Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. August 2021 ReferenzZK2 21 11 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch C.________ gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susan Weerasinghe Stockerstrasse 9, 8002 Zürich GegenstandZulassung zur Vertretung vor Gericht Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 01.03.2021, mitgeteilt am 01.03.2021 (Proz. Nr. 115-2020-42) Mitteilung01. September 2021

2 / 13 Sachverhalt A.Am 23. Juni 2020 reichte C.________ für A._____ bei der Schlichtungs- behörde Plessur Klage gegen die B._____ ein. Streitgegenstand bildete die Auflö- sung eines auf die Wintersaison 2019/20 befristeten Arbeitsverhältnisses zwi- schen A._____ und der B._____ während der Probezeit. Die anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren beinhalteten die Verurteilung der B._____ zur Bezahlung verschiedener Beträge, die zwischen gerundet CHF 7'600.00 und CHF 10'700.00 variierten. Die B._____ begehrte die Abweisung der Klage. Mangels Einigung der Parteien stellte das Vermittleramt Plessur am 13. August 2020 die Klagebewilligung aus. B.Am 20. August 2020 gelangte C.________ für A._____ vor Regionalgericht Plessur und beantragte, die B._____ sei zu verpflichten, A._____ den Betrag von mindestens CHF 15'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B.. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2020 stellte der vorsitzende erstinstanzliche Richter fest, dass sich der Eingabe von C.___ nicht ent- nehmen lasse, ob dieser zur anwaltlichen Vertretung von A._____ befugt sei. Die berufsmässige Vertretung vor Gericht sei grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Eine Bewilligung des Vorsitzenden gemäss Art. 11 EGzZPO liege nicht vor. Es sei daher fraglich, ob C.________ wirksam prozessuale Handlungen vornehmen könne. Der prozessleitende Richter forderte C.________ auf, ihm in- nert 10 Tagen dokumentiert offen zu legen, über welche beruflichen Ausbildungen und Abschlüsse er verfüge und welchen beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeiten er nachgehe und in den letzten 10 Jahren nachgegangen sei. D.C.________ teilte mit (Fax-)Eingabe vom 27. August 2020 mit, A._____ habe nun in eigenem Namen Klage eingereicht. Das hatte sie mit Eingabe vom 26. August 2020 (Poststempel 27. August 2020) getan. E.Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 verlangte A., sich an der Haupt- verhandlung durch C.___ vertreten lassen zu dürfen. Mit der Vorladung vom 4. Februar 2021 setzte der Regionalgerichtspräsident A._____ bzw. C.________ Frist, um offen zu legen, welcher Beschäftigung Letzterer nachgehe und entspre- chende Urkunden zum Beweis dafür einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass C.________ berufsmässig handle, sodass eine Vertre- tung nicht möglich sei. C.________ kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom

3 / 13 15. Februar 2021 nach und gab Auskunft über seine beruflichen und nebenberufli- chen Tätigkeiten in der Vergangenheit und Gegenwart. F.Am 1. März 2021 erliess der vorsitzende erstinstanzliche Richter eine pro- zessleitende Verfügung, mit welcher er den (sinngemässen) Antrag der Klägerin, C.________ als Vertreter im Hauptverfahren zuzulassen, abwies. G.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wiederum vertreten durch C.___, am 12. März 2021 fristgerecht Beschwer- de ans Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid des Regi- onalgerichts Plessur vom 1. März 2021 sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wobei sie als Beschwerdegegner das Regionalgericht Plessur aufführte. Sowohl die Vorinstanz als auch die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. H.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4 / 13 Erwägungen 1.1.Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung über die Nichtzulassung eines Vertreters vor Gericht (Art. 68 ZPO; Art. 11 EGzZPO). Die Frist für ein Rechtsmittel gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat die Be- schwerdeführerin mit Einreichung der Beschwerde am 12. März 2021 gewahrt. 1.2.Nachdem die Vertretungsbefugnis von C.________ mit der angefochtenen Verfügung verneint wurde, stellt sich auch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die Frage, ob C.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerin zuzulassen ist. Eine gültige Vertretung bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO). In der Rechtsprechung gibt es viele Konstellationen, in denen ein und dieselbe Frage als so genannter doppelrelevanter Sachverhalt sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch zugleich vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist (BGE 141 II 14 E. 5.1; BGer 2C_11/2010 v. 25.11.2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 II 134). Diese sogenannten doppelre- levanten Tatsachen sind Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit ausschlaggebend sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden doppelrelevante Tatsachen nur in einem Verfahrenssta- dium geprüft, nämlich bei der Begründetheit. Für die Zulässigkeit genügt es, wenn sie schlüssig behauptet wurden (BGE 141 III 294 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen; KGer GR KSK 20 2 / KSK 20 61 v. 29.12.2020 E. 2.2.1). Beruft sich der Be- schwerdeführer auf das Vorliegen einer solchen Tatsache, sind die von ihm be- haupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit grundsätzlich (ausser bei Offensichtlichkeit des Gegenteils) als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht (BGE 137 III 32 E. 2.3; BGer 4A_93/2015 v. 22.09.2015 E. 1.2.3.1, nicht publ. in BGE 141 III 426; vgl. auch BGE 141 III 294 E. 5). Zeigt sich in der Folge, dass die dop- pelrelevante Tatsache nicht bewiesen ist, weist das Gericht die Klage mit Rechts- kraftfolge ab. Demgegenüber prüft das Gericht in der Folge die übrigen An- spruchsvoraussetzungen, wenn sich zeigt, dass die doppelrelevante Tatsache bewiesen ist (BGE 141 III 294 E. 5.2). Die durch C.________ vertretene Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, C.________ sei zu ihrer Vertretung vor Gericht befugt (act. A.1). Die dieser Rechtsauffassung zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen lassen sich erst im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde prüfen. Sofern sie zutref- fen – was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit grundsätzlich als wahr zu un- terstellen ist – vermögen sie die von der Beschwerdeführerin beantragte Rechts-

5 / 13 folge, C.________ sei als ihr Vertreter im erstinstanzlichen Verfahren zuzulassen, zu begründen. 1.3.Die angefochtene Verfügung ist als gewöhnliche prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ob ein solcher Nachteil droht oder nicht, liegt grundsätzlich im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 40 zu Art. 319 ZPO; Urs H. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 23 zu Art. 319 ZPO). Die herrschende Lehre, der sich das Kan- tonsgericht von Graubünden angeschlossen hat, geht davon aus, dass für die An- fechtung einer prozessleitenden Verfügung auf kantonaler Ebene nicht nur das Drohen eines rechtlichen, sondern bereits eines tatsächlichen Nachteils genügt (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 348 m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150-352 ZPO, Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 9 ff. zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2018 E. 2.2 m.w.H.; KGer GR ZK2 15 44 v. 19.11.2015 E. 2 m.w.H.). Demgegenüber muss ein die Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründender Nachteil rechtlicher Natur sein, so dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beho- ben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 136 II 165 E. 1.2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 1.4.Die Beschwerde erfordert eine im Vergleich zur Berufung einlässlichere Begründung. Insbesondere bei der Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nicht nur der gerügte Mangel spezifiziert an- zugeben, sondern als Eintretensvoraussetzung im Einzelnen darzulegen, worin der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil für die beschwerdeführende Partei bestehen soll, ausser dieser wäre geradezu offensichtlich (BGE 116 II 80 E. 2c in fine; Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht, weshalb ihr ein rechtlicher Nachteil er- wachsen würde, wenn sie sich nicht durch C.________ vertreten lassen könne (act. A.1, Ziff. 11). Ob darin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu sehen ist, kann offenbleiben. Ein recht-

6 / 13 licher Nachteil ist vorliegend unabhängig davon zu bejahen. Unter den Vorausset- zungen von Art. 68 ZPO hat eine Partei das Recht, ihren Vertreter frei zu wählen. Wird dieses Recht verletzt und kann sich die Partei nicht mehr durch ihre Vertrau- ensperson vertreten lassen, so entsteht ihr für das restliche Verfahren ein Nach- teil, der sich später nicht mehr beheben lässt (BGer 5A_289/2014 v. 21.10.2014 E. 1.1 [nicht publ. Erwägung von BGE 140 III 555]). Die erstinstanzliche prozess- leitende Verfügung vom 1. März 2021 bildet mithin ein zulässiges Anfechtungsob- jekt, das der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zugänglich ist. 2.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Die unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz kann hingegen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit gerügt werden, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind (Blickenstorfer, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 320 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 3 f. zu Art. 320 ZPO; Steiner, a.a.O., Rz. 524 ff.). Was in der Beschwer- de nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entspre- chenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Man- gel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativie- rung (Christoph Hurni, in: Alvarez et al. [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 21 und N 39 zu Art. 57 ZPO). 3.1.Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Pro- zess vertreten lassen. Für nicht berufsmässige Vertretungen besteht dabei kein Anwaltsmonopol. Art. 68 Abs. 2 ZPO legt fest, wer im Zivilprozess befugt ist, be- rufsmässig Parteien zu vertreten. Im Leitentscheid BGE 140 III 555 zur berufs- mässigen Vertretung stellte das Bundesgericht fest, dass in der bisherigen Lehre verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Begriffs der Berufsmässigkeit im Vor- dergrund gestanden seien. Für einen Teil der Autoren habe die Entgeltlichkeit für die Annahme der Berufstätigkeit im Vordergrund gestanden. Nach Ansicht eines anderen Teils der Lehre liege eine berufsmässige Vertretung schon vor, wenn der

7 / 13 Vertreter in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Prozesse führe oder zu führen bereit sei. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO die berufsmässige Vertretung auf Anwältinnen und Anwäl- te, die gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, beschränke. Durch diese Beschränkung werde sichergestellt, dass die im BGFA vorgesehenen Qualitätssicherungsmassregeln in Verfahren, die der ZPO unterstehen, zum Zug kommen, wenn der Vertreter "berufsmässig" auftrete. Diese Regeln seien insbesondere im Interesse der vertretenen Parteien aufgestellt worden. Damit sie ihre Schutzwirkung entfalten könnten, sei bei der Zulassung von Vertretern, die diesen Ansprüchen nicht genügten, eine gewisse Zurückhal- tung angezeigt, soweit die ZPO hierzu Spielraum biete. Vor diesem Hintergrund könne es für die Auslegung des Begriffs der berufsmässigen Vertretung nicht ent- scheidend darauf ankommen, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübe. Ein Schutzbedürfnis des Publikums bestehe bereits dann, wenn der Vertreter bereit sei, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darum handle ein Vertreter bereits dann berufsmässig, wenn er bereit sei, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (zum Ganzen: BGE 140 III 555 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die in der Lehre vertretenen, teilweise divergierenden Meinungen, auf welche die Beschwer- deführerin verweist, berücksichtigt und schliesslich höchstrichterlich geklärt, wann eine berufsmässige Vertretung vorliegt. Auf die von der Beschwerdeführerin hierzu vorgebrachten Ausführungen (act. A.1, Ziff. 6 ff.) braucht daher nicht weiter einge- gangen zu werden. 3.2.Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Stellungnahme von C.________ vom 15. Februar 2021 und die damit eingereichten Unterlagen (RG act. I/7 und II/5/1- 13) fest, dass dieser offensichtlich in verschiedenen Rechtsgebieten sowie bei verschiedenen Gelegenheiten bereit sei, Personen vor Gericht zu vertreten, in ei- nem Fall sogar gegen Entgelt. Demnach sei von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen, womit eine Zulassung zur Vertretung nach Art. 11 lit. a EGzZPO ausgeschlossen und lediglich die Zulässigkeit der Vertretung nach Art. 11 lit. c EGzZPO zu prüfen sei. Die sich aus den Angaben von C.________ ergebende berufliche Qualifikation genüge indessen den Vorgaben von Art. 11 lit. c EGzZPO nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin, C.________ als Vertreter vor Gericht zuzulassen, werde deshalb abgewiesen (act. B.1, E. 11 ff.). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin hält die Feststellung der Vorinstanz, wonach C.________ berufsmässig handle, für unhaltbar (act. A.1, Ziff. III.1/2/8/17).

8 / 13 Zunächst macht sie in diesem Zusammenhang geltend, von einer berufsmässigen Vertretung könne nur gesprochen werden, wenn jemand bereit sei, Dritte zu ver- treten, zu denen er in keiner besonderen Beziehungsnähe stehe. Sie behauptet, eine besondere Beziehungsnähe zu ihrem Bevollmächtigten zu haben. Diese sei aktenkundig und von der Beschwerdegegnerin nie bestritten worden (act. A.1, Ziff. III.1). In der abschliessenden Ziff. 17 ihrer Eingabe bezeichnet die Beschwer- deführerin C.________ als ihren Lebenspartner. Auch in den zwei weiteren ge- nannten Beispielen (gemeint sind die Verfahren, in welchen C.________ als Ver- treter aufgetreten ist) habe jeweils ein persönliches Näheverhältnis zu den Vertre- tenen vorgelegen (act. A.1, Ziff. III.1). Bei diesen Ausführungen handelt es sich um neue, im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragene Behauptungen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). In der Eingabe vom 15. Februar 2021, mit welcher die Beschwerdeführerin respektive C.________ das Gesuch um Zulassung zur Vertretung vor Gericht begründeten, fehlt jeglicher Hinweis auf eine persönliche Beziehungsnähe. Ebenso fehlt in der Beschwerde ein konkreter Hinweis auf Eingaben oder Aktenstücke des Hauptver- fahrens, aus denen sich eine solche Beziehungsnähe allenfalls ergeben würde. Indem die Beschwerdeführerin ohne jeglichen Verweis behauptet, die persönliche Beziehungsnähe sei aktenkundig, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vgl. betreffend Begründungsanforderungen für eine Berufung, die auch für die Beschwerde gelten u.a. BGer 5A_801/2018 v. 30.4.2019 E. 4.4 m.w.H.). So- weit die Beschwerdeführerin behauptet, eine besondere Beziehungsnähe sei von der Beschwerdegegnerin nie bestritten worden, ist festzuhalten, dass sie das Re- gionalgericht Plessur fälschlicherweise als Beschwerdegegner aufführt. Es handelt sich dabei um die Vorinstanz. Die Vorinstanz als urteilende Behörde muss und darf indessen überhaupt nichts bestreiten. Sie hat lediglich die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen anhand der Vorbringen der Parteien zu beurteilen. Aus der angeblich fehlenden Bestreitung durch die Vorinstanz kann somit kein Nach- weis der behaupteten Beziehungsnähe abgeleitet werden. 3.2.2. Unter Verweis auf Erwägung 11 der angefochtenen Verfügung bestreitet die Beschwerdeführerin, dass C.________ zur Vertretung in einer Vielzahl von Fällen bereit sei. Gemäss Bundesgericht könne nur dann auf die Bereitschaft, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden, geschlossen werden, wenn jemand bereit sei, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertrete- nen zu übernehmen (act. A.1, Ziff. III.2, 8-10). Wie bereits festgehalten, hat die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan und bewiesen, dass zwischen

9 / 13 ihr und C.________ eine besondere Beziehungsnähe vorliege. Ebenso wenig führte sie im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass eine solche Beziehung zu den anderen Personen, die C.________ in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 als Beispiele nannte, für die er als Vertreter in Gerichtsverfahren auftrat bzw. auftritt, bestanden hätte. Vielmehr gab C.________ an, für die Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Gefälligkeit zu leisten, weil sie sich einen berufsmässigen Bei- stand nicht leisten könne. Im selben Schreiben legte C.________ dar, dass er be- reits gegen mehrere ehemalige Arbeitgeber von ihm gerichtlich vorgegangen sei und ihm auch andere "Prozesshandlungen in zivil- oder strafrechtlichen Angele- genheiten nicht fremd" seien, wofür er zwei Beispiele nannte, nämlich ein Verfah- ren in der Schweiz und eines in Spanien, bei denen er als Vertreter aufgetreten sei bzw. noch immer auftrete (RG act. I./7). Eine besondere Beziehungsnähe zu den von ihm vertretenen Personen, eingeschlossen zur Beschwerdeführerin, wurde und ist nicht dargelegt. Die Vorinstanz verfiel mithin nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss kam, C.________ sei offensichtlich in verschiedenen Rechtsgebieten so- wie bei verschiedenen Gelegenheiten bereit, Personen vor Gericht zu vertreten; teilweise sogar gegen Entgelt (act. A.1, E. 11). 3.2.3. Bezüglich Entgeltlichkeit bemängelt die Beschwerdeführerin, entgegen der Vorinstanz sei weder im streitgegenständlichen Verfahren noch in der Vergangen- heit jemals Entgeltlichkeit im Sinne eines vom Vertreter verfolgten wirtschaftlichen Zwecks im Vordergrund gestanden (act. A.1, Ziff. III.7). Die Entgeltlichkeit ist we- der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch im angefochtenen Ent- scheid das ausschlaggebende Kriterium. Damit gehen die Ausführungen der Be- schwerdeführerin an der Sache vorbei. Mit der Wendung "im Vordergrund stehen" räumt die Beschwerdeführerin immerhin ein, dass offenbar eine Entgeltlichkeit vereinbart wurde, was auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht (act. G.1) nahelegt. Diese bestimmt ausdrücklich, dass die Vollmachtgeberin zum Ersatz der aus den Handlungen des Bevollmächtigten erwachsenen Kosten ver- pflichtet ist. 3.3.Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, es sei von einer berufsmässigen Vertretung auszugehen, ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden und steht mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. 4.1.Die Beschwerdeführerin bringt zahlreiche weitere Rügen vor. So macht sie geltend, die Art der geleisteten Unterstützung in allen mit der Klage in Zusammen- hang stehenden Belangen habe zur Hauptsache in Internetrecherchen zu aktuel- len Lehrmeinungen und der Gerichtpraxis bestanden (act. A.1, Ziff. III.4). Dass sich die Vertretungsbefugnis des Vertreters nicht auf blosse Internetrecherchen

10 / 13 beschränkt, ergibt sich unter anderem aus der Unterzeichnung der Eingaben an die Gerichte und aus dem Inhalt der eingereichten Vollmachten. Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Vollmacht beauftragt die Beschwerdeführerin C.________ zur Erledigung der streitgegenständlichen Arbeitsrechtsstreitigkeit gegen die Arosa Kulm-Hotel AG. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, als Gene- ralbevollmächtigter zu handeln, sie vor Gerichten, Behörden, Amtsstellen und Pri- vaten zu vertreten, bei Verträgen die Konditionen zu bestimmen, Vergleiche abzu- schliessen und Geld und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür zu quit- tieren. Der Bevollmächtigte wird ausserdem berechtigt, seine Vollmachtrechte an einen Dritten seines Vertrauens zu substituieren (RG act. II/1). Die im Beschwer- deverfahren eingereichte Vollmacht umfasst des Weiteren alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die die Vollmachtgeberin selbst vornehmen könnte, so- weit dies rechtlich zulässig ist. Sie umfasst insbesondere auch die Vertretung ge- genüber Behörden, öffentlichen Stellen sowie gegenüber Privatpersonen (Voll- macht Ziff. 1). Gemäss Ziff. 2 der Vollmacht anerkennt die Vollmachtgeberin alle gestützt auf die Vollmacht vorgenommenen Rechtshandlungen und Rechtsge- schäfte des Bevollmächtigten als verbindlich. Sie verpflichtet sich ausserdem zum Ersatz der daraus entstehenden Kosten (act. G.1). Die Vollmachten beschränken sich somit keineswegs auf blosse Internetrecherchen, sondern beinhalten eine umfassende Vertretungsbefugnis. Soweit die Beschwerdeführerin C.________ lediglich für Internetrecherchen beiziehen will, wird dies durch den angefochtenen Entscheid im Übrigen nicht untersagt. C.________ ist allerdings nicht zur Vertre- tung der Beschwerdeführerin vor Gericht zugelassen. 4.2.Weiter moniert die Beschwerdeführerin, das vereinfachte Verfahren sei als Laienverfahren konzipiert. Der Richter sei in diesem Verfahren verpflichtet, den Sach- bzw. Wahrheitsgehalt von Amtes wegen festzustellen. Wie durch die blosse Anwesenheit ihres Vertreters im vereinfachten Verfahren das Schutzbedürfnis des Publikums verletzt werden könnte, sei nicht erfindlich (act. A.1, Ziff. III/3, 9). Die Beschwerdeführerin verwechselt bei dieser Argumentation die Befugnis zur Ver- tretung mit dem Anwaltszwang. Sie ist ohne weiteres berechtigt, ohne Vertretung vor Gericht aufzutreten. Allerdings kann sie sich von C.________ nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen vertreten lassen. Im Übrigen hat sich des- sen Tätigwerden bislang keineswegs auf seine blosse Anwesenheit beschränkt. Vielmehr hat er unter anderem im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeschrift in Vertretung der Beschwerdeführerin abgefasst und eingereicht (act. A.1). Auch die eingereichten Vollmachten beziehen sich auf eine umfassende Vertretung (RG act. II/1; act. G.1).

11 / 13 4.3.Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Komplexität des Ver- fahrens. Unter dem Gebot der Waffengleichheit und der Fairness erscheine es als abwegig, sie allein gegen eine professionelle Arbeitsrechtlerin antreten zu lassen (act. A.1, Ziff. 12). Gerade die Komplexität von Gerichtsverfahren ist mitunter ein Grund, weshalb nicht jedermann zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht zuge- lassen ist (vgl. dazu insbesondere BGE 140 III 555 E. 2.3). Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich anwaltlich vertreten zu lassen und so Waffengleichheit herzustellen. Soweit es ihr finanziell nicht möglich ist, einen An- walt als Rechtsvertreter beizuziehen, besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege, auf welche sie in Ziff. 12 ihrer Beschwerde selbst hinweist. 4.4.Die weiteren Einwände genügen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht (vgl. vorne, E. 1.4). So moniert die Beschwerdeführerin, der im vorinstanzlichen Verfahren verfahrensführende Richter sei von ihrem Vertreter verschiedentlich zitiert und an seine eigenen Worte erinnert worden. Dies habe diesen offenbar dazu bewogen, die Vertretungsbefugnis aus persönlichen und nicht sachlichen Gründen abzusprechen (act. A.1, Ziff. III.4 f.). Diese Ausführun- gen sind reine Unterstellungen und werden durch keine konkreten Anhaltspunkte bestätigt. Die Begründung des angefochtenen Entscheids basiert auf sachlichen Grundlagen und entspricht namentlich der geltenden bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu den massgeblichen Rechtsfragen. Die Beschwerdeführerin stellt zudem Mutmassungen zur Besetzung des Regionalgerichts an, spricht von Ver- trauensverlust und Willkür (act. A.1, Rz. 13 ff.). Die Zusammensetzung des Ge- richts ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Daher ist nicht weiter auf diese Frage einzugehen. Im Übrigen werden diesbezüglich auch keine sub- stantiierten und nachvollziehbaren Anträge und Einwände vorgebracht. Die Be- schwerdeführerin begnügt sich mit blossen Mutmassungen. Die weiteren in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen beziehen sich ebenfalls nicht auf die ange- fochtene Verfügung und sind durch nichts substantiiert. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Da die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz verneinte Zulässigkeit der Vertretung gemäss Art. 11 lit. c EGzZPO nicht beanstandet, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen (vgl. vorne, E. 2). 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag der Be- schwerdeführerin, C.________ als Vertreter im Hauptverfahren zuzulassen, zu Recht abgewiesen hat. 6.Das Hauptverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin von C.________ vertreten werden will, betrifft gemäss Rechtsbegehren eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit über einen Forderungsbetrag von "mindestens CHF 15'000.00" (RG act. I.2,

12 / 13 vgl. dazu Art. 91 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskos- ten gesprochen. Diese Bestimmung gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren und bei Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte, damit der ihr zugrundelie- gende sozialpolitische Gehalt voll wirksam werden kann (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 114 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 114 ZPO; Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 7 zu Art. 114 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt und somit auf die Staatskasse genommen. Mangels Einreichen einer Beschwerdeantwort ist der Beschwerdegegnerin im vor- liegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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