Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Urteil vom 06. Mai 2019 ReferenzZK2 19 17 InstanzII. Zivilkammer BesetzungPritzi, Vorsitzender ParteienX._____ Berufungskläger X.1_____ Berufungsklägerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzen- bach, Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz gegen Y._____ Berufungsbeklagter vertreten durch MLaw Andreas Thoma c/o Kanzlei Kornplatz, Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur GegenstandRechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO)/Ausweisung eines Mieters Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 15.03.2019, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 135-2019-95) Mitteilung10. Mai 2019
2 / 11 Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Berufung vom 28. März 2019, der Berufungsantwort vom 12. April 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststel- lungen und Erwägungen, –dass Y._____ und Y.1_____, als Vermieter, mit A., als Hauptmieterin, und X.1 und X., als Untermieter, am 03. Dezember 2015 einen Mietvertrag über die 4.5 Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss am weg 3 in O.1 abgeschlossen haben. Der Mietvertrag konnte frühestens auf den 31. März 2017 gekündigt werden. Der Mietzins betrug CHF 2'370.00 und war monatlich im Voraus zu zahlen (act. II./1. Regionalgericht Plessur [RGP]), –dass act. II./1. den handschriftlichen Zusatz "Hauptmieter" in der Überschrift trägt, –dass mit Zahlungserinnerung vom 06. November 2018 X.1 und X._____ zur Zahlung des ausstehenden Betrages von CHF 5'501.55 innert 30 Tagen aufgefordert wurden. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werde das Miet- verhältnis in Anwendung von Art. 257d OR unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist per 31. Januar 2019 aufgelöst und die Betreibung eingeleitet (act. 6 gemäss Beilagen GS RGP), –dass mit amtlichem Formular am 17. Dezember 2018 die 4.5 Zimmer- Wohnung im 1. Obergeschoss am weg 3 in O.1 gegenüber A._____ (act. II./10. RGP), X.–De Filio (act. II./11. RGP) und X.1 (act. II./12. RGP) per 31. Januar 2019 gekündigt wurde, –dass mit Gesuch vom 01. Februar 2019 (eingereicht mit Schreiben vom 02. Februar 2019 [act. V./2. RGP]) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO (des Regionalgerichts Plessur) bei der Vorinstanz die Ausweisung von A._____ (als Mieterin) und von X.1_____ und X._____ (als Untermieter) mit folgenden Rechtsbegehren ersucht wurde (act. I./1. RGP): 1.Die Untermieter X._____ und X.1_____ seien anzuweisen, die 4.5- Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss am weg 3 in O.1 unverzüglich, bis spätestens am 6. Februar 2019 zu verlassen und zu räumen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 2.Dieser Ausweisungsbefehl soll unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB ergehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet.
3 / 11 3.Der Gesuchsteller ist berechtigt, nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen und dafür allenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch zu neh- men. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgeg- ners. –dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 04. Februar 2019 Frist zur Einreichung der Kündigungsandrohung an A._____ sowie die Zustellnachweise der Kündi- gungen vom 17. Dezember 2018 betreffend X._____ und X.1_____setzte (act. IV./1. RGP), –dass mit Eingabe vom 08. Februar 2019 die Zustellungsnachweise der Kündi- gungen vom 17. Dezember 2018 betreffend X._____ und X.1_____ nachge- reicht wurden. Eine Kündigungsandrohung betreffend A._____ wurde nicht nachgereicht, –dass eine Stellungnahme seitens X._____ und X.1_____ trotz erstreckter Frist vor Vorinstanz nicht eingereicht wurde, –dass das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 15. März 2019, gleichen- tags mitgeteilt, X._____ und X.1_____ anwies, die Wohnung am weg 3 in O.1 (1. OG) unverzüglich, bis spätestens am 05. April 2019 zu verlas- sen. Der Ausweisungsbefehl erging unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 292 StGB, –dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, dass die Vorausset- zungen gemäss Art. 257 ZPO gegeben seien, sie keine Zweifel am vom Ge- suchsteller dargelegten Sachverhalt hege, weshalb von weiteren Beweiserhe- bungen abgesehen werde. Gemäss Erwägung 4 des angefochtenen Ent- scheids habe demnach ein Mietverhältnis zwischen dem Gesuchsteller Y._____ und den Gesuchsgegnern bestanden, diese hätten den Mietvertrag mit dem Gesuchsteller unterzeichnet und sie seien es gewesen, die den mo- natlichen Mietzins leisteten, so dass sie als Mieter und nicht als Untermieter zu qualifizieren seien. Weiter seien unter Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften die Kündigung ausgesprochen worden, die Kündigung sei nicht an- gefochten worden und trotz beendetem Mietverhältnis sei das Mietobjekt nicht geräumt und dem Gesuchsteller zurückgegeben worden. Das Gesuch um Ausweisung sei folglich gutzuheissen, –dass gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) erstinstanzliche End- und Zwi-
4 / 11 schenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfecht- bar sind. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 36 zu Art. 257), –dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO of- fen, –dass im Verfahren der Ausweisung das Bundesgericht auf den Wert abstellt, den die Nutzung der Wohnung während der Zeit hat, während welcher die Ausweisung nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.1), –dass unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung des Ausweisungsverfahrens von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1), –dass unter Berücksichtigung eines monatlichen Mietzinses von CHF 2'370.00 der Streitwert von CHF 10‘000.00 zweifelsohne erreicht ist, –dass die Frist- und Formerfordernisse gegen den am 15. März 2019 mitgeteil- ten Entscheid des Regionalgerichts Plessur mit der vorliegend am 28. März 2019 erhobenen Berufung eingehalten wurden, –dass die Berufungskläger in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht von Graubünden der Vorinstanz vorwerfen, dass diese zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den Streitparteien ein Mietverhältnis begründet worden sei, zumal der ins Recht liegende Mietvertrag die Berufungskläger als Unter- mieter ausweise. Entsprechend hätten die Ehegatten Y./Y.1_____ A._____ schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumen müssen und dieser gleichzeitig im Unterlassungsfall die Kündigung androhen müssen. Damit die Untermieter, sprich die Berufungskläger das Mietobjekt hätten verlassen müs- sen, hätte A._____ nach Erhalt der Kündigung das Untermietverhältnis kündi- gen müssen. Weiter hätte die Vorinstanz den von X.1_____ geltend gemachte Gesundheitszustand und die in diesem Zusammenhang zu sehende, unter-
5 / 11 bliebene Stellungnahme der Berufungskläger bei der Beurteilung des Auswei- sungsgesuchs berücksichtigen müssen, –dass die Berufungskläger rügen, dass das Regionalgericht Plessur Art. 257 Abs. 1 ZPO unrichtig angewendet habe, da die Rechtslage insbesondere nicht klar sei, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- und Billigkeits- entscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Um- stände erfordere. Unter Hinweis auf das Urteil 4A_265/2013 E. 6 vom 08. Juli 2013 könne der Rechtsschutz in klären Fällen nur dann zur Anwendung ge- langen, wenn keine Zweifel über die Vollständigkeit der dargelegten Tatsa- chen und die Rechtmässigkeit der daraufhin ergangenen Kündigung bestehe und die im mietrechtlichen Kündigungsschutz geltende soziale Untersu- chungsmaxime könne im Ausweisungsverfahren nicht umgangen werden, wo- durch Art. 153 Abs. 2 ZPO auch auf den Rechtsschutz in klaren Fällen An- wendung finden sollte. Da jedoch die Rechtslage nicht klar sei, was sogar die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen und dem Schreiben vom 04. Februar 2019 aufgezeigt habe, hätte die Vorinstanz in Berücksichtigung der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Ausweisungsgesuch nicht eintre- ten dürfen, –dass die Berufungskläger des Weiteren geltend machen, da der Mietvertrag zwischen den Eheleuten Y./Y.1_____ und A._____ abgeschlossen worden sei, das Ausweisungsverfahren jedoch nur von Y._____ eingeleitet worden sei und dieses sich gegen die Eheleute X./X.1_____ richte, weder die Aktiv- noch die Passivlegitimation der beteiligten Parteien gegeben sei resp. es fehle an einer solchen, –dass eine Anfechtung der Kündigung seitens der Berufungskläger hat unter- bleiben können, da entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Mietverhältnis zwischen den Streitparteien nicht bestanden habe, –dass der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort an das Kantonsge- richt von Graubünden vom 12. April 2019 ausführen lässt, dass zwischen den Vertragsparteien sehr wohl ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, was durch Auslegung des fraglichen Vertrages eindeutig erscheine, so sei dieser zwischen den Eheleuten Y./Y.1_____ als Vermieter und A._____ und X.1_____ und X._____ als Mieter unterzeichnet worden, als Vertragspartei könne auch eine Personengruppe in Frage kommen, so liege diesbezüglich eine gemeinsame Miete vor,
6 / 11 –dass gemäss Berufungsbeklagter A._____ in der E-Mail vom 04. Dezember 2015 festgehalten habe, dass die Eheleute X./X.1_____ für die pünktliche Be- zahlung der Miete verantwortlich seien, sie hätten sich dazu verpflichtet, –dass den Berufungsklägern zudem bewusst gewesen sei, dass sie ein Miet- vertrag mit den Eheleuten Y./Y.1_____ abgeschlossen hätten, was auch dem Mietgesuch vom 01. Dezember 2015 entnommen werden könne, wonach sie sich als Solidarmieter mit A._____ bezeichnet hätten, –dass weiter der Mietzins durch die Berufungskläger beglichen worden sei, was durch Bankbelege ausgewiesen sei, –dass bezüglich der Einreichung des Ausweisungsgesuchs eine von beiden Eheleuten Y./Y.1_____ unterzeichnete Vollmacht an das Treuhandbüro B._____ vorliege, so dass die nicht erfolgte Aufführung des Namens von Y.1_____ auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen sei, da durch die Vollmachtserteilung erstellt sei, dass beide Eheleute bestrebt waren, das strei- tige Verfahren durchzuführen, –dass das geltend gemachte Untermietverhältnis bestritten werde, indem er- stellt sei, dass A._____ nicht im fraglichen Mietobjekt am weg 3 in O.1 gewohnt habe, sondern ihren Wohnsitz an der Via _____ 6 in O.2_____ gehabt habe, –dass entsprechend die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 257 Abs. 1 ZPO vorliegen würden und die Vorinstanz zu Recht auf das Ausweisungs- gesuch eingetreten sei und dieses folgerichtig gutgeheissen habe, –dass ebenso habe dargelegt werden können, dass sowohl die Aktiv- wie auch die Passivlegitimation erstellt sei, so dass das Ausweisungsgesuch habe ge- richtlich beurteilt werden können und es nicht zu einem Sachurteil mit Abwei- sung mangels Legitimationen habe kommen müssen, –dass der Rechtsschutz in klaren Fällen voraussetzt, dass der Sachverhalt li- quid ist, das heisst die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestrit- ten oder sofort beweisbar sein (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO) und – kumulativ – dass die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Kann dieser Rechts- schutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO),
7 / 11 –dass ein klarer Fall demnach zum einen voraussetzt, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Ein Sach- verhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und oh- ne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist - ent- sprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO - in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Für die Verneinung eines klaren Falls genügt es, dass die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hin- sicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein kla- rer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeu- gung gelangt, der Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts än- dern; offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht. Zum anderen setzt ein klarer Fall voraus, dass die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Ei- ne klare Rechtslage ist gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwen- dung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Ge- richts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (vgl. zum Ganzen Urteil 4A_185/2017 E. 3., mit zahlreichen Hinweisen), –dass dem vom Berufungsbeklagten eingereichten act. C.4 (Mietgesuch) zu entnehmen ist, dass die Berufungskläger dort als Solidarmieter der Hauptmie- terin A._____ aufgeführt werden, wobei das Mietgesuch lediglich von X.1_____ unterzeichnet ist, –dass der Mietvertrag (act. II./1. RGP), welcher von den Berufungsklägern und A._____ unterzeichnet ist, demgegenüber die Berufungskläger als Untermieter aufführt und nicht als Solidarmieter, –dass der Berufungsbeklagte resp. die von den Eheleuten Y./Y.1_____ Beauf- tragten die Berufungskläger als Untermieter im laufenden Verfahren, wie aus dem Mietvertrag resultierend, bezeichnen (Ausweisungsgesuch act. I./1. RGP und Schreiben in diesem Zusammenhang act. I./2. RGP),
8 / 11 –dass die Mietzinseigänge betreffend das im vorliegenden Verfahren streitge- genständliche Mietobjekt bei der C._____ unter Miete A._____ aufgeführt werden (act. II./2. RGP), –dass act. II./1. RGP nicht entnommen werden kann, dass die Berufungskläger den Mietzins zu entrichten haben, was bei der Liegenschaftenverwaltung C._____ unter Umsetzung des Mietvertrags zum entsprechenden Buchungs- text "A., Miete" in act. II./2. RGP geführt hat, –dass A. in ihrer E-Mail vom 04. Dezember 2018 (act. C.3) ausführt, dass sich die Berufungskläger für die pünktliche Entrichtung des Mietzinses ver- pflichtet hätten. Gleichzeitig lässt sie wissen, dass sie aus dem Mietver- trag/Mietverhältnis mit X.1_____trete, –dass beide Aussagen von A._____ ausschliesslich das Verhältnis zwischen ihr und den Eheleuten X./X.1_____ resp. X.1_____betreffen, zumal dem Mietver- trag nicht entnommen werden kann, wer für die Begleichung des Mietzinses aufzukommen hat und sie weiter das Verhältnis zu den Eheleuten X./X.1_____ beenden möchte, ohne dass sie sich auf den mit den Eheleuten Y./Y.1_____ abgeschlossen Mietvertrag bezieht, –dass die Berufungskläger am 17. Januar 2019 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsver- handlung betreffend Feststellung, dass kein Mietverhältnis zwischen den Par- teien bestehe (act. II./13 div. RGP) einreichten, –dass eine Kündigungsandrohung nur gegen die Berufungskläger, jedoch nicht gegen A._____ ausgesprochen wurde, –dass als Folge der nur gegen die Eheleute X./X.1_____erfolgte Kündigungs- androhung jedoch auch gegen A._____ die Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen ausgesprochen wurde (act. II/13. div. RGP), –dass die Berufungskläger vor Vorinstanz keine Stellungnahme zum Auswei- sungsgesuch eingereicht haben, da sie um eine weitere Fristverlängerung sei- tens der Vorinstanz ersuchten, –dass der Vorinstanz gemäss oben erwähntem Gesuch bei der Mietschlich- tungsbehörde, welches sich in Kopien in den vorinstanzlichen Akten befindet, um die Auffassung der Berufungskläger wusste, dass diese davon ausgingen, mit den Eheleuten Y./Y.1_____ kein Mietvertrag abgeschlossen zu haben,
9 / 11 –dass die Vorinstanz in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids festhielt, dass sie keine Zweifel an den vom Gesuchsteller gargelegten Sachverhalt hege und demzufolge zwischen den Streitparteien ein Mietverhältnis bestanden habe und die Berufungskläger seien als Mieter und nicht als Untermieter zu qualifi- zieren, –dass diese Erwägung der Vorinstanz insofern widersprüchlich ist, als in den act. I./1. und act. I./2. RGP die Berufungskläger im Ausweisungsverfahren durchwegs und einheitlich als Untermieter bezeichnet worden sind, so dass die Vorinstanz ihre rechtliche Beurteilung nicht auf den dargelegten Sachver- halt vorgenommen hat, sondern ausschliesslich eine Auslegung des Vertrags einzig unter Heranziehung der erfolgten Zahlungen getätigt hat, –dass eine inhaltliche Auseinandersetzung und damit rechtliche Würdigung insbesondere mit den zur Nachreichung aufgeforderten act. II./13. div. RGP nicht erfolgt ist, –dass eine Auslegung des Mietvertrags nicht ansatzweise festgestellt werden kann, obwohl aus den Akten (und vor allem auch aus dem Ausweisungsge- such und dessen Ergänzungen) die Bezeichnung der Berufungskläger als Un- termieter wiederholt festgestellt hätte werden können, –dass in den gleichen, bereits erwähnten Akten der schriftlich festgehaltene Wille der Berufungskläger als Untermieter und nicht Mieter qualifiziert zu wer- den zu finden ist, jedoch im angefochtenen Entscheid keine Erwähnung findet, –dass eine Partei eine eigene Erklärung (Bezeichnung der Berufungskläger als Untermieter) so gelten zu lassen hat, wie sie von den Adressaten nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 142 III 239 E. 5.2.1, mit Hinweisen), –dass eine solche Konstellation, welche eine wertende Berücksichtigung der gesamten Umstände betreffend das Mietverhältnis resp. die Mietverhältnisse beim Mietobjekt am weg 3 (1. OG) in O.1 erfordert, hier offen- sichtlich vorliegt, –dass somit festgestellt werden kann, dass die Rechtslage nicht klar ist, da vor- liegend ein Ermessens- und Billigkeitsentscheid bei der Beurteilung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben zu fällen sein wird,
10 / 11 –dass bei dieser Erkenntnis, wonach die Rechtslage nicht im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klar ist, auf die weiteren Vorbringen nicht einzugehen ist, da der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO nur gewährt werden kann, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und kumulativ die Rechtsklage klar ist, –dass die Rechtslage, zusammengefasst, resultierend aus sämtlichen ins Ver- fahren vor Vorinstanz eingebrachten Unterlagen und Hinweise auf strittige Umstände, nicht als klar qualifiziert werden kann, –dass die Berufung demnach gutzuheissen und auf das Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten ist, –dass da sich die Berufung als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vor- liegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, zu Lasten der unterliegenden Partei, des Berufungsbeklagten gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO), –dass gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) das Kantonsgericht von Graubünden in Berufungsver- fahren eine Entscheidgebühr von CHF 1‘000.00 bis 30‘000.00 erhebt. Vorlie- gend wird die Entscheidgebühr auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Diese geht voll- umfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten und wird mit dem von den Be- rufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, –dass der Berufungsbeklagte ausserdem zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungskläger zu verpflichten ist. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger macht mit Honorarnote vom 28. März 2019 (act. G.2) ei- ne Honorar- und Kostennote im Umfang von CHF 2'795.45 (inkl. Auslagen für Porto, Fotokopien und Telefon von pauschal 3% vom Honorar und eine MwSt. von 7.7%) geltend. Der Aufwand, der verrechnete Stundenansatz von CHF 240.00 und die weiteren Kosten sind insbesondere auch angesichts der Man- datierung erst im Rahmen der laufenden Rechtsmittelfrist nicht zu beanstan- den und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass der Berufungsbe- klagte somit die Berufungskläger mit insgesamt CHF 2'795.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat,
11 / 11 erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 15. März 2019 aufgehoben. 2.Auf das Ausweisungsgesuch vom 02. Februar 2019 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO wird nicht eingetreten. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden dem Beru- fungsbeklagten auferlegt und werden mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird ver- pflichtet, den Berufungsklägern den Betrag von CHF 2'000.00 direkt zu er- setzen. 4.Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die Berufungskläger aussergericht- lich mit CHF 2'795.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6.Mitteilung an: