Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. September 2022 ReferenzZK2 22 38 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen B._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur GegenstandWiederherstellung einer Frist Mitteilung15. September 2022

2 / 7 Sachverhalt A.Am 8. August 2022 erging ein Entscheid durch den Einzelrichter am Regio- nalgericht Albula betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. vorsorgliche Beweis- führung (Proz. Nr. 135-2022-81). Gesuchsgegner waren unter anderem A._____ und C.. B.Mit Schreiben vom 30. August 2022 gelangte A. an das Kantonsge- richt von Graubünden und brachte vor, sie habe am 18. August 2022 per Ein- schreiben getrennt zwei Berufungsschreiben (einmal für das Verfahren 135-2022- 87 und einmal für das Verfahren 135-2022-81) an das Kantonsgericht abge- schickt. Per dato habe Sie aber lediglich die Verfügung für die Prozessnummer 135-2022-87 erhalten. Sie bitte das Kantonsgericht nachzuschauen, was mit dem zweiten Berufungsschreiben geschehen sei. Dem Schreiben ist unter anderem die Berufung betreffend das Verfahren 135- 2022-81 beigelegt (wenn auch nicht in unterzeichneter Form). Diesbezüglich wur- de ein separates Verfahren (ZK2 22 39) eröffnet. C.Das Kantonsgericht teilte A._____ mit Schreiben vom 2. September 2022 mit, es habe am 19. August 2022 zwei Einschreiben mit den Sendungsnummern 98.00.63400004829625 und 98.00.63400004829626 erhalten. Interne Abklärun- gen hätten ergeben, dass A._____ dabei – wohl aus Versehen – zweimal dieselbe Berufung (nur das Verfahren 135-2022-87 betreffend!) eingereicht habe. So habe sowohl die Rechtsvertreterin der Gegenparteien als auch das Regionalgericht Al- bula bestätigt, dass das jeweilige Exemplar der Berufungsschrift, welches an diese weitergeleitet worden sei, das Verfahren 135-2022-87 betreffe. Damit stehe fest, dass eine Berufung für das Verfahren 135-2022-81 jedenfalls bis am 30. August 2022 nicht eingereicht worden sei. Die Frist für die Einreichung der Berufung ge- gen den Entscheid vom 8. August 2022 im Verfahren 135-2022-81 habe jedoch spätestens am 25. August 2022 geendet. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle, könne diese nicht erstreckt werden. Das Kantonsgericht wies A._____ abschliessend auf die Möglichkeit der Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 148 ZPO hin. D.Mit Gesuch vom 10. September 2022 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Wiederherstellung der Berufungsfrist. E.Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Angelegenheit ist spruch- reif.

3 / 7 Erwägungen 1.1.Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge- währen oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von 6 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Art. 148 ZPO bezieht sich auf richterliche wie auch auf gesetzliche Fristen, zu welchen insbesondere auch die Rechtsmittelfristen gehören (BGer 5A_890/2019 v. 9.12.2019 E. 3). 1.2.Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, ist die Rechtsmittelinstanz zuständig (Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 f. zu Art. 149 ZPO; Reto M. Jen- ny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1a zu Art. 149 ZPO). 1.3.Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regio- nalgericht Albula vom 8. August 2022 (Proz. Nr. 135-2022-81). Für die Behand- lung des Gesuchs ist das Kantonsgericht als Berufungsinstanz zuständig. 2.1.1. Durch die Wiederherstellung (restitutio in integrum) wird dem Gesuchsteller, falls er einen genügenden Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen kann, er- möglicht, eine versäumte Handlung nachzuholen, oder es wird eine versäumte Verhandlung wiederholt. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wah- rung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins sowohl objektiv wie auch subjek- tiv unmöglich war (vgl. Nina J. Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 8 zu Art. 148 ZPO m.w.H.; Gozzi, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO). Sodann darf die säumige Partei kein oder lediglich ein leichtes Verschulden treffen. Leichtes Verschulden der Partei oder ihrer Vertretung soll nicht den Verlust prozessualer Befugnisse nach sich ziehen, mit den Folgen, dass ein der materiellen Rechtslage widersprechender richterli- cher Entscheid ergeht. Bei grobem Verschulden ist eine Wiederherstellung jedoch ausgeschlossen (Frei, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO; Barbara Merz, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 12 zu Art. 148 ZPO).

4 / 7 2.1.2. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist von einem objektivierten Sorg- faltsmassstab auszugehen (Frei, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO; Gozzi, a.a.O., N 11 zu Art. 148 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., N 4 zu Art. 148 ZPO; Merz, a.a.O., N 17 zu Art. 148 ZPO). Schuldhaft ist die Versäumung aufgrund eines Verhaltens, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre (Gozzi, a.a.O., N 11 zu Art. 148 ZPO; Merz, a.a.O., N 17 zu Art. 148 ZPO). 2.1.3. Die Unterscheidung zwischen leichtem und grobem Verschulden ist gradu- eller Natur (Merz, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO). Der Entscheid steht im Ermessen des Gerichts; massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGer 4A_289/2021 v. 16.7.2021 E. 4 m.w.H.; Merz, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO). Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 4A_289/2021 v. 16.7.2021 E. 4). Leichtes Verschulden liegt vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte (Jenny/Jenny, a.a.O., N 4 zu Art. 148 ZPO m.w.H.). 2.1.4. Ein grobes Verschulden ist einerseits umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. deren Vertreter zu veranschlagen ist. Die Sorg- faltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung (Gozzi, a.a.O., N 11 zu Art. 148 ZPO). Andererseits sind in unvorherge- sehenen (und unvorhersehbaren) Ausnahmesituationen weniger strenge Mass- stäbe anzulegen (Merz, a.a.O., N 20 zu Art. 148 ZPO). Ein Versehen bedeutet stets ein grobes Verschulden (BGer 5A_890/2019 v. 9.12.2019 E. 5; Frei, a.a.O., N 18 zu Art. 148 ZPO; Gozzi, a.a.O., N 30 zu Art. 148 ZPO; Merz, a.a.O., N 24 zu Art. 148 ZPO). 2.1.5. In formeller Hinsicht bedarf es eines schriftlichen und begründeten Gesuchs um Wiederherstellung, welches auch die nötigen Beweismittel zu enthalten hat. Die materiellen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Beweis- last für das Vorliegen des behaupteten Wiederherstellungsgrundes trägt die säu- mige Partei (Gozzi, a.a.O., N 38 f. zu Art. 148 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., N 6 zu Art. 148 ZPO). 2.2.1. In ihrem Gesuch bringt die Gesuchstellerin vor, ihr sei leider folgendes Ver- sehen passiert: Am 18. August 2022 habe sie die beiden Berufungsschreiben für die Proz. Nr. 135-2022-81 und die Proz. Nr. 135-2022-87 dem Kantonsgericht per Einschreiben zugeschickt. In der Angelegenheit Nr. 135-2022-81 habe sie darauf vom Gericht eine Verfügung (im Berufungsverfahren ZK2 22 32) erhalten, jedoch

5 / 7 in Bezug auf die Prozess-Nr. 135-2022-87 habe sie nichts erhalten. Nach einigen Tagen sei ihr dies komisch vorgekommen, weshalb sie an das Kantonsgericht ge- langt sei, mit der Bitte abzuklären, weshalb sie auf die Berufung Nr. 135-2022-87 keine Verfügung erhalten habe. Das Kantonsgericht habe dies abgeklärt und sei zum Schluss gekommen, dass sie zweimal die gleiche Berufung eingereicht habe, nämlich fälschlicherweise zweimal das Berufungsschreiben mit der Prozess-Nr. 135-2022-87. Das sei von ihrer Seite natürlich ganz und gar nicht beabsichtigt ge- wesen und sei ein Fehler, der ihr blöderweise unterlaufen sei. Sie bitte um Nach- sicht und um Gewährung der Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. A.1). 2.2.2. Mit diesen Ausführungen anerkennt die Gesuchstellerin zunächst die vom Kantonsgericht vorgenommenen Abklärungen bzw. deren Ergebnis, dass nämlich mit den beiden Einschreiben (Sendungsnummern 98.00.63400004829625 und 98.00.63400004829626; Eingang beim Kantonsgericht jeweils am 19. August 2022) zweimal dieselbe Berufung (nur das Verfahren 135-2022-87 betreffend!) eingereicht wurde (vgl. hierzu act. D.3). So spricht sie ausdrücklich von einem Fehler, der ihr "blöderweise" unterlaufen sei. Die Gesuchstellerin macht keine Umstände geltend, die darauf schliessen lassen, dass sie für diesen Fehler nicht einzustehen habe, sie mithin daran kein Verschulden treffe. Solches wäre denn auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher zu prüfen, ob der der Gesuchstellerin unter- laufene Fehler noch als leichtes Verschulden anzusehen ist. Wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2.1.4), wird ein Versehen – und um ein solches geht es im vorlie- genden Fall – stets als grobes Verschulden angesehen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch nichts vor, was an diesem Schluss etwas zu ändern vermöchte. Insbe- sondere macht sie weder (unverschuldeten) Zeitdruck bei der Einreichung der beiden Berufungen geltend noch legt sie anderweitig eine "Ausnahmesituation" dar, welche Nachsicht gebieten würde. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin habe nur das nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte (vgl. hierzu oben Erwägung 2.1.3). Denn einem sehr sorgfältigen Menschen wäre der vorliegend zu beurteilende Fehler gerade nicht unterlaufen, zumal bereits eine Kontrolle der Deckblätter der jeweiligen Berufungsschriften den Fehler hätte er- kennen lassen. Zu beachten ist sodann, dass es sich bei der Einhaltung der Rechtsmittelfrist – weil als gesetzliche Frist nicht erstreckbar – um eine zentrale (formelle) Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung eines Entscheides han- delt. Aufgrund der Wichtigkeit, die der Einhaltung dieser Formvorschrift zukommt, konnte und musste von der Gesuchstellerin umso grössere Sorgfalt verlangt wer- den. Diese hat sie vorliegend klarerweise ausser Acht gelassen, sodass – zumal die Gesuchstellerin keine sie entlastenden Umstände geltend macht – nicht mehr

6 / 7 von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Schliesslich ist zu erwähnen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit der Einhaltung von Rechtsmittelfristen grosse Bedeutung zukommt. Gerade bei der Nichteinhaltung von solchen Fristen ist ein leichtes Verschulden daher nicht leichthin anzunehmen. Handelt es sich aber beim von der Gesuchstellerin zugestandenen Versehen nicht mehr um ein bloss leichtes Verschulden, so fällt eine Wiederherstellung der Beru- fungsfrist gestützt auf Art. 148 ZPO ausser Betracht. Das Gesuch ist dementspre- chend abzuweisen. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Gesuchstellerin (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursach- ten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 13a Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). 4.2.Da von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. 5.Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über Wiederherstellungsge- suche endgültig. Die Bedeutung dieser Formulierung ist nicht abschliessend ge- klärt (vgl. Gozzi, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 149 ZPO). Jedenfalls hat das Bundesge- richt gegen den abweisenden Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz be- treffend Wiederherstellung der Beschwerdefrist eine Anfechtungsmöglichkeit an das Bundesgericht zugelassen (im konkreten Fall – mangels Erreichen der Streit- wertgrenze von CHF 30'000.00 – eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde; vgl. BGer 5D_166/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2). Dasselbe dürfte auch für den vorliegenden Fall gelten.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Beru- fung im Verfahren ZK2 22 39 wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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15.09.2022
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25.03.2026