Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. September 2022 ReferenzZK2 22 30 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 08.06.2022, mitgeteilt am 28.06.2022 (Proz. Nr. 115-2022-7) Mitteilung23. September 2022

2 / 9 Sachverhalt A.Am 22. Februar 2021 schlossen A., und B. eine Vereinbarung, wonach A._____ seinen D._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstritte- nen) Preis an B._____ verkauft und B._____ den Kaufpreis in Form der Übereig- nung seines eigenen Fahrzeugs E._____ zu einem bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Anrechnungswert und der Zahlung einer bestimmten (der Höhe nach umstrittenen) Geldsumme an A._____ erbringt. Am 22. Februar 2022 stellte A._____ eine auf B._____ als Schuldner lautende Rechnung über CHF 7'500.00 aus (Preis D._____ CHF 10'500.00 abzüglich Eintauschwert E._____ CHF 3'000.00). Die beiden Fahrzeuge wurden kurz nach Vertragsschluss ausgetauscht und der Gegenseite übereignet. Zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 15. No- vember 2021 erfolgten Mahnungen für einen Rechnungsbetrag von CHF 7'500.00 bzw. CHF 7'520.00 (inkl. Mahnkosten). Geldzahlungen von B._____ an A._____ unter diesem Geschäft sind nie erfolgt. Am 2. Dezember 2021 leitete A._____ die Betreibung gegen B._____ über CHF 7'500.00 und 5% Zins darauf seit dem 1. April 2021 ein. B.Am 24./25. Februar 2022 stellte A._____ in dieser Sache beim Vermittler- amt Viamala das Schlichtungsgesuch gegen B.. Mangels Einigung an der Schlichtungsverhandlung vom 31. März 2022 wurde gleichentags die Klagebewil- ligung mit folgenden Klagebegehren aus- und zugestellt: 1.Es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von CHF 7'500.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.04.2021 an die Gesuchstellerin zu verpflichten. 2.Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C. des Betrei- bungsamtes der Region Viamala zu beseitigen und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 7'500.00 definitive Rechtsöffnung zu ge- währen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Gesuchgegners. C.Am 13. April 2022 gelangte F._____ namens der A._____ Landtechnik mit einem als "Antrag um Bewilligung der Klage" bezeichneten Eingabe an das Regi- onalgericht Viamala, mit dem sinngemässen Begehren um Gutheissung der Klage gemäss Schlichtungsbegehren und Klagebewilligung. D.Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 nahm B._____ Stellung zur Klage und bean- tragte sinngemäss deren Abweisung. E.Am 8. Juni 2022 fand vor dem Regionalgericht Viamala die Hauptverhand- lung statt. B._____ blieb dieser unentschuldigt fern.

3 / 9 F.Mit Entscheid vom 8. Juni 2022, im Dispositiv mitgeteilt am 15. Juni 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Juni 2022, erkannte das Regionalgericht Viamala, wie folgt: 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen und B._____ verpflichtet, A._____ CHF 2'250.00 zuzüglich Verzugszinsen wie folgt zu bezahlen:

  • 5% auf CHF 1'050.00 ab 27.10.2021;
  • 5% auf CHF 150.00 ab 13.11.2021;
  • 5% auf CHF 150.00 ab 04.12.2021;
  • 5% auf CHF 150.00 ab 21.02.2022;
  • 5% auf CHF 150.00 ab 03.03.2022;
  • 5% auf CHF 300.00 ab 12.05.2022. 2.In der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes Viamala wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 2'250.00. 3.a) Die Gerichtskosten von CHF 3'300.00 (Schlichtungsgebühr CHF 300.00; Entscheidgebühr CHF 3'000.00) gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten von B.. Sie werden aus den vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Vorschüssen bezogen. B. wird verpflichtet, A._____ daran den Betrag von CHF 1'100.00 zu er- setzen. b) Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] G.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer als "Antrag gegen zivilrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe, datierend vom
  1. Juli 2022 (Poststempel: 25. Juli 2022), Beschwerde, in der er vom Kantonsge- richt wünschte, den angefochtenen Entscheid, mit dem er nicht einverstanden sei, "nochmals zu bearbeiten". Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. H.Mit Schreiben vom 5. August 2022 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer den Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen an eine rechtsgenügliche Be- schwerdebegründung hin und teilte mit, es stehe dem Beschwerdeführer frei, sei- ne Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist – welche unter Berücksich- tigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) am 30. August 2022 enden würde – zu ergänzen. I.Am 17. August 2022 (Poststempel: 18. August 2022) reichte der Beschwer- deführer eine weitere Eingabe ein, in der er seinen Standpunkt verdeutlichte. J.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

4 / 9 Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenent- scheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Be- rufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Für die Festlegung des Streitwerts ist der Betrag massgebend, welcher nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren und Parteierklärun- gen bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert offensichtlich weniger als CHF 10'000.00. Die Beschwerde ist daher das zulässige Rechtsmittel gegen den Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 8. Juni 2022. Nachdem besagter Entscheid den Parteien am 28. Juni 2022 mitgeteilt wurde, erweist sich die Beschwerde vom 24. Juli 2022 (act. A.1) ohne Weiteres als fristgerecht. In Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erweist sich auch die Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) als fristgerecht. 1.2.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass be- reits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf be-

5 / 9 schränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet den Rechts- mittelkläger nicht davon, seine Berufungsschrift gehörig zu begründen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3). 1.2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, es sei unstrei- tig, dass die Parteien mündlich einen Vertrag abgeschlossen und dabei die voll- kommen zweiseitigen Austauschleistungen eines Motorfahrzeugs (D._____ des Klägers) gegen Geldzahlung und Hingabe eines anderen Motorfahrzeugs (E._____ des Beklagten) vereinbart hätten. Unstreitig sei ebenso, dass beide Sachleistungen (Motorfahrzeuge) erfüllungshalber erbracht/ausgetauscht worden seien. Der Kläger mache geltend, aus dem Geschäft resultiere eine unerfüllte Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00; der Beklagte stelle sich hingegen auf den Standpunkt, mit seiner Entgegennahme des D._____ bzw. mit dem Aus- tausch der Fahrzeuge sei das Geschäft per Saldo aller Ansprüche beidseits erfüllt gewesen (act. B.1, E. 2). Im Folgenden ging die Vorinstanz von einem unter den Parteien vereinbarten Kaufpreis für den D._____ von CHF 10'500.00 aus (act. B.1, E. 2a). Den vereinbarten Anrechnungswert für den E._____ legte die Vorinstanz auf CHF 3'000.00 fest (act. B.1, E. 2b). Dies ergebe als Zwischenergebnis grundsätzlich eine Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00 (act. B.1, E. 2b). Die beklagtenseits vorgebrachten Entschädigungen für entsprechende Gegenleis- tungen im wertmässigen Umfang von CHF 4'500.00 seien vollumfänglich beweis- los geblieben. Hingegen habe der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung zuge- standen, der Beklagte habe für ihn 2 Transporte ausgeführt und ihm gelegentlich den Gabelstapler ausgeliehen, was gesamthaft mit CHF 250.00 zu bewerten und verrechnungsweise zu berücksichtigen, d.h. von der geltend gemachten Forde- rung abzuziehen sei (act. B.1, E. 2c). Zusammenfassend ergebe sich somit grundsätzlich eine offene, in Geld zu tilgende Schuld des Beklagten von CHF 7'250.00 (act. B.1, E. 2d). In Bezug auf die Fälligkeit der Forderung führte die Vor- instanz aus, gestützt auf das Beweisergebnis sei Vertragsbestandteil, dass die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung durch Barzahlungsraten von monat- lich CHF 150.00, beginnend ab dem Monat März 2021, zu erbringen gewesen sei und noch sei. Die einzelnen Raten seien sukzessive, spätestens per Ende des entsprechenden Monats fällig geworden (act. B.1, E. 3a). Von März 2021 bis zum Tag der Hauptverhandlung (8. Juni 2022) seien 15 Raten (März 2021 bis [Ende]

6 / 9 Mai 2022) fällig geworden, betragsmässig somit CHF 2'250.00. Bei einer Leis- tungsklage setze Klagbarkeit die Fälligkeit der Leistung bzw. der einzelnen Teil- leistungen voraus. Nachdem der Kläger keine Feststellungsklage betreffend die nach Mai 2022 fällig werdenden Raten erhoben habe, fehle es für diese künftig fällig werdenden Raten im heutigen Zeitpunkt an einer materiell-rechtlichen Klage- voraussetzung. Soweit über den Betrag von CHF 2'250.00 hinausgehend, müsse die Forderungsklage mangels Fälligkeit der weiteren Raten ab Juni 2022 als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen werden. Im Ergebnis seien somit die per heute 15 fälligen Raten von CHF 150.00/Mt. für die Zeitperiode von März 2021 bis Mai 2022, mithin der Betrag von CHF 2'250.00, zuzusprechen (act. B.1, E. 3b). Im Um- fang der Differenz von CHF 5'000.00 zwischen Forderung (CHF 7'250.00) und dem Betrag der Klagegutheissung (CHF 2'250.00) entfalte der vorliegende Ent- scheid keine definitiv abweisende, sondern nur eine zeitlich beschränkte Wirkung. Diesbezüglich sei die Klage bloss zurzeit (mangels Fälligkeit) unbegründet. Einer nachgehenden Klage auf Leistung von nach dem Mai 2022 fällig werdenden Ra- ten stehe dem Beklagten nicht die Einrede der abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zu (act. B.1, E. 3c). 1.2.2. Die Beschwerde vom 24. Juli 2022 (act. A.1) enthält als "Begründung" le- diglich folgenden Satz: "Mit diesem Entscheid bin ich nicht einverstanden und wünsche von Ihrem Gericht dieses Urteil nochmals zu bearbeiten". Diese Aus- führungen genügen den oberwähnten Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht, worauf der (anwaltlich nicht vertretene) Be- schwerdeführer vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer denn auch hingewiesen wurde (vgl. act. D.3). Mit Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) – und damit im- mer noch innerhalb der Beschwerdefrist, welche infolge Berücksichtigung der Ge- richtsferien am 30. August 2022 endete – ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung. Jedoch vermag auch diese den Begründungsanforderungen klarer- weise nicht zu genügen. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, was schon die Vorinstanz beweismässig als erstellt erachtet hat, nämlich dass B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) bei ihm, dem Beschwerdeführer, einen D._____ für CHF 10'500.00 gekauft habe. Gleichzeitig habe er, der Beschwerdeführer, vom Beschwerdegegner einen E._____ für CHF 3'000.00 als Anzahlung eingetauscht. Dies ergebe ein Guthaben zu seinen Gunsten von CHF 7'500.00. Wie dargelegt, ging die Vorinstanz – im Sinne eines Zwischenergebnisses – grundsätzlich von einer Geldschuld des Beklagten von CHF 7'500.00 aus (act. B.1, E. 2b). Infolge eines zugestandenen Entschädigungsanspruchs des Be- schwerdegegners für diverse Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 250.00

7 / 9 reduzierte die Vorinstanz die ursprünglich eingeklagte Forderung verrechnungs- weise auf CHF 7'250.00 (act. B.1, E. 2c). Warum dieses anlässlich der Hauptver- handlung erfolgte Zugeständnis nicht gültig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und wäre auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint im Weiteren und insbesondere zu übersehen, dass die Vorinstanz seiner Klage deswegen teilweise nicht entsprach (ob die Klage im Mehrbetrag abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde, wird im Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht ausgeführt), weil sie hinsichtlich des CHF 2'250.00 übersteigenden Betrags die Fälligkeit der Forderung verneinte. Sie be- gründete dies damit, Vertragsbestandteil sei gewesen, dass die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung durch Barzahlungsraten von monatlich CHF 150.00, be- ginnend ab dem Monat März 2021, zu erbringen gewesen sei und noch sei. Die einzelnen Raten seien sukzessive, spätestens per Ende des entsprechenden Mo- nats fällig geworden (act. B.1, E. 3a). Dies bestätigt der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren, indem er ausführt, es sei mündlich abgemacht worden, dass der Beschwerdegegner monatlich CHF 150.00 ab 1. März 2021 an ihn bezahle (act. A.2). Er macht zwar geltend, alternativ sei der ganze Betrag spätestens innert einem Jahr zu bezahlen gewesen. Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation jedoch und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die einlässliche Be- gründung hierzu unrichtig sein sollte, sondern begnügt sich im Ergebnis damit, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen. Dasselbe gilt, wenn er ausführt, seiner Meinung nach könne nicht nur ein Teil der "à ct. Zahlungen" ihm angerechnet werden, "obwohl auf der Verfügung 'innert 1 Jahr zahlbar'". Auch hier stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwä- gungen bloss seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne aufzuzeigen, warum die Begründung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, die ganze vom Käufer geschuldete Geldleistung habe durch Barzahlungsraten von monatlich CHF 150.00, beginnend ab dem Monat März 2021, erbracht werden können bzw. könne noch erbracht werden, nicht haltbar wäre. Damit setzt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht rechtsgenüglich mit der Begründung, welche die Vorinstanz zur teilweisen Abweisung der Klage führte, auseinander, wonach der CHF 2'250.00 übersteigen- den Betrag nicht fällig und damit auch nicht einklagbar sei. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz ist unter diesen Um- ständen – insbesondere mangels sachbezogener Rügen – nicht möglich, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es bleibt lediglich der Hinweis, dass die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene Fälligkeit weiterer Raten

8 / 9 im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 17. August 2022 (act. A.2) aus, die Vorsitzende im erstinstanzlichen Verfahren habe seine Firma "bereits zum zweiten mal in der Luft zerrissen" und seine Rechte "in Frage gestellt". Wor- auf diese Kritik zielt, ist nicht nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer damit eine Befangenheit der genannten Gerichtsperson andeuten will, ist ihm entgegen- zuhalten, dass ein Entscheid, welcher nicht im gewünschten Sinne ausgefallen ist, als solcher offensichtlich nicht genügt, um einen Anschein der Befangenheit an- nehmen zu können. Auf die beschwerdeführerische Kritik, die im Übrigen aber- mals nicht genügend substantiiert ist und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der frühere Entscheid fehlerhaft gewesen sein soll, ist daher nicht weiter einzugehen. 3.Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die vorlie- gende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gehen die Kosten des vorlie- genden Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). An- gesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsge- richt erstattet. 4.2.Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass eine Parteientschä- digung von vornherein ausser Betracht fällt.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kos- tenvorschusses von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026