Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. März 2024 ReferenzZK2 23 17 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt C._____ GegenstandForderung (Kostenentscheid) Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 16.03.2023, mitgeteilt am 16.03.2023 (Proz. Nr. 115-2021-4) Mitteilung4. April 2024

2 / 13 Sachverhalt A.Aufgrund der vom Bundesrat verfügten Betriebsschliessungen infolge CO- VID-19 war die Betreiberin des Restaurants D., die A., gezwungen, ihr Restaurant zweimal für eine längere Dauer zu schliessen. B.Die A._____ gelangte in der Folge mit einer Schadensmeldung an die B., mit welcher sie am 22. August 2018 einen Versicherungsvertrag abge- schlossen hatte. Dieser beinhaltete unter anderem eine Epidemieversicherung, welche einen Versicherungsnehmer gegen Umsatzverluste, Mehrkosten und Wa- renschäden infolge Erreger übertragbarer Krankheiten absichert. C.Die B. wies die Meldung mit dem Hinweis zurück, Schäden infolge Krankheitserregern, für welche national oder international die WHO- Pandemiestufen 5 oder 6 gelten würden, seien von der Epidemieversicherung ausgeschlossen. D.Nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhob die A._____ mit Eingabe vom 18. März 2021 Klage beim Regionalgericht Viamala. Sie beantragte, die B._____ sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 17. März 2020 bis 10. Mai 2020 einen Betrag von CHF 62'930.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. April 2021 zu bezahlen. Ferner sei die B._____ zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 10'000.00 für die Zeit vom 4. Dezember 2020 bis 31. März 2021 zu bezahlen; unter Vormerkung eines Nachklagevorbehaltes. E.Die B._____ beantragte die Abweisung der Klage. F.Mit Schreiben vom 6. April 2022 erklärte die A._____ ihren Klagerückzug. G.Das Regionalgericht Viamala ersuchte die Parteien im Hinblick auf die Ver- fahrensabschreibung um Einreichung der Honorarnoten. Die A._____ bemängelte in der Folge die von der B._____ eingereichte Honorarnote, in welcher deren Rechtsvertreter einen Gesamtaufwand von total 114.55 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie einen Interessenwertzuschlag von CHF 4'000.00 geltend machte (Total der beantragten Parteientschädigung: CHF 38'746.60). H.Mit Entscheid vom 16. März 2023, gleichentags mitgeteilt, schrieb die Ein- zelrichterin am Regionalgericht Viamala das Verfahren infolge Klagerückzugs als erledigt ab, auferlegte die Kosten des Vermittleramtes von CHF 300.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 der A._____ und verpflichtete diese, der

3 / 13 B._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 30'497.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. I.Die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg, liess gegen den Kostenentscheid mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Damit bean- tragt sie, die Kosten der B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) seien in Aufhe- bung von Dispositivziffer 3 auf einen Aufwand von 60 Stunden à CHF 240.00 zu reduzieren. Eventualiter seien die Kosten der Beschwerdegegnerin nach Ermes- sen des Gerichts zu reduzieren. Zusätzlich wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J.Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. K.Der von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. April 2023 erhobe- ne Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 ging fristgerecht ein. L.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 12. Juni 2023 wur- de das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Kosten wurden bei der Prozedur belassen. M.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegen- heit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die in Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 16. März 2023 enthaltene Entschädigungsregelung zugunsten der Beschwerdegegne- rin. Gegen Kostenentscheide, worunter auch der Entscheid betreffend die Partei- entschädigung fällt, kann gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO selbständig Be- schwerde erhoben werden. Das gilt unbesehen um Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO auch dann, wenn die in einem Abschreibungsentscheid getroffene Kostenregelung an- gefochten werden will (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2 und 1.3; BGer 5A_327/2015 v. 17.6.2015 E. 1.1). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zu- ständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde bei der II. Zivilkammer (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b KGV [BR 173.100]). Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.

4 / 13 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die freie Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen gilt grundsätz- lich auch in Fällen, in denen die als verletzt gerügte Rechtsnorm dem Gericht ein (Rechtsfolge-)Ermessen einräumt, wie dies insbesondere für die Vorschriften be- treffend Festsetzung der Parteientschädigung gilt (Art. 2 ff. HV [BR 310.250]; insb. Art. 2 Abs. 1 HV). Die Beschwerdeinstanz hat auch eine Angemessenheitskontrol- le vorzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass sie nur mit einer gewissen Zurück- haltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz eingreift (KGer GR ZK1 18 105 und ZK1 18 107 v. 1.10.2020 E. 2.4 m.w.H.; OGer ZH RE180002-O/U v. 19.4.2018 E. 2.2 m.w.H.). Damit geht die Be- schwerdegegnerin fehl, wenn sie ausführt, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei auf eine qualifizierte Ermessensüberschreitung begrenzt und damit eine An- gemessenheitsprüfung nicht möglich (vgl. act. A.2, Ziff. 5). 3.Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten infolge Klagerückzugs vollum- fänglich der Klägerin (Beschwerdeführerin) und verpflichtete diese ausgangs- gemäss, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin an sich wird nicht beanstandet. 4.Die Vorinstanz wies hinsichtlich der Höhe der Entschädigung darauf hin, Ausgangslage der Prüfung bilde die im Recht liegende Honorarnote, welche auf- grund der Rügen der Klägerin zu überprüfen sei. Dieses Vorgehen entspricht der Praxis. 4.1.Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 mangels eingereichter Honorarvereinbarung auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00. Auch den geltend gemachten Interessenwertzuschlag von CHF 4'000.00 sprach die Vorinstanz nicht zu. Dieser sei nur geschuldet, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart worden sei, was vorliegend in Ermangelung einer Honorarvereinbarung nicht belegt sei. Die Vorinstanz sprach der Beklagten (Beschwerdegegnerin) ein Honorar in Höhe von CHF 30'497.15 zu (Zeithono- rar: CHF 27'492.00 zzgl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.; vgl. act. B.2, E. 7). 4.2.Diese vorinstanzliche Kürzung des geltend gemachten Stundenansatzes gemäss der beklagtischen Honorarnote sowie die Streichung des Interessenwert- zuschlags wird von keiner Partei beanstandet (vgl. act. A.1 Ziff. 12). In Ermange- lung einer schriftlichen Honorarvereinbarung erfolgten die Kürzungen gestützt auf

5 / 13 die kantonale Rechtsprechung ohnehin zu Recht (vgl. etwa KGer GR ZK2 19 14 v. 29.6.2020 E. 3.3.2 sowie ZK1 16 133 v. 24.11.2016 E. 2d). 5.Nachfolgend werden die vorinstanzliche Begründung sowie die Vorbringen der Parteien zur strittigen Stundenaufwandhöhe zusammengefasst wiedergege- ben. 5.1.Die Vorinstanz führte aus, infolge Klagerückzuges habe sie keine materielle Sachbeurteilung vorgenommen, weshalb nicht überprüfbar sei, ob der geltend gemachte Aufwand sachlich begründet und objektiv notwendig und entschädi- gungspflichtig sei. Die Klägerin habe lediglich den von der Beklagten geltend ge- machte Arbeitsaufwand ab März 2021 von 114.55 Stunden moniert, weil dieser im Vergleich zu ihrem Aufwand zu hoch bemessen sei. Nicht überprüft werde daher, ob die Aufwendungen im konkreten Fall materiell gerechtfertigt seien oder nicht (act. B.2, E. 6). Die Vorinstanz pflichtete der Klägerin bei und hielt fest, die Aufwendungen der Beklagten erschienen im Verhältnis zu den Aufwendungen der Klägerin "doch sehr hoch". Dies sei darin begründet, dass die Beklagte im Gegenzug zur Klägerin zwei Rechtsvertreter beschäftigt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der geltend gemachte Aufwand von 114.55 Arbeitsstunden sei zwar zweifellos sehr hoch, in- dessen sei nicht ersichtlich, inwieweit er offensichtlich unangemessen hoch sei, weshalb er zu entschädigen sei (act. B.2, E. 6). 5.2.Die Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, der Beschwerdegegne- rin sei eine übermässige und damit unangemessen hohe Aufwandentschädigung zugesprochen worden. Es sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin eine diejenige der Beschwerdeführerin übersteigende Parteientschädigung geltend mache, obwohl deren Rechtsvertreter erst im Klageverfahren mandatiert worden seien. Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin würden – betrachte man le- diglich den Aufwand des Klageverfahrens – einen Aufwand von 114.55 Stunden geltend machen, wobei ihr eigener Rechtsvertreter lediglich 44 Stunden hierfür geltend mache. Ein Teil dieses Aufwandes könne auf das anfallende Aktenstudi- um zurückgeführt werden und sei durch den späten Eintritt in das Verfahren be- gründet. Für das Verfassen der einzelnen Rechtsschriften sei übermässig viel Zeit aufgewendet worden. Insbesondere der für die 14-seitige Duplik veranschlagte Aufwand von 59.7 Stunden sei zu hoch. Ebenfalls übermässig hoch sei der Auf- wand für die Stellungnahme zur Triplik von 20.25 Stunden, zumal die Schrift gera- de einmal drei Seiten aufweisen würde. Bei alledem sei zu beachten, dass die Be- schwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren Beklagte gewesen sei, weshalb

6 / 13 es für sie grundsätzlich genügt habe, substantiiert zu bestreiten. Weil der Aufwand gesamthaft als übermässig zu taxieren sei, es jedoch schwierig sei, die ungerecht- fertigten konkreten Aufwandpositionen im Einzelnen festzulegen, sei eine pau- schale Kürzung vorzunehmen. Der Aufwand sei auf total 60 Arbeitsstunden zu reduzieren (vgl. act. A.1, Ziff. 13 ff.). Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Beizug von zusätzlichen Anwäl- ten habe zu nicht entschädigungspflichtigem Mehraufwand geführt. Die Be- schwerdegegnerin habe nicht dargetan, inwieweit der zusätzliche Anwalt bzw. die später noch beigezogene Anwältin über Spezialwissen verfügt hätte, das für die Bearbeitung des vorliegenden Falles notwendig gewesen wäre. Die durch die Mehrfachvertretung bedingten Mehrkosten seien nicht angemessen und nicht zu entschädigen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die zugespro- chene Entschädigung führe zu einer nicht gerechtfertigten Belastung von ihr (act. A.1, Ziff. 23 ff.). 5.3.Die Beschwerdegegnerin verweist im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Kostenentscheid, welchen sie sich anschliesst. Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich der Bemessung der Partei- entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum bestehe. Es könne lediglich gerügt werden, dass eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliege (act. A.2, Ziff. 7 ff.). 6.Ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) zuzusprechen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Partei- kosten werden – entsprechend der geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – nur auf Antrag zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 105 ZPO). Bei berufsmässiger Vertretung umfasst die Parteientschädigung die Kosten dieser Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei sich die Höhe grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif richtet. Im Kanton Graubünden ist die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertre- tung in Gerichtsverfahren in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) geregelt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung ge- stellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem

7 / 13 Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erfor- derlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sa- che bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Gemäss bun- desgerichtlicher Praxis gilt der Grundsatz, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (BGer 9C_331/2008 v. 4.9.2008 E. 3.2). Die Bemessung hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. KGer GR KSK 14 64 v. 30.9.2014 E. 3b; KSK 11 56 v. 6.9.2011 E. 5b). Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kür- zung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen (Art. 53 ZPO; Martin Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO). In Fällen, in denen der geltend gemachte Auf- wand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerecht- fertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 v. 6.6.2011 E. 2.4; vgl. zum Ganzen KGer GR ZK2 18 19 v. 2.7.2019 E. 13.3). Dabei kann der Richter auch anhand der Akten die Komplexität des Falles bzw. anhand des ver- fassten Textes unter Prüfung des Umfanges und des Inhaltes den dafür notwendi- gen zeitlichen Aufwand schätzen (vgl. KGer GR ZB 08 39 v. 23.3.2009 E. 3). 7.Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegne- rin einen geltend gemachten Stundenaufwand von total 114.55 Stunden fest, was nicht zutrifft (dazu sogleich). 7.1.Die Beschwerdegegnerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Ho- norarrechnungen ihrer Rechtsvertreter ein, aus denen sich ein Gesamtaufwand von 114.9 Stunden ergibt (vgl. act. B.6 bis B.10). In diesen respektive den darin enthaltenen Leistungsnachweisen sind die Tätigkeiten – abgesehen gewisser Ausnahmen – grösstenteils tageweise zusammengefasst aufgeführt und pauschal mit einem Stundentotal versehen, sodass der benötigte Aufwand nicht für jede Tätigkeit einzeln eruiert werden kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprü- fung der Honorarnote hinsichtlich der Angemessenheit einzelner Aufwandpositio- nen nur eingeschränkt möglich. Infolgedessen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall – sofern nötig – pauschale Kürzungen vorzunehmen. Wie noch zu zeigen sein wird, können gewisse Aufwandpositionen thematisch zugeordnet werden und die

8 / 13 Kostennote kann hinsichtlich pauschal zusammengefasster Aufwandpositionen entsprechend überprüft werden. 7.2.Bevor auf die konkrete Prüfung des Honorars eingegangen wird, ist Fol- gendes festzuhalten: Den beigelegten Rechnungen der Kanzlei E._____ sind drei unterschiedliche Kürzel zu entnehmen. Zweifellos stehen diese Kürzel für F._____ G._____ sowie H._____ welche alle an der vorliegenden Streitsache mitwirkten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es sei nicht unüblich, dass in grösseren Kanzleien mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig ein Mandat betreuen würden, und Rechtsanwalt H._____ verfüge gemäss Homepage über "grosse Erfahrung in der Prozessführung auf Beklagtenseite im (...) allgemeinen Haftpflicht- und Versiche- rungsrecht". Durch das gemeinsame Zusammenwirken könnten Synergieeffekte gewonnen werden, wobei auch klar sei, dass bei Beizug mehrerer Rechtsanwälte unvermeidbar Doppelspurigkeiten resultierten, was den vorliegenden Aufwand aber nicht unangemessen erscheinen lasse (vgl. act. B.2, E. 6). Dieser Sichtweise kann sich die Beschwerdeinstanz nicht anschliessen. Aus den Honorarrechnun- gen ergibt sich, dass vom 29. März 2021 bis und mit 1. September 2021, d.h. bis zum Eingang der beschwerdeführerischen Replik, lediglich Rechtsanwalt G._____ und H._____ das Mandat betreuten. Ein Blick in die Aufwandpositionen zeigt zu- dem, dass dabei G._____ federführend war (vgl. etwa act. B.6 und B.7). Die vorin- stanzliche Argumentation, wonach ein Beizug von Rechtsanwalt H._____ auf- grund dessen Spezialisierung angezeigt gewesen wäre, greift zu kurz. Rechtsan- walt G._____ verfügt über kein Spezialwissen im streitgegenständlich relevanten Versicherungsrecht. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich des privaten Bau- und Immobilienrechts sowie im baubezogenen und allgemeinen Haftpflichtrecht und im Familienrecht (vgl. die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerde- führerin in act. A.1, Ziff. 23). Diese Mandatszuteilung innerhalb der Anwaltskanzlei ist eher ungewöhnlich und kann nicht dazu führen, mit dem Argument des "not- wendigen" Beizuges eines spezialisierten Rechtsanwaltes eine Mehrfachbetreu- ung zu rechtfertigen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn wie vorliegend kei- ne Aufteilung der Mandatsbetreuung auf Teilbereiche erfolgt. Die Vorinstanz lässt auch ausser Acht, dass mit Rechtsanwältin F._____ eine dritte Person am Mandat mitwirkte und im Zusammenhang mit der Redaktion der Duplik offenbar die Feder- führung übernahm (vgl. act. B.8, Position vom 9. September 2021). Im Gegensatz zu Rechtsanwalt G._____ ist diese im Haftpflicht- und Versicherungsrecht spezia- lisiert. Im Ergebnis wirkten am Mandat gesamthaft zwei spezialisierte Rechtsver- treter sowie ein nicht spezialisierter Rechtsvertreter mit. Inwieweit und weshalb die vorliegende Streitsache den Beizug von zwei spezialisierten Rechtsanwälten er- forderlich gemacht hätte, bleibt unbeantwortet. Soweit die Vorinstanz diesbezüg-

9 / 13 lich zumindest implizit auf die Prozesserfahrenheit von Rechtsanwalt H._____ hin- zuweisen scheint, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann von einem prozessieren- den Rechtsanwalt ohne weiteres eine Beherrschung der Grundlagen des Zivilpro- zessrechts sowie eine adäquate Prozessführung erwartet werden. Dies umso mehr, als in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich ist, inwieweit komplexe zivilprozessuale Fragestellungen zu klären gewesen wären. (Unnötige) Mehrkos- ten, die dadurch entstanden sind, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin drei Anwälte an dem Fall gearbeitet haben, hat die Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu ersetzen (vgl. dazu auch KGer GR ZK2 20 8 v. 29.10.2020 E. 3.3.2). Sol- che Mehrkosten haben sich zum einen ergeben, weil die Rechtsanwälte die Rechtsschriften gegenseitig studierten, gegenlasen, kommentierten, überarbeite- ten und ergänzten (vgl. dazu auch E. 7.4 f.). Andererseits ergaben sich auch Mehrkosten aufgrund des mehrfachen Aktenstudiums, der unzähligen (jeweils doppelt bzw. dreifach erfassten) internen Besprechungen, Korrespondenzen etc. Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, die Rechtsvertreter hätten sich bei der Redaktion bzw. beim übrigen mit der Erarbeitung der Rechtsschriften verbun- denen Aufwand aufgeteilt, wodurch Synergieeffekte hätten genutzt worden kön- nen. Auch macht sie nicht geltend, der Beizug mehrerer Rechtsanwälte sei aus anderen Gründen (Zeitdruck, krankheitsbedingte Ausfälle etc.) notwendig gewe- sen. Nicht alle diese (unnötigen) Mehrkosten lassen sich nun zeitmässig konkret eruie- ren. Dies liegt vor allem in der mehrheitlich tageweisen Leistungserfassung be- gründet, werden dadurch doch mehrere Leistungen in nur einem Gesamtauf- wandstotal ausgewiesen. Dies betrifft insbesondere und im Wesentlichen auch den durch die Redaktion der Rechtsschriften angefallenen Aufwand bzw. den wei- teren im Zusammenhang mit der Redaktion der Rechtsschriften stehenden Auf- wand. Die nicht konkret eruierbaren (unnötigen) Mehrkosten infolge Mehrfachver- tretung werden bei den pauschalen Kürzungen der thematisch zusammengefass- ten Aufwandpositionen durch einen angemessenen Zuschlag berücksichtigt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.4 ff.). Die konkret feststellbaren und keinen direkten Bezug zur Ausarbeitung der Rechtsschriften aufweisenden (unnötigen) Mehrkosten wer- den nachfolgend ausgewiesen und gekürzt (vgl. E. 7.3). 7.3.Sowohl G._____ wie auch H._____ weisen am 29. März 2021 eine Stunde Aufwand aus (act. B.6). Ein Blick in den Leistungsbeschrieb zeigt, dass die von H._____ vorgenommene Leistung beinahe vollständig in derjenigen von G._____ aufgeht, sodass der von H._____ geltend gemachte Zeitaufwand von einer Stunde nicht zu entschädigen ist. Gleiches ist hinsichtlich der erfassten Leistungen vom 9.

10 / 13 April 2021 festzustellen (vgl. act. B.7). Die erfasste Leistung von G._____ von 0.1 Stunden geht vollständig in derjenigen von H._____ von 0.25 Stunden auf. Sie ist entsprechend nicht zu entschädigen. Dies kann ferner betreffend die Leistungen von H._____ vom 3. Mai 2021 (1.85 Stunden) sowie vom 6. Mai 2021 (0.35 Stun- den) festgestellt werden, welche gemäss Beschrieb vollständig deckungsgleich ist mit derjenigen von G._____ (Leistung vom 3. Mai 2021) bzw. vollständig in der von G._____ erfassten Leistung aufgeht (Leistung vom 6. Mai 2021). Sodann stellt die von G._____ erfasste Leistung vom 24. Juni 2021 ("E-Mail C._____ betr. Ver- fügung Regionalgericht Viamala"; 0.1 Stunden) durch die Mehrfachmandatierung verursachte unnötige Mehrkosten dar, handelte es sich hierbei doch um die Durchsicht der von H._____ intern versandten E-Mail betreffend die Verfügung des Regionalgerichts Viamala. H._____ hat diese Leistung bereits gleichentags verbucht ("Empfang und Durchsicht Vf RegGer Viamala, E-Mail I."). Glei- ches ist betreffend die von H. erfassten Leistungen vom 22. Juni 2021 (0.5 Stunden), 18. August 2021 (0.1 Stunden), 17. September 2021 (0.1 Stunden), 6. Oktober 2021 (0.1 Stunden), 19. Oktober 2021 (0.1 Stunden), 19. November 2021 (0.2 Stunden) und 18. Januar 2022 (0.1 Stunden) zu konstatieren (act. B.7, B.8, B.9 und B.10). Diese gehen in den von G._____ jeweils gleichentags geltend ge- machten Leistungen auf (0.7, 0.15, 0.2, 0.5, 0.2, 0.3 und 0.5 Stunden). Die Leis- tungen von H._____ sind damit nicht zu entschädigen. Damit lassen sich insgesamt 4.6 Stunden konkret eruieren, die durch die Mehr- fachvertretung entstanden sind. Diese (unnötigen) Mehrkosten sind nicht zu ent- schädigen. 7.4.Wie bereits festgehalten wurde, lassen sich die mit der Erarbeitung der Rechtsschriften angefallenen Aufwendungen aufgrund der pauschalen tageweisen Leistungserfassung nicht gesondert ermitteln. Infolgedessen ist dieser Aufwand jeweils gesamthaft einer Prüfung zu unterziehen und – soweit angezeigt – pau- schal zu kürzen. Dabei werden die Aufwandpositionen, soweit ihnen ein Bezug zu den Rechtsschriften entnommen werden kann, thematisch den entsprechenden Aufwandrubriken (Klageantwort; Duplik; Stellungnahme zur Triplik) zugeordnet. 7.4.1. Ab dem 10. Juni 2021 fielen im Zusammenhang mit der Redaktion der Kla- geantwort Arbeiten an. Am 22. Juni 2021 wurde die Klageantwort eingereicht (vgl. act. B.7). Die Aufwandpositionen mit unmittelbarem Bezug zur Klageantwort be- laufen sich auf ein Total von 13.55 Stunden (aufgeführte Leistungen vom 10. Juni 2021 bis zum 22. Juni 2021; exkl. die bereits gekürzte Position von "C._____" vom 22. Juni 2021 von 0.5 Stunden [vgl. E. 7.3]). Dieser Aufwand ist unter Berücksich- tigung der 26-seitigen Klageantwort ohne weiteres angemessen.

11 / 13 7.4.2. Der mit der Duplik in Zusammenhang stehende Aufwand beläuft sich auf rund 59.8 Stunden (vgl. act. B.8 und B.9; Positionen 9. September 2021, 27. Sep- tember 2021 bis 6. Oktober 2021 [exkl. Aufwand von "C." vom 6. Oktober 2021; vgl. E. 7.3]), 9. November 2021 bis 19. November 2021 [exkl. Aufwand von "C." vom 19. November 2021; vgl. E. 7.3]). Diesbezüglich ist mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Aufwand insge- samt unangemessen hoch ist. So ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren Beklagte war, weshalb es für sie grundsätzlich genügte, substantiiert zu bestreiten, wobei für ein substantiiertes Bestreiten – anders als beim substantiierten Behaupten – ein einfaches Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen genügt; die Beschwerdegegnerin musste weder begründen, weshalb die klägerischen Behauptungen nicht stimmen sollten, noch musste sie Gegenbehauptungen aufstellen (Art. 222 Abs. 2 ZPO; vgl. KGer GR ZK2 20 87 v. 29.10.2020 E. 3.2.4 m.w.H.). Freilich darf ihr angesichts des Um- fangs der Replik von 22 Seiten ein entsprechender Bestreitungsaufwand zugebil- ligt werden. Selbstverständlich stand es ihr auch frei, darüber hinausgehende Aus- führungen zu machen. Die dadurch verursachten Kosten sind jedoch unter dem Blickwinkel zu beurteilen, dass nur der notwendige Aufwand zu ersetzen ist. Dies- bezüglich fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin an mehreren Stellen in der Du- plik das bereits in der Klageantwort Festgehaltene nochmals ausführt bzw. auf das bereits in der Klageantwort Ausgeführte verweist. Allgemein gilt es sodann festzu- halten, dass die tatsächlichen Begebenheiten der Streitsache in den wesentlichen Grundzügen unstreitig waren und vor allem Rechtsfragen zu klären waren (Zuläs- sigkeit des Pandemieausschlusses; Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel; Auslegung des Vertrages). Der geltend gemachte Gesamtaufwand von rund 60 Stunden steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur lediglich elf Seiten umfassen- den Duplik (gezählt wurden lediglich beschriebene Seiten). Bei alledem ist nicht zu vergessen, dass unnötige Mehrkosten durch den Beizug von mehreren Rechtsver- tretern angefallen sind und sich diese Zusammenarbeit nicht nur auf die kurze Ab- sprache der sich stellenden wesentlichen Rechtsfragen konzentrierte. Vielmehr haben auch die übrigen zwei Rechtsvertreter an der – hauptsächlich von Rechts- anwältin F._____ verfassten – Duplik mitgeschrieben, sie gegengelesen und überarbeitet. Insgesamt erscheint hierfür ein Aufwand von 30 Stunden als ange- messen. Der im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Duplik veranschlagte Gesamtaufwand von 59.8 Stunden ist entsprechend um 29.8 Stunden zu reduzie- ren. 7.4.3. Aus den gleichen Überlegungen ist auch der für die im Zusammenhang mit der Redaktion der Stellungnahme zur Triplik aufgeführte Aufwand als übermässig

12 / 13 zu taxieren. So werden rund 19.95 Stunden veranschlagt (vgl. act. B.9 und act. B.10; Positionen vom 16. Dezember 2021 bis 19. Januar 2022; exkl. die Position vom 16. Dezember 2021 betreffend "C." und vom 18. Januar 2022 betref- fend "C."; vgl. E. 7.3), wobei ein erheblicher Teil des Aufwandes durch die unnötigen Doppelaufwände bedingt sein dürfte (gegenseitige Durchsicht; Konfe- renzen etc.). Tritt hinzu, dass dieser Aufwand in einer lediglich zweieinhalb Text- seiten umfassenden Stellungnahme zur Triplik mündete, die zudem in der Haupt- sache aus Bestreitungen mit Verweisen auf die Klageantwort bzw. Duplik besteht. Der geltend gemachte Aufwand ist um 10 Stunden zu kürzen. 7.5.Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich der von der Vorinstanz zugesprochene Stundenaufwand in Höhe von 114.55 Stunden als unangemessen hoch. Der von der Beschwerdeführerin effektiv geltend gemachte Stundenaufwand von 114.9 ist um 44.4 Stunden auf (gerade noch) angemessene 70.5 Stunden zu reduzieren. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von CHF 18'769.55 (Stundenansatz von CHF 240.00 und exkl. Interessenwertzuschlag [vgl. E. 4.1 f.]; inkl. 3 % Spesen und 7.7 % MwSt.). 8.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 3120.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin, wel- che im Hauptbegehren eine Reduktion auf 60 Arbeitsstunden, mithin eine Kürzung um 54.55 Stunden, beantragte, obsiegt zu 4/5. Dementsprechend gehen 4/5 der Verfahrenskosten (d.h. CHF 2'400.00) zulasten der Beschwerdegegnerin. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin CHF 2'400.00 zu ersetzen. 9.Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen, wobei praxisgemäss die Bruchteilsver- rechnungsmethode zur Anwendung gelangt, gemäss welcher die jeweiligen Ob- siegensanteile der Parteien gegenseitig verrechnet werden (vgl. etwa KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Der Beschwerdeführerin sind mithin 3/5 ihrer Aufwendungen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, sodass seine Entschädigung nach pflichtgemäs- sem Ermessen auf pauschal CHF 3'000.00 festgelegt wird. Die Beschwerdegeg- nerin hat folglich die Beschwerdeführerin mit CHF 1'800.00 zu entschädigen.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 3 des Ent- scheids der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom 16. März 2023 (Proz.-Nr. 115-2021-4) wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 3.Die A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 18'769.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Um- fang von 4/5, d.h. in Höhe von CHF 2'400.00, zulasten der B._____ und im Umfang von 1/5, d.h. in Höhe von CHF 600.00, zulasten der A.. Sie werden mit dem von der A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B._____ wird verpflichtet, der A._____ den Betrag von CHF 2'400.00 direkt zu ersetzen. 3.Die B._____ wird verpflichtet, der A._____ für das vorliegende Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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