Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Mai 2021 ReferenzZK2 20 9 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzel- richter, vom 30.01.2020, mitgeteilt am 06.02.2020 (Proz. Nr. 135- 2017-170) Mitteilung20. Mai 2021
2 / 21 Sachverhalt A.Am 14. Juni 2017 stellte C._____ beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schlichtungsgesuch gegen die A.________ und beantragte, letztere sei zu verpflichten, dem Kläger im Sinne von Art. 85 ZPO mindestens CHF 350'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Gemäss klägerischer Sachdarstellung soll B., ehemaliger Kundenberater bei der A., Gelder ab den Kon- ten des Klägers veruntreut haben. B.________ sei als Hilfsperson der A.________ tätig gewesen, weshalb diese für ihren ehemaligen Angestellten zivilrechtlich haf- te. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte C._____ am 29. Dezember 2017 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend: Regional- gericht) die Klage gegen die A.________ ein (Proz. Nr. 115-2018-1). B.Am 15. Juni 2017 stellte C._____ beim Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Vermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren gegen die A., wobei er diese ausdrücklich als Gegenpartei aufführte. In der Folge forderte der Regionalgerichtspräsident die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Einreichung einer Stellungnahme auf. Die A. orientierte er weder über das eingegangene Gesuch, noch räumte er dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C.Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 bewilligte der Regionalgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 15. Juni 2017 (Proz. Nr. 135- 2017-170). D.Am 4. Januar 2019 stellte die A.________ beim Regionalgericht ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Verfahren Proz. Nr. 115- 2018-1 in Höhe von CHF 150'000.00. In der Begründung nahm sie Bezug auf den Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2017 betreffend unentgelt- liche Rechtspflege und hielt namentlich fest, dass sie in jenem Verfahren nicht angehört worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2019 wies der Regionalgerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung unter Hinweis auf die bereits erteilte Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege ab. E.Am 21. Januar 2019 erhob die A.________ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019. F.Mit Entscheid vom 20. März 2019 hiess das Kantonsgericht von Graubün- den die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die angefochtene Verfü-
3 / 21 gung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an das Regionalgericht zurück (Verfahren ZK2 19 4). G. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts erhielten die Parteien mit Ver- fügung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 2. September 2019 Frist zur Stellungnahme zur bereits ergangenen Entscheidung des Regio- nalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 4. Juli 2017 (Proz. Nr. 135-2017- 170) und zum Gesuch um Sicherheitsleistung vom 4. Januar 2019 (Proz. Nr. 115- 2018-1). H.C._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 das Folgende: 1.Es sei der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Proz. Nr. 115-2018-1) vom 4. Juli 2017 zu bestätigen, eventualiter sei die URP rückwirkend ab 14. Juni 2017 mit der Ernennung des bisherigen Rechtsbeistandes zu gewähren. 2.Es sei das Gesuch der Beklagten vom 4. Januar 2019 um Sicherheits- leistung für die Parteientschädigung im Verfahren Proz. Nr. 115-2018- 1 in Höhe von CHF 150'000.00 abzuweisen. 3.Es sei der Kläger C._____ mit der Gewährung der URP von jeder Leis- tung einer Vorschuss- und Sicherheitsleistungen an die Gegenpartei zu befreien. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die A.________ liess mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 folgende Anträge stellen: 1.Es sei dem Kläger/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-1 ex tunc, d.h. rückwirkend nicht zu ge- währen bzw. es sei dem Kläger/Gesuchsteller die gewährte unentgelt- liche Rechtspflege im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-1 rückwirkend zu entziehen; 2.Es sei dem Kläger/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-1 ex nunc, d.h. für die Zukunft respekti- ve für die Fortdauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2018-1 nicht zu ge- währen; 3.Es sei der Kläger/Gesuchsteller zu verpflichten, die Parteientschädi- gung der Beklagten/Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 150'000.00 sicherzustellen; 4.Eventualtier sei der Kläger/Gesuchsteller zu verpflichten, für die Partei- entschädigung der Beklagten/Gesuchsgegnerin einen nach Ermessen des Gerichts festzulegenden Betrag, mindestens jedoch CHF 50'000.00, sicherzustellen; 5.Subeventualiter sei dem Kläger/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Proz. Nr. 115-2018-1 ohne Befreiung der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu gewähren und der
4 / 21 Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Parteientschädigung der Beklagten/Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 150'000.00 sicherzu- stellen; 6.Subsubeventualiter sei dem Kläger/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Proz. 115-2018-1 ohne Befreiung der Si- cherheitsleistung für die Parteientschädigung zu gewähren und der Kläger/Gesuchsteller sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten/Gesuchsgegnerin einen nach Ermessen des Gerichts festzulegenden Betrag, mindestens jedoch CHF 50'000.00, sicherzu- stellen; 7.Es sei der Kläger/Gesuchsteller, nebst der Übernahme der Gerichts- kosten, zu verurteilen, die Beklagte/Gesuchsgegnerin ausseramtlich mit CHF 11'206.20 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. I.Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 forderte der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf, ihm die aktuelle Steuerveranlagung von C._____ zukommen zu lassen. Dagegen erhob die A._____ am 30. Januar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 20 6). Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 14. Februar 2020 nicht auf die Beschwerde ein. J.Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 bewilligte der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und entschied wie folgt:
5 / 21 5. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt CHF 200.00 zuzüg- lich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Zuschläge werden keine gewährt (Art. 5 Honorarverordnung; BR 310.250). Der Rechts- beistand hat sämtliche Aufwendungen in einer detaillierten Kostennote darzulegen. 6. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der An- spruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO). 7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9.(Mitteilungen) K.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2020 (Datum Poststempel) beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde und beantragte was folgt:
6 / 21 8.Es sei der Beschwerdegegner, nebst der Übernahme der Gerichtskosten, zu verurteilen, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit CHF 11'206.20 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen; 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Spesen) zulasten des Beschwerdegegners. 2. Verfahrensanträge: Es seien die Akten der Verfahren Proz. Nr. 135-2017-170, Proz. Nr. 115-2018-1 und des Verfahrens ZK2 20 6 beizuziehen. L.Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragte C._____ (nach- folgend: Gesuchsteller oder Beschwerdegegner), auf die Beschwerde nicht einzu- treten, eventualiter diese abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdeführerin. M.In der Replik der Beschwerdeführerin vom 9. März 2020 und in der Duplik des Beschwerdegegners vom 24. März 2020 hielten beide Parteien an ihren An- trägen fest. Im Weiteren reichten die Parteien unaufgefordert verschiedene weite- re Stellungnahmen und Noven ein. N.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Vorliegend ist allerdings ein Entscheid über die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten; Art. 121 ZPO bildet daher keine Grundlage für die Le- gitimation der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig kann sie gestützt auf Art. 103 ZPO Beschwerde erheben, da die beantragte Sicherheitsleistung nicht Gegen- stand des angefochtenen Entscheids ist (act. B.3, Ziff. 4 des Entscheiddispositivs; vgl. auch nachfolgend E. 4). Allerdings präjudiziert die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege die Befreiung von einer Sicherheitsleistung (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), auch wenn die Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs noch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Darin liegt ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulasten der Be- schwerdeführerin (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
7 / 21 [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 121 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 121 ZPO). Gestützt auf diese Bestimmung ist eine Beschwerdeführung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30. Januar 2020 deshalb möglich und die Beschwerdefüh- rerin dazu legitimiert. 1.2.Da der angefochtene Entscheid nach Art. 119 Abs. 3 ZPO im summari- schen Verfahren ergangen ist, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Ent- scheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Ent- scheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Vorliegend ist der angefochtene Entscheid den Parteien am 6. Februar 2020 mitgeteilt worden und bei der Be- schwerdeführerin am 7. Februar 2020 eingegangen. Mit Einreichung der schriftlich begründeten Beschwerde (act. A.1) am 17. Februar 2020 (Datum Poststempel) ist das Rechtsmittel damit innert Frist eingelegt worden. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2.Beschwerdegründe und Noven im Beschwerdeverfahren 2.1.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321), das heisst die be- schwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. 2.2.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt mithin – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (vgl. BGer 5A_863/2017 v. 03.08.2018 E. 2.3 sowie BGer 5D_16/2016 v. 13.05.2016 E. 4.3 m.w.H.; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.2.2. Vorliegend reichten beiden Parteien mit der Beschwerdeschrift bezie- hungsweise der Beschwerdeantwort diverse Beilagen ein. Der Beschwerdegegner
8 / 21 legte zudem mit Eingaben vom 4. Mai 2020 (act. A.6, C.14), 24. Juni 2020 (act. A.8, C.15/a-f), und 5. Februar 2021 (act. D.16, C.16) unaufgefordert weitere Do- kumente ins Recht. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sind ein Teil der eingereichten Beilagen des Beschwerdegegners neu in das Verfahren einge- bracht worden und damit als unzulässige Noven zu qualifizieren. In diesem Sinne sind die folgenden Dokumente einschliesslich der in den Eingaben des Beschwer- degegners daraus gezogenen Tatsachenbehauptungen aus dem Recht zu weisen beziehungsweise nicht zu berücksichtigen. Die übrigen in der Beschwerdeantwort oder mit den weiteren Eingaben zugestellten Urkunden liegen bereits in den Akten und sind dementsprechend nicht als Noven zu werten. Aus dem Recht zu weisen sind: -SVA Graubünden AHV per 2020 (Beilage 6 Beschwerdeantwort; act. C.6) -SVA Graubünden Ergänzungsleistungen per 2020 (Beilage 7 Beschwerde- antwort; act. C. 7) -Leben vom Existenzminimum in der Schweiz (Beilage 12 Beschwerdeant- wort; act. C.12) -Steuererklärung 2019 (Beilage Eingabe vom 4. Mai 2020; act. C.14) -Korrigierte Veranlagungsverfügungen StV 2012 – 2017 (Beilage Eingabe vom 24. Juni 2020; act. C.15/a-f) -Steuererklärung 2020 (Beilage Eingabe vom 5. Februar 2021; act. C.16) 3.Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 3.1.Gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO verlangt die Rechtsmittelinstanz bei der Vor- instanz von Gesetzes wegen die Akten ein. Die Beschwerdeführerin stellt zudem den Verfahrensantrag, die Akten der Verfahren Nr. 135-2017-170, Nr. 115-2018-1 (beide Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) und des Verfahrens ZK2 20 6 (Kantonsgericht Graubünden) beizuziehen. 3.2.Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair einerseits auf die Akten des URP-Verfahrens Nr. 135-2017-170, andererseits aber auch auf die Akten des Hauptverfahrens Nr. 115-2018-1 (mit Sicherstellungsgesuch) gestützt. Da der Vorinstanz damit die Akten beider Verfah- ren vorlagen, sind diese auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant, weshalb sie durch die Verfahrensleitung beigezogen wurden (vgl. act. D.1, D.19). Das Gesagte gilt jedoch nicht für die Akten des Beschwerdeverfahrens ZK2 20 6 vor dem Kantonsgericht Graubünden. Die Vorinstanz hatte keinen Zugang zu die- sen Akten und hat ihren Entscheid vom 30. Januar 2020 demnach auch nicht auf diese gestützt. Das Beschwerdeverfahren dient jedoch vornehmlich der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids und soll keine Fortsetzung desselben
9 / 21 darstellen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf die Akten der Vorinstanz zu stützen; es gilt namentlich ein Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diesen Erwägungen folgt, dass die Akten des Beschwerdeverfah- rens ZK2 20 6 im vorliegenden Verfahren nicht beizuziehen sind. 4.Prozessthema/Rechtsbegehren 4 bis 7 In der Hauptsache ist strittig, ob der Beschwerdegegner in seinem anhängig ge- machten Forderungsprozess Nr. 115-2018-1 am Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat. Die Beschwerde- führerin beanstandet zudem, dass ihr Gesuch um Sicherheitsleistung nicht behan- delt worden sei. Zur Bestimmung des vorliegenden Prozessthemas ist der bisheri- ge Prozessverlauf kurz zu rekapitulieren: Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 sprach der Einzelrichter des Regionalgerichts En- giadina Bassa/Val Müstair dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozess- führung für das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu (Proz. Nr. 135-2017- 170); diese Verfügung erwuchs in formelle Rechtskraft. Mit Gesuch vom 4. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren die Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung (i.S.v. Art. 99 ZPO) durch den Beschwer- degegner. Dieses wurde durch den Einzelrichter des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit Verweis auf die bereits gewährte unentgeltliche Prozess- führung abgelehnt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 19 4). Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde gut, namentlich, weil die Beschwerdeführerin im ursprünglichen URP-Verfahren (Proz. Nr. 135-2017-170) nicht angehört worden war. Im Rückwei- sungsentscheid vom 20. März 2019 hielt das Kantonsgericht fest, die Vorinstanz habe im Rahmen des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung den Parteien rechtliches Gehör betreffend die zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – nötigenfalls – darauf zurückzukommen. Sodann werde sie erneut über die beantragte Sicherheitsleistung zu entscheiden haben (KGer GR ZK2 19 4 v. 20.03.2019 E. 4.4). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung von Stellungnahmen beider Parteien prüfte der Einzelrichter des Regionalgerichts En- giadina Bassa/Val Müstair in seinem Entscheid vom 30. Januar 2020 vorerst ein- zig, ob der Beschwerdegegner ab 15. Juni 2017 und im Zeitpunkt der Neubeurtei- lung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte. Für den Entscheid über die von der Beschwerdeführerin beantragte Sicherheitsleistung verwies er auf das Hauptverfahren Proz. Nr. 115-2018-1 (vgl. act. B.3, Dispositiv-Ziff. 4). Die Be- schwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 99 Abs. 1 ZPO, da ihr
10 / 21 Begehren nicht behandelt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Aus Dispositivzif- fer 4 und den Erwägungen wird klar ersichtlich, dass der Vorderrichter über das Gesuch um Sicherheitsleistung noch nicht entschieden hat. Insoweit besteht zwar vordergründig ein Widerspruch zu Dispositivziffer 3, in welcher der Vorderrichter unter Hinweis auf Art. 118 Abs. 1 ZPO den gesetzlich vorgesehenen Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege aufführt, wozu u.a. auch die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen gehört. Offensichtlich wollte der Regionalge- richtspräsident aber vorerst der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsicht- lich der unentgeltlichen Prozessführung einräumen und darüber entscheiden, be- vor er das Gesuch um Sicherheitsleistung behandelt. Dies ist nicht zu beanstan- den, solange über das Gesuch um Sicherheitsleistung entschieden wird, bevor weitere Verfahrenshandlungen im Hauptverfahren stattfinden. Ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Behandlung des Gesuchs um Sicherheitsleistung in ein und demselben oder in zwei getrennten Verfahren erfolgen, ist namentlich in Bezug auf die Verfahrensrechte der Parteien nicht von Belang. Zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Gesuch um Sicherheitsleis- tung genügt, dass sie aufgrund des präjudizierenden Charakters des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege in diesem angehört wird und sich umfassend dazu äussern kann. Dies und nichts Anderes verlangte auch der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. März 2019. Inwiefern eine Zweiteilung unter prozessualen Gesichtspunkten sinnvoll ist, muss hier nicht beurteilt werden (vgl. zum Ganzen: Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 868; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Bern 2012, N 124 zu Art. 119 ZPO). Da der Entscheid über das Gesuch um Sicherheitsleistung nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids ist und noch aussteht, kann darüber auch nicht im vorliegenden Rechts- mittelverfahren entschieden werden. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht ein- fach ihr Gesuch um Sicherheitsleistung für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor Regionalgericht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wiederholen, solange ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz hängig ist. Hierfür fehlt es an der funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz. Ausserdem steht dem die Ein- rede der Litispendenz entgegen. Auf die Begehren 4 bis 7 der Beschwerdeführerin (Zusprechung einer Sicherheitsleistung) ist daher nicht einzutreten. Im Folgenden bleibt damit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner für den Forderungsprozess Nr. 15-2018-1 vor Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Mü- stair Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin sind dabei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts-
11 / 21 pflege einerseits für den Zeitpunkt der ursprünglichen Gesuchseinreichung und andererseits für den Zeitpunkt der Neubeurteilung zu überprüfen. 5.Rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegeh- ren 2) 5.1.Wie bereits vor der Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren, dass dem Beschwerdegegner rückwirkend/ex tunc die un- entgeltliche Rechtspflege zu entziehen sei. Die Vorinstanz überprüfte in ihrem Entscheid vom 30. Januar 2020 aufgrund dieses Antrags (erneut) das URP- Gesuch vom 15. Juni 2017 und kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a ZPO in diesem Zeitpunkt erfüllt habe (act. B.3, E. II.a – b). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nun verschie- dene Gründe vor, weshalb dem Beschwerdegegner in diesem Zeitpunkt keine un- entgeltliche Prozessführung zugestanden habe (vgl. act. A.2, S. 20 – 45). Auf die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers muss jedoch nicht näher eingegangen werden, da der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkenden Entzug der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. A.2, Rechtsbegehren 2) unabhängig davon − wie nachfolgend aufgezeigt wird − abzuweisen ist. 5.2.Wie bereits dargelegt, wurde das vorinstanzliche Verfahren notwendig, weil der Beschwerdeführerin im ursprünglichen URP-Verfahren im Juni/Juli 2017 kein rechtliches Gehör gewährt worden war und sie in einem späteren Zeitpunkt – mit Gesuch vom 4. Januar 2019 – um Leistung einer Sicherheit für ihre Parteien- tschädigung ersuchte. Das Kantonsgericht verlangte mit seinem Rückweisungs- entscheid vom 20. März 2019, dass die bestehende URP-Verfügung im Hinblick auf die beantragte Sicherheitsleistung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführerin überprüft werde. Dies deshalb, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege präjudizierend auf ein Gesuch um Sicherheitsleis- tung wirkt und deshalb verlangt, dass die Gegenpartei angehört wird, soweit die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädi- gung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Da ein Kautionsantrag nur für künftige Kosten gestellt werden kann (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO, N 9 f. zu Art. 100 ZPO), hat die Antragstellung indessen kein Rechtsschutzinteresse, die bereits erteilte unentgeltliche Rechtspflege für die Vergangenheit überprüfen zu lassen. Insoweit ist auf das Begehren um rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
12 / 21 Im Übrigen wäre der Antrag auf rückwirkenden Entzug der erteilten unentgeltli- chen Rechtspflege ohnehin abzuweisen. Zwar erwachsen Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege als Zwischenentscheide nicht in (materielle) Rechts- kraft und können bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens abgeändert werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass sowohl die betroffene Partei als auch die Instanz, welche den Entscheid erlassen hat, grundsätzlich daran gebun- den sind (BGE 128 III 191 E. 4a, vgl. auch BGer 5A_305/2013 v. 19.08.2013 E. 3.5 m.w.H.). Eine Neubeurteilung des URP-Anspruchs ist deshalb grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) zulässig. Ein rückwirkender Entzug (ex tunc) kommt − namentlich aufgrund des Vertrauensschutzes − nur ausnahmswei- se in Betracht. Dies dann, wenn die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irre- führend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten und so ihren Anspruch auf Vertrauensschutz verwirkt hat (BGer 4D_19/2016 v. 16.04.2016 E. 4.5 m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdegegner im Vertrauen auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege selbst Prozesshandlungen vorgenommen. Dieses Vertrauen ist grundsätzlich zu schützen, sofern der Beschwerdegegner sich nicht mutwillig, irreführend, täuschend oder rechtsmissbräuchlich verhalten und damit die Berufung auf Treu und Glauben verwirkt hat. Ein solches missbräuchliches Verhalten wird durch die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. 6. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ex nunc et pro futuro (Rechtsbe- gehren 3) 6.1.Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dem Beschwerdegegner sei die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc et pro futuro, respektive für die Fortdauer des Verfahrens Proz. Nr. 115-2018-1 zu entziehen. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass der Vorderrichter zu prüfen hatte, ob die Voraussetzungen von Art. 117 ff. ZPO auch im Zeitpunkt der Neubeurteilung am 30. Januar 2020 noch bestan- den. Diese Prüfung, welche notwendig wurde, weil das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin nachgeholt werden musste, stellt dabei eine blosse Überprüfung des bestehenden URP-Anspruchs dar. Keinesfalls ist sie als Prüfung eines neuen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen, wie dies die Beschwerde- führerin in sich wiederholender Weise vorbringt (vgl. act. A.2, N 166). Die Rüge, wonach der Beschwerdegegner ein neues, begründetes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege hätte einreichen müssen, ist deshalb abzuweisen. Da es sich um eine Überprüfung eines bestehenden Anspruchs um unentgeltliche Rechts- pflege handelte, oblag es vielmehr dem Gericht im Rahmen des Untersuchungs-
13 / 21 grundsatzes, die seines Erachtens notwendigen Unterlagen einzufordern. Vorlie- gend hat es die Parteien einzig zu einer allgemeinen Stellungnahme in Bezug auf das URP-Gesuch vom 15. Juni 2017 und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sicherheitsleistung vom 4. Januar 2019 aufgefordert (RG act. E/38 [115-2018-1]). Dem Beschwerdegegner ist demnach keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Schliesslich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet, wonach der Vorderrichter in unzulässiger Weise eine aktuelle Steuerveranlagung bei der Steuerverwaltung eingeholt habe. Dieses Vorgehen entspricht jahrelanger Praxis sämtlicher Gerichte im Kanton Graubünden und ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 12 Abs. 2 EGzZPO). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Neubeurteilung durch den Vorderrichter am 30. Januar 2020 basierend auf den Akten in den Verfahren Nr. 115-2018-1 und 135-2017-170 und unter Berücksichtigung der eingeholten Stel- lungnahmen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach wie vor erfüllt waren. 6.2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV vor, wenn jemand die Kosten eines Prozes- ses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforder- lich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt- schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Allfällige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Entscheiddatum sind aber allenfalls zu berücksichtigen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO; Vik- tor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; Huber, a.a.O., N 20 zu Art. 117 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 3 und 8 zu Art. 119 ZPO). Der Gesuchsteller hat dem Gericht seine finanzielle Situation jedoch so lückenlos und präzis wie möglich zu beschreiben und auch zu dokumentieren (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 767 ff., 793 ff. und 805 ff.). Die finanziellen Verhältnisse sind dann ein-
14 / 21 deutig und vollständig dargelegt, wenn das Gericht ohne aufwendige Nachfor- schungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Gesuchstellers erhält (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 794). 6.2.2. Der Vorderrichter bejahte im angefochtenen Entscheid die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners. Dies wird durch die Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht bestritten (vgl. act. A.2., N 138 ff.). Es ist ihr dabei recht zu geben, wenn sie feststellt, dass dem Vorderrichter keine Angaben zum Bedarf des Beschwer- degegners vorlagen. In seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 führte dieser zwar einige Ausgaben an, jedoch ohne diese zu belegen. Dem Vorderrich- ter lagen mit der definitiven Steuerveranlagung 2018 aber Angaben zum Einkom- men des Beschwerdegegners vor. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerde- gegner im Jahr 2018 ein steuerbares Einkommen von CHF 3'300.00 und insge- samt Einkünfte von CHF 24'588.00 aufwies und über kein Vermögen verfügte. Auch wenn keine Angaben zum Bedarf bestehen, ist bereits aus den Angaben zum Einkommen ersichtlich, dass der Beschwerdegegner als bedürftig anzusehen ist. Mit CHF 3'300.00 im Jahr kann schon der Grundbetrag für das betreibungs- rechtliche Existenzminimum von CHF 1'200.00 pro Monat für Nahrung, Kleidung etc. offensichtlich nicht gedeckt werden. Selbst wenn man dem Beschwerdegeg- ner ein Einkommen von CHF 24'588.00 anrechnen würde, ist ihm nach wie vor ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege anzuerkennen, da offensichtlich ist, dass er mit durchschnittlichen Einkünften von rund CHF 2'000.00 pro Monat neben dem notwendigen Lebensunterhalt nicht auch noch für die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen vermag. Dass Drittpersonen diese Kosten in mutmasslich erheblicher Höhe übernehmen würden – wie dies die Beschwerde- führerin geltend macht (vgl. act. A.2 N 144 f.) – wird durch nichts erhärtet und ist wenig glaubhaft. Der Beschwerdegegner ist demnach als bedürftig zu qualifizie- ren. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Beschwer- deführerin. In ihrem Gesuch um Sicherheitsleistung vom 4. Januar 2019 hielt sie selbst fest, dass der Beschwerdegegner als zahlungsunfähig zu betrachten sei (vgl. RG act. I/9, N 16 f. [115-2018-1]). Insofern widerspricht sich die Beschwerde- führerin mit ihrer Argumentation selbst. 6.3.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b ZPO weiter voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
15 / 21 wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 364 f.). Damit die Entscheidbehörde die Erfolgsaussichten der Rechts- begehren beurteilen kann, ist ihr das tatsächliche und rechtliche Klagefundament, soweit nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar, vollständig darzulegen (BGE 140 III 12 E. 3.4). Dabei hat die gesuchstellende Partei sich zur Sache und den Beweismitteln zu äussern. Die glaubhafte Darlegung des Sachverhalts, der die Nichtaussichtslosigkeit begründet, ist Sache des Gesuchstellers und von die- sem glaubhaft darzulegen (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 119 ZPO; Huber, a.a.O., N 21 zu Art. 119 ZPO). Liegen dem Gericht bereits eine Klageschrift und/oder wei- tere Rechtschriften vor, genügt es, wenn sich die Erfolgsaussichten aus den Dar- stellungen dieser Rechtschriften beurteilen lassen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 806). 6.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Verfahren Proz. Nr. 115-2018-1 für die Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht aussichtslos sei. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nebst der Unbegründetheit des Hauptbegeh- rens sie selbst im Hauptverfahren gar nicht passivlegitimiert sei, dass der Be- schwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, eine Teilklage oder unbezifferte For- derungsklage einzureichen, und dass der Vorderrichter ihre Rüge in Bezug auf die Verjährung nicht genügend geprüft habe (vgl. act. A.2, N 187 ff). 6.3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es für den Vorderrichter darum, die Er- folgsaussichten im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu überprüfen. In diesem Zeit- punkt lagen im Hauptverfahren bereits mehrere Rechtschriften der Parteien vor, in welchen diese ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu einem grossen Teil bereits vorgebracht hatten. Aufgrund dieser Akten war der Vorderrichter an- gewiesen, die Erfolgsaussichten summarisch zu überprüfen, wobei er die Unsi- cherheit des weiterlaufenden Verfahrens zu berücksichtigen hatte (vgl. Wuff- li/Fuhrer, a.a.O., N 404 f.). Wie nun auch die Beschwerdeführerin geltend macht, prüfte der Vorderrichter den Anspruch des Beschwerdegegners nicht im Detail, sondern verwies mehrheitlich auf eine Literaturmeinung, wonach in schwierigen Fällen eher von genügenden Gewinnaussichten auszugehen sei (vgl. act. B.3, S.
16 / 21 14). Tatsächlich handelt es sich vorliegend um einen in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht schwierigen Fall, welcher eine summarische Prüfung der Erfolgs- aussichten fast verunmöglicht, ohne dass bereits über Einzelfragen zu entschei- den wäre. Nichtdestotrotz ist zumindest zu prüfen, ob eine rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Forderung besteht und ob der Beschwerdegegner die- sen Anspruch grundsätzlich zu belegen vermag (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 404). 6.3.4. Vorliegend stützt der Beschwerdegegner die geltend gemachte Forderung auf einen angeblichen Schaden, welcher die Beschwerdeführerin, namentlich durch ihren Angestellten B., im Rahmen einer Vermögensverwaltung verursacht haben soll. Zwischen den Parteien habe ein Vermögensverwaltungs- vertrag mit den entsprechenden Sorgfaltspflichten bestanden (vgl. RG act. I/1, S. 46 f. [115-2018-1]). Aus den Akten des Hauptverfahrens wird ersichtlich, dass zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zumindest zwischen 2002 und 2011 tatsächlich ein Vertragsverhältnis bestand. Inwiefern das Vertrags- verhältnis eine Vermögensverwaltung oder beispielsweise nur eine Anlagebera- tung des Beschwerdegegners beinhaltete, wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein. In einer summarischen Prüfung der klägerischen Unterlagen erscheint es zumindest nicht als undenkbar, dass die Vermögensverwaltung Teil des Vertrags- verhältnisses war und die Beschwerdeführerin entsprechende Sorgfaltspflichten einhalten musste (vgl. RG act. I/1, S. 45 ff. [115-2018-1]). Nicht abwegig erscheint zudem, dass B. als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin als Hilfsper- son im Sinne von Art. 101 Abs. 1 OR anzusehen ist, unabhängig davon, ob ihm eine Organfunktion im Sinne von Art. 55 ZGB zukommt (vgl. dazu RG act. I/1, S. 45 [115-2018-1]). Allfällige Handlungen durch diesen wären damit der Beschwer- deführerin anzurechnen (zur Rüge der fehlenden Passivlegitimation siehe E. 6.3.5.). Wird von einem Vermögensverwaltungsvertag ausgegangen, wäre eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 97 OR i.V.m. Art. 398 OR davon abhängig, ob der Beschwerdegegner einen Schaden, eine Sorg- faltspflichtverletzung und ein Kausalzusammenhang nachweisen könnte (vgl. zur Schadenersatzpflicht beim Vermögensverwaltungsvertrag: HG ZH HG110135-O v. 27.05.2015 E. 2.3). Vorliegend ist eine summarische Beurteilung wie dargelegt nur schwierig möglich. Eine Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Schaden- ersatzpflicht genügend belegt sind, würde eine Auseinandersetzung mit sämtli- chen dargelegten Banktransaktionen bedingen, was den Rahmen einer summari- schen Prüfung sprengen würde. Der Beschwerdegegner legt in seiner Klage je- doch verschiedene plausible Sorgfaltspflichtverletzungen dar, welche zu einer Haftbarkeit der Beschwerdeführerin führen könnten (vgl. RG act. I/1, S. 50 ff. [115- 2018-1]). Insgesamt erscheint eine Haftbarkeit der Beschwerdeführerin basierend
17 / 21 auf diesen Angaben nicht zum Vornherein als aussichtslos, namentlich unter der Berücksichtigung, dass auch das Beweisverfahren noch nicht vollständig abge- schlossen ist. Als Indiz, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht von vorn- herein aussichtslos sind, kann zudem die sehr ausführliche Klageantwort der Be- schwerdeführerin (201 Seiten, vgl. RG act. I/2 [115-2018-1]) und die Höhe der von ihr beantragten Sicherheitsleistung herangezogen werden. In einem aussichtslo- sen Verfahren würde vernünftigerweise wohl kaum ein solcher Aufwand betrieben. Auch deshalb ist die Klage des Beschwerdegegners als nicht aussichtslos im Sin- ne von Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen. 6.3.5. Auch die weiteren Rügen in Bezug auf die Aussichtslosigkeit sind unbe- gründet: Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht passivlegitimiert sei, weil eine Haftung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalle, wenn eine Hilfsperson jemanden durch betrügerische Machenschaften geschädigt habe (act. A.2, N. 206 ff.). Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf BGE 40 II 144, in welchem das Bundesgericht festgehalten hatte, dass keine Hilfspersonenhaftung bestehe, wenn ein Bankangestellter mittels gefälschten Quittungen Barbezüge bei der Bank tätige. Alleine aus diesem Urteil ist allerdings keine gefestigte Recht- sprechung ersichtlich, zumal sich gerade die Kontrollmöglichkeiten der Mitarbeiter durch die Bank seit diesem Entscheid vor über 100 Jahren stark verändert haben. Ob ein solcher Haftungsausschluss nach wie vor angemessen ist, erscheint zwar möglich, genügt vorliegend jedoch nicht, um die Klage als aussichtslos zu qualifi- zieren. Dies unter anderem deshalb, weil das Bundesgericht selbst seine Recht- sprechung relativiert hat (vgl. BGE 90 II 15 E. 3c). Die Beschwerdegegnerin lässt zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdegegner nur bei einem Teil des Schadens auf unautorisierte Geldbezüge durch B.________ stützt. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der Vorderrichter nicht von einer Ver- pflichtung auf Erhebung einer Teilklage ausging (act. B.3 E. 224 ff.). Diesbezüglich ist ihr zuzustimmen, dass von einem Kläger die Einreichung einer Teilklage ver- langt werden kann, um die Prozesschancen besser abschätzen zu können. Bei der Beurteilung, ob eine Teilklage angemessen ist, ist dabei zu fragen, ob eine vernünftige und vermögende Partei eine Teilklage einreichen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 357). Vorliegend ist dies zu verneinen. So würde eine Teilklage einerseits keine grosse Kostenersparnis bringen, da der gel- tend gemachte Schaden nicht nur aus einer einzelnen Vertragsverletzung ent- standen sein soll und der Prozessumfang deshalb mit einer Teilklage nicht we- sentlich hätte verringert werden können. Jedenfalls ist dies nicht ersichtlich und
18 / 21 wird von der Beschwerdeführerin nicht genügend klar substantiiert (vgl. act. A.2, N 233). Andererseits ist der Beschwerdegegner bereits in einem Alter, in welchem ihm eine zusätzliche Zeitverzögerung nicht zugemutet werden kann, namentlich auch, weil ein grosser Teil der relevanten Geschehnisse nur vom Beschwerdefüh- rer persönlich vorgebracht werden können. In dieser Situation hätte auch eine vernünftige und vermögende Partei keine Teilklage angestrengt, weshalb dies auch nicht vom Beschwerdegegner verlangt werden kann. Schliesslich kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach allfällige An- sprüche der Beschwerdegegnerin aufgrund einer bereits eingetretenen Verjährung aussichtlos seien, nicht gefolgt werden (vgl. act. A.2, N 262 ff.). Dies hauptsächlich deshalb, weil der Beginn der Verjährungsfrist in Bezug auf den Vermögensverwal- tungsvertrag rechtlich nicht abschliessend geklärt ist und es dementsprechend nicht aussichtslos erscheint, dass sämtliche geltend gemachten Schadenersatz- ansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. dazu Jean-Marc Schaller, Handbuch des Vermögensverwaltungsvertrags, Zürich 2013, N 551). Zudem macht der Be- schwerdegegner geltend, dass er am 30. Juli 2015 die Verjährung unterbrochen habe (vgl. RG act. I/1, S. 58 [115-2018-1]). Damit wäre zumindest ein grosser Teil der geltend gemachten Ansprüche selbst bei Annahme des Verjährungsbeginns ab Pflichtverletzung noch nicht verjährt. Insgesamt erscheint die Klage auch auf- grund der Verjährungseinrede durch die Beschwerdeführerin nicht bereits als aus- sichtslos. 6.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Vor- aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Er verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen; zudem sind die Erfolgsaussichten seiner Klage nicht aussichtslos. Es erscheint ausserdem offensichtlich, dass der Beschwerdegegner auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Entzug der unentgeltlichen Rechts- pflege ex nunc ist demzufolge abzuweisen. 7.Weitere Rügen 7.1.Unabhängig von der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin wiederholt geltend, dass der Vorderrichter ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ha- be, indem er sich nicht explizit mit ihren Rügen auseinandergesetzt habe (vgl. act. A.2, N 67, 75, 80, 85, 86, 88, 93, 95, 98, 99, 100, 117, 134, 147, 148, 190, 192, 195, 196, 199, 204, 205, 212, 213, 217, 229, 244, 259, 261, 265, 267, 276, 277, 280, 285, 288). Die Beschwerdeführerin verkennt damit offensichtlich den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs.
19 / 21 1 ZPO fliessende Anspruch auf eine Begründung eines Entscheids verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es jedoch möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von de- nen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3, 142 III 433 E. 4.3.2 m.H.). Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO; die Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet. Dies gilt auch für die Behandlung der durch die Beschwerdeführerin beantragten Par- teientschädigung (vgl. act. A.2, N 286). Indem der Vorderrichter die unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und damit die Begehren der Beschwerdeführerin ab- gewiesen hat, ist klar, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteien- tschädigung hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine eingehendere Begründung war deshalb nicht notwendig. 7.2.Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem Beschwerde- gegner die unentgeltliche Rechtspflege im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids rückwirkend zugesprochen worden sei, obwohl dies noch in der Begrün- dung abgelehnt worden sei (act. A.2, N 281 f.). Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Beschwerdeerhebung legi- timiert sein soll, ist diese Rüge auch unbegründet. Bereits in der Verfügung vom 4. Juli 2017 ist dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 15. Juni 2017 zugesprochen worden; eine nachträglich rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht vorgenommen worden. 7.3.Zusammenfassend erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beschwer- deführers als unbegründet. Die Beschwerde wird deshalb vollständig abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 8. Kosten 8.1.Schliesslich ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Vorliegend hat sich erwiesen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren – welche in Anwen- dung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]) auf CHF 5'000.00 festgesetzt werden – zu Lasten der Be-
20 / 21 schwerdeführerin. Diese werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 8.2.Der Beschwerdegegner beantragt weiter die Zusprechung einer Parteien- tschädigung im Umfang von CHF 11'231.76 (einschliesslich MWST) und begrün- det dies namentlich damit, dass die Gegenpartei ebenfalls diesen Betrag eingefor- dert habe. Trotzdem reichte der Beschwerdegegner eine Honorarnote und eine Honorarvereinbarung ein, in welcher er Aufwendungen in diesem Umfang und ei- nen Stundenansatz von CHF 270.00 nachwies (vgl. act. G.2, G.3). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der eingereichten Rechtsschriften als nicht angemessen. Insge- samt erscheint ein Arbeitsaufwand von 20 Stunden als gerechtfertigt. Berücksich- tigt wurde dabei, dass die weitschweifigen Rechtsschriften der Beschwerdeführe- rin für den Beschwerdegegner zu einem erheblichen Mehraufwand geführt haben. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von CHF 5'990.30 inklusive praxis- gemässen 3 % Spesen und MWST ([CHF 270 x 20 h] x 1.107 [Spesen u. MWST]). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin diese Kosten zu entschädigen. 9.Rechtsmittel Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesge- richt richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (BGer 4D_19/2016 v. 11.04.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um eine Zivilsache mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 3.Die A._____ wird verpflichtet, C._____ mit insgesamt CHF 5'990.30 einsch- liesslich Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung