Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Teilurteil vom 15. Februar 2022 ReferenzZK2 19 43 InstanzII. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dimitri Santoro Rüd Winkler Partner AG, Wiesenstrasse 7, Postfach 275, 8024 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 4. Dezember 2018, mitgeteilt am 30. April 2019 (Proz. Nr. 115-2016-38) Mitteilung21. Februar 2022
2 / 28 Sachverhalt A.a.B._____ wohnt in C._____ und führt unter der Firma "D." ein Einzelunternehmen im Bereich Vermögensverwaltung. Ab dem Jahr 1998 unterhielt er eine Geschäftsbeziehung zu den in F. wohnhaften Ehegatten G._____ und H.. Das verwaltete Vermögen betrug durchschnittlich CHF 4.8 Mio. und war ab August 2005 durch eine Einmaleinlage von rund CHF 3 Mio. in eine anteilsgebundene Lebensversicherung ("T.") bei der I._____ auf den J._____ eingebracht. Neben der Vermögensverwaltung erbrachte B._____ für die Ehegatten G./H._____ Treuhanddienstleistungen im Zusammenhang mit einer Liegenschaft und einer Yacht in U.. A.b. Im Jahr 2010 eröffneten die F. Steuerbehörden gegen die Ehegatten G./H._____ ein Steuerstrafverfahren, in dessen Zuge die Ehegatten G./H._____ Nach- und Strafsteuern in der Höhe von rund CHF 2.6 Mio. bezahlen mussten. In diesem Zusammenhang transferierte B._____ das Wertschriftendepot der Ehegatten G./H._____ von der I._____ zur K., wobei am 18. Oktober 2010 ein neuer Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen wurde. A.c.Weiter unterhielten die Ehegatten G./H. ein Wertschriftendepot bei der L., dessen Verwaltung sie ab 9. Juli 2010 ebenfalls B. anvertrauten. Am 27. Juni 2015 übernahm B._____ ein weiteres Konto der Ehegatten G./H._____ bei der L._____ zur Verwaltung. A.d.Am 26. September 2015 traten die Ehegatten G./H._____ ihre auftragsrechtlichen Ansprüche gegen B._____ auf Rechenschaftsablegung und Herausgabe an die A._____ AG ab, ein auf die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen gegen Schweizer Banken und Versicherungen spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in V.. Am 21. Oktober 2015 kündigte B. den Vertrag mit den Ehegatten G./H.. B.Am 25. Januar 2016 reichte die A. AG gegen B._____ bei der Schlichtungsbehörde Maloja ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 10. März 2016 keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Vermittler am 29. April 2016 die Klagebewilligung aus. C.Am 16. August 2016 klagte die A._____ AG beim damaligen Bezirksgericht Maloja (heute: Regionalgericht Maloja) mit folgendem Rechtsbegehren:
3 / 28 insbesondere sämtliche Aufzeichnungen, Bücher und Belege herauszugeben, welche über die von ihm in Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens von Frau Prof. Dr. G._____ sowie Herrn Prof. Dr. H._____ seit dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 bezogenen Honoraransprüche und Provisionen (Retrozessionen), über sämtliche vom Beklagten getätigten Barbezüge und weitere erhaltene Vermögenswerte sowie über deren Verwendung, umfassend Aufschluss zu geben. 2.Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von ihm in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Beauftragter von Frau Prof. Dr. G._____ sowie Herrn Prof. Dr. H._____ seit dem 01.01.2005 bis zum 21.10.2015 vereinnahmten Provisionen (Retrozessionen) der I._____ AG bzw. anderen Vertragsbanken herauszugeben, und es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von ihm als Beauftragter von Frau Prof. Dr. G._____ sowie Herrn Prof. Dr. H._____ erlangten Vermögenswerte, über deren auftragsgemässe Verwendung und/oder Weiterleitung der Beklagte keine Rechenschaft ablegen kann, zurückzuerstatten bzw. zu bezahlen, und zwar in der Höhe des nach erfolgter Rechenschaftsablegung des Beklagten festgestellten Herausgabeanspruchs, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 77'695.90, zuzüglich Zins ab Datum der Klageeinleitung. 3.Es sei in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell der Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang der Gutheissung der vorliegenden Klage zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten des Beklagten. D.B._____ beantragte mit Klageantwort vom 29. September 2016 die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. E.In der Replik stellte die A._____ AG zusätzlich zu den genannten Klageanträgen Ziff. 1-3 das folgende Eventualbegehren:
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5 / 28 H.Am 4. Dezember 2018 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid, den es am 30. April 2019 schriftlich eröffnete:
6 / 28 (Retrozessionen) der I._____ AG bzw. anderen Vertragsbanken herauszugeben, und es sei der Beklagte und Berufungsbeklagte überdies zu verpflichten, der Klägerin sämtliche von ihm als Beauftragter von Frau Prof. Dr. G._____ sowie Herrn Prof. Dr. H._____ erlangten Vermögenswerte, über deren auftragsgemässe Verwendung und/oder Weiterleitung der Beklagte keine Rechenschaft ablegen kann, zurückzuerstatten bzw. zu bezahlen, und zwar in der Höhe des nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss lit. a) hiervor von der Klägerin zu beziffernden Umfangs, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 88'229.36 zuzüglich Zins ab 16. August 2016. 2.Es sei in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell der Rechtsvorschlag aufzuheben und es sei der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im Umfang der Gutheissung der vorliegenden Klage zu bewilligen. 3.Eventualiter sei das Verfahren zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens und/oder zum Entscheid im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. J.Am 5. Juli 2019 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) seine Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen: 1.Abweisung der Berufung, soweit auf diese zur materiell-rechtlichen Beurteilung eingetreten werden kann. 2.Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es seien sämtliche Gerichtskosten im Umfange von CHF 8'000.00 der Klägerin aufzuerlegen. 3.Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und es sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten ausseramtlich mit CHF 23'273.20, inklusive Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren. 5.Es sei im vorliegenden Berufungsverfahren in Anlehnung an Art. 316 ZPO eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 6.Es sei im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung Frau Prof. Dr. G._____ durch das Berufungsgericht als Zeugin einzuvernehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). K.Mit Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort vom 16. August 2019 hielt die Berufungsklägerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte neu, auf eine mündliche Verhandlung sowie eine erneute Zeugenbefragung sei zu verzichten. L.Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am 17. September 2019 (Berufungsduplik/Anschlussberufungsreplik), 21. Oktober 2019
7 / 28 (Anschlussberufungsduplik) und 23. Dezember 2019 (Stellungnahme des Berufungsbeklagten zur Anschlussberufungsduplik). Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 verzichtete die Berufungsklägerin auf weitere Bemerkungen. M.Die verlangten Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 9'000.00 (Berufungsklägerin) und CHF 5'000.00 (Berufungsbeklagter) gingen innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif und Weiterungen (mündliche Hauptverhandlung, Zeugeneinvernahme; Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 des Berufungsbeklagten) sind jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens nicht erforderlich. Wie zu zeigen sein wird, entscheidet das Kantonsgericht mit vorliegendem Teilurteil – da es sich um eine Stufenklage handelt – lediglich die Stufe 1 betreffend die auftragsrechtliche Rechenschaftsablegung. Über die Stufe 2 betreffend die Ablieferung der Drittvergütungen sowie über die Anschlussberufung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels gegen das vorliegende Teilurteil entschieden. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen End- entscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 77'695.90 (RG act. I/1 Antrag Ziff. 2) bzw. CHF 88'229.36 (act. A.1 Antrag Ziff. 1b), so dass der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) offensichtlich erreicht ist. Die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist, nachdem die Berufungsklägerin den begründet ausgefertigten Entscheid am 2. Mai 2019 erhielt und sie am 3. Juni 2019 die Berufung einreichte, ebenfalls gewahrt. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten, wobei mit der Begründung aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft angesehen wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 398 E. 4.1.4 dazu ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht, jedenfalls grundsätzlich, auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken kann (bestätigt in BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufung Die Berufungsklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid insbesondere in zwei zentralen Aspekten als mangelhaft: Zum einen sei die Vorinstanz zu
8 / 28 Unrecht davon ausgegangen, der Berufsbeklagte sei den auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Informationspflichten in genügender Weise nachgekommen, insbesondere in Bezug auf die zentralen Punkte der Finder's Fees sowie des Verwaltungshonorars. Zum anderen habe die Vorinstanz in unhaltbarer Weise die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen in einen Honoraranspruch des Berufungsbeklagten umgedeutet (act. A.1 Rz. 8). Neben hier unwesentlichen (über 600) Dokumenten für allgemeine Treuhandleistungen (act. A.1 Rz. 11) habe er viele Bankbelege eingereicht, wobei nur die Belege BB 7-15, 26 und 32 für das Vermögensverwaltungsverhältnis mit den Eheleuten G./H._____ einschlägig seien (act. A.1 Rz. 12). Das eingereichte Dossier habe keine Angaben zu den im vor- instanzlichen Verfahren umstrittenen Finder's Fees und zu dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar für die Periode vor 2010 enthalten, in der das Verwaltungsmandat ja bereits bestanden habe (act. A.1 Rz. 13). Der Berufungsbeklagte wäre seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht nur dann vollständig nachgekommen, wenn die entsprechenden Dokumente nicht existierten und die behaupteten Leistungen nicht erfolgt seien (act. A.1 Rz. 14). Die Auffassung der Vorinstanz, die vom Berufungsbeklagten vereinnahmten Retrozessionen seien eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit, sei unhaltbar (act. A.1 Rz. 39 f.). Der Berufungsbeklagte mache weder Angaben zu den für seine Klienten vorgenommenen Transaktionen noch sei der Zeitaufwand für die ausserhalb des Verwaltungsmandates erbrachten Leistungen nachvollziehbar. Es sei nicht Sache des Gerichts, die erforderlichen Informationen betreffend Art, Umfang, Umständen und Verantwortung in den unkommentierten 600 Belegen zusammenzusuchen (act. A.1 Rz. 44). Er sage auch nicht einmal, in welchem Umfang die Vergütung geschuldet gewesen wäre; der Hinweis auf die Üblichkeit von 0.5 bis 1 % des verwalteten Vermögens genüge nicht (act. A.1 Rz. 45). Die Zedenten hätten nicht gültig auf die Retrozessionen verzichtet, wie bereits die Vorinstanz festgehalten habe (act. A.1 Rz. 38). Mit Blick auf die als Stufenklage eingereichte Klage (act. A.1 Rz. 7 und 27) weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass die Vorinstanz die offenzulegenden Informationen und Dokumente zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht habe, was den materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verletze (act. A.1 Rz. 28). 3. Rechtliche Ausgangslage 3.1.Die Berufungsklägerin ist die Zessionarin der eingeklagten Forderung, welche ihr von den ursprünglichen Gläubigern und Zedenten, den Eheleuten G./H._____, abgetreten wurde (RG act. II.2). In Anwendung von Art. 170 Abs. 2
9 / 28 OR waren die Abtretenden gesetzlich verpflichtet, der Berufungsklägerin als Erwerberin der Forderung die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und zu ihrer Geltendmachung die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Mit dieser, sich aus dem Rechtsgrundgeschäft ergebenden Unterstützungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Erwerber im Hinblick auf die Geltendmachung den Inhalt der Forderung kennt (Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Teilband V 1k, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Erste Lieferung, Art. 164-174 OR, 3. Aufl., Zürich 1993, N 70 zu Art. 170 OR) und den erworbenen Anspruch auch beweisen kann. Exemplarisch werden (Spirig, a.a.O., N 79 zu Art. 170 OR) Inventare, Ursprungszeugnisse, Zollquittungen, Steuerdokumente, Pfandurkunden, Versicherungspolicen etc. genannt, und es wird darauf hingewiesen, dass der Gläubiger/Zedent bei mangelndem Besitz die Urkunden seinerseits zu beschaffen hat (gl.A. Flavio Lardelli, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, N 7 zu Art. 170 OR; Daniel Girsberger/Johann Lukas Hermann, in: Widmer/Lüchinger Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 170 OR). Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin als Zessionarin Aufschlüsse und Unterlagen bei den Zedenten, den Eheleuten G./H., erhalten hat bzw. diese bei ihnen beschaffen konnte. 3.2.Das Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten G./H. und dem Berufungsbeklagten beurteilt sich unstreitig nach Auftragsrecht i.S.v. Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was in dieser Funktion zugekommen ist, zu erstatten. Nach BGE 141 III 564 E. 4.2.1 umfasst diese Pflicht die Rechenschaftspflicht, die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht sowie die Informationspflicht. Letztere ermöglicht dem Auftraggeber, die Tätigkeit des Beauftragten zu überprüfen, widrigenfalls er Schadenersatz verlangen kann. Dass Art. 400 Abs. 1 OR einen materiell-rechtlichen Anspruch festschreibt, der mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden kann, ist allgemein anerkannt und ist vom Bundesgericht in BGE 141 III 564 E. 4.2.2 erneut bestätigt worden. Der Beauftragte muss die Unterlagen im Original herausgeben (Jean-Marc Schaller, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, N 3 zu Art. 400 OR), wobei er sich zur Beweissicherung Kopien anfertigen darf (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der einfache Auftrag [Art. 394-406], Bern 1992, N 146 zu Art. 400 OR).
10 / 28 3.3. Nach BGE 139 III 49 E. 4.5.2 braucht es keinen besonderen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Rechenschaftsablegung, auf die es einen gesetzlich statuierten Anspruch gibt. Allerdings kann der Grundsatz von Treu und Glauben einen Riegel schieben, etwa dann, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren kann, während der Beauftragte grössere Umtriebe auf sich nehmen muss (BGer 4C.206/2006 v. 12.10.2006 E. 4.3.1, insbesondere mit Hinweis auf Fellmann, a.a.O., N 78 und 82 zu Art. 400 OR). Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist weiter anzunehmen, wenn der Auftraggeber sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu fordern hat: Zum Beispiel muss der Beauftragte mit einem vereinbarten festen Honorar keine Rechenschaft über seinen Aufwand ablegen (Fellmann, a.a.O., N 84 zu Art. 400 OR). Das Geheimhaltungsinteresse des Beauftragten hat keinen unbedingten Vorrang, ist aber auch nicht bedeutungslos (Fellmann, a.a.O., N 87 zu Art. 400 OR). Für den Beauftragten muss die Rechenschaftsablegung zumutbar sein und die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den gegenseitigen Interessen. Da die Interessen des Beauftragten hinter jene des Auftraggebers zurücktreten müssen, kommt der Ausschluss grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn den Interessen des Beauftragten keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers gegenüberstehen. Als mögliche Beauftragteninteressen werden Geheimhaltung und Verhältnismässigkeit des Arbeitsaufwandes genannt (Fellmann, a.a.O., N 79 zu Art. 400 OR). Missbräuchlich sind unangemessen häufig gestellte Begehren, Begehren, die grossen Aufwand verursachen, ohne dass der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann (Fellmann, a.a.O., N 80 zu Art. 400 OR). Der hohe Aufwand als solcher reicht jedoch für sich allein nicht aus (Fellmann, a.a.O., N 82 zu Art. 400 OR). Der Beweis der vollständigen (und richtigen) Erfüllung der Abrechnungspflicht ist vom Beauftragten zu führen, der unter Umständen durch Vorlage der gesamten Buchhaltung (samt Belegen) zu erbringen ist, der aber auch anderweitig geführt werden kann. Wird für das betreffende Geschäft keine separate Buchhaltung geführt und verweigert der Beauftragte mangels einer entsprechenden Pflicht die Vorlegung der gesamten Buchhaltung, so kann das Gericht den Beauftragten unter Wahrheitspflicht als Partei einvernehmen (Fellmann, a.a.O., N 97 zu Art. 400 OR; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 334).
11 / 28 3.4.Nach dem Gesagten ist zu klären, wie sich Art. 400 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 OR zueinander verhalten. Der Zessionar tritt in die Rechtsstellung des Zedenten ein; er erwirbt die Forderung mit allen in ihr enthaltenen Befugnissen (Andreas von Tuhr/Arnold Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 358). Mit der Abtretung einer Forderung aus Auftrag müssen deshalb auch die (materiell-rechtlichen) Herausgabe- und Informationsrechte an den Zessionar übergehen, sodass er entsprechend zu dokumentieren ist. Dokumentiert der Zedent den Zessionaren nur unvollständig, stellt sich die Frage, ob der Zessionar all das, was er vom Zedenten im Rahmen der Abtretung gemäss Art. 170 Abs. 2 OR hätte erhalten müssen, und allenfalls nicht erhalten hat, nunmehr beim debitor cessus – hier dem Beauftragten und Berufungsbeklagten – erhältlich machen kann. Davon ist aus grundsätzlichen Überlegungen nicht auszugehen, und schon gar nicht, wenn der debitor cessus die ihn aus dem Auftragsverhältnis treffenden Pflichten gegenüber den Zedenten bereits erfüllt hat. Wird mit der Informations- und Auskunftspflicht nämlich ein materieller Anspruch geltend gemacht, so steht die bereits erfolgte Erfüllung einer nochmaligen Geltendmachung entgegen. Zu erwähnen ist auch der weitere von Fellmann (vgl. oben E. 3.3) erwähnte Grund – die namhaften Umtriebe – welcher allerdings bei bereits erfolgter Erfüllung nicht mehr angerufen werden muss. Wie es sich verhält, wenn ein Zessionar geltend machen würde, er habe die erforderlichen Unterlagen beim Zedenten verlangt, habe bei diesem aber im bilateralen Verhältnis nichts erreichen können, kann dahingestellt bleiben, hat doch die Berufungsklägerin solches nicht geltend gemacht. Wenn die Zedentin G./H._____ in der Zeugeneinvernahme erwähnte, dass sie und ihr Mann "gewisse Unterlagen" zur Verfügung gehabt hätten, welche bei einem Brand in ihrem Haus vernichtet worden seien (RG act. X.12 S. 2), so heisst das nicht, dass sie die allenfalls zerstörten Bankdokumente nicht und ohne grössere Mühe bei den betreffenden Bankinstituten hätten wiederbeschaffen oder durch den Zessionar hätten beschaffen lassen können (gegebenenfalls mit Vollmacht), worauf der Berufungsbeklagte betreffend die Dokumente der I._____ (RG act. II.11) zu Recht hinweist.
12 / 28 4.Zur Stufenklage 4.1.Leistungsbegehren müssen grundsätzlich beziffert werden. Die unbezifferte Forderungsklage, wie sie in Art. 85 ZPO vorgesehen ist, ist eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz (Paul Oberhammer/Philipp Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 84 ZPO und N 1 zu Art. 85 ZPO). Soweit eine Partei bereits über die mass-geblichen Informationen verfügt oder ohne grössere Mühe auf sie zugreifen kann, ist die Bezifferung im Sinne von Art. 85 ZPO nicht "unmöglich oder unzumutbar" und er muss diesfalls auch nicht "ins Blaue hinaus" beziffern (Oberhammer/Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 85 ZPO). 4.2. Die Vorinstanz hat die Klage betreffend den Informationsanspruch abgeschrieben, weil sie der Meinung war, dass der Berufungsbeklagte der von ihm verlangten Rechenschaftsablegung und Herausgabe der verlangten Unterlagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in genügender Weise nachgekommen und die Klage daher gegenstandslos geworden sei ("Das Begehren der Klägerin auf umfassende Rechenschaftsablegung und Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen, Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens durch den Beklagten für die Zedenten wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben", act. B.1 Dispositiv-Ziff. 1). Sie hat das wie folgt begründet: Die Herausgabe mehrerer im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (recte: zwischen den Zedenten und dem Berufungsbeklagten) bestehenden Dokumente würde die Beurteilung der der Berufungsklägerin allenfalls zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche erlauben. Mit Beweisverfügung vom 18. Oktober 2017 habe das Regionalgericht die Edition der von der Berufungsklägerin verlangten Dokumente angeordnet ("Verwaltungsvertrag; Aufstellung der Vertriebsentschädigungen; Depotauszug/Auszug investiertes Kapital der Zedenten durch den Beklagten; Abschlussvertrag zwischen der I._____ [W._____] Ltd. und dem Beklagten; sämtliche Verträge zwischen den Zedenten und dem Beklagten sowie sämtliche Verträge zwischen dem Beklagten und Dritten, welche die Zedenten betreffen; Postbeleg für die angeblich getätigte Übersendung der Unterlagen an die Zedentin"). Der Berufungsbeklagte habe in der Folge geltend gemacht, die von ihm direkt zu edierenden Unterlagen habe er bereits mit seinen Rechtsschriften ins Recht gelegt, und zwar die BB 9, 8, 18-25, 7, 9, 10-15, 26 sowie den Postzustellungsbeleg gemäss BB 32. Bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe er mehrere herausverlangte Dokumente
13 / 28 ausgehändigt. Der Berufungsbeklagte sei damit den beantragten Editionen soweit möglich nachgekommen (act. B.1 E. 7.2.2.2 S. 32): Die eingereichte BB 9 sei ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag. Zwar datiere er vom 18. Oktober 2010 und betreffe er das an die K._____ übertragene Wertschriftendepot und nicht das generelle Vermögensverwaltungsverhältnis von 1998 bis 21. Oktober 2015. Jedoch gehe aus den Ausführungen der Parteien nicht hervor, dass ein genereller schriftlicher Vertrag bestanden hätte. Weiter seien als BB 8 die Übersichten zu den bezogenen Retrozessionen eingereicht worden und mit den Schreiben der K._____ vom 14. September 2016 und demjenigen der L._____ vom 19. September 2016 sei hinreichend Auskunft über die vom Berufungsbeklagten bezogenen Vertriebsentschädigungen erteilt worden. Die Vermögensverzeichnisse der I._____ AG für ein Depotkonto bei der I._____ für die Jahre 2003 bis 2010 (BB 18-25) seien ins Recht gelegt worden, was die massgebliche Zeitspanne von 2005 bis 2010 umfasse. Der herausverlangte Abschlussvertrag zwischen der Bank und dem Beklagten habe nicht beigebracht werden können bzw. der Aufforderung sei (seitens der I._____ Life [W._____] Ltd.) nicht nachgekommen worden. Nach einem Hinweis auf weitere vom Berufungsbeklagten eingereichte Unterlagen hält die Vorinstanz schliesslich fest, dass die "insgesamt eingereichten Belege [...] eine genügende Übersicht [bieten], um sich sowohl aus Sicht der Auftraggeber als auch des Gerichts von der Tätigkeit des Beklagten ein weitgehend vollständiges Bild machen zu können". Sie reichten aus, so die Vorinstanz, um im Rahmen der "zweiten Stufe" allfällige Ansprüche der Klägerin beurteilen zu können (act. B.1 E. 7.2.2.2 S. 33). 4.3.Wie erwähnt hat die Vorinstanz aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen das Begehren als gegenstandslos abgeschrieben. Ein solches Vorgehen ist insofern korrekt, als das, was verlangt wurde, auch tatsächlich erhältlich gemacht worden ist, sei es, dass die Herausgabe freiwillig erfolgte, sei es, dass sie im Rahmen des Beweisverfahrens der Stufe 1 erlangt werden konnte (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., N 16 zu Art. 85 ZPO). Damit das Verfahren gänzlich abgeschrieben werden kann, müssen die gestellten Herausgabe- und Auskunftsbegehren aber vollumgänglich erfüllt sein (vgl. Pascal Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Basel 2005, S. 175). Bei einer Stufenklage darf das Mass nicht sein, ob der in der Stufe 2 geltend gemachte Anspruch beurteilt werden kann, wie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. vorstehend E. 4.2 am Ende). In der Stufe 1 war nämlich ein selbständiges Begehren im Sinne von Art. 400 OR zu beurteilen, und ein solches hätte höchstens dann abgeschrieben werden können, wenn alles, was verlangt wurde, beigebracht worden wäre. Soweit dies nicht der Fall war, musste grundsätzlich ein
14 / 28 Urteil mit verpflichtendem Inhalt erlassen werden, sofern die Voraussetzungen dafür denn erfüllt waren. 4.4.Die Berufungsbeklagte hat eine unbezifferte Forderungsklage i.S.v. Art. 85 ZPO erhoben, und zwar in Form der sog. Stufenklage. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt (act. A.1 Rz. 27), handelt es sich beim Anspruch auf Rechenschaftsablage und Information i.S.v. Art. 400 OR um einen materiell- rechtlichen Anspruch, der selbständig durchsetzbar ist (BGE 144 III 43 E. 4.1), während der Kläger, wenn er eine "gewöhnliche" unbezifferte Forderungsklage erhebt, sein Informationsdefizit mittels Beweisanträgen im Rahmen des Prozesses um den Hauptanspruch wettzumachen sucht (Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 85 ZPO). Bei der Stufenklage hat das Gericht zunächst nur den Informationsanspruch und dessen Begründetheit zu prüfen und fällt dann über den Informationsanspruch einen Teilentscheid (Oberhammer/Weber, a.a.O., N 13 zu Art. 85 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe das Wesen der Stufenklage verkannt, als sie den Berufungsbeklagten nicht mittels Urteilsspruch zur Rechenschaftsablegung verpflichtet habe, sondern die offenzulegenden Informationen und Dokumente zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht und deren Vorlage im Rahmen einer Edition eingefordert habe (act. A.1 Rz. 28). Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht nach den Regeln der Stufenklage vorgegangen ist; anders als im Beweisverfahren ist in der Stufe 1 keine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern das gestellte Begehren ist in einem Teil-Entscheid gutzuheissen oder abzuweisen (oder allenfalls ist darauf nicht einzutreten). Mit einer Vermischung der beiden Stufen war die Vorinstanz jedoch nicht allein, hat doch die damalige Rechtsvertretung der Berufungsklägerin vor erster Instanz Beweisofferten gemacht, bei denen es um die Beschaffung von Dokumenten ging und nicht nur um die Klärung der Frage, ob ein Auskunfts- bzw. Herausgabeanspruch besteht (RG act. I.1 Rz. 16 und 19). Dies betrifft insbesondere das Editionsbegehren betreffend den angeblichen Abschlussvertrag zwischen der I._____ und dem Berufungsbeklagten (RG act. I.3 Rz. 19). Nach den Regeln der Stufenklage hätte es mit der urteilsmässigen Verpflichtung des Berufungsbeklagten, dieses Dokument herauszugeben, sein Bewenden gehabt. Ausserdem verlangte die Berufungsklägerin selbst verschiedentlich die Einvernahme von Zeugen und die Befragung des Berufungsbeklagten, und zwar auch, soweit es lediglich um die Informationsbeschaffung ging (z.B. RG act. I.1 Rz. 19; RG act. I.3 Rz. 37).
15 / 28 Eine andere Frage ist, wie in der Berufung mit dieser verfahrensrechtlichen Abweichung vom Regelvorgehen umzugehen ist. Was an Informationen im erstinstanzlichen Verfahren erhältlich gemacht worden ist, liegt bei den Akten, womit es diesbezüglich sein Bewenden haben muss – eine urteilsmässige Verpflichtung ist diesbezüglich obsolet und die Klage insoweit tatsächlich gegenstandslos. In diesem Zusammenhang kann daran erinnert werden, dass auch diejenigen Beweismittel im Dossier zu belassen sind, die aufgrund einer unrichtigen Verteilung der Beweislast in der Beweisverfügung eingereicht wurden. 4.5. Die Berufungsklägerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der Grossteil des verwalteten Vermögens durch eine Einmaleinlage von EUR 2'932'336.00 in ein Wertschriftendepot bei der I._____ eingebracht worden sei (RG act. I.1 Rz. 14 f.). Auf eine dafür geleistete Abschlussprovision sei seitens der Zedenten G./H._____ nie verzichtet worden. Der Abschluss dieser Versicherung wird vom Berufungsbeklagten nicht bestritten (RG act. I.2 Rz. 2), hingegen in Abrede gestellt, dass er dafür eine Abschlussprovision erhalten habe (RG act. I.5 Rz. 5; RG act. I.4 Rz. 7) und auch, dass derartige Provisionen üblich seien (RG act. I.4 Rz. 7). Ausserdem weist der Berufungsbeklagte verschiedentlich darauf hin, dass sich die Versicherungspolice bei den Akten befinde, und zwar eingereicht durch die Berufungsklägerin als KB 11 und durch den Berufungsbeklagten als BB 26 (act. A.2 Rz. 27). Die Berufungsklägerin machte ihrerseits geltend, dass sie die Provision nicht beweisen könne, ohne das Bankgeheimnis zu verletzen, und ersuchte deshalb um Edition der entsprechenden Verträge durch die I._____ (RG act. I.3 Rz. 19). 4.5.1. Abgesehen von der bereits erwähnten Vermischung von Stufenklage und Beweisverfahren im Rahmen der unbezifferten Forderungsklage trifft es nicht zu, dass die Angaben zu allfälligen Provisionen für die Berufungsklägerin nicht erhältlich waren, sondern sie hätte sich von den Zedenten eine Vollmacht zur Beschaffung des Vertrages geben lassen bzw. die Zedenten an ihre Pflicht i.S.v. Art. 170 Abs. 2 OR um die Herausgabe bzw. Beschaffung und Weiterleitung mahnen können. Eines gerichtlichen Herausgabebefehls hätte es demnach nicht bedurft und die Vorinstanz hätte den Beweisantrag auch aus diesem Grund ablehnen sollen. Tatsächlich sind die Gerichte nicht verpflichtet, allen Beweisanerbieten stattzugeben. Bei Beweisanträgen muss begründet werden oder muss mindestens ersichtlich sein, dass ein rechtliches Interesse an der verlangten Edition besteht (Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Die Beweismittel, Band 2, Zürich 2019, Rz. 5.171). Das ist nicht der Fall, wenn die
16 / 28 gesuchstellende Partei ein bestimmtes Beweismittel selber in Händen hat oder es selber beschaffen kann. 4.5.2. Fraglich kann höchstens noch sein, ob hier, wo es im Rahmen einer Stufenklage um ein materiell-rechtliches Auskunfts- und Herausgabebegehren geht, etwas Anderes gilt als im Rahmen von prozessualen Editionen von Beweismitteln. Das ist bei der Frage, ob dem materiell-rechtlichen Informationsbegehren stattzugeben ist, zu klären (vgl. unten E. 6). 4.5.3 Richtig ist auch, wie die Berufungsklägerin geltend macht, dass die Edition nicht regelkonform durchgeführt wurde (act. A.1 Rz. 32). Nachdem sich die zuerst aufgeforderte I._____ AG auf die rechtliche Unabhängigkeit von der I._____ berufen hatte (RG act. I.1 Rz. 14; RG act. VIII.1), gelangte die Vorinstanz auf direktem postalischen Weg an die I._____ auf den J._____ (RG act. VIII.5) und übersah dabei die Regeln über den rechtshilfeweisen Verkehr mit Personen im Ausland, worauf die Berufungsklägerin in der Berufung denn auch hinweist (act. A.1 Rz. 30 ff.). Die Edition müsste daher regelkonform wiederholt werden, wenn sie zulässig und nötig wäre. Dies ist nicht der Fall und muss hier auch nicht nochmals ausgeführt werden, zumal der neue Anwalt der Berufungsklägerin die Vorinstanz dafür kritisiert, dass sie überhaupt eine Edition durchgeführt habe (act. A.1 Rz. 28) und diese – zusätzlich zur fehlerhaften Zustellung – als verfahrensrechtliche Fehlüberlegung bezeichnet (act. A.1 Rz. 32). 5.Finder's Fees und Verwaltungshonorar 5.1.Dazu kommt folgende Überlegung, die später auch noch im Rahmen der Prüfung der Rechenschaftsablegung von Bedeutung ist (unten E. 6): Der Abschluss der Versicherungspolice bei der I._____ soll gemäss der Berufungsklägerin eine Beibringungskommission, auch als "Finder's Fees" bezeichnet, ausgelöst haben. Darunter versteht man eine einmalige Entschädigung, welche der Vermögensverwalter von einer Bank für die Zuführung von neuen Vermögenswerten bzw. von neuen Kunden(-Geldern) erhält (vgl. BGE 132 III 460 E. 4 m.w.H.). In BGE 132 III 460 E. 4.1 wird dazu Folgendes ausgeführt: "Retrozessionen – und wohl regelmässig auch Finder's Fees, sofern der Beauftragte dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrags geraten hat, die zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte bei einer bestimmten Bank (neu) zu deponieren (a.M. offenbar de Capitani, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, Festschrift Jean-Paul Chappuis, Zürich 1998, S. 29 Ziff. 13) – werden dem Beauftragten ausgerichtet, weil er im Rahmen des Auftrags bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veranlasst; sie fallen im
17 / 28 Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens an und unterliegen der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR". 5.2.Der Berufungsbeklagte bestreitet, solche Abschlussprovisionen oder Finder's Fees erhalten zu haben. Dafür, dass dies zutrifft, spricht, dass die Zedenten schon Jahre vor dem Erwerb der Versicherungspolice in den J._____ über das gleiche Wertschriftendepot bei der I._____ in der Schweiz verfügten, woran sich durch den Abschluss der Versicherungspolice nichts änderte. Das macht auch der Berufungsbeklagte geltend, wenn er darauf hinweist, dass einzig die aus Steuergründen gewählte "Ummantelung" neu war. Tatsächlich wurde der I._____ mit dem Abschluss der Versicherung nichts Neues oder Weiteres zugeführt, was sie nicht schon hatte. Das belegen die bei den Akten liegenden Vermögensverzeichnisse (2003 bis 2010, vgl. RG act. III.18-25), die die Kundenbeziehung zur I._____ bereits zwei Jahre vor dem Abschluss der Versicherung bei der I._____ nachweisen. In der Zeit vor und nach der "Ummantelung" ist auf dem Titelblatt der Vermögensverzeichnisse "R." erwähnt, und die genannten Anlageberater sind via schweizerische Telefonnummern erreichbar. Wurden der I. keine Neukunden mit neuen Mitteln zugeführt, gab es im Sinne des vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheides auch kein Grund für besondere "Belohnungen". 5.3.Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (act. B.1 E. 7.2.2.3) auch auf den von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten 3 %-igen Honoraranspruch des Berufungsbeklagten hingewiesen (vgl. RG act. I.1 Rz. 17) und erwähnt, dass der Berufungsbeklagte diesen bestritten und ausserdem als realitätsfremd bezeichnet habe (RG act. I.2 Rz. 8). In diesem Zusammenhang erliess die Vorinstanz mit Datum vom 18. Oktober 2017 – wiederum auf Ersuchen der Berufungsklägerin (RG act. I.1 Rz. 16 und 19) – eine Beweisverfügung (RG act. IV.2), mit der der Berufungsklägerin der Hauptbeweis (u.a.) für den Abschluss und Inhalt eines Vermögensverwaltungsvertrages und den Bezug eines Vermögensverwaltungshonorars von 3 % durch den Berufungsbeklagten auferlegt wurde. Von den als einzuvernehmende Zeugen bezeichneten drei Personen wurde schliesslich einzig die Zedentin G./H._____ in F._____ rechtshilfeweise einvernommen. Sie sagte aus (RG act. X.12 S. 2 und 3), sie (und ihr Ehemann, der Zedent) könnten sich nicht erinnern, dass es eine schriftliche Vereinbarung gegeben hätte. Nach ihrer Erinnerung habe es eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben, dass ein Honorar von 3 % der Rendite geschuldet gewesen sei. Dass die 3 % auf der Rendite geschuldet seien, sei eine vage Erinnerung. Und auf Nachfrage, ob es nicht 3 % des angelegten Kapitals gewesen sein könnten (in der
18 / 28 Klageschrift ist von 3 % die Rede, ohne dass dort ausgeführt wird, worauf diese berechnet worden sind), wiederholte die Zedentin, dass es sich um eine nicht exakte Erinnerung an 3 % von der Rendite handle; an etwas Anderes hätten sie (und der Zedent) sich nicht erinnern können. Auf die Zeugenaussage der Zedentin, die tatsächlich Fragen aufwirft, nimmt die Vorinstanz keinen Bezug und äussert lediglich, dass der Berufungsklägerin die Beweislast auferlegt worden sei; ihr sei es in der Folge nicht gelungen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, sodass davon auszugehen sei, dass der Berufungsbeklagte die besagte Gebühr nicht bezogen habe. 5.4.In der Berufungsschrift macht die Berufungsklägerin geltend, dass insbesondere ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag für die Periode vor 2010 fehle, und zwar für den Zeitraum, als der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen bereits das Vermögen der Zedenten verwaltet habe (act. A.1 Rz. 13). Das sei einer von drei Punkten, in denen der Berufungsbeklagte weder Dokumente noch anderweitige Informationen vorgelegt habe (act. A.1 Rz. 14). Die Standesregeln (die Rede ist von denjenigen des Verbandes schweizerischer Vermögensverwalter [VSV]) würden vorsehen, dass ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen sei. Es spreche daher eine natürliche Vermutung dafür, dass das bereits seit 1998 bestehende Vermögensverwaltungsmandat durch eine – oder mehrere – Vereinbarungen dokumentiert und geregelt worden sei. Das vorinstanzliche Verfahren habe keinerlei Anhaltspunkte oder Gründe zutage gefördert, die gegen den Bestand solcher Vereinbarungen sprächen. Der Berufungsbeklagte behaupte in diesem Zusammenhang bloss lapidar, es habe vor 2010 kein solcher Vermögensverwaltungsvertrag bestanden (act. A.1 Rz. 15). Das von der Berufungsklägerin thematisierte Verwaltungshonorar von 3 %, welches durch Zeugenaussage bestätigt werde, sei daher keineswegs abwegig (act. A.1 Rz. 19). Die als Zeugin einvernommene Zedentin sei sich trotz Unsicherheiten betreffend die Frage, worauf genau sich die 3 % bezogen hätten (auf die Rendite oder auf das verwaltete Vermögen), sicher gewesen, dass eine Honorarvereinbarung in dieser Höhe getroffen worden sei. Trotz der zentralen Rolle dieser Aussage habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort dazu geäussert oder sie in ihre Überlegungen einfliessen lassen. Das verletze das Recht der Berufungsklägerin auf Beweis (act. A.1 Rz. 34 ff.). 5.5.Der Berufungsbeklagte bezeichnet die Zeugenaussage der Zedentin G./H._____ als "Farce" (act. A.2 Rz. 11 und 24 lit. b). Sie habe sich durch Verlesen eines vorbereiteten Textes geäussert und sie habe genau das
19 / 28 vorgetragen, was man ihr vorgeschrieben habe. Auch die Fragen des Berufungsbeklagten habe sie nicht beantwortet, sondern stereotyp geäussert, diese seien nicht Gegenstand des Fragenkatalogs, sodass sie sich dazu nicht äussere. Auch Bankvollmachten, die sie selber unterzeichnet habe, habe sie nicht wiedererkannt. Die Zeugenaussage sei daher wertlos, um nicht zu sagen manipuliert. Bei 3 % auf dem verwalteten Vermögen wäre damit die Bruttorendite von 3-4 % jährlich praktisch aufgezehrt worden. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass das behauptete Verwaltungshonorar direkt dem Bankkonto der Eheleute G./H._____ belastet worden wäre, was ohne Weiteres durch Einreichung der jeweiligen Bankauszüge hätte bewiesen werden können. 5.6.Die Vorinstanz musste sich jedenfalls nicht um den Zeitraum zwischen 1998 und 2005 kümmern, da das Verfahren lediglich die Zeit ab 2005 beschlägt. Was die Zeugenaussage anbelangt, ist zu erwähnen, dass die Zedentin G./H._____ zwar nicht Prozesspartei ist und daher gemäss Art. 169 ZPO als Zeugin zu befragen war. Allerdings ist sie auch keine unbeteiligte Dritte. Weil es für ihren Fall keine vergleichbare Regel wie Art. 159 ZPO für Organe juristischer Personen gibt, kann und muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung ihre besondere Nähe zur Streitsache berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid/Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 159 ZPO m.w.H.). 5.7.1. Die Zeugin G./H._____ wurde rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Ulm einvernommen (vgl. RG act. X.2 und X.12). Der ebenfalls für eine Einvernahme vorgeladene O._____ stellte Verschiebungsanträge (RG act. X.7 und X.11), und auf seine Einvernahme wurde letztlich verzichtet. Dazu äussert sich die Berufungsklägerin nicht. Hingegen macht sie geltend, die Zeugin G./H._____ habe das Verwaltungshonorar bestätigt (act. A.1 Rz. 19) und die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Beweisergebnis auseinandergesetzt (act. A.1 Rz. 34 ff.). Dass sich die Zeugin mindestens an die Höhe der Honorarvereinbarung habe erinnern können (gemeint müssen die 3 % sein), sei essentiell. Anders als die völlig unsubstantiierten Behauptungen des Berufungsbeklagten sei dies ein weiterer Anhaltspunkt für die Vereinnahmung von zusätzlichen Vergütungen, und zwar schon deshalb, weil gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass sich der Berufungsbeklagte mit den offengelegten Retrozessionen begnügt hätte. 5.7.2. Die Zeugin, die die ihr gestellten Fragen häufig in der "Wir-Form" (und sich damit auch auf ihren Mann bezog) beantwortete und die Antworten aufgrund angeblich gemeinsam verfasster schriftlicher Unterlagen gab (RG act. X.12 S. 2),
20 / 28 im Übrigen die Antwort auf gestellte Fragen verweigerte, konnte sich nicht an eine schriftliche Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar erinnern; nach ihrer vagen Erinnerung hätte es aber eine mündliche Vereinbarung gegeben mit einem Honorar von 3 % der Rendite und der Berufungsbeklagte habe über eine Kontovollmacht verfügt (RG act. X.12 Frage 1). Bemerkenswert ist, dass die Berufungsklägerin in der Berufung ohne Weiteres und ohne Erklärung von 3 % des verwalteten Vermögens ausgeht, obwohl sich die Zeugin, auch auf eine spezifische Zusatzfrage hin, an die Rendite als Berechnungsgrundlage erinnerte. Dass die 3 % auf dem verwalteten Vermögen berechnet wurden, ist demnach nicht bewiesen, und schon gar nicht, dass es einen schriftlichen Vertrag gegeben hat, den die Zeugin ohne "wenn und aber" in Abrede stellte. 5.7.3. Auf das Zeugnis der Zedentin G./H._____ abzustellen, erübrigt sich ohnehin, jedenfalls soweit es sich um allenfalls entrichtete Vermögensverwaltungshonorare handelt. Vermögensverwaltungshonorare werden nicht von Dritten bezahlt, sondern von denjenigen Personen, die ihr Vermögen verwalten lassen. Hierin unterscheiden sich die beiden Entschädigungsformen entscheidend: Retrozessionen etc. werden von Dritten an die Vermögensverwalter bezahlt; und die auftraggebenden Kunden sehen sie nicht und wissen ohne zusätzliche Informationen auch nicht, wie hoch sie sind, weil sie den Vermögensverwaltern ausgerichtet werden. Das ist der Grund dafür, dass das Bundesgericht die Offenlegung von Bandbreiten verlangt, damit die Kunden mindestens der Grössenordnung nach wissen, wie hoch die drittfinanzierten Beträge sind. Wird hingegen ein Vermögensverwalterhonorar vereinbart, so muss der auftraggebende Kunde dieses bezahlen (und weiss dann auch, wie hoch es ist). Allenfalls kann vereinbart sein, dass der Vermögenverwalter sein Honorar aus den verwalteten Konten selber bezieht. Auch dann hinterlassen solche Honorarbezüge Spuren auf den Konten der Auftraggeber und können daher von diesen jederzeit eingesehen werden. 5.7.4. Nur noch der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägerin – anders als die Zeugin G./H._____ ausgesagt hat – davon ausgeht, es müsse eine schriftliche Vereinbarung gegeben haben (act. A.1 Rz. 13), ja eine solche sei in den Standesregeln vorgeschrieben (act. A.1 Rz. 15), was der Berufungsbeklagte für den massgeblichen Zeitraum bestreitet: Er sei – so der Berufungsbeklagte – nie Mitglied des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) gewesen, sondern Mitglied des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistung (VQF), einer der FINMA unterstellten Selbstregulierungsorganisation. Dort bestehe das Gebot zur Schriftlichkeit des
21 / 28 Vertragsabschlusses erst ab dem Jahr 2020 (act. A.2 Rz. 7). Unabhängig davon kann davon ausgegangen werden, dass selbst eine Mitgliedschaft in den genannten Organisationen kein Nachweis für das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wäre und dass eine solche Unterlassung die Gültigkeit einer nur mündlich abgeschlossenen Vereinbarung nicht in Frage stellen könnte (vgl. act. A.2 Rz. 5). Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, das vorinstanzliche Verfahren habe keinerlei Anhaltspunkte oder Gründe zutage gefördert, die gegen den Bestand einer schriftlichen Vereinbarung sprechen (act. A.1 Rz. 15), ist das offensichtlich wahrheitswidrig, denn es kann der Berufungsklägerin nicht entgangen sein, dass sich die Zedentin, die Zeugin G./H., gegen den Bestand einer schriftlichen Vereinbarung ausgesprochen hat (vgl. RG act. X.12 S. 2 f.). 6. Behandlung der Klage betreffend den materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung 6.1. Was die Mechanik dieses Verfahrens anbelangt, ist darauf bereits oben in E. 4 hingewiesen worden. Die Vorinstanz sah den Informationsanspruch der Berufungsklägerin aufgrund der vom Berufungsbeklagten im Verlaufe des Prozesses erteilten Informationen als erfüllt an und schrieb deshalb das präparatorische Verfahren betreffend die Rechenschaftsablegung als gegenstandslos ab (act. B.1 E. 7.2.2.2 und Dispositiv-Ziff. 1). 6.2.Die Berufungsklägerin hat unter anderem deshalb Berufung eingereicht und geltend gemacht, der Informationsanspruch sei in drei Punkten nicht erfüllt worden, nämlich bezüglich (i) der Finder's Fees, (ii) des vereinbarten Vermögensverwaltungshonorars und (iii) des schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags (act. A.1 Rz. 13 f.). Der Berufungsbeklagte wäre seiner Rechenschafts- und Auskunftspflicht nur dann vollständig nachgekommen, wenn die entsprechenden Dokumente vorgelegt worden wären. Die Faktenlage spreche aber gegen diese Auffassung (act. A.1 Rz. 14): Der fehlende schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag (act. A.1 Rz. 15) und das behauptete Honorar von höchst bescheidenen ca. CHF 8'000.00 pro Jahr (act. A.1 Rz. 18) begründeten eine natürliche Vermutung für das zusätzliche Verwaltungshonorar von 3 % (act. A.1 Rz. 19) sowie für die Ausrichtung einer Beibringungskommission bzw. von Finder's Fees im Zusammenhang mit der Einmaleinlage in die Lebensversicherung der I. (BB 26). Der Beweis der vollständigen und richtigen Erfüllung der Rechenschaftspflicht könne es angezeigt erscheinen lassen, dass der Beauftragte die gesamte Buchhaltung und sämtliche Belege
22 / 28 seiner geschäftlichen und privaten Bankverbindung offenzulegen habe (act. A.1 Rz. 21). 6.3. In diesem Zusammenhang ist darauf zurückzukommen, dass der Anspruch auf Rechenschaftsablegung aus Art. 400 OR ein materiell-rechtlicher Anspruch ist, wovon auch die Parteien und die Vorinstanz ausgehen. Dieser wurde im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht, auch wenn es dann im Rahmen der Stufe 1 für dieses Verfahren nicht zulässige Beweisanträge gab. Für Stufe 1 der Klage, die Rechenschaft, müssen – wie bei jedem materiell-rechtlichen Anspruch – zunächst die Voraussetzungen der klageweisen Durchsetzung geprüft werden, insbesondere, ob die Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Vermögensverwalter unter Art. 400 OR fällt (was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen ist) und ob ihn für das, was die Berufungsklägerin an Information und Herausgabe verlangt, grundsätzlich eine Informations- bzw. Auslieferungspflicht trifft. Die Berufungsklägerin räumt ohne nähere Spezifizierung ein, dass ihren Informations- und Herausgabebegehren durch die mit der Klageantwort eingereichten Dokumente in verschiedener Hinsicht Folge geleistet worden sei (act. A.1 Rz. 11). Diesbezüglich hat die Vorinstanz demnach zu Recht Gegenstandslosigkeit angenommen. Die Berufungsklägerin kritisiert hingegen, dass keine vollständige Rechenschaftsablegung erfolgt sei (act. A.1 Rz. 10 ff.); es fehlten Angaben zu den umstrittenen Finder's Fees und dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar, vor allem für die Periode vor 2010, als das Verwaltungsmandat unbestrittenermassen bereits bestand (act. A.1 Rz. 13). In Rz. 14 der Berufungsschrift fährt sie fort: "Damit wird deutlich, dass der Beklagte in drei von der Klägerin geltend gemachten Punkten weder Dokumente noch anderweitige Informationen vorlegte", womit entsprechend zu untersuchen ist, wie die Klage der ersten Stufe diesbezüglich zu entscheiden ist. Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass das Begehren der Berufungsklägerin in der Berufung um den Zusatz betreffend das Verwaltungshonorar von 3 % des verwalteten Vermögens und die Beibringungskommission für den Abschluss der anteilsgebundenen Lebensversicherung mit der I._____ erweitert worden sei, was als Klageänderung unzulässig sei (act. A.2 Rz. 1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es dafür, was nach Ansicht der Berufungsklägerin nicht gegenstandslos geworden ist, einer Präzisierung bedurfte, welche insoweit zulässig erscheint. 6.4.Zurückzukommen ist in diesem Zusammenhang auf die vorstehende E. 3.3. Dort wurde darauf hingewiesen, dass kein schutzwürdiges Interesse an der
23 / 28 Durchsetzung eines Informationsanspruchs besteht, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sie leicht aus eigenen Quellen beschaffen kann, während der Beauftragte grössere Umtriebe auf sich nehmen muss. 6.4.1. Dass das Vermögensverwaltungshonorar – wäre es dem Berufungsbeklagten ausgerichtet worden – von den Zedenten beglichen worden sein müsste – sei es durch Honorierung durch die Zedenten selber, sei es durch Abbuchung auf ihren Konten durch den Berufungsbeklagten – ist bereits aufgezeigt worden (oben E. 5.7.3). Es liegt damit ein Fall vor, in dem die Zedenten als Auftraggeber – und damit die Zessionarin als ihre Rechtsnachfolgerin – die erforderlichen Informationen kennen oder aus eigenen Unterlagen beschaffen können. Die Gründe (insbesondere das angesichts der geleisteten Dienste sehr tiefe Honorar [act. A.1 Rz. 15 ff.]), die die Berufungsklägerin gegen die Bestreitung des Berufungsbeklagten anführt, er habe nichts dergleichen erhalten ("lapidare Behauptung", act. A.1 Rz. 16), halten schon deshalb nicht stand, weil das, was die Berufungsklägerin wissen will, in ihrem Einflussbereich liegt bzw. dort erhältlich gemacht werden kann, womit diesbezüglich das erforderliche Interesse an Information und Herausgabe fehlt. 6.4.2. Ähnlich verhält es sich mit dem behaupteten schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag für die Zeit vor 2010. Gäbe es diesen, so würden auch die Zedenten als Vertragsparteien darüber verfügen und die Berufungsklägerin könnte ihn dort erhältlich machen. Gibt es diesen Vertrag in schriftlicher Form tatsächlich nicht, und das behauptet nicht nur der Berufungsbeklagte, sondern auch die Zedentin G./H._____ als Zeugin (vgl. oben E. 5.7.2 und 5.7.4), so ist von einem offensichtlich überflüssigen Herausgabebefehl abzusehen. Auf die entsprechenden Begehren ist daher nicht einzutreten (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Anm. 702 auf S. 175). 6.4.3. Was die Finder's Fees anbelangt, die ausserhalb der Kundenbeziehung bezahlt worden sein könnten, verhält es sich grundsätzlich gleich, jedenfalls soweit es um Unterlagen und Informationen geht, die die Zedenten und damit auch ihre Rechtsnachfolgerin (mit Vollmacht) bei der I._____ beschaffen können. Das bestätigen auch die im Berufungsverfahren eingereichten Beilagen act. C.10 und C.11; sie sind zwar neu, wiederholen aber nur das, was ohnehin gilt, nämlich dass Informationen betreffend die Bankbeziehung via die Zedenten beschafft werden können und müssen. Dass die Zedenten als Auftraggeber des Berufungsbeklagten (und damit auch die Zessionarin) sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu fordern hatten, ist – wie
24 / 28 ebenfalls bereits ausgeführt (oben E. 5.1 und 5.2) – aus Rechtsgründen anzunehmen, weil durch die "Ummantelung" des schon seit Jahren bei der I._____ deponierten Vermögens der Zedenten weder neue Kundschaft noch neues Geld zugeführt wurde, was die Voraussetzung für die Bezahlung von Finder's Fees wäre. 6.4.4. In Bezug auf das Begehren, sämtliche vom Berufungsbeklagten getätigten Bezüge und weitere erhaltene Vermögenswerte samt deren Verwendung offen zu legen, kann dieses nur noch die bestrittenen Finder's Fees betreffen. Angesichts des ausserordentlich weit gefassten Begehrens, inkl. private Unterlagen (act. A.1 Rz. 21 und 23), das der an Sicherheit grenzenden Unwahrscheinlichkeit der Ausrichtung von Finder's Fees für eine längst bestehende Kundenbeziehung mit im Wesentlichen gleichem Vermögen gegenübersteht, entfällt der an sich bestehende Vorrang der Interessen der Berufungsklägerin als Rechtsnachfolgerin der Auftraggeber im konkreten Fall. Eine Verpflichtung zur Herausgabe wäre hier nicht verhältnismässig und ist angesichts der konkreten Umstände zu verneinen, womit diesbezüglich ebenfalls ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist. Ob es – wie der Berufungsbeklagte behauptet – zutrifft, dass Bestätigungen der Banken über ausbezahlte Retrozessionen zusätzlich auch belegen, dass keine weiteren vergleichbaren Entschädigungen an den Berufungsbeklagten geflossen sind (Vollständigkeitserklärung; act. A.2 Rz. 5 lit. c), muss deshalb nicht geklärt werden. 6.5.Der Vollständigkeit halber sei abschliessend noch auf den vom Berufungsbeklagten erhobenen Einwand eingegangen, wonach er bereits im Jahr 2012 sämtliche Unterlagen betreffend den Geschäftsverkehr mit der I._____ herausgegeben und damit seine Rechenschaftspflicht erfüllt habe. 6.5.1. So führte der Berufungsbeklagte in der Klageantwort aus, er habe zunächst Anfang 2012 sämtliche Unterlagen (vor allem Kontoauszüge, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen der Bank, Vermögensverzeichnisse am Jahresende etc.) dem Steueranwalt der Zedenten übermittelt (RG act. I.2 Rz. 17). Sodann habe er auf Anfrage der Zedentin im Juni 2012, da er über die Unterlagen nicht mehr verfügt habe, nochmals die umfassende Bankdokumentation (Kontoauszüge zweier Bankbeziehungen, Depotauszüge Wertschriftendepot, Belege betreffend Dividendenzahlungen, Zinsabrechnungen, Fondsausschüttungen, Gebührenabrechnungen, Kontoeröffnungs-Unterlagen, Vollmachten etc.) bei der I._____ AG in Zürich angefordert, wofür die Bank den Zedenten eine Gebühr von CHF 2'000.00 belastet habe. Er – der Berufungsbeklagte – habe die von der I._____ AG erhaltenen Unterlagen in der Folge der Zedentin weitergeleitet (RG
25 / 28 act. I.2 Rz. 18). Was die erste Übermittlung an den deutschen Steueranwalt betrifft, beschränkte sich die Berufungsklägerin in der Replik darauf, die Behauptungen des Berufungsbeklagten zu bestreiten. Mit dem Fax-Protokoll in BB 16 sei nicht belegt, so die Berufungsklägerin, dass das Dossier mit angeblich 514 Kopien an Dr. Q._____ übermittelt worden sei (RG act. I.3 Rz. 37). Die zweite Herausgabe an die Zedenten persönlich wurde von der Berufungsklägerin in der Replik ebenfalls in Abrede gestellt. Diesbezüglich führte sie aus, die Zedenten hätten "von Herrn Dr. Q._____ ausschliesslich eine CD mit ihrer Akte – welche aber nicht vollständig ist – erhalten" (RG act. I.3 Rz. 38), was implizit bedeutet, dass der Rechtsvertreter Dr. Q._____ immerhin in Besitz eines Teils der Bankunterlagen gelangt war. Abgesehen davon hielt die Berufungsklägerin lediglich fest, die Zedenten hätten vom Berufungsbeklagten nie physische bzw. Unterlagen in Papierform erhalten. Es obliege dem Berufungsbeklagten, mittels Postbeleg nachzuweisen, dass dieser die Akten übersandt habe (RG act. I.3 Rz. 38). Zur Post-Quittung vom 3. September 2012, die der Berufungsbeklagte daraufhin mit der Duplik einreichte, um die Zustellung der Bankunterlagen an die Zedenten zu belegen (RG act. I.4 Rz. 21; RG act. III.32), äusserte sich die Berufungsklägerin nicht (vgl. RG act. VII.2 S. 2 und 4). 6.5.2. Solch pauschale Bestreitungen, wie sie die Berufungsklägerin vor erster Instanz erhoben hat, genügen nicht: Als Ausgangspunkt unbestritten und überdies belegt (vgl. RG act. III.16) sind Fax-Übermittlungen von insgesamt 514 Seiten vom Berufungsbeklagten an den deutschen Steueranwalt Dr. Q._____ Anfang des Jahres 2012. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Übermittlungen das Vermögen bei der I._____ betrafen, das der Berufungsbeklagte für die Zedenten verwaltete. Wenn die Zustellung einer Sendung bewiesen ist, greift nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Sendung das streitige Schriftstück tatsächlich enthalten hat. Diese Vermutung kann vom Empfänger zwar umgestossen werden (BGE 124 V 400 E. 2c). Hierzu bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel wecken. Andernfalls ist der Einwand, die zugestellte Sendung habe das fragliche Schriftstück nicht enthalten, nicht zu hören (BGer 4D_84/2007 v. 11.3.2008 E. 2). Dieser Grundsatz wurde im Zusammenhang mit gerichtlichen Zustellungen entwickelt. Aufgrund der identischen Interessenlage rechtfertigt es sich jedoch, ihn auch im Rechtsverkehr zwischen Privaten anzuwenden. Die Berufungsklägerin hätte sich demnach nicht mit einer pauschalen Bestreitung begnügen dürfen, sondern substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Fax- Übermittlungen an den deutschen Steueranwalt unvollständig waren. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagte in seinen persönlichen Notizen, die er damals erstellte, wiederholt die Zustellung sämtlicher Unterlagen vermerkte (vgl.
26 / 28 RG act. VIII.3.2). So hielt er am 9. März 2012 fest: "Austausch mit Dr. Q._____ und Frau P._____ zwecks Übersendung aller steuerrelevanten Bankkorrespondenzen der Eheleute G./H.. Erste Auszüge via Fax." In einer weiteren Aktennotiz vermerkte der Berufungsbeklagte: "1. Juni 2012, Telefon von Frau H. Sie wünscht nochmals die gesamte Bankdokumentation der I. teilt mit, dass dies jetzt Kosten verursache, teilt mit, dass CHF 2'000.- zu Gunsten [sic] deren Konto gezahlt werden muss. Die Einzahlung erfolgt am 5.6.12. Die Dokumente für die Beziehung Nr. _____ und die Beziehung _____ werden geliefert. (Termin ca. 2Wochen)". Dieser Aktennotiz angehängt ist ein Kassenbeleg der I._____ in R., der eine Einzahlung von CHF 2'000.00 zugunsten des "S.", Valutadatum 5. Juni 2012, bestätigt. Diese Urkunden, die der Berufungsbeklagte lange vor der Beendigung der Geschäftsbeziehung und der vorliegenden Auseinandersetzung in seinem persönlichen Rapport sammelte, bestätigen seine Behauptung, wonach er schon im Jahr 2012 zwei Mal die gesamte Bankdokumentation den Zedenten zur Verfügung stellte. Es ist denn auch plausibel, dass die Zedenten und der von ihnen mandatierte deutsche Steueranwalt sämtliche Bankdokumente einsehen wollten, um im laufenden Steuerstrafverfahren die Interessen zu wahren. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Urkunden keine konkreten Hinweise, dass der Berufungsbeklagte im Jahr 2012 nicht das gesamte Dossier der I._____ den Zedenten und ihrem Rechtsvertreter zustellte. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seine Rechenschaftspflicht, zumindest was die I._____ betrifft, bereits zum damaligen Zeitpunkt erfüllte, so dass die Berufungsklägerin sie wiederum mangels Rechtsschutzinteresses nicht erneut geltend machen kann. 7. Fazit 7.1.Soweit die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, der Informationsanspruch sei gegenstandlos geworden, weil der materiell-rechtliche Informationsanspruch der Berufungsklägerin vollumfänglich erfüllt sei, ist die Berufung gutzuheissen. Zu prüfen ist dann allerdings weiter, ob bezogen auf die Klage der Stufe 1 das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt, was zu verneinen ist. Die verlangte Prüfung der Begründetheit des Auskunftsanspruches ist daher nicht durchzuführen, sondern auf die Klage in der Stufe 1 ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht einzutreten. 7.2.Das Berufungsverfahren zum Entscheid der Stufe 2 (Klage auf Verpflichtung zur Erstattung von Bezügen im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsauftrag) ist i.S.v. Art. 125 ZPO zu sistieren, bis die Frist für
27 / 28 ein Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 1 des vorliegenden Entscheides abgelaufen oder ein allfälliges Rechtsmittel erledigt ist (vgl. Bopp/Bessenich, a.a.O., N 5 zu Art. 85 ZPO; BGE 123 III 140 E. 2c). 7.3.Die prozessualen Anträge des Berufungsbeklagten auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und der Einvernahme einer Zeugin werden mit Blick auf die Klage der Stufe 2 nach Aufhebung der Sistierung behandelt. 7.4.Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im Zusammenhang mit der Behandlung der Stufe 2 für beide Stufen zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Anschlussberufung, die einzig die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft und ebenfalls nach Aufhebung der Sistierung zu behandeln ist.
28 / 28 Demnach wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 (Rechenschaftsablegung und Herausgabe von Dokumenten, Stufe 1 der Klage) des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 4. Dezember 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Auf das Begehren der A._____ AG auf umfassende Rechenschaftsablegung und Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen, Bücher und Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens durch B._____ für die Zedenten G./H._____ wird nicht eingetreten, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist." 2.Das Berufungsverfahren bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 (Erstattung der Drittvergütungen, Stufe 2 der Klage) und bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 und 4 (Prozesskosten) des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 4. Dezember 2018 wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels gegen das vorliegende Teilurteil weitergeführt. 3.Die Kosten des bisherigen Berufungsverfahrens bleiben bei der Prozedur. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: