, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargelegt. Den Berufungsklägern fehlt es daher an der Beschwer für diese Rüge. Darauf ist folglich nicht einzutreten.

31 / 32 10.Fazit Die Rügen der Berufungskläger erweisen sich als unbegründet und die Berufung ist abzuweisen. Die Vorinstanz erkannte zu Recht auf eine rechtskonform durch- geführte Schlichtung, auf die Zulässigkeit der Stufenklage sowie auf einen materi- ell-rechtlichen Informationsanspruch des Berufungsbeklagten. Überdies liegt eine offensichtliche Chancenlosigkeit des Hauptanspruchs nicht vor und das Rechts- schutzinteresse des Berufungsbeklagten an der Auskunftserteilung ist zu bejahen. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Berufungskläger besteht nicht. 11.Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter solidari- scher Haftung. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festzusetzen. Die Gebühr wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet (vgl. act. D.2). Der Restbetrag wird den Berufungsklägern in Rechnung gestellt. 11.2. Zudem haben die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Berufungsverfahren zu entschädigen, ebenfalls unter solidarischer Haftung. Der Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht. Praxis- gemäss wird in diesem Fall ein Stundenansatz von CHF 240.00 entschädigt (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.) und der Stundenauf- wand ist vom Kantonsgericht zu schätzen (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Für das Studium der Berufung und des vorinstanzlichen Urteils sowie für das Verfassen der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von rund 25 Stunden angemessen. Unter Hinzurechnung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ist dem Berufungsbe- klagten eine pauschale Parteientschädigung von CHF 6'700.00 zuzusprechen.

32 / 32 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 8'000.00 festgelegt und der B._____ und A._____ auferlegt, unter solidarischer Haftung. Die Kosten werden mit dem von der B._____ und A._____ geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet und der Restbetrag wird der B._____ und A._____ in Rechnung gestellt. 3.Die B._____ und A._____ werden verpflichtet, D._____ für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'700.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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