Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. Dezember 2021 (Mit Urteil 5A_71/2022 vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen). ReferenzZK2 21 32 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Moses Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur GegenstandHerausgabe Carigiet-Bild infolge Schenkung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden vom 09.02.2021, mitgeteilt am 02.06.2021 (Proz. Nr. 115-2019-21) Mitteilung23. Dezember 2021

2 / 14 Sachverhalt A.Mit schriftlichem Vertrag vom 20. Januar 2006 schenkte C._____ das in ihrem Einfamilienhaus an der D., in E., befindliche Carigiet-Bild "F." ihrer Nichte B.. Gemäss Vertrag behielt sich die Schenkerin "die Nutzniessung am Gemälde vor, solange sie im Einfamilienhaus an der D._____ wohnt". B.Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 27. Januar 2006 verkaufte C._____ das Einfamilienhaus, D., in E., ihrem Enkel A.. Der Kaufpreis betrug CHF 1'148'000.00, was dem Verkehrswert der Liegenschaft gemäss amtlicher Schatzung entsprach. Gleichzeitig begründeten die Parteien eine lebenslängliche Nutzniessung zugunsten der Verkäuferin. Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung von CHF 243'000.00 wurde an den Kaufpreis angerechnet. Für den Restbetrag in Höhe von CHF 905'000.00 gewährte C. dem Käufer ein unbefristetes zinsloses Darlehen. C.Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Grundstückkaufvertrags lautete: "Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kauf- vertrages, soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Dritt- personen zugewendet werden". D.Am 3. September 2009 verfasste C._____ einen handschriftlichen Testa- mentszusatz, mit welchem sie A._____ sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche und sämtliches Inventar vermachte. E.Am 8. März 2017 zog C._____ von der D._____ ins Altersheim. B._____ ersuchte daraufhin A._____ u.a. mit Schreiben vom 14. März 2017, das Carigiet- Bild ihr als Eigentümerin herauszugeben. F.Am 13. Dezember 2017 verstarb C.. G.Da sich B. und A._____ über die Herausgabe des Carigiet Bildes nicht einigen konnten und nachdem die Vermittlungsverhandlung vom 9. Mai 2019 gescheitert war, reichte B._____ am 15. August 2019 Klage beim Regionalgericht Imboden ein und verlangte die Herausgabe des Bildes. H.Mit Entscheid vom 9. Februar 2021, mitgeteilt am 2. Juni 2021, erkannte das Regionalgericht Imboden was folgt: 1.Die Klage wird gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin das Carigiet-Bild "F._____" zu unbeschwertem Eigentum heraus- zugeben.

3 / 14 2.Im Weigerungsfall steht der Klägerin im Sinne einer direkten Vollstre- ckungsmassnahme das Recht zu, sich das Bild unter Beizug der Poli- zei zu beschaffen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten des Beklagten und werden mit den von der Klägerin und dem Beklagten geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 8'800.00 verrechnet. Die Restanz in Höhe von CHF 1'200.00 wird dem Beklagten nach Rechts- kraft des Entscheids in Rechnung gestellt. Die Kosten des Vermittleramtes Imboden in Höhe von CHF 500.00 ge- hen ebenfalls zulasten des Beklagten. Sie werden mit dem von der Klägerin beim Vermittleramt Imboden geleisteten Vorschuss von CHF 500.00 verrechnet. b) Der Beklagte hat der Klägerin die mit den geleisteten Vorschüssen verrechneten Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'100.00 (CHF 8'6000.00 Regionalgericht, CHF 500.00 Vermittleramt) zu erset- zen. c) Ausseramtlich hat der Beklagte die Klägerin mit CHF 22'394.70 (inklu- sive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.a) Rechtsmittelbelehrung Entscheid b) Rechtsmittelbelehrung Kosten 5.Mitteilung I.Am 30. Juni 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 9. Februar 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid vom 9. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei die erstinstanzliche Klage abzuweisen, so dass der Berufungs- kläger Eigentümer und Besitzer des Carigiet-Bildes «F.» bleibt. 2.Prozessual sei der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass die vorinstanzliche Verpflichtung des Berufungsklä- gers nicht direkt eingefordert werden kann. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zu Lasten der Beklagten. J.Mit Eingabe vom 31. August 2021 beantragte B. (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der Streitwert der

4 / 14 zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteigt den Betrag von CHF 10'000.00, zumal die Parteien beim streitgegenständlichen Carigiet-Bild übereinstimmend von einem Wert von CHF 50'000.00 ausgehen. Somit ist die Be- rufung zulässig (Art. 308 ZPO). 1.2.Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Der Berufungskläger hat sich mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am an- gefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die vorliegende Berufung entspricht diesen Anforderungen (act. A.1 und B.1). 1.3.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Be- rufungskläger macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Dabei handelt es sich um zulässige Rügen nach Art. 310 ZPO. 1.4.Soweit der Berufungskläger beantragte, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird er auf Art. 315 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach der Berufung von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. Eine ent- sprechende Anordnung durch den Instruktionsrichter erübrigte sich daher. 2.Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1.Der Berufungskläger vertrat vor Vorinstanz die Ansicht, der Schenkungsver- trag vom 20. Januar 2006 sei mit wesentlichen Willensmängeln behaftet. Im Beru- fungsverfahren anerkennt er mittlerweile ausdrücklich, dass der Vertrag nicht nur

5 / 14 ein Schenkungsversprechen nach Art. 243 OR, sondern eine sofortige unwiderruf- liche Schenkung darstelle. Dadurch habe die Berufungsbeklagte am 20. Januar 2006 das Eigentum am streitgegenständlichen Carigiet-Bild erworben. Dies werde nicht bestritten (act. A.1, S. 5, Rz 7). Mit dieser Frage hat sich die Berufungsin- stanz somit nicht mehr zu befassen und es ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass die Berufungsbeklagte zufolge Schenkung vom 20. Januar 2006 Ei- gentümerin des Carigiet-Bildes "F." geworden war (vgl. angefochtener Ent- scheid, act. B.1, E. 2.1.-2.2.). 2.2.Der Berufungskläger beanstandet, dass ihm die Vorinstanz den Gutglau- bensschutz nach Art. 714 Abs. 2 ZGB versagt habe. In diesem Zusammenhang rügt er nebst unrichtiger Rechtsanwendung eine unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes, namentlich eine falsche Beweiswürdigung und die Nichtberücksichti- gung von Beweismitteln. Mit diesen Fragen hat sich die Berufungsinstanz nachfol- gend auseinanderzusetzen. 3.Gutgläubiger Erwerb des Bildes 3.1.Gesetzliche Grundlagen Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzes- regeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigen- tumsübertragung nicht befugt ist. Nach den Besitzesregeln ist in seinem Erwerb zu schützen, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu ei- nem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Ver- äusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Der Berufungskläger macht gestützt auf diese Bestimmungen ei- nen gutgläubigen Erwerb des Carigiet-Bildes geltend. 3.2.Ziff. IV.4 des Grundstückkaufvertrags Der Berufungskläger widersetzt sich dem auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützten Her- ausgabeanspruch der Berufungsbeklagten mit dem Argument, er habe das Cari- giet-Bild im Zuge des Liegenschaftskaufs von C. gutgläubig miterworben. Dabei beruft er sich auf Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufver- trags (RG act. II.2). Diese lautet wie folgt: "Die Einrichtungsgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages, soweit diese nicht durch Schenkungen und oder Vermächtnisse Drittpersonen zu- gewendet werden."

6 / 14 3.3.Begriff der "Einrichtungsgegenstände" Die Vorinstanz kam zum Schluss, beim streitgegenständlichen Bild handle es sich um einen Einrichtungsgegenstand im Sinne von Ziff. 4 der weiteren Vertragsbe- stimmungen des Grundstückkaufvertrags. Der Begriff "Einrichtungsgegenstände" umfasse alle beweglichen, nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Elemente der Einrichtung. Auch ein Kunstgegenstand von hohem Wert verliere seine Funktion als Einrichtungsgegenstand nicht. Das Bild habe sich während Jahrzehnten im Haus befunden und sei Teil der Einrichtung. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Cari- giet-Bild zu Recht als Einrichtungsgegenstand qualifiziert. Damit habe ihm C._____ das Bild mit dem Kaufvertrag zu Eigentum übertragen. Die Berufungsbe- klagte bestreitet dies. Sie macht geltend, beim Bild handle es sich um einen wert- haltigen Kunstgegenstand, der nicht zur gewöhnlichen Einrichtung zähle. Zu die- ser Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ist sie berechtigt, auch ohne selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben zu haben (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Bern 2012, N 9 zu Art. 312 ZPO). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, existiert keine Legaldefinition darüber, was unter Einrichtungsgegenstand zu verstehen ist. Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu bestimmen. Unter Einrichtungsgegenständen eines Wohnhauses dürften Gegenstände zu verstehen sein, die sich im Haus befinden, Wohnzwecken dienen und zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören. Da- von zu unterscheiden sind Werte, die überwiegend der Kapitalanlage dienen. Ob- jekte wie Bilder, Teppiche oder Schmuck können sowohl als üblicher Hausrat als auch als Teil einer Sammlung und somit als Vermögensanlage qualifiziert werden. Regelmässig zur Qualifizierung beizuziehen ist die aktuelle und tatsächliche Nut- zung des Objekts. Ist die Nutzung für die eine oder andere Kategorie nicht eindeu- tig feststellbar, ist zu beurteilen, ob sich der Wert des Objekts – unter dem Ge- sichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – in der Bandbreite des Üblichen bewegt oder höher liegt (vgl. StrGer ZH 1 DB.2010.212, 1 ST.2010.294 v. 20.1.2011 E. 4a; vgl. auch OGer ZH LB180040-O/U v. 28.8.2019 E. 3f, wo eine Skulptur mit Wert von USD 500'000.00 nicht als Teil des Hausrats reicher Leute qualifiziert wurde). Vorliegend ist somit zumindest fraglich, ob das Carigiet-Bild mit einem geschätzten Wert von CHF 50'000.00 tatsächlich als übli- cher Einrichtungsgegenstand qualifiziert werden kann und namentlich, ob dies dem Parteiwillen entsprach. Dafür spricht, dass das Bild offenbar während Jahr- zehnten im Haus gehangen und zu dessen Einrichtung gehört haben soll. Dage-

7 / 14 gen spricht nebst dem hohen Wert des Bildes der Umstand, dass die Liegenschaft zum Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung verkauft wurde. Unter den gege- benen Umständen wäre es naheliegend gewesen, das Bild mit einem derart ho- hen Wert – auch im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft – zumindest zu erwähnen, wenn es nach dem Willen der Parteien Gegenstand des Kaufvertrags hätte werden sollen. Auch der vom Berufungskläger in seiner Berufung hervorge- hobene Testamentsnachtrag, mit welchem C._____ am 9. September 2009 - also nach dem Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft – sämtliche Möbel, Bilder, Teppiche und sämtliches Inventar dem Berufungskläger vermachte, spricht dagegen, dass das Bild bereits mit dem Kaufvertrag hätte übertragen werden sol- len. Dieser Testamentszusatz wäre diesfalls nicht erforderlich gewesen. Ebenso dagegen spricht der Schenkungsvertrag vom 20. Januar 2006, der mittlerweile vom Berufungskläger als gültig anerkannt wird. Insgesamt sprechen somit mehr Umstände gegen die Annahme, dass das streitgegenständliche Bild unter die Ein- richtungsgegenstände nach Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kauf- vertrags fällt. Damit wurde das Bild mit dem Kauf nicht auf den Berufungskläger übertragen und die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn aber das Bild als Einrichtungsgegenstand zu qualifizieren wäre, könnte sich der Berufungskläger nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist. 3.4.Gutgläubigkeit Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den guten Glauben bezüglich des Erwerbs des Carigiet-Bildes abgesprochen. 3.4.1. Zunächst beanstandet er die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich bei der Auslegung der in Ziff. 4 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Kaufvertrag ent- haltenen Vorbehaltsklausel der wirkliche Parteiwille nicht mehr feststellen lasse. Er habe diesbezüglich ausdrücklich seine Beweisaussage im Sinne von Art. 192 ZPO angeboten und anlässlich der Hauptverhandlung daran festgehalten. Die Vor- instanz habe den Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass davon keine neu- en Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies treffe nicht zu. Die Befragung hätte Ge- wissheit in mehrfacher Hinsicht gebracht. So hätte er beschreiben können, was damals vor und bei Vertragsschluss besprochen worden sei. Mit der Verweigerung der Beweisaussage sei ein Beweismittel unberücksichtigt geblieben und der freien Beweiswürdigung entzogen worden. Die Parteien sind gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor zweiter Instanz zu wiederholen, sofern sie daran festhal-

8 / 14 ten wollen (BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.). Der Berufungskläger unterlässt es, im Berufungsverfahren den Antrag auf Beweisaussage zu wiederholen. Aus diesem Grund ist auf die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid an sich nicht weiter einzu- gehen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wären von einer Parteibefragung oder einer Beweisaussage des Berufungsklägers ohnehin keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten. Die Parteien konnten ihre Positionen in einem doppelten Schrif- tenwechsel umfassend darlegen. Diese sind dem Gericht bekannt. Der Sachver- halt ist aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel genügend geklärt. Eine Aussage des Berufungsklägers wäre aufgrund der Interessenlage nur mit äussers- ter Zurückhaltung zu würdigen, so dass eine solche angesichts der übrigen Akten- lage nichts am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. 3.4.2. Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, der Wortlaut der Vorbehalts- klausel sei in der Zukunftsform verfasst und beziehe sich nur auf künftige Schen- kungen. Die Schenkung des Carigiet-Bildes sei indessen in der Vergangenheit, nämlich eine Woche vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt und falle daher nicht darunter. Die Vorinstanz erwog, dass sich diesbezüglich der wirkliche Wille der Vertragspar- teien infolge des Versterbens von C._____ nicht mehr feststellen lasse. Daher ha- be eine objektivierte oder normative Auslegung zu erfolgen. In der Folge hielt das Regionalgericht ausgehend vom Wortlaut der Klausel fest, es gehe nicht an, beim buchstäblichen Sinn der verwendeten Worte haften zu bleiben. Massgeblich sei der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen. Dabei habe das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht sei, weil nicht anzunehmen sei, dass die Partei- en eine unangemessene Lösung gewollt hätten. In Anwendung dieser Grundsätze gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Klausel enthalte weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht irgendwelche Beschränkungen, sondern lasse der Verkäu- ferin freie Hand, über die Einrichtungsgegenstände zu verfügen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klausel sowohl in der Gegenwarts- wie auch in der Zukunftsform verstanden werden kann. Beide Formen sind identisch. Eine Be- schränkung des Vorbehalts auf gegenwärtige sowie künftige Schenkungen und Vermächtnisse macht denn auch Sinn, zumal die Parteien über bereits rechtsgül- tig verschenkte Gegenstände gar nichts mehr vereinbaren konnten. C._____ war diesbezüglich nicht mehr verfügungsberechtigt. Es ist auch nicht erkennbar, was der Berufungskläger mit seinem Hinweis auf die in der Klausel verwendete Zu- kunftsform (recte: Gegenwarts-/Zukunftsform), zugunsten seiner Rechtsposition ableiten will. Entweder war über die Gegenstände bereits verfügt worden oder sie

9 / 14 fielen unter die Vorbehaltsklausel. Tertium non datur. Bei beiden Möglichkeiten konnte und durfte der Berufungskläger nach Treu und Glauben nicht davon aus- gehen, dass er die Gegenstände jemals erhalten werde. Dies musste ihm bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit bewusst sein. Damit ist aber ein gutgläubiger Erwerb des Carigiet-Bild ausgeschlossen, selbst wenn man dieses zu den Einrich- tungsgegenständen zählen wollte (quod non, vgl. E. 3.3 zuvor). Wer seinem Ver- tragspartner das Recht einräumt, über Vertragsgegenstände weiterhin frei zu ver- fügen, kann sich nicht gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, er habe im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses von einer bereits erfolgten Schenkung nichts ge- wusst und sei daher in seinem gutgläubigen Erwerb zu schützen. Ein solches Ver- halten wäre offensichtlich widersprüchlich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. 3.4.3. Der Berufungskläger beanstandet weiter, die Vorinstanz habe ihm die Ob- liegenheit auferlegt, bei allfälligen Zweifeln oder Unklarheiten den Notar anlässlich der Beurkundung um Klärung zu ersuchen oder dafür besorgt zu sein, dass das Carigiet-Bild explizit von der Schenkungsermächtigung ausgenommen werde. An- gesichts des klaren, in die Zukunft weisenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel habe er jedoch davon absehen dürfen, zumal er genau gewusst habe, dass seine Grossmutter ihn bei allen Schenkungen oder sonstigen Rechtsgeschäften einer gewissen Tragweite beiziehen und um seine Zustimmung bitten werde. Aus dem- selben Grund habe er das Carigiet-Bild nicht gesondert aus dem Anwendungsbe- reich des Vorbehaltes herausnehmen müssen. Guter Glaube liegt nur dann vor, wenn eine Vorstellung von einem Sachverhalt oder von einem Recht unrichtig ist und dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war (Wolfgang Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019 N 28 zu Art. 933 ZGB). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt wer- den darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den konkreten Umständen und ist weitgehend eine Ermessensfrage (Art. 4 ZGB). Gemäss dem Wortlaut der Vorbehaltsklausel behielt sich C._____ das Recht vor, Einrichtungsgegenstände mittels Schenkungen und Vermächtnissen Drittpersonen zuzuwenden. Dies hätte den Berufungskläger, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hellhörig machen müssen. Er hätte allen Grund gehabt, sich nach der Tragweite der Vorbehaltsklausel zu erkundigen. Aufgrund der Klausel konnte der Berufungs- kläger nicht davon ausgehen, dass er das Bild jemals erhalten werde. Hätte er dies sicherstellen wollen, hätte er eine Konkretisierung der Vertragsklausel verlan-

10 / 14 gen und das Bild vom Vorbehalt ausnehmen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb ist unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. C._____ war nach der Darstel- lung der Parteien eine eigenständige und willensstarke Persönlichkeit. Jedenfalls war sie zum fraglichen Zeitpunkt voll urteils- und handlungsfähig. Sie wollte offen- bar über die Wohnungseinrichtung ungeachtet des Kaufvertrags weiterhin frei ver- fügen können. Ansonsten hätte sie sich dieses Recht nicht mittels Vorbehaltsklau- sel einräumen lassen. Der Berufungskläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Grossmutter von der ihr eingeräumten Verfügungsfreiheit keinen Ge- brauch machen, respektive ihn vorher um Erlaubnis fragen werde. Hätte er dies gewollt, hätte er verlangen müssen, dass die Klausel entsprechend formuliert wer- de. Da er dies unterliess, musste er damit rechnen, dass C._____ anderweitig über das Bild verfügen könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann sich derjenige, welcher der anderen Partei das Recht einräumt, ungeachtet des Ver- kaufs umfassend und ohne Pflicht zur vorgängigen Information über die Einrich- tungsgegenstände zu verfügen, nicht auf den Standpunt stellen, er habe das Bild gutgläubig erworben (angefochtener Entscheid, act. B.1, E. 2.3.3). 3.4.4. Der Berufungskläger macht unter Hinweis auf Art. 714 Abs. 2 ZGB und Art. 933 ZGB geltend, der gute Glaube müsse sich auf die fehlende Verfügungsbe- rechtigung des Veräusserers beziehen. Da das Bild seit Jahrzehnten im Wohn- haus seiner Grossmutter gehangen habe, habe er gar keine Zweifel daran haben können, dass ihm dieses mit dem Kaufvertrag mitverkauft worden sei. Dies auch deshalb, weil ihm seine Grossmutter nie etwas anderes gesagt habe. Aufgrund des Wortlauts der Vorbehaltsklausel und weil sich das Bild auch noch zum Zeit- punkt des Verkaufs im Haus befunden habe, sei er auch nicht verpflichtet gewe- sen, zu erforschen, ob allenfalls in der Vergangenheit Schenkungen getätigt wor- den seien. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Verfügungsberechtigung vorliege. Mit dem Grundstückkaufvertrag vom 27. Januar 2006 wurde der Verkäuferin C._____ die lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt. Ihr blieb somit das Recht auf den Besitz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Nut- zung der Liegenschaft. Somit kam es beim Vertragsabschluss nicht zu einer Übergabe des Kaufobjekts an den Käufer. In diesem Zusammenhang weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass sich der Erwerber, der sich auf den guten Glauben berufen will, diejenigen Umstände entgegenhalten lassen muss, die ihm bei der Übergabe der Sache bekannt geworden wären (Ernst, a.a.O., N 26 und 40 zu Art. 933 ZGB). Bei einem mit dem Eigentumsübergang zusammenfal- lenden Besitzesantritt hätte sich aber zweifellos herausgestellt, dass das Carigiet-

11 / 14 Bild bereits mittels Schenkung in das Eigentum der Berufungsbeklagten überge- gangen war und C._____ nicht mehr darüber verfügen konnte, zumal die Schen- kung nur eine Woche vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgt war. Somit ist ein gutgläubiger Erwerb auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Der Berufungskläger verkennt im Übrigen, dass vorliegend gar nicht sein guter Glaube in Bezug auf die Verfügungsberechtigung seiner Grossmutter zum Zeit- punkt des Abschlusses des Grundstückkaufvertrags in Frage steht. Vielmehr geht es darum, dass sich C._____ mit der Vorbehaltsklausel ihre Verfügungsberechti- gung über die noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände vorbehielt. Damit konnte der Berufungskläger aber nicht gutgläubig davon ausgehen, dass alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Haus befindlichen Einrichtungsgegenstän- de jemals an ihn übergehen würden. 3.4.5. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unrich- tig festgestellt, indem sie den Testamentszusatz vom 3. September 2009 nicht ausreichend und korrekt gewürdigt habe. Der Testamentszusatz zeige die feste Absicht von C., dass alle Einrichtungsgegenstände auch tatsächlich an ih- ren Enkel gelangen würden und nicht in die Hände Dritter. Der Zusatz liefere damit den Beweis dafür, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Grundstückkaufes tatsächlich habe gutgläubig sein dürfen. Der Testamentszusatz vom 3. September 2009 lautete folgendermassen: "Sämtli- che Möbel, Bilder, Teppiche, sämtliches Inventar vermache ich meinem Enkel A." (RG act. II/7). Der Testamentszusatz bestätigt zunächst, dass C._____ die volle Verfügungsberechtigung über sämtliche Einrichtungsgegenstände in Form von Schenkungen und Vermächtnissen behalten hatte und, dass diese Ge- genstände nicht bereits mit dem Grundstückkaufvertrag auf den Berufungskläger übertragen worden waren. Hätte sie, wie vom Berufungskläger behauptet, die fes- te Absicht gehabt, dass sämtliche Gegenstände dereinst ihm zukommen sollten, hätte sie die Vorbehaltsklausel nicht in den Grundstückkaufvertrag aufgenommen und nicht erst im Nachhinein darüber verfügt. Dass sie dies eben gerade nicht vollumfänglich wollte, zeigt auch der streitgegenständliche Schenkungsvertrag, dessen Gültigkeit mittlerweile vom Berufungskläger nicht mehr in Frage gestellt wird. Der Testamentszusatz konnte sich im Übrigen selbstredend nur auf Ge- genstände beziehen, über die nicht bereits durch Schenkung oder Vermächtnis anderweitig verfügt worden war. Soweit der Berufungskläger mit dem Testaments- zusatz seinen guten Glauben zu belegen versucht, kann ihm schliesslich schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Zusatz erst rund dreieinhalb Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags verfügt wurde.

12 / 14 3.4.6. Abschliessend beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Aussage seiner Schwester zu Unrecht ausser Acht gelassen. Diese habe von ei- nem Vorfall berichtet, welcher sich anlässlich eines Besuches bei C._____ im Jah- re 2008 oder 2009 ereignet haben soll. Sie habe damals das Carigiet-Bild kaufen wollen. C._____ habe dies abgelehnt mit der Begründung, das Gemälde sei be- reits an A._____ verkauft worden. Die Aussage zeige, dass C._____ zu diesem Zeitpunkt immer noch den festen Willen gehabt habe, das Gemälde keinem ande- ren als A._____ zukommen zu lassen. Zunächst steht die Aussage in Widerspruch zur Aussage der Zeugin G.. Letztere sagte aus, C. habe ihr gesagt, das Bild mit dem F.________ solle die Berufungsbeklagte erhalten. Letztere sei nach dem Tod des Ehemannes re- gelmässig für sie dagewesen, habe sie auf den Friedhof begleitet und regelmässig nach ihrem Befinden gefragt. Bereits aufgrund dieser Zeugenaussage vermag die Aussage der Schwester des Berufungsklägers nichts an der Beurteilung der Streitsache zu ändern, zumal der mittlerweile vom Berufungskläger anerkannte Schenkungsvertrag die Aussage von G._____ bestätigt. Schliesslich hat ein Vor- fall aus dem Jahre 2008 oder 2009 keinen Einfluss auf den guten Glauben im Zu- sammenhang mit einem Rechtsgeschäft aus dem Jahre 2006. 3.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinen Vorbringen weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen vermag. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger das Carigiet-Bild nicht gut- gläubig erwarb. Die Berufung ist abzuweisen. 4.Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, gehen aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 4.1.Gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) wird die Entscheidgebühr für das vor- liegende Verfahren auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Sie wird mit dem vom Beru- fungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Rest- betrag von CHF 2'000.00 wird ihm erstattet. 4.2.Die unterliegende Partei ist sodann verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 4'496.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Dabei hat sie

13 / 14 15.59 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 verrechnet. Dieser An- satz bewegt sich in der gemäss kantonaler Honorarordnung zulässigen Bandbreite (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und entspricht der vor Vorinstanz eingereichten Honorarvereinbarung. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint der geltend gemachte Aufwand zudem als angemessen, womit sich ein entsprechen- der Entschädigungsanspruch von CHF 4'496.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteu- er) ergibt.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird A. vom Kantonsgericht erstattet. 3.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 4'496.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2021 32
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026