Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. August 2021 ReferenzZK2 20 30 InstanzII. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Landquart gegen C._____ GmbH Beklagte GegenstandForderung aus Lizenzvertrag Mitteilung20. August 2021
2 / 10 Sachverhalt A.a.Der A._____ mit Sitz in B.________ bezweckt die Förderung der touristi- schen Attraktivität und Leistungsfähigkeit des Tourismusortes B.. Er ist Inhaber der Marken O. und P.. Die C. GmbH ist in D._____ domiziliert und bezweckt den Handel mit Bekleidung, Accessoires, Schuhen und Taschen. A.b.Mit Lizenzvertrag vom 17. August bzw. 6. September 2016 erteilte der A._____ der C._____ GmbH eine Lizenz für die beiden Marken O.________ und P.________ , und zwar für Premium Damenbekleidung und Damenpolobeklei- dung, inklusive Shirts, Pullover, Westen, Jacken und Schals sowie dazugehörige Accessoires. Im Gegenzug verpflichtete sich die C._____ GmbH zur Bezahlung einer Lizenzgebühr, bestehend aus einer Mindestlizenzgebühr und einer umsatz- abhängigen Lizenzgebühr. B.Mit Eingabe vom 19. August 2020 erhob der A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die C._____ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgendem Rechtsbegehren:
3 / 10 mals unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 13. No- vember 2020 rechtshilfeweise zugestellt. Die Beklagte liess sich darauf nicht ver- nehmen. E.Am 29. Januar 2021 reichte der Kläger eine Replik ein. Die Beklagte blieb mit der Duplik, zu deren Einreichung sie durch Publikation im Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2021 aufgefordert worden war, säumig. F.Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung der Hauptverhandlung festhalten oder darauf verzichten wollten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Stillschweigen als Verzicht gewertet wür- de. Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Verzicht auf die Durch- führung der Hauptverhandlung. Die Beklagte liess sich trotz gerichtlicher Aufforde- rung, die am 5. Juli 2021 im Kantonsamtsblatt publiziert wurde, wiederum nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Der Kläger hat Sitz in B., die Beklagte in D.. Damit liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die internationale Zu- ständigkeit bestimmt sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; SR 0.275.12). Die Parteien haben im Lizenzvertrag als ausschliesslichen Gerichtsstand B.________ vereinbart (act. B.4 Ziff. 11). Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ist gestützt auf Art. 23 LugÜ somit gegeben. Die sachliche und funk- tionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die vorliegende Streitigkeit betref- fend Lizenzierung von Markenrechten ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO und Art. 6 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kan- tonsgerichts ist gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c KGV (BR 173.100) die II. Zivilkammer zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO). 2.1.Es ist unbestritten, dass die Parteien am 17. August bzw. 6. September 2016 einen Lizenzvertrag abschlossen, der bis Ende 2020 in Kraft war. Ebenso ist anerkannt, dass dieser Lizenzvertrag unter anderem halbjährlich zu entrichtende Mindestlizenzgebühren vorsah, welche die Beklagte bis auf die Eintrittsgebühr von EUR 5'000.00 allesamt unbezahlt liess. Höhe und Fälligkeit dieser Eintritts- und
4 / 10 Mindestlizenzgebühren sind in Ziffer 4 des Lizenzvertrages folgendermassen defi- niert (act. B.4 Ziff. 4): 2.2.Die Beklagte wendet ein, gemäss Ziffer 2.2 des Lizenzvertrags dürften Pro- dukte erst nach ausdrücklicher Freigabe auf den Markt. Von E.________ sei F.________ nach B.________ zur Q.________ eingeladen worden. Herr F.________ sei mit G.________ nach B.________ gegangen und habe zu dieser Einladung mehrere Musterteile zur Freigabe mitgenommen. Die Musterteile seien am 13. Februar 2017 von Herrn F.________ gemeinsam mit Herrn G.________ im Büro von H.________ der Bürovorsteherin persönlich übergeben worden. Leider habe sie – die Beklagte – zu keinem ihrer Produkte eine Freigabe erhalten. Somit habe sie keinerlei Fashion Teile produzieren können. Für sie als Unternehmen sei es sehr schwierig, mit dem Kläger zu kommunizieren. Vertragsunterschrift und Ansprechpartner sei zunächst I.________ von der J.________ gewesen, kurz nach Vertragsunterschrift habe I.________ das Unternehmen verlassen und für eine kurze Zeit seien Herr E.________ und danach Herr K.________ von L.________ die neuen Ansprechpartner gewesen. Trotz mehrmaligen Anfragen seien die Fragen spät und Freigaben nicht erteilt worden, so dass dann M.________ (damaliger Vorsitzender des Klägers) der neue Ansprechpartner ge- worden sei. Auch mit Herrn M.________ sei man nicht wirklich weitergekommen. Sie – die Beklagte – habe keine Produktfreigaben und somit auch keine Produkte zur Produktion freigegeben erhalten. Sie würde es nicht akzeptieren, fixe Zahlun- gen zu leisten, ohne aber selber die Möglichkeit gehabt zu haben, in die Produkti- on einzusteigen (act. A.2). 2.3.Der Kläger hält diesbezüglich fest, die Beklagte habe es sich selber zuzu- schreiben, wenn sie die Lizenz nicht nutze und keine Produkte verkaufe. Die Min- destlizenzgebühren seien unabhängig von den Verkäufen geschuldet. Nach dem
5 / 10 Wortlaut des Vertrages sei klar, dass die Gebühren im Sinne eines Verfalltagsge- schäfts an den jeweiligen Daten ohne Weiteres zu bezahlen seien. Der Zinsenlauf beginne automatisch mit dem Verzug. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte anlässlich der Einladung in B.________ diverse Musterteile zur Frei- gabe mitgebracht habe und die Musterteile im Büro von Frau H.________ der Bürovorsteherin persönlich übergeben worden seien. Die Kommunikation sei nicht schwierig gewesen. Die Parteien hätten sich vielmehr rege ausgetauscht, was durch die E-Mail-Korrespondenz vom 12. Oktober 2017 bezüglich Schlüsselan- hänger bestätigt werde. Bekleidungsteile seien keine zur Freigabe eingereicht worden (act. A.1 und A.3). 3.Nach der im Lizenzvertrag getroffenen Rechtswahl ist im vorliegenden Fall schweizerisches Recht anwendbar (act. B.4 Ziff. 11 i.V.m. Art. 116 IPRG). Die Be- klagte wendet im Wesentlichen ein, die Mindestlizenzgebühren seien von der Pro- duktfreigabe abhängig, die der Kläger vertragswidrig nicht erteilt habe. Der Sache nach erhebt die Beklagte damit die Einrede des nichterfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. 3.1.Nach Art. 82 OR muss derjenige, der bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfül- lung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages ist nicht auf alle Verpflichtungen anwendbar, welche aus einem zweiseitigen Vertrag erwach- sen, sondern nur auf solche, die gegenseitig derart aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (BGE 107 II 411 E. 1). In der Regel besteht ein Austauschverhältnis nur zwischen den Hauptleistungspflichten, nicht jedoch in Hinblick auf die Nebenleistungspflichten (BGE 122 IV 322 E. 3b). Ausnahmsweise ist die Anwendung von Art. 82 OR aber auch im Hinblick auf Ne- benleistungspflichten denkbar. Dabei ist es in erster Linie an den Parteien zu ent- scheiden, ob die Nebenleistung einen solchen Stellenwert hat, dass sie zur Haupt- leistung in einem Austauschverhältnis steht (BGer 4A_308/2012 v. 11.10.2012 E. 2.5 m.w.H.). 3.2.Üblicherweise hat der Lizenzgeber zwei vertragliche Hauptpflichten, näm- lich die Pflicht, dem Lizenznehmer das Immaterialgut zu Gebrauch und Nutzung zu überlassen, sowie die Pflicht, das Immaterialgut in gebrauchs- und nutzungs- fähigem Zustand zu erhalten (Thomas Probst, Der Lizenzvertrag: Grundlagen und Einzelfragen, in: Jusletter v. 2.9.2013, Rz. 43). Als Gegenleistung für die Überlas- sung des lizenzierten Immaterialgutes zu Gebrauch und Nutzung hat die Lizenz- nehmerin regelmässig eine Lizenzgebühr zu entrichten (Probst, a.a.O., Rz. 48).
6 / 10 Dieser Konzeption folgt auch der vorliegend zur Diskussion stehende Lizenzver- trag. In Ziffer 1 erteilt der Kläger der Beklagten eine nichtexklusive Lizenz zur Be- nutzung der Marken O.________ und P.________ für bestimmte Waren in einem bestimmten Gebiet, wobei festgehalten wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Unterlizenzen zu erteilen und die Marken als Bestandteil des Firmennamens zu benutzen. In Ziffer 4 und 5 ist sodann die Eintritts- und Mindestlizenzgebühr sowie die laufende (umsatzabhängige) Lizenzgebühr geregelt. Ziffer 2 steht demge- genüber unter dem Titel "Qualität und Vermarktung". Sie enthält verschiedene Pflichten der Beklagten, die darauf hinzielen, eine bestimmte Qualität der Lizenz- produkte sicherzustellen. Insbesondere ist die Beklagte nach Ziffer 2.2 verpflichtet, neue Produkte, Verpackungen und Werbekonzepte dem Kläger vorgängig zur Freigabe vorzulegen. Der Kläger darf diese aus wichtigen Gründen verweigern. Erst nach ausdrücklicher Freigabe dürfen die Produkte (bzw. Werbekonzepte) auf den Markt. Die Einzelheiten für die Gestaltung der Produkte werden verbindlich im dafür vorgesehenen "Stylguide" geregelt, welcher als Anhang 2 integraler Ver- tragsbestandteil bildet (vgl. act. B.4 Ziff. 1, 2, 4 und 5). Im hier streitigen Lizenzvertrag besteht ein Austauschverhältnis demnach einer- seits zwischen der Verpflichtung des Lizenzgebers, die Marken zu Gebrauch und Nutzung zu überlassen, und anderseits der Pflicht der Lizenznehmerin, eine Li- zenzgebühr zu bezahlen. Die Verpflichtung des Klägers, die von der Beklagten vorgelegten Produkte für den Markt freizugeben, steht im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung, also nicht unmittelbar mit der Lizenzerteilung. Dies spricht dafür, dass es sich bei der Pflicht zur Freigabe um eine Nebenleistungspflicht handelt. Allerdings setzt der Gebrauch und die Nutzung der Marken voraus, dass die Lizenzprodukte auch tatsächlich vertrieben werden können, was eine vorgän- gige Freigabe voraussetzt. Die Lizenz ist für die Beklagte mit anderen Worten praktisch wertlos, wenn der Kläger die Lizenzprodukte nicht für den Markt freigibt. Damit besteht zwischen der Pflicht zur Bezahlung der Mindestlizenzgebühren und der Pflicht zur Freigabe der Lizenzprodukte ein derart enges Verhältnis, dass die Anwendung des Art. 82 OR gerechtfertigt ist (vgl. Ulrich G. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 26 zu Art. 82 OR). Die Beklagte ist also grundsätzlich be- rechtigt, die Zahlung der Lizenzgebühr zu verweigern, sofern der Kläger vertrags- widrig keine Freigabe erteilt. 3.3.Gleichwohl ist der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR vorliegend kein Erfolg beschieden. Wie erwähnt, ist nach Ziffer 2.2 des Lizenzver- trages die Beklagte verpflichtet, die Lizenzprodukte dem Kläger vorgängig zur
7 / 10 Freigabe vorzulegen. Die Beklagte musste die Lizenzprodukte demnach zuerst dem Kläger vorlegen, ansonsten dieser die Freigabe gar nicht erteilen konnte. In dieser Hinsicht erwähnte die Beklagte in ihrer Klageantwort lediglich einen einzi- gen Vorfall. So behauptete sie, am 13. Februar 2017, anlässlich der Q.________ in B., hätten E. und G.________ im Büro von H.________ mehrere Musterteile der Bürovorsteherin übergeben. Um was für Musterteile es sich handelte, liess die Beklagte dabei offen. Im Übrigen beschränkte sich die Be- klagte in der Klageantwort auf die pauschale Behauptung, es sei schwierig, mit dem Kläger zu kommunizieren. Die Fragen seien spät und Freigaben nicht erteilt worden (act. A.2). In der Replik bestritt der Kläger die Behauptung der Beklagten bezüglich des Vorfalls an der Q.________ im Februar 2017 mit Nichtwissen. Sei- nerseits legte er nun eine E-Mail-Korrespondenz von Oktober 2017 betreffend ei- ne – aus seiner Sicht zu Recht – verweigerte Freigabe für einen Schlüsselanhän- ger ins Recht. Andere Anträge seitens der Beklagten seien, so der Kläger, nicht eingegangen (act. A.3). Auf diese Behauptungen ging die Beklagte nicht mehr ein. Damit blieb nicht nur unklar, welche Musterteile sie im Februar 2017 vorgelegt hat- te, sondern auch, bei welchen anderen Gelegenheiten der Kläger vorgelegte Mus- ter nicht freigegeben hatte. Dies genügt den Substantiierungsanforderungen, wie sie im Zivilprozess allgemein gelten (dazu statt vieler BGer 4A_443/2017 v. 30.4.2018 E. 2 m.w.H.), nicht. Für den Kläger war es so nicht möglich, die Be- hauptungen der Beklagten substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, dass die im Februar 2017 vorgelegten Produkte ebenfalls nicht von der Lizenz erfasst waren. Umgekehrt wäre es für die Beklagte ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, detailliert zu behaupten, wann welche Produkte erfolglos zur Freigabe vorgelegt wurden, zumal der Lizenzvertrag nach den unbestrittenen Tatsachenbe- hauptungen vier Jahre Bestand hatte und es nach der Darstellung der Beklagten eine Vielzahl solcher Vorfälle gegeben haben muss. Die Behauptung der Beklag- ten, der Kläger sei seiner Pflicht zur Produktfreigabe nicht nachtgekommen, kann somit mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden. 3.4.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Abnahme der von der Beklagten am Ende der Klageantwort angebotenen Zeugeneinvernahme der beteiligten Perso- nen. Ob ihr der Zeugenbeweis gelingen würde, wäre mit Blick auf die Akten im Übrigen ohnehin fraglich. Wie aus den vom Kläger eingereichten Urkunden her- vorgeht, ersuchte N., Sales Managerin der Beklagten, den Kläger mit E- Mail vom 10. Oktober 2017 um Freigabe eines Schlüsselanhängers. Die Vertrete- rin der Beklagten hielt dabei einleitend fest, die Beklagte produziere für das R.. Es sei ihre Aufgabe, die Einführung und Vermarktung dieser zu be- gleiten. Dafür würden sie die Hilfestellung der Gemeinde B.________ benötigen
8 / 10 (act. A.3 Beilage 1). Diese allgemeinen Ausführungen deuten darauf hin, dass bis zu jenem Zeitpunkt zwischen den Parteien noch keine konkreten Freigaben zur Diskussion standen. In der anschliessenden E-Mail von N.________ vom 12. Ok- tober 2017 ging es um die Frage, für welche Accessoires die Lizenz gilt. Nach Darlegung verschiedener Unklarheiten in diesem Zusammenhang stellte N.________ am Ende der E-Mail fest, dies alles mache für sie "den Einstieg in den Vertrieb nicht leichter" (act. A.3 Beilage 2). Dieser Wortlaut spricht ebenfalls dafür, dass bis Oktober 2017 noch keine Freigaben aktuell waren. Mit E-Mail vom 8. Ok- tober 2018 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, für sie sei die Zusammena- rbeit stillschweigend gegenseitig beendet worden (act. B.10 S. 2). Bereits im Jahr 2018 ging die Beklagte offenbar davon aus, dass der Lizenzvertrag keine Geltung mehr hatte. Wenn die Beklagte aber bis Oktober 2017 noch keine Freigaben ver- anlasste und schon im Jahr 2018 von der Beendigung des Lizenzvertrages aus- ging, erscheint ihre Sachdarstellung im vorliegenden Prozess, der Kläger habe von 2017 bis 2020, während vier Jahren, vertragswidrig Freigaben verweigert, zweifelhaft. Auch mit einer Befragung der beteiligten Personen könnten diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, zumal die zu befragenden Personen den Par- teien nahestehen und geneigt sein könnten, zu deren jeweiligen Gunsten auszu- sagen, ihren Aussagen also ohnehin nur geringe Beweiskraft zukäme. 4.Zusammengefasst sind die in Ziffer 4 des Lizenzvertrages vereinbarten Mindestlizenzgebühren allesamt fällig. Der Beklagten steht kein Leistungsverwei- gerungsrecht nach Art. 82 OR zu. Die Klage ist entsprechend gutzuheissen. Die im Lizenzvertrag definierten Fälligkeitstermine für die einzelnen Mindestlizenzge- bühren, jeweils der 1. April und der 1. September (act. B.4 Ziff. 4), sind als Verfall- tage zu qualifizieren, was bedeutet, dass die Beklagte mit Ablauf dieser Tage je- weils in Verzug geriet (Art. 102 Abs. 2 OR). Auf die ausstehenden Lizenzgebühren ist folglich jeweils ab 2. April bzw. 2. September Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1.In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale In- stanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 VGZ [BR 320.210]). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteres- se ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat die Beklagte dem Kläger den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
9 / 10 5.2.Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarno- te nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Mit Blick auf die eingereichten Rechtsschriften sowie das Streitinteresse erscheint ein Aufwand von rund 15 Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) sowie der Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädigung von total CHF 4'000.00 er- gibt. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend zu entschädigen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die C._____ GmbH wird verpflichtet, dem A._____ die folgenden Beträge zu bezahlen: -EUR 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. April 2017; -EUR 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. September 2017; -EUR 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. April 2018; -EUR 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. September 2018; -EUR 15'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. April 2019; -EUR 15'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. September 2019; -EUR 20'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 2. April 2020. 2.Die Gerichtskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und der C._____ GmbH auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom A._____ geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 4'000.00 wird dem A._____ zurückerstattet. Die C._____ GmbH hat dem A._____ den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu erset- zen. 3.Die C._____ GmbH hat dem A._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: