Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Verfügung vom 17. März 2020 ReferenzZK2 19 66 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistand- schaft Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 02.08.2019, mitgeteilt am 02.08.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung17. März 2020
2 / 10 In Erwägung, –dass die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistandschaft in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder in der Streitsache betreffend Aber- kennungsklage (Proz. Nr. _____) einreichte, –dass der Vorderrichter (Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos) das Gesuch mit Entscheid vom 2. August 2019, gleichentags mitgeteilt, abwies, wobei er von der Erhebung von Gerichtskosten absah, –dass die Beschwerdegegnerin dagegen mit Eingabe vom 16. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei sie bean- tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltli- che Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder zu bestellen, eventualiter sei die Ange- legenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen, –dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zudem ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder für das Beschwer- deverfahren stellte, –dass der damalige Vorsitzende der II. Zivilkammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2019 Frist bis zum 2. September 2019 setzte, um ein separates und gehörig begründetes Gesuch für das Beschwerdeverfahren samt vollständigen, aktuellen Belegen zu Einkommen, Vermögen und Bedarf einzureichen, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2019 ein (separa- tes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, welches nicht hier, sondern in einem eigenständigen Verfahren (ZK2 19 70) zu behandeln ist, –dass auf die frist- und formgültig eingereichte Beschwerde einzutreten ist, –dass nach Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
3 / 10 –dass, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), –dass mit Art. 117 ff. ZPO der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung auf Gesetzesstufe geregelt wird, –dass als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf, –dass dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhält- nisse in Betracht zu ziehen sind, –dass die Regelung von Art. 117 ZPO (wie auch von Art. 29 Abs. 3 BV) auf natürliche Personen zugeschnitten ist, –dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozess- führung noch eine Verbeiständung beanspruchen können, weil sie nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sein können, wobei sie in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 143 I 328 E. 3.1), –dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise aber dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1), –dass aber selbst in diesem Falle die unentgeltliche Rechtspflege zu verwei- gern ist, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, die Weiterexistenz der juristischen Person nicht sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3), –dass das Bundesgericht demgegenüber bislang offenliess, ob darüber hinaus zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen werde (BGE 143 I 328 E. 3.3), –dass die unentgeltliche Rechtspflege auf Gesuch der bedürftigen Partei hin gewährt wird (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über die Be- weismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 2 ZPO),
4 / 10 –dass es somit grundsätzlich der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1), –dass – mit anderen Worten – der gesuchstellenden Person eine umfassende Mitwirkungspflicht zukommt, –dass dabei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Dar- stellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst ge- stellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a), –dass die Belege zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben haben, –dass für den Fall, dass die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden kann (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1), –dass der Vorderrichter in Berücksichtigung der oberwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter ande- rem deshalb abwies, weil er bei B., dem einzigen Gesellschafter und Einzelgeschäftsführer der Beschwerdeführerin, eine Bedürftigkeit verneinte, –dass der Vorderrichter in diesem Zusammenhang erwog, gemäss Editionsak- ten habe B. im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 62'500.00, im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 55'600.00 und im Jahr 2014 ein Einkommen von CHF 50'600.00 versteuert, –dass zwar keine aktuelleren Steuerzahlen verfügbar seien, B._____ jedoch, da er auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichtet habe, für die Jahre 2017 und 2018 nach Ermessen taxiert worden sein dürfte, wobei nicht mit ei- nem anderen steuerbaren Einkommen als rund CHF 62'500.00 zu rechnen sei,
5 / 10 –dass ein steuerbares Jahreseinkommen von CHF 62'500.00 (= CHF 5'208.00 pro Monat) bedeute, dass die Aufwendungen für Krankenkasse sowie Berufs- auslagen sowie weitere Aufwendungen – wie allenfalls Einzahlungen zuguns- ten einer der drei Säulen – bereits berücksichtigt seien, –dass – so der Vorderrichter weiter –, selbst wenn aufgrund der Schuldner- Informationen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. Juni 2019 davon auszu- gehen sei, B._____ bezahle keine Steuern, ihm aber solche dennoch ange- rechnet würden, eine Mittellosigkeit von B._____ zu verneinen sei, –dass nämlich ein Nachweis fehle, dass B._____ private Schuldverpflichtungen regelmässig bezahle, –dass unter diesen Umständen (CHF 5'208.00 [Einkommen netto; Krankenkas- senprämien, Berufsauslagen etc. bereits berücksichtigt] – CHF 1'200.00 [Grundbetrag für den alleinstehenden B.] – CHF 300.00 [Zuschlag auf Grundbetrag von 25%] – CHF 0.00 [Wohnkosten; B. wohne in der Che- setta und bezahle dafür keinen Mietzins] – CHF 673.00 [Steuern] – CHF 0.00 [private Schuldverpflichtungen; da ein Nachweis fehle, dass B._____ solche regelmässig bezahle]) ein Überschuss von CHF 3'035.00 pro Monat resultiere, –dass massgebend sei, ob B._____ in der Lage sein würde, die anfallenden Prozesskosten von geschätzt CHF 40'000.00 (Gerichtskosten CHF 20'000.00
6 / 10 –dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwei Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 14. Juli 2016 bzw. 23. September 2016 einreicht, –dass diese Noven zulässig seien, weil erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben habe, –dass die Beschwerdeführerin nämlich keinen Grund gehabt habe, vorsorglich davon auszugehen, dass die Vorinstanz Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege plötzlich anders handhaben würde als zuvor, weshalb das Vorgehen des Vorderrichters unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu be- anstanden sei (vgl. KG act. A.3, Rz. 9), –dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, die Mittellosigkeit von B._____ sei bei dem mit der Sache befassten Einzelrichter gerichtsnotorisch bekannt, –dass es den vom Vorderrichter errechneten Einkommensüberschuss in Wahr- heit nicht gebe, –dass B._____ als Selbständigerwerbender über kein regelmässiges Einkom- men verfüge, –dass sodann ersichtlich sei, dass B._____ sehr hohe Schulden habe und viele Betreibungen in Verlustscheinen geendet hätten, weshalb kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden sei, –dass B._____ somit nicht in der Lage sein würde, einen Gerichtskostenvor- schuss in der angezeigten Höhe zu bezahlen, –dass vorab festzuhalten ist, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (BGE 139 III 466 E. 3.4), –dass es sich – was denn auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt – beim Verweis auf die früheren Verfahren vor dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos mitsamt den eingereichten Entscheiden um Noven handelt, –dass aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht erst der ange- fochtene Entscheid Anlass dazu gegeben hat,
7 / 10 –dass nämlich die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zukommenden, umfas- senden Mitwirkungspflicht von sich aus gehalten gewesen wäre, die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (auch) von B._____ detailliert darzulegen, –dass sie sich dabei nicht damit begnügen konnte, darauf zu vertrauen, der Vorderrichter werde die Mittellosigkeit von B._____ wie bereits in früheren Verfahren als erfüllt ansehen, zumal die entsprechenden Entscheide des Re- gionalgerichts aus dem Sommer 2016 datieren und damit rund 3 Jahre seit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch zurückliegen, –dass unter diesen Umständen offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin aktuelle Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte vor- legen müssen, –dass somit der Hinweis auf den Vertrauensschutz unbehelflich ist, –dass sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse im Übrigen auch nicht sagen lässt, die Mittellosigkeit von B._____ sei gerichtsnotorisch gewesen, zumal Mittellosigkeit kein permanenter Zustand sein muss, sondern vielmehr aktuell und mit Blick auf den bevorstehenden Prozess und den dabei anfallenden Kosten zu prüfen ist (sog. Prozessarmut), –dass somit die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten bzw. eingereich- ten Noven unbeachtlich zu bleiben haben, –dass damit feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, wie viel B._____ aktuell tatsächlich verdient, was ihr, da B._____ einziger Ge- sellschafter und Einzelgeschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, ohne weite- res möglich und zumutbar gewesen wäre, –dass aber auch dessen Auslagen nicht belegt wurden, –dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mit der blossen Behauptung begnügen kann, B._____ verfüge als Selbständigerwer- bender über kein regelmässiges Einkommen bzw. sei aufgrund seiner aktuel- len Lebenssituation nicht in der Lage, eine Steuererklärung einzureichen, –dass die Beschwerdeführerin nämlich aufgrund der ihr zukommenden, umfas- senden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B._____ zu belegen,
8 / 10 –dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, wenn der Vorderrich- ter auf die edierten Steuerveranlagungsverfügungen abstellte, –dass die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht, diese seien an- gefochten worden bzw. die darin festgelegte Steuerforderung sei ungerecht- fertigt, –dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht die vorinstanzliche Fest- stellung bestreitet oder widerlegt, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass B._____ private Schuldverpflichtungen regelmässig bezahle, –dass somit die Feststellung des Vorderrichters, bei B._____ sei eine Bedürf- tigkeit zu verneinen, nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht darzulegen vermag, inwiefern diese Fest- stellung willkürlich oder rechtsfehlerhaft sei, –dass unter diesen Umständen nicht mehr auf die weiteren Voraussetzungen, nach denen einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen ist, eingegangen werden muss, –dass der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuwei- sen ist, –dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, –dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht, –dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 10 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, –dass die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenfreiheit nur für das Gesuchs- verfahren selbst, nicht jedoch auch für allfällige Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Ent- scheid der ersten Instanz gilt (BGE 137 III 470 E. 6; bestätigt in BGE 140 III 501 E. 4.3.2),
9 / 10 –dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (ZK2 19 70), sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, –dass die Vorinstanz zwar die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantrag- te, ihr jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, –dass Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 121 ZPO), –dass vorliegend in der Hauptsache von einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 auszugehen ist,
10 / 10 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: