Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 01. Juli 2022 (Mit Urteil 4A_365/2022 vom 16. Dezember 2022 hat das Bundesgericht eine ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK2 21 49 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder Baarerstrasse 78, 6300 Zug B._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Stalder Baarerstrasse 78, 6300 Zug gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur D._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey

2 / 43 Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur GegenstandForderung aus Kauf-/Werkvertrag Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 31.12.2020, mitgeteilt am 28.09.2021 (Proz. Nr. 115-2015-18) Mitteilung02. August 2022

3 / 43 Sachverhalt A.A._____ und B._____ kauften von C._____ und D., welche sich als "E." bezeichneten, am 30. April 2009 das mit einem alten Wohnhaus bebau- te Grundstück Nr. F._____ (vormals Parzelle Nr. G.) in der Gemeinde H.. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag schlossen die Parteien einen Werkver- trag über den Um- und Ausbau des Hauses in eine "Wohnung 1" und eine "Woh- nung DG", was sie mit Beschrieb und Plänen konkretisierten. Für Kauf- und Werk- vertrag wurde ein Pauschalpreis von CHF 1'140'000.00 vereinbart (RG-act. II/2). In der Folge entstanden Differenzen unter den Parteien, unter anderem auch we- gen des Um- und Ausbau des ehemaligen Stallgebäudes auf dem direkt angren- zenden Grundstück. Das Kantonsgericht befasste sich mit einem Aspekt bereits im Verfahren ZK1 19 108 (Urteil vom 7. April 2022). Im vorliegenden Verfahren streitig sind im Wesentlichen Mängel des Werkes (RG-act. I/1). B.Am 8. Juli 2015 reichten A._____ und B._____ unter Beilage der entspre- chenden Klagebewilligung dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair Kla- ge gegen C._____ und D._____ ein, mit dem Rechtsbegehren (RG-act. I/1):

  1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 400'719.55, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen, unter Vorbehalt der definitiven Bezifferung der Klagesumme nach Ab- schluss des Beweisverfahrens.
  2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, folgende Doku- mente bzw. Gegenstände an die Kläger herauszugeben: -Bauwerksdokumentation zum Haus I., Parzelle Nr. G., bestehend aus sämtlichen Plänen Architektur (Ausführungspläne, Grundrisse, Schnitte und Fassadenpläne 1:50 vollständig vermasst und datiert, Nasszellenpläne UG, OG und DG 1:20 vollständig vermasst und datiert), Sanitär/Heizung, Elek- trische Installationen, Nutzungsvereinbarung und Projektbasis Bauingenieur (inkl. Erdbebennachweis sowie Vereinbarung betreffend Deckennutzlasten); -Dokumentation zum alten Eingangstor im Erdgeschoss; -Tresorschlüssel J._____.
  3. Eventualiter seien die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, die in Ziff. 2 erwähnte Bauwerksdokumentation auf ihre Kosten erstellen zu lassen und an die Kläger herauszugeben.
  4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. C._____ und D._____ beantragten die kostenfällige Abweisung der Klage (RG- act. I/2). Auf das Verfahren des Regionalgerichts ist, soweit erforderlich, im Rah- men der Erwägungen einzugehen.

4 / 43 Am 31. Dezember 2020 fällte das Regionalgericht sein Urteil, welches es am 28. September 2021, an die Parteien versandte. Es entschied was folgt (act. B.2 S. 34; die folgende Nummerierung original im angefochtenen Urteil): 1.Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 1.Die beklagten Parteien werden verpflichtet, den klagenden Parteien CHF 24'398.50 zzgl. 5% Zins seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen. 2.Die beklagten Parteien werden verpflichtet, den klagenden Parteien den Tre- sorschlüssel "J." herauszugeben. 3.Die Kosten des Vermittleramtes Engiadina Bassa/Val Müstair und die Ge- richtskosten von insgesamt CHF 25'243.60 (CHF 10'250.00 inkl. Beweiskos- ten, Gutachten der K. in Höhe von CHF 14'993.60, ½ Gerichtskosten Proz.Nr. 115-2014-8 betreffend Ausstand) gehen zu 94%, somit CHF 23'729.00, zu Lasten der klagenden Parteien und zu 6%, somit CHF 1'514.60, zu Lasten der beklagten Parteien. Die anteiligen Gerichtskosten der klagenden Parteien werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 22'400.00 verrech- net, der Fehlbetrag in Höhe von CHF 1'329.00 ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Die anteiligen Gerichtskosten der beklagten Parteien werden mit dem geleiste- ten Vorschuss von CHF 300.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), der Fehlbe- trag in Höhe von CHF 1'214.60 ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Überdies ha- ben die beklagten Parteien den klagenden Parteien die anteiligen Kosten des Vermittleramtes Engiadina Bassa/Val Müstair von CHF 24.00 (6% von CHF 400.00) zu erstatten. 4.Die klagenden Parteien haben die beklagten Parteien mit CHF 26'682.25 inkl. Spesen und MWSt ausseramtlich zu entschädigen. 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilungen) C.Am 29. Oktober 2021 gaben A._____ und B._____ (im Folgenden: die Be- rufungskläger) ihre Berufung zur Post, mit welcher sie die nachstehenden Anträge stellen (act. I/1 S. 2 f.): 1.Der Entscheid Proz.Nr. 115-2015-18 des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 31. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 340'162.50, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2015 zu bezahlen. 2.Der Entscheid Proz.Nr. 115-2015-18 des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 31. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern die Bauwerksdokumentation zum Haus I., Parzelle Nr. G., bestehend aus sämtlichen Plänen Ar- chitektur (Ausführungspläne, Grundrisse, Schnitte und Fassadenpläne 1:50 vollständig vermasst und datiert, Nasszellenpläne UG, OG und DG 1:20 vollständig vermasst und datiert), Sanitär/Heizung, Elektrische Installationen, Nutzungsvereinbarung und Projektbasis Bauingenieur (inkl. Erdbebennachweis sowie Vereinbarung betreffend Deckennutzlasten) herauszugeben.

5 / 43 Eventualiter seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die in Ziff. 2 erwähnte Bauwerksdokumentation auf ihre Kosten erstellen zu lassen und an die Kläger herauszugeben. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair zurückzuweisen. 4.Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- beklagten (zuzüglich 7.7% MWSt). Verfahrensantrag: 1.Der Kantonsgerichtspräsident Remo Cavegn habe in den Ausstand zu treten. C._____ und D._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagten) beantragten in der Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. A.2 S. 2). Diese Rechtsschrift wurde den Berufungsklägern zugestellt (act. D.3). Erwägungen 1.1.Der Mindest-Streitwert von CHF 10'000.00 für die Berufung in der vorlie- genden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Die Berufung enthält Anträge und eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Verfügung des Vorsitzenden, die Berufungskläger hätten einen Kostenvorschuss zu zahlen (act. D.2), wurde dessen Leistung zur Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO); die CHF 10'000.00 wurden bezahlt. Unter diesen Aspekten ist auf die Berufung einzutreten. C._____ und D._____ (im Folgenden: die Beru- fungsbeklagten) beantragten in der Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. A.2 S. 2). Diese Rechtsschrift wurde den Berufungsklägern zu- gestellt (act. D.3). Die Berufungskläger erklären im Hinblick auf die zu wahrende Frist von 30 Tagen, sie hätten das Urteil des Regionalgerichts am 29. September 2021 erhalten, und die am 29. Oktober 2021 zur Post gegebene Berufung sei damit rechtzeitig (act. I/1 S. 3). Nach den Gepflogenheiten der Post (der Adressat erhält zwar die Sen- dung, aber keinen Beleg über deren Aushändigung) können sie das nicht belegen. Die Zustellung des Urteils an die Parteien, wesentlich für den Beginn der Rechts- mittelfrist, ist in den Akten des Regionalgerichts soweit ersichtlich nicht eruierbar. Das Regionalgericht gibt an, es habe das Urteil am 28. September 2021 "mitge- teilt" − eine übliche Bezeichnung für "der Post übergeben" oder "versandt". Bei Postaufgabe in Sent am 28. September kann die Sendung frühestens am Folge- tag, also am 29. September, in Zug zugestellt worden sein, und dieses Datum ge- ben die Berufungskläger für den Erhalt an. Weiterungen können daher unterblei- ben, und die Berufung ist als fristgerecht zu betrachten.

6 / 43 Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 138 Abs. 1 ZPO die Zustellung wichti- ger Dokumente gegen Empfangsbescheinigung verlangt. Das ist keine Schikane, sondern soll belegen, wann eine Partei ein bestimmtes Dokument erhalten hat, weil davon in der Regel der Lauf von Fristen abhängt. Auch ohne ausdrückliche Vorschrift im Gesetz versteht es sich darum, dass das Gericht die Zustellung in den Akten zu dokumentieren hat. 1.2.Wenn das Verfahren wie hier der Partei- und der Dispositionsmaxime un- tersteht, stellt die Berufung keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Das hebt den Grundsatz nicht auf, dass die Ge- richte und damit auch die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen anzu- wenden haben (Art. 57 ZPO). Einer Partei kann es daher nicht schaden, wenn sie sich auf unzutreffende Gesetzesbestimmungen beruft oder solche gar nicht nennt. Es obliegt ihr aber, den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Ak- tenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es im grundlegenden Urteil so: (von der Partei werde verlangt) "de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzel- ner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.

7 / 43 1.3.In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausge- schlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnah- men begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Noven-Beschränkung. Novenrechtlich unzulässige Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen für die Entscheidfindung nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. 2.Mit der Berufung verlangten die Berufungskläger den Ausstand des Präsi- denten des Kantonsgerichts und fügten an, darüber müsse nur entschieden wer- den, wenn der Ausstand bestritten sein sollte (act. A.1 S. 3 f.). Da Kantonsgerichtspräsident Cavegn die Berufungsbeklagten in erster Instanz vertrat, gälte der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO. Dieser lässt anders als der in den meisten Fällen angerufene Auffangtatbestand Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO keinen Spielraum. Der Kantonsgerichtspräsident würde den Ausstand selbst- verständlich respektieren, würde er aktuell. Nach Art. 7 der Kantonsgerichtsver- ordnung (KGV, BR 173.100) ist die vorliegende Streitigkeit allerdings der II. Zivil- kammer zugewiesen, und gemäss der im Internet veröffentlichten aktuellen Kon- stituierung (www.justiz-gr.ch/gerichte/kantonsgericht/ueber-uns/kammern/) ist der Präsident nicht Mitglied der II. Zivilkammer. Ausnahmen wären denkbar (Art. 3 Abs. 2 und 12 Abs. 3 KGV), sind aber in diesem Fall nicht aktuell. Das Ausstandsbegehren wurde daher nicht formell behandelt. 3.Vorweg ist zu klären, was in der Berufung streitig ist. Die Berufungskläger hatten vor Regionalgericht CHF 400'719.55 als Geldforde- rung eingeklagt, was das angefochtene Urteil im Teilbetrag von CHF 24'398.50

8 / 43 nebst Zins guthiess. Die Berufungsbeklagten fechten das nicht an, und es ist da- her rechtskräftig (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Dispositiv sagt nichts zum Mehrbetrag, ebenso wenig die Zusammenfassung in E. 122 des Urteils. An- zunehmen ist, dass es die Klage im Mehrumfang entweder abweisen oder darauf nicht eintreten will. Das ist für die Zukunft nicht bedeutungslos (nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO schlösse das Nichteintreten einen späteren Prozess nicht aus). Die Par- teien thematisieren den Punkt nicht, vielleicht, weil er für sie eindeutig scheint, und in der Berufung ist er darum nicht weiter zu vertiefen. Generell wäre es aber wünschbar, dass sich das Regionalgericht dazu in Zukunft eindeutig äussern wür- de. In der Berufung verlangen die Berufungskläger nun noch die Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 340'162.50 nebst Zins (act. A.1 S. 2). An einer Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 24'398.50 haben sie kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, nachdem das bereits zuge- sprochen wurde. Von da her wäre zu vermuten, sie wollten die CHF 340'162.50 zusätzlich zugesprochen haben – das hielte sich immer noch im Rahmen der ur- sprünglich eingeklagten CHF 400'719.55. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich allerdings, dass die Berufungskläger das vom Regionalgericht Zugesproche- ne in ihrem Berufungsantrag einschliessen, vielleicht eine mögliche selbständige oder Anschluss-Berufung der Berufungsbeklagten antizipierend. Sei dem wie ihm wolle: sie beschränken sich nun bei der Geldforderung auf neun Positionen mit einem Betrag von zusammen CHF 315'764.00 (act. A.1 S. 22 Rz. 62). Das Abwei- sen der oder das Nichteintreten auf ihre Klage im Umfang von CHF 60'557.05 (CHF 400'719.55 [eingeklagt] abzüglich CHF 24'398.50 [gutgeheissen] und CHF 315'764.00 [Thema der Berufung]) ist demnach rechtskräftig geworden. Mangels Anfechtung ist auch die Verpflichtung der Berufungsbeklagten zum Her- ausgeben eines Tresorschlüssels "J._____" rechtskräftig geworden. Streitig bleibt die "Bauwerksdokumentation" zum Haus der Berufungskläger (Kla- ge- und Berufungsbegehren je Ziff. 2 erster Teil). Nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist demgegenüber, dass das Regionalgericht den Antrag der Berufungskläger abwies oder darauf nicht eintrat, die Berufungsbeklagten hät- ten eine Dokumentation zum alten Eingangstor im Erdgeschoss herauszugeben, eventuell zuerst noch zu erstellen. 4.Die Parteien legen dem Kantonsgericht eingangs ihrer schriftlichen Vorträ- ge Überlegungen dazu vor, ob und in welchem Umfang die SIA-Norm 118 ("allge- meine Bedingungen für Bauarbeiten") Anwendung findet (act. A.1 S. 4 ff. Rz. 9 ff.

9 / 43 resp. act. A.2 S. 2 ff. Rz. 5 ff.). Diesen allgemeinen Ausführungen fehlt (noch) der Bezug zur Sache: die Folgerung, dass aufgrund der einen oder anderen Auffas- sung das Urteil so oder anders abzuändern sei. Auf die aufgeworfene Frage ist einzugehen, wenn sie bei einem konkreten Punkt relevant wird. Ebenso ist auf allgemeine Mängel des Beweisverfahrens (erst) am gegebenen Ort einzugehen. 4.1.1. Unter dem Titel "Mängel im Untergeschoss" machen die Berufungskläger einen Betrag von CHF 61'419.00 geltend. Sie rügen unter Hinweis auf E. 40 f. des angefochtenen Entscheides, das Regionalgericht stelle überhöhte Anforderungen an die Substanzierung. Aus Klage (Rz. 19-26, insbesondere Rz. 23 mit dem Ver- weis auf die Klagebeilage 15 S. 18 f.) und Replik (Rz. 38-46) ergebe sich der Mangel: die fehlende Trennung der elektrischen Installationen und aller Werklei- tungen zwischen den beiden von dem Doppelhaus überbauten Parzellen. Das als Klagebeilage 17 eingereichte Urteil des Kantonsgerichts führe aus, dass es keine Grundlage für gemeinsame Installationen im Heizungsraum der Berufungskläger gebe, und das habe auch ein "Zeuge L." bestätigt. Eventuell wäre aufgrund der Regel von Art. 172 Abs. 3 SIA-Norm 118 gegen die Berufungsbeklagten zu entscheiden, da der Mangel rechtzeitig gerügt worden sei. Die ausreichende Sub- stanzierung erhelle nicht zuletzt daraus, dass die Berufungsbeklagten zum Punkt eingehend hätten Stellung nehmen können. Die Kosten der Ersatzvornahme seien mit Rechnungen (Klagebeilagen 18-31) belegt und vom gerichtlichen Experten T. (Antwort zu Frage 6) als angemessen befunden worden (im Einzelnen act. A.1 Rz. 24 ff.). Die Berufungsbeklagten beanstanden, die Berufungskläger machten nicht klar, was die Vorinstanz falsch gemacht haben solle. Sie wiederholten einzig die vor Regionalgericht vorgetragenen ungenügend substanzierten Parteiaussagen und übten rein appellatorische Kritik (act. A.2 Rz. 18). Die Bemerkungen der Berufungsbeklagten helfen nicht weiter. Im Behauptungs- verfahren werden in der Tat "Parteiaussagen" vorgetragen, das ist der Sinn dieses Prozessstadiums (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Und in einer Berufung (lat. appella- tio, -onis, f.), für welche Art. 310 ZPO dem Kantonsgericht die volle Kognition überträgt, ist eine "appellatorische" Kritik notwendigerweise zulässig − die Rüge, die Anwendung des materiellen und des Verfahrensrechts sei unrichtig gewesen, muss ohne Einschränkungen geprüft werden. Darauf zielt die Berufung: das Regi- onalgericht habe die Anforderungen an die Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO überspannt. Das ist zu prüfen. Dabei ist das Novenver- bot (E. 1.3. vorstehend) im Auge zu behalten – das hat aber nichts mit der von den Berufungsbeklagten beanstandeten "appellatorischen" Kritik zu tun.

10 / 43 4.1.2. Das Regionalgericht hält sich zu dem Punkt knapp. Es erwägt, die in den Rz. 18 bis 26 der Klage behandelten Mängel gemäss Pos. 51 und 56 seien "in der Klageschrift nicht derart substantiiert dargelegt, dass das Gericht den vermeintli- chen Anspruch ohne Beizug der Beweismittel erkennen kann", denn die Beweis- mittel dürften nicht als Ergänzung der Behauptungen dienen. Trotz des Hinweises der Berufungsbeklagten auf die unzureichende Substanzierung seien auch in der Replik die notwendigen Elemente nicht behauptet worden, und damit "kann der Forderung nicht stattgegeben werden" (angefochtenes Urteil E. 40 f.). Das ist als Begründung unverständlich und ungenügend (Art. 238 lit. g ZPO). Ziemlich merk- würdig scheint bis hierher auch, dass nach der Darstellung in der Berufungsschrift offenbar doch Beweis über etwas abgenommen worden sein soll, was nach dieser Erwägung des angefochtenen Urteils so unklar war, dass man nicht erkennen konnte, worum es ging – darauf ist zurückzukommen. Immerhin nennt das Regio- nalgericht die kritischen Aktenstellen, sodass der Punkt vom Kantonsgericht über- prüft werden kann. 4.1.3. In der Klageschrift trugen die Berufungskläger vor, dass die Berufungsbe- klagten ursprünglich geplant hätten, vier Wohneinheiten in Stockwerkeigentum zu erstellen und die Heizanlage unter dem ehemaligen Wohnteil zu platzieren. Auf ihren (der Berufungskläger) Wunsch sei noch vor Abschluss des Kauf- /Werkvertrages eine Parzellierung erfolgt; sie hätten aber eingewilligt, dass die nun allein auf ihrem Grundstück befindliche Heizanlage auch dem abparzellierten ehemaligen Stallteil diene, ebenso wie zwei Kellerräume. Die Berufungsbeklagten hätten der neuen rechtlichen Situation allerdings nicht Rechnung getragen, und "diverse technische Installationen, welche ausschliesslich die Parzelle Nr. O._____ betreffen, etwa Strom, Telefon, Wasser usw., ohne Berechtigung im Hei- zungsraum der Parzelle Nr. G._____ angeordnet [...] Zu allem Überfluss waren die Anschlüsse nicht einmal sauber getrennt, so dass die Kläger zum Teil laufende Stromkosten, welche lediglich den Stallteil betrafen, zahlen mussten". Für die Rü- ge des Punktes verwiesen sie auf drei sukzessive aktualisierte Mängellisten, wel- che unter dieser Position nannten "unerlaubte technische Installationen (zB. Si- cherungen, Wasseruhr, Telefon, Gegensprechanlage) betr. Parzelle O." (RG-act. II/8, 14 und 15). Die Berufungsbeklagten hätten den Fehler sinngemäss anerkannt, indem sie Hand dazu geboten hätten, die technischen Installationen korrekt auf der Parzelle Nr. O. zu übernehmen und baulich umzusetzen. Sie (die Berufungskläger) hätten für die Mängelbehebung diverse einzeln genannte Unternehmer beigezogen. Dafür legen sie die entsprechenden Rechnungen ein, welche sich nach ihrer Rechnung auf gesamthaft CHF 61'491.00 summieren (RG- act. I/1 Rz. 19 ff.).

11 / 43 Die Berufungsbeklagten verwiesen darauf, dass bei der Parzellierung mit Ziff. 3 des Vertrages ausdrücklich nicht nur die Heizung, sondern auch ein Durchlei- tungsrecht für Strom, Telefon, Wasser und Abwasser zugunsten der neuen Par- zelle Nr. O._____ mit einer Dienstbarkeit gesichert worden sei. Die Berufungsklä- ger hätten den angeblichen Mangel, den sie dank ihrer akribischen Begleitung des Baufortschrittes jederzeit gekannt hätten, zu spät gerügt, und die behaupteten Ar- beiten durch Drittunternehmer hätten nur einer ihnen eigentumsrechtlich freiste- henden Abschottung der beiden Parzellen gedient, zu welcher sie (die Berufungs- beklagten) unpräjudizierlich Hand geboten hätten (RG-act. I/2 Rz. 32 ff.). In der Replik hielten die Berufungskläger daran fest, dass die Berufungsbeklagten kein Recht hatten, im ehemaligen Wohnteil technische Installationen zu Gunsten des neuen Gebäudes auf dem ehemaligen Stallteil anzubringen. Das Kantonsge- richt habe das im Urteil vom 7. März 2014 (ZK1 14 8) in aller Deutlichkeit erkannt. Ob die Arbeiten zur Behebung der Mängel notwendig gewesen seien, werde ein Experte zu klären haben. Dieser sei auch zu befragen, ob die Darstellung der Be- rufungskläger richtig sei, dass "hinter jedem 'Deckel', den sich die Kläger zu öffnen wagten, ein Mangel in Erscheinung" getreten sei (RG-act. I/3 Rz. 38 ff.). 4.1.4. Die Parteien haben ihre Behauptungen im Zivilprozess klar und bestimmt aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Massgebend ist, dass die Gegenpartei wissen muss, wogegen sie zu argumentieren hat (Art. 222 ZPO), dass das Gericht die rechtliche Würdigung des Vorgetragenen vornehmen kann (Art. 57 ZPO), und dass gegebenenfalls ein Beweisverfahren durchgeführt werden kann (Art. 150 ff. ZPO). Das Regionalgericht verweist dabei zutreffend darauf, dass das Beweisver- fahren nicht dazu dienen darf, fehlende Behauptungen nachträglich ins Verfahren einzubringen (immerhin unter Vorbehalt der Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage, Art. 84 ZPO; das steht hier aber nicht zur Debatte). Stellt der kantonale Richter überhöhte Anforderungen an die Substanzierungslast, indem er detailliertere Behauptungen verlangt als für die rechtliche Beurteilung des an- spruchsbegründenden Sachverhalts nötig, verletzt er Bundesrecht und namentlich das Recht zum Beweis (BGer 4A_438/2010 v. 15.11.2010 mit Hinweis auf BGE 114 II 289 E. 2a und BGE 112 II 172 E. I.2c). Die Anwendung der Grundsätze zur Substanzierung hat wie alles prozessuale Handeln Treu und Glauben zu genügen (Art. 52 ZPO). So wäre es überspitzt formalistisch, das Einkopieren der in einer Beilage vorhandenen Aufstellung in die Rechtsschrift zu verlangen, wenn vernünf- tigerweise kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Partei diese Aufstellung zum Bestandteil ihrer Behauptungen machen will. Massstab dafür ist nicht so sehr die Bequemlichkeit des Gerichts zum Bearbeiten der Sache als das legitime Inter-

12 / 43 esse des Gegners, zu wissen, worauf er antworten muss (OGer ZH NE100005 v. 10.11.2010 E. 6.1). Die Vorbringen der Berufungskläger vor Regionalgericht waren kein Muster von Klarheit. Immer wieder vermengten die Berufungskläger Behauptung und Beweis: etwa, wenn sie ausführten, das Kantonsgericht habe es als klar unzulässig be- zeichnet, dass die Berufungsbeklagten Leitungen für den ehemaligen Stallteil durch den ehemaligen Hausteil legten. Viel zu allgemein und weder einer konkre- ten Bestreitung noch einem Beweisverfahren zugänglich war die Bemerkung in der Replik vor Regionalgericht, dass "hinter jedem Deckel, den sich die Kläger zu öffnen wagten, ein Mangel in Erscheinung" getreten sei (RG-act. I/3 Rz. 38 ff.). In ihrer Klageschrift blieben die Berufungskläger ebenfalls grossenteils vage (vgl. RG-act. I/1 Rz. 24 – "die ungenügende Qualität der handwerklichen Ausführung"). Allerdings ging aus der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Berufungskläger durch ihren Keller verlegte Leitungen beanstandeten, welche der Erschliessung des Nachbargrundstücks dienten. Die Wendung "Strom, Telefon, Wasser usw." war beim "usw." ungenügend, und das Gericht hatte dem nicht nachzuforschen. Bezüglich Strom, Telefon und Wasser war die Behauptung aber klar. Die Berufungskläger trugen auch ausreichend bestimmt vor, sie hätten zum Entfernen der unzulässig erstellten Leitungen Aufwendungen gehabt, nämlich durch Arbeiten der namentlich genannten Handwerker und Unternehmer zu den in den eingelegten Rechnungen ausgeführten Kosten. Das war der Bestreitung durch die Gegenpartei und der rechtlichen Würdigung durch das Gericht zugäng- lich, wozu selbstredend die Fragen der Rüge, der massgebenden Mängelrechte wie etwa eines vereinbarten Nachbesserungsrechts des Unternehmers, der Not- wendigkeit und Verhältnismässigkeit der von den Bestellern ausgeführten Arbeiten gehörten. Die Klage war also durchaus nicht einfach gutzuheissen, aber das Ge- richt hatte sich damit zu befassen. Ungenügend wiederum war der Hinweis der Berufungskläger auf mangelhafte Ausführung der Installationen – dazu liess sich der vorstehend in Auszügen zitierten Klageschrift tatsächlich nichts Fassbares entnehmen, und mindestens bei summarischer Durchsicht findet sich auch kein klarer Hinweis auf eine Beilage, wo das näher ausgeführt worden wäre. Das Regionalgericht hat daher entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten der unter dem Titel Mängel im Untergeschoss geltend gemachten Forderung zu Unrecht mit dem Hinweis auf mangelnde Substanzierung nicht stattgegeben. So weit ist die Berufung begründet. Es ist aber zu fragen, ob sich das von der ersten Instanz gefundene Resultat aufgrund der von den Parteien zulässig ins Verfahren

13 / 43 eingebrachten Behauptungen mit einer anderen Begründung ergibt (BGer 4A_588/2021 v. 15.3.2022 E. 3.4). Das ist der Fall: Die Berufungsbeklagten hatten, wie vorstehend erwähnt, in der Klageantwort aus- geführt, im Rahmen der Parzellierung seien Durchleitungen mit Dienstbarkeiten gesichert worden, und das ergibt sich aus dem entsprechenden Vertrag, auf wel- chen sie verwiesen (RG-act. I/2 Rz. 34; RG-act. III/2 S. 5 Ziff. 4). Danach durften die jeweiligen Eigentümer der Parzelle O._____ (des ehemaligen Stallteils) im Kel- ler des Wohnhauses der Berufungskläger auf eigene Kosten die erforderlichen Leitungen für Strom, Telefon, Wasser (also genau das, was die Berufungskläger als unzulässig bezeichnen) und Abwasser von der Grenze bis zum Kontroll- schacht erstellen und dauernd benützen. Die Berufungskläger kommentierten das in der Replik nicht. Es entzieht der Klage in diesem Punkt die Grundlage, und da- mit können die Folgefragen wie Rüge, Nachbesserung etc. offen bleiben. Die Be- hauptung der Berufungskläger, es habe (auch) an der Möglichkeit gefehlt, die Be- züge der beiden Parzellen getrennt zu erfassen, hätte ihnen möglicherweise das Recht gegeben, von den Berufungsbeklagten Geräte zur individuellen Messung zu verlangen. Das haben sie aber nicht getan, sondern die zulässigerweise erstellten Leitungen entfernen lassen. Aus dem Fehlen von individuellen Zählern können sie daher heute nichts mehr ableiten. Es bleibt dabei, dass die Berufungsbeklagten die beanstandeten Leitungen zu Recht im Keller der Berufungskläger verlegen liessen. Das von den Berufungsklägern angerufene Urteil des Kantonsgerichts steht die- sem Schluss nicht entgegen. Dort ging es um vorsorgliche Massnahmen, und Thema war, ob die heutigen Berufungskläger den heutigen Berufungsbeklagten den Zugang zu ihrem Keller gewähren müssten. Das wurde verneint. Es sprach den Eigentümern von Parzelle O._____ aber durchaus nicht das Recht auf die heute streitigen Leitungen ab, sondern nahm direkt Bezug auf die entsprechende Dienstbarkeit – mit dem Zusatz, diese Dienstbarkeit verlange nicht, dass die Be- rechtigten das Haus der Belasteten müssten betreten können (RG-act. II/17 S. 12 f.). Die Berufungskläger machen wie gesehen geltend, Zeugenaussagen und eine Expertise im Verfahren des Regionalgerichts hätten ihren Standpunkt bestätigt. Sie behaupten allerdings nicht, diese Beweiserhebungen hätten die Geltung der fraglichen Dienstbarkeit widerlegt – was auch merkwürdig wäre, da die Tragweite einer Dienstbarkeit eine Rechtsfrage und weder von Zeugen noch von Experten zu kommentieren ist (Art. 57 ZPO). Das Regionalgericht hätte im Sinne einer effi- zienten Verfahrensführung darauf bestehen dürfen und sollen, dass die Parteien im Beweisverfahren keine unerheblichen Fragen stellten. Das wird aber in der Be-

14 / 43 rufung soweit erkennbar nicht gerügt, und Weiterungen dazu sind daher entbehr- lich. Im Ergebnis ist die Berufung in diesem Punkt unbegründet und die Abweisung der Klage zu bestätigen. 4.2.1. Unter dem Titel "Schliessanlage" machen die Berufungskläger geltend, das Regionalgericht überspanne die Anforderungen an die Substanzierung der Män- gelrüge. Sie hätten die entsprechende Rüge innert der massgebenden zwei Jahre erhoben und das urkundlich nachgewiesen (act. A.1 Rz. 28). Die Berufungsbeklagten verweisen auf das angefochtene Urteil und darauf, dass sie in der Klageantwort nachgewiesen hätten, es liege kein Mangel vor (act. A.2 Rz. 19 f.). 4.2.2. Das Regionalgericht geht davon aus, in diesem Punkt gelte eine Rügefrist von zwei Jahren. Diese hätten die Berufungskläger allerdings nicht eingehalten; eine mit der Replik eingelegte Mail vom 3. August 2010, welche im letzten Absatz den Punkt, wenn auch nur beiläufig und vage, anspreche, sei im Text der Rechts- schrift nicht wiedergegeben worden. Der Anspruch sei daher abzuweisen (Urteil E. 42 ff.). 4.2.3. Die Berufungskläger monierten in erster Instanz, die Berufungsbeklagten hätten bei der Schliessanlage der Parzellierung des ursprünglichen Grundstückes keine Rechnung getragen. Die "Schlüsselhoheit" sei der Gemeinschaft der Stock- werkeigentümer auf der neuen Parzelle Nr. O._____ zugewiesen worden. Beson- ders gravierend habe sich erwiesen, dass mit ihren (der Berufungskläger) Schlüs- seln die Verbindungstüre im Untergeschoss zwischen dem ehemaligen Wohn- und dem Stallteil nicht geschlossen werden konnte. Sie hätten daher eine neue Ver- bindungstür im Untergeschoss einbauen und alle Schlösser auswechseln lassen müssen. Das habe sie CHF 7'572.30 gekostet. In der Klage nennen sie zu dem Punkt keine Rüge. Sie verweisen immerhin auf einen Brief vom 15. Januar 2012 an den Berufungsbeklagten C., in welchem sie "die Unterschriftenregelung betreffend Schliessanlage" anmahnen und erklären, sie liessen alle Schlösser im Untergeschoss auswechseln, weil sie ihr Haus stallseitig nicht abschliessen könn- ten (RG-act. I/1 Rz. 27 f.). Die Berufungsbeklagten antworteten, das Mitbenützungsrecht der Eigentümer von Parzelle Nr. O. verlange einen Zugang zum Keller, und die Schliessanlage sei daher nicht mangelhaft. Zudem wäre ein allfälliger Mangel zu spät gerügt wor-

15 / 43 den, da der behauptete Umstand von Anfang an bekannt und offensichtlich gewe- sen wäre (RG-act. I/2 Rz. 42 ff.). In der Replik hielten die Berufungskläger an ihrem Standpunkt fest. Sie ergänzten, sie hätten den Mangel unmittelbar nach Bezug des Hauses gerügt, wofür sie auf eine Mail vom 3. August 2010 (RG-act. III/50) verwiesen (RG-act. I/3 Rz. 47 ff.). 4.2.4. Das Regionalgericht erwägt zutreffend, dass vor der Beurteilung des gel- tend gemachten Mangels dessen rechtzeitige Rüge zu prüfen ist. Unstreitig gilt in diesem Punkt die SIA-Norm 118. Diese wurde soweit ersichtlich von keiner Partei zu den Akten gegeben. Sie ist allerdings im Bauwesen sehr verbreitet und wird, was gerichtsnotorisch ist, von zahlreichen Unternehmern standardmässig in die Verträge aufgenommen. Ob sie in allen ihren Teilen notorisch ist (sodass die ein- zelnen Bestimmungen nicht angerufen werden müssten, analog zur Anwendung des staatlichen Rechts nach Art. 57 ZPO), kann heute offen bleiben, auch wenn es gute Gründe dafür gibt (Thomas Siegenthaler/Hubert Stöckli, "Ist die SIA-Norm 118 gerichtsnotorisch?", Baurecht 2008, S. 37 ff.). Das Kantonsgericht hat jeden- falls die allgemeine Bekanntheit der Norm in einem Urteil vom 5. Juni 2001 bejaht und das Bundesgericht hat das, wenn auch mit eingeschränkter Kognition der da- maligen staatsrechtlichen Beschwerde, geschützt (BGer 4P.209/2001 v. 4.12.2001 E. 2; allerdings hat es später auch die gegenteilige Auffassung als nicht willkürlich bezeichnet: BGer 4P.47/2006 v. 2.6.2006). Das Kantonsgericht hat seine Praxis bestätigt (KGer GR ZK2 2011 4 v. 20.3.2012). Sollte ein Gericht über die SIA Norm 118 in seiner Bibliothek nicht verfügen, wäre es nach Treu und Glauben ge- halten, die betreffende Partei, und in diesem Fall auch eine anwaltlich vertretene, darauf hinzuweisen (Art. 56 ZPO). Das gilt übrigens auch für die nach gerichtlicher Erfahrung ähnlich häufig wie die Norm 118 verwendete Norm 102 des SIA, der "Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieure und Architekten". Die Berufungsbeklagten betrachten eine Rüge auf jeden Fall als verspätet, da der als Mangel geltend gemachte Umstand von Anfang an bekannt und offensichtlich gewesen sei und im Sinne von Art. 163 SIA-Norm 118 und Art. 370 OR genehmigt worden wäre. Das ist nicht richtig. Wohl gelten anlässlich der förmlichen Abnahme erkannte Mängel als genehmigt (Art. 163 Abs. 1 SIA-Norm 118). Die Berufungs- beklagten machen aber nicht geltend, es habe eine solche Abnahme gegeben oder die Berufungskläger hätten daran trotz Anzeige nicht mitgewirkt (Art. 164 Abs. 1 SIA-Norm 118). Die Berufungskläger sprechen nur davon, ihre Rüge vom 3. August 2010 sei erfolgt "unmittelbar nach dem Bezug des Hauses" (RG-act. I/3 Rz. 51). Wann der letztere stattfand, sagen sie nicht. Er ist daher hier auf den 2.

16 / 43 August 2010 zu datieren, und es gilt die Rügefrist nach Art. 172 SIA-Norm 118 von zwei Jahren auch für offene Mängel. Im Email vom 3. August 2010 schrieb ein nicht näher vorgestellter Fabien A., es sei die Frage des Schliess- und Schlüsselkonzeptes aufgetaucht, und man wolle das "mal anschauen" (RG-act. II/50). Das war entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten keine Rüge, gegenteils sollte der Punkt ja (erst) "ange- schaut" werden. Am 15. Januar 2012 schrieben die Berufungskläger aber konkret, sie könnten ihr eigenes Haus stallseitig nicht abschliessen, das sei ein Mangel, und wenn dieser nicht bis zum 20. Januar 2012 behoben sei, würden sie die nöti- gen Arbeiten in Auftrag geben (RG-act. II/32 Ziff. 4). Zum Mail vom 3. August 2010 erwägt das Regionalgericht beiläufig, sein Wortlaut werde in der Rechtsschrift nicht wiedergegeben. Das war allerdings in diesem Fall nicht nötig. Wie vorste- hend ausgeführt (E. 4.1.4), würden die Parteivorträge der Parteien unnötig lang und schwer lesbar, wenn alle Beilagen wörtlich wiedergegeben werden müssten. Wie weit ein Verweis auf Beilagen unter diesem Aspekt zulässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; hier war es der Fall. Der Text des Briefes vom 15. Ja- nuar 2012 war ausreichend deutlich, und die Berufungsbeklagten konnten und mussten ihm ohne Mühe entnehmen, dass die Berufungskläger den Umstand, dass sie ihr Haus stallseitig nicht abschliessen konnten, als Mangel ansahen. Die- ser wurde damit innert der massgebenden zwei Jahre gerügt. Die Berufungsbeklagten hatten in der Sache geltend gemacht, da den Bewohnern von Parzelle Nr. O. ein Mitbenützungsrecht an Kellerräumlichkeiten im Haus der Berufungskläger zustehe, bestehe betreffend Schliessanlage kein Mangel (RG-act. I/2 Rz. 42 ff.). Die Berufungskläger hatten das bestritten (RG-act. I/3 Rz. 47 ff.). Allerdings beriefen sie sich primär darauf, die Bewohner der Parzelle Nr. O._____ hätten die "Schlüsselhoheit" inne gehabt, ohne zu erläutern, was das meinte – da sie ausdrücklich rügten, die Nachbarn könnten ihren Keller betreten, betrifft das offenbar nicht ihren Hauseingang von aussen her. Ob das Kantonsge- richt "in aller Deutlichkeit" festgestellt habe, dass ein Zutritt zu ihrem Keller für die Nachbarn nicht nötig oder nicht zulässig sei, führen sie nicht näher aus. Wie ge- sehen, erging jenes Urteil in einem summarischen Verfahren betreffend vorsorgli- che Massnahmen; es ist daher heute ohnehin nur beschränkt massgebend, abge- sehen davon, dass die Berufungskläger ihren Standpunkt hier hätten klar darlegen müssen und ein pauschaler Verweis auf das 16-seitige Urteil nicht genügt. Immer- hin dürfen auch hier die Anforderungen an eine Mängelrüge nicht überspannt wer- den; ungeachtet der Erwägungen des Kantonsgerichts im Massnahmeverfahren durften die Berufungskläger nach Treu und Glauben grundsätzlich damit rechnen,

17 / 43 dass sie ihr Haus abschliessen könnten. Auch wenn das mit der Dienstbarkeit ge- sicherte Mitbenützungsrecht an der Heizung und die verschiedenen Durchlei- tungsrechte im Einzelfall den Zutritt der Eigentümer von Parzelle Nr. O._____ zum Keller verlangt, würde es genügen, dieses Recht bei Bedarf geltend zu machen und verlangte es nicht einen jederzeitigen und unbeschränkten Zugang – nach dem Grundsatz, dass eine Dienstbarkeit schonend auszuüben ist (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Bis hierher wäre der Standpunkt der Berufungskläger nach der Darstellung der Parteien in der Berufung begründet. Denn so weit durften sie mit Recht verlangen, dass die im Keller bestehende Verbindungstüre zwischen den beiden Hausteilen durch die Nachbarn nicht geöffnet werden konnte (was diese freilich wohl auch umgekehrt durch die Berufungskläger nicht hinnehmen mussten). Ungeklärt auch nach dem Vortrag der Berufungskläger bleibt, weshalb zu diesem Zweck eine neue Verbindungstüre eingebaut und alle sich im Wohnhaus befindlichen Schlös- ser ausgewechselt werden mussten (so RG-act. I/1 Rz. 27). Was das Auswech- seln des Schlosses an der bestehenden Verbindungstür kostete oder gekostet hätte, legen die Berufungskläger nicht dar. In diesem Punkt ist ihr Vorbringen un- genügend substanziert: die Berufungsbeklagten konnten sich dazu nicht konkret äussern, und ein vernünftiger Beweissatz war dazu nicht zu formulieren. Es kommt aber dazu, was in der Berufung von keiner Seite so thematisiert wird, dass die jeweiligen an der unteren Stockwerkeinheit von Parzelle Nr. O._____ Be- rechtigten gemäss dem von den Berufungsklägern selbst eingelegten Dokument "Parzellierungsantrag / Begründung von Dienstbarkeiten" den Keller Nr. 2 im Haus der Berufungskläger nutzen dürfen (RG-act. II/16 S. 6 Ziff. 6 und beigefügter Plan Kellergeschoss, wonach der Keller 2 schräg gegenüber der Heizung und zwischen den offenbar von den Berufungsklägern genutzten Kellern 1 und 3 liegt). Das ist etwas ganz Anderes als das Dulden von Leitungen. Es ist nicht zu sehen und wird in der Berufung nicht näher erläutert, wie das Nutzungsrecht an diesem Keller Nr. 2 vernünftig ausgeübt werden kann, wenn die Berechtigten zum Keller an sich keinen Zugang haben. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet, und die Abweisung der Klage ist insoweit zu bestätigen. 4.3.1. Der nächste Punkt (act. A.1 Rz. 30 f.) steht unter dem Titel Dachwasserrohr, und die Berufungskläger verlangen von den Berufungsbeklagten hier CHF 9'033.20. Sie werfen dem Regionalgericht vor, es habe zu Unrecht angenommen, der Zeitpunkt der Mängelrüge und die Höhe der Nachbesserungskosten seien un-

18 / 43 genügend substanziert. Die Mängelrüge ergebe sich aus einem Schreiben vom 31. August 2011, RG-act. II/6 S. 4 Position 35, worauf die Klageschrift in Rz. 30 verweise, Rz. 29 der Klageschrift und den Plänen in RG-act. II/2, "Ostfassade" und "Südfassade". Die Kosten der Ersatzvornahme seien durch die Rechnung der M._____ ausgewiesen (RG-act. II/21 und 30), diese enthalte nur Arbeiten zum Beheben dieses Mangels, und der gerichtliche Experte habe die Kosten als an- gemessen erachtet (RG-act. IX S. 19 Ziff. 3.1.2). Die Berufungsbeklagten bestreiten. Sie führen aus, die "angebliche" Mängelrüge habe einen Sachverhalt betroffen, welcher durch die nachträgliche Änderung der Leitungsführung obsolet geworden sei, und diese neue Ausführung hätte separat gerügt werden müssen (act. A.2 Rz. 21). – Diese Bemerkungen der Berufungsbe- klagten sind so nicht verständlich. Wenn die Berufung im Einzelnen aufzeigen muss, weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist, sodass die obere In- stanz ohne Mühe ("aisément") erkennen kann, was gemeint ist (vorstehend E. 1.2), gilt das nicht weniger für Gegenbemerkungen der Gegenpartei. Was diese hier ohne jeden Verweis auf Aktenstelle und Pläne vorträgt, kann darum gar nicht beurteilt werden – es wäre denn, es ergäbe sich aufgrund der Prüfung der Darstel- lung in der Berufung. 4.3.2. Das Regionalgericht erwägt, eine Mängelrüge der Berufungskläger am 23. September 2013 sei nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgt, und die vorgelegte Rechnung differenziere nicht nach Ableitung des Dachwassers entgegen den Plä- nen und Trennung von Meteor- und Schmutzwasser. Auf das eingeholte Gutach- ten geht das Regionalgericht nicht ein (angefochtener Entscheid E. 45). 4.3.3. Beim vorstehenden Punkt wurde ausgeführt, dass der Beginn der zweijäh- rigen Rügefrist in den ersten Tagen August 2010 liegt. Danach war eine Rüge am 23. September 2013 ohne Weiteres verspätet. Die Berufungskläger verweisen allerdings auf ein Schreiben "Mängelrüge" vom 31. August 2011 (RG-act. II/6 S. 4). Unter Position 35 schrieben sie, "Dachwasserrohr Süd, nicht nach Plan Kauf- vertrag unterirdisch ausgeführt". Darauf und auf den entsprechenden Plan im Kauf-/Werkvertrag (RG-act. II/2) hatten sie in der Klage (RG-act. I/1 Rz. 29 ff.) verwiesen und geltend gemacht, die Ausführung der Dachwasser-Ableitung, nicht wie nach Plan unterirdisch, sondern in den engen Zwischenraum zum Nachbarge- bäude "Barbüda", habe beim letzteren einen sehr kostspieligen Wasserschaden verursacht (den zwar eine Versicherung vollständig gedeckt habe). Im Hinblick auf eine künftige Trennung von Schmutz- und Meteorwasser habe das Dachwasser bei der Behebung des Mangels in einer separaten Leitung geführt werden müssen (im Einzelnen RG-act. I/1 Rz. 29 ff.).

19 / 43 Die Berufungsbeklagten bestritten. Sie behaupteten, die Dachwasserrohre seien aus optischen Gründen verlegt und fachmännisch ausgeführt worden, was die Be- steller wussten und darum nicht mehr rügen könnten. Es sei ein rechts- und ver- tragsgemässes Trennsystem gebaut worden (RG-act. I/2 Rz. 46 ff.). 4.3.4. Beim vorstehenden Punkt wurde erwogen, dass mangels formeller Abnah- me des Werkes eine Genehmigung offener Mängel nicht in Frage kommt. Die Rü- ge vom 31. August 2011 war rechtzeitig. Die Berufungsbeklagten anerkannten stillschweigend, von den Vertragsplänen abgewichen zu sein, wenn sie ausführten "aus optischen Gründen" seien die Dachwasserrohre verlegt worden. Sie mögen das, wie sie behaupten, fachmän- nisch ausgeführt haben, aber die Berufungskläger hatten Anspruch auf eine dem Vertrag und damit den Vertragsbestandteil bildenden Plänen entsprechende Aus- führung. Die Verlegung war vertragswidrig. Die Berufungsbeklagten brachten vor, sie hätten ein Trennsystem erstellt. Die dafür einzig angerufene Fotografie (RG-act. III/11) zeigt zwar zwei parallele Rohre, aber es wird dem Laien nicht klar, was das darstellt, und ob es tatsächlich die Ab- leitung von Schmutz- resp. Meteorwasser zeigt. Weitere Beweise offerierten die Berufungsbeklagten nicht (Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit e ZPO), sodass diese Behauptung beweislos blieb. Die von den Berufungsklägern eingelegte Rechnung der M._____ vom 23. Juni 2014 enthält nicht nur den hier zu diskutierenden Punkt. Es sind immerhin vier Positionen von Hand mit "35" markiert, entsprechend der Position der erwähnten Mängelliste. Diese Posten ergeben brutto CHF 7'930.60, minus Rabatt und plus Mehrwertsteuer CHF 8'136.80 (RG-act. II/21). Die Rechnung einer "N.", de- ren "Inhaber" der Berufungskläger A. ist (so der Internetauftritt der Gesell- schaft, zuletzt besucht am 1. Juni 2022) betrifft offenkundig Eigenleistungen des Berufungsklägers A._____ und kann so nicht berücksichtigt werden − wie auch im folgenden Punkt die Eigenleistungen mit Recht nicht zu den Nachbesserungskos- ten gezählt werden (A.1 Rz. 34); wenn aufgrund eines Werkmangels Geld gefor- dert wird, dann beruht das darauf, dass der Mangel das Vermögen des Bestellers vermindert (Art. 368 Abs. 2 OR, so auch Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SIA-Norm 188; allgemein Martin A. Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR, Bd. I, 7. Aufl., Basel 2020, N 3 zu Art. 41 OR, mit zahlrei- chen Hinweisen), und in aller Regel wird das ausgedrückt durch die Aufwendun- gen, welche zur Herstellung des vertragsgemässen Zustandes nötig sind. Eigener Zeit- oder Arbeitsaufwand des Bestellers vermindert aber dessen Vermögen nicht,

20 / 43 es wäre denn, dieser Aufwand habe anderweitigen Gewinn verunmöglicht (vgl. Kessler, a.a.O., N 3 zu Art. 42 OR) oder etwa die Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft oder das Vergüten von Überstunden an Mitarbeitende nötig gemacht. Dazu wird hier nichts vorgetragen. − Was der gerichtliche Experte zu den Rech- nungen sagte, lässt sich nicht eruieren: am von den Berufungsklägern genannten Ort seines Gutachtens scheint er sich zu einem Wassereinbruch im Dachge- schoss zu äussern (RA-act. IX S. 19 in Verbindung mit S. 8). Das schadet den Berufungsklägern allerdings nicht. Die Rechnung M._____ ist mangels erheblicher Gegenbemerkungen der Berufungsbeklagten als Beweis ausreichend. Die Erwägung des Regionalgerichts, die Rechnung differenziere nicht nach Schmutz- und Meteorwasser dürfte, soweit sich das aufgrund der Darstellungen in der Berufung beurteilen lässt, auf einem Missverständnis beruhen: die Berufungs- kläger mussten das Dachwasser nicht an eine öffentliche Meteorwasserleitung anschliessen, da es eine solche noch nicht gab. Im Rahmen der Erstellung einer vertragsgemässen unterirdischen Leitung hatten sie aber zu berücksichtigen, dass das Trennsystem geplant ist (dazu möglicherweise, wenn auch für den Laien nur plausibel und nicht beweisbildend RG-act. II/38, "Plan da chanalisaziun"). Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil im Punkt "Dachwasser" teilweise aufzuheben und die Klage in diesem Punkt im redu- zierten Betrag von CHF 8'136.80 gutzuheissen. Soweit die Berufung mehr ver- langt, ist sie abzuweisen. 4.4.1. Unter dem Titel "Garten" verlangen die Berufungskläger CHF 4'280.00. Sie bemängeln, dass das Regionalgericht den geltend gemachten Mangel und die Kosten der Ersatzvornahme als unzureichend substanziert betrachtet habe. In der Klage (Rz. 33) hätten sie dargelegt, dass der Garten aufgrund einer Dienstbarkeit ihnen exklusiv dienen sollte, dass die Berufungsbeklagten aber eine allgemein genutzte Kiesfläche mit Stellriemen erstellten oder bestehen liessen, sowie eine allgemein zu nutzende Treppe (dokumentiert in RG-act. II/9 S. 19). Zur Mängelbe- hebung hätten sie teils in Eigenleistung gearbeitet, wofür sie kein Geld verlangten, zum Teil hätten sie eine Drittunternehmung beauftragt, deren Rechnung sie vor- legten. Der Experte habe die Vertragsabweichung festgestellt und die Rechnung gutgeheissen (act. A.1 Rz. 32 ff.). Die Berufungsbeklagten halten dagegen, die in der Dienstbarkeit definierte Fläche diene den Berufungsklägern exklusiv. Eine Leistungspflicht der Verkäu- fer/Unternehmer ergebe sich daraus nicht (act. A.2 Rz. 22).

21 / 43 4.4.2. Das angefochtene Urteil erwägt, den Berufungsklägern stehe aufgrund der im Kauf-/Werkvertrag begründeten Dienstbarkeit ein ausschliessliches Nutzungs- recht an einem bestimmten Teil von Parzelle Nr. O._____ zu. Wie das bei einer Dienstbarkeit richtig sei, bestehe keine Leistungspflicht der Belasteten. Im Übrigen könne der eingereichten Rechnung nicht entnommen werden, was für Arbeiten zur Herstellung eines vertragskonformen Zustandes erbracht worden seien (angefoch- tener Entscheid E. 46 f.) 4.4.3. Die Berufungskläger stützten sich in diesem Punkt auf die Dienstbarkeit gemäss RG-act. II/16 S. 6 Ziff. 7, wonach sie einen bestimmten Teil von Parzelle Nr. O._____ ausschliesslich als Garten nutzen können. Im beigehefteten Plan im Masstab 1:200 ("Kataster/Umgebung") ist diese Fläche nicht erkennbar. Das dun- kel Eingefärbte ist offenbar die von den Gebäuden bebaute Fläche, und der Gar- ten dürfte so hell grün eingefärbt ("schraffiert") worden sein, dass es auf der Kopie nicht mehr kenntlich ist – dafür spricht, dass eine Treppe eingezeichnet ist, zudem ist Parzelle Nr. O._____ gegen Nordwesten wie in der Dienstbarkeit erwähnt unü- berbaut. Die Berufungsbeklagten bestreiten die Existenz der Dienstbarkeit nicht, und deren genaue örtliche Lage kann offen bleiben, wie sich zeigen wird: Die Berufungskläger bemängeln, dass die Fläche teils gekiest und allgemein zugänglich war, und dass sich darauf eine Treppe befand. Die dazu eingelegte Fotografie (RG-act. II/9 S. 19) macht allerdings nicht klar, was konkret unrichtig sei resp. wie sich die Berufungskläger die Dienstbarkeitsfläche vorstellten. Auch das muss nicht näher erörtert werden. Die Dienstbarkeit (Art. 730 ZGB) gibt den Berechtigten ein Nutzungsrecht, genau- er verpflichtet sie den Belasteten, eine bestimmt umschriebene "Störung" seines Eigentums zu dulden und seine entsprechenden Abwehrechte (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegenüber dem Berechtigten nicht auszuüben. Diese Dienstbarkeit berech- tigt die Berufungskläger, auf der definierten Fläche einen Garten herzurichten und zu benützen. Zwar mag ein ausschliessliches Nutzungsrecht das Recht umfassen, eine Umzäunung oder eine andere geeignete Abgrenzung der Fläche nach aus- sen zu erstellen – die Berufungskläger monieren ja, dass die Fläche mindestens teilweise allgemein zugänglich sei −, das wäre aber ein (Abwehr-)Recht der Be- rechtigten und keine Verpflichtung der dinglich Belasteten. Die Sorge des Regionalgerichts, dass die Letzteren nur "nebensächlich" zum Tun verpflichtet werden dürfen (Art. 730 Abs. 2 ZGB), ist unbegründet – abgesehen davon, dass Klage und Berufung sich nicht gegen die heute aus der Dienstbarkeit Belasteten richten: Die Bestimmung von Art. 730 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf die

22 / 43 ganze – in der Regel zeitlich nicht limitierte – Dauer der Dienstbarkeit. Sie schliesst nicht aus, dass sich der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks im Begründungsakt oder einem parallel geschlossenen Vertrag obligatorisch zu ei- nem Tun verpflichtet. Das dürften die Berufungskläger im Auge haben, wenn sie sinngemäss vortragen, erst ihre eigene Arbeit und die des beigezogenen Hand- werkers habe die Fläche sozusagen "dienstbarkeitskonform" gemacht. Aus dem Begründungsakt lässt sich das nach Treu und Glauben freilich nicht ableiten. Es fehlt dazu nur schon an einer näheren Konkretisierung, wie der Garten hergerich- tet werden müsste (und damit an der notwendigen Willensübereinstimmung im Sinne von Art. 1 OR): ob es ein Pflanzgarten werden solle, im Wesentlichen mit Beeten für Blumen, Gemüse oder Beeren, oder aber ein Garten für den Genuss der frischen Luft, vielleicht mit einem Sitzplatz, einer Liege- oder Spielwiese, oder wie auch immer. Je nachdem könnte eine Treppe sinnvoll in die Gestaltung einbe- zogen werden oder auch nicht. Denkbar wäre, dass die Parteien des Kauf- /Werkvertrages dazu etwas vereinbart hätten, und das wäre trotz Art. 730 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres zulässig gewesen. Die Parteien argumentieren zwar nicht mit diesem Vertrag. Wenn sich daraus mit leichter Mühe ("aisément", sagt das Bun- desgericht) etwas Eindeutiges ergäbe, wäre das nach Treu und Glauben zu berücksichtigen. Das ist aber nicht der Fall. Soweit ersichtlich kommt der Garten in dem Vertrag zweimal vor: im Baubeschrieb steht unter dem Titel "Umgebung" la- pidar "Naturstrasse und Garten". Und im Rahmen einer Begehung vom 23. Febru- ar 2009 einigte man sich offenbar auf die Formulierung "Garten – gemeinsame Nutzung" (RG-act. II/2 Anhänge). Wie das mit der Dienstbarkeit zusammenspielt, ist unklar, immerhin soll diese offenbar nur einen Teil der nicht überbauten Fläche von Parzelle Nr. O._____ belasten. Es kann diesen Bemerkungen aber jedenfalls keine Pflicht der Verkäufer/Unternehmer entnommen werden, die Dienstbarkeits- fläche in einer bestimmten Art herzurichten. Dieses Herrichten stand den Beru- fungsklägern nach der Dienstbarkeit durchaus frei, und das scheinen sie auch in Anspruch genommen zu haben. Es gibt aber keine Handhabe, dass sie diese Aufwendungen den Berufungsbeklagten in Rechnung stellen. − Es mag sein, dass der gerichtliche Experte der Auffassung war und ist, die Dienstbarkeitsfläche prä- sentiere sich in einem mangelhaften Zustand – was immer das heisst: wenn die Fläche keinen "Garten" im landläufigen Sinn darstellt, ist damit nicht erstellt, es seien die Berufungsbeklagten gewesen, welche die Fläche als Garten hätten her- richten müssen. Die entsprechende Fundstelle bleibt für das Kantonsgericht oh- nehin unauffindbar (jedenfalls nach den Angaben der Berufungskläger), und es kommt dazu, dass die Gerichte Fragen zur Anwendung des schweizerischen Rechts nicht einem Gutachter vorzulegen, sondern selber zu entscheiden haben

23 / 43 (so nach Art. 57 ZPO). Die angebliche Bemerkung des Gutachters gibt dem Kan- tonsgericht jedenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, und die Abweisung der Klage ist diesbezüglich zu bestätigen. 4.5.1. Der folgende Punkt dreht sich nach der Überschrift in der Berufungsbe- gründung um das Dach und die "Befensterung" der Grenzmauer. Die Berufungs- kläger bemängeln, dass das Regionalgericht ihren Sachvortrag und die voraus- sichtlichen Nachbesserungskosten (verlangt als Vorschuss auf Abrechnung für die vorzunehmende Nachbesserung) als zu wenig substanziert beurteilt habe. Es ste- he ihnen nämlich im Werkvertrag ein einseitiges Änderungsrecht zu. Entspre- chend hätten sie dem erst nachträglich vereinbarten Ersatz des Dachstocks nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der Dachfirst nicht begradigt werde, was die Berufungsbeklagten dann aber taten. Die entsprechenden Skizzen (RG-act. III/14 und 16) hätten die Berufungsbeklagten zwar als von den Berufungsklägern stammend bezeichnet, diesen Standpunkt aber schon in erster Instanz aufgege- ben. Der Einbau von Fenstern in die Fassade des Dachstocks verletze zu ihrem Nachteil eine zugesicherte Eigenschaft des Werkes, welche aus den Vertragsplä- nen hervorgehe (im Einzelnen act. A.1 Rz. 35 ff.). 4.5.2. Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestätigung des Urteils auch in diesem Punkt an. Der Dachumbau stelle kein Element des ursprünglichen Werkvertrages dar, und was dazu vorgetragen werde, sei neu. Die Berufungskläger hätten auch nicht aufgezeigt, worin der Mangel des Dachstockes liegen solle. Die Fenster genügten laut einem Urteil des Bundesgerichts den Brandschutz-Vorschriften, womit einer Vertragswidrigkeit ausser Betracht falle (act. A.2 Rz. 23 f.). 4.5.3. Das Regionalgericht erwägt, was zur Erneuerung des Dachstocks verein- bart worden sei, trügen die Berufungskläger nicht vor. Es sei daher unmöglich, ein "Soll" einem "Ist" gegenüberzustellen und zu klären, ob die Berufungsbeklagten vom vertraglich Vereinbarten abgewichen seien. Das gelte auch für die Fenster (angefochtener Entscheid E. 48 f.). 4.5.4. Das Argument des Regionalgerichts zu den Fenstern ist nicht schlüssig. Die Berufungskläger machten geltend, in den Vertragsgrundlage bildenden Plänen seien in der Mauer des ehemaligen Stalles, wo sie über das südliche Dach hinauf- rage, keine Fenster vorgesehen gewesen. Das rügten und rügen die Berufungs- kläger als Mangel (RG-act. I/1 Rz. 35), und darauf ist einzugehen.

24 / 43 Die Berufungskläger stützen sich wesentlich darauf, dass die ursprünglich nicht vorgesehenen Fenster brandschutzrechtlich problematisch seien. Das hat das Bundesgericht am 13. Oktober 2015 letztinstanzlich verneint (act. C.1). Damit können die Berufungskläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine brand- schutzrechtlich unzulässige Ausführung dieser Fenster werde ihnen in Zukunft verunmöglichen, statt des Giebeldaches auf ihrem Haus eine Terrasse zu erstel- len. Ob das überhaupt zulässig wäre (die Berufungsbeklagten bezweifeln es), kann damit offen bleiben. Immerhin war und ist aber auch von den Berufungsbe- klagten nicht bestritten, dass der Ausbau des Dachgeschosses im ehemaligen Stall-Teil ursprünglich ohne Fenster über dem Dach der Berufungskläger geplant war (das ist dem Kantonsgericht auch bekannt aufgrund des Verfahrens ZK1 19 108, Urteil vom 7. April 2022) – diese nachträgliche Änderung wurde von der Bau- behörde beanstandet, führte zu einem nachträglichen Bewilligungsverfahren und letztlich zum soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts. Entscheidend ist aber nicht das, sondern die Frage, ob sich die Berufungskläger zu Recht auf eine (stillschweigende) Zusicherung der Berufungsbeklagten berufen, es werde im Da- chgeschoss des Hauses auf Parzelle Nr. O._____ südseitig keine Fenster geben. Das ist nicht der Fall. Aus den Plänen zum Werkvertrag vom 30. April 2009 (RG- act. II/2, Anhänge) kann nur mit viel Fantasie überhaupt gelesen werden, es seien keine solche Fenster vorgesehen. Die Berufungskläger bezogen sich auf die Plä- ne "Nordfassade", "Südfassade" und "Schnitt C-C" (RG-act. I/1 Rz. 35). Jedenfalls ohne nähere Erläuterung ist unerfindlich und aus den konkreten Papieren nicht zu entnehmen, was die Pläne der beiden Fassaden über (Nicht-)Fenster in der Süd- fassade auszusagen vermöchten. Der "Schnitt C-C" zeigt ganz oben, bevor die Kopie ins Schwarze übergeht, wahrscheinlich den Ansatz einer Mauer. Nicht zu erkennen ist, ob darin Fenster vorgesehen sind oder nicht. Aber auch wenn dem so wäre: die Berufungskläger liessen ihr Haus umbauen, nicht das angebaute. Wie dieses am Ende aussehen würde, wurde im Werkvertrag nicht ausdrücklich vereinbart und ergab sich nicht aus Treu und Glauben, selbst dann nicht, wenn zum Beispiel eine Ansicht von Süden (welche es nicht zu geben scheint) zwischen dem Dach des Hauses der Berufungskläger und dem des angebauten Gebäudes eine Mauer ohne Fenster gezeigt hätte. Wie diese Mauer gestaltet werden kann, ist in erster Linie eine Frage des öffentlichen Baurechts – diesen Weg haben die Berufungskläger mit den Rechtsmitteln gegen die Baubewilligung begangen, er- folglos. Ob der oberste Teil der südseitigen Aussenmauer des Gebäudes auf Par- zelle Nr. O._____ im Miteigentum der Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke steht und was daraus folgen könnte, wurde im Verfahren ZK1 19 108 des Kantonsgerichts abgehandelt und kann hier nicht (mehr) Thema sein. Wollten die Berufungskläger Fenster im streitigen Bereich ausschliessen, konnten sie das

25 / 43 mittels einer Dienstbarkeit so regeln. So wie die rechtliche Lage heute ist, könnten die Eigentümer von Parzelle Nr. O._____ in eine Mauer jederzeit Fenster einbau- en, und ein Widerstand der Berufungskläger dagegen müsste wahrscheinlich als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden. Umso weniger können sie damit durchdringen, die Berufungsbeklagten hätten die Fenster nicht einbauen dürfen. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 4.5.5. Anders ist die Situation beim Dach. Die Parteien stimmen darin überein, dass ursprünglich nicht vorgesehen war, das Dachgeschoss auszubauen, und dass man sich erst im Lauf der Bauausführung darauf verständigte, das Dach zu erneuern. Darüber wurde in erster Instanz gestritten, und die Berufungsbeklagten berufen sich zu Unrecht darauf, der Punkt sei neu. Die Berufungskläger haben auch im Berufungsverfahren unwidersprochen behauptet, die Berufungsbeklagten hätten schon vor Regionalgericht ihren ursprünglichen Standpunkt aufgegeben, es bestünden Skizzen von der Hand des Berufungsklägers A._____, aus welchen sich die Anhebung des Firstes ergebe (act. A.1 Rz. 36). Ob die Erneuerung des Daches eine Änderung des ursprünglichen Vertrages dar- stellt oder zum Gegenstand eines eigenen Werkvertrages gemacht wurde, ist nicht von Bedeutung (wenn auch das erste gewiss näher liegt). Wie bereits ausgeführt, behaupten die Parteien keine förmliche Abnahme des Werkes, sondern es ist nur bekannt, dass die Berufungskläger das Haus in den ersten Tagen August 2010 bezogen. Dass der erst nachträglich vereinbarte Ersatz des Daches damals noch in Arbeit gewesen wäre, wird nicht behauptet. Offenbar gibt es zur Gestaltung des Daches keine Pläne – oder die Parteien legen diese nicht vor. Dem Regionalge- richt ist darin zuzustimmen, dass das die Situation der Berufungskläger als Bestel- ler erschwert, weil sie nicht leicht darlegen können, wie das Dach hätte richtig ausgeführt werden sollen, und dass eine Abweichung davon einen Mangel dar- stellt. Allerdings haben die Berufungskläger in erster Instanz vorgetragen, die Be- rufungsbeklagten hätten den First bis zum Bereich der Trennmauer um rund 50cm abgesenkt (wie sie vermuten, was hier aber unerheblich ist: um die streitigen Fenster des Nachbarhauses grösser ausführen zu können), und ihr Haus habe durch die "Begradigung" des Daches eine Reduktion des nutzbaren Dachraumes erfahren (RG-act. I/1 Rz. 35 und 36). Damit war der geltend gemachte Mangel ausreichend klar, und sie hatten ihn am 9. Juli 2012 gerügt (RG-act. II/8 S. 5 unter Ziff. 53). Die Berufungsbeklagten glauben zwar, diese Rüge sei verspätet, weil sie einen offenen Mangel im Sinne von Art. 163 SIA-Norm 118 betreffe. Indem sich die Berufungsbeklagten auf die Bestimmung berufen, gehen sie stillschweigend

26 / 43 für den Neubau des Daches von der Geltung der SIA-Norm 118 aus, was auch in einer objektiven Auslegung richtig ist. Es wurde aber bereits vorstehend erläutert, dass die Anerkennung von offenen Mängeln nach Art. 163 SIA-Norm 118 mangels einer förmlichen Abnahme (die Besteller nahmen das Werk formlos in Besitz) nicht zur Anwendung gelangt. Damit bleibt es bei der zweijährigen Rügefrist von Art. 173 SIA-Norm 118, und diese ist gewahrt. Nach den Vorträgen der Parteien haben sie keine detaillierten Abmachungen dazu getroffen, wie das neue Dach auszuführen sei. Allerdings verstehen sich banale Dinge nach Treu und Glauben von selbst: dass ein Fenster durchsichtig sein oder ein Dach wasserdicht sein muss. In diese Kategorie gehört, dass ein Dach, wel- ches bestimmte Räume nach oben begrenzt, nicht ohne ausdrückliche Abrede tiefer gelegt werden darf – weil das die Höhe der darunter liegenden Räume ver- mindert. Der Mangel ist evident, und er wurde so gerügt. Die Berufungsbeklagten bezeichneten die Rüge der Berufungskläger in diesem Punkt als mehrfach "höchst rechtsmissbräuchlich". Dass die historische Substanz des Hauses damit verändert werde, sei ein reiner Vorwand. Zudem gehe es hier im Kern darum, die Fenster im Nachbarhaus zu verhindern. Die Besteller, vor al- lem der fachlich bestens versierte Berufungskläger A., hätten die Aus- führung des neuen Daches genau so verlangt und eng begleitet. Zudem sei der Neubau des Daches völlig unverhältnismässig, und eine Verminderung des Wer- tes des Hauses sei nicht erkennbar. Es gehe den Berufungsklägern nur darum, eine möglichst grosse Forderungsposition zu "erfinden". Ferner berufen sie sich darauf, sie hätten umfangreiche Arbeiten ausführen müssen und das gut gemacht (RG-act. I/2 Rz. 57 ff. und I/4 Rz. 53 ff.). – Wie gesehen, haben die Berufungsbe- klagten ihren Standpunkt aufgegeben, der Berufungskläger A. selbst habe den neuen Dachstuhl skizziert. Die Mails, welche sie dafür anrufen, dass die Be- steller der Anhebung des Daches zustimmten, geben dafür durchwegs nichts her (RG-act. III/13 und 17 ff.). Im Gegenteil hat sich der Berufungskläger A._____ die "Begradigung" des Dachfirstes im Mail vom 31. Oktober 2009 an den Berufungs- beklagten Thomas ausdrücklich verbeten (RG-act. II/39, mit Lesebestätigung). Es ist daher davon auszugehen, dass das Dach ohne Zustimmung der Besteller ab- gesenkt wurde. Es ist ohne Weiteres glaubhaft, dass die Neukonstruktion des Da- ches aufwändig war, wie die Berufungsbeklagten vortragen – das hat aber nichts damit zu tun, dass sie es tiefer legten. Ob die Arbeiten die historische Substanz des Gebäudes veränderten, ist unklar, die Berufungskläger führen es nicht näher aus, aber es ist nicht von Bedeutung. Eine Senkung des Daches um rund 50cm, wie es die Berufungskläger rügen, ist jedenfalls erheblich. Die Berufungsbeklagten

27 / 43 bestreiten das auch nicht. Dass damit auch die lichte Höhe des Dachraumes ver- mindert wird, wie es die Berufungskläger geltend machen, ist trivial. Um wieviel es den Verkehrswert des Hauses mindert, spielt keine Rolle. Den Wohngenuss ver- mag es auf jeden Fall empfindlich zu schmälern, und der Einwand der Berufungs- kläger, das neu gestaltete Dach führe nicht zu einer Wertverminderung, ist unbe- helflich. Damit ist auch dem Argument der Boden entzogen, die Nachbesserung würde einen unverhältnismässigen Aufwand verlangen. Zutreffend dürfte sein, dass die Berufungsbeklagten in Schwierigkeiten geraten, wenn das Dach auf die ursprüngliche Höhe, also um rund 50cm angehoben wird. Die Käufer der oberen Wohnung des Hauses auf Parzelle Nr. O._____ gehen dadurch vermutlich eines erheblichen Teils der Fensterfläche gegen Süden und damit des entsprechenden Lichts in ihrer Wohnung verlustig (RG-act. II/15 S. 15 oben links). Es ist denkbar, dass sie sich dafür bei den Berufungsbeklagten würden schadlos halten wollen. Das macht den Standpunkt der Berufungskläger damit aber nicht missbräuchlich – ein Aufrechnen von Raumhöhe (unten) und Lichteinfall (oben) ist nicht statthaft. Die Berufungsbeklagten haben sich die möglichen Unzukömmlichkeiten selber zuzuschreiben. Die Berufungskläger verlangen von den Berufungsbeklagten CHF 118'789.00 als Vorschuss für die vorzunehmende Ersatzvornahme (act. A.1 Rz. 38, RG-act. II/51). Das ist im Grundsatz begründet (BGE 107 II 55 und 136 III 276; Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118 und Art. 366 Abs. 2 OR; ferner Gaudenz Zindel/Bertrand Schott, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.] Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, N 39 zu Art. 366 OR). Die Berufungsbeklagten missverstanden das Begeh- ren der Berufungskläger, indem sie es als "Entschädigung" zurückwiesen (RG-act. I/2 Rz. 68). Es geht um einen Vorschuss, der nur der Grössenordnung nach plau- sibel sein muss, was die Berufungsbeklagten nicht in Frage stellten (gegenteils wehrten sie sich in diesem Punkt gegen die Anträge der Berufungskläger, weil das Tieferlegen des Daches einen unverhältnismässig hohen, also eben bedeutenden Aufwand bedinge; dazu insbesondere ihre Ausführungen an der Hauptverhand- lung, RG-act. VI/2 Rz. 58 ff.). Dabei sind die Eigenleistungen des Klägers A._____ wie in der vorstehenden E. 4.3.4 abzuziehen. Nicht direkt mit dem Anheben des Daches hat auch die verlangte Sanierung der als "Ochsenaugen" bezeichneten Fenster im Steildach zu tun (darauf ist unten zurückzukommen). Die übrigen Kos- ten sind ausreichend substanziert und von den Berufungsklägern nur grundsätz- lich, nicht aber betragsmässig in Frage gestellt, sie belaufen sich gerundet auf CHF 96'000.00 – dem Ansinnen der Berufungskläger, die Sache andernfalls zurückzuweisen, damit der Experte die Kosten besser bestimme (act. A.1 Rz. 39), wäre nicht zu entsprechen: Beweise werden abgenommen zu Behauptetem, nicht

28 / 43 um mangelhaftes Behaupten nachzubessern. Klarzustellen ist, dass die Beru- fungskläger nach erfolgter Ersatzvornahme gegenüber den Berufungsbeklagten abzurechnen haben werden. Das Letztere wird ein weites Feld für neue Streitigkeiten eröffnen. Die Parteien wären darum wohl gut beraten, sich trotz ihrer erheblichen Differenzen auf einen Geldbetrag zu einigen, gegen welchen die Berufungskläger das Dach lassen, wie es ist, und die Berufungsbeklagten sich gegenüber den Käufern der oberen Woh- nung im nördlichen Teil Probleme ersparen. Urteilsmässig kann das aber nicht erzwungen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, den Berufungsklägern als Vorschuss für die Absenkung des Daches auf die ursprüngliche Höhe (das heisst im Bereich der Grenze der beiden Häuser um rund 50cm) CHF 96'000.00 zu bezahlen. Zins darauf ist hier nicht geschuldet, weil mit dem Betrag die noch zu erwartenden Kosten der Berufungskläger erst vorfinanziert werden. 4.6.1. Die nächste Position betrifft den Kalkmörtelboden in verschiedenen Räu- men. Die Berufungskläger rügen, das Regionalgericht habe ihr entsprechendes Begehren zu Unrecht nur auf die Küche bezogen. Im Rahmen der vorsorglichen Zustandsaufnahme (Verfahren Nr. 135-2016-106 S. 11-14) sei festgestellt worden, dass die Böden sehr und damit zu weich seien. Das habe denn auch der Zeuge P._____ bestätigt. Die Berufungsbeklagten verlangen in diesem Punkt eine (weite- re) Zahlung der Berufungsbeklagten von CHF 34'568.50 als Vorschuss für die Kosten der Nachbesserung (act. A.1 Rz. 40 f.). Die Berufungsbeklagten bezeichnen den Antrag als unbegründet. Die neu einge- reichte Zustandsaufnahme sei novenrechtlich unzulässig und unbeachtlich. Im Übrigen habe das Regionalgericht zutreffend auf den Gutachter abgestellt und gestützt darauf die Forderung der Berufungsbeklagten auf CHF 6'648.50 festge- setzt, was sie in der Berufung nicht bestreiten (act. A.2 Rz. 26 f.). 4.6.2. Das Regionalgericht geht richtig davon aus, dass Mängel an den Böden gerügt wurden und dass sie bestritten sind. Damit muss das Vorliegen solcher Mängel in einem Beweisverfahren geklärt werden. Dieser Aufgabe kommt das Regionalgericht nur unvollständig nach. Die Beweisverfügung vom 15. Mai 2017 (RG-act. IV/2) nennt nicht wie vom Gesetz verlangt (Art. 154 ZPO) die zu bewei- senden Tatsachen, sondern erklärt schlicht, dass die Kläger die Begründetheit ihrer Begehren zu "beweisen" hätten (RG-act. IV/2). Das Regionalgericht unter-

29 / 43 scheidet damit nicht zwischen den Behauptungen der Parteien (Art. 55 ZPO), der rechtlichen Analyse und Einordnung solcher Behauptungen (Art. 57 ZPO) und der beweismässigen Abklärung derjenigen Behauptungen, welche sich nach dieser Analyse als erheblich erweisen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die Beweisverfügung folgt auch nicht der sinnvollen Übung, die zugelassenen Beweismitteln den zu bewei- senden Behauptungen zuzuordnen, sondern lässt das vollständig offen. Was etwa der Zeuge P._____ zum eingeklagten Zins beitragen sollte (welcher nach der Be- weisverfügung ebenfalls von den Berufungsklägern bewiesen werden soll), ist nicht zu sehen. Dieser Zeuge wurde vorgeladen (RG-act. V/29), und die Beru- fungsbeklagten haben Fragen an ihn formuliert (RG-act. X/7 in Verbindung mit RG-act. I/5). Das Protokoll der Einvernahme fehlt allerdings in den Akten des Ver- fahrens Proz.Nr. 115-2015-18. Gemäss Aktenverzeichnis des Regionalgerichts soll es im Unterdossier "X.Zeugen" abgelegt sein. Dort befinden sich jedoch nur die Zeugenfragen. Mittels Nachforschungen bei Vorinstanz und Parteien konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Zeugeneinvernahmen in den Verfahren Proz.Nr. 115-2015-18 und 115-2014-6 gemeinsam durchgeführt wurden. Sämtli- che Einvernahmeprotokolle wurden im Dossier des Verfahrens Proz.Nr. 115-2014- 6 abgelegt, ohne dass im Aktenverzeichnis Proz.Nr. 115-2015-18 ein entspre- chender Hinweis zu finden wäre. Immerhin wird in den Zeugeneinvernahmeproto- kollen selbst jeweils festgehalten, welches Verfahren die Einvernahmen betreffen. Der Zeuge P._____ wurde am 15. Februar 2018 einvernommen und eingehend zu den Mörtelböden befragt, und das entsprechende Protokoll ist vom Gerichtspräsi- denten unterzeichnet (RG Proz.Nr. 115-2014-6, act. X/7). Erstaunlicherweise ver- liert das angefochtene Urteil zu dieser Aussage kein Wort (Urteil E. 50 ff.). Hinge- gen wird auf einen Augenschein Bezug genommen, zu welchem sich im Urteil kein Verweis findet und dessen Ergebnis in den Akten nicht festgehalten worden zu sein scheint, und es wird auf ein Gutachten Q._____ abgestellt, wiederum ohne Aktenverweis und Angaben zu seinem Inhalt – abgesehen davon, dass die beiden Beweismittel (Augenschein und Gutachten Q._____) Rissbildungen in der Küche "deutlich zeigen" sollen (Urteil E. 54). – Das Beweisverfahren und die Erwägungen des Regionalgerichts zu diesem Punkt sind nicht zielführend. Es bleibt daher nur, den Punkt zu beurteilen, so gut das anhand der vorhandenen Akten möglich ist. 4.6.3. Das Regionalgericht spricht den Berufungsklägern für Mängel des Bodens in der Küche rund CHF 6'600.00 zu, welche in der teilweisen Gutheissung der Klage enthalten sind. Die Berufungsbeklagten fechten das nicht an. Zu prüfen sind demnach die Ansprüche der Berufungskläger mit Bezug auf den Boden in anderen Räumen.

30 / 43 In der Klageschrift (RG-act. I/1 Rz. 40 ff.) bezeichneten die Berufungskläger die Kalkmörtelböden generell (und nicht nur, wie das Regionalgericht meint, in der Küche) als mangelhaft, mit stark schwankender Dicke und aus einem viel zu wei- chen Material. In der Küche sei der Boden nach kurzer Zeit "regelrecht auseinan- dergefallen". Zudem seien die Böden nicht nach einem vereinbarten Muster, son- dern viel zu rau ausgeführt worden. Es sei ein kompletter Ersatz aller Böden not- wendig, was nach ihrer eigenen Schätzung CHF 39'000.00 kosten werde (so der Verweis auf RG-act. II/14 S. 1-3). Sie beriefen sich auf eine beantragte gerichtli- che Expertise, für den Küchenboden auf eine Offerte R., welche CHF 6'648.50 veranschlagte (RG-act. II/41). Die Berufungsbeklagten bestritten Mängel generell. Der von S. eingebrachte Boden sei einwandfrei gewesen, und nur nachträgliche von den Bestellern ausge- führte Arbeiten hätten allenfalls zu Problemen geführt. Ein Experte Q._____ (ohne Zitat oder Verweis) habe die Mangelhaftigkeit bestätigt, und damit seien auch Kos- ten von CHF 39'000.00 irrelevant (RG-act. I/2 Rz. 71 ff.). In der Replik erneuerten die Berufungskläger den Antrag auf Expertise. Sie be- haupten, ein hier nicht näher vorgestellter Experte Q._____ habe die Böden gera- de als mangelhaft bezeichnet (auch sie: ohne Zitat oder Verweis), und neu legen sie für die Nachbesserung eine Offerte P._____ über CHF 41'217.00 ein (RG-act. I/3 Rz. 75 ff. und RG-act. II/49). In der Duplik hielten die Berufungsbeklagten daran fest, die Berufungskläger hät- ten die Böden durch eigene Nacharbeiten beschädigt (RG-act. I/4 Rz. 65 f.). 4.6.4. Vorweg wandten die Berufungsbeklagten ein, die am 31. August 2011 er- folgte Mängelrüge sei verspätet, weil für diese Arbeiten die SIA-Norm 118 nicht zur Anwendung komme (RG-act. I/2 Rz. 70). Die Parteien hatten für Leistungen der Berufungsbeklagten die Gewährleistungsregeln der SIA-Norm 118 vereinbart. Für Leistungen von Unterakkordanten sollten die Berufungsbeklagten in dem Um- fang Gewähr leisten, wie es ihnen gegenüber diesen Dritten zustand (Vertrag RG- act. II/2 S. 6). In den Verträgen mit dem Unternehmer S., welche auf den ausführlichen Ausschreibungen des Berufungsbeklagten D. beruhten, findet sich unter den allgemeinen Bestimmungen durchwegs die Vereinbarung der bei Vertragsschluss in Kraft stehenden SIA-Normen, besonders erwähnt die SIA- Norm 118 (RG-act. VIII/5 S. 6, VIII/6 S. 6, VIII/7 S. 4). Dass die Berufungsbeklag- ten, namentlich der Verfasser dieser Texte, das bestritten, war mutwillig. Nach der SIA-Norm 118 gilt wie schon vorstehend mehrfach ausgeführt eine Rügefrist von zwei Jahren, und eine Genehmigung durch die Besteller scheidet mangels einer

31 / 43 formellen Abnahme des Werkes aus. Der Einwand, die Rüge sei am 31. August 2011 verspätet gewesen, ist unbegründet. Wann die zahlreichen Zeugen von welcher Seite zum Beweis welcher relevanten Behauptungen angerufen wurden, lässt sich wie erwähnt weder der Beweisverfü- gung noch dem Urteil des Regionalgerichts entnehmen. Die Berufungsbeklagten haben aber wie bereits ausgeführt selber Fragen an den Zeugen P._____ formu- liert (RG-act. X/7 in Verbindung mit RG-act. I/5) und an der Einvernahme waren die beiden Berufungsbeklagten und ihr Anwalt anwesend, welche gegen seine Befragung nicht protestierten (act. C.2). Es kann und muss daher auf diese Ein- vernahme abgestellt werden. Der Zeuge hat nach seiner Aussage auf Bestellung der Berufungskläger die Kalkmörtelböden erneuert. Er äusserte sich zunächst zum Untergeschoss, wo nach seiner Auffassung zu viel Zement verwendet wurde: die Kalkböden seien brüchig geworden, und man habe sie nicht einmal maschinell abbauen müssen, sondern einfach mit dem Hammer "rumklopfen" müssen. Das sei zunächst im eher feuchten Untergeschoss so gewesen, treffe aber für alle Ge- schosse zu. Er vermutete, die Mischung des Materials sei nicht richtig gewesen, auf alle Fälle habe sich der Boden "sehr weich, brüchig" gezeigt. Vielleicht sei er auch auf einer weichen Isolation verlegt worden. Aber bei den Böden sei der Hauptgrund für den Mangel die Mischung und die Verarbeitung: am wichtigsten sei das langsame Austrocknen und die Nachbehandlung (act. C.2). Die Berufungsbeklagten beriefen sich wie vorstehend ausgeführt auf den ur- sprünglichen Unternehmer für die Böden, S.. Dieser sollte als Zeuge bestätigen, dass die Berufungskläger durch eigene Massnahmen (gemeint offen- bar: schon vor der Sanierung durch den Zeugen P.) die Böden beschädigt hätten. Nach der Aussage des Zeugen P., der zurückhaltend, differenziert und, soweit für Laien zu beurteilen, aus guter Fachkenntnis heraus aussagte, wa- ren die Böden allerdings schon im Aufbau mangelhaft, weich und brüchig. Sanie- rungsversuche der Berufungskläger selbst dürften daran nichts geändert haben – weder tragen das die Berufungsbeklagten konkret vor, noch fragten sie den Zeu- gen P. danach. Damit kann zu diesem Punkt die Einvernahme des Unter- nehmers S., der über Massnahmen nach seiner Tätigkeit kaum etwas sagen kann, unterbleiben, da sie für das Ergebnis der Beweisführung nicht entscheidend ist. Der Gutachter T. besichtigte die Böden offenbar nach der Sanierung durch den Zeugen P._____ und konnte über den früheren Zustand keine Aussage machen (RG-act. X S. 6 ff.). Das schadet den Berufungsklägern allerdings nicht: Die Aussage des Zeugen P._____ bestätigt ausreichend die Behauptung der Be- rufungskläger, dass die Kalkmörtelböden mangelhaft waren (was das Regionalge-

32 / 43 richt für den Boden in der Küche ebenfalls feststellte). Die Berufungsbeklagten führen keine Gegenbeweismittel an, welche dieses Ergebnis erfolgreich in Frage stellen könnten. Dass diese Mängel eine Vertragsabweichung im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 darstellen, liegt auf den Hand: ein weicher, brüchiger Boden, der in Stücke zerfällt, wenn man mit einem Hammer darauf klopft, ist für den üblichen Gebrauch mangelhaft (Art. 166 Abs. 2 SIA-Norm 118). Den Beweis des Gegenteils im Sinne von Art. 173 Abs. 3 SIA-Norm 118 bieten die Berufungs- beklagten nicht an. Damit kommt es auch auf die Zustandsaufnahme des Fach- mannes U._____ vom 22. Dezember 2016 nicht an. Diese haben die Berufungs- kläger mit der Berufungsbegründung wohl an sich verspätet eingereicht (Art. 317 ZPO). Allerdings wurde der Bericht vom Gericht selber eingeholt, und zwar aus- drücklich im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Parteien (act. B.4). Damit ist er in diesem Zusammenhang gerichtsnotorisch und musste damit weder aus- drücklich angerufen noch bewiesen werden (Art. 151 ZPO). Das ist hier allerdings nicht von Bedeutung und kann für diesen Punkt daher offen bleiben. Das Recht auf eigene Nachbesserung (Art. 169 SIA-Norm 118) machten und ma- chen die Berufungsbeklagten nicht geltend. 4.6.5. Damit stellt sich die Frage nach der Höhe der Forderung der Berufungsklä- ger für die Mangelbehebung. Die Kosten für die Sanierung des Küchenbodens beziffert das Regionalgericht wie gesehen auf CHF 6'648.50, und das ist in der Berufung nicht angefochten. In erster Instanz hatten die Berufungskläger wie er- wähnt die Kosten der Sanierung aller Böden zunächst mit CHF 39'000.00 beziffert und sich für den Fall der Bestreitung auf Expertise berufen. In der Replik beziffer- ten sie den Betrag unter Hinweis auf eine Offerte P._____ neu mit CHF 41'217.00 (RG-act. I/3 Rz. 78). Die Berufungsbeklagten ihrerseits hatten den Betrag als sol- chen nicht bestritten, sondern (ihrer Auffassung nach, dass kein Mangel vorliege, durchaus konsequent) lediglich als "irrelevant" bezeichnet. Dass die Offerte eine reine Behauptung der Berufungskläger sei, wie die Berufungsbeklagten glauben, ist offenkundig unrichtig: sie wäre an sich ein taugliches Beweismittel, wenn sich aus ihr die Kosten für die Sanierung der Böden ergäben. Darauf kommt es aller- dings nicht an, denn das Regionalgericht hatte zu dem Punkt mangels einer Be- streitung keinen Beweis abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Die CHF 41'217.00 abzüglich die vom Regionalgericht für den Küchenboden zugesprochenen CHF 6'648.50 ergeben für die anderen mangelhaften Böden zusammen CHF 34'568.50, wie in der Berufung beziffert (act. A.1 Rz. 62). Das ist den Berufungs- klägern in Gutheissung der Berufung in diesem Punkt zusätzlich zuzusprechen.

33 / 43 4.7.1. Die Berufungskläger erklären, sie hätten ihre Forderung betreffend die Fenster auf die vom Experten geschätzten Kosten von CHF 6'600.00 reduziert. Dass das Regionalgericht ihnen nur CHF 5'000.00 zuspreche, müsse ein Verse- hen sein. Sie fordern weitere CHF 1'600.00 (act. A.1 Rz. 44). Die Berufungsbeklagten bestreiten, unter Verweis auf den angefochtenen Ent- scheid (act. A.2 Rz. 31). 4.7.2. Das Regionalgericht führt aus, dass die Berufungskläger Mängel an den Fenstern substanziert und fristgerecht rügten. Stillschweigend setzt es also vor- aus, die Mängel bestünden, was die Berufungsbeklagten nicht in Frage stellen. Die Kosten für die Mängelbehebung habe der Experte T._____ mit CHF 5'000.00 beziffert – diesen Betrag spricht das angefochtene Urteil den Berufungsklägern zu (Urteil E. 73 ff.). 4.7.3. Der Experte T._____ hat in seinem Gutachten (RG-act. IX) Mängel an ei- nem "Ochsenauge" festgestellt und die Kosten der Behebung auf CHF 5'000.00 geschätzt (S. 8). Dem Regionalgericht ist aber offenbar entgangen, dass der Ex- perte auch für weitere Fenster defekte Stellen an Zapfen und Kitt sah und diesen Mangel pro Fenster auf CHF 100.00 bezifferte (S. 16 f., Ziff. 49). In der Klage- schrift hatten die Berufungskläger von sechzehn mangelhaften Fenstern gespro- chen (RG-act. I/1 Rz. 52). Der Einwand der Berufungskläger und die Berufung in diesem Punkt sind dem- nach begründet. Es sind den Berufungsklägern die verlangten (weiteren) CHF 1'600.00 zuzusprechen. 4.8.1. Unter dem Titel "Fassaden und Terrainanschlüsse" machen die Berufungs- kläger eine Forderung von zusammen CHF 55'372.40 geltend. Das Regionalge- richt hat nach ihrer Auffassung richtig Mängel an den Fassaden erkannt, aber un- zutreffend angenommen, die darauf gestützte Forderung sei zu wenig substan- ziert. Zunächst habe es die Offerte P._____ übergangen, welche rechtzeitig offe- riert und in der Folge auch eingereicht worden sei. Zudem habe das Gericht das beantragte Gutachten in Auftrag gegeben, es aber versäumt, die unvollständige Arbeit des Experten T._____ ergänzen zu lassen. Bei den Terrainanschlüssen habe der Experte keine Beurteilung hinsichtlich der Mängel vornehmen können, diese ergäben sich aber aus dem als vorsorgliche Beweisaufnahme vom Gericht eingeholten Bericht U._____ – wenn es auch die Berufungsbeklagten in jenem Verfahren erfolgreich verhinderten, dass das Einhalten der Regeln der Baukunde überprüft wurde. Die Kosten der Nachbesserung für die Terrainanschlüsse belie-

34 / 43 fen sich nicht wie vom Regionalgericht angenommen auf CHF 4'000.00, sondern auf gesamthaft CHF 25'080.25, also CHF 21'080.25 mehr. Sinngemäss gehen sie davon aus, die Berufungsbeklagten hätten die Kosten bestritten, und das Regio- nalgericht habe über diese demnach zu Recht zu entscheiden gehabt (act. A.1 Rz. 45 ff.). Die Berufungsbeklagten halten sich zu dem Punkt kurz: die Mangelhaftigkeit sei beweislos geblieben, und der Bericht U._____ verspätet zu den Akten gegeben worden. Es bleibe daher bei den unbestrittenen CHF 4'000.00, die den Berufungs- klägern zugesprochen worden seien (act. A.2 Rz. 32). 4.8.2. Wie die Berufungskläger ausführen, beurteilt das Regionalgericht die be- züglich der Fassadenarbeiten geltend gemachten Mängel − Abplatzungen, Abblät- terungen und Verfärbungen des Putzes – als berechtigt und die entsprechende Mängelrüge als rechtzeitig (Urteil E. 81 – 84). Die Berufungsbeklagten bestreiten das nicht. Die vom Gericht selbst in Auftrag gegebene vorsorgliche Beweisauf- nahme durfte und musste berücksichtigt werden (dazu vorstehend, Erw. 4.6.4 am Ende). Damit geht es um die Kosten der Mängelbehebung (die Berufungsbeklagten ma- chen auch hier ihr Recht auf eigene Verbesserung nach Art. 169 SIA-Norm 118 nicht geltend). Das Regionalgericht erachtet die von den Berufungsklägern ange- rufene Offerte P._____ (RG-act. II/59) als verspätet, weil sie nach Erstattung der Duplik und damit nach Aktenschluss eingereicht wurde (Urteil E. 87 ff.). Die Beru- fungskläger sind dagegen der Auffassung, die Bezeichnung des Beweismittels in der Replik habe den Anforderungen des Prozessrechts genügt. In der Klage hat- ten die Berufungskläger die Sanierungskosten mit CHF 12'500.00 beziffert und sich auf eine "nachzureichende" Offerte berufen (RG-act. I/1 Rz. 54). In der Replik erklärten sie, diese Offerte sei noch nicht eingetroffen und werde nachgereicht (RG-act. I/3 Rz. 90). Sie findet sich dann als RG-act. II/59 im Dossier. – Nach ei- nem zweiten Parteivortrag ist das Bezeichnen von Beweismitteln nicht mehr zulässig, es sei denn unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 ZPO. Entgegen der Auffassung des Regionalgerichts ist es aber ausreichend, Beweismittel in den freien Parteivorträgen (in diesem Fall: bis zur Replik/Duplik) zu bezeichnen. Gewiss entspricht es guter Übung, dass eine Partei die ihr vorliegen- den Urkunden auch gleichzeitig einreicht. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO verlangt das aber nicht (statt vieler Laurent Killias, in Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommen- tar zur ZPO, N 39 f. zu Art. 221 ZPO). Die bereits als Beweismittel angebotene Offerte war damit kein Novum, welches nach Art. 229 ZPO "ohne Verzug" einzu- reichen war. Die Berufungskläger verweisen mit Recht darauf, dass das offenbar

35 / 43 zunächst auch noch die Auffassung der Regionalgerichts war: mit Dispositiv Ziff. 1 der Beweisverfügung vom 15. Mai 2017 (RG-act. IV/2) gab es den Parteien auf, "die von ihnen beizubringenden Urkunden – soweit sie noch nicht eingereicht wor- den sind – innert 30 Tagen einzureichen" – nach Treu und Glauben war das nicht nur auf die angeordneten Editionen, sondern eben und gerade auf erst bezeichne- te, aber noch nicht eingereichte Beweismittel zu beziehen. Der Unternehmer P._____ hatte in dem Dokument seine Arbeit für "Fassadensa- nierung Haus in H." für CHF 27'208.15 offeriert (RG-act. II/59, dritter Teil). Diese Kalkulation erscheint plausibel, und die Berufungsbeklagten ziehen sie mit der Berufungsantwort nicht in Zweifel. Dass dazu noch CHF 7'084.00 zu addieren seien, wie die Berufungskläger verlangen (act. A.1 Rz. 48), ist allerdings nicht ein- leuchtend. Die beiden Teile von RG-act. II/59 sind nicht leicht in Übereinstimmung zu bringen, und die Berufungskläger tragen zur Klärung nicht bei: die "Kalkulation" datiert vom 19. Juni 2017, die "Rechnung" vom 9. Juni 2016, und beides soll die Fassade betreffen. Ob der in Rechnung gestellte Betrag nur einen Teil der "Kalku- lation" enthält und wie sich die beiden Dokumente zu einander verhalten, bleibt unklar. Es ist nicht Sache der Gerichte, hier zu spekulieren. Die ebenfalls von den Berufungsklägern angerufenen Offerten M. (RG-act. II/60 und /61) belaufen sich auf zusammen CHF 19'858.25. Sie beziehen sich allerdings nicht auf "Ter- rain-Anschlüsse", sondern nennen als Gegenstand "Sickerleitung und Perimeter Erneuerung" resp. "Stützmauer Sickerleitung und Perimeter Erneuerung". Wie das mit dem hier geltend gemachten Mangel zusammenhängt, legen die Berufungs- kläger nicht dar (act. A.1 Rz. 51), ebenso wenig, wie sich die Offerten M._____ und P._____ zueinander verhalten, nachdem auch P._____ den "Sockelputz an der Fassade" und Arbeiten an der Stützmauer nennt (RG-act. II/29 zweiter Teil). Es ist sehr wohl möglich, dass das alles seine Richtigkeit hat und erklärbar wäre. Nach solchen Erklärungen zu forschen, ist aber nicht Aufgabe der Berufungsin- stanz (E. 1.2 vorstehend). Die Berufungskläger rügen, das Regionalgericht habe zu Unrecht nicht im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung der Expertise T._____ veranlasst (act. A.1 Rz. 47). Das Regionalgericht erwägt, der Gutachter habe die Mängel unter dem Titel "Abplatzungen im Sockelbereich" mit CHF 4'000.00 quantifiziert (Urteil E. 101). Die Berufungskläger setzen sich damit nicht näher auseinander. Dabei vermögen sie nicht ausreichend einen Mangel des an- gefochtenen Urteils aufzuzeigen. Dass sie offenbar von einem wesentlich höheren Betrag ausgehen, ist kein genügender Grund für eine Ergänzung des Gutachtens – und an der in der Berufungsschrift genannten Aktenstelle RG-act. VI/1 S. 14 f. werden soweit ersichtlich ganz verschiedene Dinge behandelt, ohne dass sich daraus eine klare Kritik im Hinblick auf den hier aktuellen Punkt entnehmen lässt.

36 / 43 Nach der Darstellung der Berufungsbeklagten hat sich der Experte T._____ auch mit den Kosten für die eigentliche Fassadensanierung befasst (act. A.1 Rz. 47 und 50). Warum das ergänzungsbedürftig sei, führt die Berufungsschrift aber nicht im Einzelnen aus. Auf Erwägungen des Regionalgerichts verweisen die Berufungs- kläger nicht, und dem umfangreichen Gutachten T._____ (RG-act. IX) ist an den von den Berufungsklägern angeführten Stellen zu entnehmen, dass der Experte zur Nachvollziehbarkeit der Angaben des Unternehmers P._____ gefragt wurde und dazu Antworten gab (RG-act. IX S. 19 und 31: die Angaben P._____ seien nicht nachvollziehbar, da er keine Einheitspreise angebe und zu hohe Beträge und Stunden annehme; die Angaben M._____ seien nachvollziehbar und angemessen [wobei soeben erwogen wurde, dass sich diese Angaben nicht auf die "Terrainan- schlüsse" anwenden lassen]; ein Mangel "Abplatzungen im Sockelbereich" könne mit Kosten von CHF 4'000.00 bewertet werden). Dass er eine eigene Schätzung der Nachbesserungskosten für die Mängel der Fassade hätte vornehmen sollen, weisen die Berufungskläger nicht nach. In dieser Situation kann das Bedürfnis nach einer Ergänzung des Gutachtens hinsichtlich der Kosten für die Nachbesse- rung der Fassade nicht bejaht werden. Damit weisen die Berufungskläger nicht ausreichend nach, dass ihnen unter dem Titel "Fassaden und Terrainanschlüsse" ein (weiterer) Anspruch zusteht. Die Beru- fung und die Klage in diesem Punkt sind abzuweisen. 4.9.1. Unter dem Titel "Kosten eines Gutachtens" verlangen die Berufungskläger CHF 20'629.60 für ein "Gutachten Q._____". Sie rügen die Annahme ungenügen- der Substanzierung durch das Regionalgericht. Die "bis zum Vertragsrücktritt" aufgelaufenen Kosten seien "von der fehlbaren Partei" zu zahlen. Tatsächlich hät- ten die Berufungsbeklagten dem Gutachter nicht alle "der gemäss Vereinbarung erforderlichen Unterlagen" vorgelegt, und die Berufungsbeklagten hätten das gar nicht bestritten, sondern nur ausgeführt, sie hätten "alle ihnen zur Verfügung ste- henden Unterlagen" eingereicht (act. A.1 Rz. 55 f.). Die Berufungsbeklagten bestreiten; ein Mangel des Urteils sei nicht nachgewie- sen, und fehlende Substanzierung lasse sich nicht durch Wiederholung heilen (act. A.2 Rz. 37). 4.9.2. Bis hierher sind die Ausführungen der Parteien in der Berufung unverständ- lich. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich aber entnehmen, dass die Parteien offenbar gemeinsam einen Gutachter beauftragten, dass die Berufungskläger von dieser Vereinbarung zurücktraten, weil sie geltend machten, die Berufungsbeklag- ten hätten ihre Pflichten nicht erfüllt, und dass die Berufungskläger dem Gutachter

37 / 43 CHF 20'629.60 zahlten (Urteil E. 111). Weiter zitiert das Urteil die entsprechende Vereinbarung (RG-act. II/44), die darin stipulierten und von den Parteien dem Gut- achter vorzulegenden Unterlagen, die Fristen, und das Recht der Parteien zum Rücktritt von der Vereinbarung, wenn die andere Seite ihre Pflichten nicht erfülle. Die Berufungskläger hätten aber diesbezüglich nur pauschal auf einen Brief ihres Rechtsvertreters verwiesen und dessen Inhalt in ihrem Sachvortrag nicht wieder- gegeben (E. 114). 4.9.3. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustel- len, und an sich sollen die Beweismittel nur dem Beweis und nicht dem Behaupten dienen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Auch das ist allerdings nach Treu und Glauben zu handhaben (Art. 52 ZPO). Wenn eine Aufstellung über Zahlen oder Dokumente vorliegt, kann das unveränderte Übernehmen in die Rechtsschrift unnötig kompli- ziert und auch durch das legitime Interesse von Gericht und Gegenpartei nicht geboten sein (dazu E. 4.1.4 vorstehend). Im vorliegenden Fall geht es um den Brief, mit welchem die Berufungskläger den Rücktritt vom Gutachter-Vertrag erklärten, unter Hinweis auf Säumnis der Beru- fungsbeklagten mit dem Einreichen von Unterlagen (RG-act. 63). Daraus lässt sich ohne Mühe entnehmen, dass die Berufungskläger das Fehlen eines Baujour- nals sowie von Werkverträgen/Originalen der Schlussrechnungen rügten. Das hät- te ohne jede Mühe in die Rechtsschrift übernommen werden können, ohne deren Lesbarkeit zu gefährden. Wahrscheinlich wäre es gleichwohl überspitzt formalis- tisch gewesen, den Inhalt des Briefes überhaupt nicht zu würdigen (Art. 52 ZPO). Insofern könnte die Rüge der Berufungskläger begründet sein. In der Sache kann ihr Standpunkt allerdings nicht durchdringen. Dass die Berufungsbeklagten dem Experten ein Baujournal und Werkverträge/Originale von Schlussrechnungen vor- legen mussten, ging aus der Vereinbarung zu dem Gutachten nicht hervor (RG- act. II/44 Ziff. 7.1). Möglicherweise glauben die Berufungskläger, der Experte habe das von den Berufungsbeklagten angefordert, wie in Ziff. 7.2 vorbehalten. Dass das geschehen sei, behaupteten sie allerdings nicht, und ebenso wenig, dass die Berufungsbeklagten die vereinbarten Fristen versäumt hätten. In der Berufung lassen sie es ebenfalls offen. Das Regionalgericht hat darum zu Recht angenom- men, die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Berufungskläger vom Vertrag und als Konsequenz davon die Pflicht der Berufungsbeklagten, die Aufwendungen des Experten Q._____ zu tragen, seien nicht ausreichend behauptet worden. Berufung und Klage in diesem Punkt sind abzuweisen.

38 / 43 5.Neben den besprochenen Mängeln verlangen die Berufungskläger die Ver- pflichtung der Berufungsbeklagten, ihnen eine Baudokumentation auszuhändigen, allenfalls zuerst zu erstellen. Sie rügen, dass das Regionalgericht die ihrer Auffas- sung nach relevante SIA-Norm 102 nicht berücksichtigte, weil sie diese nicht ein- reichten (act. A.1 Rz. 57). Die Berufungsbeklagten behaupten, die Geltung der Norm sei unter den Parteien nicht vereinbart worden (act. A.2 Rz. 38). Das Regio- nalgericht erwägt, die Norm liege nicht im Recht, weshalb sich die Berufungsklä- ger auf unbewiesene Tatsachen stützten, und nach dem dispositiven Recht gebe es keinen Anspruch auf die eingeklagte Dokumentation (angefochtenes Urteil E. 119). Dass private Regelwerke wie die SIA-Normen im Sinne von Art. 57 ZPO von Am- tes wegen angewendet werden müssten (weil sie keine Tatsachen seien, sondern Rechtsfolgen normierten), wie die Berufungskläger glauben, ist unrichtig. Was die Parteien eines Vertrages im Sinne von Art. 1 OR als dessen Inhalt vereinbarten, ist sehr wohl eine Tatfrage im Sinne von Art. 150 Abs. 1 OR – nicht anders als im vorstehenden Abschnitt 4.9, wo die Parteien die Voraussetzungen für einen Rück- tritt vom Gutachtervertrag normierten. Die Besonderheit eines ganzen Regelwer- kes wie der SIA-Norm 102 ist, dass auf sie zweckmässigerweise pauschal verwie- sen wird, was nebenbei erwähnt formfrei erfolgen kann (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 OR). Je nachdem wie verbreitet ein solches Regelwerk ist, gehört zum vollständigen Behaupten im Zivilprozess der Nachweis oder jedenfalls eine aus- reichende Beweisofferte dazu, was die massgebenden Bestimmungen sind. Vor- stehend wurde erwogen (E. 4.2.4), dass die SIA-Normen 118 und 102 so verbrei- tet sind, dass ihre Kenntnis bei den schweizerischen Gerichten in der Regel vor- ausgesetzt werden darf – und dass ein Gericht, welches die Normen nicht besit- zen sollte, die Parteien darauf hinzuweisen hätte (Art. 56 ZPO). Immerhin ist die SIA-Norm 102 für Laien nicht ganz leicht lesbar. Eine Pflicht des Architekten und Ingenieurs, den Auftraggebern eine Baudokumentation zu übergeben, ist dem 49- seitigen Regelwerk jedenfalls auf den ersten Blick nicht zu entnehmen. Die Beru- fungskläger führen in der Berufung keine Fundstelle an und sagen auch nicht, wo und wie sie eine solche in erster Instanz aufzeigten. Darauf kommt es allerdings nicht an. Die Berufungskläger setzen sich nicht mit der Erwägung des Regionalgerichts auseinander, sie hätten die Vereinbarung der Norm mit den Berufungsbeklagten nicht behauptet. Der Vertrag der Parteien (RG- act. II/2) scheint keine solche Bestimmung zu enthalten, und die Berufungskläger tragen dem Kantonsgericht dazu nichts vor – anders als bei der SIA-Norm 118, bei

39 / 43 welcher ihrer Auffassung nach eine stillschweigende Übereinkunft zu deren An- wendung bestand. Es bleibt die Frage, ob die SIA-Norm 102 derart verbreitet sei, dass sie als allge- meine Übung gelten müsste (darüber könnte Beweis erhoben werden: Art. 150 Abs. 2 ZPO). Die Berufungskläger machen aber nicht geltend, das sei der Fall und/oder sie hätten das schon dem Regionalgericht vorgetragen. Es träfe auch nicht zu. Dass ein privates Regelwerk sehr verbreitet und darum allgemein be- kannt ist, bedeutet nicht gleichzeitig, seine Anwendung verstehe sich nach Treu und Glauben in allen Fällen von selbst. Die Erfahrung lehrt denn auch, dass durchaus Werk- und Architektenverträge abgeschlossen werden, bei welchen die entsprechenden SIA-Normen nicht vereinbart werden, und bei denen sich im Streitfall keine Partei auf die entsprechende Norm beruft. Damit bleibt es dabei, dass die Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklag- ten keinen Anspruch auf die verlangte Dokumentation haben. Berufung und Klage sind in diesem Punkt abzuweisen. 6.Zusammengefasst dringen die Berufungskläger mit der Berufung beim Dachwasserrohr (E. 4.3) mit CHF 8'136.80 durch, beim Dach mit CHF 96'000.00 (als Vorschuss: E. 4.5), bei den Kalkmörtelböden mit CHF 34'568.50 (Erw. 4.6) und bei den Fenstern mit CHF 1'600.00 (E. 4.7). Der verlangte Zins ist nicht be- stritten und ausgewiesen. Soweit die Berufungskläger mehr und Anderes verlangen, ist ihre Berufung abzu- weisen. 7.1.1. Die Kosten des Regionalgerichts werden im angefochtenen Urteil mit CHF 25'243.60 angegeben, und das ficht keine Seite an, ebenso wenig die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00. Der Streitwert in erster Instanz betrug rund CHF 400'000.00 in Geld. Zur verlangten Baudokumentation haben die Par- teien keinen Interesswert genannt, obschon der Punkt nicht ideell, sondern ver- mögensrechtlich ist. Das Erstellen der Dokumentation wäre wohl sehr arbeitsin- tensiv gewesen und ist nach Ermessen (Art. 91 Abs. 2 ZPO) auf CHF 15'000.00 zu schätzen. Der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren betrug somit CHF 415'000.00. Die Berufungskläger obsiegen mit den im angefochtenen Urteil zuge- sprochenen rund CHF 25'000.00 und den nach heutigem Urteil weiteren rund CHF 140'000.00, zusammen also mit rund CHF 165'000.00 oder etwa zwei Fünfteln. Die Kosten des Regionalgerichts sind demnach den Berufungsklägern zu drei Fünfteln (CHF 15'146.15) und den Berufungsbeklagten zu zwei Fünfteln (CHF

40 / 43 10'097.45) aufzuerlegen, zudem haben die Berufungskläger den Ersatz von zwei Fünfteln der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu gut (CHF 160.00 von CHF 400.00). Die auf die Berufungskläger entfallenden Gerichtskosten werden mit dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 22'400.00 verrechnet (RG-act. IV/2; RG-act. IV/3; RG-act. V/1). Die Berufungsbeklagten haben ihnen den über deren Kostenanteil hinausgehenden Betrag von CHF 7'353.85 (CHF 22'400.00 – CHF 15'146.15) zu ersetzen. Der verbleibende Anteil der Gerichtskosten von CHF 2'843.60 abzüglich dem von den Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00, somit CHF 2'543.60 ist den Berufungsbeklagten vom Regional- gericht separat in Rechnung zu stellen. 7.1.2. Die Berufungsbeklagten haben Anspruch auf eine auf einen Fünftel (3/5 – 2/5) reduzierte Parteientschädigung. Dem Regionalgericht haben sie Honorar- rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 30'320.75 vorgelegt (RG-act. VI/2, Anhang zum Plädoyer). Das Regionalgericht geht für sein Verfahren von diesem Betrag aus (Urteil E. 130). Die Berufungskläger wenden dagegen der Höhe nach nichts ein, und für das doch aufwändige Verfahren scheint der Betrag angemessen. Ein Fünftel davon sind CHF 6'064.15, welche von den Berufungsklägern zu entschä- digen sind. 7.2.1. Für das ziemlich aufwändige Berufungsverfahren ist eine Entscheidgebühr von CHF 12'000.00 zu erheben; weitere Kosten fielen nicht an. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Berufung betrug rund CHF 355'000.00 (Forderung von ca. CHF 340'000.00 plus CHF 15'000.00 für die Dokumentation; das nicht aufrecht erhaltene Begehren um eine Dokumentation zum alten Eingangstor wird mangels jeglicher Anhalts- punkte hier nicht bewertet). Davon dringen die Berufungskläger mit rund 140'000.00 oder wiederum etwa zwei Fünfteln durch. Die Kosten sind ihnen dem- nach auch hier zu drei Fünfteln (CHF 7'200.00), den Berufungsbeklagten zu zwei Fünfteln (CHF 4'800.00) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrech- net (act. D.2). Der restliche Anteil von CHF 2'000.00 wird den Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt. Ausserdem haben die Berufungsbeklagten den Berufungs- klägern den Betrag von CHF 2'800.00 zu ersetzen. 7.2.2. Die Berufungsbeklagten haben Anspruch auf eine auf einen Fünftel (3/5 – 2/5) reduzierte Parteientschädigung. Sie haben eine Kostennote von CHF 3'425.00 eingereicht (act. G.2.a). Ihren Zeitaufwand beziffern sie mit moderaten

41 / 43 12.35 Stunden. Bei einem der eingereichten Honorarvereinbarung (act. G.2.b) wie auch den üblichen Ansätzen gemäss Art. 3 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) entsprechenden Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer erweist sich die Honorarforderung als angemessen. Die Entschä- digung für das Berufungsverfahren ist demnach auf CHF 685.00 (1/5 von CHF 3'425.00) festzusetzen.

42 / 43 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Klage abweist, teilweise aufgehoben, und C._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, A._____ und B._____ (zusätzlich zur Verpflichtung gemäss der zweiten Ziffer 1 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheids) zu bezahlen: − CHF 96'000.00 als Vorschuss für das Höherlegen des Daches; − CHF 44'305.30 nebst Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2015. Soweit A._____ und B._____ mehr und Anderes verlangen, wird ihre Beru- fung abgewiesen und wird die Abweisung der Klage durch das angefochte- ne Urteil bestätigt. 2.Die Gerichtskosten des Regionalgerichts von CHF 25'243.60 werden zu drei Fünfteln (CHF 15'146.15) A._____ und B._____ und zu zwei Fünfteln (CHF 10'097.45) C._____ und D._____ auferlegt. Für die Begleichung der Kosten werden die von A._____ und B._____ ge- leisteten Vorschüsse von CHF 22'400.00 herangezogen. C._____ und D._____ haben A._____ und B._____ den über deren Kostenanteil hinaus- gehenden Betrag, somit CHF 7'353.85, zu ersetzen. Dieser Betrag sowie der von C._____ und D._____ geleistete Vorschuss von CHF 300.00 wird an die ihnen auferlegten Kosten angerechnet; den Restbetrag von CHF 2'543.60 haben sie der Staatskasse zu bezahlen, und er wird vom Regio- nalgericht in Rechnung gestellt. 3.Für das Verfahren vor Regionalgericht haben A._____ und B._____ an C._____ und D._____ eine Parteientschädigung von CHF 6064.15 zu be- zahlen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. 4.C._____ und D._____ haben A._____ und B._____ von den Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 160.00 zu ersetzen. 5.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Sie werden A._____ und B._____ zu drei Fünfteln (CHF 7'200.00) und C._____ und D._____ zu zwei Fünfteln (CHF 4'800.00) aufer- legt.

43 / 43 Die Gerichtskosten werden mit dem von A._____ und B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. C._____ und D._____ haben A._____ und B._____ CHF 2'800.00 zu ersetzen. Den restlichen Betrag der Gerichtskosten von CHF 2'000.00 haben C._____ und D._____ der Staats- kasse zu bezahlen, und er wird ihnen vom Kantonsgericht in Rechnung ge- stellt. 6.Für das Berufungsverfahren haben A._____ und B._____ an C._____ und D._____ eine Parteientschädigung von CHF 685.00 zu bezahlen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. 7.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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