Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 19. Februar 2020 ReferenzZK2 20 3 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Brunner und Michael Dürst Thöny, Aktuarin ParteienX.1_____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur X.2_____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen Y._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Isler Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich GegenstandGesuch um Erläuterung Mitteilung19. Februar 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A.Mit Urteil ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 20. Dezem- ber 2019, entschied das Kantonsgericht von Graubünden, was folgt: 1.Die Berufung der X.2_____ und der X.1_____ (ZK2 19 53) wird gutge- heissen und die Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2.Die Berufung der Y._____ (ZK2 19 54) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs des Entscheids vom 28. Juni 2019 werden aufgehoben. 2.1. Die Y._____ wird vorsorglich verpflichtet, der X.2_____ und der X.1_____ umgehend die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinba- rung der Berechtigungskarten für die Wintersaison 2019/2020 bekannt zu geben. 2.2. Die X.2_____ und die X.1_____ werden verpflichtet, die Y._____ drei Monate im Voraus über die Wiedereröffnung des X.2_____ zu infor- mieren und auf denselben Termin eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 auf das Konto des Regionalgerichts Plessur IBAN , Konto Nr. zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung für die nachfolgende Wintersaison in Höhe von CHF 20'000.00 ist per 30.11. zu bezahlen. 2.3. Nach Eingang der Sicherheitsleistung beim Regionalgericht Plessur und Vorlage des entsprechenden Nachweises an die Y., wird die Y. vorsorglich verpflichtet, der X.2_____ und der X.1_____ auf den Eröffnungstermin hin zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabe- geräte (Hersteller: A., Modellbezeichnung: ; oder adäqua- tes Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2.4. Die Massnahmen unter Ziff. 2.1. und 2.3. ergehen unter dem aus- drücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB. 3.Der X.2 und der X.1 wird im Sinne von Art. 263 ZPO eine Frist von 60 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides angesetzt, um die ordentliche Klage beim Gericht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf fallen die in Ziff. 2.1. und 2.3. ausgesprochenen Massnah- men dahin. 4.Im Übrigen wird die Berufung der Y._____ abgewiesen 5.(Kostenregelung Vorverfahren) 6.(Kostenregelung Berufungsverfahren)

3 / 10 7.(Rechtsmittelbelehrung) B.Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 stellten die X.2_____ und die X.1_____ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) ein Gesuch um Erläuterung betreffend den Entscheid (recte: das Urteil) des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. De- zember 2019. Sie stellten dabei folgende Rechtsbegehren: 1.Das Gesuch sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 2.Eventualiter zu Ziffer 1: Die Ziffer Nr. 2.3 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Dezember 2019 in Sa- chen der Parteien sei dahingehend zu erläutern, dass die Kartenaus- gabegeräte nach Wiedereröffnung des X.1_____ und nach Leistung der Sicherheit von CHF 20'000 unverzüglich und nicht erst nach drei Monaten nach Wiedereröffnung ausgehändigt werden müssen, was entsprechend in Ziffer Nr. 2.3 des Dispositivs zu ergänzen ist. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchbeklagten. C.Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 stellte die Y._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) folgende Rechtsbegehren: 1.Das Gesuch um Erläuterung vom 24. Januar 2020 sei abzuweisen. 2.Eventualiter zu Ziffer 1: Dispositivziffer 2.3 des Entscheids (recte: Urteils) des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Dezember 2019 im Verfahren ZK2 19 53/54 sei dahingehend zu erläutern, dass die Kartenausgabegeräte nach Eingang der Sicherheitsleistung gemäss Dispositivziffer 2.2 (und somit nach der Ankündigung der Wiedereröffnung des X.2_____ drei Monate im Voraus und einer Sicherheitsleistung auf denselben Termin) zur Verfügung zu stellen und in Betrieb zu nehmen sind. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerinnen; im Falle der Gutheissung des Ge- suchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Gerichtskasse. D.Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 verzichteten die Gesuchstellerinnen auf Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2020. E.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 10 II. Erwägungen 1.1.Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Par- tei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen an- zugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Eine Frist zur Stellung des Gesuchs besteht grundsätzlich nicht, doch bedarf es eines Rechtsschutzinteresses an der Erläute- rung (vgl. statt vieler Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9 zu Art. 334 ZPO). 1.2.Örtlich und sachlich zuständig für die Erläuterung eines Entscheids ist das Gericht, das den betreffenden Entscheid gefällt hat (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7382). Die ZPO lässt offen, in welcher Besetzung das Gericht die Erläuterung vorzunehmen hat; die Regelung obliegt den Kantonen (Art. 3 ZPO). Dabei ist namentlich zu beachten, dass eine Erledigung durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann, wenn sich ein Begehren als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich be- gründet bzw. unbegründet erweist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgeset- zes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Es ist nicht zwingend (allenfalls aber sinn- voll), dass dieselben Personen, die den Entscheid gefällt haben, auch die Erläute- rung vornehmen (vgl. die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020; ferner Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 334 ZPO). 1.3.Das Kantonsgericht ist für die allfällige Erläuterung seines Urteils ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 örtlich und sachlich zuständig. Die gegenüber dem Urteil ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 veränderte Zusammensetzung des Spruchkörpers in der vorliegenden Angelegenheit rührt daher, dass der bisherige Vorsitzende (Pritzi) infolge Demission zwischenzeitlich aus dem Kantonsgericht ausgeschieden ist. Da der neue Vorsitzende (Nydegger) am Verfahren ZK2 19 53/54 nicht beteiligt war, erfolgt der vorliegende Entscheid in regulärer Dreierbe- setzung (Art. 18 Abs. 1 GOG) und unter Einbezug der bisherigen Aktuarin (Thöny).

5 / 10 1.4.Das Gesuch um Erläuterung entspricht – unter Vorbehalt der nachfolgen- den Ausführungen (vgl. insb. Erwägung 3.3) – grundsätzlich den Frist- und Form- erfordernissen, sodass darauf einzutreten ist. 2.Das Erläuterungsverfahren ist in der Regel schriftlich. Der Gegenpartei ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zur beantragten Erläuterung zu äussern (Art. 334 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 330 ZPO). Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht jedoch auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten (Art. 334 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da vorliegend nicht bloss eine Berichti- gung von Schreib- und Rechnungsfehlern, sondern eine inhaltliche Klarstellung eines Entscheids verlangt wurde, wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gebo- ten, sich zur beantragten Erläuterung zu äussern (vgl. KG act. D.3). 3.1.Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich wider- sprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Aus- formulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020, E. 1). Eine Unklarheit liegt namentlich dann vor, wenn das Dispositiv nachvollziehbaren Anlass zu unterschiedlichen Interpre- tationen gibt (vgl. Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 334 ZPO). Dabei genügt eine blosse Meinungsverschiedenheit unter den Par- teien für sich allein noch nicht; vielmehr müssen vernünftige Gründe für die unter- schiedlichen Interpretationen bestehen. Bringt eine Partei eine unter objektiven Gesichtspunkten nicht mehr vertretbare Auslegung eines Dispositivs vor, besteht kein Anlass zur Erläuterung (vgl. hierzu etwa Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 13 vom 19. März 2013; ferner auch Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 334 ZPO). Im Übrigen be- darf es auch dann keiner Erläuterung, wenn sich der Sinn des Dispositivs im Ver- bund mit den Erwägungen hinreichend klar erschliessen lässt (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 334 ZPO; Herzog, a.a.O., N 5 zu Art. 334 ZPO). Die Erläuterung dient lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht hingegen dazu, den getroffenen Entscheid materiell abzuändern, Unterlas- senes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1). 3.2.In ihrem Erläuterungsgesuch bringen die Gesuchstellerinnen vor, sie hätten das X.1_____ wiedereröffnet, die Sicherheitsleistung bezahlt und den Zahlungs-

6 / 10 nachweis erbracht. Die Gesuchsgegnerin sei sodann aufgefordert worden, die Kartenausgabegeräte auszuhändigen. Diese habe sich jedoch geweigert und auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerinnen hätten die Sicherheitsleistung vorzeitig geleistet und sie hätte die Übergabe der Kartenausgabegeräte auf den 10. April 2020 vorgemerkt. Die Gesuchstellerinnen hätten dieser Auffassung wi- dersprochen und darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht von Graubünden im Urteil vom 16. Dezember 2019 erwogen habe, die geforderte Bereitstellung der Geräte sei an die Bedingung zu knüpfen, dass das Hotel seinen Betrieb auch tatsächlich wiederaufnehme. Gestützt auf diese Erwägungen habe das Kantons- gericht von Graubünden die Ziffer 2.3 des Dispositivs formuliert. Weder aus den massgeblichen Erwägungen noch aus dem Dispositiv könne geschlossen werden, dass mit der Übergabe der Kartenausgabegeräte zugewartet werden könne. Ein Zuwarten sei auch zweckwidrig, weil die Saison laufen würde und die Gesuchstel- lerinnen nach der Wiedereröffnung auf die Kartenausgabegeräte angewiesen sei- en. Es sei entsprechend eine Frist bis zum 22. Januar 2020 gesetzt worden, um die Geräte herauszugeben und in Betrieb zu nehmen. Von einer vorzeitigen Leis- tung der Sicherheit könne auch nicht die Rede sein, zumal es in ihrem Belieben stehen würde, das Hotel unverzüglich wieder zu öffnen. Daran würde auch die Erwägung des Kantonsgerichts von Graubünden nichts ändern, wonach die Ge- suchstellerinnen die Wiedereröffnung drei Monate im Voraus bekannt zu geben hätten. An diese Erwägung sei keine Bedingung geknüpft worden und keine der Parteien habe je eine solche Frist beantragt. Entsprechend sei auch keine irgend- wie justitiable Verknüpfung im Dispositiv aufgenommen worden, das heisst Ziff. 2.2 des Dispositivs stehe in keiner Verknüpfung mit Ziff. 2.3 des Dispositivs. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 habe die Gesuchsgegnerin daran festgehalten, dass eine dreimonatige Frist abgewartet werden müsse (vgl. KG act. A. 1, S. 6 f.). An dieser Auffassung hält die Gesuchsgegnerin auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2020 fest: Aus der Urteilsbegründung ergebe sich eindeutig, dass die Zurverfügungstellung und Inbetriebnahme der Kartenherausgabegeräte an die Wiedereröffnung des Hotelbetriebs gekoppelt sei und dass die Wiedereröffnung ihrerseits drei Monate im Voraus bekanntzugeben sei. Die Auslieferungspflicht der Geräte werde also materiell an die Bekanntgabe drei Monate im Voraus und for- mell an die Leistung einer Sicherheit geknüpft. Es ergebe sich klar, dass diese Verpflichtungen korrelieren würden und es sich entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerinnen nicht um losgelöste, voneinander unabhängige Verpflichtungen hand- le. Die Anordnung der Ankündigungspflicht liege denn auch auf der Hand: Die Ge- suchsgegnerin verfüge nicht über Kartenherausgabegeräte auf Vorrat, die sie von heute auf morgen herausgeben könnte. Die Bereitstellung (Besorgung, externe Programmierung durch A._____ etc.) bedürfe einer gewissen Vorlaufzeit. Der Ent-

7 / 10 scheid sei somit nicht erläuterungsbedürftig. Die beim angerufenen Gericht einge- gangene Sicherheitsleistung sei vorzeitig erbracht worden und die Aushändigung der Kartenherausgabegeräte durch die Gesuchsgegnerin sei noch nicht fällig. Das Erläuterungsgesuch sei daher abzuweisen. Eventualiter sei das Dispositiv des Entscheids dahingehend zu erläutern, dass die Kartenausgabegeräte nach Ein- gang der Sicherheitsleistung gemäss Dispositivziffer 2.2 (und somit nach einer Ankündigung der Wiedereröffnung des X.2_____ drei Monate im Voraus und einer Sicherheitsleistung auf denselben Termin hin) zur Verfügung zu stellen und in Be- trieb zu nehmen seien (vgl. KG act. A.3, S. 4 ff.). 3.3.Aus der Wiedergabe der unterschiedlichen Standpunkte der Parteien er- hellt, dass Uneinigkeit namentlich darüber besteht, wie die in Dispositivziffer 2.3 enthaltene dreimonatige Ankündigungsfrist zu verstehen ist. Während die Ge- suchsgegnerin diese Frist als Bedingung für die Herausgabe der Kartenausgabe- geräte versteht, messen die Gesuchstellerinnen ihr keine justitiable Bedeutung zu. Eine Unklarheit im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt damit vor, zumal nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass die Dispositivziffern 2.3 betreffend die Bedeutung der dreimonatigen Ankündigungsfrist nicht hinreichend präzise formu- liert worden ist. Dem Hauptantrag der Gesuchstellerinnen um Abweisung des ei- genen Erläuterungsgesuchs kann damit nicht entsprochen werden. Es wäre ohne- hin fraglich, ob auf einen solchen Antrag eingetreten werden könnte, wird durch den Antrag auf Abweisung eines eigenen Begehrens das Rechtsschutzinteresse doch gleich selbst in Abrede gestellt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägun- gen ergibt, ist dem Eventualantrag der Gesuchstellerinnen auf Erläuterung des Urteils in ihrem Sinne stattzugeben, sodass sich erübrigt, auf den Eventualantrag der Gesuchsgegnerin auf Erläuterung des Urteils gemäss ihrem Verständnis näher einzugehen. Damit kann ebenso offenbleiben, ob im Rahmen einer Stel- lungnahme zu einem Erläuterungsgesuch ein eigener Antrag auf Erläuterung ge- stellt werden kann, oder ob sich die Begehren in der Sache selbst auf Abweisung des Gesuchs (oder auf Nichteintreten auf das Gesuch) zu beschränken haben. 4.1.Festzuhalten ist zunächst, dass die dreimonatige Ankündigungsfrist in Dis- positivziffer 2.3 unerwähnt bleibt. Dies im Unterschied zu Dispositivziffer 2.2, wo- nach die Gesuchstellerinnen verpflichtet werden, die Gesuchsgegnerin drei Mona- te im Voraus über die Wiedereröffnung des X.2_____ zu informieren und auf den- selben Termin die entsprechende Sicherheitsleistung zu bezahlen. Das Kantons- gericht stellte im Urteil vom 16. Dezember 2019 fest, dass das X.1_____ – im Ur- teilszeitpunkt – seit längerer Zeit geschlossen war. Vor diesem Hintergrund sei die geforderte Bereitstellung der Kartenausgabegeräte an die Bedingung zu knüpfen,

8 / 10 dass das Hotel seinen Betrieb auch tatsächlich wiederaufnehme (vgl. Erwägung 6.5). Sodann wurde – im Sinne einer Zusammenfassung – erwogen, dass die Ge- suchsgegnerin unter Androhung von Strafmassnahmen verpflichtet sei, den Ge- suchstellerinnen die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechti- gungskarten für die Wintersaison 2019/2020 umgehend bekannt zu geben. Die Gesuchstellerinnen würden zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 pro Saison verpflichtet. Im Gegenzug habe die Gesuchsgegnerin unter der Bedingung, dass das X.1_____ wiedereröffnet werde, zwei funktionstüchtige Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Be- trieb zu nehmen. Die Gesuchstellerinnen würden der Gesuchsgegnerin die Wie- dereröffnung des Hotels drei Monate im Voraus bekannt geben. Eine erneute Schliessung des Hotels führe zur unmittelbaren Rückgabepflicht der Geräte (Er- wägung 6.8). Den Gesuchstellerinnen ist darin zuzustimmen, dass weder aus den Erwägungen noch aus dem Dispositiv hervorgeht, dass die Kartenausgabegeräte nach Wiedereröffnung und Leistung der Sicherheit erst drei Monate nach Wieder- eröffnung ausgehändigt und in Betrieb genommen werden müssten. Die Auffas- sung der Gesuchsgegnerin, wonach die dreimonatige Ankündigungsfrist als Be- dingung im technischen Sinne zu verstehen sei, findet weder in den Erwägungen noch im Dispositiv eine Stütze. Die dreimonatige Ankündigungsfrist mag von der Überlegung getragen gewesen sein, dass die (Wieder-)Eröffnung eines Hotels einer beträchtlichen Vorlaufzeit bedürfe. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet wer- den, dass im Falle einer umgehenden Wiedereröffnung des Hotels die Herausga- be der Kartenausgabegeräte erst nach drei Monaten zu erfolgen hätte. Für ein derart langes Zuwarten bestehen denn auch keine plausiblen Gründe, würde dies doch unter den gegebenen Umständen bedeuten, dass die Herausgabe der Kar- tenausgabegeräte erst am Ende der für die Gesuchstellerinnen in finanzieller Hin- sicht wichtigen Wintersaison (April 2020) stattfinden würde. Bedingung für die Herausgabe sind vielmehr einzig die Leistung der Sicherheit im festgelegten Um- fang (mitsamt entsprechendem Nachweis) sowie die Wiedereröffnung des X.2_____. In diesem Sinne ist die dreimonatige Ankündigungsfrist als eine Art Ordnungsvorschrift zu verstehen, welche sich in erster Linie an die Gesuchsteller- inen richtete. Es mag zwar – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht – zutreffen, dass auch für die Bereitstellung der Kartenausgabegeräte eine gewisse Vorlauf- zeit erforderlich ist. Es kann jedoch nicht ernsthaft angenommen werden, dafür seien drei Monate vonnöten. Wie viel Zeit der Gesuchsgegnerin für die Herausga- be zu gewähren ist, hängt selbstredend auch davon ab, wie lange im Voraus der Eröffnungstermin des Hotels der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde. Dies be- schlägt indes die Frage, was unter einer "umgehenden" (vgl. unten Erwägung 4.2)

9 / 10 Aushändigung der Kartenausgabegeräte zu verstehen ist. Darüber braucht jedoch nicht an dieser Stelle (abschliessend) befunden zu werden. 4.2.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Dispositivziffer 2.3 des Urteils ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 dahingehend zu erläutern ist, dass die Kar- tenausgabegeräte nach Wiedereröffnung des X.2_____ und nach Leistung der Sicherheit von CHF 20'000.00 (mitsamt entsprechendem Nachweis) umgehend den Gesuchstellerinnen auszuhändigen sind. Das Gesuch um Erläuterung ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.1.Die Kosten des Gesuchverfahrens werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Nach der allgemeinen Verteilregel von Art. 106 Abs. 1 ZPO wären die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Wird jedoch – wie vorliegend – ein Erläuterungsgesuch gutgeheissen, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen, da das Gericht seinen Ent- scheid ursprünglich mangelhaft eröffnet hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 10a zu Art. 334 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 334 ZPO; ferner Urteil des Bun- desgerichts 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020, E. 4). Die Kosten des Gesuchver- fahrens gehen daher zu Lasten des Kantons und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Den Gesuchstellerinnen wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 zurückerstattet. 5.2.Die Gesuchstellerinnen (nicht jedoch die Gesuchsgegnerin, da sie mit ihren Anträgen vollständig unterliegt; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020, E. 4) sind für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. Die Entschädigung wird praxisgemäss nach Ermessen festgelegt, nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen keine Honorarnote eingereicht hat. Ent- sprechend dem unter Erwägung 5.1 Ausgeführten geht die Entschädigung zu Las- ten des Kantons und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 2.3 des Urteils ZK2 19 53/54 vom 16. Dezember 2019 wird im Sinne der Erwägungen erläutert. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. Den Gesuchstellerinnen wird der von ihnen geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 1'500.00 zurückerstattet. 3.Die Gesuchstellerinnen werden für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) ausseramtlich entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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19.02.2020
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25.03.2026