Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 3. November 2021 ReferenzZK2 21 45 InstanzII. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Michael Dürst und Moses Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz gegen C._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel Masanserstrasse 136, 7000 Chur E._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur GegenstandAusstand Mitteilung3. November 2021
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Guido Lazzarini, beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ge- gen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. De- zember 2020 betreffend Staatshaftung. Die Berufung fällt in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts und wird unter der Verfahrensnummer ZK2 21 29 behandelt. Nach der geltenden Kammereinteilung liegt der Vorsitz in diesem Berufungsverfahren bei Kantonsrichter D.; Kantonsrichter F._____ ist als erster Beisitzer und Kantonsrichter Bergamin als zweiter Beisit- zer vorgesehen. In der Berufungsschrift vom 21. Juni 2021 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) unter anderem folgenden Verfahrensantrag: 8.Es haben die Kantonsrichter Dr. iur. D.________ und lic. iur. F.________ bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles in Ausstand zu treten. Zur Begründung dieses Verfahrensantrags führte der Gesuchsteller aus, im Nach- gang an eine Strafanzeige von Notar B.________ gegen ihn und seinen Rechts- vertreter, Rechtsanwalt Lazzarini, wegen angeblicher Widerhandlung gegen UWG-Bestimmungen habe er die beiden Kantonsrichter F.________ und D.________ in den Rechtsschriften (in damals laufenden Verfahren) wiederholt auf die Strafbarkeit im Sinne von Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB durch Notar B.________ und dessen Rechtsanwalt G.________ hingewiesen. Zu- dem sprächen zwei Rechtsgutachten der Strafrechtsprofessoren Thommen (Uni- versität Zürich) und Wohlers (Universität Basel) in Bezug auf die von Notar B.________ vorgenommene öffentliche Beurkundung vom 4. Januar 2005 von einem Betrugstatbestand. Trotz dieser klaren Sachverhalte hätten die Kantons- richter D.________ und F.________ ihre Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO unter- lassen, was ihn und Rechtsanwalt Lazzarini zu einer Strafanzeige gegen die bei- den Kantonsrichter wegen Begünstigung nach Art. 305 StGB veranlasst habe. Un- ter diesen Umständen dürfte vorliegend ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO für die beiden Kantonsrichter D.________ und F.________ gegeben sein (act. A.1 Ziff. 6). B.Mit Bezug auf den erwähnten Verfahrensantrag Ziff. 8 eröffnete Kantons- richter Bergamin als zweiter Beisitzer der II. Zivilkammer das vorliegende Ausstandsverfahren, das unter der Verfahrensnummer ZK2 21 45 geführt wird. Mit Verfügung vom 22. September 2021 forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 4. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten (act. D.1).
3 / 10 Gleichzeitig gab er den Kantonsrichtern D.________ und F.________ Gelegen- heit, bis zum 12. Oktober 2021 zum Ausstandsgesuch schriftlich Stellung zu neh- men (act. D.2 und D.3). C.Am 28. September 2021 nahm Kantonsrichter F.________ zum Ausstands- gesuch schriftlich Stellung, wobei er dessen Abweisung beantragte (act. A.2). D.Am 29. September 2021 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller eine ergänzende Eingabe ein, worin er ausführte, er habe in seiner Berufungs- schrift vom 21. Juni 2021 an keiner Stelle ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO gestellt. Stattdessen habe er in unmissverständlicher Weise auf den Ausstandsgrund der genannten Kantonsrichter entsprechend Art. 47 Abs. 1 ZPO hingewiesen, was bedeute, dass die beanstandeten Gerichtspersonen von sich aus in den Ausstand zu treten hätten, sofern ein Ausstandsgrund im Sinne der erwähnten Bestimmung gegeben sei. In Übereinstimmung hierzu laute sein Ver- fahrensantrag Ziff. 8 als Feststellung – und nicht als Gesuch nach Art. 49 ZPO –, es hätten die Kantonsrichter D.________ und F.________ bei der Beurteilung des Rechtsfalles in Ausstand zu treten. Nebst einer Kritik an der Arbeitsweise des Kantonsgerichts präzisierte der Gesuchsteller im Weiteren den aus seiner Sicht bestehenden Ausstandsgrund. Abschliessend hielt er fest, er sehe sich aufgrund dieser Erwägungen nicht dazu veranlasst, den Kostenvorschuss zu leisten (act. A.3). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 leitete der Vorsitzende des vorliegenden Ver- fahrens die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. September 2021 den Kantons- richtern D.________ und F.________ weiter. Für eine allfällige Stellungnahme verwies er auf die bereits angesetzte Frist bis zum 12. Oktober 2021 (act. D.4 und D.5). E.Am 5. Oktober 2021 verzichtete Kantonsrichter F.________ auf weitere Bemerkungen zur Eingabe des Gesuchstellers vom 29. September 2021 (act. A.4). F.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte Kantonsrichter D.________ mit, auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch zu verzichten (act. A.5). G.Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 setzte der Vorsitzende dem Gesuch- steller eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Oktober 2021 an, unter Verweis auf die Säumnisfolge des Nichteintretens. Zugleich stellte er dem Gesuchsteller die von den Kantonsrichtern D.________ und F.________ eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zu (act. D.6).
4 / 10 H.Am 26. Oktober 2021 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein. Darin wiederholte er, dass er in seiner Berufungsschrift vom 21. Juni 2021 an keiner Stelle ein Ausstandsgesuch gegen die Kantonsrichter D.________ und F.________ gestellt habe. Die beiden Kantonsrichter müssten von Amtes wegen in den Ausstand treten. Vor diesem Hintergrund sei rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb das Kantonsgericht ihn für den Fall der Nichtbe- zahlung des Kostenvorschusses das Nichteintreten in Aussicht stelle (act. A.6). I.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Der Gesuchsteller hat zwar noch eine weitere Vernehmlassung zu den Stellungnah- men von Kantonsrichter F.________ angekündigt (act. A.6 S. 2). Da auch die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt abgelaufen ist, muss diese weitere Vernehmlassung nicht mehr abgewartet werden. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Zuständigkeit 1.1.Wird der von einer Partei geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid ergeht in einem Zwi- schenverfahren in Form einer prozessleitenden Verfügung (KGer GR ZK2 15 5 v. 2.9.2015 E. 1a). Die Zuständigkeit liegt beim in der Hauptsache zuständigen Ge- richt, das in Abwesenheit der betroffenen Person entscheidet (Art. 13 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Vorliegend ist für die Hauptsache – das Berufungsverfahren ZK2 21 29 betreffend Staatshaftung – die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Zuständig für das Ausstandsverfahren ist somit ebenfalls die II. Zivilkammer, unter Ausschluss der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mit- glieder D.________ und F.. 1.2.Richtet sich das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden der für das Hauptverfahren zuständigen Kammer, führt nach der Praxis des Kantonsgerichts der erste Beisitzer der betreffenden Kammer das Ausstandsverfahren. Ist auch der erste Beisitzer vom Ausstandsgesuch betroffen, fällt der Vorsitz im Ausstandsver- fahren auf den zweiten Beisitzer. Nachdem sich das Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden und den ersten Beisitzer der II. Zivilkammer richtet (Kantonsrichter D. und F.________),
5 / 10 amtet als Vorsitzender des Ausstandsverfahrens deren zweiter Beisitzer (Kantons- richter Bergamin). 1.3.Die Beschlussfähigkeit beim Entscheid über bestrittene Ausstandsbegehren richtet sich nach dem GOG (Art. 13 Abs. 2 EGzZPO). Das GOG sieht als Grund- satz vor, dass die Kammern in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheiden (Art. 18 Abs. 1 GOG). Nur bei Abschreibungen (Art. 9 Abs. 2 GOG) und bei Rechtsmitteln, soweit diese offensichtlich unzulässig, unbegründet oder begründet sind, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterli- cher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). Zur Komplettierung der II. Zivilkammer für das vorliegende Ausstandsverfahren wirken Kantonsgerichtsvizepräsidentin Michael Dürst und Kantonsrichter Moses mit (vgl. Art. 19 Abs. 1 GOG). 2.Ausstandsgesuch 2.1.Die Garantie des unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichts ist ein Fundamentalprinzip der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dass es von Amtes wegen durchgesetzt werden müsste, trifft allerdings unter Geltung der schweizerischen ZPO nicht zu. Eine Gerichtsperson tritt zwar von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Ausstandsgrund als gege- ben erachtet (Art. 48 ZPO). Kommt sie dieser Pflicht nicht nach oder erachtet sie bei ihr schlicht keinen Ausstandsgrund als gegeben, liegt es an den Parteien, un- verzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ein Ausstandsgesuch zu stellen, wollen sie den Ausstand der betreffenden Gerichtsperson erreichen (Art. 49 ZPO). Tun sie dies nicht, verwirken sie nach der Rechtsprechung den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Dies gilt so- gar bei Ausstandsgründen, welche nach früheren kantonalen Rechten die Nichtig- keit von Amtshandlungen zur Folge hatten und bei welchen damit keine Frist zu beachten war (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kom- mentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 51 ZPO). 2.2.Der Gesuchsteller machte in der Berufungsschrift vom 21. Juni 2021 und damit in seiner ersten Eingabe vor Kantonsgericht den Ausstand der Kantonsrich- ter D.________ und F.________ geltend (act. A.1 Antrag Ziff. 8). Nachdem das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet worden war, teilte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. September 2021 mit, er habe in seiner Berufungsschrift "an kei- ner Stelle ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO" gestellt. Stattdessen habe
6 / 10 er in unmissverständlicher Weise auf den Ausstandsgrund der genannten Kan- tonsrichter entsprechend Art. 47 Abs. 1 ZPO hingewiesen, was bedeute, dass die beanstandeten Gerichtspersonen von sich aus in den Ausstand zu treten hätten, sofern ein Ausstandsgrund im Sinne der erwähnten Bestimmung gegeben sei. In Übereinstimmung hierzu laute sein Verfahrensantrag Ziff. 8 als Feststellung – und nicht als Gesuch nach Art. 49 ZPO –, es hätten die Kantonsrichter D.________ und F.________ bei der Beurteilung des Rechtsfalles in Ausstand zu treten (act. A.3). In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2021 wiederholte er diesen Stand- punkt (act. A.6). 2.2.1. Der Argumentation des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Verfah- rensantrag Ziff. 8 ist nicht als Feststellungsbegehren formuliert. Dieser lautet viel- mehr dahin, es "haben die Kantonsrichter Dr. iur. D.________ und lic. iur. F.________ bei der Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles in Ausstand zu tre- ten" (act. A.1 Antrag Ziff. 8). In der Begründung des Antrags bezeichnet der Ge- suchsteller sodann seinen Verfahrensantrag explizit als "Ausstandsbegehren" (act. A.1 Ziff. 6), was gemeinhin als Synonym für "Ausstandsgesuch" verstanden wird (vgl. etwa Art. 36 BGG). Hinweise, dass er in diesem Zusammenhang ledig- lich um eine Feststellung ersuchen und kein förmliches Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 ZPO stellen würde, finden sich keine. Wenn der Gesuchsteller, nachdem das Ausstandsverfahren eröffnet und er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, neu vorbringt, er habe "an keiner Stelle ein Ausstandsge- such gemäss Art. 49 ZPO" gestellt, ist das aktenwidrig. 2.2.2. Offensichtlich zielt Verfahrensantrag Ziff. 8 darauf ab, dass die Kantonsrich- ter D.________ und F.________, obschon Mitglieder der für das Berufungsverfah- ren zuständigen II. Zivilkammer, bei der Beurteilung der Berufung nicht mitwirken bzw. in den Ausstand treten. Wie erwähnt, muss die Partei, die den Ausstand ei- ner Gerichtsperson erreichen will, ein Ausstandsgesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 ZPO), andernfalls verwirkt sie das Recht. Ein anderer Rechtsbehelf als das Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vorstellbar ist zwar, dass eine Partei den Ausstand einer bestimmten Gerichtsperson bloss feststellen lassen will. Feststellungsbegeh- ren sind nach allgemeinen Grundsätzen prozessual allerdings nur zulässig, wenn ein Leistungsbegehren nicht zur Verfügung steht (Art. 88 ZPO analog; das Leis- tungsbegehren wäre hier das formelle Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 49 ZPO). Es macht darum zum Vornherein nur dann Sinn, wenn der Ausstand bereits erklärt wurde, sei es von der betroffenen Gerichtsperson selber (Art. 48 ZPO) oder dann – auf entsprechendes Gesuch einer Partei hin (Art. 49 ZPO) – durch gerichtlichen
7 / 10 Entscheid (Art. 50 ZPO), und darüber später Ungewissheit oder Uneinigkeit be- steht, so dass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Ausstands besteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Interesse kann hier schon des- halb nicht vorliegen, weil der Gesuchsteller den Ausstand in seiner ersten Eingabe geltend machte, mithin zu einem Zeitpunkt, da auch ein Selbstausstand i.S.v. Art. 48 ZPO noch gar nicht vorliegen konnte. Eine blosse aufsichtsrechtliche An- zeige im Sinne einer Petition, welche jeder Person offen steht (Art. 33 BV), war im Übrigen vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht gemeint. Eine solche Petition hätte ihm, dem Petenten oder Anzeige- erstatter, für die angezeigte Sache keine Parteistellung eingeräumt, und er hätte einen ihm nicht willkommenen Entscheid auch nicht weiterziehen können. Offen- kundig will sich der Gesuchsteller damit nicht zufrieden geben: er verlangt als Par- tei der hängigen Berufung, bei deren Beurteilung dürften die beiden bezeichneten Kantonsrichter nicht mitwirken. 2.2.3. Was der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, er stelle kein Ausstandsge- such nach Art. 49 ZPO, sondern ein Feststellungsbegehren, letztlich bezweckt, bleibt unklar. Seine Obliegenheit als Verfahrenspartei, unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ein Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO zu stellen, kann er jedenfalls nicht dadurch umgehen, dass er bloss um Feststellung des seiner An- sicht nach von den betroffenen Gerichtspersonen selber zu erklärenden Ausstands ersucht. Soweit er der Kosten- und Vorschusspflicht, wie sie für Ausstandsverfahren gilt (dazu unten E. 3), ausweichen will, zielt sein Vorbringen ebenfalls ins Leere. Denn auch ein ganz zu Beginn des Verfahrens gestelltes Feststellungsbegehren setzt ein Zwischenverfahren in Gang, das von der in der Hauptsache zuständigen Kammer in Abwesenheit der betroffenen Gerichtsperso- nen entschieden werden muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Sinnvollerweise werden auch in einem solchen Verfahren die betroffenen Gerichtspersonen zur Stellungnahme aufgefordert, damit in Erfahrung gebracht werden kann, wie sie zum vorgebrachten Ausstandsgrund stehen. Die um Feststellung ersuchende Par- tei hat sodann Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik, was sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Von der Zuständigkeit und vom Ablauf her unterscheidet sich ein Feststellungsverfahren demnach nicht vom gewöhnlichen Ausstandsverfahren, welches das Gericht gestützt auf ein Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO durch- führt (vgl. BGer 5A_461/2016 v. 3.11.2016 E. 5.1). Diese Parallelität legt nahe, auch die Prozesskosten im Feststellungsverfahren, sofern denn ein solches über- haupt zulässig ist, gleich zu handhaben wie im gewöhnlichen Ausstandsverfahren. 3.Kostenvorschuss
8 / 10 3.1.Die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten (Art. 95 ff. ZPO) gelten auch für ein von einer Partei angestrengtes Ausstandsverfahren. Mit Blick auf die Bedeutung, die der Garantie des unabhängigen und unvoreinge- nommenen Gerichts zukommt, wäre politisch zwar denkbar, dass der Gesetzge- ber Ausstandsverfahren – unter Vorbehalt der Mutwilligkeit – generell für kosten- frei erklärt, wie er das etwa für das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) oder für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu ei- nem Streitwert von CHF 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) getan hat. Eine entspre- chende Regel für das Verfahren des Ausstands ist im geltenden Recht jedoch nicht vorgesehen. Ausstandsverfahren sind daher ebenfalls kostenpflichtig. Sollte der Zugang zum Recht für die um Ausstand ersuchende Partei aus finanziellen Gründen gefährdet sein, kann sie die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen (Art. 117 ff. ZPO). 3.2.Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Der Wortlaut von Art. 98 ZPO spricht zwar nur von der klagenden Partei, dies ist aber zu eng: Vorschusspflichtig ist etwa auch eine beklagte Partei, wenn sie ein Rechtsmittel ergreift (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, § 37 Rz. 28). Unabhängig von der Parteistellung ist zudem vorschusspflichtig, wer Beweiserhebungen beantragt (Art. 102 ZPO). Das separa- te und vom Verfahren in der Hauptsache getrennte Ausstandsverfahren ist diesen Konstellationen nicht gleich, aber ähnlich. Die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 98 ZPO gilt daher auch für ein von einer Partei angestrengtes Ausstandsver- fahren (so auch OGer ZH RU190012 v. 20.3.2019 E. 3). Dass dieser Grundsatz der allgemeinen Vorschusspflicht kritisiert wurde und wird, und dass politische Be- strebungen im Gang sind, die Last der Vorschusspflicht zu mildern (vgl. BBl 2020 2788), ändert daran nichts. 3.3.Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Für prozess- leitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr CHF 100.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 13a VGZ [BR 320.210]). Ausgehend von diesem Rahmen und mit Blick auf den voraussichtlichen Aufwand für das durchzuführende Ausstandsverfahren (Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Kantonsrichter; Vernehmlassung des Gesuchstel- lers; begründeter Entscheid in Dreierbesetzung) schätzte der Vorsitzende die mutmasslichen Gerichtskosten auf CHF 1'500.00, und mit Verfügung vom 22. September 2021 setzte er den Kostenvorschuss in entsprechender Höhe fest (act. D.1). Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht ein-
9 / 10 gegangen war, setzte er dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 22. September 2021 eine Nachfrist an, wobei er ausdrücklich auf die Säumnisfolge des Nichtein- tretens hinwies. Der Kostenvorschuss ging auch innert dieser Nachfrist nicht ein. Auf Verfahrensantrag Ziff. 8 der Berufungsschrift, sei dieser nun als Ausstandsge- such nach Art. 49 ZPO oder als Feststellungsbegehren zu qualifizieren, ist daher nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 4.Ergebnis Kantonsrichter F.________ hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2021 den Ausstandsgrund bestritten und Abweisung des Ausstandsgesuchs verlangt (act. A.2). Kantonsrichter D.________ hat mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme verzichtet und damit das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ebenfalls nicht akzeptiert (act. A.5). Damit liegt kein Fall des Selbstausstandes nach Art. 48 ZPO vor. Nachdem auf Verfahrensantrag Ziff. 8 in der Berufung zu- folge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten wird, ist im Ergebnis festzuhalten, dass im Berufungsverfahren ZK2 21 29 Kantonsrichter D.________ weiterhin als Vorsitzender und Kantonsrichter F.________ weiterhin als Beisitzer amten. 5.Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zulasten des Ge- suchstellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der festgesetzte Kostenvorschuss basierte auf der Annahme, das Ausstandsgesuch werde materiell beurteilt werden. Da auf das Gesuch nicht eingetreten wird, wird diese Beurteilung nun obsolet. Das vom Ge- suchsteller initiierte Verfahren verursachte dennoch einen nicht unerheblichen Aufwand. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00 angemessen (vgl. Art. 13a VGZ). Mangels Umtrieben erübrigt sich die Zuspre- chung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegner.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Auf Verfahrensantrag Ziffer 8 der Berufungsschrift vom 21. Juni 2021 (Ausstand der Kantonsrichter D.________ und F.________ im Verfahren ZK2 21 29) wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A._____ auf- erlegt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: