Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. November 2021Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 4830. November 2021 (Mit Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge Gegenstandslo- sigkeit abgewiesen.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterNydegger und Bergamin AktuarinMosca In der zivilrechtlichen Berufung der A . _ _ _ _ _ A G , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gerhard Hofmann, Beethovenstrasse 49, 8002 Zürich, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. Juli 2017, mitgeteilt am 8. November 2017, in Sachen der B._____, Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart und der C . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Mietvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Mit Vertrag vom 1. Juni 2010 vermietete die A._____ AG einen Teil der Lie- genschaft C., D., für monatlich CHF 2'500.00 (exkl. Nebenkosten) an B.. Als Mietbeginn wurde der 1. Oktober 2010 festgelegt, wobei die Überg- abe des Mietobjekts bereits erfolgt sei. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung sollte frühestens nach fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen können. B.In Bezug auf das Inventar enthielt Art. 2 des Mietvertrages folgende Be- stimmung: "2.1. Grossinventar Es wurde im Auftrag des Vermieters ein detailliertes Inventar erstellt, wel- ches durch den Mieter noch zu prüfen ist. Die geprüfte Inventarliste soll in- nerhalb von 30 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages gegenseitig unter- zeichnet werden. Das Inventar zeigt Anzahl, Art und Zustand der einzelnen Gegenstände auf, zudem liegen Fotos vor. Die Inventarliste ist durch den Mieter nachzuführen. Mutationen sind gegenseitig zu unterzeichnen. [...]" Das Inventar führte in der Folge zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Es wur- den verschiedene Inventare ausgearbeitet und gegenseitig ausgetauscht. Es wur- de jedoch nie ein Exemplar von beiden Parteien unterzeichnet. C.Mit Schreiben vom 19. September 2013 und amtlichem Formular des Kan- tons Graubünden für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen durch den Vermieter kündigte die A. AG das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen nach Art. 266g OR auf den 31. März 2014. Die Kündigung wurde von den Mietern B._____ angefochten. D.Mit Vereinbarung vom 27. November 2013 übernahm die D._____ den Mietvertrag betreffend C._____ von B.. Die Betriebsübernahme sollte per 1. Februar 2014 erfolgen unter Mitwirkung eines gemeinsam zu nominierenden Ex- perten von E.. B._____ verpflichteten sich, die Anfechtung der Kündigung zurückzuziehen. Mit Vollzug der Vereinbarung erklärten sich "B._____ einerseits und die C._____ andererseits ebenso vollständig auseinandergesetzt wie auch B._____ einerseits und die A._____ AG sowie P.________ andererseits". E.Als Experte für die Betriebsübernahme wurde F._____ bestimmt. Am 1. Februar 2014 erstellte er eine Aktennotiz über die tags zuvor erfolgte Bestandes-
Seite 3 — 24 aufnahme über das Inventar. Darin hält er u.a. fest, dass ein von Mieter und Ver- mieter unterzeichnetes Betriebsinventar fehle. F.In der Folge stellte die A._____ AG Schadenersatzforderungen für ver- schwundene und beschädigte, respektive nicht korrekt unterhaltene Inventarge- genstände. Am 14. August 2015 reichte sie beim Vermittleramt der Region Land- quart ein Schlichtungsgesuch gegen B._____ (beklagte Partei 1) sowie die D._____ (beklagte Partei 2) ein. G.Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. November 2015 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Vermittler am 17. November 2017 die Klagebewilligung ausstellte, die folgendes Rechtsbegehren enthält: Rechtsbegehren der klagenden Partei 1.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von Fr. 77'573.10 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 2.Die G._____ mit Sitz in H._____ und I._____ sei anzuweisen, die sich auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN K.) befind- liche Kaution von Fr. 7'500.00 plus Zins an die Klägerin auszubezah- len; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der beklagten Partei 1 1.Die Klage gegen die Beklagten 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2.Widerklage 2.1 Die A. AG sei zu verpflichten, die Auszahlung der Mietkaution von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins ab dem G._____ Mieterkautions- sparkonto Nr. J._____ (IBAN K.) an die Widerklägerin zuzu- stimmen. 2.2 Eventualantrag: Die G. mit Sitz in Zürich und I., Niederlas- sung L., sei anzuweisen, die Mietkaution von CHF 7'500.00 zu- züglich Zins ab dem Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN K.) an die Widerkläger auszuzahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Die beklagte Partei 2 nahm an der Schlichtungsverhandlung nicht teil. H.Am 4. Januar 2016 reichte die A. AG (nachfolgend: Klägerin) Klage beim Regionalgericht Landquart mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von Fr. 67'521.10 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen;
Seite 4 — 24 2.Eventualiter seien die Beklagten 1 und die Beklagte 2 je einzeln zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 67'521.10 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 3.Die G._____ mit Sitz [in H.] und I. sei anzuweisen, die sich auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN CH M.) befindliche Kaution von Fr. 7'500.00 plus Zins an die Kläge- rin auszubezahlen; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. I.Mit Klageantwort und Widerklage vom 29. Februar 2016 beantragten die Beklagten 1 was folgt: 1.Die Klage gegen die Beklagten 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2.Widerklage 2.1 Die A. sei zu verpflichten, der Auszahlung der Mietkaution von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins ab dem G._____ Mieterkautionssparkon- to Nr. J._____ (IBAN K.) an die Widerklägerin zuzustimmen. 2.2 Eventualantrag: Die G. mit Sitz in Zürich und I., Niederlas- sung Chur, sei anzuweisen, die Mietkaution von CHF 7'500.00 zuzüg- lich Zins ab dem Mieterkautionssparkonto Nr. J. (IBAN K.) an die Widerkläger auszuzahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. J.In der am 29. Januar 2016 eingereichten Klageantwort der D. trägt diese im Wesentlichen vor, dass sie sich aus dem Prozess heraushalten wolle, da der materielle Grundkonflikt letztlich zwischen der Klägerin sowie B._____ ausge- tragen werde und die Beklagte 2 lediglich als Puffer diene. Sie habe deshalb ihre Ansprüche gegenüber den Beklagten 1 an die Klägerin zediert. K.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2016 wurde ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet. L.Die Replik vom 23. Mai 2016 enthielt die folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Be- trag von Fr. 74'563.45 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 2.Eventualiter seien die Beklagten 1 und die Beklagte 2 je einzeln zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 74'563.45 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 3.Die G._____ mit Sitz [in Zürich] und I._____ sei anzuweisen, die sich auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN K._____) befind- liche Kaution von Fr. 7'500.00 plus Zins an die Klägerin auszuzahlen; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Seite 5 — 24 M.Mit Duplik vom 25. August 2016 beantragten die Beklagten 1, auf die in der Replik enthaltene Klageänderung nicht einzutreten. Im Übrigen bestätigten sie ihre Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Widerklage vom 29. Februar 2016. Auf eine Widerklageduplik verzichteten sie ausdrücklich. N.Die C._____ verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2016 auf die Einreichung einer Duplik. O.Mit Schreiben vom 29. August 2016 erklärte der Regionalgerichtspräsident den Schriftenwechsel für geschlossen. Am 24. Februar 2017 erliess er eine Be- weisverfügung. P.Die mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2017 angeordnete Haupt- verhandlung fand am 5. Juli 2017 statt. An dieser nahmen die A._____ AG, in Be- gleitung ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Gerhard Hofmann, sowie B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Markus Janett, teil. Anlässlich der Verhandlung wurden Parteibefragungen mit P., Verwaltungsrat der A.__ AG, sowie B._____ durchgeführt. Q.Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 befand das Regionalgericht Landquart was folgt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Widerklage wird gutgeheissen und die A._____ AG wird gerichtlich verpflichtet, der Auszahlung der Mietkaution von CHF 7'500.00 zuzüg- lich Zins ab dem G._____ Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN K.) an B. zuzustimmen. 3.Kostenfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'500.00 (inkl. Zeugeneinver- nahme) gehen zu Lasten der klagenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. b) Die klagende Partei hat die Beklagten 1 mit CHF 17'091.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen) Art. 105 Abs. 2 ZPO). c) Der beklagten Partei 1 wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 zurückerstattet. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). R.Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin (nachfolgend: Berufungskläge- rin) Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
Seite 6 — 24 Berufungsbegehren 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. Juli 2017 (Proz.Nr. 115-2016-1) versandt am 8. November 2017, sei aufzuheben und es sei über die Klage und Widerklage neu zu entscheiden; 2.Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 5. Juli 2017 (Proz.Nr. 115-2016-1), versandt am 8. November 2017, auf- zuheben und die Prozesssache zur Durchführung eines neuen Be- weisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Land- quart zurückzuweisen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten / Beklagten; und dem folgenden, unveränderten Klagebegehren 1.Die Beklagten / Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin / Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 74'563.45 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 2.Eventualiter seien die Beklagten 1 / Berufungsbeklagten 1 und die Be- klagte 2 / Berufungsbeklagte 2 je einzeln zu verpflichten, der Klägerin / Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 74'563.45 nebst Zins zu 5% seit 28. November 2013 zu bezahlen; 3.Die G._____ mit Sitz [in Zürich] und I._____ sei anzuweisen, die sich auf dem Mieterkautionssparkonto Nr. J._____ (IBAN K._____) befind- liche Kaution von Fr. 7'500.00 plus Zins an die Klägerin / Berufungs- klägerin auszuzahlen; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten / Beklagten; und den folgenden, unveränderten Widerklagebegehren 1.Die Widerklage der Berufungsbeklagten 1 / Beklagten 1 sei abzuwei- sen; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten 1 / Beklagten 1. S.Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2018 beantragten die Berufungsbe- klagten 1 / Widerkläger was folgt: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST) zu- lasten der Berufungsklägerin für beide Instanzen. T.Die Berufungsbeklagte 2 verzichtete mit Schreiben vom 9. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung.
Seite 7 — 24 U.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels Beru- fung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zuläs- sig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindes- tens CHF 10'000.00 beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Berufung ist somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). 1.2.Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustel- lung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der an- gefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart wurde den Parteien am 8. November 2017 mitgeteilt und ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 9. November 2017 zugegangen (KG act. A.1, S. 4). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erfolgte die Berufung fristgerecht. Da die Berufung auch den übrigen Form- erfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. 2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.).
Seite 8 — 24 3.1.Die Berufungsklägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe gegen Art. 154 ZPO verstossen, da in der Beweisverfügung weder die Beweisthemen genannt würden, noch bestimmt werde, welcher Partei der Haupt- und Gegenbeweis oblie- ge. Diese Bestandteile würden zum Pflichtprogramm einer Beweisverfügung gehören. Ohne Beweisverfügung, welche die zu beweisenden Tatsachen aufführe und den Haupt- und Gegenbeweis zuteile, mache ein Beweisverfahren keinen Sinn. Dieses sei daher zu wiederholen. Die Berufungsbeklagten 1 machen gel- tend, die Kritik an der Beweisverfügung sei neu und könne nicht gehört werden. Aufgrund der Verhandlungsmaxime sei die Berufungsklägerin für sämtliche an- spruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtig, ohne dass vom Gericht durch Bezeichnung von Beweisthemen darauf hingewiesen werden müsse. Gemäss Art. 8 ZGB habe derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableite. 3.2.Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin entgegen den Behaup- tungen der Berufungsbeklagten 1 die vorliegenden Rügen gemäss Protokoll zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung bereits vor Vorinstanz erhob. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen erlassen. Ob- schon in Art. 154 ZPO von den "erforderlichen" Beweisverfügungen die Rede ist, ist unbestritten, dass im ordentlichen Verfahren – wie es vorliegend zur Anwen- dung kommt – grundsätzlich Beweisverfügungen zu erlassen sind (Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12 f. zu Art. 154 ZPO; Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bern 2012, N 8 zu Art. 154 ZPO; Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 154 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 33 zu Art. 154 ZPO). Die Frage, welche Bestandteile zwingend in die Beweisverfügung aufgenommen werden müssen, wird in der Lehre hingegen kontrovers diskutiert. Nach dem Wortlaut von Art. 154 ZPO werden darin insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeich- net und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Der Wortlaut "insbesondere", welcher der Aufzählung vorangeht, deutet darauf hin, dass diese nicht abschliessend ist.
Seite 9 — 24 3.2.1. Weitgehend unbestritten ist, dass die Nennung der zugelassenen Beweis- mittel einen unerlässlichen Bestandteil der Beweisverfügung darstellt und deren eigentlichen Kerngehalt bildet. Das Gericht bezeichnet jene Beweismittel, die es als geeignet erachtet, strittige und rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen zu beweisen (Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 49 N 3.39 m.w.H.). 3.2.2. In Art. 154 ZPO nicht explizit vorgesehen ist, dass die Beweisthemen bzw. die zu beweisenden Tatsachen in der Beweisverfügung aufgeführt werden müs- sen. Gemäss Leuenberger ist es naheliegend, dass das Gericht, das ohnehin ent- scheiden muss, welche Tatsachen mit welchen Beweismittel bewiesen werden sollen, den Parteien gleichzeitig bekannt gibt, welche Tatsachen zu beweisen sind und damit die Beweismittel den zu beweisenden Tatsachen zuordnet (Christoph Leuenberger, Die Beweisverfügung nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, in: ZZZ 26/2011, S. 110). Auch Guyan ist der Meinung, dass eine Zuord- nung grundsätzlich in der Beweisverfügung erfolgen sollte, um Transparenz zu schaffen und die Beweisabnahme vorzubereiten, selbst wenn das Gesetz keine entsprechende Vorschrift enthält (Peter Guyan, Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 25/2011, S. 7). Ebenfalls aus Gründen der "transparenten Beweis- kette" hält Leu dafür, die Zuordnung der angebotenen bzw. zugelassenen Beweise zu den Beweisthemen der Parteien in die Beweisverfügung aufzunehmen (Christi- an Leu, a.a.O., N 163 zu Art. 154 ZPO). Diese Ansicht vertritt auch Hasenböhler. Ihm gemäss drängt es sich wegen des engen Konnexes zwischen Beweismittel und Beweisthema auf, in der Beweisverfügung nicht nur die zugelassenen Be- weismittel, sondern auch die Beweisgegenstände (Beweisthemen) anzugeben, selbst wenn dies in Art. 154 ZPO nicht ausdrücklich gesagt werde (Hasenböhler, a.a.O., S. 51 N 3.45). Wuillemin vertritt die Meinung, dass die Bekanntgabe des Beweisgegenstands zumindest bei Beweisen, die an mündlichen Verhandlungen abgenommen werden zwecks Transparenz und Vorbereitung der Parteien sinnvoll sei, ein entsprechendes Bedürfnis bei schriftlichen Beweismassnahmen jedoch grundsätzlich nicht bestehe. Er ist der Ansicht, dass die Bekanntgabe des Be- weisgegenstandes in der Beweisverfügung nach Massgabe des rechtlichen Gehörs nur dann erforderlich sei, wenn es den Parteien andernfalls nicht oder nur erschwert möglich ist, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Obwohl für die Beantwortung dieser Frage die Umstände des Einzelfalls massgebend seien, dürfe angenommen werden, dass die Nichtbekanntgabe des Beweisgegenstandes in der Beweisverfügung nur in seltenen Fällen die wirksame Geltendmachung der Parteistandpunkte verhindern oder wesentlich erschweren
Seite 10 — 24 dürfte (Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, S. 287 N 524 f.). Ihm nach ist die Angabe des Beweisge- genstandes und die Zuordnung der Beweismittel zu den Beweisthemen in der Be- weisverfügung nur selten zwingend (Wuillemin, a.a.O., S. 306 N 574 sowie S. 451 N 842). Nach Sutter-Somm kann sich das Gericht in der Beweisverfügung auf die Nennung der zugelassenen Beweismittel beschränken, womit die Verfügung knapp gehalten werden könne (Thomas Sutter-Somm, die Bedeutung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung für erbrechtliche Prozesse – eine verfah- rensrechtliche Übersicht, in: successio 2010, S. 177). Hill hält dafür, dass das Ge- richt eine angesichts des konkreten Einzelfalls angemessene Beweisverfügung zu erlassen hat, die sich unter Umständen auf die Bezeichnung der Beweismittel be- schränken kann (David Hill, Muss gemäss ZPO die Beweislast in der Beweisver- fügung verteilt werden? in: BJM 2014, S. 248). 3.2.3. In Bezug auf die Beweislast sieht Art. 154 ZPO die Zuteilung von Haupt- und Gegenbeweis vor. In der Bestimmung wird allerdings von der "erforderlichen" Beweisverfügung gesprochen, weshalb daraus abgeleitet werden könnte, dass je nach der konkreten Situation auf die Zuteilung der Beweislast verzichtet werden darf (Hasenböhler, a.a.O., S. 56 N 3.56; Sutter-Somm, a.a.O., S. 177; Hill, a.a.O., N 242). Beispielsweise erscheint die Zuteilung der Beweislast dann überflüssig, wenn in einfachen Verhältnissen die Parteien als Beweismittel nur Urkunden, de- ren Echtheit von keiner Seite in Frage gestellt wird, bezeichnet und zusammen mit den Rechtsschriften eigerecht haben (Hasenböhler, a.a.O., S. 56 N 3.56; Hill, a.a.O. S. 243). Weil dem Gericht bei der konkreten Ausgestaltung der Beweisver- fügung ein Ermessensspielraum zusteht, muss es in Ausübung dieses Ermessens und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ausnahmsweise davon absehen können, in der Beweisverfügung die Beweislast zuzuteilen (Hasenböhler, a.a.O., S. 56 N 3.56). Auch nach Sutter-Somm ist es nicht zwingend, dass in der Beweisverfügung bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt (Sutter-Somm, a.a.O., S. 177). Gleicher Ansicht ist Hill. Ihm erscheint es sinnvoll, wenn das Gericht bei der Beweislastverteilung über ein gewisses Ermessen verfügt und jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksich- tigt werden können (Hill, a.a.O., S. 248). Nach Wuillemin ist im Ergebnis entschei- dend, dass eine rein gedankliche Bestimmung der Beweislastverteilung ausreicht und das rechtliche Gehör den Parteien keinen Anspruch auf frühzeitige Kundgabe der Beweislast gewährt. Daher hat nach seiner Meinung die Beweisverfügung nicht zwingend eine Beweislastverteilung zu enthalten (Wuillemin, a.a.O., S. 263 N
Seite 11 — 24 467 und S. 450 N 837). Leu wiederum nennt die Beweislastverteilung das Kernstück der Beweisverfügung (Leu, a.a.O., N 85 zu Art. 154 ZPO). 3.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der Lehre unter- schiedliche Meinungen vertreten werden, was zum zwingenden Bestandteil einer Beweisverfügung gehören soll. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage – so- weit ersichtlich - bislang nicht in allgemeiner Form geäussert. Die Mehrheit der Lehrmeinungen hält dafür, dass die Gerichte im konkreten Einzelfall zu bestimmen haben, was notwendiger Bestandteil der Beweisverfügung bildet und es denkbar ist, dass lediglich die Beweismittel in der Beweisverfügung genannt werden. Dem ist zuzustimmen. Dabei gilt der Grundsatz: Je komplexer die Verhältnisse sind, desto höhere Anforderungen sind an die Beweisverfügung zu stellen. In der Regel immer enthalten sein müssen die zugelassenen Beweismittel (vgl. dazu allerdings auch KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.21 mit Hinweisen, wonach im Einzelfall auf den Erlass einer Beweisverfügung gänzlich verzichtet werden kann). Besonders bei komplexen Fällen kann es aufgrund der Ordnungs-, Informations- und Programm- funktion der Beweisverfügung sinnvoll sein, die Beweisthemen, die Zuordnung der Beweismittel zu den Beweisthemen und die Beweislastverteilung aufzunehmen. Zwingend ist dies jedoch nur, soweit andernfalls den Parteien konkrete Rechts- nachteile entstehen würden oder der Verzicht eine Gehörsverletzung zur Folge hätte. 3.3.Im vorliegenden Fall liegt eine Beweisverfügung bei den Akten. Diese be- schränkt sich nebst Anordnungen zur Durchführung des Beweisverfahrens auf die Bezeichnung der zugelassenen und abgelehnten Beweismittel. Beweisthemen und eine Zuteilung der von Haupt- und Gegenbeweis fehlen. Im angefochtenen Endentscheid begründet dies die Vorinstanz damit, dass sich die Beweisthemen bereits aus dem Gesetz ergäben. Art. 8 ZGB bestimme, dass derjenige das Vor- handensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableite, wo es das Gesetz nicht anders bestimme. Im Protokoll zur Hauptverhand- lung hält die Vorinstanz zum anlässlich der Hauptverhandlung erhobenen Einwand "Fehlendes Beweisthema" fest: "Dies entspricht der langjährigen Praxis des RGLQ, dass sich aus Art. 8 ZGB ergibt, wer wofür beweispflichtig ist". Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beweisver- fügung die Parteien nicht von ihren Prozessobliegenheiten entbindet. Zumindest von einer anwaltlich vertretenen Partei kann ohne weiteres erwartet werden, dass sie weiss, welches die Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche sind und welche Tatsachen sie für deren Durchsetzung zu behaupten und zu beweisen hat.
Seite 12 — 24 Die Beweisverfügung wird in der Regel erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels erlassen. Zu diesem Zeitpunkt könnten nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein. Somit haben sich die Parteien bereits vor Erlass der Beweisverfügung mit den Be- weisthemen und der Beweislastverteilung auseinanderzusetzen. Aus deren Feh- len in der Beweisverfügung entsteht ihnen somit kein Rechtsnachteil. Die Beweis- verfügung dient als Regiebuch für den Verfahrensablauf und zur Information der Parteien, nicht aber zu deren Entlastung. Dem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin vorgebrachten Einwand, sie wisse nicht, wozu sie sich zu äussern habe, da ein Beweisthema fehle und nicht über- prüfbar sei, was relevant sei, kann daher nicht gefolgt werden. Nach dem zuvor Ausgeführten ist es andererseits auch nicht sachgerecht, wenn sich das Gericht beim Erlass der Beweisverfügung auf eine generelle Praxis stützt, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Der erforderliche Inhalt einer Beweisverfügung ist jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Ein genereller Ver- zicht auf die Zuteilung der Beweislast mit dem Hinweis auf Art. 8 ZGB entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Hätte es der Gesetzgeber bei der Regelung von Art. 8 ZGB bewenden lassen wollen, hätte er darauf verweisen können und nicht bestimmt, dass – soweit erforderlich – insbesondere zu bestimmen sei, wel- cher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliege. In- wieweit dies im Einzelfall erforderlich oder sinnvoll ist, hat das Gericht somit von Fall zu Fall zu prüfen. Ob vorliegend ein Verzicht gerechtfertigt war, braucht an dieser Stelle nicht weiter beurteilt zu werden, zumal sich die Vorinstanz bisher mit dieser Frage offensichtlich nicht beschäftigt hat, und weil die Sache, wie noch auf- zuzeigen ist, ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird sich im Rahmen der Neubeurteilung damit zu befassen und allenfalls auf ihre Beweisver- fügung zurückzukommen haben (Art. 154 ZPO letzter Satz). 4.1.Die Berufungsklägerin rügt sodann, dass weder in der Beweisverfügung vom 24. Februar 2017 noch im Entscheid vom 5. Juli 2017 begründet werde, wes- halb von ihr beantragte Beweismittel abgelehnt worden seien. Damit habe die Vor- instanz das rechtliche Gehör verletzt. Die Berufungsbeklagten 1 wenden dagegen ein, die Berufungsklägerin habe sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung der Abweisung der von ihr vorgeschlagenen Zeugen nicht widersetzt. Die Kritik an der Beweisverfügung sei neu und könne nicht gehört werden. 4.2.Das Recht auf Beweis verlangt, dass das Gericht sich mit prozesskonform vorgebrachten Beweisanträgen der Parteien auseinandersetzt. Soweit Beweisof-
Seite 13 — 24 ferten abgelehnt werden, hat das Gericht hierfür eine zumindest kurze Begrün- dung zu liefern, welche nachvollziehbar sein muss und sich auf sachliche Gründe zu stützen hat. Das Recht auf Beweis ist verletzt, wenn das Gericht taugliche und formgültig beantragte Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Die Ablehnung von formgültig gestellten Beweisanträgen ist spätestens mit dem Endentscheid zu begründen, wenn die Ausgewiesenheit der zu beweisenden Tat- sachen verneint wird (vgl. Hasenböhler, a.a.O., S. 34 N 2.36). 4.3.1. Die Vorinstanz hat die Abnahme diverser, von der Berufungsklägerin ange- botener Beweismittel abgelehnt, ohne dies zu begründen. So wurden bereits mit der Beweisverfügung - abgesehen von einer Ausnahme - sämtliche angebotenen Zeugen ohne ein Wort der Begründung abgelehnt. Anlässlich der Hauptverhand- lung wurde die Einholung der beantragten Expertise ebenfalls ohne Begründung abgelehnt. Die Berufungsklägerin machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vor- instanz wäre daher gehalten gewesen, die Ablehnung der von der Berufungsklä- gerin angebotenen Beweismittel spätestens mit dem Endentscheid zu begründen, zumal sie die Abweisung der Klage damit begründet, die Klägerin könne nicht be- weisen, welche Gegenstände zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zustand übergeben worden seien. Weshalb dies mit den angebotenen Beweismitteln nicht möglich sein soll, wurde nicht dargelegt. Immerhin ergeht dem vorinstanzlichen Urteil zumindest implizite, dass das Regionalgericht offenbar davon ausging, ohne ein beidseitig unterzeichnetes Inventar könne der Beweis, welche Gegenstände bei Mietantritt übergeben worden seien, nicht erbracht werden. Offenbar vertrat sie die Ansicht, die übrigen angebotenen Beweismittel seien als Beweis ungeeignet. Dies hätte sie aber näher begründen müssen. Somit ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen, was bereits für sich zu einer Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führen muss. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Annahme der Vorinstanz im Übrigen auch nicht haltbar (vgl. E. 7). 4.3.2. In diesem Zusammenhang stellt sich immerhin die Frage, ob die Begrün- dung der Berufung in diesem Punkt ihrerseits genügt. Die Parteien sind grundsätz- lich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Es kann aus praktischen Gründen nicht vom Berufungsgericht verlangt wer- den, dass es die oft umfangreichen erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durch- forscht. Dies entspräche auch nicht der Natur des Berufungsverfahrens als ei-
Seite 14 — 24 genständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Vorliegend rügt die Beru- fungsklägerin lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne darzulegen, welche Beweismittel noch abzunehmen seien. Diese Vorgehensweise basiert wohl auf der - wie gesehen irrigen - Annahme, ohne Angabe von Beweisthemen in der Beweisverfügung könne nicht beurteilt werden, welche Beweise abzunehmen sei- en. Da die Vorinstanz den Grossteil der Beweisanträge der Berufungsklägerin in- dessen ohne jede Begründung ablehnte und es sich somit um eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, durfte sich die Berufungsklägerin ebenfalls mit einer allgemeinen Rüge begnügen. Die Berufungsklägerin konnte sich in diesem Punkt gar nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, da sie nicht wusste, respektive höchstens vermuten konnte, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre Anträge abwies. Unter diesen Umstän- den dürfte die allgemein gehaltene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise genügen. Wie sich noch zeigen wird, ist die Berufung ohnehin bereits aus anderen Gründen gutzuheissen, so dass diese Frage nicht abschlies- send beantwortet werden muss. 5.1.Die Berufungsklägerin moniert, es sei ihr verwehrt worden, eine Widerkla- geduplik einzureichen. Die Widerklage sei eine selbständige Klage. Entsprechend habe sie das Recht auf zwei Vorträge. Es gebe gemäss ZPO kein Entfallen der Widerklageduplik, weil die Widerkläger auf die Widerklagereplik verzichten, was im Übrigen im angefochtenen Entscheid nicht belegt werde. Folglich sei Ziffer 2 des Dispositivs bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben und der Widerbeklag- ten sei die Möglichkeit einzuräumen, den zweiten Vortrag nachzuholen. 5.2.Art. 225 ZPO sieht vor, dass das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, wenn es die Verhältnisse erfordern. Wird kein zweiter Schriften- wechsel angeordnet, haben die Parteien das unbeschränkte Recht, ihre Rechts- schriften mündlich an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder, wenn keine solche stattfindet, an der Hauptverhandlung durch neue Sachvorbringen zu ergänzen (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Durch den im Zuge der Differenzbereinigung zwi- schen den Räten eingefügten Art. 229 Abs. 2 ZPO sollte sichergestellt werden, dass sich jede Partei grundsätzlich zweimal unbeschränkt zur Sache äussern kann, entweder im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels oder eines einfa- chen Schriftenwechsels mit anschliessender Instruktionsverhandlung oder eines einfachen Schriftenwechsels im Rahmen der ersten Parteivorträge an der Haupt- verhandlung (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 5A_767/2015 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Den Parteien steht dem- nach grundsätzlich eine einzige Rechtsschrift zur Verfügung, um das Streitverhält-
Seite 15 — 24 nis darzustellen. Auf Replik und Duplik in schriftlicher Form besteht kein Anspruch. Die Prozessleitung liegt in den Händen des Gerichts und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wird ausdrücklich in dessen Ermessen gestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel kann nicht durchgesetzt werden, weder durch einen ge- meinsamen Parteiantrag noch dadurch, dass die Partei eine unaufgefordert einge- reichte Eingabe zu den Akten reicht (Daniel Willisegger, in: Spü- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kom- mentar, 3. Auflage, Basel 2017, N 2 f. zu Art. 225 ZPO). 5.3.Dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Anspruch auf zwei Vor- träge hat die Vorinstanz durch den einfachen Schriftenwechsel und die durchge- führte Hauptverhandlung entsprochen. Im Übrigen findet sich entgegen den Be- hauptungen der Berufungsklägerin in der Duplik der Berufungsbeklagten 1 vom 25. August 2016 ein ausdrücklicher Verzicht auf eine Replik zur Widerklage (vgl. RG act. II/7, S. 2 Ziff. 4). Die erhobene Rüge erweist sich somit als unberechtigt. Der Antrag, Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheids sei bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben und der Widerbeklagten sei die Möglich- keit einzuräumen, den zweiten Vortrag nachzuholen, ist abzuweisen. 6.1.Gemäss Protokoll zur Hauptverhandlung hat die Vorinstanz die Beweisver- fügung dahingehend abgeändert, dass die klägerischen Beilagen 8 und 8A "aus dem Recht gewiesen" wurden. Zur Begründung führt sie an, bei den Beilagen handle es sich um von der Berufungsklägerin zusammengetragene Inventare. Diese seien lediglich als Parteibehauptungen und nicht als Urkunden zu qualifizie- ren. In Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids bestätigt die Vorinstanz ihren Entscheid sinngemäss. Die Berufungsklägerin führt hierzu in ihrer Berufung aus, sie habe nie behauptet, bei den Beilagen 8 und 8A handle es sich um beweiskräf- tige Urkunden. Unabhängig davon könne mit den Ausführungen des Regionalge- richts eine Klageabweisung nicht begründet werden. Die Berufungsbeklagten 1 wiederholen in der Berufungsantwort im Wesentlichen ihre vor Vorinstanz vorge- brachten Einwände, wonach es sich bei diesen Dokumenten weder um Inventare noch um Beweisurkunden, sondern lediglich um Parteibehauptungen handle. 6.2.Es ist allseits unbestritten, dass es sich bei den in den klägerischen Beila- gen 8 und 8A enthaltenen Aussagen um Parteibehauptungen handelt. Wird der Inhalt dieser Beilagen mit den Rechtsschriften der Berufungsklägerin verglichen, so kann festgestellt werden, dass es sich weitgehend um einen Zusammenzug der in den Rechtsschriften aufgeführten Schadenspositionen handelt (vgl. RG act. II/2, S. 8 ff. Ziff. 20 ff. und S. 23 Ziff. 74; RG act. II/5, S. 3 Ziff. 4). Dieser diente dazu,
Seite 16 — 24 einen Überblick über die einzelnen Schadenspositionen zu verschaffen, mithin die Arbeit der Parteien und Gerichte zu erleichtern. Die Vorinstanz hat diese Hilfestel- lung offenbar nicht nutzen wollen und die Beilagen aus dem Recht gewiesen. Konkrete Rechtsbegehren im Zusammenhang mit diesem Entscheid werden im Berufungsverfahren nicht gestellt. Somit braucht sich die Berufungsinstanz nicht weiter damit zu befassen. 6.3.Zu Handen der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang darauf hingewie- sen, dass unzulässige Parteieinlagen nicht "aus dem Recht zu weisen" sind. Sie sind lediglich bei der Entscheidfindung nicht zu beachten. Weil eine obere Instanz deren Zulässigkeit anders beurteilen könnte und auch aus Gründen der Transpa- renz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronolo- gie dürfen sie hingegen aus den Akten nicht entfernt werden, was vorliegend - entgegen dem Wortlaut der Beweisverfügung - allerdings auch nicht erfolgt ist. 7.In der Hauptsache begründete das Regionalgericht seinen Entscheid damit, dass kein von beiden Parteien unterzeichnetes gültiges Inventar vorliege. Aus Art. 8 ZGB ergebe sich, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen habe, der aus ihr Rechte ableiten wolle. Die A._____ AG müsse daher nachweisen, was der beklagten Partei 2 übergeben worden sei. Sie könne diesen Beweis nicht erbringen, da zum Übergabezeitpunkt der Liegenschaft kein aktuelles Inventar vorhanden gewesen und auch kurz darauf keines erstellt wor- den sei. Die Folge dieses Versäumnisses hätten nicht die Mieter zu tragen. Da es an einem Konsens betreffend des Vorhandenseins eines Inventars fehle (sic!), könne der Vermieter nicht beweisen, welche Gegenstände zu welchem Zeitpunkt in welchem Zustand übergeben worden seien. Die Klage müsse daher bereits aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden. 7.1.1. Die Berufungsklägerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine fal- sche Rechtsauffassung des Regionalgerichts zur Geschäftsübertragung. Unbe- strittenermassen hätten die Beklagten 1 im Januar 2014 das Mietobjekt auf die Beklagte 2 übertragen. Das Mietverhältnis als solches sei dabei unverändert ge- blieben. Die Geschäftsübernahme sei ein Vertrag zwischen den Beklagten 1 und 2. Dieser Vorgang habe mit der Klägerin nichts zu tun. Sie habe allein für die Übertragung des Mietvertrages von den Beklagten 1 auf die Beklagte 2 gestützt auf Art. 263 OR ihre schriftliche Zustimmung erteilen müssen. Entsprechend sei es Sache der Beklagten 1 und 2, die Übergabe des Inventars zu organisieren und inventarmässig festzuhalten. Die Klägerin habe keine Pflicht, der Beklagten 2 et- was zu übergeben. Es gebe daher für sie keinen Bedarf nachzuweisen, was der
Seite 17 — 24 Beklagten 2 übergeben worden sei. Ihr gegenüber ändere sich am Mietverhältnis nichts. Zudem würden ohnehin beide Beklagten solidarisch für Pflichtverletzungen haften. 7.1.2. Soweit vorliegend von einer Übertragung der Miete auf einen Dritten im Sinne von Art. 263 OR auszugehen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 8), ist den Aus- führungen der Berufungsklägerin zuzustimmen. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Vermieters, erfolgt aber im Übrigen ohne dessen Zutun. Die Übertragung der Miete zielt auf eine Fortführung des bestehenden Mietverhältnis- ses. Es kommt daher weder zur Beendigung des bisherigen, noch zum Abschluss eines neuen Mietvertrages. Dieser bleibt vom Parteiwechsel unberührt. Nament- lich findet auch keine Rückgabe der Sache statt (Art. 267 f. OR). Art. 267a OR, der die Prüfungs- und Rügeobliegenheit des Vermieters regelt, ist weder direkt noch analog anwendbar (vgl. zum Ganzen Matthias Minder, Die Übertragung des Miet- vertrags bei Geschäftsräumen [Art. 263 OR], Zürich 2010, S. 290 ff.). Die Ansicht der Vorinstanz, die Klägerin müsse nachweisen, was der beklagten Partei 2 über- geben worden sei, ist daher verfehlt, soweit von einer Übertragung der Miete im Sinne von Art. 263 OR auszugehen ist. 7.2.1. Weiter moniert die Berufungsklägerin, das Regionalgericht irre, wenn es davon ausgehe, ohne gemeinsames und unterzeichnetes Inventar könne nicht nachgewiesen werden, welche Gegenstände die Berufungsbeklagten 1 gemietet hätten. Wenn die Berufungsbeklagten 1 ein eigenständiges Inventar erstellt und in diesem Inventar die von ihnen gemieteten Gegenstände aufgeführt hätten, dann gäben sie damit zum Ausdruck, dass sie die aufgeführten Gegenstände auch tatsächlich übernommen hätten. Wenn sie alsdann das von ihnen erstellte Inven- tar dazu verwenden würden, die Mietgegenstände auf die Beklagte 2 zu übertra- gen, würden sie dies gleich nochmals bestätigen. Dies aber sei der geforderte Nachweis. Sie habe genau diesen Weg gewählt, indem sie das Fehlen gewisser Mietgegenstände mit den von den Berufungsbeklagten 1 erstellten Inventaren nachgewiesen habe. Die Berufungsbeklagten 1 halten demgegenüber daran fest, dass kein gültig unterzeichnetes Inventar vorliege und einseitig aufgestellte Listen einer Partei ein gegenseitig unterzeichnetes Inventar nicht ersetzen könnten. 7.2.2. Zwischen den Parteien unstrittig ist, dass kein gemeinsames Inventar er- stellt und unterzeichnet wurde. Zwar wurde bei Vertragsunterzeichnung die Ab- sicht festgehalten, ein solches Inventar zu erstellen. Diese Absicht wurde indessen nie umgesetzt. Entgegen der von der Vorinstanz und den Berufungsbeklagten 1 vertretenen Ansicht kann der Beweis dafür, welche Gegenstände zu welchem
Seite 18 — 24 Zeitpunkt, in welchem Zustand übergeben wurden, allerdings auch anderweitig erbracht werden. Sowohl die Berufungsklägerin (RG act. III/8, 8A und 14; RG act. IV/19) als auch die Berufungsbeklagten 1 (RG act. IV/21 und 22; RG act. III/15) haben einseitig von den Parteien erstellte Inventare ins Recht gelegt. Somit darf davon ausgegangen werden, dass zumindest die Gegenstände, welche in den von den Berufungsbeklagten 1 selbst erstellten Inventaren aufgeführt wurden, auch tatsächlich übergeben worden waren. Insoweit dürfte eine Übergabe unbestritten sein. Jedenfalls hätte die Vorinstanz nicht ohne weitere Begründung davon aus- gehen dürfen, ohne beidseits unterzeichnetes Inventar könne die Vermieterin nicht nachweisen, welche Gegenstände übergeben worden seien. Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Klägerin den ihr obliegenden Beweis anderweitig als durch ein gemeinsam unterzeichnetes Inventar erbracht hat. Dabei wird sie, nebst der Berücksichtigung der soeben erwähnten Inventare, allenfalls auch auf die Be- weisverfügung zurückkommen müssen oder zumindest die Ablehnung der von der Klägerin angebotenen Beweise (Zeugen etc.) zu begründen haben. 7.3.1. Schliesslich weist die Berufungsklägerin darauf hin, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um fehlende Mietge- genstände gehe, sondern auch um solche, welche von der Berufungsbeklagten beschädigt worden seien. Zu diesen Gegenständen habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Damit habe sie das rechtliche Gehör und den Anspruch der Klägerin, dass über relevante Behauptungen Beweis abgenommen werde, verletzt. 7.3.2. Auch in diesem Punkt erweist sich die Rüge der Berufungsklägerin als be- gründet. Im angefochtenen Entscheid findet sich kein Wort über die gemäss den klägerischen Vorbringen beschädigten Gegenstände. Zutreffend weist die Beru- fungsklägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Übergabe dieser Gegenstände weitgehend unbestritten blieb. Die Berufung ist somit auch in die- sem Punkt gutzuheissen, was die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hat. 8.Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der bestehende Mietvertrag sei per 1. Februar 2014 von der C._____ übernommen worden. Mit Vollzug der Vereinbarung hätten sich die Parteien als vollständig auseinanderge- setzt erklärt. Diese mit anwaltlicher Hilfe vereinbarte Saldoklausel wiederspiegle Art. 263 Abs. 4 OR, welcher bestimme, dass der Mieter bei der Übertragung der Miete auf einen Dritten von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter be- freit sei. Zwar hafte er solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das
Seite 19 — 24 Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz ende oder beendet werden könne, höchstens aber für zwei Jahre. Das Schlichtungsgesuch sei nach dieser Frist ein- gegangen, weshalb sich die Klägerin nicht mehr auf die solidarische Haftung stüt- zen könne. Die Klage sei auch aus diesen Gründen abzuweisen. 8.1.Die Berufungsklägerin moniert, die in Art. 263 Abs. 4 OR vorgesehene zweijährige Frist stehe im Zusammenhang mit der Begründung von Ansprüchen. Sie regle aber keinen Verfall von bereits entstandenen Ansprüchen, nehme dem- nach nicht Bezug auf die Frage, bis wann Ansprüche geltend gemacht werden müssten, bevor sie untergehen (Verwirkung) bzw. mit einer Einrede belastet wer- den (Verjährung). Das Regionalgericht habe die Bedeutung der Frist verkannt, wenn es erwäge, die Ansprüche seien untergegangen, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht worden seien. Des Weiteren habe es die Zweijah- resfrist falsch berechnet. Zähle man zum 1. Februar 2014 zwei Jahre hinzu, erge- be dies den 1. Februar 2016. 8.2.Die Berufungsbeklagten 1 machen geltend, Art. 263 Abs. 4 OR komme gar nicht zur Anwendung. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei aufgelöst worden. Die Vermieterin habe das Mietobjekt zurückgenommen und anschlies- send mit N._____ und O._____ einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. In die- sem Zusammenhang halten sie an der bereits vor Vorinstanz beantragten Edition des Pachtvertrags mit N._____ und O._____ betreffend das C._____ fest. Damit werde urkundenmässig nachgewiesen, dass der Mietvertrag zwischen der Beru- fungsklägerin und den Berufungsbeklagten 1 (und allenfalls auch Berufungsbe- klagten 2) beendet und durch den neuen Pachtvertrag mit N._____ und O._____ abgelöst worden sei. Die angebliche Betriebsübernahme durch die Berufungsbe- klagte 2 sei eine reine Simulation. Dass das Mietverhältnis tatsächlich auf die Be- rufungsbeklagte 2 übertragen worden sei, hätte die Berufungsklägerin beweisen müssen. Demnach komme Art. 263 Abs. 4 OR nicht zur Anwendung. 8.3.Art. 263 OR regelt die Übertragung der Miete von Geschäftsräumen auf Dritte. Danach kann der Mieter von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Hierzu be- darf es zwischen dem übergebenden und dem übernehmenden Mieter eines Übernahmevertrags, der die Übertragungsabrede enthalten muss (Irène Spirig, in: Lachat et al. [Hrsg.], Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 634 ff. N 23.3; Peter Heinrich, in: Müller-Chen/Huguenin/Girsberger [Hrsg.], Handkommen- tar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 4 zu Art. 263 OR; Minder, a.a.O., S. 126 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4C.401/2005 vom 1. Juni 2006 E. 8).
Seite 20 — 24 Liegt eine Übertragung nach Art. 263 Abs. 1 OR vor, so haftet der bisherige Mieter solidarisch mit dem neuen Mieter bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre (Art. 263 Abs. 4 OR). Die Übertragung des Mietvertrags nach Art. 263 OR kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Mieter von Geschäfts- räumen sein Geschäft samt wirtschaftlichen Werten (Kundenstamm, Lager, Goodwill etc.) auf einen Nachfolger übertragen will. Die in Art. 263 Abs. 4 OR enthaltene zweijährige Frist begrenzt die Solidarität in- sofern, als der Vermieter diejenigen Forderungen aus dem Mietverhältnis, die später als zwei Jahre nach der Vertragsübernahme entstehen, nicht mehr ge- genüber dem ausscheidenden Mieter geltend machen kann. Folglich ist diese Frist weder als Verjährungs-, noch als Verwirkungsfrist aufzufassen: Der Vermieter hat seine Forderungen, für die der ausscheidende Mieter solidarisch einstehen muss, nicht etwa binnen dieser Frist (gerichtlich) geltend zu machen. Diesbezüglich ge- langen die Verjährungsfristen gemäss Art. 127 f. OR zur Anwendung (Minder, a.a.O., S. 310 N 849). In dem von Art. 263 Abs. 4 OR vorgegebenen zeitlichen Rahmen haftet der ausscheidende Mieter solidarisch für sämtliche Verpflichtun- gen, die sich aus dem Mietvertrag, so wie er im Zeitpunkt der Übertragung be- standen hat, ableiten lassen. Hingegen hat der ausscheidende Mieter nicht für die Erfüllung von Verpflichtungen einzustehen, welche der Vermieter und der Über- nehmer nach der Übertragung vereinbart haben. Die in Art. 263 Abs. 4 OR statu- ierte solidarische Haftung erstreckt sich auf sämtliche, den Mieter betreffenden gesetzlichen bzw. mietvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten. Sie umfasst ins- besondere die Mietzinsen, darüber hinaus aber auch sämtliche Schadenersatzan- sprüche des Vermieters, herrührend aus Verletzung vertraglicher bzw. gesetzli- cher Pflichten seitens des Übernehmers (Minder, a.a.O., S. 311 N 851-854). 8.4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien bereits strittig, ob Art. 263 OR über- haupt zur Anwendung gelangt. Die Berufungsbeklagten 1 behaupten, das Miet- verhältnis sei nicht übertragen, sondern beendet worden. Über den angeblichen Beendigungstermin machen sie allerdings widersprüchliche Angaben. Auf S. 3, Ziff. 3.2.3 der Berufungsantwort führen sie aus, der Mietvertrag sei spätestens per 15. Februar 2014 beendet worden. Auf S. 12, Ziff. 12.1 behaupten sie abwechs- lungsweise, der Mietvertrag sei per 30., respektive 31. Januar 2014 beendet wor- den. Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten ist festzuhalten, dass die Behaup- tung, der Mietvertrag sei nicht von den Beklagten 1 auf die Beklagte 2 übertragen, sondern aufgelöst worden, bereits in der Klageantwort vom 29. Februar 2016 vor- gebracht wurde. Zum Beweis hierfür wurde die Edition des Pachtvertrags zwi-
Seite 21 — 24 schen der Klägerin und N._____ und O._____ beantragt (vgl. RG act. II/3, S. 10). Die Vorinstanz ist darauf im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen. Dieser Umstand wäre aber für die Frage der Anwendung von Art. 263 OR und damit für eine allfällige Solidarhaftung der Berufungsbeklagten 1 und 2 relevant. Dasselbe gilt übrigens auch hinsichtlich der Qualifizierung des zwischen den Parteien abge- schlossenen Vertrags. Dieser wurde als "Mietvertrag" bezeichnet. Aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Vertrages stellt sich indessen die Frage, ob er rechtlich allenfalls als Pachtvertrag zu qualifizieren wäre, zumal sich die Parteien in terminologischer Hinsicht nicht einheitlich ausdrücken. Pacht und Miete unter- scheiden sich bezüglich des Vertragsgegenstands. Betrifft der Vertragsgegen- stand einen Gastgewerbebetrieb, liegt Pacht namentlich dann vor, wenn die Be- wirtschaftung eines vollständig eingerichteten Betriebs, d.h. eines Produktionsmit- tels, überlassen wird (vgl. BGE 128 III 419 E. 2.1). Demgegenüber liegt Miete vor, wenn Räumlichkeiten zum Gebrauch überlassen werden, die für den Betrieb eines Gewerbes erst noch zweckmässig eingerichtet werden müssen (vgl. Minder, a.a.O., S. 30 f. N 80). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage nicht auseinander- gesetzt. Sie spricht von einem "als 'Mietvertrag' bezeichnetem Vertrag" (vgl. ange- fochtenes Urteil S. 2 lit. A). Zwar gilt Art. 263 OR für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen sinngemäss (Art. 292 OR). Die Bestimmung ist allerdings nur auf die Pacht von Geschäftsräumen anwendbar, nicht hingegen auf die Be- triebs- bzw. Unternehmenspacht, welche eine gemischte Pacht von nutzbaren Sa- chen und nutzbaren Rechten ist (Benno Studer/Pius Koller, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 292 OR; Peter Higi, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommen- tar, Obligationenrecht, Teilband V2b, Die Pacht, Zürich 2000, N 3 zu Art. 292 OR; Minder, a.a.O., S. 31 f. N 81 ff.). Auch in diesem Punkt erweist sich der angefoch- tene Entscheid somit als mangelhaft, weshalb er aufzuheben und an die Vorin- stanz zurückzuweisen ist. 8.4.2. Aufgrund der vorstehend aufgeführten Rechtslage (E. 8.3) kann der Vor- instanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie den Ausschluss der solidarischen Haftbarkeit mit dem Ablauf der Zweijahresfrist von Art. 263 Abs. 4 OR begründet. Die strittigen Ansprüche entstanden bereits vor der Vertragsübernahme und wür- den demnach – sofern Art. 263 Abs. 4 OR anwendbar ist – unter diese Bestim- mung fallen. Richtig ist auch der Einwand der Berufungsklägerin, wonach die Vor- instanz nicht nur die Bedeutung der Zweijahresfrist falsch verstanden, sondern diese auch falsch berechnet hat. Selbstredend endete die Zweijahresfrist bei einer Vertragsübernahme am per 1. Februar 2014 erst am 1. Februar 2016. Die geltend
Seite 22 — 24 gemachten Ansprüche sind allesamt vor Ablauf der zweijährigen Frist entstanden. Folglich haben die Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Forderungen solidarisch einzustehen, falls die übrigen Haftungsvoraussetzungen gegeben sind. Der vor- instanzliche Entscheid erweist sich somit auch in diesem Punkt als fehlerhaft. 9.1.Die Vorinstanz verweist in E. 7 des angefochtenen Entscheids beiläufig auf die in Ziff. 13 der Vereinbarung vom 27. November 2013 enthaltene Saldoklausel. Sie führt aus, diese widerspiegle Art. 263 Abs. 4 OR. Die Berufungsbeklagten 1 machen in der Berufungsantwort geltend, dass die eingeklagten Forderungen von der Saldoklausel erfasst würden. 9.2.Da sich die Vorinstanz nicht weiter mit der Saldoklausel befasst hat, hat auch das Kantonsgericht nicht weiter darauf einzugehen, zumal die Streitsache ohnehin zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Saldoerklärung vom Vollzug der Vereinbarung vom 27. November 2013 abhängig gemacht wurde. Ob diese Ver- einbarung allseits korrekt erfüllt wurde, wird die Vorinstanz zu prüfen haben. 10.1. Die Berufungsklägerin weist sodann darauf hin, dass über die Mietkaution erst entschieden werden könne, wenn über die Schadenersatzpflicht Klarheit be- stehe. Deshalb könne die Widerklage nicht geschützt werden. Im Übrigen sei auf- grund der Vertragsübernahme durch die Beklagte 2 auch die Kaution übergegan- gen. Diese hafte neu für die Pflichtverletzungen des neuen Mieters, d.h. der Be- klagten 2. 10.2. Auch in diesem Punkt ist der Berufungsklägerin zu folgen. Die Abhängigkeit des Entscheids über die Mietkaution vom Hauptbegehren hat auch die Vorinstanz erkannt. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des klägerischen Begehrens um Auszahlung der Mietkaution und die Gutheissung der Widerklage der Berufungs- beklagten 1 einzig mit der Abweisung des klägerischen Hauptbegehrens. Da die- ser Entscheid aufzuheben ist, ist auch die Gutheissung der Widerklage antrags- gemäss aufzuheben. 11.1. Schliesslich rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die Klage ge- gen die Beklagte 2 ausser Acht gelassen, obwohl diese die Klage anerkannt habe. Demzufolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht zurückzuweisen. 11.2. Der Einwand ist zutreffend. Die Berufungsklägerin hat sowohl die Beru- fungsbeklagten 1 wie auch die Berufungsbeklagte 2 eingeklagt und beantragt, die-
Seite 23 — 24 se solidarisch, eventualiter je einzeln zu verpflichten, den eingeklagten Betrag zu bezahlen. Zur Klage gegen die Beklagte 2 lässt sich in den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheids nichts finden. Es ist daher nicht klar, inwieweit sich die Klageabweisung in Ziffer 1 des Dispositivs auf diese Klage bezieht. Sollte sich diese Dispositivziffer auch auf die Klage gegen die Beklagte 2 beziehen, wäre der Entscheid in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da er unbegründet blieb. Auch in diesem Punkt ist die Berufung gutzuheissen. 12.Zusammenfassend ist die gegen den angefochtenen Entscheid des Regio- nalgerichts Landquart erhobene Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Klage lässt sich nicht halten. Wesentliche Fragen hat sie gänzlich ausser Acht ge- lassen. Auf die Klage gegen die Berufungsbeklagten 2 ist sie mit keinem Wort ein- gegangen. Stellt sich eine Berufung als begründet heraus, so liegt es im pflicht- gemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Vorliegend wurden wie ge- sehen wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt und der Sachverhalt unvollstän- dig festgestellt. Die Sache ist daher zur weiteren Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens gehen die Kosten von CHF 8'000.00 unter solidarischer Haf- tung zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrens- kosten werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagten 1 werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 8'000.00 zu erstatten. 13.2. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das streitberufene Gericht die Parteien- tschädigung nach Ermessen festzulegen hat (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honora- rverordnung, HV; BR 310.250]). Für den getätigten Aufwand hinsichtlich der sich stellenden Rechts- und Sachfragen erscheint eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Durchführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen und zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Landquart zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ (Berufungsbeklagte 1). Die Kos- ten werden von dem von der A._____ AG geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8‘000.00 bezogen. B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet, der A._____ AG den Betrag von CHF 8'000.00 zu erstatten. 3.B._____ haben der A._____ AG für das Berufungsverfahren unter solidari- scher Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: