Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 07. Oktober 2022 ReferenzZK2 22 32 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin gegen C._____ Beschwerdegegnerin D._____ Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur GegenstandVorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 05.08.2022, mitgeteilt am 05.08.2022 (Proz. Nr. 135-2022-87) Mitteilung07. Oktober 2022

2 / 13 Sachverhalt A.Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 22. Februar 2022 haben D._____ und C._____ Miteigentum je zur Hälfte am Stockwerkeigentum Nr. E._____ und 30/100 Miteigentum am Grundstück Nr. F., Grundbuch der Gemeinde Q., erworben. B._____ und A._____ (Verkäuferschaft) verpflich- teten sich zur Fertigstellung des Kaufobjekts gemäss den von der örtlichen Bau- behörde genehmigten Bauplänen, wobei für die Ausführung der Baute und für den inneren Ausbau der Stockwerkeinheit die Begründungspläne sowie der von den Parteien unterzeichnete Teilbaubeschrieb als verbindlich erklärt wurden. B.Am 30. Juni 2022 ersuchten D._____ und C._____ beim Regionalgericht Albula um eine vorsorgliche Beweisaufnahme gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 2 OR mit folgenden Rechtsbegehren: 1.a) Das Gericht habe in Anwendung von Art. 367 Abs. 2 OR bzw. in vor- sorglicher Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO den Beweis über den aktuellen baulichen Zustand und die fachgerechte Erstellung der Stockwerkeinheit Nr. E._____ sowie der gemeinschaftlichen Bauteile der Liegenschaft Nr. F._____ in I._____ zu erheben; b) Für die Aufnahme des aktuellen Zustandes sei die die J., K., als gerichtliche Expertin einzusetzen. 2.Die Gesuchsgegner 2 und 3 [gemeint wohl: B._____ und A.] seien, in Bestätigung der vom Regionalgericht mit Entscheid vom 28.06.2022 im Verfahren Nr. 135-2022-81 verhängten superprovisori- schen Massnahme, unter Strafandrohung anzuweisen, jegliche Fertig- stellungsarbeiten an den gemeinschaftlichen Bauteile der Liegenschaft Nr. F. in I._____ zu unterlassen, bis die Beweisaufnahme gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 durchgeführt wurde. 3.a) Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim Regionalgericht Albula anhängigen Verfahren Nr. 135-2022-81 betreffend den Erlass vorsorg- licher Massnahmen zusammenzulegen. b) Eventualiter sei das vorliegende Verfahren parallel zum Verfahren Nr. 135-2022-81 zu führen, insbesondere seien die Beweisaufnahme und allfällige Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. 3. [recte: 4.] Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. C.B._____ und A._____ wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2022 Frist eingeräumt, um zum Gesuch und zu dem von D._____ und C._____ vorgeschlagenen Experten (J.) Stellung zu nehmen. D.Nachdem sich herausstellte, dass der vorgeschlagene Experte (J.) für die Übernahme des Auftrags nicht zur Verfügung stehen würde, schlug das Regionalgericht den Parteien als Fachmann für die Vornahme der vorsorglichen Beweisführung L., M., vor. Den Parteien wurde neu Frist bis am 25.

3 / 13 Juli 2022 für das Einreichen einer Stellungnahme zum Gesuch und zum vorge- schlagenen Experten eingeräumt. E.Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Poststempel 20. Juli 2022) erklärten sich B._____ und A._____ mit der vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich einver- standen. Zudem führten sie aus, die mit den Bauarbeiten betraute N._____ solle die Möglichkeit haben, an der Begutachtung teilzunehmen und eigene Fragen stel- len zu können. Sie erklärten Streitverkündung an die N., O. (Art. 78 ZPO). Zudem beantragten sie, als Experte sei ein Sachverständiger zu bezeich- nen, der als Mitglied der IG Altbau eingetragen sei. Es solle ein ausgewiesener Praktiker sei, der in der Sanierung von Baudenkmälern arbeite. F.D._____ und C._____ erhoben keine Einwände gegen den vom Gericht vorgeschlagenen Experten P.. G.Mit Entscheid vom 5. August 2022, gleichentags mitgeteilt, entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Albula, was folgt: 1.Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung vor Rechtshängig- keit wird gutgeheissen und es wird ein Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zur Feststellung des aktuellen baulichen Zustands und der fachgerechten Erstellung der Stockwerkseinheit Nr. E. sowie der gemeinschaftlichen Bauteile der Liegenschaft Nr. F._____ in I., Grundbuch der Gemeinde Q., zu erstellen. 2.Mit der Beweisaufnahme wird L., M., beauftragt. 3.Der Beauftragte hat den Parteien sowie einem Vertreter der N._____ (Streitverkündung) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen. 4.Der Sachverständige ist befugt, den Umfang der Beweisaufnahme der vorgefundenen Situation anzupassen, sofern er dies im Interesse der vorsorglichen Beweisführung als erforderlich erachtet. Bei wesentli- chen Abweichungen hat der Beauftragte das Gericht vor der Aus- führung zu informieren. 5.Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Regionalgericht Albula nach Abschluss 5-fach zuzustellen. 6.Das Gericht weist die sachverständige Person auf die Strafbarkeit ei- nes falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin (Art. 184 Abs. 2 ZPO). 7.Die Kosten bleiben bei der Prozedur. 8.Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden unter Strafandrohung von Art. 292 StGB angewiesen, jegliche Fertigstellungsarbeiten an den gemein- schaftlichen Bauteilen auf Liegenschaft Nr. F._____ in I., Grundbuch der Gemeinde Q., zu unterlassen, bis die Beweis- aufnahme gemäss Ziffer 1 durchgeführt ist.

4 / 13 9.Gegen diesen Entscheid in einer Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 kann Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist bei- zulegen (Art. 311, 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, in- nert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO 10. (Mitteilung) H.Dagegen reichten B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2022 eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe beim Kantonsge- richt von Graubünden ein und beantragten, was folgt: 1.Der beiliegende Entscheid sei so anzupassen, dass unter Ziff. 2 des Entscheids als Obersachverständiger ein Experte mit der Beweisauf- nahme beauftragt wird, der eine Fachausbildung im Beruf des Denk- malschützers oder eine gleichwertige Berufserfahrung hat. 2.Eventuell sei der beiliegende Entscheid so anzupassen, dass unter Ziff. 2 des Entscheids die zusätzliche Anwesenheit eines Experten im Denkmalschutz vom Gericht eingesetzten Sachverständigen angeord- net wird. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Berufungs- kläger. I.Mit "Berufungsantwort" vom 30. August 2022 stellten D._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. J.Mit Eingabe vom 21. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an ih- ren Anträgen fest. K.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Zunächst stellt sich die Frage nach dem für die Anfechtung des vorinstanz- lichen Entscheides zulässigen Rechtsmittel.

5 / 13 Die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung in einem ei- genständigen Verfahren unterliegt – sofern der hierfür erforderliche Streitwert er- reicht ist – der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Denn damit wird das Ge- suchsverfahren zum Abschluss gebracht (vgl. PKG 2016 Nr. 16 E. 1a; PKG 2017 Nr. 9 E. 1a; ferner BGE 138 III 76 E. 1.2). Hingegen war in der Lehre längere Zeit umstritten, wie der Entscheid betreffend Gutheissung des Gesuchs um vorsorgli- che Beweisführung bzw. Anordnung der Beweisabnahme zu qualifizieren sei und welches Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid eingelegt werden müsse: Während ein Teil der Lehre davon ausging, ein solcher Entscheid unterliege der Berufung bzw. – bei nicht gegebenem Streitwert – der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO, qualifizierte ein anderer Teil der Lehre den Entscheid, den bean- tragten Beweis abzunehmen, als prozessleitende Verfügung (vgl. die Hinweise in PKG 2016 Nr. 16 E. 1a). Das Kantonsgericht von Graubünden schloss sich letzt- genannter Auffassung an und hielt fest, dass die Anordnung der Beweisabnahme als prozessleitender Entscheid – unabhängig vom Streitwert – lediglich mit Be- schwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar ist, folglich nur dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (PKG 2016 Nr. 16 E. 1a). Das Bundesgericht hatte die Streitfrage in BGE 138 III 46 noch offengelas- sen, sich mittlerweile jedoch der auch vom Kantonsgericht von Graubünden ver- tretenen Auffassung angeschlossen (vgl. BGer 4A_597/2018 v. 27.6.2019 E. 1.2.3 m.w.H.). 1.2.Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren ein Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht, mit welchem dieser ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren guthiess und die beantragte Beweisabnahme anordnete. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die im ange- fochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO hinweist (vgl. Dispositiv-Ziffer 9), als unzutreffend. Zuläs- sig ist nach dem Gesagten (nur) die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. 1.3.Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbe- lehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Ver- trauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der

6 / 13 betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzu- wiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v. 17.5.2021 E. 5). 1.4.Den (anwaltlich nicht vertretenen) Rechtsmitteleinlegern – welche sich of- fenbar auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid verliessen und beim Kantonsgericht eine als "Berufung" titulierte Eingabe einreichten – kann vor- liegend nicht vorgeworfen werden, sich grob unsorgfältig verhalten zu haben. Der Umstand, dass gegen den gutheissenden Entscheid betreffend Gesuch um vor- sorgliche Beweisführung bzw. die Anordnung der Beweisabnahme Beschwerde eingereicht werden muss, lässt sich nicht direkt dem Gesetz entnehmen, sondern ist das Resultat einer Auslegung. Den Beschwerdeführern dürfen daher keine Nachteile aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung erwachsen. Dies bedeu- tet zunächst, dass die Eingabe der Beschwerdeführer – entgegen ihrer Bezeich- nung – als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Sodann gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerde gegen die Anordnung der Beweisabnahme im vorliegenden Fall nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass durch die vorgesehene Be- weisabnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. oben Erwägung 1.1). Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer äussert sich zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung nicht, was jedoch verständlich ist, da eine sol- che bei der Berufung nicht vorgesehen ist. Gleichwohl liegt ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegend auf der Hand: Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Rechtsmittel nicht grundsätzlich gegen die vom Vorderrich- ter angeordnete Beweisabnahme, sondern gegen die für die Erstellung des Gut- achtens vorgesehene Fachperson (vgl. hierzu unten Erwägungen 2 und 3). Wird indes nach der durchgeführten Beweisabnahme mit den Fertigstellungsarbeiten fortgefahren, lässt sich im Nachhinein eine erneute Begutachtung nicht mehr zu- verlässig durchführen, sollte sich herausstellen, dass es sich beim eingesetzten Sachverständigen um eine ungeeignete Fachperson gehandelt hat. 1.5.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass be- reits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in

7 / 13 jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf be- schränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Beru- fung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3). 1.6.Nach dem Gesagten und unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (vgl. dazu unten Erwägung 3) ist auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Be- schwerde einzutreten. 2.1.Die Beschwerdeführer rügen – zumindest sinngemäss – eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht durch den Vorderrichter. Sie bringen vor, für eine qualifizierte "Einsprache" fehle ihnen die Begründung des Entscheides vom Regionalgericht. Sie fragen, welche Abwägungen das Gericht vollzogen habe, als es zwischen dem "Gutachter-Vorschlag von S._____ und unserem Gutachter- Vorschlag" entschieden habe. Im Weiteren werfen sie die Frage auf, wie das Ge- richt die notwendige Unabhängigkeit des Sachverständigen von Verfahrensbetei- ligten sicherstelle, da die "Familie T._____" diesen Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen habe. Ohne eine Begründung des Entscheides seien sie auf Ver- mutungen angewiesen, weshalb ihr Vorschlag abgelehnt worden sei (vgl. act. A.1, S. 2). 2.2.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt (sog. gerichtli- che Begründungspflicht). Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Wie jedes behördliche Handeln hat auch der

8 / 13 Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). 2.3.Vorab festzuhalten ist, dass es sich vorliegend um eine Summarangele- genheit handelt (vgl. Art. 158 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). Dem- entsprechend sind an die Entscheidbegründung weniger hohe Anforderungen zu stellen als etwa im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO. So weist auch die Botschaft darauf hin, dass die schriftliche Begründung eines Entscheides in Summarangelegenheiten "sehr knapp" ausfallen dürfe (vgl. Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7351 und 7344; zustimmend etwa auch Michael Lazopoulos/Stefan Leimgruber, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 256 ZPO). Umfang und Dichte der Entscheidbe- gründung hängen sodann nicht zuletzt von den Vorbringen der Parteien bzw. de- ren Substantiiertheit und argumentativer Qualität ab. Insofern ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nichts vorbrachten, was auf mangelnde Unabhängigkeit des vom Gericht in Betracht gezogenen Sachver- ständigen (P.) schliessen liess (vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. Juli 2022, welche sich – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – nicht bei den Akten des Verfahrens Nr. 135-2022-87 befindet, jedoch als RG act. I./3 im Verfahren Nr. 135-2022-81 einakturiert ist – im Folgenden wird dieses Aktenstück der Einfachheit halber als RG act. I./3 bezeichnet). Vor diesem Hintergrund muss- te im angefochtenen Entscheid eine mögliche Befangenheit des vorgeschlagenen Gutachters auch nicht thematisiert werden, zumal sie nicht offenkundig erschien; die Entscheidbegründung ist so zu lesen, dass keine Anzeichen auf mangelnde Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Gutachters vorliegen. Nur der Vollständig- keit halber ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass ein Sachver- ständiger von einer Verfahrenspartei vorgeschlagen wird, nicht ohne Weiteres auf mangelnde Unabhängigkeit bzw. Befangenheit schliessen lässt. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer die Unabhängigkeit des vor- gesehenen Experten (P.) nun im Beschwerdeverfahren in Zweifel ziehen, nachdem sie sich im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den Expertenvor- schlag durch das Gericht noch dahingehend geäussert haben, die "neutrale Aus- wahl durch das Gericht" biete "eine höhere Rechtssicherheit" (vgl. RG act. I./3, S. 2). Letztlich scheinen die Beschwerdeführer Bedenken gegenüber der fachlichen Eig- nung des vorgesehenen Experten zu haben. Ihrer Meinung nach muss es sich beim Sachverständigen um jemanden handeln, der Erfahrung bei der Sanierung

9 / 13 von Baudenkmälern hat (vgl. RG act. I./3, S. 2; act. A.1, S. 2 f.). Da nach dem Dafürhalten des Vorderrichters jedoch von den Beschwerdeführern nicht genü- gend dargetan worden sei, weshalb der Sachverständige Mitglied der IG Altbau sein müsse (vgl. RG act. II./3, E. 5), kann ihm nicht vorgehalten werden, er hätte die fachliche Eignung des vorgeschlagenen Experten, die nicht substantiiert be- stritten wurde, nicht näher geprüft. Ob die Begründung des Vorderrichters zutref- fend ist, ist eine andere Frage (vgl. hierzu unten 3.4), die nichts über die formelle Beschaffenheit des angefochtenen Entscheides aussagt. Nach dem Gesagten hält es vor der gerichtlichen Begründungspflicht ohne Weiteres stand, wenn im ange- fochtenen Entscheid (lediglich) festgehalten wird, (andere) Gründe gegen den Beizug von Herrn P._____ würden nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich (vgl. RG act. II./3, E. 5). Eine Verletzung der gerichtlichen Begrün- dungspflicht ist daher nicht auszumachen. 3.1.Im Beschwerdeverfahren bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten das Gefühl, dass sie sich in ihrer Stellungnahme an das Regionalgericht (gemeint sein dürfte RG act. I./3) nicht klar genug hätten verständlich machen können (vgl. act. A.1, S. 2). Im Anschluss daran führen sie näher aus, weshalb aus ihrer Sicht ein Experte im Bereich Denkmalschutz beizuziehen oder ein solcher doch immerhin dem vom Vorderrichter eingesetzten Gutachter zur Seite zu stellen sei (vgl. act. A.1, S. 2 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich jedoch als neu. Im Verfahren vor der Vorinstanz äusserten sich die Beschwerdeführer zur Notwendigkeit eines Sach- verständigen mit Erfahrung im Bereich des Denkmalschutzes lediglich wie folgt: "Wir sind der Ansicht, dass es sich bei der Auswahl des Gutachters um einen Sachverständigen handeln muss, der als Mitglied der IG Altbau eingetragen ist. Es soll ein ausgewiesener Praktiker sein, der in der Sanierung von Baudenkmälern arbeitet" (RG act. I./3, S. 2). 3.2.Im kantonalen Rechtsmittelverfahren sind neue Tatsachen und Beweismit- tel – wenn überhaupt – nur noch sehr eingeschränkt zulässig. Im Beschwerdever- fahren besteht diesbezüglich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – ein striktes Novenverbot (vgl. Art. 326 ZPO). Geht man jedoch davon aus, dass den Beschwerdeführern aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Entscheid kein Nachteil erwachsen darf (vgl. oben Erwägung 1.4), so liesse sich erwägen, ob zu ihren Gunsten nicht die etwas grosszügigere Novenregelung des Berufungsverfahrens (Art. 317 ZPO) anzuwenden wäre. Nach dieser Bestim- mung sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge-

10 / 13 bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Pro- zess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. Peter Reetz/ Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind demgegenüber Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Ent- scheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen voraus- gesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsver- fahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Par- tei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO). 3.3.Die Beschwerdeführer legen nicht dar, warum es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die nun im Beschwerdeverfahren vorge- tragenen Ausführungen zur Notwendigkeit des Beizuges eines Experten im Be- reich des Denkmalschutzes bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Entsprechendes wäre denn auch nicht ersichtlich. Die insofern als unechte Noven anzusehenden Ausführungen sind daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zuzulassen. 3.4.Zu prüfen bleibt mithin, ob der Vorderrichter zu Recht erwog, die Be- schwerdeführer hätten nicht genügend dargetan, weshalb der Sachverständige Mitglied der IG Altbau sein müsse (vgl. RG act. II./3, E. 5). Aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2022 erweist sich dieser Schluss als offensichtlich richtig: Die Beschwerdeführer machten dort – und damit im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt – lediglich geltend, aus ihrer Sicht müsse der beizuziehende Sachverständige "Mitglied der IG Altbau" (bzw. ein "ausgewiesener Praktiker", der "in der Sanierung von Baudenkmälern arbeitet") sein; sie begründeten dies jedoch nicht näher (vgl. RG act. I./3 [insb. S. 2]). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter am vorgeschlagenen Sach- verständigen (P._____) festhielt. 3.5.Selbst wenn die erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson mit Erfahrung in der Denkmalpflege berücksichtigt werden könnten (quod non; vgl. oben Erwä- gung 3.3), wäre das Folgende zu beachten: Die Beschwerdeführer bringen in die-

11 / 13 sem Zusammenhang vor, das zu begutachtende Bauernhaus sei eines der am besten erhaltenen Bauernhäuser in der Region mit vielen Original-Einbauten aus dem 19. Jahrhundert. Der älteste Teil des Gebäudes stamme sogar aus dem Jahr 1860. In diesem historischen Bauernhaus gebe es in der Originalsubstanz keinen geraden Boden etc. Die Anwendung der Baunormen könne nur bei einem kom- pletten Abbruch und Neubau des Bauernhauses eingehalten werden. Aus diesem Grund sei ein Experte für Bauphysik wenig geeignet. In seinem Berufsumfeld gehe es nicht darum, Sonderlösungen zur Erhaltung schützenswerter Bauteile zu erfin- den und denkmalpflegerische Begründungen dafür abzugeben (act. A.1, S. 3). Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, beim zu begutachtenden Gebäude handle es sich nicht um eine geschützte Baute. Die Behauptung, die Bauherren hätten die Sanierung als spezifisch schützenswertes Baudenkmal in Auftrag ge- geben und so verkauft, sei weder aus den Unterlagen ersichtlich noch von Bedeu- tung, solange das Gebäude nicht von offizieller Seite als schützenswert erklärt werde (act. A.2, S. 4). Dies blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen (vgl. act. D.5). Jedenfalls aber blieben sie den Nachweis dafür schuldig, dass es sich beim zu begutachtenden Gebäude tatsächlich um eine schützenswerte Baute handelt. In Anbetracht dieses Beweisergebnisses ist nicht erkennbar, inwiefern für die Begutachtung der Beizug eines Experten auf dem Gebiet der Denkmalpflege erforderlich wäre. 3.6.Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer (vgl. act. A.1, S. 2) ist im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht erforderlich, dass für die vorsorgliche Be- weisführung dringender Handlungsbedarf bestehen müsste. Die Beschwerdegeg- ner stützten ihr Gesuch auf Art. 367 Abs. 2 OR (vgl. RG act. I./1, passim), wonach sowohl der Besteller als auch der Unternehmer berechtigt ist, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Be- fundes zu verlangen. Bei Art. 367 Abs. 2 OR handelt es sich um einen gesetzli- chen Anspruch, der gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO zur vorsorglichen Beweis- führung berechtigt (vgl. Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 f. zu Art. 158 ZPO). Eine Beweisgefährdung ist dabei nicht nötig (Roland Hürlimann/Thomas Siegenthaler, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 367 OR). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aus- führungen der Beschwerdeführer zum "Eingeständnis von Sanitär G._____" (vgl. act. A.1, S. 4) in einem sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens stehen könnten. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.

12 / 13 Weitere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid werden nicht erhoben, so- dass es dabei sein Bewenden hat (vgl. oben Erwägung 1.5). 3.7.Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrich- terlicher Kompetenz. 4.1.Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Auf- wands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführern durch das Kantonsgericht erstattet. 4.2.Die Beschwerdeführer haben die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdegeg- ner zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorar- note wird die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festge- setzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Ent- schädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen. Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Rechtsmitteleingabe von B._____ und A._____ vom 18. August 2022 ("Berufung") wird als Beschwerde entgegengenommen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 5. August 2022 (Proz. Nr. 135-2022-87) wird bestätigt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird B._____ und A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4.B._____ und A._____ werden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflich- tet, D._____ und C._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezah- len. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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25.03.2026