ZK2 2021 16

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Mai 2021 ReferenzZK2 21 16 InstanzII. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur gegen C._____ Gesuchsgegner D._____ AG Gesuchsgegnerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandAusstand im Verfahren ZK2 21 13 Mitteilung21. Mai 2021

2 / 3 In Erwägung, –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C._____ und die D._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Kantonsgericht von Graubünden am 17. März 2021 eine Klage betreffend Designschutz einreichte (Verfahren ZK2 21 13), –dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. April 2021 gegen MLaw F., Aktuarin am Kantonsgericht von Graubünden, den Ausstandsgrund des Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO geltend machte, –dass Aktuarin F.___ zum Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 29. April 2021 Stellung nahm und dabei erklärte, dass sie bis 31. März 2021 in der An- waltskanzlei, die die Gesuchsgegner vertrete, praktiziert habe, der Ausstands- grund des Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO gegeben sei und sie den Ausstand erkläre, –dass der Vorsitzende den Parteien am 3. Mai 2021 die Stellungnahme von Aktuarin F.________ zur Kenntnis zustellte und ihnen Gelegenheit zur Ver- nehmlassung einräumte (Art. 53 ZPO), –dass der Gesuchsteller davon keinen Gebrauch machte, während die Ge- suchsgegner in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2021 den geltend gemach- ten Ausstandsgrund anerkannten, –dass das Ausstandsgesuch bzw. der von Aktuarin F.________ erklärte Ausstand somit unbestritten ist, –dass sich ein Ausstandsgesuch nicht gegen ein erklärtermassen nicht mitwir- kendes Gerichtsmitglied richten kann, das Ausstandsgesuch mithin als gegen- standslos abzuschreiben ist (vgl. BGer 4A_158/2012 v. 7.5.2012 E. 2.3), –dass die Abschreibungsverfügung in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden fällt (Art. 9 Abs. 2 GOG), –dass es sich vorliegend um eine prozessleitende Verfügung im Hauptverfah- ren ZK2 21 13 handelt, über die Prozesskosten folglich im Endentscheid zu befinden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), –dass im Übrigen festzuhalten ist, dass dem Vorsitzenden der Ausstandsgrund bereits bei der ersten Durchsicht der Klage aufgefallen war, weshalb er Aktua- rin F.________ von sich aus – auch ohne Ausstandsgesuch und ohne Selbst- ausstand – nicht mit der Mitwirkung in diesem Fall betraut hätte,

3 / 3 wird erkannt: 1.Das Verfahren ZK2 21 16 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Die Regelung der Prozesskosten wird dem Endentscheid im Verfahren ZK2 21 13 überlassen. 3.Mitteilung an:

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_007
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_007, ZK2 2021 16
Entscheidungsdatum
21.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026