Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 4. Januar 2021 ReferenzZK2 20 41 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ gegen C._____ AG Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ GegenstandForderung aus Werkvertrag (Gesuch um Berichtigung) Mitteilung06. Januar 2021

2 / 6 In Erwägung, –dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil ZK2 17 1 vom 31. März 2020, mitgeteilt am 15. April 2020, die Berufung von A._____ gegen den Ent- scheid des damaligen Bezirksgerichts Hinterrhein (heute: Regionalgericht Viamala) vom 29. Juni 2016 (Proz. Nr. 115-2015-16) teilweise guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob, –dass das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage der C._____ AG die Eheleute A._____ unter solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtete, der C._____ AG CHF 3'156.80 zu bezahlen, –dass das Kantonsgericht bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9'300.00 entschied, diese würden zu 93/100, d.h. im Umfang von CHF 8'649.00, zu Lasten der C._____ AG und zu 7/100, d.h. im Umfang von CHF 651.00, zu Lasten der Eheleute A._____ gehen, –dass die Verfahrenskosten aus den von der C._____ AG geleisteten Vor- schüssen in Höhe von CHF 5'300.00 verrechnet wurden, –dass die C._____ AG dazu verpflichtet wurde, den Restbetrag der von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von CHF 3'349.00 innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils ZK2 17 1 dem Regionalgericht Viamala zu bezahlen, –dass die Eheleute A._____ unter solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet wurden, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils ZK2 17 1 dem Regionalge- richt Viamala die ihnen auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 651.00 zu bezahlen, –dass das Urteil des Kantonsgerichts ZK2 17 1 vom 31. März 2020 unange- fochten in Rechtskraft erwuchs, –dass die Eheleute A._____ in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2020 an das Kan- tonsgericht geltend machten, sie hätten der Vorinstanz für die Begründung des Entscheides einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 erbracht, –dass über diese CHF 4'000.00 im Dispositiv des Urteils ZK2 17 1 nicht abge- rechnet worden sei, was nachzuholen sei, –dass deshalb darum gebeten werde, das Dispositiv des Urteils ZK2 17 1 in der Weise zu ergänzen, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, den Eheleuten A._____ den Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zurückzubezahlen, bzw.

3 / 6 dass ihnen allenfalls das Recht einzuräumen sei, diesen Betrag ebenfalls bei der C._____ AG geltend zu machen, für den Fall, dass die Vorinstanz den Be- trag von CHF 4'000.00 mit den Gerichtskosten von insgesamt CHF 9'300.00 verrechnet habe, –dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläute- rung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Wider- spruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), –dass örtlich und sachlich zuständig für die Berichtigung eines Entscheids das- jenige Gericht ist, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Urteil des Bun- desgerichts 5A_747/2016 vom 31. August 2017, E. 3.1; Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7382), –dass vorliegend somit das Kantonsgericht über das Berichtigungsgesuch der Eheleute A._____ zu entscheiden hat, –dass zwar eine Frist zur Stellung des Gesuchs grundsätzlich nicht besteht, es aber eines Rechtsschutzinteresses an der Berichtigung bedarf (vgl. statt vieler Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9 zu Art. 334 ZPO), –dass das Rechtsschutzinteresse an der von den Eheleuten A._____ beantrag- ten Berichtigung nicht in Zweifel gezogen wird, sodass auf das Gesuch einzu- treten ist, –dass die Berichtigung lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts dient, nicht hingegen dazu, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen (BGE 143 III 520 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2016 vom 31. August 2017, E. 3.1), –dass es bei der Berichtigung somit darum geht, dass das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck kommt, weshalb eine Unrichtigkeit im Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO (nur) dann vorliegt, wenn bei der Erklärung (Formulierung) des Gewollten ein Fehler unterläuft, nicht aber bei der Willensbildung im Ge- richt (Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 3.3.4),

4 / 6 –dass eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfeh- ler beruht, nicht berichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016, E. 1.3 [mit Bezug auf Art. 83 Abs. 1 StPO]), –dass nämlich materielle Fehler rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen sind (BGE 143 III 520 E. 6.1), –dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 29. Juni 2016 weder in den Erwä- gungen noch im Dispositiv einen Kostenvorschuss (in Höhe von CHF 4'000.00) erwähnte, welchen die Eheleute A._____ für die Begründung des Entscheides oder aus welchen Gründen auch immer bezahlt hätten, –dass deshalb auch das Kantonsgericht davon ausging, lediglich die C._____ AG habe für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss – nämlich in Höhe von CHF 5'300.00 – geleistet, –dass sich diese Annahme umso mehr aufdrängte, als sich den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen liess, –dass unter diesen Umständen nicht von einem Fehler im Ausdruck gespro- chen werden kann, der dem Kantonsgericht unterlaufen wäre, sondern es sich – wenn überhaupt – um einen Fehler in der Willensbildung gehandelt haben könnte, –dass das Gesuch der Eheleute A._____ somit bereits deshalb abzuweisen ist, weil es auf eine materielle Änderung des Urteils ZK2 17 1 zielt, –dass sich vorliegend aber auch nicht sagen lässt, es beruhe auf einem Fehler in der Willensbildung, dass das Kantonsgericht im Urteil ZK2 17 1 einen Kos- tenvorschuss der Eheleute A._____ in Höhe von CHF 4'000.00 unerwähnt liess, –dass nämlich der Präsident des Regionalgerichts Viamala mit Schreiben vom 9. November 2020 (KG act. A.2) ausführte, es treffe nicht zu, dass die Eheleu- te A._____ dem Regionalgericht Viamala (bzw. dem damaligen Bezirksgericht Hinterrhein) einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 geleistet hätten, und hierzu eine Kopie des Kontoblattes des Verfahrens 115-2015-16 einreichte, aus dem hervorgeht, dass den Eheleuten A._____ zwar am 24. November 2016 eine Rechnung im Betrag von CHF 4'000.00 zugesandt wurde, diese Rechnung daraufhin aber wieder storniert wurde,

5 / 6 –dass damit erstellt ist, dass die Eheleute A._____ keine Einzahlung von CHF 4'000.00 zugunsten des Regionalgerichts Viamala (bzw. des damaligen Be- zirksgerichts Hinterrhein) getätigt haben, –dass daran auch nichts zu ändern vermag, wenn die Eheleute A._____ dage- gen vorbringen, sie seien der festen Überzeugung, dass die Rechnung unmit- telbar nach Erhalt bezahlt worden sei (vgl. KG act. A.3), zumal sie hierfür kei- ne entsprechenden Bankbelege beibringen können, welche die ihrer Ansicht nach getätigte Zahlung ausweisen würden, –dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Eheleute A._____ zu Zahlungsvor- gängen, die weniger als 5 Jahre zurückliegen, angeblich über keine Unterla- gen (mehr) verfügen und solche von ihrer Bank auch nicht erhältlich machen können, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass vonseiten der Ehe- leute A._____ keine Vorschusszahlung an das Regionalgericht Viamala (bzw. das damalige Bezirksgericht Hinterrhein) erfolgt ist, –dass das Gesuch um Berichtigung somit auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist, –dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz ergeht, –dass die Kosten des Gesuchverfahrens, welche in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 VGZ auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zulasten der Eheleute A._____ gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), –dass sich die C._____ AG im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, sodass ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

6 / 6 wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: – B., – D._____,

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Graubünden
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GR_KG_007
Gericht
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GR_KG_007, ZK2 2020 41
Entscheidungsdatum
04.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026