Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 4. Juli 2023 ReferenzZK2 22 1 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Emilio Lazzarini Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 1. Juni 2021, mitge- teilt am 2. Dezember 2021 (Proz. Nr. 115-2020-8) Mitteilung04. Juli 2023

2 / 20 Sachverhalt A.A._____ leistete zugunsten von B._____ mehrere Geldbeträge zur Finan- zierung der Kosten, die mit dem Erwerb einer Wohnung in C._____ durch B._____ als Käuferin zusammenhingen. Ausgehend von diesen Zahlungen macht A._____ Ansprüche gegen B._____ geltend. B.A._____ klagte am 9. März 2020 gegen B._____ am Regionalgericht Maloja und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Beklagte B._____ gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 650'995.15, nebst 5 % Zins ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der vorliegenden Forderung, zu bezah- len. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beklagten. C.In der Klageantwort vom 17. Juni 2020 beantragte B._____, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. D.Die Parteien hielten in den folgenden Schriftenwechseln sowie an der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2021 an ihren jeweiligen Anträgen fest. E.Das Regionalgericht Maloja hiess nach Bejahung der örtlichen Zuständig- keit mit Zwischenentscheid vom 23. Februar 2021 die Klage mit Entscheid vom

  1. Juni 2021 teilweise gut und verpflichtete B., A. CHF 2'988.00 zu- züglich 5% Zins seit dem 28. August 2017, zu bezahlen. Es verpflichtete A._____ zur Tragung der gesamten Gerichtskosten von CHF 10'000.00 sowie zur Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Gegenseite von CHF 35'141.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.). F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 10. Januar 2022 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichtes (Kollegialgerichtes) Maloja vom 01.06.2021, mitgeteilt am 02.12.2021, in Sachen der A._____ als Klägerin/Berufungsklägerin gegen B._____ als Beklag- te/Berufungsbeklagte aufzuheben und es sei Letztere gerichtlich zu verpflichten, der Berufungsklägerin den (im Verhältnis zur Klageschrift vom 09.03.2020 leicht reduzierten) Betrag von CHF 648'549.80, nebst 5 % Zins ab dem 28.08.2017, zu bezahlen. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3 / 20 G.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsant- wort vom 15. Februar 2022 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. H.Beide Parteien hielten in den folgenden zwei im Rahmen des Replikrechts erfolgten Schriftenwechseln an ihren jeweiligen Anträgen fest; die Berufungskläge- rin in der Replik vom 11. März 2022 sowie der Stellungnahme vom 16. Mai 2022 und die Berufungsbeklagte in der Duplik vom 3. Mai 2022 und der Stellungnahme vom 4. Juli 2022. I.Mit Schreiben vom 17. August 2022 wurde den Parteien der Aktenschluss mitgeteilt. Die Novenschranke war nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels vor erster Instanz eingetreten. Erwägungen 1.1.Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) über eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 308 Abs. 2 ZPO) mit einem Streitwert von CHF 650'995.15 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er wurde der Berufungsklägerin, ihrer Angabe zufolge (act. A.1, Prozessuales 2), am 6. De- zember 2021 in begründeter Form zugestellt. Angesichts des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die am 11. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Berufung auch ohne strikten Beweis des Zustellungsdatums als fristgerecht erfolgt zu erachten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der mit Verfügung vom 14. Januar 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 wurde von der Berufungsklägerin mit Eingang beim Kantonsgericht am 25. Januar 2022 fristgerecht geleistet (Art. 98 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Der angefochtene Entscheid liegt bei den Akten. Im Übrigen ist der Berufungsklä- gerin beizupflichten, dass es sich bei dem Erfordernis, den angefochtenen Ent- scheid der Berufung beizulegen (Art. 311 Abs. 2 OR), um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht zu einem Nichteintreten führt (act. A.2, 3; act. A.3, 2; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 6 zu Art. 311 ZPO in fine). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Das Regionalgericht Maloja bejahte die örtliche Zuständigkeit in einem Zwi- schenentscheid. Dieser blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 237 ZPO). Deshalb sowie aufgrund der Fixationswirkung der Rechtshängigkeit

4 / 20 (perpetuatio fori, Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO) ist auf die örtliche Zuständigkeit nicht mehr zurückzukommen. 2.1.Die Vorinstanz erwog, Geldschulden seien in der geschuldeten Währung (Art. 84 Abs. 1 OR) zu bezahlen, bei einer in der Schweiz erfüllbaren Geldschuld alternativ in Schweizer Franken (Art. 84 Abs. 2 OR). Ferner gab die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus BGE 134 III 151 zur einzuklagenden Währung wieder – unter Verweis auf BGer 4A_200/2019 v. 17.6.2019 E. 4, einen Entscheid, in dem es nicht um eine Währung, sondern um Privatgeld (WIR-Geld) ging, in welchem jedoch die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert wurde. Mit dieser Rechtsprechung beendete das Bundesgericht die frühere tolerantere Praxis, die es zuliess, eine in ausländischer Währung vereinbarte Geldschuld sowohl (i) allein in ausländischer Währung als auch (ii) in ausländi- scher und Schweizer Währung sowie unter Umständen (bereits eingeleitetes Be- treibungsverfahren, Bestimmbarkeit des Betrages in ausländischer Währung ba- sierend auf Akten) allein in Schweizer Währung zu verlangen (BGer 4A_206/2010 v. 15.12.2010 E. 4.1.1 = Pra 2011 Nr. 95 E. 4.1.1, teilweise publiziert in BGE 137 III 158). Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 84 Abs. 2 OR den Schuldner nur berechtigt, eine Fremdwährungsschuld alternativ in der Landeswährung des Zah- lungsorts zu begleichen, ihn hingegen nicht (alternativ) dazu verpflichtet, weshalb der Gläubiger auch nicht unter Berufung auf diesen Artikel die Bezahlung in Lan- deswährung des Zahlungsorts fordern kann. Fordern kann der Gläubiger nur die geschuldete (Fremd-)Währung und seit dem besagten Urteil auch nur diese ein- klagen (bzw. das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime [Art. 58 ZPO] nur die- se zusprechen), unabhängig der Einleitung eines Betreibungsverfahrens und der dortigen Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken (BGE 134 III 151 E. 2.3 f.; die zusätzliche Angabe der Betreibungssumme in Schweizer Franken im Urteil bleibt zulässig, falls damit der Rechtsvorschlag beseitigt werden soll). 2.2.Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Berufungsklägerin klage einen Betrag in Schweizer Franken ein, obwohl sie selbst nur zwei der geltend gemachten Zah- lungen an die Berufungsbeklagte in Schweizer Franken geleistet habe. Bei einer dieser zwei Zahlungen sei zudem nicht feststellbar, ob die Berufungsklagte Be- günstigte sei. Mit dieser Begründung und mit Verweis auf die erwähnte bundesge- richtliche Rechtsprechung wies die Vorinstanz, noch vor einer rechtlichen Qualifi- kation der Anspruchsgrundlage der Forderung, das Begehren der Berufungskläge- rin bis auf den Betrag von CHF 2'988.00 ab (act. B.1, E. 3.1.1 in fine, dazu E. 2.3). Erst danach prüfte die Vorinstanz die Anspruchsgrundlage, verwarf die Qualifikati- on als Darlehen, da es an der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung feh-

5 / 20 le, und bejahte dafür einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen nachträglich weggefallenen Grundes. Weder äusserte sich die Vorinstanz zu der Frage, in welcher Währung eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung geschuldet ist, noch stellte sie sich (explizit) auf den Standpunkt, die geschuldete Währung der vorliegenden Forderung wäre unabhängig ihrer Anspruchsgrundlage gleich zu bestimmen (act. B.1, 3.1 und 3.1.1). 2.3.Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass bei Gutheissung eines Teils des eingeklagten Anspruches der Entscheid hinsichtlich des anderen Teils aus- drücklich ins Dispositiv aufgenommen werden sollte; vergleichbar mit der Gutheis- sung bloss einzelner Rechtsbegehren, wo das Dispositiv auch hinsichtlich der üb- rigen Rechtsbegehren einen Urteilsspruch enthalten muss, andernfalls darüber nicht entschieden wäre. Vorliegend begründete die Vorinstanz in den Erwägungen (E. 3.1.1) hinsichtlich des nicht gutgeheissenen Restbetrags eine Abweisung, oh- ne dies im Dispositiv festzuhalten. Die Erwägungen können zur Ermittlung der Tragweite des Dispositivs zwar beigezogen werden, der Klarheit halber sollte je- doch der Entscheid über alle Teile der eingeklagten Forderung Eingang ins Dispo- sitiv finden (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 und 16 zu Art. 238 ZPO; vgl. insbesondere zur Relevanz der Unterscheidung einer Abweisung und eines Nichteintretens: KGer GR ZK2 21 49 v. 1.7.2022 E. 3). 3.1.Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe ein wesentliches rechtli- ches Argument übersehen: Beruhe die Forderung, entgegen ihrem vorinstanzli- chen Dafürhalten, nicht auf einem Darlehensvertrag, sondern auf einer ungerecht- fertigten Bereicherung – einer rechtlichen Würdigung, der sie sich nun anschliesse –, so sei es vorliegend prozessual zulässig, die Bereicherungsforderung in Schweizer Franken geltend zu machen. Die Berufungsklägerin stellt die Behaup- tung auf, die Erfüllung von Fremdwährungsschulden in der betreffenden Fremd- währung (Art. 84 Abs. 1 OR) sei ausdrücklich bei vertraglichen Geldleistungen vorbehalten. In einer weiteren Argumentationslinie macht sie geltend, anders als bei vertraglichen Geldleistungen gebe es bei ausservertraglichen Geldleistungen aufgrund der unterschiedlichen Art der ausservertraglichen Verpflichtungen keine einheitlichen Richtlinien hinsichtlich der Währung; diese sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Die Berufungsklägerin zitiert die Kommentatoren Rolf H. Weber und Gregor Mercier, denen zufolge bei ungerecht- fertigter Bereicherung durch eine in fremder Währung empfangene Summe der Bereicherte – hat er die ausländische Währung bereits eingetauscht – so viel ein- heimisches Geld herauszugeben habe, wie es dem erhaltenen nach dem Kurs des

6 / 20 Empfangstags entspricht. Die Berufungsbeklagte habe die Bereicherung vorlie- gend in Schweizer Franken herauszugeben, da sie einerseits die erhaltenen Zah- lungen zwecks Begleichung des Kaufpreises der Wohnung in Schweizer Franken eingetauscht und andererseits den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in Schweizer Franken erhalten habe (act. A.1, Sachverhalt 2 und Rechtliche Erwä- gungen 1-3). 3.2.Die Berufungsbeklagte erinnert daran, Geldschulden seien gemäss Art. 84 Abs. 1 OR in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezah- len. Dieser Gesetzesartikel sei in der Praxis am wichtigsten für Geldschulden aus Vertrag, jedoch nicht auf diese beschränkt; er beziehe sich gemäss BGE 137 III 158 auf Geldschulden im Allgemeinen, unabhängig ihrer vertraglichen oder aus- servertraglichen Grundlage. In der Folge führt die Berufungsbeklagte auf der einen Seite gestützt auf die Kommentierung von Ulrich G. Schroeter aus, im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung habe der Bereicherte, der einen Betrag in einer bestimmten Währung erhalten habe, diesen in derselben Währung zurückzuzah- len (act. A.2, 39). Auf der anderen Seite erklärt sie – nach Wiedergabe des BGE 137 III 158, der eine Forderung aus unerlaubter Handlung betrifft –, dass, selbst wenn die Berufungsbeklagte ungerechtfertigt bereichert wäre, der Schaden in der- jenigen Währung zu ersetzen sei, in der die Vermögensverminderung eingetreten sei; die Vermögensverminderung der Berufungsklägerin sei vorliegend nicht in Schweizer Franken eingetreten (act. A.2, 35-41). 3.3.Die Berufungsklägerin weist in der Replik darauf hin, dass es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um eine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Hand- lung und nicht um eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gehe. Fer- ner hebt sie hervor, dass Schroeter seine Ansicht auf dieselben Bundesgerichts- entscheide stütze wie Weber, jedoch ohne seinen Rechtsstandpunkt näher zu be- gründen. Die Argumentation Schroeters sei beispielsweise einschlägig, wenn eine sogenannte Doppelzahlung in fremder Währung geleistet worden sei. In diesem Falle erweise sich die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in der- selben Währung als gerechtfertigt; im vorliegenden Fall lägen die Verhältnisse hingegen anders. Im Übrigen argumentiert die Berufungsklägerin damit, es sei nicht praktikabel, von der Berufungsbeklagten zu verlangen, die Bereicherung vor der Rückzahlung in eine andere Währung umzuwandeln (act. A.3, 37). 3.4.Die Berufungsbeklagte besteht in der Duplik auf der Anwendbarkeit von Art. 84 OR. Der Schaden sei in der Währung zu ersetzen, in der die Vermögens- verminderung eingetreten sei. Sodann moniert sie die von der Berufungsklägerin

7 / 20 angewendeten Umrechnungskurse, die nicht den aktuellen Wechselkursen ent- sprechen würden (act. A.4, 42 f.). 3.5.Die Berufungsklägerin erwähnt in ihrer letzten Stellungnahme, bei unge- rechtfertigter Bereicherung sei nicht die Währung zurückzuerstatten bzw. einzu- klagen, in welcher die (zur Bereicherung führende) Geldleistung erbracht worden sei, sondern die "Währung im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und [die Währung] über die die Beklagte im Zeitpunkt der Klageanhebung verfügt; im vorliegenden Fall somit eindeutig [...] Schweizer Franken." Die Berufungsklägerin erklärt ferner, sie habe die der Berufungsbeklagten in Euro überwiesenen, aber in Schweizer Franken gutgeschriebenen Beträge zum Tageskurs des jeweiligen Va- lutadatums umgerechnet, die in US-Dollar überwiesenen Beträge zum Kurs, der am Tag der Klageanhebung gegolten habe (act. A.5, 38). 3.6.Die Berufungsbeklagte äussert sich in ihrer letzten Stellungnahme nicht mehr zum Rechtlichen. Sie wiederholt den bereits in der Klageantwort (act. A.2, 25-27 und 29) und der Duplik (act. A.4, 24 und 30) erhobenen Vorwurf, die Beru- fungsklägerin habe vorinstanzlich weder rechtsgenüglich behauptet, geschweige denn bewiesen, inwiefern die Berufungsbeklagte aus dem Vermögen der Beru- fungsklägerin ungerechtfertigt bereichert worden sein soll. Entsprechende Tatsa- chenbehauptungen im Berufungsverfahren seien verspätet und nicht zu hören. Ferner wirft sie der Berufungsklägerin vor, den Anforderungen an eine Berufungs- begründung nicht nachgekommen zu sein (act. A.6, 4 ff.). 4.Die Vorinstanz ging zu Recht nicht von einem vertraglichen (Rückabwick- lungs-)Anspruch aus. Es trifft zu, dass die Qualifikation als Darlehensrückforde- rung an der fehlenden Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung scheitert. Dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart worden sei, behauptete selbst die Beru- fungsklägerin nicht (schlüssig). Zudem bestritt sie die Behauptungen der Gegen- seite nicht, wonach nicht die Rückzahlung des Geldes, sondern die Übertragung der Wohnung an die Berufungsklägerin und ihren Ehemann (den Sohn der Beru- fungsbeklagten) übereinstimmender Wille der Parteien gewesen sei (vgl. RG act. I.2, 7.3; RG act. I.3, 13.c –d). Auch unter Annahme eines nichtigen (Grunds- tückkauf- oder Vor-)Vertrages wäre der Rückabwicklungsanspruch bereicherungs- und nicht vertragsrechtlichen Natur (vgl. E. 6.7;: BGE 137 III 243 E. 4.4.5 bis 4.4.7 mit Verweis auf BGE 114 II 152 E. 2c/bb und 133 III 356 E. 3.2.1; dieselben Fol- gen bei Willensmängeln [ebenfalls Ungültigkeit ex tunc]: BGer 4A_464/2019 v. 30.4.2020 E. 3.2 und 4A_533/2013 v. 27.3.2014 E. 6.1).

8 / 20 5.1.Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass das Bundesgericht mit BGE 137 III 158 festhielt, der Anwendungsbereich von Art. 84 OR beschränke sich nicht auf die Währung zur Bezahlung von Geldschulden, die auf vertraglicher Grundlage basierten, sondern erfasse Geldschulden im Allgemeinen, unabhängig ihrer ver- traglichen oder ausservertraglichen Grundlage (E. 3.1); daraus könnte man grundsätzlich folgern, dass auch Geldschulden aus ungerechtfertigter Bereiche- rung erfasst sind, jedoch hat das Bundesgericht später in BGer 4A_502/2021 v. 25.4.2022 E. 4.1.2 unter Bezugnahme auf diese Erwägung 3.1 erklärt, Art. 84 OR befasse sich mit der Währung zur Bezahlung von Geldschulden, "qu'elles soient de nature contractuelle ou délictuelle", und insofern seine generellere Aussage zur Anwendbarkeit auf Geldschulden aus ausservertraglicher Grundlage (jeder Art) relativiert. Der Anwendungsbereich von Art. 84 OR hat jedoch ohnehin nichts mit der materiellrechtlichen Frage zu tun, worin die geschuldete Währung besteht. Dies regelt Art. 84 OR nicht selbst; weder dessen Abs. 1, wonach Geldschulden mit gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind, noch dessen Abs. 2, der bei Erfüllungsort in der Schweiz den Schuldner alternativ ermächtigt, in Schweizer Währung zu bezahlen (so auch das Bundesgericht im zuletzt zitierten Entscheid: "Il [Art. 84 OR] n'indique cependant pas dans quelle monnaie est due l'obligation.", siehe auch E. 4.1.3 zur Differenzierung zwischen der materiellrechtlichen Frage nach der geschuldeten Währung und der prozess- rechtlichen Frage nach einzuklagender bzw. zuzusprechender Währung; gl.M. jedoch Feststellung im Zusammenhang mit der Bestimmung der Währung von Schadenersatzforderungen: Alfred Koller, Schadenersatzpflicht als Fremd- währungsschuld? [Art. 43 Abs. 1 und 84 OR], in: AJP 2013, S. 930; vgl. Marius Schraner, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2000, N 184 zu Art. 84 OR). Auch BGE 134 III 151 gab auf die Frage der geschuldeten Währung nur für die dort zu beurteilende Forderung eine Antwort, wobei es um eine Forderung auf Rückerstattung eines Darlehens ging (genauso in BGer 4A_251/2021 v. 16.7.2021 E. 2 f.). Deren Höhe und Währung ergibt sich gemäss Art. 312 OR aus der vereinbarten (bzw. hingegebenen) Darle- hensvaluta (Peter Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Die Leihe, Art. 305-318 OR, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2003, N 87 zu Art. 312 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, N 3076: "Bei Geld geht es schlicht um die Rückzahlung der erhaltenen Summe."). Dies gilt nicht allgemein für jede Forderung, unabhängig der rechtlichen Qualifikation ihrer Anspruchsgrundlage. Für Forderungen aus anderen Verträgen als Darlehensver- trägen, für Forderungen aus unerlaubter Handlung und für Forderungen aus unge- rechtfertigter Bereicherung entspricht die Währung nicht generell derjenigen der Zahlung, die dem Schuldner (allenfalls) zuvor geleistet wurde, muss es doch bei

9 / 20 diesen Anspruchsgrundlagen nicht einmal zwingend zu einer solchen Zahlung ge- kommen sein. Die Währung bestimmt sich in diesen Fällen nach anderen bzw. nach unterschiedlichen Normen und Grundsätzen. 5.2.Im Folgenden ist daher der Frage nachzugehen, wonach sich die geschul- dete Währung bei Bereicherungsansprüchen (Art. 62 ff. OR) bestimmt (E. 5.3 ff.) und welche Währung vorliegend geschuldet ist (E. 6.1 ff.). Handelt es sich hierbei um Schweizer Franken, so erfolgte die Abweisung der Klage der Berufungskläge- rin mit der vorinstanzlichen Begründung zu Unrecht. Der Bestand der Forderung wäre diesfalls erstmals materiell zu prüfen, zu welchem Zweck die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). 5.3.Rolf H. Weber zufolge gibt es bei ausservertraglichen Geldleistungen keine einheitliche Richtlinie zur Bestimmung der Währung, mittels der die Schuld zu er- füllen ist, was auch daran liege, dass es unterschiedliche Arten der ausservertrag- lichen Verpflichtungen (bspw. Ausgleich mittelbarer Schäden, Geltendmachung von Genugtuung) gebe (Rolf H. Weber, in: Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, Bd. VI/1/4, 2. Aufl., Bern 2005, N 318 zu Art. 84 OR [nachfolgend: Weber, BK]). Zur Bestimmung der Währung bei ausservertraglichen Geldleistungen komme es daher einerseits auf die Art der ausservertraglichen Verpflichtung an und andererseits auf die Umstände des Einzelfalls. Im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung habe die Rückerstattung nicht unbedingt in der Währung, in welcher der Bereicherte die Leistung erhalten habe, zu erfolgen; massgebend müsse vielmehr die Währung sein, in der die Bereicherung noch vorhanden sei (Rolf H. Weber, Fremdwährungsschulden in der Praxis [Nach ei- nem Vortrag im zivilrechtlichen Institut Zürich vom 27.9.1982], in: BJM 1983, S. 109 f. und Fn. 10 f. [nachfolgend: Weber, BJM]). Besitze der Bereicherte die erhaltene Fremdwährung nicht mehr, bestehe seine Bereicherung somit im Wert, der ihm anstelle des ausländischen Geldes zugekommen sei. Dies könnten durchaus auch Schweizer Franken sein (Weber, BJM, S. 121 f. und Fn. 44), etwa, wenn der Bereicherte die ausländische Währung bereits in Schweizer Währung eingetauscht habe. Herauszugeben seien in diesem Falle so viel Schweizer Fran- ken, als dem erhaltenen fremden Geld nach dem Kurs des Empfangstages ent- spreche (Weber, BK, N 319 zu Art. 84 OR). Auch die Autoren Hans Peter und An- dreas von Tuhr (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I [mit Supplement], 3. Aufl., Zürich 1984, S. 65 und Fn. 40), Gregor Mercier (in: Fur- rer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationen- recht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 84 OR), Aloys Rutz (Die Schuldwährung der Ansprüche aus Immaterialgüterrechtsverletzungen:

10 / 20 Ein Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung im Geldrecht, Freiburg 1962, S. 37) und Marius Schraner (Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl., Zürich 2000, N 182 f.) vertreten diese Meinung. Peter/von Tuhr konkretisieren treffender (bzw. abweichend zu Weber, aber im Ergebnis wohl auch seiner Meinung entsprechend), dass, wenn der Empfänger die erhaltene Fremd- währung nicht mehr besitze, die Bereicherung im Wert bestehe, der dem Empfän- ger in Gestalt der Fremdwährung zugekommen sei (a.a.O., Fn. 40). Alle diese Au- toren stützen sich auf BGE 48 II 235, in welchem es um einen Kaufvertrag ging, in dem vereinbart war, dass der Kaufpreis teils in Schweizer Franken und teils mittels Checks in Mark bezahlt werden sollte. Ferner war ein Wechselkurs für die Mark vereinbart. Der Kaufvertrag stellte sich aufgrund absichtlicher Täuschung ("dol"; in Pra 1922 Nr. 82 fälschlicherweise als "Betrug" übersetzt) als nichtig heraus und das Bundesgericht entschied, dass die Bereicherungsforderung zur Rückabwick- lung des Vertrages nicht zum vereinbarten Wechselkurs zu berechnen sei, da der Vertrag und mit ihm der vereinbarte Wechselkurs ja gerade nichtig seien, sondern nach dem Wechselkurs des Tages, an dem der Bereicherte die Kaufpreiszahlung erhalten habe. Denn der Bereicherte habe den Wert zurückzuerstatten, um den er am Tage des Erhalts der Kaufpreiszahlung tatsächlich bereichert worden sei. An- ne-Catherine Hahn stützt auf diesen Entscheid die Aussage, dass der Gegenwert des erlangten Vorteils zu erstatten sei, wenn eine Rückgabe in natura nicht mög- lich sei (in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 64 OR). Der erwähnte Bundesgerichtentscheid wurde in BGE 106 II 36 bestätigt. In diesem Entscheid ging es um einen (Vor-)Vertrag, in der sich der Verkäufer eines in der Schweiz gelegenen Grundstückes verpflichtete, dieses zu einem in Schwei- zer Franken bemessenen Kaufpreis zu verkaufen, sobald das Schweizer Recht den Kauf durch den niederländischen Käufer zulassen würde. Der Käufer leistete in der Folge eine Zahlung in Gulden. Mangels öffentlicher Beurkundung war der Vertrag nichtig und es kam zu Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bereicherung in Gulden bestehe, da die berei- cherte Partei Gulden erhalten und diese nicht in eine andere Währung getauscht habe; dass die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung in Schweizer Franken einge- gangen worden sei, sei unerheblich, denn die Bereicherung bestimme sich nicht nach den Bestimmungen des nichtigen Vertrages, sondern nach der Vermögens- lage des Bereicherten zum Zeitpunkt der Rückforderung (E. 4). Das Zürcher Obergericht erwog gestützt auf dieselben Lehrmeinungen und denselben Ent- scheid (BGE 48 II 235), dass es sich trotz der Hingabe von Deutschen Mark recht- fertige, den Bereicherten zur Rückzahlung in Schweizer Franken zu verpflichten, da die noch vorhandene Bereicherung herauszugeben sei und der Bereicherte die

11 / 20 erhaltenen Deutschen Mark in Schweizer Franken gewechselt habe (ZR 1987 [86] Nr. 5, S. 12). 5.4.Eine andere Meinung vertritt Ulrich G. Schroeter (in: Widmer Lüchin- ger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 10 f. zu Art. 84 OR). Ihm zufolge hat im Falle einer ungerechtfertig- ten Bereicherung der Bereicherte, der einen Betrag in einer bestimmen Währung erhalten hat, diesen in derselben Währung zurückzuzahlen. Er führt dazu diesel- ben Bundesgerichtsentscheide an wie die anderen Autoren, ohne seine alleinste- hende abweichende Interpretation derselben zu begründen. 5.5.Das Bundesgericht folgte in BGE 137 III 158 nicht der Meinung Webers, wonach bei Forderungen aus unerlaubter Handlung, die Währung des Landes massgeblich sei, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden sei, son- dern den Lehrmeinungen, die für eine Anknüpfung an die Währung des Landes plädieren, in dem der Schaden bzw. der Vermögensverlust eingetreten ist. Das Bundesgericht erwog, die Begründung für diese Lösung, wonach die Schadener- satzklage auf den Ausgleich des reell erlittenen Wertverlusts abziele, überzeuge. Wenn die Schadenersatzklage bezwecke, den Schaden, definiert als unfreiwillige Verminderung des Nettovermögens, wiedergutzumachen, so erscheine es sinn- voll, dafür die Währung einzusetzen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten sei (E. 3.2.2). Wie von der Berufungsklägerin eingewendet, betrifft die- ser Entscheid zwar Forderungen aus unerlaubter Handlung und nicht aus unge- rechtfertigter Bereicherung. Die darin angestellte Überlegung des Bundesgerichts kann jedoch übertragen werden: Anders als bei der unerlaubten Handlung, wo das Vermögen der Geschädigten im Fokus steht, orientiert sich die ungerechtfertigte Bereicherung am Vermögen des Bereicherten. Sie hat nicht zum Ziel, die (allfälli- ge) Schädigung beim Bereicherungsgläubiger zu ersetzen, sondern den unrecht- mässigen Vermögensvorteil beim Bereicherungsschuldner abzuschöpfen (vgl. Hermann Schulin/Annaïg L. Vogt, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 4 f. zu Art. 62 OR). Erachtet man nun bei der unerlaubten Handlung die Währung als massgebend, in welcher der Schaden besteht, wäre entsprechend der anderen Ausrichtung bei der ungerechtfertigten Bereicherung diejenige Währung massge- blich, in der die Bereicherung besteht (dieselbe Überlegung bei Rutz, a.a.O., S. 24, Ziff. 2 erster Satz und S. 26, dritter Absatz). Diese gilt es abzuschöpfen re- spektive zurückzuerstatten. 5.6.Der Einwand der Berufungsklägerin zur Praktikabilität (E. 3.3 in fine) ist in- sofern berechtigt, als sich die Frage stellt, welches rechtserhebliche Interesse der

12 / 20 Bereicherte daran hat, die in einer bestimmten Währung eingetretene bzw. noch vorhandene Bereicherung in einer anderen oder allenfalls mehreren anderen Währungen zu erstatten. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich. Zudem sollte erst gar nicht das Interesse des ungerechtfertigt Bereicherten im Vordergrund ste- hen, sondern dasjenige des Bereicherungsgläubigers. 5.7.Aus dem Gesagten ergibt sich als Zwischenfazit, dass sich die Währung der Forderung auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung gestützt auf die Mehrheit der Lehrmeinungen und die erwähnten Bundesgerichtsentschei- de sowie mit Blick auf den Zweck des Rechtsinstituts nach der Währung bestimmt, in der die Bereicherung besteht. 6.1.Im Folgenden ist zu prüfen, in welcher Währung die Bereicherung vorlie- gend eingetreten ist bzw. noch besteht. Handelt es sich hierbei um eine andere als die eingeklagte Währung, muss in einem nächsten Schritt der Frage nachgegan- gen werden, ob in diesem Fall aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO), (und dem Fehlen von Eventualbegehren in der korrekten Währung, vgl. dazu Ivo Schwander, Fremdwährungsschulden vor Schweizer Zivilgerichten, BGer 4A_503/2021 v. 25.4.2022, in: ZZZ 2022, S. 457 ff., D.IV.4.b), eine Abweisung erfolgen muss (in diese Richtung vgl. BGer 4A_455/2022 v. 26.1.2023 E. 3.2) oder ob die Forderung auf Rückerstattung der Bereicherung unter Umständen – anders als beispielsweise die Darlehensrückforderung gemäss BGE 134 III 151 – auch in einer anderen Währung bemessen und eingeklagt werden darf (vgl. Philip Carr, Klage in falscher Währung – ergo Klageabweisung?, in: AJP 2021, S. 161 ff.). 6.2.Die Bereicherung definiert sich, wie bereits angetönt (E. 5.5), nach dem Vermögensstand des Bereicherten. Dabei liegt sie in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Bereicherung kann in der Vergrösserung des Vermögens (Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven) oder in der Nichtver- minderung des Vermögens (Ersparnisbereicherung; Nichtverminderung der Aktien oder Nichterhöhung der Passiven) bestehen (Schulin/Vogt, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 62 OR; BGE 129 III 646 E. 4.2 in fine). 6.3.Die Beweislast für die Bereicherung liegt, wie auch für die übrigen Voraus- setzungen des Anspruchs aus Bereicherungsrecht, gemäss Art. 8 ZGB beim Be- reicherungsgläubiger (Hermann Becker, Berner Kommentar, Allgemeine Bestim- mungen, Art. 1-183 OR, Bd. VI/1, 2. Aufl., Bern 1945, N 26 zu Art. 62 OR; Hahn, a.a.O., N 6 zu Art. 62 OR). Der Bereicherungsschuldner ist nach Treu und Glau- ben zur Mitwirkung im Beweisverfahren verpflichtet (Paul Oberhammer/Christian

13 / 20 Fraefel, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 1. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 62 OR). 6.4.1. An dieser Stelle ist darauf einzugehen, dass die Berufungsklägerin ihre Forderung vorinstanzlich auf einen Darlehensvertrag abstützte, sich nunmehr je- doch der rechtlichen Würdigung der Gegenseite und der Vorinstanz anschliesst, wonach die Forderung auf dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung beruhe. Wie erwähnt wendet die Berufungsbeklagte ein, die Berufungsklägerin habe letztere Anspruchsgrundlage vorinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend behauptet oder substantiiert (E. 3.6). Dieser Einwand ist zu prüfen, da im Berufungsverfahren Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig sind. Da die Berufungsklägerin vorinstanzlich von einem Darlehens- vertrag ausging, subsumierte sie in ihren (fakultativen [Art. 221 Abs. 3 ZPO]) rechtlichen Ausführungen ihre tatsächlichen Vorbringen unter die Anspruchsvor- aussetzungen einer Darlehensrückforderung. Dies steht einer anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht nicht entgegen. Aus dem Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) folgt, dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beur- teilen und sich daher auch mit Rechtsstandpunkten zu befassen hat, die von den Parteien nicht vertreten werden. Gebunden ist das Gericht aufgrund der Dispositi- onsmaxime (Art. 58 ZPO) einzig an den Streitgegenstand, der sich aus dem gel- tend gemachten Lebenssachverhalt und dem Rechtsbegehren ergibt (BGer 4A_378/2022 v. 30.3.2023 E. 4.2). 6.4.2. Die Berufungsklägerin behauptete vorinstanzlich, Zahlungen an oder zu- gunsten der Berufungsbeklagten in Schweizer Franken, Euro und US-Dollar ge- leistet zu haben. Sie listete diese in der Klage unter Angabe des Valutadatums, des Betrags, der zahlenden und begünstigten Person, teilweise der Währung und weiteren Bemerkungen auf (RG act. I.1, 6 ff.). Die Berufungsbeklagte anerkannte in der Folge, dass CHF 2'998.00 (sic), USD 357'959.44 und total EUR 43'040.00 ihren Konten gutgeschrieben worden seien. Die übrigen geltend gemachten Zah- lungen bestritt sie (RG act. I.2, 7.5). Ohne auf die Frage der (rechtzeitigen) Sub- stantiierung der bestrittenen Zahlungen durch die Berufungsklägerin in den fol- genden Rechtsschriften einzugehen, besteht zumindest bezüglich der anerkann- ten Zahlungen aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ein dem Entscheid zugrunde zu legender und damit für eine rechtliche Beurteilung ausreichend behaupteter Sachverhalt. Dies gilt auch bezüglich der von der Beru- fungsbeklagten behaupteten Währungen der gutgeschriebenen Beträge (RG act. I.2, 7.5), wurden diese doch von der Berufungsklägerin nicht (rechtzeitig) be-

14 / 20 stritten (RG act. I.3, 13f). Der Einwand der Berufungsbeklagten bezüglich mangel- hafter Behauptung und Substantiierung erweist sich daher zumindest in diesem Umfang als unbegründet. 6.5.Durch die Gutschrift der Zahlungen wurde die Berufungsbeklagte berei- chert, vermehrte sich durch sie ihr Vermögen bzw. wäre ihr Vermögensstand tie- fer, wenn die Zahlungen – die bereichernden Ereignisse – nicht stattgefunden hät- ten. Diese Bereicherung trat sodann – da unbestritten – in Schweizer Franken, US-Dollar und Euro ein. Die Berufungsklägerin behauptete erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die Berufungsbeklagte habe nur ein "Fran- kenkonto" gehabt. Sie selbst habe Fremdwährung bezogen, diese in Schweizer Franken umgewandelt und so der Berufungsbeklagten mittels Banküberweisung überwiesen (RG act. VII.1, S. 3). In ihrer letzten Stellungnahme im Berufungsver- fahren formuliert sie, dass die Zahlungen in Euro allesamt im Zuge der Überwei- sungen in Schweizer Franken umgewandelt worden seien (act. A.5, 39). Dass ein- zelne Belege, wie beispielsweise der Bankauszug der GKB vom 31. März 2015 über EUR 1'300.00 (RG act. II.13, im Berufungsverfahren als act. B.3.k akturiert), diese Behauptung belegen würden, ist unerheblich, da die Behauptung einerseits verspätet erfolgte und andererseits diesbezüglich bereits ein unbestrittener und daher nicht zu beweisender Sachverhalt vorlag. Auch wenn die Berufungsbeklagte in ihrer vorinstanzlichen Duplik in einer Tabelle neben dem in Euro überwiesenen Betrag auch den Wechselkurs und den gutgeschriebenen Betrag in Schweizer Franken auflistete, anerkannte sie ausdrücklich weiterhin bloss die Gutschrift "in EUR" bzw. "in USD" (siehe beispielsweise die bereits thematisierte Überweisung von EUR 1'300.00 in RG act. I.4, S. 9 dritte Zeile und 19.2). Aus diesem Grund kann im Einwand der Berufungsbeklagten, die Umrechnung (in Schweizer Fran- ken) sei nicht durch die Klägerin, sondern durch die Bank vorgenommen worden (RG act. VII.1, S. 3), auch keine Relativierung der behaupteten Gutschrift in Euro bzw. US-Dollar gesehen werden. 6.6.1. Während es für die Verpflichtung des Darlehensschuldners nicht darauf ankommt, was aus der Darlehensvaluta geworden ist, hängt der Umfang der Be- reicherungsschuld davon ab, ob bzw. wie viel und was (Surrogat) von der Berei- cherung im Vermögen des Bereicherten im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden ist. Hat sich der (gutgläubige) Empfänger der Bereicherung entäussert, so erlischt die Rückerstattungspflicht im entsprechenden Umfang. Die Rückerstat- tungspflicht bleibt jedoch so weit bestehen, als an Stelle der ursprünglichen Berei- cherung ein anderer Wert (ein Surrogat) getreten ist. Die Rückerstattungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn der Empfänger bei der Entäusserung bösgläubig

15 / 20 war (Art. 64 OR; Peter/von Tuhr, a.a.O., S. 502 ff.). Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Bereicherte um seine Rückerstattungspflicht wusste oder sie hätte kennen müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB), spätestens sobald die Rückforderung erfolgt. Bei der ungerechtfertigten Bereicherung aus nicht verwirklichtem Grund (condictio causa data non secuta oder condictio ob causam futuram), liegt Bösgläubigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein vor, da der Empfänger dies- falls mit der allfälligen Rückerstattung rechnen muss (BGE 82 II 430 E. 8; Pe- ter/von Tuhr, a.a.O., S. 510 f.; Arnold F. Rusch, Der entreicherte Bereicherte, in: ZSR 2013, S. 570). 6.6.2. Angesichts der BGE 48 II 235 und 106 II 36 scheinen diese auf Art. 64 OR gründenden Regeln zum Umfang der Rückerstattungspflicht auf die Frage des Wechselkurses anwendbar zu sein. Dort erkannte das Bundesgericht wie erwähnt, dass nicht der nichtige vertraglich vereinbarte Wechselkurs zur Anwendung ge- langt, sondern der Wechselkurs des Empfangstages der Leistung. Damit gelangte mithin der Wechselkurs des Tages zur Anwendung, ab dem der Bereicherte nicht (mehr) gutgläubig war, da es in den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden (beide betrafen ex tunc nichtige Verträge) jeweils um einen nicht verwirklichten Rechts- grund ging und diesfalls der gute Glaube von vornherein fehlt (E. 6.6.1; Schu- lin/Vogt, a.a.O., N 5 in fine und 9 erster Absatz letzter Satz zu Art. 64 OR). 6.7.Die Vorinstanz bejahte eine ungerechtfertigte Bereicherung aus nachträg- lich weggefallenem Grund (condictio causa finita). Der nachträglich weggefallene Grund sah die Vorinstanz in der geplanten Eigentumsübertragung der Wohnung an die Berufungsklägerin (und deren Ehemann). Da es unbestrittenermassen nie zu dieser Eigentumsübertragung gekommen ist, kann diese jedoch nicht einen nachträglich weggefallenen Grund für die Zahlung darstellen. Nachträglich wegge- fallener Grund für die Zahlung kann auch nicht eine Verpflichtung zur künftigen Eigentumsübertragung oder eine vorvertragliche Verpflichtung zum Abschluss ei- nes künftigen Vertrages über die Eigentumsübertragung bilden, da es sich dabei um einen Grundstückkaufvertrag bzw. einen Vorvertrag zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrags handeln würde und beides mangels öffentlicher Beurkun- dung (Art. 216 Abs. 1 und 2 OR; allenfalls auch aufgrund rechtswidrigen Inhalts, vgl. Art. 28 und 26 BewG [SR 211.412.41]) ex tunc nichtig wäre. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist in dieser Konstellation die Erwartung des Abschlus- ses eines gültigen, öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrages (allenfalls auch einer öffentlich beurkundeten Schenkung, Art. 243 Abs. 2 OR) und damit der Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Rechtsgrund der Zahlungen. Kommt der Vertrag oder das erwartete zukünftige Ereignis nicht zustande, so erweist sich die

16 / 20 Leistung als kraft eines nicht verwirklichten Rechtsgrundes erbracht (BGE 119 II 20 E. 2a = Pra 1993 Nr. 188 E. 2a). 6.8.Relevant ist diese Unterscheidung mit Blick auf die Ausführungen in E. 6.6; die Berufungsbeklagte kann sich aufgrund der Art der Kondiktion gemäss Art. 64 OR nicht auf die gutgläubige Entäusserung der Bereicherung (vgl. RG act. I.3, 16; RG act. I.4, 14 und 24) oder den Wegfall der Bereicherung (durch allenfalls schlechteren Wechselkurs) im Zeitpunkt der Rückforderung berufen. Es ist ent- sprechend nicht von Bedeutung, in welchem Umfang (zu der Währung siehe je- doch E. 6.10) die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Rückforderung (vorliegend: Schlichtungsgesuch vom 28. August 2017) noch bereichert war, ob die zuvor (öf- fentliche Beurkundung des Grundstückkaufvertrags am 3. August 2017) begründe- te Kaufpreisforderung tiefer als der damalige Kaufpreis war, wozu ein dazumal oder danach erhaltener Verkaufserlös als rechtsgeschäftlich erlangtes Surrogat (sogenanntes commodum ex negotiatione) verwendet wurde, und auch nicht, wel- che Wechselkurse zu diesen Zeitpunkten galten. 6.9.Anders als der Wechselkurs scheint sich die zurückzuerstattende Währung, unabhängig des guten oder bösen Glaubens des Empfängers, nach der im Zeit- punkt der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung zu bestimmen, stellte das Bundesgericht in den zwei erwähnten Entscheiden doch auf diesen Zeitpunkt bzw. auf dem Empfang der Leistung nachgelagerte Umstände (das Umtauschen der Währung in eine andere) ab, auch wenn in casu jeweils eine ungerechtfertigte Bereicherung aus nicht verwirklichtem Grund vorlag und damit Bösgläubigkeit von Beginn weg anzunehmen war. Es scheint daher nicht so zu sein, dass nur bei gu- tem Glauben des Empfängers die Währung der am Tag der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung massgeblich wäre, und bei bösem Glauben die Währung der Bereicherung am Tag, an dem der gute Glaube entfallen ist (die diesbezügliche Unsicherheit der Berufungsklägerin zeigt sich in ihrer in E. 3.5 zi- tierten Formulierung). Im Folgenden ist daher zu prüfen, in welcher Währung die in Schweizer Franken, US-Dollar und Euro eingetretene Bereicherung (E. 6.5) im Zeitpunkt der Rückforderung noch bestand. 6.10. Die Berufungsklägerin behauptete verschiedene Zwecke, zu denen sie der Berufungsbeklagten bzw. zugunsten der Berufungsbeklagten Zahlungen geleistet habe, wobei alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung stehen (zur Tilgung des Kaufpreises [RG act. I.1, S. 7 und Ziff. 7]; zur Tilgung der Hypothekar- zinsen [RG act. I.1, 7]; zur Tilgung [Amortisation] der Hypothek [RG act. I.1, S. 8]; zur Tilgung der Stockwerkeigentümerbeiträge [RG act. I.1, S. 8]; zur Tilgung von Steuerschulden [RG act. I.1, S. 8]; zur Anschaffung von Mobiliar und Wohnungs-

17 / 20 einrichtung [RG act. I.1, Rechtliches 2]; für den Unterhalt der Eigentumswohnung [RG act. I.1, S. 7]; zur Tilgung von Gebühren jeglicher Art [RG act. I.3, 13b letzter Absatz]; für den "definitiven" Ausbau der Wohnung [RG act. VII.2, 5). Zwar bestritt die Berufungsbeklagte wie gesehen die Umwandlung der Fremdwährungszahlun- gen in Schweizer Franken durch die Berufungsklägerin; dass eine Umwandlung stattfand, behauptete jedoch selbst die Berufungsbeklagte, wenn sie auch durch die Bank erfolgt sei (RG act. VII.1, S. 3). Ferner unbestritten, und durch die schrift- liche Erklärung der Berufungsbeklagten (RG act. II.21) im Übrigen belegt, ist, dass die Berufungsbeklagte in der Folge, zumindest teilweise dank der erhaltenen fi- nanziellen Mittel, die Wohnung in der Schweiz – und damit ein Surrogat – erwarb und diese wiederum gegen Bezahlung eines Kaufpreises in Schweizer Franken veräusserte. Die Rückforderung der Zahlungen durch die Berufungsklägerin er- folgte vorliegend mit Schlichtungsgesuch vom 28. August 2017. Zu diesem Zeit- punkt (öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages am 3. August 2017) war an Stelle der Wohnung wiederum ein Surrogat getreten: die Kaufpreisforderung in Schweizer Franken. Somit bestand die Bereicherung am Tag der Rückforderung in Schweizer Währung. 6.11. Entsprechend dem Zwischenfazit in E. 5.7 ist daher vorliegend auch die Forderung auf Rückerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung in Schweizer Währung geschuldet. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR darf die Berufungsklägerin als Gläubigerin diese Geldschuld in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung fordern und gemäss Art. 58 ZPO auch einklagen, wobei aufgrund der Art der Kondiktion die am jeweiligen Empfangstag der Zahlungen geltenden Wechsel- kurse Anwendung finden. Da sich somit vorliegend geschuldete und eingeklagte Währung decken, kann die in E. 6.1 aufgeworfene Frage, ob eine Bereicherungs- forderung auch in einer anderen Währung als der geschuldeten bemessen und eingeklagt werden darf, offengelassen werden. 6.12. Die Rüge der Berufungsklägerin ist somit begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da der Bestand der Forderung nun zum ersten Mal mate- riell geprüft werden muss und den Parteien der doppelte Instanzenzug auch in der Sache erhalten bleiben soll, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). 7.1.Die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens kann bei Rückweisungsentscheiden der Vorinstanz überlassen werden (Art. 104 Abs. 4 ZPO), unter Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens durch die Rechtsmittelinstanz (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-

18 / 20 nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 104 ZPO). Der Entscheid hierüber liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz und hängt davon ab, ob im Berufungsentscheid über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wurde oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (KGer GR ZK2 22 3 v. 21.7.2022 E. 4.1 m.w.H.). 7.2.Es ist zwar vorliegend noch nicht absehbar, welche Partei in welchem Um- fang letztlich obsiegen wird, jedoch ist der Streit, in welcher Währung die Berei- cherungsforderung vorliegend eingeklagt werden kann, abschliessend geklärt, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nicht nur der Höhe nach festzusetzen, sondern auch bereits durch das Kantonsgericht zu verteilen. 7.3.Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen (Art. 106 ZPO). Gründe, von diesem Grundsatz im vorliegenden Falle abzu- weichen, liegen nicht vor. Da die gesonderte Frage, in welcher Währung die vor- liegende Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung eingeklagt werden kann, zugunsten der Berufungsklägerin entschieden wurde, gilt die berufungsbeklagte Partei als unterliegend. Die Prozesskosten des Berufungsverfahren sind daher der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7.4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 5'000.00 festzu- setzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Sie sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 5'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht zurückerstat- tet. 7.5.Die Berufungsklägerin reicht keine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein und beziffert die verlangte Parteientschädigung auch nicht anderweitig, wes- halb die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der von der Berufungsklägerin erwähnte Stundenansatz ihres Rechtsvertreters von CHF 270.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (act. A.5, 40) ist mangels eingereichter Honorarvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren An- satz nach Art. 3 Abs. 1 HV zu kürzen, somit auf CHF 240.00 (KGer GR ZK2 22 45 v. 12.1.2023 E. 4 m.w.H.). Die Berufungsbeklagte machte (noch vor Einreichung der letzten Stellungnahme) einen Stundenaufwand von 21 Stunden geltend (act. A.4, 44). Für die berufungsklägerische Seite erscheint ermessensweise der- selbe Stundenaufwand als angemessen. Zwar oblag ihr die Begründung des

19 / 20 Rechtsmittels, was einen höheren Aufwand rechtfertigen kann, jedoch wiesen ihre Rechtsschriften, insbesondere die letzte, 20-seitige Stellungnahme, einen für die Prozessführung nicht erforderlichen Umfang und Inhalt (Wiederholungen, Aus- führungen zu Nebenschauplätzen) auf. Die Parteientschädigung ist aus diesen Gründen auf pauschal CHF 5'500.00 (inkl. Barauslagen) festzusetzen. Ein Zu- schlag für die Mehrwertsteuer ist nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), da auf der anwaltlichen Dienstleistung zugunsten der in Italien wohnhaften Beru- fungsklägerin keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). 7.6.Mit Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben. Die Vorinstanz wird darüber in ihrem neuen End- entscheid zu befinden haben.

20 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regio- nalgerichts Maloja vom 1. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu- lasten von B.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 7'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 5'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 5'500.00 (inkl. Barauslagen) zu leisten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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