BGE 136 I 207, 4A_131/2013, 4A_3/2012, 5A_121/2014, 5A_335/2010
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. März 2022 ReferenzZK2 22 11 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur GegenstandEinsprache gegen Mietausweisung Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Schlichtungsbehörde für Mietsachen Albula vom 11.02.2022, mitgeteilt am 11.02.2022 (Proz. Nr. 930- 2022-3) Mitteilung22. März 2022
2 / 10 Sachverhalt A.Am _____ 2022 reichte die in C._____ wohnhafte A._____ bei der Schlich- tungsbehörde für Mietsachen Albula eine als "Einsprache gegen Mietausweisung" titulierte Eingabe ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass die von der B._____ AG als Vermieterin ausgesprochene Mietausweisung nichtig sei. B.Mit Vorladung vom 21. Januar 2022 lud die Schlichtungsbehörde für Miet- sachen Albula A._____ und die B._____ AG zur Schlichtungsverhandlung auf den Freitag, 11. Februar 2022, 13:30 Uhr, in Tiefencastel vor. Die Parteien wurden auf die Folgen der Säumnis ausdrücklich hingewiesen. Die B._____ AG erhielt als beklagte Partei ausserdem Gelegenheit, bis am 31. Januar 2022 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Davon machte sie mit Eingabe vom 27. Januar 2022 Gebrauch. C.Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte A._____ mit, dass "der Termin am Freitag 11.02.2022 [...] abgesagt" werde. Aus finanziellen Gründen sei es ihr nicht möglich, nach Tiefencastel zu kommen. Der Termin solle mit ihr abgesprochen werden, da sie auf den ÖV angewiesen sei. D.Mit Abschreibungsverfügung vom 11. Februar 2022, gleichentags mitgeteilt, entschied die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Albula, dass das Schlichtungs- verfahren infolge Rückzugs am Geschäftsregister als erledigt abgeschrieben wer- de. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gespro- chen. E.Mit Eingabe vom 15. März 2022 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung. F.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Angefochten ist vorliegend ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde, mit dem das Schlichtungsverfahren wegen Säumnis beider Parteien als gegenstands- los abgeschrieben wurde (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Nach der Praxis des Kantonsge- richts von Graubünden sind solche Entscheide als "andere erstinstanzliche Ent- scheide" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu qualifizieren. Sie können daher mit Beschwerde angefochten werden; die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (vgl.
3 / 10 zum Ganzen KGer GR ZK2 19 36 v. 7.8.2020 E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzurei- chen. Sie sind ausserdem zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). 1.2.Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Ab- schreibungsverfügung von ihr am 14. Februar 2022 in Empfang genommen (vgl. act. A.1, S. 1). Die Frist endete demnach am 16. Februar 2022, womit sich die Be- schwerde vom 15. März 2022 als rechtzeitig erweist. Damit braucht der Umstand, dass die angefochtene Abschreibungsverfügung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen ist, nicht näher thematisiert zu werden. Allerdings trägt die durch elek- tronische Übermittlung eingereichte Beschwerde gemäss Prüfbericht keine gültige qualifizierte elektronische Signatur, wie sie von Gesetzes wegen verlangt wäre. Wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, konnte vorliegend jedoch von einer Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels abgesehen werden, da der Beschwerde aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden ist. 1.3.Die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO steht unter der Voraus- setzung offen, dass durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher kann einem Kläger beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuches verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlich- tungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist (vgl. BGer 4A_131/2013 v. 3.9.2013 E. 2.2.2.2 m.w.H.; ferner auch KGer GR ZK2 19 36 v. 7.8.2020 E. 1.3). Der Nachteil ist vom Beschwerdeführer zu beweisen, sofern er nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit kei- nem Wort dazu, welcher nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ihr durch den angefochtenen Entscheid droht. Ob ein solcher Nachteil hier offenkundig ist und daher – auch ohne entsprechende Geltendmachung – von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre, kann offengelassen werden, da sich die Beschwerde aus anderen Gründen als unbegründet erweist. 2.Das Schlichtungsverfahren wurde von der Schlichtungsbehörde als erledigt abgeschrieben mit der Begründung, dass an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Februar 2022 keine der Parteien anwesend gewesen sei, wobei bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das
4 / 10 Verfahren vor der Schlichtungsbehörde als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sei (vgl. act. B.1). 2.1.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Aus finanziellen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, nach Tiefencastel zu kommen. Es sei- en damals lediglich CHF 133.00 auf ihrem Konto gewesen. Die finanziellen Schwierigkeiten seien auf Corona zurückzuführen gewesen. Ausserdem hätte der Termin mit ihr abgesprochen werden sollen, da sie auf den ÖV angewiesen sei. Selbst nach der Absage ihrerseits sei keine Rücksprache um Verschiebung erfolgt (act. A.1, S. 1). 2.2.Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, und zwar von Amtes wegen oder wenn vor dem Termin darum er- sucht wird (Art. 135 ZPO). Die Bestimmung gilt auch für das Schlichtungsverfah- ren (vgl. Annette Dolge/Dominik Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich 2012, S. 65 f.). Es bedarf mithin eines Gesuchs, welches überdies vor dem Termin bzw. unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen ist (vgl. Beat Brändli/Alfred Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 135 ZPO). Es verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), ein Verschiebungsge- such trotz Kenntnis des Hinderungsgrundes hinauszuzögern und damit bis kurz vor dem Termin zuzuwarten. Ein so verzögertes Gesuch darf das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde ohne materielle Prüfung abweisen (Brändli/Bühler, a.a.O., N 9 zu Art. 135 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 10 zu Art. 135 ZPO). Erhält eine Partei vom Gericht keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Erscheint eine Partei zum ange- setzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (vgl. BGer 5A_121/2014 v. 13.5.2014 E. 3.3 m.w.H.; Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 135 ZPO). Nach dem Termin ist lediglich noch ein Wiederherstellungsgesuch möglich. Ein verspätetes Verschiebungsgesuch kann aber als Wiederherstellungsgesuch mate- riell geprüft werden, sofern ein Wiederherstellungsgrund ausreichend substantiiert wird (vgl. zum Ganzen Brändli/Bühler, a.a.O., N 10 zu Art. 135 ZPO). 2.3.Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Schlichtungsbehörde mit, dass "der Termin am Freitag 11.02.2022 [...] abgesagt"
5 / 10 werde (SB act. 5). Es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, nach Tiefen- castel an die Schlichtungsverhandlung zu kommen. Ausserdem sollte – so die Be- schwerdeführerin weiter – der Termin mit ihr abgesprochen werden, da sie auf den ÖV angewiesen sei. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Wortwahl der Beschwerdeführerin, wo- nach sie den Termin der Schlichtungsverhandlung absage, reichlich deplatziert anmutet. Wie Art. 135 ZPO zum Ausdruck bringt, ist im Verhinderungsfall beim Gericht bzw. der entsprechenden Behörde ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Verschiebung (BGer 5A_121/2014 v. 13.5.2014 E. 3.3). Es liegt damit offensichtlich nicht im Belieben der Parteien, ob sie behördlichen Vorladungen Folge leisten oder nicht – die Verfahrensleitung ob- lag vorliegend nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Schlichtungsbehörde. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, sie habe in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2022 nicht um einen Termin gebeten, son- dern um amtswegige Feststellung, dass die Mietausweisung nichtig sei. Denn der Ablauf des Schlichtungsverfahrens richtet sich nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin, sondern gemäss den zivilprozessualen Regeln, welche beim Eingang eines Schlichtungsgesuchs grundsätzlich vorsehen, dass die Schlich- tungsbehörde die Parteien zur Vermittlung vorlädt (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Unbesehen der Wortwahl des Schreibens vom 7. Februar 2022 musste dieses von der Schlichtungsbehörde als Verschiebungsgesuch im Sinne von Art. 135 lit. b ZPO betrachtet werden. Die Schlichtungsbehörde reagierte auf dieses Schreiben nicht (mehr); in der angefochtenen Abschreibungsverfügung ist hierzu lediglich zu lesen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 ohne An- gabe eines Dispensationsgrundes mitgeteilt habe, dass sie den Schlichtungster- min absage bzw. es ihr nicht möglich sei, nach Tiefencastel zu kommen (act. B.1, S. 2). Diese Schlussfolgerung dürfte kaum richtig sein, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2022 doch mitgeteilt, warum sie – nämlich we- gen finanzieller Schwierigkeiten – an der Schlichtungsverhandlung nicht teilneh- men werde. Ob diese Begründung als zureichender Grund im Sinne von Art. 135 ZPO genügt, ist eine andere Frage (vgl. dazu nachstehend Erwägung 2.5). Es ist indes nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin erst am 7. Februar 2022 mitteilte, dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Februar 2022 nicht teilnehmen werde. So legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar, war- um sie mit dieser Mitteilung (welche – wie ausgeführt – als Verschiebungsgesuch im Sinne von Art. 135 lit. b ZPO zu betrachten ist) um fast zwanzig Tage seit der Zustellung der Vorladung vom 21. Januar 2022 zugewartet hat bzw. warum ihr der
6 / 10 Hinderungsgrund nicht schon vorher bekannt war. Ein solches Verhalten ist daher mit Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) kaum zu vereinbaren. Entscheidend ist vor- liegend letztlich jedoch, dass eine Partei, welche vom Gericht bzw. der entspre- chenden Behörde keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch erhält, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Gültigkeit der Vorladung auszugehen hat (vgl. vorstehend Erwägung 2.2). Es hilft ihr daher von vornherein nicht, dass – gemäss ihren eigenen Angaben – die von ihr angerufene Schlichtungsbehörde von montags bis mittwochs nicht erreichbar sein soll (vgl. act. A.1, S. 2). Im Übri- gen war die Schlichtungsverhandlung an einem Freitag angesetzt, weshalb es der Beschwerdeführerin auch noch am Vortag möglich gewesen wäre, sich telefonisch nach dem (ausstehenden) Verschiebungsentscheid zu erkundigen. Indem die Be- schwerdeführerin unbesehen dieser Umstände gleichwohl der Schlichtungsver- handlung ferngeblieben ist, treffen sie die Säumnisfolgen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 7. Februar 2022 bereits vor der Schlichtungsverhandlung die Gründe für ihre Abwesenheit mitteilte. Die Schlichtungsbehörde verwarf die geltend gemachten Verhinderungsgründe (wenn auch ohne nähere Begründung) und stellte die Säumnis der Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung fest. Insofern kann nicht gesagt werden, das Verschiebungsgesuch habe infolge Verspätung im Abschreibungsentscheid nicht mehr geprüft werden können und es sei demzufol- ge als Wiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen. Dasselbe gilt auch für die vorliegende Beschwerde an sich: Sie ist gegen die mit der Abschreibungsverfü- gung zusammen ergangene Entscheidung über das Verschiebungsgesuch gerich- tet, und mit ihr werden keine anderen Verhinderungsgründe geltend gemacht als bereits im Schreiben vom 7. Februar 2022. Die Behandlung der Beschwerde als Wiederherstellungsgesuch macht insofern keinen Sinn, zumal die Schlichtungs- behörde ja bereits über die vorgebrachten Verschiebungsgründe befunden und diese (implizit) als unzureichend beurteilt hat. So wird denn auch in der Lehre da- von ausgegangen, dass der ablehnende Verschiebungsentscheid grundsätzlich erst mit dem gegen den Endentscheid gegebenen Rechtsmittel anfechtbar sei. Sind zufolge ungerechtfertigter Ablehnung des Verschiebungsgesuches Säumnis- folgen angeordnet, namentlich ein Säumnisurteil erlassen worden, so bilden diese den Anfechtungsgegenstand, und zwar unabhängig davon, ob die Abweisung ei- nes Verschiebungsgesuchs vor einem Endentscheid selbständig verfügt wurde oder ob dies (implizit) zusammen mit der Abschreibungsverfügung angeordnet wird (Brändli/Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 135 ZPO; OGer ZH RU190052 v. 20.11.2019 E. 2.4 m.w.H.).
7 / 10 2.4.Eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung setzt zureichende Gründe voraus (vgl. Art. 135 ZPO). Die Anforderungen sind höher als bei einer Fristerstre- ckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO anzusetzen (Brändli/Bühler, a.a.O., N 14 zu Art. 135 ZPO). Als zureichender Verschiebungsgrund gilt etwa nachgewiesene Krankheit, Todesfall einer nahe verwandten oder sonst nahestehenden Person, Militär- oder Zivildienst, soweit kein Urlaub möglich ist (Brändli/Bühler, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO; Huber, a.a.O., N 12 zu Art. 135 ZPO). Der zureichende Grund ist zu substantiieren und, soweit möglich, unter Beweis zu stellen (Brändli/Bühler, a.a.O., N 12 zu Art. 135 ZPO). Beim Entscheid, ob zureichende Gründe für eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung vorliegen, kommt der Schlichtungs- behörde grosses Ermessen zu, doch muss die Verschiebungspraxis rechtsgleich und sachgerecht gehandhabt werden (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 66). Bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Dieselbe Rechtsfolge tritt auch bei Säumnis beider Parteien ein (vgl. Art. 206 Abs. 3 ZPO). Säumnis liegt vor, wenn eine Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder – wenn sie nicht per- sönlich erscheinen muss – sich nicht entsprechend vertreten lässt (Christine Möh- ler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 206 ZPO). Eine Partei hat die Säumnisfolgen indes nur dann zu tragen, wenn die Säumnisvoraussetzungen gegeben sind. Dies setzt insbesonde- re voraus, dass die Parteien unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernblei- ben (Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 206 ZPO). 2.5.Als Grund für ihr Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Februar 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, aus finanziellen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, nach Tiefencastel zu kommen. Es seien damals ledig- lich CHF 133.00 auf ihrem Konto gewesen. Die finanziellen Schwierigkeiten seien auf Corona zurückzuführen gewesen. Ausserdem hätte der Termin mit ihr abge- sprochen werden sollen, da sie auf den ÖV angewiesen sei (act. A.1, S. 1; ferner auch SB act. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Postauto-Billett von C._____ nach Tiefencas- tel CHF 3.40 (Halbtax) bzw. CHF 6.80 (voller Preis) kostet. Selbst bei angespann- ten finanziellen Verhältnissen, wie sie bei der Beschwerdeführerin offenbar vorlie- gen, sollten die Kosten für die Anreise an die Schlichtungsverhandlung daher tragbar sein. Jedenfalls hätten sie ohne Weiteres aus dem Vermögen der Be- schwerdeführerin – welches sich gemäss eigenen Angaben damals auf (mindes-
8 / 10 tens) CHF 133.00 belief – bezahlt werden können. Dass die Reisekosten das Budget der Beschwerdeführerin möglicherweise in nicht unempfindlicher Weise geschmälert hätten, mag zwar durchaus sein, ist aber – zumindest in diesem Um- fang – hinzunehmen. Zudem wären von der Beschwerdeführerin auch alternative Reiseformen in Erwägung zu ziehen gewesen (z.B. per Velo oder zu Fuss), be- trägt die Distanz von ihrem Wohnort nach Tiefencastel doch lediglich etwas mehr als 10 km. Angesichts der frühzeitigen Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (i.c. 20 Tage im Voraus) wäre im Übrigen auch genügend Zeit zur Verfügung ge- standen, um allenfalls eine kostenlose Mitfahrgelegenheit zu organisieren. So macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend, ihr hätten entsprechende Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden. Schliesslich will auch nicht recht einleuchten, warum der Termin für die Schlichtungsverhandlung mit ihr hätte ab- gesprochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie auf den ÖV angewiesen sei. Indes war die Schlichtungsverhandlung am 11. Fe- bruar 2022 um 13:30 Uhr vorgesehen gewesen; eine An- und Rückreise mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln wäre daher ohne weiteres möglich gewesen. Das Ar- gument ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Fahrtkosten für das Postauto unabhängig von Datum und Uhrzeit der Schlichtungsverhandlung stets gleich hoch gewesen wären (unter Vorbehalt von sog. Sparbilletten, welche die zuvor angegebenen Reisekosten jedoch nicht erhöht, sondern gesenkt hätten). Die Schlichtungsbehörde ist daher zumindest im Ergebnis zu Recht davon ausge- gangen, dass keine zureichenden Gründe für eine Verschiebung der Schlich- tungsverhandlung bestanden haben. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn sie die Beschwerdeführerin als säumig angesehen hat bzw. sie die Säum- nisfolgen hat tragen lassen, indem sie das Schlichtungsverfahren als gegen- standslos geworden abgeschrieben hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Befangenheit von D._____ (Vorsitzender der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Albula) geltend. Begrün- dend wird hierzu ausgeführt, dass sie von D._____ bereits in einem früheren Ver- fahren unfair behandelt worden sei bzw. dass dieser von Anfang an eine abge- lehnte (gemeint wohl: ablehnende) Haltung ihr gegenüber gehabt habe (act. A.1, S. 1). 3.1.Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Wer die Gerichtsperson nicht unver- züglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, verwirkt
9 / 10 seinen Ablehnungsanspruch (vgl. statt vieler BGE 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.). Die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO gelten auch für die Mitglieder der Schlich- tungsbehörden (BGer 4A_3/2012 v. 27.6.2012 E. 2.3). 3.2.Vorliegend wurde die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung von D._____ unterzeichnet. Spätestens mit der Zustellung der Vorladung wusste die Beschwer- deführerin somit, dass D._____ das Schlichtungsverfahren leiten würde. In ihrem Schreiben vom 7. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin zwar aus, dass sie D._____ nicht vertrauen könne, weil er sie vor ein paar Jahren unfair behandelt habe. Ein (explizites) Ausstandsgesuch wurde damit aber nicht gestellt. Erst in ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine angebliche Befan- genheit von D._____. Dies ist klarerweise verspätet und der Ablehnungsgrund damit verwirkt (vgl. hierzu auch BGer 5A_335/2010 v. 6.7.2010 E. 2.2.1 m.w.H.). Im Übrigen ist mehr als fraglich, ob die Ausstandseinrede den Begründungsanfor- derungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO zu genügen vermag, zumal nicht näher dargelegt wird, worin die angeblich fehlende Fairness bzw. die geltend gemachte Diskriminierung bestanden haben soll. Jedenfalls aber ist darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass ein Entscheid nicht nach den Vorstellungen einer Partei ausfällt, keinen Ausstandsgrund darstellt. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit insgesamt abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzelrichterlicher Kom- petenz. 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Mangels Einholen einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: