Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. März 2021 (Mit Urteil 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK2 19 72 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Ulrich Advokatur Rosenweg, Rosenweg 3, 6340 Baar gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 26.03.2019, mitgeteilt am 15.07.2019 (Proz. Nr. 115-2016-45) Mitteilung29. März 2021
2 / 12 I. Sachverhalt A.Im Jahr 2013 gewann A., verheiratet mit B., einen höheren zweistelligen Millionenbetrag im Lotto. C., ein früherer Arbeitskollege von B., erklärte diesem gegenüber mehrmals, dass er und seine Frau gerne ein Haus in D._____ kaufen würden, ihnen jedoch die finanziellen Mittel dazu fehlten. Nach einem Treffen zwischen den Ehepaaren entschloss sich das Ehepaar A./B.________ dazu, dem Ehepaar C.________ den Hauskauf in D.________ mit insgesamt EUR 231'715.80 zu finanzieren. Mit dieser finanziellen Unterstützung unterschrieb das Ehepaar C.________ den Kaufvertrag für ein Haus in E.________ am 19. Dezember 2013. Vorliegend ist die rechtliche Qualifi- kation der Finanzierung strittig, wobei A._____ und B.________ von einem Darle- hen ausgehen und das Ehepaar C.________ behauptet, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. B.Aufgrund der divergierenden Ansichten in Bezug auf die Rückzahlung fand am 7. Juni 2016 die Schlichtungsverhandlung beim Vermittleramt Plessur statt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, reichte A._____ gegen C._____ beim Bezirksgericht Plessur (nunmehr: Regionalgericht Plessur) am 11. August 2016 Klage ein und beantragte was folgt: 1.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 244'801.95 (Euro 231'715.80 zum Devisen Mittelkurs vom 19. April 2016 von 1.0910 = CHF 252'801.95 ./. CHF 8'000.00 Teilzahlungen) nebst 5 % Verzugszins seit 15. April 2016 zu bezahlen. 2.Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten. C.Mit Klageantwort vom 9. Oktober 2016 (Poststempel 10. Oktober 2016) ver- langten C._____ die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Klage. D.Mit Replik vom 3. Januar 2017 und Duplik vom 6. März 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E.An der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 vor dem Regionalgericht Plessur nahmen die Rechtsvertreter der Parteien teil. Beide Parteien bestätigten ihre bisherigen Rechtsbegehren. Mit Entscheid vom 26. März 2019, schriftlich be- gründet mitgeteilt am 15. Juli 2019, erkannte das Regionalgericht Plessur wie folgt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 16'441.95 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 11'900.00 sowie mit den von C._____ geleisteten Vorschüssen
3 / 12 von CHF 5'300.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 758.05 wird C._____ durch den Kanton Graubünden erstattet. b) A._____ hat C._____ eine Parteientschädigung von CHF 29'928.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihnen die geleisteten Vorschüsse von CHF 4'541.95 zu ersetzen. 3.a) [Rechtsmittel] b) [Rechtsmittel Kostenentscheid] 4.[Mitteilung] F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 11. September 2019 (Poststempel) Berufung beim Kantonsge- richt von Graubünden. Sie beantragt: 1.Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Die Klage der Berufungsklägerin und Klägerin sei vollumfänglich gut- zuheissen. 3.Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. G.Die Berufungsantwort von C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) da- tiert vom 14. Oktober 2019 (Poststempel). Sie beantragen was folgt: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regio- nalgerichts Plessur vom 26. März 2019 sei zu bestätigen. 2.Die Klage der Berufungsklägerin und Klägerin sei abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä- gerin (inkl. MWST). H.Nach einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts machte dieser die Parteien mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 darauf aufmerksam, dass sich das Beru- fungsgericht mit zwei von den Parteien nicht angesprochenen Fragen zu befassen haben werde. Einerseits sei zu beurteilen, ob das Berufungsbegehren hinsichtlich der Bezifferung der eingeklagten Forderung den zivilprozessualen Anforderungen genüge. Andererseits sei zu prüfen, ob eine Klage auf Zahlung in Schweizer Fran- ken zulässig sei, nachdem die Rückerstattung eines in Euro bezahlten Geldbe- trags verlangt werde. Er setzte den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis zum 31. Oktober 2019, um zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
4 / 12 I.Die Berufungsbeklagten reichten am 31. Oktober 2019 ihre Stellungnahme ein. Am 21. Januar 2020 nahm die Berufungsklägerin innert zweimal erstreckter Frist ebenfalls zu den aufgeworfenen Fragen Stellung. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren aus der Berufung bzw. Berufungsantwort fest. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden (fortan: Kan- tonsgericht) ergibt sich aus Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). In vermögensrechtlichen Angele- genheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beziehungsweise seit der nachträgli- chen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprü- fungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (vgl. Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1 m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 26. März 2019 wurde den Par- teien schriftlich begründet am 15. Juli 2019 mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erweist sich die Berufung vom 11. September 2019 als fristgerecht (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Ausserdem handelt es sich offensichtlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit von mehr als CHF 10'000.00. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 1.2.1. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Rechtsschrift vom 11. September 2019, die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 26. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Klage der Berufungskläge- rin und Klägerin sei vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Bezifferung der einge-
5 / 12 klagten Forderung fehlt im Berufungsbegehren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies den zivilprozessualen Anforderungen genügt. 1.2.2. Die Berufungsklägerin führte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 aus, es liege eine rechtsgenügende, konkludente Bezifferung der Forderung vor, zumal der Streitwert unter Ziff. I.2 der Berufung genau angegeben werde. Den Berufungsbeklagten sei offensichtlich klar gewesen, welche Forderung Streitge- genstand und welcher Betrag strittig sei. Der ziffernmässig geltend gemachte For- derungsbetrag ergebe sich hinreichend aus der Berufungsbegründung und es sei klar, welches Urteil die Berufungsklägerin begehre, nämlich die Zusprechung ei- nes Forderungsbetrages von CHF 244'801.95 (EUR 231'715.80 zum Devisen Mit- telkurs vom 19. April 2016 von 1.0910 = CHF 252'801.95 ./. CHF 8'000 Teilzah- lungen) nebst 5 % Verzugszins seit 15. April 2016. Sollte das Kantonsgericht wi- der Erwarten der Meinung sein, die Anträge seien unklar, so sei der Klägerin ge- stützt auf Art. 132 OR eine kurze Frist zur Nachbesserung der Rechtsbegehren anzusetzen (KG act. A.4, S. 1 f.). 1.2.3. Die Berufungsbeklagten äusserten sich mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 dahingehend, dass die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen zu genügen habe. Namentlich müsse sie die Rechtsbegehren und die Begründung dieser Begehren enthalten, wobei die Berufungsanträge so zu formulieren seien, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden könnten. Eine Bezifferung der Forderung sei zwingend erforderlich, soweit es sich um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung handle. Da den Berufungsanträgen kein bezif- fertes Leistungsbegehren zu entnehmen sei und sich ein solches auch nicht aus der Begründung ohne Weiteres ergebe, genüge die Berufungsschrift diesen Vor- aussetzungen nicht (KG act. A.3). 1.2.4. Die Berufung hat Rechtsmittelanträge zu enthalten. Obwohl Art. 311 ZPO nur die Begründung der Eingabe nennt, dient diese gerade auch der Erläuterung der Begehren und setzt damit solche voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss zudem so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Kla- ge unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). In den Begehren darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Da die kantonale Beru- fungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt, reicht es auch nicht aus, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen. Die Berufungsklägerin hat vielmehr einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, und zwar in den Berufungsanträgen und nicht bloss in deren Begründung. Handelt es sich um eine auf Geldleistung
6 / 12 gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich. Durch die Berufungsan- träge werden Inhalt und Umfang der Überprüfung durch die kantonale Berufungs- instanz festgelegt. Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stephanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150-352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Rechts- begehren steht indessen unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten For- malismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Rechtsbegehren sind im Lichte ihrer Begründung auszulegen. Demzufolge ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechts- begehren ausnahmsweise einzutreten, soweit sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag schlussendlich zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.2.5. Vorliegend verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Gutheissung der Klage (vgl. KG act. A.1, Anträge). Im Rechts- begehren fehlt hingegen eine genaue Bezifferung der Klage. Die Berufungssum- me ergibt sich jedoch aus der Berufungsbegründung (vgl. KG act. A.1, Ziff. I.2) und aus dem Hinweis im Rechtsbegehren auf die vor der Vorinstanz eingereichte Klage. Unter Berücksichtigung des soeben zitierten BGE 137 III 617, E. 6 wäre es damit wohl – selbst unter Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin anwaltlich vertreten ist – überspitzt formalistisch, auf die Berufung mangels bezifferten Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Demzufolge ist auch unter diesem Gesichts- punkt auf die Berufung einzutreten. 2.1.Die Berufungsklägerin stützt ihre Forderung auf ein Darlehen, welches sie den Berufungsbeklagten gewährt haben will. Den streitgegenständlichen Betrag habe sie in mehreren Teilbeträgen in Euro bezahlt. Mit ihrer Klage verlangt sie eine Rückzahlung in Schweizer Franken. Es stellt sich die Frage, ob dies unter Berücksichtigung von Art. 84 OR, wonach Geldschulden in gesetzlichen Zah- lungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind, zulässig ist. 2.2.Die Berufungsklägerin hielt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 fest, es sei richtig, dass sie den Berufungsbeklagten zum Kauf eines Hauses in D.________ einen Betrag in Euro zur Verfügung gestellt habe. Allerdings hätten
7 / 12 die Berufungsbeklagten jeweils 8 Teilzahlungen à CHF 1'000.00 geleistet, mit der Mitteilung: Haus D.________. Damit hätten sie einer Rückzahlung in Schweizer Franken konkludent zugestimmt und die CHF-Währung selbst gewählt. Das Pro- zessverfahren der Parteien laufe bereits seit Frühling/Sommer 2016. Das Thema, ob Euro oder Schweizer Franken zu erstatten seien, sei zwischen ihnen nie strittig gewesen und auch die Vorinstanz habe diese Frage nie thematisiert (KG act. A.4). 2.3.Die Berufungsbeklagten hielten demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 fest, dass für den Schuldner einer Fremdwährungsschuld auf- grund von Art. 84 Abs. 2 OR nur eine Leistungspflicht in gleicher Währung beste- he. Dies gelte auch im Falle von Darlehen, da ein Darlehensnehmer aufgrund von Art. 312 OR dazu verpflichtet sei, Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte zurückzuerstatten. Daraus folge, dass der Darlehensgeber eines Fremd- währungsdarlehens lediglich einen klagbaren Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens in gleicher Währung habe. Bereits die vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren würden sich demnach als falsch erweisen. Die Klage hätte von der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden müssen (vgl. KG act. A.3). 2.4.Geldschulden sind grundsätzlich in gesetzlichen Zahlungsmitteln der ge- schuldeten Währung zu begleichen (Art. 84 Abs. 1 OR). Lautet die Schuld jedoch auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die ge- schuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung be- zahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes "effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist (Art. 84 Abs. 2 OR). Dabei handelt es sich um eine Alternativberechtigung des Schuld- ners. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung gilt nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Der Gläubiger ist zwar gehalten, eine Zahlung in der Landeswährung am Zahlungsort anzunehmen. Seine Forderung geht hin- gegen ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung. Er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entspre- chend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschulde- ten Fremdwährung zusprechen. Eine davon abweichende, auf Landeswährung lautende Klage ist abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bun- desgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3 und 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 4 = Pra 100 (2011) Nr. 95; PKG 2016 Nr. 28, E. 9a; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 17 vom 3. August 2017, E. 7.2 - 7.4).
8 / 12 Die Rechtsprechung hat bis zum Jahr 2008 bei der Anwendung von Art. 84 OR eine gewisse Nachsicht walten lassen. Es wurde unter besonderen Umständen erlaubt, die Bezahlung der in ausländischer Währung vereinbarten Schuld sowohl allein in ausländischer als auch in ausländischer und Schweizer Währung zu ver- langen. Am 14. Januar 2008 hat das Bundesgericht jedoch dieser Praxis ein Ende gesetzt und präzisiert, dass, wenn die Schuld in einer ausländischen Währung vereinbart worden sei, der Gläubiger diesen Anspruch nur in dieser Währung gel- tend machen könne. Zwar sei die eventuelle Erwähnung der Schuld auch in Schweizer Währung zulässig, dies diene jedoch ausschliesslich Vollstreckungs- zwecken, während sie auf keine Weise das materielle Recht beeinflusse (BGE 134 III 151; bestätigt u.a. mit Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2008 vom 27. März 2009, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 4.1.1 f. = Pra 100 (2011) Nr. 95; Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3). 2.5.Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der eingeklagten Forde- rung um eine Fremdwährungsschuld handelt. Unbestritten ist, dass die Beru- fungsklägerin den Hauskauf der Berufungsbeklagten in D.________ finanziert hat. Die Berufungsklägerin hat hierfür den Berufungsbeklagten sowie der Fa F.________ insgesamt Zahlungen in der Höhe von EUR 231'715.80 überwiesen bzw. teilweise in bar ausbezahlt (vgl. KG act. A.1, Ziff. II.2 f.; KG act. A.2, Rz. 21 ff.). Wie die Berufungsklägerin in ihren Rechtsschriften selbst ausführt, wurden die Beträge in Euro ausbezahlt (vgl. etwa KG act. A.1, II.3). Bei der Klage auf Rück- forderung dieser Beträge stützt sich die Berufungsklägerin auf einen angeblichen Darlehensvertrag. Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 134 III 151 in E. 2.1 festhielt, verpflichtet sich der Borger beim Darlehensvertrag zur Rückerstat- tung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Dabei gilt auch bei der Rückerstattung von Fremdwährungsdarlehen das Nenn- wertprinzip, wonach grundsätzlich die gleiche Summe zurückzuerstatten ist, die gemäss Vertrag ausgehändigt wurde (vgl. auch Andreas Hünerwadel, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 312 OR). Somit handelt es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Fremd- währungsschuld im Sinne von Art. 84 OR, die als solche hätte eingeklagt werden müssen. 2.6.Zu prüfen bleibt der Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Beru- fungsbeklagten mit Erbringung von 8 monatlichen Teilzahlungen à CHF 1'000.00 konkludent der Rückzahlung in Schweizer Franken zugestimmt hätten (KG act.
9 / 12 A.4, Ziff. 2.2 f.). Dazu wurde bereits in E. 2.4 festgehalten, dass die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung nur für den Schuldner gilt, nicht jedoch für den Gläubiger (Art. 84 Abs. 2 OR). Dessen Forderung geht ausschliesslich auf Zah- lung in Fremdwährung und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung verlangen (BGE 134 III 151 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3 m.w.H.). Es handelt sich um eine Alternativberechtigung des Schuldners. Eine solche liegt vor, wenn nur eine Leistung geschuldet ist, der Schuldner jedoch durch eine andere Leistung an Erfüllungs statt befreiend erfüllen kann. Die (teilweise) Ausübung einer Alterna- tivberechtigung ändert nichts daran, dass nur die vereinbarte Leistung geschuldet bleibt. Allein aus dem Umstand, dass von den Berufungsbeklagten 8 Teilzahlun- gen in Schweizer Franken beglichen wurden, kann daher nicht eine konkludente Zustimmung der Berufungsbeklagten zu einer Rückzahlung des gesamten Darle- hensbetrages in Schweizer Franken abgeleitet werden. Vorliegend scheitert eine solche Annahme auch bereits daran, dass der Bestand eines Darlehens an sich und damit generell eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht ausdrücklich bestritten wird. Die Berufungsbeklagten machen geltend, bei den erwähnten Teil- zahlungen handle es sich um freiwillige Zuwendungen an die Eheleute A./B._____. 2.7.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hätte somit die Klage bereits deshalb abgewiesen werden müssen, weil unzulässigerweise eine Forderung in Schweizer Franken eingeklagt wurde. Der Umstand, dass im vor Bezirksgericht gestellten Klagebegehren nebst dem Forderungsbetrag in Schweizer Franken in Klammer der entsprechende Betrag in Euro mit dem verwendeten Umrechnungs- kurs aufgeführt wurde, ändert daran nichts (diese Formulierung entspricht im Übri- gen exakt derjenigen, die das Bundesgericht im angeführten BGE 134 III 151 zu beurteilen hatte). Ebenso wenig hilft der Berufungsklägerin, dass die entsprechen- den Euro-Beträge aus der Begründung der Rechtsschriften zu entnehmen sind. Das Gericht kann aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) nichts Anderes zusprechen, als das, was mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Dies gilt auch in Bezug auf die bei Geldleistungen eingeklagte Währung (Urteile des Bundesge- richts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3 und 4A_206/2010 vom 15. Dezem- ber 2010, E. 5). Eine Abweisung der Klage wegen unzulässiger Geltendmachung der Forderung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten ausländischen Währung, obwohl der verlangte Betrag auch in ausländischer Währung angegeben wurde, verstösst auch nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gemäss Art. 29 Abs.
10 / 12 1 BV ist überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verboten. Eine solche besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass eine solche Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde an Rechtsschriften über- spannte Anforderungen stellt oder eine Behörde formelle Vorschriften mit übertrie- bener Schärfe handhabt und den Rechtssuchenden somit den Rechtsweg in un- zulässiger Weise versperrt. Allerdings steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 2 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, sofern die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindert oder erschwert (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 5.2.1 festgehalten, dass das Fehlen eines dem Bundesrecht, namentlich Art. 84 OR, entsprechenden Rechtsbegeh- rens nicht als eine bloss formelle Frage definiert werden könne. Eine mögliche Rüge des überspitzten Formalismus erweise sich daher vorweg als unbegründet. 2.8.Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist schliesslich auch nicht von Belang, ob die Frage der Fremdwährungsschuld zwischen den Parteien strittig war oder ob sie von der Vorinstanz thematisiert wurde. Die Anwendung von Art. 84 OR hat aufgrund des Grundsatzes iura novit curia von Amtes wegen zu erfolgen (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_232/2008 vom 27. März 2008, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 5.1.3 und 5.2.3; PKG 2016 Nr. 28, E. 9c). Im vorliegenden Fall wurden die Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 18. Oktober 2019 auf die Anwendung von Art. 84 OR aufmerksam gemacht und konnten sich entsprechend dazu äus- sern. Damit wurde auch das rechtliche Gehör gewahrt. Gemäss Urteil des Bun- desgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010, E. 5.2.2 wäre eine vorherige Anhörung zur Anwendung von Art. 84 OR nicht einmal erforderlich gewesen, zu- mal für die anwaltlich vertretenen Parteien voraussehbar war, dass die Frage der Währung von der Rechtsmittelinstanz behandelt würde. 2.9.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der geltend gemachten Darlehensforderung um eine Fremdwährungsschuld im Sinne von Art. 84 OR handelt. Geschuldet ist damit ausschliesslich eine Zahlung in Euro. Eine Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung in Schweizer Franken findet keine Grundlage im materiellen Recht. Die in Art. 84 Abs. 2 OR enthaltene Alternativermächtigung, die Schuld in der Währung, in der sie vereinbart worden ist, oder in der Währung des Landes des Zahlungsortes zu begleichen, steht aus-
11 / 12 schliesslich dem Schuldner zu. Die Forderung der Gläubigerin geht dagegen aus- schliesslich auf Zahlung in Fremdwährung. Entsprechend darf das Gericht nur ei- ne Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Somit hat die Vor- instanz die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, womit auch die Berufung abzuweisen ist. Eine Prüfung der weiteren mit der Berufung aufgeworfenen Fra- gen erübrigt sich unter diesen Umständen. 3.1.Infolge Abweisung der Berufung hat die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf CHF 5'000.00 festgesetzt. 3.2.Ausserdem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten ausserge- richtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten verzichtete für das vorliegende Rechtsmittelverfahren auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung im Umfang von CHF 4'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird A._____ vom Kantonsgericht erstattet. 3.A._____ hat C._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit ins- gesamt CHF 4'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädi- gen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: