Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 4. Oktober 2022 (Mit Urteil 4D_59/2022 vom 15. November 2022 ist das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 22 37 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagter GegenstandRechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzel- richter, vom 16.08.2022, mitgeteilt am 17.08.2022 (Proz. Nr. 135- 2022-125) Mitteilung05. Oktober 2022
2 / 9 Sachverhalt A.A._____ hat mit Mietvertrag vom 7. Januar 2019 von B._____ ein 8- Zimmer-Wohnhaus mit Stall und Scheune in C., D., zu einem Mietzins von monatlich CHF 300.00 exkl. Nebenkosten gemietet. Die Parteien vereinbarten dabei eine Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende März/Juni/September. Mit amtlichem Kündigungsformular vom 8. November 2021 kündigte B._____ den Mietvertrag vom 7. Januar 2019 per 30 Juni 2022. B.Am 13. Juni 2022 instanzierte B._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen, wobei er folgen- de Rechtsbegehren stellte: 1.Herr A._____ sei anzuweisen, die Liegenschadft [recte: Liegenschaft] C._____ in D., bis spätestens am 15. August 2020 zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 2.Dieser Ausweisungsbefehl soll unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB ergehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet. 3.Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Woh- nung zu veranlassen und dafür allenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. C.Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 nahm A. zum Gesuch Stellung. Er machte dabei unter anderem geltend, ursprünglich habe es gemäss Mietvertrag die Abmachung gegeben, dass er bis zu einem konkreten Umbauprojekt das Haus "als Zwischennutzung" bewohnen könne. Ein vom Hausbesitzer vorgesehener Umbau sei jedoch noch nicht ausgeschrieben. Spätestens bei einem bevorste- henden Umbau (nach erfolgter offizieller Bewilligung) werde er das Haus mit Vor- ankündigung räumen und verlassen. D.Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2022 hielt B._____ an seinem Gesuch fest. Er bestritt, dass es eine Abmachung zwischen ihm und A._____ betreffend die angebliche "Zwischennutzung" gebe. Das Mietverhältnis basiere allein auf dem schriftlich abgefassten Mietvertrag; mündliche Vereinbarungen habe es keine ge- geben.
3 / 9 E.Mit Entscheid vom 29. August 2022, mitgeteilt am 31. August 2022, ent- schied der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, was folgt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen. 2.Die gesuchsgegnerische Partei wird richterlich angewiesen, das von ihr gemäss Mietvertrag vom 7. Januar 2019 gemietete ein 8- Zimmerwohnhhaus mit Stall und Scheune in C._____ D._____ per so- fort, spätestens jedoch innert 20 Tagen, vollständig zu räumen und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 3.Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.Der Gesuchsteller wird berechtigt, nach unbenütztem Ablauf der Frist nach Ziffer 2 im Sinne einer Ersatzvornahme die Räumung der Woh- nung zu veranlassen und dafür allenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. 5.Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf erstmalige Aufforderung der gesuchstellenden Partei hin zu vollstrecken. Die Aufgabe der Kantonspolizei besteht darin, der ge- suchstellenden Partei Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und sich dort aufhaltende Personen – nötigenfalls unter Zwang – aus der Wohnung zu führen. 6.Die Organisation sowie die Kosten eines Schlüsseldienstes etc. einer allfällig notwendigen Türöffnung ist Sache der gesuchstellenden Par- tei. 7.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten der ge- suchsgegnerischen Partei und werden mit dem Kostenvorschuss der gesuchstellenden Partei von CHF 1'000.00 verrechnet. Dem Gesuch- steller wird für den Betrag von CHF 800.00 ein Regressrecht gegenü- ber der Gesuchsgegnerin eingeräumt (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 8.Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 9.(Rechtsmittelbelehrung) 10. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 11. (Mitteilung) F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. September 2022 Berufung an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
4 / 9 Erwägungen 1.1.Gegen Erledigungsentscheide der Regionalgerichte im summarischen Ver- fahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubün- den zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO; Art. 7 Abs. 1 des kantona- len Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorderrichter äusserte sich nicht zum Streitwert, hält indes die Berufung für das zulässige Rechtsmittel (vgl. Dispositiv-Ziffer 9). Ob das richtig ist, ist zumindest fraglich (vgl. hierzu etwa BGE 144 III 346 E. 1), kann jedoch offengelassen werden, da dem Rechtsmittel so oder anders kein Erfolg beschieden ist. 1.2.Der schriftlich begründete Entscheid des Vorderrichters (RG act. IV.2) da- tiert vom 29. August 2022 und wurde den Parteien am 31. August 2022 mitgeteilt. Der Entscheid ohne schriftliche Begründung (RG act. IV.1) trägt demgegenüber das Entscheiddatum vom 16. August 2022. Diese Diskrepanz ist nicht nachvoll- ziehbar, zumal die beiden Entscheide – vergleicht man das entsprechende Ent- scheiddispositiv – inhaltlich identisch sind. Mit Blick auf die Wahrung der Rechts- mittelfrist hat diese Ungereimtheit jedoch keine Auswirkungen, da fristauslösend (erst) die Zustellung des begründeten Entscheides bzw. die nachträgliche Zustel- lung der Entscheidbegründung ist (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen erweist sich die "Berufung" vom 9. September 2022 als rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dasselbe würde gelten, wenn das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen wäre (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) begründete sein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen insbesondere damit, dass das Kündigungsschreiben dem Berufungskläger am 9. November 2021 zugestellt worden sei. Das Mietver- hältnis sei damit gültig per 30. Juni 2022 beendet worden (dem Berufungskläger seien – statt der vertraglich vereinbarten drei Monate – "entgegenkommenderwei- se" sechs Monate gewährt worden). Der Berufungskläger habe die Mieträumlich- keiten jedoch nicht zurückgegeben (RG act. I.1). Der Berufungskläger wehrte sich gegen die Ausweisung unter anderem mit der Begründung, ursprünglich habe es gemäss Mietvertrag die Abmachung gegeben, dass er bis zu einem konkreten Umbauprojekt das Haus "als Zwischennutzung" bewohnen könne. Ein vom Haus- besitzer vorgesehener Umbau sei jedoch noch nicht ausgeschrieben. Spätestens bei einem bevorstehenden Umbau (nach erfolgter offizieller Bewilligung) werde er das Haus mit Vorankündigung räumen und verlassen (RG act. I.2). Der Beru-
5 / 9 fungsbeklagte bestritt jedoch, dass es eine Abmachung zwischen ihm und dem Berufungskläger betreffend die angebliche "Zwischennutzung" gebe. Das Mietver- hältnis basiere allein auf dem schriftlich abgefassten Mietvertrag; mündliche Ver- einbarungen habe es keine gegeben (RG act. I.3). 2.2.Der Vorderrichter begründete die Gutheissung des Gesuchs im Wesentli- chen, wie folgt: Der Berufungsbeklagte habe den Mietvertrag vom 7. Januar 2019 mit amtlichem Kündigungsformular vom 8. November 2021 per 30. Juni 2022 gekündigt. Der Rückgabetermin sei ursprünglich auf den 1. Juli 2022 festgelegt und schliesslich auf den 3. Juli 2022 verschoben worden. Der Berufungskläger (der Vorderrichter spricht versehentlich von der gesuchstellenden Partei, womit der Berufungsbeklagte gemeint wäre) habe am 3. Juli 2022 die Schlüssel des Mie- tobjekts dem Vertreter des Berufungsbeklagten (E.) nicht zurückgegeben und verweile bis heute im streitgegenständlichen Mietobjekt (Erwägung 3). Die Formvorschriften der Kündigung gemäss Art. 266l OR seien eingehalten worden (Erwägung 4). Auch Kündigungsfrist und -termin seien eingehalten worden und die Kündigung sei bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nicht angefochten wor- den (Erwägung 5). Das zwischen den Parteien ursprünglich auf den 1. Juli 2022 vereinbarte Treffen habe schliesslich am 3. Juli 2022 stattgefunden. Der Beru- fungskläger habe anlässlich des Treffens vom 3. Juli 2022 die Schlüssel des Mie- tobjektes dem Vertreter des Berufungsbeklagten, E., nicht zurückgegeben, obwohl dies gemäss Art. 267 OR seine Pflicht gewesen wäre. Ein Annahmeverzug des Vermieters, wie ihn der Berufungskläger implizit geltend mache, sei damit ausgeschlossen (Erwägung 6 f.). Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Kündigung rechtsgültig mittels amtlichem Formular erfolgt sei. Des Weiteren habe der Berufungsbeklagte mit seinem Gesuch um Ausweisung vom 13. Juli 2022 bei Gericht zeitnah seinen Willen zur Aufrechterhaltung der Kündigung manifestiert. Von einer stillschweigenden Vertragsverlängerung wegen verspäteter Abnahme des Mietobjektes habe der Berufungskläger somit offensichtlich nicht ausgehen können (Erwägung 8). 2.3.Aufgrund der wiedergegebenen Vorbringen der Parteien (vgl. oben Erwä- gung 2.1) erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheides als unvoll- ständig. So setzt sie sich insbesondere nicht mit der nach Auffassung des Beru- fungsklägers bestehenden (mündlichen) Abmachung über eine "Zwischennut- zung" bis zum Vorliegen eines Umbauprojektes auseinander, was offenkundig als Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Parteien – vorliegend namentlich des Berufungsklägers – auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) anzusehen ist. Die Verletzung ist zwar kaum mehr als leicht
6 / 9 einzustufen, da dieser Aspekt im angefochtenen Entscheid komplett ausgeblendet wird; angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Summarange- legenheit handelt (vgl. oben Erwägung 1.1), würde sich eine Rückweisung jedoch nicht als prozessökonomisch erweisen und läge auch nicht im Interesse der Par- teien. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. unten Erwägung 2.4) her- vorgeht, kann das Kantonsgericht unbesehen um diesen Begründungsmangel selbst ein Urteil fällen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (vgl. unten Erwägung 4.1). 2.4.Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erwägung 2.2) stellte sich der Berufungs- kläger im Verfahren vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, ursprünglich habe es gemäss Mietvertrag die Abmachung gegeben, dass er bis zu einem konkreten Umbauprojekt das Haus "als Zwischennutzung" bewohnen könne. Ein vom Haus- besitzer vorgesehener Umbau sei jedoch noch nicht ausgeschrieben. Spätestens bei einem bevorstehenden Umbau (nach erfolgter offizieller Bewilligung) werde er das Haus mit Vorankündigung räumen und verlassen (RG act. I.2). An dieser Ar- gumentation hält er im Wesentlichen auch im vorliegenden Verfahren fest: Gemäss mündlicher Vereinbarung habe der Mietvertrag eine Zwischennutzung vorgesehen, bis sich das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten konkretisieren würde. Daher sei im Mietvertrag auch die feste, unkündbare zweijährige Mietdauer im Vertrag verankert gewesen. Bei der persönlichen Übergabe der Kündigung ha- be ihm der Berufungsbeklagte mitgeteilt, dass er die Liegenschaft benötige, um sein Vorhaben zu realisieren. Bis heute seien allerdings keine Bauvorhaben vom Berufungsbeklagten publiziert worden (act. A.1). Der Berufungsbeklagte bestritt eine solche Abmachung und verwies auf den schriftlichen Mietvertrag (vgl. oben Erwägung 2.1). Es trifft denn auch zu, dass der schriftliche Mietvertrag (RG act. II.1) keine Angaben über die behauptete "Zwischennutzung" bis zu einem geplan- ten Umbauvorhaben enthält bzw. die Zulässigkeit einer vermieterseits erfolgten Kündigung nicht an die Bedingung eines konkreten (Um-)Bauprojektes geknüpft ist. Eine allenfalls mündliche (Zusatz-)Vereinbarung, wie sie der Berufungskläger behauptet und vom Berufungsbeklagten bestritten wird, hätte jedoch derjenige zu beweisen, der daraus Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Vorliegend ist dies der Be- rufungskläger, der dadurch einen (vorübergehenden) Fortbestand des Mietvertra- ges bzw. die Ungültigkeit der Kündigung zu begründen versucht. Es bleibt jedoch bei der blossen (bestrittenen) Behauptung der mündlichen Vereinbarung; entspre- chende Belege liegen auch nicht bei den Akten und der Berufungskläger stellt(e) keine entsprechenden Beweisanträge. Folge dieser Beweislosigkeit, die – wie ge- zeigt – zu Lasten des Berufungsklägers geht, ist, dass vom Fehlen einer entspre-
7 / 9 chenden Vereinbarung betreffend die "Zwischennutzung" auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsklägers sind in diesem Punkt denn auch nicht schlüssig: So will insbesondere nicht einleuchten, warum der Berufungskläger nach einem persönlichen Gespräch mit E._____ am 3. Juli 2022 die Hoffnung ge- habt habe, dass dieser "beim Hausbesitzer wohlwollende Worte für eine Lösung einlegen" (RG act. I.2) werde, wenn er doch angeblich über ein (vertragliches) Recht zur "Zwischennutzung" gehabt haben soll. Sodann müsste bereits im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (7. Januar 2019) die beabsichtigten Umbauarbei- ten mehr oder weniger konkret gewesen sein, andernfalls die behauptete (mündli- che) Abmachung betreffend "Zwischennutzung" bis zum vorgesehenen Umbau des Mietobjektes kaum Sinn gemacht hätte. Der Berufungskläger macht dies je- doch nicht (explizit) geltend und Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, was der Berufungskläger daraus ableiten will, dass die erste Kündigung des am 1. Februar 2019 beginnenden Mietverhältnisses nicht vor dem 31. März 2021 erfolgen konnte (vgl. RG act. II.1 [S. 2]; der Berufungskläger spricht in diesem Zusammenhang von einer "feste[n], unkündbare[n] zweijährige[n] Mietdauer"; vgl. act. A.1). Solche Klauseln sind in Mietverträgen nicht unüblich; jedenfalls aber vermögen sie von vornherein nichts über ein angebliches Recht zur "Zwischennutzung" bis zu einem beabsichtigten Umbau auszusagen. Sofern der Berufungskläger in seiner Berufung auf finanzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem "zweiten Corona-Winter" hinweist, erweisen sich diese Vorbringen als neu, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 317 ZPO; ferner auch Art. 326 Abs. 1 ZPO). Andere Rügen bringt der Berufungskläger nicht vor. Insbesondere anerkannte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren, dass er die Kündigung des Mietvertrages nicht angefochten hatte (vgl. RG act. I.2 [S. 3]). Der Entscheid des Vorderrichters ist daher im Grundsatz (vgl. aber unten Erwägung 2.5) zu bestätigen und die dagegen gerichtete "Berufung" ist abzuweisen. 2.5.Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückgabe des Mietobjektes entschied der Vorderrichter, dieses sei "per sofort, spätestens jedoch innert 20 Tagen" vollstän- dig zu räumen und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Was dabei das fristauslösende Moment für die 20-tägige Frist sein soll – ob etwa die Zustellung des begründeten Entscheides, der Eintritt der Rechtskraft oder eine entsprechende Aufforderung des Berufungsbeklagten –, geht weder aus dem Entscheiddispositiv noch aus den Erwägungen hervor. Dis- positiv-Ziffer 2 ist daher in der vorliegenden Fassung kaum vollstreckbar, weswe- gen eine amtsseitige Präzisierung angezeigt erscheint. Auszugehen ist dabei zunächst vom Umstand, dass die 20-tägige Frist grundsätzlich unangefochten ge-
8 / 9 blieben ist. Sinnvollerweise ist diese an die Zustellung des vorliegenden Entschei- des zu knüpfen. Eine Zustellung kann – in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO – am siebten Tag nach dem Versand des Entscheides als erfolgt an- gesehen werden. Unter diesen Umständen hat die ordnungsgemässe Rückgabe des Mietobjektes bis spätestens am 2. November 2022 zu erfolgen. 3.Die "Berufung" ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die vorliegende Ent- scheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Vorliegend ist der Berufungskläger grundsätzlich als unterliegend anzuse- hen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss jedoch dem Umstand, dass ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtsgebühr erfolgen, durch den Ver- zicht auf die Erhebung von Kosten oder indem die Gerichtskosten der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Instanz auferlegt werden (vgl. etwa BGer 1C_41/2014 v. 24.7.2014 E. 7.3 m.w.H.; jüngst bestätigt in BGer 1B_292/2022 v. 28.7.2022 E. 5). Wie zuvor festgestellt (vgl. oben Erwägung 2.3) liegt eine offen- kundige, nicht mehr als leicht anzusehende Verletzung des berufungsklägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Vorderrichter vor. Der angefochtene Entscheid ist darüber hinaus mit weiteren (formellen) Mängeln versehen (vgl. oben Erwägungen 1.1, 1.2 und 2.5). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, der Vorinstanz zu auferlegen. Dem Berufungskläger wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 zurückerstattet. 4.2.Da von der Einholung einer "Berufungsantwort" abgesehen wurde, ist dem Berufungsbeklagten von vornherein kein Aufwand im vorliegenden Verfahren ent- standen. Auch dem (anwaltlich nicht vertretenen) Berufungskläger ist kein nen- nenswerter Aufwand entstanden; im Übrigen ist eine Parteientschädigung von ihm weder beantragt noch werden die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dargelegt. Es sind daher für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zu sprechen.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. August 2022 (Proz. Nr. 135-2022- 125) wird von Amtes wegen aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 2. A._____ wird richterlich angewiesen, das von ihm gemäss Mietvertrag vom 7. Januar 2019 gemietete 8-Zimmerwohnhhaus mit Stall und Scheune in C., D., per sofort, spätestens jedoch bis am 2. November 2022, vollständig zu räumen und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair und werden die- sem durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. A._____ wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 durch das Kan- tonsgericht zurückerstattet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: