Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Entscheid vom 11. Dezember 2019 (Mit Urteil 5A_120/2020 vom 09. April 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK2 19 50 InstanzII. Zivilkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Brunner und Pritzi Mosca, Aktuarin ParteienX._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Verfügung Verwaltungsgericht vom 25.06.2019, mitgeteilt am 25.06.2019 (Proz. Nr. S-2019-35b) Mitteilung17. Dezember 2019
2 / 12 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel 2. April 2019) gelangte X._____ mit einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG an das Ver- waltungsgericht Graubünden (Verfahren Nr. S 19 35). Er beantragte u.a. es sei festzustellen, "dass die Schuld gemäss Betreibung der Beklagten (Betrei- bung/Zahlungsbefehl Nr.: ) vom 22.09.2017 in Höhe von Fr. 6.326,05 nebst Zins zu 5% seit 18.05.2017 und Mahnspesen in Höhe von Fr. 200,00 sowie weite- rer geltend gemachter Kosten nicht besteht (bis zum Totalbetrag von Fr. 7.282,10 mit Stand: 19.03.2019)" und die entsprechende Betreibung sei einzustellen und aufzuheben. B.Mit Eingabe vom 10. April 2019 (Poststempel 12. April 2019) reichte X. beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren S 19 35 ein. C.Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Verfahrens Nr. S 19 35b) wies die Z._____ am Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren S 19 35 ab. In der Begründung führte sie aus, die Mittellosig- keit des Gesuchstellers sei nicht nachgewiesen. Er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfassend offengelegt, weshalb ihm eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht vorzuwerfen sei. D.Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Poststempel 6. Juli 2019) erhob X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung der Z._____ am Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2019. Aufgrund formeller Unzuläng- lichkeiten verlangte der Vorsitzende der II. Zivilkammer am Kantonsgericht ge- stützt auf Art. 132 ZPO eine Bereinigung der Eingabe. Am 25. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte Eingabe mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei unter Gutheissung der Beschwerde die am 25. Juni 2019 mitge- teilte Verfügung/Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht vom 25. Juni 2019, zugestellt am 28. Juni 2019, AZ.: S 1935b, aufzuheben und auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung vom 10.04./12.04.2019 sei ihm für das Klageverfahren – S 1935 – von dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden die unentgeltliche Prozessführung sowie die Rechts- verbeiständung durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum zu ge- währen;
3 / 12 2.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bei ihr hängige Klageverfah- ren betreffend Prämien nach KVG – S 1935 – neu entscheide; 3.dem Beschwerdeführer eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand in den Verfah- ren zu zahlen. Ferner ersuchte X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Pro- zessführung und Verbeiständung) für das Beschwerdeverfahren vor dem angeru- fenen Kantonsgericht (vgl. dazu Verfahren ZK2 19 61). E.Ebenfalls am 6. Juli 2019 (Poststempel) reichte X._____ eine als "staats- rechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein und bean- tragte, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren neu entscheide. Das Bundesgericht nahm die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegen. Mit Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 wies es die Beschwerde ab. In der Begründung führte es aus, dass sich das vorinstanzlich angestrengte Klageverfahren als aussichtslos erweise, womit der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen sei, ohne dass auf die Frage der Bedürftigkeit näher einzugehen sei. F.Nach Mitteilung des Urteils des Bundesgerichts beantragte das Verwal- tungsgericht beim Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 13. Novem- ber 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Be- gründung verwies es auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. G.Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.In vorliegender Angelegenheit ist im Hauptverfahren, für welches um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zu beurteilen, wobei der Bestand einer öffentlich-rechtlichen For- derung (Prämienforderung nach KVG) strittig ist. Die Zwangsvollstreckung und gerichtlichen Streitsachen des SchKG werden in Lehre und Rechtsprechung seit jeher als Zivilsache verstanden, selbst wenn es sich um betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf öffentliches Recht handelt (Art. 1 lit. c ZPO; Urteil
4 / 12 des Bundesgerichts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.2. mit weiteren Hinwei- sen; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 26 zu Art. 85a SchKG). Dementsprechend gelan- gen für deren Beurteilung die zivilprozessualen Verfahrensregeln zur Anwendung (Art. 1 lit. c ZPO). Daran ändert nichts, dass vorliegend die Klage nach Art. 85a SchKG erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Graubünden anhängig gemacht wurde, welches mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes betraut ist. Diesbezüglich stellt sich indessen die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu nachstehend E. 3). 1.2.Wird die unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen ganz oder teilweise ab- gelehnt oder entzogen, so kann dieser Entscheid mittels Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 121 ZPO). Rechtsmittelinstanz in zivilrecht- lichen Angelegenheiten ist im Kanton Graubünden das Kantonsgericht. Dieses beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden (Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]). Ent- sprechend hat das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO richtigerweise das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz ange- geben. Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenwegs steht die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 121 ZPO). 1.3.Die vorliegende Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefoch- tene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Ent- scheid datiert vom 25. Juni 2019 und wurde X._____ am selben Tag mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2019 (Poststempel 6. Juli 2019) erfolgte so- mit fristgerecht. Daran ändert auch nichts, dass der Vorsitzende der II. Zivilkam- mer mit Verfügung vom 12. Juli 2019 X._____ auffordern musste, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein separates und gehörig begrün- detes Gesuch mit einer praxisüblichen Einkommens- und Bedarfsberechnung so- wie vollständigen Angaben über die Vermögensverhältnisse einzureichen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
5 / 12 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, was bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzel- nen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der Entscheid leidet. Anders als bei der Berufung geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhal- tung der Begründungsanforderung ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.1.Der Beschwerdeführer hat gegen die ablehnende Verfügung der Z._____ am Verwaltungsgericht sowohl eine als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichne- te Eingabe beim Bundesgericht wie auch zivilrechtliche Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden eingereicht. Das Bundesgericht wies die bei ihm ein- gereichte Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2019 ab. 2.2.Der direkte Weiterzug der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsge- richts an das Bundesgericht erweist sich als unzulässig. Es fehlt an einem letztin- stanzlichen kantonalen Entscheid (vgl. Art. 86 f. BGG, vgl. vorstehend E. 1.2.). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Offenbar ging es von einer rein öffentlich-rechtlichen Angelegenheit aus - obwohl es in sei- nem Urteil die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erwähnt - und erachtete, ungeachtet der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung, das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz. Auf- grund dessen ist zu prüfen, welche Konsequenzen das Urteil des Bundesgerichts auf das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht hat. Geht man von der Unzu- ständigkeit des Bundesgerichts aus, stellt sich die Frage der Nichtigkeit dieses Urteils. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Rechts-
6 / 12 pflegeinstanzen von Amtes wegen zu beachten. Allerdings ist nicht jeder Ent- scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Instanz nichtig. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung leidet ein solcher Entscheid zwar an einem schwerwiegenden Mangel, der je nach den Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Vorausgesetzt ist aber, dass der Mangel besonders schwer und überdies offensichtlich, oder doch wenigstens leicht erkennbar ist und, dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wür- de. Diese Voraussetzungen dürften wenigstens dann nicht gegeben sein, wenn der zu Unrecht in der Sache entscheidenden Behörde auf dem betreffenden Ge- biet grundsätzlich eine allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF190007 vom 18. März 2019 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kommt dem Bundesgericht auf dem Gebiet der unentgeltlichen Rechtspflege letztinstanzlich eine solche Entschei- dungsgewalt zu. Bei näherer Betrachtung wurde vorliegend lediglich, aber immer- hin eine Instanz übersprungen. Fraglich ist allenfalls, ob die sozialrechtliche Abtei- lung des Bundesgerichts zuständig gewesen wäre, wenn richtigerweise von einer zivilrechtlichen Angelegenheit ausgegangen worden wäre. Selbst bei Bejahung dieser Frage, würde dies die Annahme einer Nichtigkeit nicht rechtfertigen, zumal es im Hauptverfahren, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wur- de, in materieller Hinsicht um den Bestand von Prämienforderungen gemäss Krankenversicherungsgesetz geht, deren Beurteilung in die Kompetenz der sozial- rechtlichen Abteilung fällt, so dass nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit gesprochen werden kann. Demzufolge ist nicht von der Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichts auszugehen, zumal dem Bundesgericht sämtliche Akten vorlagen und es in Kenntnis sämtlicher Umstände ein Urteil fällte. Liegt in der gleichen Sa- che aber bereits ein höchstrichterlicher Entscheid vor, kann das Kantonsgericht aufgrund der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) auf die vorliegende Be- schwerde nicht mehr eintreten. 3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre die Beschwerde im Übrigen auch abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 3.1.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung geprüft. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV ist ein Minimalstandard. Auf dem Gebiet der Zivilprozessordnung wurde dieser Stan-
7 / 12 dard mit Art. 117 ff. ZPO in die Gesetzgebung übernommen. Die Voraussetzungen sind gemäss Wortlaut von Art. 117 ZPO die gleichen wie diejenigen von Art. 29 Abs. 3 BV. Da es sich bei der Klage nach Art. 85a SchKG um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt sind indessen die Bestimmungen der ZPO einschlägig. 3.2.Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht im Zu- sammenhang mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verletzt. Hingegen äusser- te es sich nicht zur Frage der Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens. Bei der vor Verwaltungsgericht eingereichten Klage nach Art. 85a SchKG handelt es sich um eine zivilrechtliche Klage (vgl. oben E. 1.1.). Somit stellt sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit die Frage, inwieweit das Verwaltungsge- richt, welches mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes betraut ist, für die Beurteilung der im Hauptverfahren zu beurteilenden Klage überhaupt zuständig ist und ob nicht mangels Zuständigkeit bereits von einer Aus- sichtslosigkeit auszugehen ist. 3.3.Der Beschwerdeführer begründete in der vor Verwaltungsgericht einge- reichten Klage, für welche er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, die sachliche Zuständigkeit damit, dass materiell-rechtlich der Bestand einer Prämienschuld gemäss Krankenversicherungsgesetz strittig sei. Sachlich zuständig, um über den Bestand einer solchen Forderung zu entscheiden, sei das Versicherungsgericht. In der Folge führt er aus, die Lehre sei bezüglich der Zu- ständigkeit bei der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG uneinheit- lich. In Anlehnung an Brünnimann (Jürgen Brünnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, in: AJP 1996, S. 1396) und Schwander (Ivo Schwander, Neuerungen in den Bereichen der Rechtsöffnung sowie der Aufhebung oder Einstellung der Be- treibung durch den Richter, Schriftenreihe SAV, Band 13, 1995, S. 47), welche eine Doppelnatur der Klage bejahen würden, sei die Zuständigkeit des Versiche- rungsgerichtes wegen des überwiegenden Interesses an der materiell-rechtlichen Klärung des Bestandes der in Betreibung gesetzten Schuld gegeben. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts sei damit sowohl für die materiell-rechtlichen als auch die formell- bzw. betreibungsrechtli- chen Fragestellungen zu bejahen (Klage vom 27. März 2019 S. 18 f.). 3.4. Die Klage nach Art. 85a SchKG weist eine Doppelnatur auf. Als materiell- rechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung, dass eine in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht bzw. gestundet ist. In betreibungsrechtlicher Hinsicht bezweckt sie im Erfolgsfall die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Bernhard Bodmer/Jan Bangert N 3, N 14 zu Art. 85a SchKG; Jürgen Brönnimann,
8 / 12 in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 85a SchKG; BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Dabei be- steht das Hauptziel der Klage darin, die Aufhebung bzw. Einstellung der Betrei- bung zu erwirken (BGE 127 III 41 E. 4.a). 3.5.Für die betreibungsrechtliche Wirkung der Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG ist örtlich das Gericht am Betreibungsort zuständig. Diese Zuständigkeit ist im Hinblick auf die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage ausschliesslich und zwingend (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 24 zu Art. 85a SchKG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 3 f. ZPO), wobei für die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Zivilgerichte zuständig sind (Art. 1 lit. c und Art. 46 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2016 vom 12. Juni 2017 E. 5.1 f. mit weiteren Hin- weisen; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, N 2 zu Art. 85a SchKG; vgl. auch oben E. 1.1.). Im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen stellen sich auf- grund der Doppelnatur der Klage indessen Fragen, was die Zuständigkeit für die materielle Prüfung betrifft, welchen der Wortlaut von Art. 85a SchKG keine Rech- nung trägt. Die Praxis in den Kantonen hat sich in solchen Fällen meist damit beholfen, den Zivilrichter über die betreibungsrechtlichen Folgen der Klage gemäss Art. 85a SchKG entscheiden zu lassen, die Sache aber zur materiellen Beurteilung an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG mit Hinweisen). Ein Teil der Literatur befürwortet ebenfalls, dass - soweit über den Bestand der Forderung keine rechtskräftige öffentlich-rechtliche Verfügung vorliege - das betreibungsrechtliche Verfahren vor dem Zivilrichter zu sistieren und die Sache zur materiell-rechtlichen Beurteilung an das zuständige Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Hernach habe der Zivilrichter das betreibungsrechtliche Verfahren wieder aufzunehmen und über die betreibungsrechtlichen Folgen zu entscheiden (Jürgen Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchKG; Luca Tenchio, Feststellungsklagen und Feststel- lungsprozess nach Art. 85a SchKG, Diss. Zürich 1999, S. 160 f.). In gleichem Sin- ne hat sich auch noch die Erstauflage des Basler Kommentars zum SchKG (Bern- hard Bodmer in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar SchKG I, Basel 1998, N. 26 zu Art. 85a SchKG) geäussert. Nach anderer Auffassung sei Art. 85a SchKG im Hinblick auf privatrechtliche Ver- hältnisse erlassen worden. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber kein neues, gar ausserordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht ein- führen wollen. Deshalb wird unter Hinweis auf die eidgenössische Zivilprozess-
9 / 12 ordnung die ausschliessliche funktionale und sachliche Zuständigkeit des Zivilrich- ters postuliert, dem die (hier nicht vorfrageweise) Überprüfung materiell rechtskräf- tiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteilen von Verwaltungsbehörden indes- sen verwehrt sei. Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begrün- det, könne mit der Klage nach Art. 85a SchKG richtigerweise nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht wer- den, oder aber die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld (Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG; Brönnimann, a.a.O., N 5 zu Art. 85a SchkG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Karl Spühler, Probleme bei der Schuldbetreibung für öffentlichrechtliche Geldforderungen, ZBl 100/1999, S. 254 ff., 265). 3.6.Folgt man letztgenannter Lehrmeinung, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts für die Klage nach Art. 85a SchKG ohne Weiteres zu verneinen. Aber auch die Teilung der Klage zwischen Zivilrichter und Verwaltungsgericht setzt voraus, dass zunächst eine Klage nach Art. 85a SchKG beim Zivilgericht an- hängig gemacht wird und, dass der für die betreibungsrechtlichen Aspekte der Klage zuständige Zivilrichter die Klage anhand nimmt. Der Entscheid über die be- treibungsrechtlichen Aspekte der Klage gemäss Art. 85a SchKG fällt in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4). 3.7.Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass über den Bestand der öffentlich- rechtlichen Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil über die strittige Forderung vorliegt. In solchen Fällen erübrigt sich zum Vornherein eine Überweisung an das zuständige Verwaltungsgericht. Zuständig ist allein der Zivilrichter. Überprüft wer- den können nämlich in diesen Fällen lediglich noch das Fehlen (bzw. die Nichtig- keit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids, Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst (z.B. Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, zu einer beding- ten Leistung, Vorleistungspflicht des Gläubigers) oder aber die seither erfolgte Til- gung bzw. Stundung der Schuld. Diese Fragen können vorfrageweise durch den Zivilrichter entschieden werden (vgl. Tenchio, a.a.O., S. 134 ff., 161; Bernhard Bodmer/Jan Bangert, a.a.O., N 11c zu Art. 85a SchKG). 3.8.Vorliegend hat der Gesuchsteller seine Klage in der Hauptsache direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht und dabei Rechtsbegehren sowohl zu den materi- ell-rechtlichen wie auch zu den betreibungsrechtlichen Aspekten der Klage ge- stellt. Der Kläger und Gesuchsteller ging offenbar von der alleinigen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Klagen nach Art. 85a SchKG im Zu-
10 / 12 sammenhang mit öffentlich-rechtlichen Forderungen aus. Diese Auffassung er- weist sich nach den vorstehenden Erwägungen als falsch. Die direkte Anhängig- machung der Klage nach Art. 85a SchKG beim Verwaltungsgericht ist nicht zuläs- sig. Erstinstanzliche Zivilgerichte im Kanton Graubünden sind abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen die Regionalgerichte (Art. 4 f. EGzZPO). Unter die- sen Umständen erweist sich die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage zum Vorneherein als aussichtslos, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auch aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. 4.In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_492/2019 vom 24. Oktober 2019 die vor Verwaltungsgericht eingereichte Klage ebenfalls als aussichtslos beurteilte, wenn auch aus anderen Gründen. In Erwägung 4 führte es aus, bezüglich der strittigen Prämienforderun- gen liege mit der Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht nur ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, sondern auch ein Sachentscheid. Daran ändere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. August 2018 keine materiell-rechtlichen Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten For- derung enthalte. Liege aber ein Sachentscheid vor, sei die Klage nach Art. 85a SchKG nur noch soweit zulässig, als sie mit Tatsachen begründet werde, die nach dessen Rechtskraft eingetreten seien oder auf Einreden beruhe, die sich aus dem Entscheid selber ergeben würden. Da derartige Gründe mit der streitgegenständli- chen Klage nicht geltend gemacht worden seien, erweise sich das Klageverfahren als aussichtslos. Auch aus diesem Grund wäre somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen gewesen. 5.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt hat, dass der Gesuchsteller auch seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht umfassend offenlegte und ihm zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwarf. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den, zumal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nebst allgemeiner rein appel- latorischer Kritik keine relevanten substantiierten Argumente dagegen vorzubrin- gen vermag. 6.Zusammenfassend erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge als unbegründet und die Vorinstanz hat dieses zu Recht abgewiesen. Somit wäre die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
11 / 12 7. Der Beschwerdeführer stellt mit der Beschwerde das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz. Dieses Rechtsbegehren erweist sich aufgrund vorstehender Erwägungen als obsolet. 8.Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren sel- ber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Rechtsmittelverfah- ren nicht durchgedrungen ist und im Resultat das Nichteintreten einem Unterlie- gen im Prozess gleichkommt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt, zumal der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren abwies (ZK2 19 61). Diese Kosten werden in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: