Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. September 2021 ReferenzZK2 19 79 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert, Bergamin, Cavegn und Michael Dürst Kollegger, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ AG Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti Via Stredas 3, 7500 St. Moritz GegenstandAberkennungsklage Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 07.02.2019, mitgeteilt am 11.09.2019 (Proz. Nr. 115-2017-40) Mitteilung01. Oktober 2021
2 / 24 Sachverhalt A.Mit Rahmenkreditvertrag vom 29. Januar/1. Februar 2016 regelten A._____ und die B._____ AG ein bereits vorbestehendes Kreditverhältnis betreffend die Grundstücke Nr. C., E. und F., Liegenschaft Nr. G., H., neu. B.Am 2. Juni 2016 kündigte die B. AG sowohl den entsprechenden Rahmenkreditvertrag als auch die variable Hypothek auf den 31. Juli 2016. Die B._____ AG teilte A._____ damit einhergehend mit, dass sie das Kapital der als Sicherheit übereigneten Schuldbriefe auf den nächstmöglichen Termin kündige. C.Am 3. August 2016 betrieb die B._____ AG A._____ für den Betrag von CHF 4'720'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. August 2016, sowie für Betreibungs- und Rechtshilfekosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ein auf den 9. August 2016 datierter Zahlungsbefehl ging an A., ein weiterer Zahlungsbefehl wurde an die I. AG gerichtet, zumal diese bei ihrer Grün- dung vom 20. Januar 2016 die Grundstücke Nr. C., E. und F., Liegenschaft Nr. G., H., als Sacheinlage übernommen hatte. Sowohl A. als auch die I._____ AG erhoben gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvor- schlag. D.Die B._____ AG stellte daraufhin am 3. Januar 2017 ein Gesuch um provi- sorische Rechtsöffnung beim Regionalgericht Maloja. Dieses hiess mit Entscheid vom 14. Juli 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'720'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. August 2016, sowie für ein Grundpfandrecht, verkörpert im Register- Schuldbrief Nr. J._____ vom 17. September 2012 über CHF 4'800'000.00, lastend im 1. Rang auf den Grundstücken Nr. C., E. und F., Liegen- schaft Nr. G., H.. E.Am 14. August 2017 erhoben A. und die I._____ AG gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Entscheid KSK 17 43 vom 27. November 2017 die Beschwerde vollumfänglich abwies. F.Am 24. August 2017 reichten A._____ und die I._____ AG eine Aberken- nungsklage beim Regionalgericht Maloja ein, welche das folgende Rechtsbegeh- ren beinhaltete: 1.Es sei in Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Regionalge- richts Maloja (Erstinstanzliches Zivilgericht SchKG, Einzelrichter, Nr.
3 / 24 335-2017-1) vom 14. Juli 2017 und im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG die Forderung von CHF 4'720'000.- nebst 5 Prozent Zins seit 1. August 2016 sowie für ein Grundpfandrecht, verkörpert im Register- Schuldbrief J._____ vom 17. September 2012 über CHF 4'800'000.-, lastend im ersten Rang auf den Grundstücken Nrn. C., E., F., alle Liegenschaft Nr. G., H., vollumfänglich ab- zuerkennen, womit davon Vormerk zu nehmen sei, dass die von den Aberkennungsklägern erhobenen Rechtsvorschläge zu Recht erhoben wurden. 2.Es sei das Betreibungsamt Maloja anzuweisen, die Betreibung Nr. D. im Betreibungsregister zu löschen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aberkennungsbe- klagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kündigungen des Rahmenkreditvertrags und der variablen Hypothek bzw. des Kapitals der als Sicherheit übereigneten Schuldbriefe von der B._____ AG nicht hätten ausge- sprochen werden dürfen. G.Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 zog die I._____ AG ihre Aberkennungsklage zurück. H.In ihrer Klageantwort vom 29. Oktober 2018 begehrte die B._____ AG, was folgt: 1.Die Aberkennungsklage sei abzuweisen. 2.Es sei in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkur- samtes der Region Maloja für den Betrag von CHF 4'720'000 zuzüg- lich Verzugszins von 5% seit dem 01. August 2016 sowie für das Grundpfandrecht über CHF 4'800'00 gemäss Registerschuldbrief Nr. J._____ lastend im 1. Rang auf den Grundstücken H., Nrn. C., E._____ und F., alle Liegenschaft G., Rechtsöffnung zu gewähren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aberkennungs- kläger. Begründend führte sie hauptsächlich aus, dass die ausgesprochenen Kündigun- gen den geltenden Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien entsprochen hätten. I.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja fand am 7. Februar 2019 statt. J.Mit Entscheid vom 7. Februar 2019, mitgeteilt am 11. September 2019, wies das Regionalgericht Maloja die Aberkennungsklage ab. Das Dispositiv laute- te, wie folgt: 1.Die Aberkennungsklage wird abgewiesen.
4 / 24 2.Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.- werden dem Kläger auferlegt. 3.Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 59'327.- zzgl. 7.7 % MwSt., ausseramtlich zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) Das Regionalgericht Maloja kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Be- hauptungen und Beweise des Aberkennungsklägers den durch die Kündigungen erlangten Rückforderungsanspruch der Aberkennungsbeklagten nicht widerlegen können. K.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 beantragte er, was folgt: 1.Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja Nr. 115- 2017-40 vom 7. Februar 2019 sei aufzuheben; 2.es sei die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückzuweisen zur Durchführung des Beweisverfahrens und in dessen Rahmen zur Zeu- geneinvernahme von Herrn K._____ sowie zur Parteibefra- gung/Beweisaussage des Berufungsklägers/Klägers; 3.eventualiter (falls Antrag Ziff. 2 nicht gutgeheissen wird): a. Es sei in Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Regional- gerichts Maloja Erstinstanzliches Zivilgericht SchKG, Einzelrichter, Nr. 335-2017-1 vom 14. Juli 2017 und im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG die Forderung von CHF 4'720.00 nebst 5% Zins seit 1. August 2016 sowie für ein Grundpfandrecht, verkörpert im Register-Schuldbrief J._____ vom 17. September 2012 über CHF 4'800'000.00, lastend im ersten Rang auf den Grundstücken Nr. C., E., F., al- le Liegenschaften Nr. G., H._____, vollumfänglich abzuerken- nen, womit davon Vormerk zu nehmen sei, dass der vom Berufungs- kläger/Kläger erhobene Rechtsvorschlag zu Recht erhoben wurde; b. Es sei das Betreibungsamt Maloja anzuweisen, die Betreibung Nr. 2162693 im Betreibungsregister zu löschen; 4.Subeventualiter: Die bei Unterliegen des Klägers der Beklagten ge- schuldete Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 25'000.00 zu reduzieren; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklag- ten/Beklagten. Als Berufungsgründe machte der Berufungskläger hauptsächlich eine Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. eine Gehörsverletzung sowie eine unrichtige Ermitt- lung des hypothetischen Parteiwillens geltend. Die gemäss dem vorinstanzlichen Urteil geschuldete Parteientschädigung erachtete er zudem als masslos übersetzt.
5 / 24 L.Mit Berufungsantwort vom 5. November 2019 begehrte die B._____ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) das Folgende: 1.Die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 7. Februar 2019, mitgeteilt am 11. September 2019, betreffend Aberken- nungsklage (Fall Nr. 115-2017-40) sei abzuweisen. 2.Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Fall Nr. 115-2017-40) sei zu bestätigen. 3.Auf die Rückweisung der Sache an das Regionalgericht Maloja zur Durchführung der Zeugeneinvernahme von Herrn K._____ sowie zur Parteibefragung/Beweisaussage des Berufungsklägers/Klägers sei zu verzichten. 4.Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. Es wurde darin ausgeführt, dass die Vorinstanz zu Recht auf weitere Beweisauf- nahmen verzichtet habe. Die übrigen Standpunkte der Berufungsbeklagten wur- den darin zudem abermals vertreten. Die vorinstanzliche Parteientschädigung er- achtete die Berufungsbeklagte als angemessen, umso mehr, als dass die Vor- instanz den geltend gemachten Interessenwertzuschlag schon gekürzt habe. M.Mit Verfügung des damaligen Vorsitzenden der II. Zivilkammer am Kan- tonsgericht von Graubünden wurde der Berufungskläger aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 einzureichen. Nach zweimaliger Frist- erstreckung ging dieser Betrag am 28. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Erwägungen 1.1.Angefochten ist der Entscheid des Regionalgerichts Maloja, mit welchem die Aberkennungsklage des Berufungsklägers betreffend eine Forderung von CHF 4'720'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. August 2016 sowie ein Grundpfandrecht, verkörpert in einem Register-Schuldbrief über CHF 4'800'000.00, abgewiesen wurde. Damit handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO mit Berufung anfechtbar ist, zumal der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 offensichtlich übersteigt. 1.2.Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 12. September 2019 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden ist die
6 / 24 Berufung vom 14. Oktober 2019 fristgerecht eingereicht worden. Da die Rechtsschrift im Übrigen den Formerfordernissen entspricht und auch sonst keine Eintretensvoraussetzungen unerfüllt bleiben, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1.Der Berufungskläger macht als Berufungsgründe sowohl eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung als auch eine unrichtige Rechtsanwendung der Vor- instanz geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids so- wie dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines erweiterten Beweisverfahrens, eventualiter die Aberkennung der Forderung in Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides, subeventualiter die Reduktion der im vorinstanzlichen Verfahren geschuldeten Prozessentschädigung. Aufgrund der umfassenden Ko- gnition des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren (Art. 310 ZPO) können die Rügen des Berufungsklägers vor dem Kantonsgericht grundsätzlich uneinge- schränkt behandelt werden. 2.2.Hauptsächliches Streitthema bildet die Frage, ob die in der Aberkennungs- klage erwähnte Summe zur Zeit des Betreibungsbegehrens der Berufungsbeklag- ten fällig gewesen war oder nicht. Dies wiederum hängt davon ab, ob die Beru- fungsbeklagte am 2. Juni 2016 den Rahmenkredit und die variable Hypothek auf den 31. Juli 2016 hat kündigen dürfen. Hingegen kein Streitthema bildet die Frage, ob die mit dem Kreditverhältnis sichergestellte Grundforderung besteht, zumal dies seit jeher unbestritten ist. Die Parteien sind sich ausserdem einig, dass die Schuldbriefforderung unter den gleichen Voraussetzungen wie die sichergestellten Forderungen gekündigt werden darf, mithin also die Fälligkeit der Schuldbriefforderung von der Fälligkeit der Grundforderung abhängt. Mit anderen Worten ist einzig fraglich, ob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die unbestrittene Grundforderung hat kündigen dürfen. Hinsichtlich dieser Frage rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Kündigungsmodalitäten von einem hypothetischen Parteiwillen abgeleitet habe, obschon eine tatsächliche Willenseinigung beweisbar gewesen wäre. Selbst wenn aber auf den hypotheti- schen Parteiwillen abgestellt werden müsste, hätte die Berufungsbeklagte kein Recht gehabt, die Vertragsbeziehung derart aufzuheben, wie sie es getan habe. Auf diese Rügen wird nachfolgend zu Beginn einzugehen sein. 3.1.Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
7 / 24 mutmasslichen Parteiwillens Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 626 E. 3.1; 123 III 35 E. 2b; je m.w.H.). Steht der übereinstimmende wirkliche Parteiwille fest, besteht ein tatsächlicher Konsens, wohingegen bei einem durch objektive Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz ermittelten (hypothetischen) Konsens auch von einem normativen Konsens gesprochen wird (vgl. etwa BGE 123 III 35 E. 2b). 3.2.Aus dem vorinstanzlichen Verfahren befindet sich zunächst einmal das Kündigungsschreiben der Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2016 in den Akten. Damit kündigte die Berufungsbeklagte den Rahmenkreditvertrag Nr. L._____ und die variable Hypothek Nr. M._____ gemäss der Produktvereinbarung vom 29. Januar 2016, unter Einhaltung der Frist eines Monats, per 31. Juli 2016. Gleichzeitig wurde in diesem Kündigungsschreiben klargestellt, dass damit auch das Kapital der als Sicherheit übereigneten Schuldbriefe auf den nächstmöglichen Termin gekündigt werde (RG act. II/12). Im erwähnten Rahmenkreditvertrag befindet sich die Bestimmung, dass die Aufnahme von Darlehen oder Hypotheken ohne Einverständnis der Bank sowie Zins- und Amortisationsrückstände zur sofortigen Kündigung der Hypotheken durch die Bank führt. Im Übrigen sollen die Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteile des Rahmenkreditvertrages bilden (RG act. II/4). Die Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken erhalten sodann die Vereinbarung, dass die Bank den Rahmenvertrag und sämtliche unter diesem Vertrag gewährten Kredite innert 30 Tagen kündigen und die sofortige Rückzahlung oder Teilrückzahlung der Hypothek verlangen kann, falls der Kreditnehmer mit einer Zins- oder Amortisationszahlung in Verzug ist (RG act. II/6 Ziff. 7). Auch ist darin vorgesehen, dass der Rahmenvertrag jederzeit von der Bank oder dem Kreditnehmer per sofort gekündigt werden kann (RG act. II/6 Ziff. 8). Gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Berufungsbeklagte nach freiem Ermessen berechtigt, bestehende Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden jederzeit aufzuheben. Insbesondere kann sie zugesagte oder benützte Kredite annullieren und ihre so sofort fälligen Guthaben ohne weiteres einfordern, es sei denn, dass anderslautende schriftliche Vereinbarungen bestehen (RG act. III/7 Ziff. 14). Die Produktvereinbarung Variable Hypothek Nr. M._____ hält schliesslich fest, dass unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats eine jederzeitige Kündigung möglich ist (RG act. II/7).
8 / 24 3.3.Der Berufungskläger machte vor der Vorinstanz geltend, der Rahmenkre- ditvertrag vom 29. Januar/1. Februar 2016 sei geschlossen worden, um die Finan- zierung des Objektes "N." auf unbestimmte Zeit längerfristig sicherzustellen. Dazu hätten sich die Parteien einzelvertraglich ein Recht zur sofortigen Kündigung vorbehalten für den Fall, dass der Berufungskläger ohne Einverständnis der Beru- fungsbeklagten anderweitige Darlehen oder Hypotheken aufnehmen würde und/oder Zins- bzw. Amortisationszahlungsrückstände bestehen würden. E contra- rio bedeute dies, dass eine Kündigung des Rahmenkreditvertrags solange ausge- schlossen gewesen sei, als dass der Berufungskläger diese Bedingungen einge- halten hätte. Diese einzelvertragliche Regelung des Kündigungsrechts habe Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen derogiert, nach welcher der Rahmenkre- ditvertrag jederzeit per sofort habe gekündigt werden können. Um die einzelver- tragliche Regelung zu beweisen, verlangte der Berufungskläger im vor- instanzlichen Verfahren ausserdem die Zeugeneinvernahme des Direktors der Berufungsbeklagten, K., und bot seine eigene Parteibefragung und Beweis- aussage an. 3.4.Die Berufungsbeklagte war indes der Ansicht, dass die Allgemeinen Ver- tragsbestimmungen nicht in jedem Fall derogiert werden sollten. Mittels Auslegung der relevanten Unterlagen sei klar, dass das Recht zur sofortigen Kündigung gemäss dem Rahmenkreditvertrag zusätzlich neben den Kündigungsbestimmun- gen in der Produktvereinbarung und den Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Hypotheken bestehe. Die Kündigung vom 2. Juni 2016 habe sich ausdrücklich auf sämtliche Vertragsbestandteile bezogen. Die ausgesprochene, ordentliche Kündi- gung mit einer einmonatigen Kündigungsfrist sei dementsprechend nicht an einen Zins- oder Amortisationszahlungsverzug gebunden. Trotzdem war die Berufungsbeklagte der Ansicht, dass der Berufungskläger sich zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mit Zins- und Amortisationszahlungen in Verzug befunden habe. 3.5.1. Die Vorinstanz verzichtete zunächst auf zusätzliche Beweisabnahmen (vgl. dazu untenstehende E. 3.9.1 ff.), erachtete eine mündliche Individualabrede als unbewiesen und legte sodann die schriftlichen Vertragsgrundlagen (vgl. vorste- hende E. 3.2) nach dem Vertrauensprinzip aus, um den mutmasslichen Konsens der Parteien in Bezug auf die umstrittene Kündigung zu eruieren. 3.5.2. Zunächst wies die Vorinstanz darauf hin, dass die im Rahmenkreditvertrag (RG act. II/4) vereinbarte Abrede über die Kündigung unter der Rubrik "Zusätzliche Vereinbarung" aufgeführt sei. Bereits aus dem Begriff "zusätzlich" gehe hervor, dass die unter besagter Rubrik getroffenen Abreden zu den anderen vertraglichen
9 / 24 Abmachungen bzw. zu den als integrierenden Vertragsbestandteilen erklärten Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken (RG act. II/6) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RG act. III/7) hinzukämen und nicht an ihre Stelle treten sollten (act. B.1, E. 6.3.1). Wenn ein Ausschluss der in den Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken vorgesehenen ordentlichen Kündbarkeit des Rahmenkreditvertrags gewollt gewesen wäre, hätte vom rechtskundigen Berufungskläger erwartet werden müssen, dass er auf einer klaren Formulierung bestanden hätte. Rechtskundig sei der Berufungskläger sodann nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Verwaltungsratspräsident eines Unternehmens, welches insbesondere die Vermittlung von Hypotheken zum Zweck habe, sowie als alleiniger Verwaltungsrat eines Unternehmens mit dem Zweck einer gewinnbringenden Planung und Durchführung von Immobilienprojekten. 3.5.3. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Verweis auf die Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken und auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos erfolgt sei. Auch deswegen sei vom rechtskundigen Kreditnehmer zu erwarten, dass er die in Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit (RG act. II/6) ohne expliziten Vorbehalt als anwendbar erachte (act. B.1, E. 6.3.2). 3.5.4. Dies gelte – so die Vorinstanz weiter – umso mehr, als dass dem Beru- fungskläger auch die Option offen gestanden hätte, die entsprechenden Passagen in Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen einfach durchzustreichen. Auch diese Individualabrede sei nicht getätigt worden, weswegen der Ausschluss der darin enthaltenen Kündigungsmöglichkeit nicht ersichtlich sei (act. B.1, E. 6.3.3). 3.5.5. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Begründung des Berufungsklä- gers, zeitlich unbeschränkte Geltungen von Kreditverhältnissen würden der Ge- schäftspolitik der Berufungsbeklagten entsprechen, als nicht einschlägig. Wohl werbe die Berufungsbeklagte mit einem Kreditprodukt mit der Bezeichnung "Hypothek 50+" (vgl. RG act. II/5). Doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass damit lebenslängliche Laufzeiten von Kreditprodukten angeboten würden. Einerseits bringe die Bezeichnung "Hypothek 50+" dies nicht zum Ausdruck. Andererseits resultiere dies auch nicht aus dem in den Akten befindlichen Prospekt zu diesem Produkt. Aus diesem könne nämlich entnommen werden, dass sich das Produkt "Hypothek 50+" an eine Klientel richte, welche sich den "Traum der eigenen vier Wände [...] längst erfüllt" habe, deren Einkommen für weitere Bedürfnisse und Wünsche jedoch nicht ausreiche. Mithilfe dieses Produkts könnten die "frei werdenden Mittel" helfen, "die in den kommenden Jahren anfallenden Kosten abzudecken, ohne dass [...] bereits jetzt das Haus" verkauft
10 / 24 werden müsse (act. B.1, E. 6.3.4 m.Verw. auf RG act. II/5). Eine Garantie für eine lebenslange Kreditfinanzierung von Immobilienobjekten werde damit gerade nicht garantiert. Zudem sei ein Bezug des Produkts "Hypothek 50+" zum umstrittenen Darlehensverhältnis der Parteien nicht ersichtlich; zumindest gebe es keinen Hinweis darauf, dass zwischen den Parteien überhaupt ein solches Produkt vereinbart worden sei (act. B.1, E. 6.3.4). 3.5.6. Bei Hypotheken seien lange bis sehr lange Laufzeiten und damit Vertrags- bindungen üblich. Solche Dauerschuldverhältnisse würden jedoch in der Regel periodisch erneuert, wodurch eine übermässige Bindung ausgeschlossen werden soll und die Hypotheken periodisch angepasst werden könnten. Im vorliegend zu beurteilenden Kreditverhältnis sei keine Laufzeit vereinbart worden. Ohne periodi- sche Erneuerung laufe der Vertrag somit bis zur Kündigung durch eine der Partei- en. Auch aus diesem Grund müsse beiden Parteien eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden. Dem Berufungskläger als juristisch versierte Person müsse klar sein, dass eine nur einseitig vereinbarte (ordentliche) Kündigungsmodalität kaum der Absicht der Berufungsbeklagten entsprechen könne. Ein solcher gänzli- cher Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag wäre unüblich und würde auf eine von der Berufungs- beklagten kaum gewollte "ewige" Bindung hinauslaufen (act. B.1, E. 6.3.5). 3.5.7. Sodann muss nach Meinung der Vorinstanz beachtet werden, dass die Be- rufungsbeklagte den Rahmenkreditvertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Ta- gen ausgesprochen habe, obwohl sie der Ansicht gewesen sei, dass Zins- und Amortisationszahlungsrückstände bestanden hätten. Auch dieser Umstand zeige, dass von einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Seiten der Berufungsbe- klagten ausgegangen werden müsse, hätte diese doch ansonsten auch von ihrem Recht auf fristlose Kündigung gemäss der individuellen Regelung im Rahmenkre- ditvertrag Gebrauch machen können (act. B.1, E. 6.3.6). 3.5.8. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die Kündigung der Produkte- vereinbarung Variable Hypothek Nr. M._____ sich nach dieser selber richte. Darin sei eine jederzeitige Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor- gesehen. Somit habe das Schreiben vom 2. Juni 2016 sowohl die Frist für die Kündigung des Rahmenkreditvertrages als auch die Frist für die Kündigung der Produktevereinbarung eingehalten (act. B.1, E. 7). 3.5.9. Die Vorinstanz kam damit zum Schluss, dass die umstrittene Rückzah- lungssumme durch die gleichzeitige Kündigung des Rahmenkreditvertrags und der
11 / 24 Produktevereinbarung Variable Hypothek Nr. M._____ fällig geworden sei (act. B.1, E. 8). 3.6.Die vorgenannte Begründung vermag aus rechtlicher Sicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verwies mit dieser Begründung auch verschiedene Male auf den am 27. November 2017 ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 17 43. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden kam in jenem Entscheid bei der Auslegung der we- sentlichen Vertragsunterlagen ebenfalls schon zum gleichen Schluss (vgl. KGer GR KSK 17 43 v. 27.11.2017 E. 6.5.3 f.), wenn auch zu beachten bleibt, dass sie als Beschwerdeinstanz bezogen auf die Feststellung des massgeblichen Sach- verhalts nur über eine eingeschränkte Kognition verfügte. Das Kantonsgericht stellte in jenem Entscheid darüber hinaus klar, dass die Kündigung des Einzelkre- dits keine Auswirkungen auf den Bestand des Rahmenkreditvertrags habe, wel- cher seinerseits die Verpflichtung der Bank statuiere, dem Kunden bis zum ver- einbarten Höchstbetrag Kredit zu gewähren. Umgekehrt ändere die Kündigung des Rahmenkreditvertrags nichts am Fortbestand des bereits bestehenden Ein- zelkredits. Durch die gleichzeitige Kündigung beider Verträge könne die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht herbeigeführt werden (KGer GR KSK 17 43 v. 27.11.2017 E. 6.5.2). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist dieses Zusammenspiel von Rahmenkreditvertrag und Produktevereinbarung nicht mehr strittig. Gleichwohl ist auch der Verweis der Vorinstanz auf diese Ausführungen des Kantonsgerichts einschlägig (vgl. etwa act. B.1, E. 6.1 und 7). 3.7.Sofern sich der Schluss, die tatsächliche Willensübereinstimmung sei un- bewiesen, als richtig erweist (vgl. dazu E. 3.9.1 ff.), ist damit an der Herleitung des mutmasslichen Parteiwillens durch die Vorinstanz nichts auszusetzen. 3.8.1. An diesem Ausgang in Bezug auf die Herleitung des mutmasslichen Kon- senses ändern auch die wenigen Rügen des Berufungsklägers in Bezug auf die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens durch die Vorinstanz nichts. Der Beru- fungskläger gibt dazu in der Berufungsschrift nämlich – ebenfalls auf den Ent- scheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer verweisend – einerseits zu bedenken, dass die Vereinbarung von besonderen Kündigungsgründen wenig Sinn mache, wenn der Rahmenvertrag ohnehin jederzeit kündbar sei. Anderer- seits stehe eine jederzeitige Kündbarkeit im Widerspruch zum längerfristigen Ver- tragszweck (act. A.1 S. 11 ff.). Für diese Entgegnungen bediente sich der Beru- fungskläger der Erwägungen des Kantonsgerichts, ohne jedoch zu beachten, dass dieses davon ausging, eine Ergänzung der allgemeinen Kündigungsregelung kön- ne durchaus beabsichtigt gewesen sein, um eine Vertragsverletzung – über Ziff. 7
12 / 24 der Allgemeinen Bestimmungen hinausgehend – mit der sofortigen Fälligkeit der Rückzahlungspflicht zu sanktionieren. Jedenfalls lasse sich daraus nicht zwingend ableiten, dass die Parteien eine ordentliche Kündigung des Rahmenvertrags hät- ten ausschliessen wollen (KGer GR KSK 17 43 v. 27.11.2017 E. 6.5.3). Diese Überlegungen sind nach wie vor beständig. 3.8.2. In diesem Zusammenhang fällt nämlich auf, dass Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken eine Kann-Formulierung enthält, mithin ein Recht zur Kündigung statuiert (RG act. II/6 Ziff. 8). Demgegenüber ist die "Zusätzliche Vereinbarung" im Rahmenkreditvertrag (RG act. II/4) sprachlich anders abgefasst: Sie beinhaltet eine Art Androhung für den Fall von Zins- und Amortisations- rückständen. Für diesen Fall wird explizit die Kündigung des Rahmenkreditvertra- ges vorgesehen – und zwar nicht als Möglichkeit, sondern als zwingende Folge. Mit anderen Worten kann die im Rahmenkreditvertrag enthaltene Bestimmung als Konkretisierung der Allgemeinen Bestimmungen angesehen werden. Es sollte mit dieser Klausel hervorgestrichen werden, dass Zins- und Amortisationsrückstände von der Bank unter keinen Umständen gebilligt würden. Ob solche Vereinbarun- gen eine übliche Vorgehensweise der Bank darstellen oder ob die Bank eine sol- che Klausel nur deshalb in den Rahmenkreditvertrag aufnahm, weil sie beim Beru- fungskläger von einer angespannten finanziellen Situation ausging, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls stehen die beiden Bestimmungen nicht im Widerspruch zueinander: Wenngleich die Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken ein je- derzeitiges Kündigungsrecht für den Rahmenkreditvertrag vorsahen, dürfte die Bank grundsätzlich an einer möglichst langen Vertragsdauer interessiert gewesen sein. Dies jedoch nur, solange der Kreditnehmer seinen finanziellen Verpflichtun- gen nachkam. Für den Fall, dass dies nicht (mehr) so war, sollte explizit festgehal- ten werden, dass eine sofortige Kündigung erfolgen würde. 3.8.3. Das Kantonsgericht führte in seinem Entscheid KSK 17 43, E. 6.5.3, aus, für die Argumentation des Berufungsklägers (konkret: die "eingeschränkte" Kündi- gungsregelung im Rahmenkreditvertrag derogiere das in den Allgemeinen Be- stimmungen für Hypotheken vorgesehene, jederzeitige und voraussetzungslose Kündigungsrecht) spreche, dass die Vereinbarung von besonderen Kündigungs- gründen wenig Sinn mache, wenn der Rahmenvertrag ohnehin jederzeit kündbar sei. In der Sache ist diesem Argument eine gewisse Plausibilität zwar nicht abzu- sprechen. Das Argument taugt indes nicht, um daraus eine Derogation der Allge- meinen Bestimmungen für Hypotheken bzw. eine exklusive Individualabrede im Rahmenkreditvertrag ableiten zu können. Denn die Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken enthalten – nebst dem jederzeitigen und sofortigen Kündigungs-
13 / 24 recht für den Rahmenkreditvertrag (Ziff. 8) – auch noch ein Kündigungsrecht für den Fall des Zins- oder Amortisationszahlungsverzugs (Ziff. 7). Dieses zusätzliche Kündigungsrecht wäre – jedenfalls mit Bezug auf den Rahmenkreditvertrag – an sich gar nicht nötig gewesen. Gleichwohl hätte dies – wären im Rahmenkreditver- trag keine Regelungen betreffend Kündigung getroffen worden – nicht dazu ge- führt, dass Ziff. 7 die Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen vollumfänglich aufge- hoben hätte. Nichts anderes kann deshalb gelten, wenn – unbesehen um Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen – im Rahmenkreditvertrag ein Kündigungsrecht bei Zins- und Amortisationsrückständen statuiert wurde. Die dadurch erfolgte Än- derung der Kündigungsmodalitäten (statt einer 30-tägigen Kündigungsfrist ein so- fortiges Kündigungsrecht) ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass mit der im Rahmenkreditvertrag enthaltenen Vereinbarung eine (punktuelle) Verschär- fung von Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypotheken bezweckt war. Ein darüberhinausgehender Zweck in dem Sinne, dass durch die im Rahmenkreditver- trag enthaltenen Regelungen Ziff. 8 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothe- ken hätte derogiert werden sollen, lässt sich demgegenüber nicht annehmen. 3.9.1. Unabhängig von der beschriebenen Schlussfolgerung betreffend den hypo- thetischen Parteiwillen erblickt der Berufungskläger – wie eingangs schon erwähnt – vor allem eine Verletzung seines Rechts auf Beweis bzw. eine Gehörsverlet- zung, indem die Vorinstanz einerseits die Zeugeneinvernahme des Direktors der Berufungsbeklagten, K._____, und andererseits seine eigene Parteibefragung und Beweisaussage ablehnte (vgl. A.1, S. 3 ff.). Damit einhergehend sei auch der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Hätte die Vorinstanz die verlangten Be- weiserhebungen getätigt, hätten diese zum Schluss geführt, dass zwischen den Parteien eine tatsächliche Willenseinigung stattgefunden habe. In diesem Sinne hätte die Vorinstanz gar nicht erst auf den mutmasslichen Parteiwillen abstellen müssen und dürfen. 3.9.2. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristge- recht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 ZPO). Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsa- chen. Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein (Art. 150 Abs. 2 ZPO). Offen- kundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfah- rungssätze bedürfen keines Beweises (Art. 152 ZPO). Das Recht auf Beweis in Art. 152 ZPO schliesst hingegen eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Von einer solchen ist die Rede, wo der Richter zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Be-
14 / 24 weis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestritte- nen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). 3.9.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Durchführung der verlangten Befragun- gen und erachtete die Sache dementsprechend auch ohne diese Befragungen als spruchreif. Sie führte aus, dass die Fragen entweder nicht strittig oder nicht be- weistauglich seien oder dass es nicht zu erwarten sei, dass damit neue Erkennt- nisse gewonnen werden könnten (vgl. B.1, E. 4). Dies kam für die Parteien auch nicht überraschend, hat doch die Vorinstanz bereits anlässlich der Hauptverhand- lung mitgeteilt, das Gericht werde ein Urteil fällen, wenn dies aufgrund der vorlie- genden Beweismittel möglich sei. Andernfalls würde es eine Beweisverfügung er- lassen und anschliessend die Beweismittel abnehmen. Mit dieser Vorgehensweise haben sich die Parteien denn auch einverstanden erklärt (vgl. B.1, E. 4). Die Vor- instanz verzichtete auf die angebotenen Beweise also in antizipierter Beweiswür- digung, sofern es sich bei den Fragethemen überhaupt um rechtserhebliche und streitige Behauptungen handelte. 3.9.4. Der Berufungskläger beanstandet im Berufungsverfahren einzig noch den Verzicht auf die Einholung von Beweisen, welche einen bestimmten Sachverhalt belegen sollen. Gemäss der Ansicht des Berufungsklägers wäre eine tatsächliche Willenseinigung entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz nämlich beweisbar gewesen, weil K._____ in seiner Funktion als Direktor der Berufungsbeklagten anlässlich einer Besprechung vom 1. Februar 2016 ausdrücklich bestätigt habe, dass der Rahmenkreditvertrag auf unbestimmte Zeit gelte und seitens der Beru- fungsbeklagten nicht gekündigt werde, solange der Berufungskläger sich an die Verpflichtung halte, keine Darlehen oder Hypotheken ohne Einverständnis der Be- rufungsbeklagten anderweitig aufzunehmen und solange keine Zins- und Amorti- sationsrückstände seitens des Berufungsklägers bestünden. Diese zum Beweis offerierte Tatsache sei eine rechtserhebliche, womit die Vorinstanz sich einer Gehörsverletzung schuldig gemacht habe, indem sie weder die beantragte Zeu- geneinvernahme, noch die Parteibefragung bzw. Beweisaussage durchgeführt habe (act. A.1 S. 3 ff.). 3.9.5. Der Berufungskläger verkennt dabei allerdings, dass dem angebotenen Beweis, nämlich der Aussage von K., seitens der Berufungsbeklagten wer- de nicht gekündigt, solange der Berufungskläger sich an gewisse Verpflichtungen halte, kein rechtlicher Aussagegehalt zukommt. Selbst wenn diese Aussage getätigt worden wäre, wäre damit keine normative Aussage gemacht worden, sondern eine deskriptiv-prognostische, soll doch K. gesagt haben, unter den
15 / 24 genannten Umständen werde nicht gekündigt. Ein rechtlicher Aussagewert wäre indes nur denkbar, wenn mit einer entsprechenden Aussage der Wille der Parteien bestätigt worden wäre, dass nicht gekündigt werden dürfe, solange der Beru- fungskläger seinen Verpflichtungen nachkomme. Davon ist vorliegend nicht nur aufgrund des Wortlauts der angeblichen Äusserung von K._____ ("werden" statt "dürfen"), sondern auch aufgrund des vertraglichen Kontextes nicht auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind bei Hypotheken lange bis sehr lange Laufzeiten und damit ebensolche Vertragsbindungen üblich (vgl. dazu E. 3.5.6). Es ist kein Geheimnis, dass lange Laufzeiten sich für einen Hypothekarkre- ditgeber lohnen können. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres möglich, dass K._____ zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bank das Kreditverhältnis nicht auflöse, solange kein ausserordentlicher Kündigungsgrund vorläge. Aus dem Interesse an einer möglichst langen Laufzeit der Hypothek lässt sich jedoch (noch) keine normativ verbindliche Einschränkung des Kündigungsrechts ableiten. Eine Wahrunterstellung der berufungsklägerischen Behauptung würde daher nichts am Beweisergebnis ändern. 3.9.6. Der Verzicht der Vorinstanz auf die angebotenen Beweise ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte daher einen übereinstimmenden tatsächlichen Konsens bezogen auf die umstrittene Kündigungsmodalität als unbewiesen be- trachten. 4.Damit vermögen die Rügen des Berufungsklägers die vorinstanzlichen Schlüsse weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht umzustossen. Durch die Kündigung des Rahmenkreditvertrags bei gleichzeitiger Kündigung der Pro- duktevereinbarung ist die Rückzahlungspflicht des Berufungsklägers fällig gewor- den und die Aberkennungsklage wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Insoweit ist auch die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen. 5.Es würde sich dementsprechend erübrigen, auf den in der Berufung ge- schilderten Exkurs einzugehen, in welchem der Berufungskläger darlegt, warum kein besonderer Kündigungsgrund vorgelegen habe (act. A.1 S. 13 f.). Wie die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt, hat sie vom ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht (act. A.2 S. 7 f.). Auch wenn die Frage, ob der Berufungsklä- ger sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit Zins und Amortisationen in Verzug be- fand, unter den Parteien offensichtlich umstritten ist, wäre die Beantwortung dieser Frage vorliegend nicht von Interesse, hätte doch die Berufungsbeklagte selbst grundlos vom ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen dürfen. Trotzdem ist festzustellen, dass der Berufungskläger selbst eingesteht, dass sein bei der Berufungsbeklagten geführtes Kontokorrentkonto zwischenzeitlich ins Soll geriet
16 / 24 (act. A.1 S. 13 f.). Zwar erkennt der Berufungskläger in der Tatsache, dass das besagte Konto dennoch belastet wurde, eine stillschweigende "Kontokorrent- Überzugsmöglichkeit", die dann auch entsprechend zu den für solche stillschwei- gend gewährten Limiten geltenden Zinsen verzinst worden sei (act. A.1 a.a.O.). Dass damit jedoch eine Tilgung durch Verrechnung stattgefunden hat, indem Zin- sen und Amortisationen auf einem überzogenen Konto verbucht wurden, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers von einem Verzug auszugehen, welcher androhungsgemäss (vgl. E. 3.8.2) sogar zu einer sofortigen Kündigung der Hypothek durch die Bank hätte führen dürfen. 6.1.Zu beurteilen bleibt bei diesem Ausgang das Subeventualbegehren des Berufungsklägers, es sei im Falle des Unterliegens die im vorinstanzlichen Verfah- ren zugesprochene Prozessentschädigung auf CHF 25'000.00 zu reduzieren. 6.2.Hinsichtlich dieser Entschädigung habe der berufungsbeklagtische Rechts- vertreter ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 18'765.00 sowie einen Interes- senwertzuschlag von CHF 80'000.00 zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer gel- tend gemacht. Diese Forderung sprenge jeden noch zu vertretenden Rahmen, selbst nachdem die Vorinstanz den Interessenwertzuschlag auf CHF 40'000.00 halbiert habe. In Anbetracht der Tatsache, dass damit auf der Basis des geltend gemachten Zeitaufwandes zusammengerechnet immer noch ein Stundenhonorar von rund CHF 845.00 resultiere, sei auch die reduzierte Prozessentschädigung nochmals auf einen angemessenen Betrag in der Grössenordnung von rund CHF 25'000.00 zu reduzieren. 6.3Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Zeitaufwand von 69.5 Stunden à CHF 270.00, was im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Anwaltshonorars (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) liege, und die Barauslagen von CHF 562.00 als angemessen gewürdigt. Obschon der geltend gemachte Interessenwertzuschlag von CHF 80'000.00 den ebenfalls in Art. 3 Abs. 2 HV vorgegebenen Rahmen unterschreite, habe die Vorinstanz den Zuschlag zu Unrecht als unverhältnismässig erachtet und um die Hälfte gekürzt. Trotzdem habe sie (die Berufungsbeklagte) die Kürzung akzeptiert, dies würde hingegen nicht auf eine weitere Kürzung zutreffen. 6.4.1. Die ZPO enthält nur die Regeln der Kostenverteilung (vgl. insb. Art. 104 ff. ZPO). Für das Tarifwesen, also die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten, bleiben – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – die Kantone zu- ständig (Art. 96 ZPO). Auf eine einheitliche Regelung wurde in der ZPO bewusst verzichtet, mit der Begründung, dass durch die kantonale Tarifhoheit den unter-
17 / 24 schiedlichen Kostenstrukturen und Anwaltshonoraren in den Kantonen besser Rechnung getragen werden könne (vgl. Meinrad Vetter/Eliane Albert, Wann ist die Einreichung einer Kostennote sinnvoll?, in: SJZ 2021, S. 311). 6.4.2. Die Prozesskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bezweckt die Deckung der Auslagen, die den Parteien durch den Prozess entstanden sind, und setzt sich gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO aus dem Ersatz der notwendigen Aus- lagen (lit. a), den Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begrün- deten Fällen aus einer angemessenen Umtriebsentschädigung (lit. c) zusammen. Von diesen Aufwandspositionen entfällt der bedeutendste Anteil auf die Kosten der berufsmässigen Vertretung, womit zumeist die Anwaltskosten gemeint sind. Während sich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt das Ho- norar nach der getroffenen Vereinbarung richtet (vgl. Vetter/Albert, a.a.O., S. 311), hat das Gericht die von der unterliegenden Partei zu erstattenden Vertretungskos- ten (vgl. Art. 106 ZPO) gestützt auf den anwendbaren Tarif festzulegen. 6.4.3. Da das Tarifwesen gemäss Art. 96 ZPO den Kantonen obliegt, mithin kan- tonales Recht darstellt, auferlegt sich das Bundesgericht grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung entsprechender Kostenfestsetzungen (vgl. etwa BGer 4P.67/2005 v. 9.5.2005 E. 4.1). Die Auslegung und Anwendung des kantonal- rechtlichen Tarifwesens überprüft das Bundesgericht lediglich daraufhin, ob da- durch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (vgl. etwa BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 1.2 m.w.H.). So erachtete es das Bundesgericht als grundsätzlich zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Pauscha- len nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzel- fall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Diensten stehen (vgl. BGer 6B_856/2009 v. 9.11.2009 E. 4.4 m.w.H.). Ganz allgemein verlangt das Bundesgericht, dass das Anwaltshonorar in einem vernünf- tigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertre- tung verbundenen Verantwortung steht. Letztere lässt sich insbesondere anhand des Streitwertes ermitteln. Dieser ist – jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Ge- sichtspunkten – weder das alleinige noch das hauptsächliche Kriterium für die Be- stimmung des Anwaltshonorars. Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm zustehenden Verfassungskontrolle nur ein, wenn ein kantonales Gericht eine Entschädigung zuspricht, die – positiv oder negativ – ausserhalb je- den Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGE 93 I 116 E. 5b; BGer 5A_767/2018 v. 1.7.2019 E. 2.2).
18 / 24 6.4.4. Im Kanton Graubünden bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwal- tungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache (Art. 16a Abs. 2 des bündnerischen Anwaltsgesetzes [AnwG; BR 310.100]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädi- gung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, wel- cher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bezie- hungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, so wird die Entschädigung anhand der Akten nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b; vgl. zum Verfahren auch Art. 4 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Wird keine Honorarvereinbarung abgeschlossen bzw. eingereicht, so ist gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von einem mittleren Stunden- ansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.06.2020 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Bemessung des angemessenen Aufwands hat auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheb- licher Ermessensspielraum zukommt. Massgebend sind in erster Linie der Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Umtriebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Die objektive Bedeutung der Streitsache beurteilt sich nach den Auswirkungen des Entscheides auf die Rechtsstellung der Parteien; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich diese insbesondere nach dem Streitwert (vgl. etwa KGer GR KSK 17 3 v. 21.2.2017 E. 3d). Sodann sind die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von Belang; bei einer unkomplizierten Rechtssache ist daher der Aufwand entsprechend kurz zu halten (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 15 25 v. 4.8.2015 E. 2c). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenpartei weitschweifige Ausführungen macht, die in diesem Umfang nicht nötig sind. Ganz allgemein kann nämlich der Umfang der verfassten Rechtsschrif- ten allein nicht ausschlaggebend sein, sondern nur insofern, als die darin getätig- ten Ausführungen nicht als unnötige Wiederholungen, sachfremde Überlegungen
19 / 24 oder geradezu aussichtslose Vorbringen qualifiziert werden müssen (vgl. hierzu auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat). Die Schwierigkeiten ergeben sich letztlich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften bzw. der Anzahl der darin vorge- brachten Rügen (in diesem Sinne auch KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Bei der Angemessenheitsprüfung Berücksichtigung finden kann ferner – wenn auch bloss im Sinne einer Plausibilisierung der Ergebnisse – die Höhe der gegne- rischen Honorarforderung (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 4 v. 13.6.2018 E. 9.2). Als üblich gilt sodann ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem ange- messenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und gewisse in Art. 3 Abs. 2 HV festgelegte Ansätze nicht übersteigt. So ist beispielweise bei einem In- teressenwert von CHF 10'000.00 bis CHF 50'000.00 ein Zuschlag zwischen CHF 500.00 und CHF 2'500.00 zulässig; bei einem Interessenwert über CHF 1'000'000.00 beträgt ein allfälliger Zuschlag höchstens 2% des Interessenwertes. Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). In gewissen – vorliegend aber nicht einschlägigen – Fällen ist kein bzw. ein bloss reduzierter Interessenwertzuschlag üblich (vgl. Art. 3 Abs. 4 HV). 6.4.5. Damit ist die Höhe eines üblichen Interessenwertzuschlages nur rudimentär bestimmt. Wie ausgeführt, muss der Interessenwertzuschlag in einem angemes- senen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen. Wann ein solches Ver- hältnis angemessen ist, beantwortet die Honorarverordnung lediglich dahinge- hend, als dass sie zulässige Höchstbeträge angibt, die in keinem Fall überschrit- ten werden dürfen. Damit ist freilich für den Einzelfall noch nichts darüber gesagt, ob die Maximalbeträge ausgeschöpft werden dürfen oder nicht. Das Kantonsge- richt hat in seinem Leitentscheid PKG 2005 Nr. 6 E. 3 – welcher sich noch auf die bündnerische ZPO und die praktisch gleichlautenden Honoraransätze des bünd- nerischen Anwaltsverbandes (BAV) stützte – festgehalten, dass im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln zu entscheiden sei, wann ein Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehe. Im konkreten Fall stellte das Kantonsgericht fest, das Honorar nach Zeitaufwand zeige schon, dass die Bewältigung der Angelegenheit einen beträchtlichen Einsatz erfordert habe. In Anbetracht des Umstands, dass das Ver- fahren für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben verbunden gewesen sei, dürfe der Interessenwertzuschlag auch höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein. Ein Zuschlag, der mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmache, sei aber kaum je gerechtfertigt. Eine gegen diesen
20 / 24 Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 4P.67/2005 vom 9. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 6.4.6. An den in PKG 2005 Nr. 6 statuierten Grundsätzen ist nach wie vor und ausdrücklich auch unter Geltung der Hononarverordnung festzuhalten. Gleichwohl gilt zu betonen, dass sich der Feststellung, wonach ein Interessenwertzuschlag, der mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmacht, kaum je gerechtfertigt ist, lediglich eine Maximalgrenze entnehmen lässt. Dass das Fünffa- che des Honorars nach Zeitaufwand stets ausgeschöpft werden dürfte, ist damit nicht gesagt. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. So ist denn nicht auszuschliessen, dass in einem bestimmten Verfahren etwa ein In- teressenwertzuschlag zugesprochen wird, der betragsmässig kleiner ist als das Honorar nach Zeitaufwand. In diesem Zusammenhang ist denn auch die verfas- sungsrechtliche Vorgabe in Erinnerung zu rufen, wonach das Anwaltshonorar in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen muss (vgl. oben Erwägung 6.4.3). 6.4.7. Nur am Rande sei erwähnt, dass diese Ausführungen nicht die Möglichkeit beschlagen, im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Klient und Anwalt Interes- senwertzuschläge zu vereinbaren, welche die Schranken der Honorarvereinba- rung durchbrechen. Solche Vereinbarungen bilden vorliegend nicht Streitthema (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 3 HV). 6.5.1. Bevor in der vorliegenden Streitsache überhaupt ein angemessenes Ver- hältnis zwischen dem berufungsbeklagtischen Honorar nach Zeitaufwand und dem damit zusammenhängenden Interessenwertzuschlag eruiert werden kann, kommt das Kantonsgericht nicht um eine Überprüfung des Honorars nach Zeitaufwand herum. Wie der Berufungskläger nämlich zutreffend ausführt, erscheint die Sum- me von Honorar nach Zeitaufwand und Interessenwertzuschlag in der Höhe von CHF 58'765.00 dem effektiven Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles offen- sichtlich nicht angemessen (act. A.1 S. 15). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es wie auch im Berufungsverfahren um die Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung. Diese (wenn auch umstrittene) Frage liess sich bereits und lediglich mit der Ausle- gung der relevanten Vertragsunterlagen beantworten. Dabei fanden ein einfacher Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung statt. Vor diesem Hintergrund er- weist sich ein Zeitaufwand von fast 70 Stunden als masslos übersetzt. Im Folgen- den ist deshalb zunächst der entsprechende Zeitaufwand zu überprüfen.
21 / 24 6.5.2. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten berücksichtigt auf seiner Ho- norarnote seinen Zeitaufwand ab dem 26. August 2017 bis zum 7. Februar 2019 und somit dem Datum der Hauptverhandlung (RG act. VI/3). In dieser Zeit sind insgesamt 15 Stunden aufgewendet worden für "tatsächliche und rechtliche Ab- klärungen". In tatsächlicher Hinsicht waren zu dieser Zeit hingegen schon alle re- levanten Vertragsunterlagen zusammengetragen, hat doch schon ein erstinstanz- liches Rechtsöffnungsverfahren stattgefunden, indem die Vertragsunterlagen be- reits bekannt waren. Im Aberkennungsprozess gab es anders als im Rechtsöff- nungsverfahren keine Beweismittelbeschränkung und es mag notwendig gewesen sein, abzuklären, ob der Direktor der Berufungsbeklagten den erwähnten, umstrit- tenen Satz gesagt haben soll oder nicht (vgl. hierzu Erwägung 3.9). Aus rechtli- cher Sicht sind sodann kaum Abklärungen vorstellbar. Zum einen war für die Aus- legung der relevanten Vertragsunterlagen vertragsrechtliches Grundwissen ge- fragt, dessen Kenntnis bei einem Anwalt vorausgesetzt werden kann. Zum ande- ren konnte sich die Berufungsbeklagte zur Untermauerung ihres Standpunktes der zu ihren Gunsten ausgefallenen Erwägungen im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 17 43 vom 27. November 2017 bedienen. Eigene rechtliche Abklärungen waren somit kaum mehr nötig und fanden – soweit ersichtlich – auch nicht Niederschlag in den eingereichten Rechtschriften bzw. im Plädoyer. In Anbe- tracht des hohen Streitwerts mag es zwar nachvollziehbar sein, wenn trotzdem noch einmal die rechtlichen Grundlagen abgeklärt bzw. rekapituliert worden sind. Dafür dürften jedoch maximal 3 Stunden ausreichen. Wenn dazu noch 2 Stunden für tatsächliche Abklärungen – eher grosszügig – hinzugerechnet werden, er- scheinen 5 Stunden maximal noch angemessen für "tatsächliche und rechtliche Abklärungen". Somit sind vom dafür geltend gemachten Zeitaufwand von 15 Stun- den 10 Stunden nicht zu berücksichtigen. Am 21. September 2017 ist gemäss der Honorarnote sodann eine Stunde für die Vernehmlassung zum Sistierungsantrag aufgewendet worden. Mit Blick auf die knapp einseitige Begründung dieser Stel- lungnahme (RG act. I/2), in welcher bloss dargelegt wird, wieso die Sistierung des Aberkennungsverfahrens keinen Sinn mache, ist ein Aufwand von einer Stunde deutlich übersetzt. Davon sind 30 Minuten zu kürzen. Des Weiteren wurden für Telekomunikation, Besprechungen und Korrespondenz "mit Klientin und RA Abegg", bzw. "[...] mit Klientin, RA Abegg und RA Meier" sowie "Klientin und RA Abegg" insgesamt 16.75 Stunden aufgewendet. Hierzu ist zu bemerken, dass die- se Korrespondenz an über 40 Tagen stattgefunden hat. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, was für einen Mehrwert diese Korrespondenz im Hinblick auf das vor- instanzliche Verfahren gebracht haben soll. Wie schon in Bezug auf die Positionen "tatsächliche und rechtliche Abklärungen" dargelegt, wäre weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ein derart regelmässiger Kontakt zu der Mandantschaft
22 / 24 nötig gewesen, um der Streitsache zum Erfolg zu verhelfen. Von diesem Aufwand sind 11.75 Stunden maximal noch als angemessen anzusehen und dementspre- chend 5 Stunden zu streichen. Für das "Verfassen und Einreichen" der Klageant- wort wurden sodann 12.5 Stunden aufgewendet. Die materiellen Ausführungen darin erstrecken sich auf sechs Seiten (RG act. I/3), womit der Zeitaufwand dafür in Anbetracht der nicht komplexen Thematik eher grosszügig bemessen wurde. Im Nachgang zu der bereits beschriebenen Darstellung in der Klageantwort sind min- destens die 9 Stunden für die Vorbereitung des (fünfseitigen) Plädoyers (RG act. VIII/2) deutlich übersetzt. Dieser Aufwand ist deshalb um 4 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Insgesamt resultiert mit den beschriebenen Kürzungen ein noch als zulässig zu betrachtender Aufwand von 50 Stunden (69.5 h – 19.5 h). 6.5.3. Wird bei einem Zeitaufwand von 50 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde somit von einem angemessenen Honorar nach Zeitauf- wand von CHF 13'500.00 ausgegangen, so ist nun das angemessene Verhältnis zwischen Letztgenanntem und dem Interessenwertzuschlag zu eruieren. Dabei ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass ein Interessenwertzuschlag von CHF 40'000.00 in keinem Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht. Die mögli- che Maximalhöhe des Interessenwertzuschlags steigt im Einklang mit der Honora- rverordnung (vgl. Erwägung. 6.4.4) an, je höher der Streitwert ist. Nicht zu verges- sen bleibt dabei aber, dass die Streitwerthöhe alleine noch kein eigenständiges Kriterium bildet, um das angemessene Verhältnis zwischen Honorar nach Zeitauf- wand und Interessenwertzuschlag zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist zu berück- sichtigen, dass sich die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex darstellt. Dazu kommt, dass die meisten für die Berufungsbeklagte nützlichen Argumente bereits im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 17 43 vom 27. November 2017 dargelegt wurden. Dementsprechend stellt sich ein Interessenwertzuschlag von CHF 40'000.00 bzw. im Bereich des Dreifa- chen des Honorars nach Zeitaufwand als deutlich überhöht dar. In Anbetracht der geringen Komplexität der Streitsache ist vorliegend ein Interessenwertzuschlag in der gleichen Höhe wie das Honorar nach Zeitaufwand noch als angemessen zu betrachten, ohne dass damit die Höhe des Streitwerts ausser Acht gelassen wird. Damit steht ein Interessenwertzuschlag von CHF 13'500.00 in einem angemesse- nen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand. 6.5.4. Daraus resultiert eine angemessene ausseramtliche Entschädigung von 29'684.30 (CHF 13'500.00 Honorar nach Zeitaufwand, CHF 13'500.00 Interes- senwertzuschlag, CHF 562.00 Barauslagen, zzgl. MWST von 7.7 %). Die von der Vorinstanz gewährte ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF
23 / 24 63'895.20 (CHF 59'327.00 zzgl. 7.7 % MwSt.) ist in teilweiser Gutheissung des berufungsklägerischen Subeventualbegehrens auf diesen Betrag zu kürzen. 7.1.Nachdem die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Berufung teilweise gutheisst, hat sie über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. 7.2.Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Prozesskosten (Gerichtskos- ten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfah- rens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wie sich gezeigt hat, ist der Berufungs- kläger in seinem Hauptbegehren vollständig unterlegen. In seinem Subeventual- begehren betreffend die Kürzung der Parteientschädigung ist er mit seinem Antrag grösstenteils durchgedrungen. Eine rein rechnerische Gegenüberstellung zwi- schen Hauptbegehren und Subeventualbegehren ist vorliegend nicht sachgemäss; dennoch ist bei der Gewichtung des Obsiegens zu berücksichtigen, dass die Beru- fung insgesamt zu einem eher geringen Umfang gutzuheissen ist. Es rechtfertigt sich demnach, die Prozesskosten zu neun Zehnteln dem Berufungskläger und zu einem Zehntel der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 7.3.Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 3'000.00 festgesetzt wird, ist daher im Betrag von CHF 2'700.00 dem Beru- fungskläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu verrechnen. Im Umfang von CHF 300.00 gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Beru- fungsbeklagte ist zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen. Mit Bezug auf die Parteientschädigung im Beru- fungsverfahren ist festzustellen, dass keine der Parteien eine Honorarnote einge- reicht hat. Der Aufwand ist daher nach richterlichem Ermessen festzusetzen, und zwar, gestützt auf die sog. Bruchteilverrechnungsmethode (vgl. hierzu KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b), ausgehend vom Aufwand der mehrheitlich ob- siegenden Partei. Diesbezüglich erscheint ein Honorar von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, in welchem ein bloss einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, als dem zeitlichen Auf- wand und der Schwierigkeit der Sache angemessen. In Anwendung des gleichen Verteilschlüssels wie bei den Verfahrenskosten ist der Berufungskläger daher zu verpflichten, die Berufungsbeklagte mit CHF 1'200.00 (8/10 von CHF 1'500.00) für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen.
24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des ange- fochtenen Entscheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung ab- gewiesen. 2.A._____ hat der B._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine aus- seramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 29'684.30 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. 3.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu 9/10, d.h. im Betrag von CHF 2'700.00, zu Lasten von A._____ und zu 1/10, d.h. im Betrag von CHF 300.00, zu Lasten der B._____ AG. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die B._____ AG wird ver- pflichtet, A._____ den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen. 3.2.A._____ hat die B._____ AG für das Berufungsverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: