Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 18 Urteil vom 19. Dezember 2019 ReferenzZK2 19 77 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Brunner und Pritzi Mosca, Aktuarin ParteienX._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum c/o Felix Andreas Oeri, c/o Regioport AG, St. Alban - Vorstadt 57, 4052 Basel gegen Y._____ Berufungsbeklagte GegenstandPrämien nach KVG Anfechtungsobj. Urteil Verwaltungsgericht vom 27.08.2019, mitgeteilt am 28.08.2019 (Proz. Nr. S-2019-58) Mitteilung07. Januar 2020
2 / 18 I. Sachverhalt A.Am _____ 2016 stellte die Versicherungsgesellschaft Y._____ (nachfol- gend: Y.) beim Betreibungsamt der Region Maloja ein Betreibungsbegehren gegen X. über den Betrag von Fr. 3'243.60 (eigene Prämien nach KVG und Prämien ihrer Kinder für die Monate April 2016 bis Juni 2016) nebst Zins zu 5 % ab 31. Mai 2016, zuzüglich Fr. 150.-- Mahnspesen. Am 21. Januar 2017 leitete die Y._____ eine weitere Betreibung gegen X._____ für eigene ausstehende Prämien nach KVG sowie für Prämien ihrer Kinder für die Monate Juli 2016 bis September 2016 in der Höhe von Fr. 3'244.95 nebst 5 % Zins seit 31. August 2016 sowie für Mahnspesen von Fr. 150.-- ein. Am 22. Juni 2017 stellte die Y._____ ein Betrei- bungsbegehren gegen X._____ über den Betrag von Fr. 360.55 (eigene Prämien nach KVG für den Monat Dezember 2016) zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Dezem- ber 2016 sowie Mahnspesen von Fr. 60.--. Gegen die entsprechenden Zahlungs- befehle Nrn. _____ (_____ 2016), _____ (_____ 2017) und _____ (_____ 2017) des Betreibungsamts der Region Maloja erhob X._____ am 13. Dezember 2016, 17. Februar 2017 sowie 10. Juli 2017 Rechtsvorschlag. B.Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 forderte die Y._____ X._____ auf, den Be- trag von Fr. 1'449.25 (Prämien für die Monate April bis Juni 2016 von Fr. 3'243.60, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'243.60 seit 31. Mai 2016 von Fr. 144.30, Betreibungskosten von Fr. 73.30, abzüglich Prämien der beiden erwach- senen Kinder für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 2'161.95) zu beglei- chen und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ im Umfang von Fr. 1'375.95 auf. Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Y._____ ei- nen Zahlungsausstand von Fr. 1'423.85 (Prämien für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 3'244.95, Mahnspesen von Fr. 150.--, Zins zu 5 % auf Fr. 3'244.95 seit 31. August 2016 von Fr. 102.90, Betreibungskosten von Fr. 89.30, abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder für die Monate Juli 2016 bis September 2016 von Fr. 2'163.30) fest und hob den Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. _____ im Umfang von Fr. 1'334.55 auf. Mit Verfügung vom 18. August 2017 verpflichtete die Y._____ X._____ zur Zahlung von Fr. 465.35 (Prämien für den Monat Dezember 2016 von Fr. 360.55, Mahnspesen von Fr. 60.--, Zins zu 5 % auf Fr. 360.55 seit 31. Dezember 2016 von Fr. 11.50, Betreibungskosten von Fr. 33.30) und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ im Um- fang von Fr. 432.05. C.Die gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2017 erhobenen Einsprachen vom 31. Mai 2017 hiess die Y._____ mit Einspracheentscheiden vom 20. und 21. Sep- tember 2017 teilweise gut. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2017
3 / 18 wies die Y._____ die gegen die Verfügung vom 18. August 2017 erhobene Ein- sprache vom 15. September 2017 ab und bestätigte die Rechtsöffnungsverfügung. D.Die gegen die Einspracheentscheide vom 20., 21. sowie 28. September 2017 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 17 145 vom 30. August 2018 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen von X._____ erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2018 trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 nicht ein. E.Am 13. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) reichte X._____ beim Verwaltungsgericht eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die Y._____ ein, mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: _____) vom 18.11.2016 in Höhe von Fr. 3'243.60 nebst Zins zu 5 % seit 31.05.2016 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 3'243.60 mit Stand: 23.04.2019); 2. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: _____) vom 30.01.2017 in Höhe von Fr. 3'244.95 nebst Zins zu 5 % seit 31.08.2016 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 3'244.95 mit Stand: 23.04.2019); 3. Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: _____) vom 23.04.2019 (recte: 29.06.2017) in Höhe von Fr. 360.55 nebst Zins zu 5 % seit 31.12.2016 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 60.-- sowie weiterer geltend ge- machter Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 511.35 mit Stand: 23.04.2019); 4. Die Betreibung Nr.: _____ vom 18.11.2016 in Höhe von Fr. 3'243.60 nebst Zins zu 5 % seit 31.05.20 16 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 3'243.60 mit Stand: 23.04.2019) sei einzustellen und aufzuhe- ben; 5.Die Betreibung Nr.: _____ vom 30.01.2017 in Höhe von Fr. 3'244.95 nebst Zins zu 5 % se/t 31.08.2016 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 3244.95 mit Stand: 23.04.2019) sei einzustellen und aufzuhe- ben;
4 / 18 6. Die Betreibung Nr.: _____ vom 23.04.2019 (recte: 29.06.2017) in Höhe von Fr. 360.55 nebst Zins zu 5 % seit 31.12.2016 und Mahnspe- sen in Höhe von Fr. 60.-- sowie weiterer geltend gemachter Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 516.35 mit Stand: 23.04.2019) sei einzu- stellen und aufzuheben; 7. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form ei- ner superprovisorischen Verfügung) seien die Betreibungen Nrn.: _____, _____ und , gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG, vorläu- fig einzustellen; 8. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) nach dem 30.12.2016 zustande ge- kommen ist; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, mithin der Klägerin eine Um- triebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu Betreibungen Nrn.: , _____ und _____ zu zahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die betriebenen Forde- rungen der Y. nicht zustünden. Prämienrückstände für die Zeit von April 2016 bis Oktober 2016 (recte: April bis September 2016 sowie Dezember 2016) würden nicht bestehen, weshalb die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle Nrn. , _____ und _____ sowie die Einsprachen gegen die Verfügungen der Y. zu Recht erfolgt seien. lm zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Ur- teil des Bundesgerichts 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 sowie im vorausge- gangenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 3. Oktober 2018 (recte: 30. August 2018) sei nicht über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der betriebenen Schuld entschieden worden, sondern lediglich über formelle und be- treibungsrechtliche Verfahrensgegenstände. F. Mit Klageantwort vom 7. Juni 2019 beantragte die Y. folgendes:
5 / 18 her zu prüfen, ob auf die vom allenfalls nicht zugelassenen Rechtsvertreter der Klägerin eingereichte Klage überhaupt einzutreten sei. Zudem habe das angeru- fene Gericht hinsichtlich der Betreibungsverfahren Nrn. , _____ und _____ des Betreibungsamts der Region Maloja bereits am 30. August 2018 ein materiel- les Urteil (S 17 145) gefällt. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in die- sen drei Betreibungen nach materieller Prüfung liege eine res iudicata vor, wes- halb die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht erfüllt seien und auf die Klage nicht einzutreten sei. Falls das streitberufene Gericht auf die Klage dennoch eintrete, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_767/2018 vom 20. Februar 2019 auf die gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten sei. Damit sei das Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 145 vom 30. August 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin mache weder die Tilgung der Schuld noch deren Stundung geltend. Der einzig verbleibende Grund für eine Klage nach Art. 85a SchKG wäre somit, dass die betriebenen Forderungen in materieller Hinsicht zu Unrecht bestünden. Der Bestand der Forderungen sei allerdings durch das er- wähnte rechtskräftige Urteil des angerufenen Gerichts bestätigt worden. Es liege eine res iudicata vor, weshalb ein anderer Sachentscheid ausgeschlossen sei. G.Mit Urteil vom 27. August 2019, mitgeteilt am 28. August 2019, erkannte das Verwaltungsgericht Graubünden wie folgt: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung) H.Dagegen erhob X._____ am 27. September 2019 "Beschwerde" (recte Be- rufung) an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei unter Gutheissung der Beschwerde das am 28. August 2019 mitgeteilte Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht vom 27. August 2019, zugestellt am 04. September 2019, AZ.: S 1958, aufzuheben und a) Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/Zahlungsbefehl (Nr.: _____) vom 18.11.2016 in Höhe von Fr. 3.243,60 nebst Zins zu 5 % seit 31.05.2016 über Fr. 144,30 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150,00 sowie weiterer geltend ge-
6 / 18 machter (Betreibungs-) Kosten (abzüglich Prämien der beiden er- wachsenen Kinder der Klägerin für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 2.161,95) nicht besteht; b)Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/ZahIungsbefehl Nr.: _____) vom 30.01.2017 in Höhe von Fr. 3.244,95 nebst Zins zu 5 % seit 31.08.2016 über Fr. 102,90 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150,00 sowie weiterer geltend ge- machter (Betreibungs-) Kosten (abzüglich Prämien der beiden er- wachsenen Kinder der Klägerin für die Monate Juli 2016 bis Septem- ber 2016 bis von Fr. 2.163,30) nicht besteht; c)Es sei festzustellen, dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklag- ten (Betreibung/Zahlungsbefehl Nr.: _____) vom 23.04.2019 in Höhe von Fr. 360,55 nebst Zins zu 5% seit 31.12.2016 über Fr. 11,50 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 60,00 sowie weiterer geltend gemachter (Betreibungs-) Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 511,35 mit Stand: 23.04.2019); d) Die Betreibung Nr.: _____ vom 18.11.2016 in Höhe von Fr. 3.243,60 nebst Zins zu 5% seit 31.05.2016 über Fr. 144,30 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150,00 sowie weiterer geltend gemachter (Betreibungs-) Kosten (abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder der Kläge- rin für die Monate April 2016 bis Juni 2016 von Fr. 2.161,95) sei einzu- stellen und aufzuheben; e) Die Betreibung Nr.: _____ vom 30.01.2017 in Höhe von Fr. 3.244,95 nebst Zins zu 5% seit 31.08.2016 über Fr. 102,90 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 150,00 sowie weiterer geltend gemachter (Betreibungs-) Kosten (abzüglich Prämien der beiden erwachsenen Kinder der Kläge- rin für die Monate Juli 2016 bis September 2016 bis von Fr. 2.163,30) sei einzustellen und aufzuheben; f) Die Betreibung Nr.: _____ vom 23.04.2019 in Höhe von Fr. 360,55 nebst Zins zu 5% seit 31.12.2016 über Fr. 11,50 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 60,00 sowie weiterer geltend gemachter (Betreibungs-) Kosten (bis zum Totalbetrag von Fr. 511,35 mit Stand: 23.04.2019) sei einzustellen und aufzuheben; g) Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (gegebenenfalls in Form ei- ner superprovisorischen Verfügung) seien die Betreibungen Nrn.: _____, _____ und _____, gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG, vorläu- fig einzustellen; h) In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Versicherungsverhältnis für die obligatorische
7 / 18 Krankenpflegeversicherung (KVG) nach dem 30.12.2016 zustande ge- kommen ist; 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz (ggf. ein anderer Vorder- richter) zur Neubeurteilung zurückzuverweisen, damit sie über die Kla- ge (S 1958) und das dortige Gesuch der Klägerin um die vorläufige Einstellung der Betreibungen Nrn.: , _____ und , gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG, neu entscheide bzw. die mit Verfügung vom 21. Mai 2019 superprovisorisch angeordnete vorläufige Einstel- lung der Betreibung Nr. 2173454 bestätigt; 3. der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Umtriebsent- schädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfahren zu zah- len. I.Ferner ersuchte X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) für das "Beschwerdeverfahren" vor dem angerufenen Kantonsgericht in gesonderter Schrift (Verfahren ZK2 19 83). J.Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2019 beantragte die Y. die kostenfällige Abweisung der Berufung. K.Auf die Begründung des angefochtenen Urteils und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungs- fähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige Endentscheide (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Für die Entschei- dung, ob der Weiterzug mittels Berufung oder Beschwerde erfolgen muss, ist in vermögensrechtlichen Streitsachen folglich der Streitwert ausschlaggebend. Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstor-
8 / 18 fer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Ob die Forderungskla- ge über einen bestimmten Geldbetrag unbegründet ist oder übersetzt erscheint, ist unerheblich (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 91 ZPO). Bei Feststellungsklagen ist auf den Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch Urteil festgestellt werden soll (vgl. Matthias Stein-Wigger in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2016, N 16 zu Art. 91 ZPO). 1.2.Vorliegend waren bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils Forderungen im Betrag von über Fr. 10'000.-- strittig. So beantragte X._____ in den Ziffern 1 bis 3 der Rechtsbegehren vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Schulden gemäss Betreibungen der Beklagten im Umgang von insgesamt rund Fr. 6'850.-- (Fr. 3'243.60 + Fr. 3'244.95 + Fr. 360.55) nicht bestehen würden. In Ziff. 8 der Rechtsbegehren vor Vorinstanz beantragte die Klägerin die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten nach dem 30. Dezember 2016 kein Ver- sicherungsverhältnis für die obligatorische Krankenversicherung zustande ge- kommen sei. Zum Streitwert von rund Fr. 6'850.-- hinzuzurechnen sind somit die monatlichen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Januar 2017 bis September 2019 in der Höhe von je Fr. 385.35, was ein Betrag von rund Fr. 12'705.-- (33 x Fr. 385.--) ergibt. Demnach ist der für eine Berufung notwendige Streitwert - entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten - vorliegend erreicht. 1.3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2019 ist nach dem Ge- sagten mit Berufung anfechtbar. X._____ bezeichnete ihre Eingabe vom 27. Sep- tember 2019 als Beschwerde, führte jedoch in ihren Erwägungen (Beschwerde, S. 23) aus, dass - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz - der Streitwert von Fr. 10'000.-- vorliegend erreicht sei, weshalb das Urteil des Verwaltungsge- richts vom 27. August 2019 mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar sei. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hielt sich dennoch an die falsche Rechts- mittelbelehrung des Verwaltungsgerichts und erhob Beschwerde. Sind die Voraussetzungen der Beschwerde nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formel- len Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies
9 / 18 folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N. 2 zu Art. 311 ZPO mit Hinweis auf BGE 135 III 329 E. 1.1). Bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen Rechtsmittels durch eine anwaltlich vertretene Partei gehen die Lehrmeinungen jedoch auseinander. Es wird auch die Auffassung vertreten, eine Konversion sei unter diesen Umständen nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen, da es der anwaltlichen Pflicht unterlie- ge, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen (vgl. Peter Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 51 zu Vorbe- merkungen zu den Art. 308 - 318 ZPO mit zahlreichen Hinweisen). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich in seiner bisherigen Rechtspre- chung der grosszügigeren Praxis angeschlossen und lässt eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. Entscheid ZK1 15 123 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. September 2015 E. 1.a); Urteil ZK2 14 40 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 6. März 2015 E. 1.b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beru- fungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung ist somit gegeben. Ferner entspricht die eingereichte Beschwerde bezüglich Form und Frist einer Berufung. Beide Rechtsmittel sind namentlich innert 30 Tagen sowie schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Somit ist im konkreten Fall eine Konversion zulässig und die Beschwerde von X._____ vom 27. September 2019 ist als Beru- fung entgegenzunehmen. 2.Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 27. August 2019 wurde den Parteien am 28. August 2019 mitgeteilt. Die Be- rufung vom 27. September 2019 erfolgte somit fristgerecht. 3. Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Klage bilden Prämienforde- rungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, mithin Forderungen öf- fentlich-rechtlicher Natur. Demzufolge gilt es zunächst, die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts für die Beurteilung der eingereichten Berufung zu prüfen.
10 / 18 3.1.Die Zwangsvollstreckung sowie gerichtliche Streitsachen des SchKG wer- den - allgemein und seit jeher - als Zivilsache verstanden, selbst wenn es betrei- bungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf öffentliches Recht sind, weil es letztlich um die Haftung des Schuldners mit seinem Vermögen geht, welche im materiellen Privatrecht gründet. Auch die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird daher als Zivilstreitigkeit betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung (gegenüber dem Schuldner) dem öffentlichen Recht bezie- hungsweise der Verwaltungsgerichtbarkeit untersteht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.1 f. mit weiteren Hinweisen). Das Ver- fahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts wird dementsprechend durch die Schweizerische Zivilprozessordnung geregelt (Art. 1 lit. c ZPO). Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) regelt die Zustän- digkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem Gebiet der Zivilge- richtsbarkeit. Das Kantonsgericht beurteilt danach als Rechtsmittelinstanz zivil- rechtliche Berufungen und Beschwerden (Art. 7 EGzZPO). Vorliegend beinhalten die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin in den Ziffern Ziff. 1a-f negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Diese Klagen sind nach dem Gesagten als Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts Zivilstreitigkeiten und im Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung zu behandeln. Das Kantonsgericht ist somit als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieser Begehren zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). 3.2.Soweit die Berufungsklägerin mit Ziff. 1.h ihres Berufungsantrags verlangt, es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Versiche- rungsverhältnis für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) nach dem 30. Dezember 2016 zustande gekommen sei, handelt es sich demgegenüber um eine rein öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Daran ändert nichts, dass das Be- gehren im Rahmen und unter dem Titel einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gestellt wurde. Das angerufene Gericht hat bei der Prüfung der Zuständigkeit auf den Sachverhalt gemäss den Vorbringen der Partei (Rechtsbe- gehren und Begründung) abzustellen. Nicht entscheidend ist die rechtliche Qualifi- kation oder Bezeichnung einer Eingabe durch die Klägerin. Die negative Feststel- lungsklage nach Art. 85a SchKG zielt darauf ab, den Nichtbestand oder die Stun- dung einer konkreten in Betreibung gesetzten Schuld festzustellen und die Betrei- bung aufzuheben oder einzustellen (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 13a ff. zu Art. 85a
11 / 18 SchKG). Bei dem allgemeinen Begehren um Feststellung des Nichtbestands eines Versicherungsverhältnisses sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Es han- delt sich damit um eine rein öffentlich-rechtliche Feststellungsklage. Das Kantons- gericht ist in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nicht Rechtsmittelinstanz. Somit ist auf Ziff. 1.h des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. 4.1.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und - über den Wortlaut hinaus - die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Ste- fanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret auf- zuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Thei- ler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und recht- lichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Beru- fungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1 und 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). 4.2.Eine obere kantonale Instanz hat gemäss bundesgerichtlicher Praxis die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen zu prü-
12 / 18 fen. Einlassung ist bezüglich sachlicher Zuständigkeit nicht statthaft (Urteil des Bundesgerichts 4A_359/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4.5. mit Hinweis auf Urteile 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2; 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515; 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1 f., nicht publ. in: BGE 141 III 137). 5. Wie in E. 3.1 ausgeführt, ist die Klage nach Art. 85a SchKG im zivilrechtli- chen Verfahren zu behandeln. Somit stellt sich die Frage, inwieweit das Verwal- tungsgericht, welches mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes betraut ist, für die Beurteilung der streitgegenständlichen Klage über- haupt zuständig war. 5.1.Die Berufungsklägerin begründet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts damit, materiell-rechtlich sei das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prämien- schuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig. Zur Beurteilung dieser Frage sei das Versicherungsgericht zuständig (Art. 86 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] und § 4 der Verordnung über die Rechtspflege in So- zialversicherungssachen [VRS]). Bezüglich der örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit bei der negativen Feststellungsklage sei die Lehre uneinheitlich. In Anleh- nung an Brönnimann (Jürgen Brünnimann, recte Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: AJP 1996, S. 1396) sowie Schwander (Ivo Schwander, Neuerun- gen in den Bereichen der Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), sei von einer Doppelnatur der negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG auszugehen: Einerseits sei über die materiell-rechtliche Frage des Bestehens der in Betreibung gesetzten Schuld zu entscheiden, andererseits verfolge die Klage den betreibungsrechtlichen Zweck, über die Fortführung oder die Einstellung der Betreibung zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts sei we- gen des überwiegenden Interesses an der materiell-rechtlichen Klärung des Be- standes der in Betreibung gesetzten Schuld gegeben. Die spezialrechtlichen Fra- gestellungen dem Betreibungsrichter zu unterbreiten, würde nach Ansicht der Be- rufungsklägerin, die Kompetenz des Betreibungsrichters übersteigen (vgl. Klage vom 10. Mai 2019, S. 17 f.). 5.2.Das Verwaltungsgericht hat in E. 1.3. des angefochtenen Urteils erwogen, bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sei bei der Klage nach Art. 85a SchKG die materiell-rechtliche Frage des Forderungsbestands nicht vom Zivilgericht, sondern von der nach dem öffentlichen Recht zuständigen Behörde zu behandeln. Vorlie- gend seien Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit öffentlich-rechtliche Forderungen strittig. Vor diesem Hintergrund erhelle, dass das
13 / 18 streitberufene Gericht zur Beurteilung der von der Klägerin beantragten Feststel- lung des Nichtbestehens der besagten Prämienforderungen sachlich zuständig sei. Mit dieser undifferenzierten Begründung verkennt die Vorinstanz, dass die Klage nach Art. 85a SchKG eine Doppelnatur aufweist. Als materiell-rechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht bzw. gestundet ist. In betreibungsrechtlicher Hinsicht be- zweckt sie im Erfolgsfall die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 3 und N 14 zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönni- mann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 85a SchKG; BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Dabei besteht das Hauptziel der Klage darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung zu erwirken (BGE 127 III 41 E. 4.a). Die Doppelnatur der Klage kommt im vorliegenden Fall in den klägerischen Rechtsbegehren zum Ausdruck indem nebst den Begehren um Feststellung des Nichtbestands von Forderungen auch betreibungsrechtliche Begehren gestellt werden. Das Verwaltungsgericht begrün- det seine Zuständigkeit ausschliesslich mit der öffentlich-rechtlichen Natur der Forderungsklage, und lässt die betreibungsrechtlichen Begehren ausser Acht. 5.3.Für die betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG ist örtlich das Gericht am Betreibungsortes zuständig. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage ausschliesslich und zwingend (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 24 zu Art. 85a SchKG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 3 f. ZPO), wobei für die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Zivilgerichte zuständig sind (Art. 1 lit. c und Art. 46 ZPO; Art. 1 Abs. 2 EGzZPO; vgl. auch oben E. 3.1.). Im Zusammenhang mit öffentlich- rechtlichen Forderungen stellen sich aufgrund der Doppelnatur der Klage indessen Fragen, was die Zuständigkeit für die materielle Prüfung betrifft, welchen der Wort- laut von Art. 85a SchKG keine Rechnung trägt. Die Praxis in den Kantonen hat sich in solchen Fällen meist damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG mit Hinweisen). Ein Teil der Literatur befürwortet ebenfalls, dass - soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung vorliege - das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Beurteilung grundsätzlich an das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen
14 / 18 sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder auf- zunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu entscheiden (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchKG; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 160 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 4). In gleichem Sinne hat sich auch noch die Erstauflage des Basler Kommentars zum SchKG (Bernhard Bodmer in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N 26 zu Art. 85a SchKG) geäussert. Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Ver- hältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht ein- führen wollen. Deshalb wird unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozess- ordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrich- ters postuliert, dem die (hier nicht vorfrageweise) Überprüfung materiell rechtskräf- tiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsbehörden indes- sen verwehrt sei. Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begrün- det, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht wer- den, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchKG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des So- zialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 5.1; vgl. auch Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffent- lichrechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, S. 254 ff., 265). 5.4.Folgt man letztgenannter Lehrmeinung, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG ohne Weiteres zu verneinen. Gemäss Art. 4 f. des Bündnerischen EGzZPO sind auf dem Gebiet der Zivilge- richtsbarkeit im Kanton Graubünden die Regionalgerichte erstinstanzlich zustän- dig. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setzt voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht an- hängig gemacht wird und, dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nimmt. Der Entscheid über die be- treibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art. 85a SchKG fällt in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.4; Urteil des Sozialversicherungsge-
15 / 18 richts Basel-Stadt vom 21. Mai 2012, in: BJM 2012, S. 272 ff., E. 4.2). Selbst wenn das Verwaltungsgericht den materiell-rechtlichen Aspekt der Klage beurteilen könnte, wäre es mangels Zuständigkeit nicht in der Lage, über die betreibungs- rechtlichen Folgen der Klage - die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung - zu befinden. 5.5.Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage direkt beim Verwaltungsgericht ein- gereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materiell rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage gestellt. Die Klägerin ging of- fenbar von der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus. Diese Auffassung erweist sich nach den vorstehenden Erwä- gungen als falsch. Die direkte Anhängigmachung beim Verwaltungsgericht ist gemäss beiden vertretenen Lehrmeinungen nicht zulässig, weshalb das Verwal- tungsgericht auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Unter diesen Umständen braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob Klagen nach Art. 85a SchKG im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen zwischen Zivil- gericht und Verwaltungsgericht aufzuteilen sind, oder aber die funktionale und sachliche Zuständigkeit ausschliesslich dem Zivilrichter zukommt. In beiden Fällen ist vorerst die Anhängigmachung der Klage beim Zivilrichter erforderlich. Im vorlie- genden Fall kommt hinzu, dass über den Bestand der öffentlich-rechtlichen Forde- rung bereits ein rechtskräftiges Urteil über die strittige Forderung vorliegt. In sol- chen Fällen erübrigt sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Überprüft werden können nämlich in diesen Fällen lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leis- tung Zug um Zug, zu einer bedingten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen können vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. Luca Ten- chio, a.a.O., S. 134 ff. und S.161; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG). 5.6.Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil umfassend für die Klage nach Art. 85a SchKG für zuständig erklärt und ein Urteil gefällt (vgl. ange- fochtenes Urteil E. 1.3.). Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wurde zwar abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. angefochtenes Ur- teil E. 4.). Allerdings ist den Erwägungen nicht zu entnehmen, auf welche Punkte nicht eingetreten und welche abgewiesen wurden. Soweit es teilweise einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, hat es diesen jedenfalls nicht mit der Unzu-
16 / 18 ständigkeit begründet (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.3.). Da das Verwaltungsge- richt gemäss den vorstehenden Erwägungen für die Beurteilung der negativen Feststellungsklage indessen nicht zuständig war, ist der angefochtene Entscheid - soweit er die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betrifft - aufzuhe- ben und auf die Klage ist insoweit nicht einzutreten. 6. Die Berufungsklägerin stellt mit der Berufung das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz, "ggf. an einen anderen Vorderrichter" (Ziff. 2 Rechtsbegehren). Dieses Rechtsbegehren ist abzuweisen. Zum einen handelt es sich bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz kann daher selbst neu entscheiden, soweit es den angefoch- tenen Entscheid aufhebt und die Sache spruchreif ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb das Kantonsgericht vorliegend an Stelle des Verwaltungsgerichts einen Nichteintretensentscheid fällt. Zum anderen sieht die ZPO auch keine Überweisung einer an ein unzuständiges Gericht eingereichten Klage an das zuständige Gericht vor. Damit wollte der Ge- setzgeber bewusst eine Zusatzbelastung der Gerichte vermeiden und die Selbst- verantwortung der Parteien verstärken (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7277). Dies gilt insbesonde- re dann, wenn die klägerische Partei wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist. Im Hinblick auf eine allenfalls beabsichtigte Neuinstanzierung der Klage beim zu- ständigen Regionalgericht sei in diesem Zusammenhang auf zwei dem Rechtsver- treter der Berufungsklägerin bekannte Urteile des Bundesgerichts vom 24. Okto- ber 2019 hinzuweisen. In diesen hatte das Bundesgericht in materieller Hinsicht identische Fragestellungen zu beurteilen und erachtete die Klagen als aussichts- los (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 und 9C_492/20199C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 jeweils E. 4). 7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit der Berufung gestellte Begeh- ren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. Im Übrigen wäre es wegen der sich aus vorstehenden Erwägungen ergebenden negativen Hauptsa- chenprognose ohnehin abzuweisen gewesen. 8. Der vorinstanzliche Kostenspruch bleibt unverändert. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sowohl bei Abweisung der Klage wie bei einem Nichteintreten gilt die klagende Partei als un- terliegend. Somit hat die Klägerin vorliegend die vorinstanzlichen Kosten zu tra- gen.
17 / 18 9.Für das Rechtsmittelverfahren wird die Berufungsklägerin ebenfalls kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts vom 19. Dezember 2019 abgewiesen wurde (ZK2 19 83). 9.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. 9.2.Die Berufungsbeklagte beantragt schliesslich die Zusprechung einer Partei- enentschädigung nach Ermessen des Kantonsgerichts. Die Berufungsbeklagte wurde im Berufungsverfahren nicht berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit b ZPO vertreten, sondern durch einen Angestellten ihres Rechtsdienstes. Geschul- det ist daher allenfalls eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts ZK2 11 23 vom 28. März 2013 E. 12.c). Tritt ein Anwalt in eigener Sache auf, wird ihm nicht der normale Anwaltstarif zugesprochen, sondern eine Umtriebsentschä- digung ex aequo et bono. Dies gilt auch, wenn ein Anwalt als Organ oder als An- gestellter (namentlich der Rechtsabteilung) eine juristische Person vertritt (vgl. Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, a.a.O., N 41 zu Art. 95 ZPO). Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat vorliegend zwar eine Entschädigung nach Ermessen beantragt, zur Begründung aber lediglich ausgeführt, der zeitliche Aufwand für die vorliegende Berufungsantwort sei erheblich gewesen. Die Beru- fung erweise sich inhaltlich als derart grundlos, dass die Berufungsklägerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten sei. Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die Berufungsantwort der Y._____ le- diglich fünf Seiten umfasst (das Titelblatt mit einberechnet), weshalb allein schon deshalb nicht von einem erheblichen Aufwand ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung der notwendigen Verrichtungen, der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen gelangt die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen) an- gemessen erscheint.
18 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungsanträge Ziff. 1.a-f werden dahingehend entschieden, dass Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2019 aufgehoben wird, soweit sich diese auf die negative Feststellungskla- ge nach Art. 85a SchKG (Rechtsbegehren Ziff. 1-6 der Klage vom 13. Mai 2019) bezieht. 2.Auf die negative Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziff. 1-6 der Klage vom 13. Mai 2019) wird nicht eingetreten. 3.Auf Ziff. 1.h des Berufungsantrags wird nicht eingetreten. 4.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 1.g des Beru- fungsantrags) wird abgewiesen, soweit es durch vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, die die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen hat. 7.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 8.Mitteilung an: