Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 8. Februar 2021 (Mit Urteil 4A_125/2021 vom 22. April 2021 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobe- ne Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK2 17 34 InstanzII. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Bergamin und Cavegn Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und C._____ Berufungsbeklagter beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur GegenstandForderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 09.11.2016, mitgeteilt am 23.08.2017 (Proz. Nr. 115-2015-22)
2 / 17 Mitteilung11. Februar 2021 I. Sachverhalt A.Anlässlich eines von der D._____ durchgeführten Snow-Weekends vom 4. bis 6. Februar 2005 in E._____ kam es am _____ 2005, beim sogenannten "Schläucheln" zu einem Unfall. A., ein Teilnehmer des Snow-Weekends und zum Unfallzeitpunkt knapp 9-jährig, rutschte mit einem luftgefüllten Gummiring ("Schlauch") einen ungesicherten Hang hinunter und kollidierte dabei mit einem bei einem Stall deponierten Betonwasserschacht. Er zog sich dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma zu, dessen Folgen ihn bis heute beeinträchtigen. B.Der Vater von A. stellte am 17. April 2005 Strafantrag wegen Körper- verletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin eine Strafun- tersuchung. Dabei ergab sich, dass die D._____ vom _____ 2005 in E._____ ein Snow-Weekend mit 30 Schülern und neun Leitern durchführte. Der hauptverant- wortliche Leiter, C., hatte für das am Sonntag vorgesehene Programm "Schläucheln" nicht weit entfernt vom Ferienlagerhaus F. im freien Gelände zuerst eine Bahn und dann eine zweite im Schnee ausgehoben. Die Bahnen wie- sen einen seitlichen Schutz (Schneemauer) auf und liefen in einem flachen Teil aus. Die Kinder wurden durch die Leiter/innen instruiert, auf diesen Bahnen mit den aufgeblasenen Lastwagenschläuchen hinunterzurutschen. Bei jeder Bahn waren zwei bis drei Leiter anwesend. Nachdem ein Teil der Kinder auf diesen Bahnen nicht mehr schläucheln wollte, wurden sie von den Leitern aufgefordert, zum Lagerhaus zurückzukehren. In der Folge begannen die Kinder unter Aufsicht der Leiterinnen G., B. sowie der Hilfsleiterin H., auf der vom Lagerhaus nach E. führenden Strasse zu schläucheln, wobei sie aufgrund des geringen Gefälles kein hohes Tempo erreichten bzw. gemäss I., dem Bruder des verunfallten A., der Schlauch nach fünf Meter zum Stillstand kam, obschon er jeweils mit Anlauf auf den Schlauch gesprungen sei. Der Stras- senrand wies zudem einen durchgehenden ca. 50 cm hohen Schneewall auf und verunmöglichte gemäss Polizeirapport ein unabsichtliches Hinausrutschen mit ei- nem Schlauch. Als A._____ diese Strasse wieder hochlief, stieg er auf halber Strecke über den erwähnten Schneewall und wollte J._____ und seinem Bruder I._____ folgen, die den dortigen steilen Abhang auf ihren Schläuchen bereits hin- untergerutscht waren. Obschon ihm die Leiterinnen B._____ und H._____ sowie andere Kinder zuriefen, dass er über diesen Abhang nicht hinunterschläucheln dürfe bzw. sich wieder auf die Strasse begeben solle, setzte er sich auf den
3 / 17 Schlauch und fuhr los. Da A._____ vor dem sich unterhalb dieses Hanges befin- denden Stall nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, kollidierte er kopfvoran mit einem bei diesem Stall deponierten Betonwasserschacht und blieb bewusstlos liegen. B._____ und K., welcher inzwischen auch auf der Strasse hinunter- geschläuchelt war, um die Kinder ins Lagerhaus zurückzubeordern, liefen sofort zu A. hinunter. In der Folge organisierte K._____ mit der am nächsten von der Unfallstelle wohnenden Einwohnerin bzw. der Rega die Überführung von A._____ ins Kantonsspital nach L.. C.Mit Verfügung vom 24. August 2006 stellte die Staatsanwaltschaft die Stra- funtersuchung ein. Sie verneinte eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtver- letzung seitens der Leiter/innen des Snow-Weekends. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 22. November 2006 (BK 06 45) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne von den Leiter/innen nicht verlangt werden, dass sie die Kinder stets unter unmittelbarer Kontrolle halten müssten. Handle ein Kind in einer gefährlichen Situation einer erteilten Weisung zuwider, könne nicht ein Leiter/eine Leiterin verantwortlich ge- macht werden, es sei denn, das Kind sei aufgrund seines Alters oder anderer Fak- toren noch nicht in der Lage zu erkennen, dass Weisungen bzw. Verbote einzuhal- ten seien. Dies treffe auf den im Unfallzeitpunkt beinahe 9-jährigen A. nicht zu. Die Leiterinnen seien anwesend gewesen und eingeschritten, als sich unter anderem A._____ angeschickt habe, die sichere Strasse zu verlassen und damit Unheil gedroht habe. A._____ habe erkennen müssen, dass das Schläucheln auf dem zum Teil steilen Hang gefährlicher als die gleiche Tätigkeit im Bereiche der präparierten Bahnen und der Strasse sein würde. Auch habe er die Zurufe der Leiterinnen wahrgenommen. Die fatale Fahrt sei deshalb nicht auf eine Unterlas- sung seitens der Leiterinnen zurückzuführen, sondern auf den mangelnden Ge- horsam des Knaben. D.Nach zuvor erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung reichte A._____ am 14. September 2015 beim damaligen Bezirksgericht Hinterrhein (heu- te: Regionalgericht Viamala) eine Klage gegen C._____ und B._____ betreffend Forderung ein. Darin beantragte er was folgt: 1.Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflich- ten, dem Kläger CHF 70'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 06. Februar 2005 zu bezahlen. 2.Es sei zur Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten ein Zwi- schenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO zu fällen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt zulasten der Beklagten.
4 / 17 E. Mit Klageantwort vom 9. November 2015 stellten C._____ und B._____ die folgenden Anträge: 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.a) Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen. b) Der Kläger sei zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädi- gung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu leisten. F.Mit Replik vom 23. Dezember 2015 hielt A._____ an seinem Rechtsbegeh- ren fest, liess jedoch den Verfahrensantrag gemäss Ziff. 2 fallen. G.Mit Duplik vom 15. Februar 2016 hielten C._____ und B._____ an ihren bisherigen Anträgen fest. H.Am 26. Februar 2016 reichte A._____ eine Stellungnahme zur Duplik der Gegenpartei ein. I. Obwohl der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Fällung eines Zwi- schenentscheids im Sinne von Art. 237 ZPO in der Replik wieder fallen gelassen wurde, beschränkte das Regionalgericht Viamala das Verfahren mit prozesslei- tender Verfügung vom 21. April 2016 auf die Teilfrage der grundsätzlichen Haf- tung/Schadenersatzpflicht der Beklagten. Dies blieb unangefochten. J.Mit Urteil vom 9. November 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 23. August 2017, erkannte das Regionalgericht Viamala was folgt: 1.Die Klage von A._____ wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO, vom Kanton Graubünden getragen und auf die Gerichtskasse genom- men. b) A. ist verpflichtet, C._____ und B._____ zusammen eine Partei- entschädigung von insgesamt CHF 18'063.00 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) zu bezahlen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Chur, wird zu Lasten des Kantons Graubün- den mit CHF 23'700.80 (Barauslagen und MWST eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachforderung von A. durch den Kanton gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 4.(Mitteilung).
5 / 17 K.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. September 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Das Urteil, Proz. Nr. 115-2015-22 des Regionalgerichts Viamala vom 9. November 2016, mitgeteilt am 23. August 2017, sei vollumfänglich aufzuheben und die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischen Haf- tung zu verpflichten, dem Kläger CHF 70'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2005 zu bezahlen. 2.Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger aufgrund der gericht- lich festzulegenden reduzierten Haftungsquote eine Zahlung auszu- richten, die wie folgt festzulegen ist: Prozentsatz der Haftungsquote x CHF 70'000.-- zuzüglich 5% ab 6. Februar 2005. 3.Subeventuell sei das Urteil aufzuheben, die Haftung der Beklagten 1 und 2 gerichtlich zu entscheiden, die Haftungsquote festzusetzen und die Angelegenheit zur Festlegung der beklagtischen Zahlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST für beide Instanzen zulasten der Beklagten 1 und 2. Gleichentags stellte A._____ für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 8. Fe- bruar 2021 (ZK2 17 35) wurde dem Gesuch entsprochen und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als Rechtsbeistand eingesetzt. L.In ihrer Berufungsantwort vom 16. Oktober 2017 beantragten C._____ und B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), was folgt: 1.Die Berufung sei abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers. M.Infolge Ausstands des Kantonsrichters Fridolin Hubert wirkt in Abweichung von der ordentlichen Kammerzusammensetzung Kantonsgerichtspräsident Remo Cavegn in der Gerichtsbesetzung mit. N.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
6 / 17 II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Da sich die am 11. September 2017 erhobene Berufung zudem als rechtzeitig erweist und auch den übrigen Former- fordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbe- schränkt prüfen kann und auch muss. Aufgrund der umfassenden Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie Rü- gen mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen kann. Mit der Beru- fung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Un- angemessenheit des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern ledig- lich der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte der dagegen vorgebrachten Beanstandungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.1 mit Verweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Entsprechend sind Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu berücksichtigen. 3.Kern des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob den beiden Auf- sichtspersonen C._____ und B._____ im Zusammenhang mit dem Unfall von
7 / 17 A._____ eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Zentrale Be- stimmung ist dabei Art. 398 Abs. 2 OR, wonach der Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts haftet. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass auch im Lichte der auftragsrechtlichen Sorgfaltsan- forderungen die Auffassungen der Strafverfolgungsbehörden und der Beklagten hinsichtlich der Fragen der Wahrung der beklagtischen Sorgfaltspflichten und der fehlenden Kausalität des Beklagtenverhaltens zutreffend seien. So sei das Schläucheln auf der Strasse ungefährlich gewesen und habe im Rahmen eines genügenden Sicherheitsdispositivs stattgefunden, die Aufsichtspersonen seien auf kurze Distanz und auf der Stelle gewesen, das heisst, sie hätten ohne jeden Ver- zug reagiert, und A._____ habe das gehörte Verbot, das weder zu missverstehen gewesen sei noch besondere Fähigkeiten zur Befolgung erfordert habe, missach- tet. Dass er dabei möglicherweise dem schlechten Beispiel von Kameraden ge- folgt sei – als solches habe er es erkennen müssen, nachdem es ihm auf der Stel- le verboten worden sei – vermöge verschuldensmässig weder den Kläger zu ent- lasten noch die Beklagten zu belasten. Die Beklagten hätten mit einem derart os- tentativen Ungehorsam nicht rechnen und sich somit im Vorfeld dagegen nicht besonders wappnen müssen. An dieser Einschätzungslage habe sich von Frei- tagabend bis unmittelbar vor dem Unfall am Sonntagmittag nichts geändert, denn alle Kinder hätten, wenn es wirklich darauf angekommen sei, gehorcht. Es habe auch keine hinreichend begründete Veranlassung gegeben, sich gleichzeitig mit dem Zurufen zum physischen Eingreifen anzuschicken, und der Kläger könne sich in diesem Zusammenhang nach einem universellen Rechtsprinzip nicht auf den- selben Ungehorsam seines Bruders I._____ und seines Kollegen J._____ berufen. Es wäre schlechterdings undurchführbar und läge insoweit ausserhalb des gesetz- lich gewollten Sorgfaltsregimes, zu verlangen, es könne während eines mehrtägi- gen Kinderlagers jedes Kind jede Sekunde und physisch hautnah überwacht wer- den – selbst mit der als hoch zu bezeichnenden Dichte von 9 Aufsichts- und Lei- terpersonen für nur 30 Kinder sei dies nicht möglich. Man dürfe solches daher auch nicht zur haftpflichtrechtlichen Richtschnur machen. Es fehle somit an den Voraussetzungen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung der Beauftragten, an der Kausalität des beklagtischen Verhaltens für den Unfall (tort moral, wirtschaftli- cher Schaden), letztlich aber auch an einem Verschulden der Beklagten, weshalb die Klage von A._____ abzuweisen sei. 4.Der Berufungskläger stellt zunächst die Autorität der Leiterinnen und damit auch diejenige von B._____ in Frage. Diese hätten bereits am ersten Lagerabend (Freitag) ihre Autorität gegenüber den Kindern verspielt und in der Folge deshalb besonders vorsichtig sein müssen und mit strikten und konsequenten Anweisun-
8 / 17 gen führen müssen. Dazu habe die Vorinstanz erwogen, die behauptete Tatsache des Autoritätsverlustes sei beweislos geblieben. Dies, obwohl K._____ in einem Schreiben vom 17. Januar 2007 ausgeführt habe, dass die Kinder den Leiterinnen absolut nicht gehorcht hätten. Ausserdem habe eine weitere Leiterin ausgesagt, dass die Kinder sie meist nicht so ernst genommen hätten. Ein weiterer Beweis für die fehlende Autorität stelle gerade auch der Unfallhergang dar, bei dem nicht nur A., sondern zwei weitere Kinder, I. und J., sich letztlich nicht an die Weisungen der Leiterinnen und Hilfsleiterinnen gehalten hätten und dann doch den Hang weiter hinunter geschlittelt seien. Die bestehenden Autoritätsmängel, die von mehreren Führungspersonen aktenkundig bestätigt worden seien, hätten zu besonderer Vorsicht und zur Erteilung klarer Weisungen und Verbote, zu straf- fer Führung und sorgfältiger Überwachung bei der gefahrenträchtigen Tätigkeit des Schläuchelns motivieren müssen. 4.1.Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers fehlt für den Umstand, dass anlässlich des Snow-Weekends Leiteranweisungen systematisch missachtet worden wären, ein rechtsgenügender Beweis. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass Hilfsleiterinnen erfolgreich Anweisungen durchsetzen konnten. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend auf die Aussagen der Hilfsleiterin H. (vgl. RG act. III./12) verwiesen. Diese sagte im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Befragung aus, dass sie im Wechselprogrammblock bei der Zubereitung von Pralinen behilf- lich gewesen sei und den Kindern auch Weisungen erteilen konnte, wenn sie mit- bekommen habe, dass etwas falsch gemacht worden sei (S. 2). Auch G._____ (vgl. RG act. III./13) erteilte dem Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen am Unfalltag eine Weisung, welche dieser auch befolgte (S. 2). So konnte sie ihn da- zu bringen, seine Kleidung zu wechseln und wieder nach draussen zu gehen, was von H._____ denn auch bestätigt wurde. Des Weiteren konnte G._____ ein weite- res Kind, O., erfolgreich davon abhalten, Scheeschuhlaufen zu gehen (vgl. RG act. III./13 S. 3). Somit kann nicht gesagt werden, die Leiterpersonen hät- ten bereits am Freitagabend jegliche Autorität gegenüber den Kindern verspielt gehabt und daher zum Unfallzeitpunkt erkennen müssen, dass ihre Weisung an den Berufungskläger, den fraglichen Hang nicht hinunterzurutschen, wirkungslos bleiben würde. Dies umso weniger auch deshalb, weil der Altersunterschied zwi- schen dem Berufungskläger (zum Zeitpunkt des Unfalls knapp 9 Jahre alt) und der Leiterin B. (zum Zeitpunkt des Unfalls 14½ Jahre alt) doch immerhin knapp 5½ Jahre betrug und damit nicht bloss geringfügig war. Kommt hinzu, dass neben dem Vorfall, welcher zum Unfall führte, keine weiteren Vorkommnisse aktenkundig sind, mit welchen ein Entgleiten der Leitungsfunktion bewiesen wäre. Daran ver- mag auch das Schreiben von K.__ vom 17. Juli 2007, welches er über zwei
9 / 17 Jahre nach dem strittigen Unfall verfasste und welches an die M._____ Versiche- rung gerichtet war (vgl. RG act. III./53), nichts zu ändern. Zwar beschreibt er dort, dass die Leiterinnen ihre Autorität den Kindern gegenüber am Vorabend ziemlich "demontiert" hätten, als sie in der Meinung, einen längeren Programmblock allein durchziehen zu können, die männlichen Leiter und damit die Hauptleiter für eine gute Stunde verschickt hätten. Die Folge sei gewesen, dass ihnen das Programm völlig entglitten sei und die Kinder ihnen absolut nicht gehorcht hätten. So sei es denn auch am nächsten Tag gewesen. Konkrete Vorkommnisse, in welchen sich der geltend gemachte Autoritätsverlust manifestiert hätte, nannte er jedoch keine. Auch deckt sich diese Äusserung nicht mit seinen Aussagen die er anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hatte. So führte er im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 8. Februar 2005, mithin nur zwei Tage nach dem Vorfall, aus (vgl. RG act. III./6 S. 4), er würde den Unfall dem kindlichen Übermut von A._____ zuschreiben. Dieser habe sich ver- mutlich beweisen wollen und sei trotz Aufforderung den beiden älteren Kindern hinterher gerutscht. Unter Berücksichtigung, dass die Kinder vorher neben dem Haus auf der Bahn schon hätten Erfahrungen sammeln können, hätte ein Viert- klässler die Gefahr jenes Hanges einschätzen können müssen. Von einem Auto- ritätsverlust der Leiterinnen und damit einhergehend zu wenig Durchsetzungsver- mögen gegenüber den Kindern war jedoch in jener Einvernahme keine Rede. Aus der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 1. Juni 2005 (vgl. RG act. III./11 S. 2) geht sodann hervor, dass K._____ am Samstag gar nicht anwesend war. So sagte er aus, dass er N., welcher als zusätzliche Begleitperson von Freitag- abend bis Samstagabend dabei gewesen sei, am Samstagabend abgelöst habe (S. 2). Dies wurde von C. so bestätigt (vgl. RG act. III./17 S. 2). Somit konn- te K._____ gar nicht beurteilen, ob die am Freitagabend angeblich verspielte Auto- rität der Leiterinnen Auswirkungen auf das Verhalten der Kinder am Samstag hatte oder ob sich die Leiterinnen am Folgetag dennoch gegen die Kinder durchzuset- zen vermochten. Immerhin stellte sich auch der Berufungskläger in seiner Klage- schrift auf den Standpunkt, dass am Samstag "nichts für den vorliegenden Fall Relevantes" vorgefallen sei (vgl. RG act. II./1 S. 5). Wenn am Samstag und damit am Folgetag keine erwähnenswerten Vorfälle aufgetreten sind, lässt sich nicht sagen, dass es am Snow-Weekend ein allgemeines Autoritätsproblem gegeben hätte. 4.2.Das Fortbestehen der angeblich entglittenen Leitungsfunktion wäre sehr wohl von Relevanz gewesen, da es zwangsläufig zu bemerkenswerten Vorfällen geführt hätte. Für solche finden sich aber in den Akten keine Anhaltspunkte. Mit der Vorinstanz kann deshalb grundsätzlich festgehalten werden, dass die Auto-
10 / 17 ritäts- und Führungsstruktur überwiegend intakt gewesen ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 34). Dass in solchen Lagern gelegentlich "über die Stränge geschla- gen" wird, ist naheliegend, ebenso die Annahme, dass bei jüngeren (Hilfs-)Leitern verstärkt versucht wird, Grenzen auszuloten. In diesem Kontext dürfte auch die Aussage von G._____ (vgl. RG act. III./13 S. 2) und von B._____ (RG act. III./14 S. 2), wonach die (Hilfs-)Leiterinnen von den Kindern nicht immer so ernst ge- nommen worden seien, zu würdigen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Leiterinnen und Leitern die Führungsfunktion im Grundsatz nicht entglitten war. Ausserdem haben sowohl G._____ (vgl. RG act. III./13 S. 2) wie auch B._____ (RG act. III./14 S. 2) gemäss eigenen Angaben im Jahr vor dem Unfall zusammen den Leiterkurs I absolviert. Sie waren somit im Umgang mit jüngeren Kindern geschult. Umso weniger kann sich der Berufungskläger vor diesem Hin- tergrund darauf berufen, von ihm habe a priori nicht erwartet werden können, dass er die Anweisung, den Unfallhang nicht hinunterzurutschen, befolgen würde. Kommt hinzu, dass nicht nur die Leiterinnen ihm dies verboten haben. Gemäss den Aussagen der Hilfsleiterin H._____ anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Befragung rief auch K._____ dem Berufungskläger zu, dass er diesen Hang nicht hinunterschläucheln solle (vgl. RG act. III./12 S. 3). 5.Der Berufungskläger rügt des Weiteren, die Berufungsbeklagten hätten es versäumt, das Schläucheln ausserhalb der präparierten Pisten generell zu verbie- ten und dieses Verbot unmissverständlich allen Teilnehmenden zu kommunizie- ren. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, es sei sämtlichen Teilnehmenden klar gewesen, dass auf den Wiesenhängen und generell ausserhalb der präparierten Bahnen nicht geschläuchelt werden dürfe, sei dies eine völlig falsche Annahme, die dem aktenkundigen Sachverhalt widerspreche. Auch die Aussagen zur Frage, ob bereits in früheren Jahren auf Hängen in der Nähe des Lagerhauses geschläu- chelt worden sei, also neben der Strasse und nicht auf eigens dafür präparierten Pisten, gebe die Vorinstanz sehr selektiv wieder. Dabei sei jedoch völlig irrelevant, auf welchem konkreten Hang im Vorjahr oder in früheren Jahren geschläuchelt worden sei. Denn so oder so sei das Schläucheln ausserhalb spezieller Pisten oder ausserhalb einer Strasse mit Schneemauern weitgehend unsteuerbar und damit gefährlich. 5.1.Ob den Teilnehmenden tatsächlich explizit verboten wurde, ausserhalb der Pisten zu schläucheln, liess die Vorinstanz offen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 35). Fakt ist jedoch, dass die Kinder nur an bestimmten Stellen hinunterrutschen durften. Dies wurde den Kindern auch so kommuniziert. Dies geht aus der Aussa- ge von C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar
11 / 17 2005 ausdrücklich hervor (vgl. RG act. III./7 S. 1). So gab er zu Protokoll, dass er den Kindern vorgängig gesagt habe, dass nur auf den präparierten Bahnen ge- schläuchelt werde. B._____ erklärte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass C._____ am Morgen gezeigt habe, dass auf den Bahnen geschläuchelt werde. Obwohl er nicht ausdrücklich gesagt habe, dass nur auf den Bahnen geschläu- chelt werde, sei dies klar gewesen (vgl. RG act. III./14 S. 5). Auch die Hilfsleiterin G._____ bestätigte bei ihrer Einvernahme, dass zu Beginn des Schläuchelns alle zu der präparierten Bahn hinaufgelaufen seien und C._____ damals gesagt habe, dass sie nun auf der präparierten Bahn bzw. in dem dortigen Hang schläucheln würden (vgl. RG act. III./14 S. 5). Selbst I._____ bestätigte gegenüber der Polizei, dass C._____ und K._____ eine Bahn extra zum Schläucheln vorbereitet und ih- nen gesagt hätten, dass sie dort schläucheln könnten. Damit steht fest, dass ex- plizit gesagt wurde, wo geschläuchelt werden durfte. Daraus ergibt sich folgerich- tig auch, dass ausserhalb der extra präparierten Bahnen nicht geschläuchelt wer- den durfte. Daran ändert auch nichts, dass gewissen Kindern zu einem späteren Zeitpunkt erlaubt wurde, – unter entsprechender Aufsicht (vgl. RG act. III./16 S. 2) – auf der Strasse hinunterzurutschen, welche im Übrigen verhältnismässig flach und daher ungefährlich war und der Strassenrand zudem einen durchgehenden ca. 50 cm hohen Schneewall aufwies, welcher ein unabsichtliches Hinausrutschen mit dem Schlauch verhinderte. Auch hier lag eine explizite Erlaubnis der zuständi- gen Aufsichtspersonen vor. So sagte B._____ aus, dass zur Abwechslung von ihr entschieden worden sei, auch auf der Strasse zu schläucheln (vgl. RG act. III./14 S. 5). Eine generelle Erlaubnis, jeden beliebigen Hang hinunterzurutschen, lag damit eindeutig nicht vor. Dies wird denn auch durch die Tatsache bestätigt, dass – nebst den Leiterinnen – auch K._____ (vgl. dazu RG act. III./12 S. 3) und andere Kinder J., I. und dem Berufungskläger zuriefen, sie dürften den fragli- chen Hang nicht hinunterrutschen. Dies geht zum einen aus den Aussagen von B._____ (RG act. III./14 S. 3) und zum anderen aus denjenigen von H._____ (vgl. RG act. III./12 S. 3) ausdrücklich hervor. Insofern erweist sich die Behauptung des Berufungsklägers, es sei nicht allen klar gewesen, dass auf den Wiesenhängen und generell ausserhalb der präparierten Bahnen nicht geschläuchelt werden dür- fe, als unzutreffend. Eine vorgängig geäusserte Mahnung, auf der Strasse zu blei- ben beziehungsweise den talseitigen Hang nicht zu befahren, war unter diesen Umständen nicht nötig. Und als beobachtet wurde, dass die Kinder dennoch die Strasse verliessen, wurden sie umgehend entsprechend ermahnt und zurückgeru- fen. In diesem Zusammenhang stellt sich der Berufungskläger zudem auf den Standpunkt, die Warnung des Postautochauffeurs, nicht auf dem etwas weiter oben rechts liegenden Hang zu schläucheln, hätte Anlass dazu geben müssen, ein generelles Verbot des Schläuchelns auf Hängen auszusprechen. Dieser Auf-
12 / 17 fassung ist nicht zu folgen. Massgebend ist vielmehr das insbesondere von B._____ konkret gegenüber dem Berufungskläger geäusserte Verbot. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses nicht hätte ausreichend sein sollen. 5.2.Nicht nur dem Berufungskläger, sondern auch seinem Bruder und J._____ wurde die Anweisung erteilt, den Unfallhang nicht zu befahren. Es ist davon aus- zugehen, dass I._____ und J._____ diese Anweisung auch wahrgenommen ha- ben, haben sie doch vor dem steilen Bereich des Unfallhanges angehalten. So erklärte J._____ im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Juli 2005 auf Befragen hin, dass er das Zurufen der Leiter oder sonst jemandem schon gehört hätte, bevor er die Kuppe vor dem steileren Abhang erreicht habe (vgl. RG act. III./15 S. 2 und 4). Auch I._____ bestätigte gegenüber dem Untersu- chungsrichter, dass er zu jenem Zeitpunkt seitens der Leiter ein Rufen gehört ha- be, jedoch die Worte nicht verstanden habe (vgl. RG act. III./16 S. 3). Auch beim Berufungskläger ist davon auszugehen, dass er die Rufe der Leiterinnen gehört hatte. So sagten B._____ (vgl. RG act. III./14 S. 3), H._____ (vgl. RG act. III./12 S. 2) wie auch G._____ (vgl. RG act. III./13 S. 3) übereinstimmend aus, dass der Be- rufungskläger den Kopf in Richtung der Rufenden gedreht habe, bevor er losge- fahren sei. Dies wird denn seitens des Berufungsklägers auch nicht substantiell bestritten. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihm von mehreren Seiten eindring- lich zugerufen wurde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 51). Dass J._____ und I._____ die Anweisung der Leiter (möglicherweise) erst gehört haben, nachdem sie losgefahren sind, ändert nichts daran, dass der Berufungskläger seinerseits vor Antritt der Fahrt die Anweisung, den Unfallhergang nicht zu befahren, wahrge- nommen hat. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, dass J._____ I._____ (und eben gerade nicht dem Berufungskläger) erklärt hatte, sie hätten be- reits im vorangehenden Jahr den Unfallhang hinunterschläucheln dürfen (vgl. RG act. III./13 S. 6). Im Übrigen wurde diese Aussage von G._____ ausdrücklich be- stritten (vgl. RG act. III./13 S. 6), womit sie unbewiesen ist. 6.Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz ausserdem vor, seine Rüge, die Nichteinhaltung des eigenen Lagerprogrammes sei mitursächlich für das ansch- liessende programmwidrige Schläucheln auf der Strasse gewesen und damit letzt- lich mitursächlich für den Unfall, verworfen zu haben. Das Abweichen vom Pro- gramm sei deshalb verhängnisvoll, weil B._____ zur Überbrückung der Pause ad hoc beschlossen habe, die Kinder auf der öffentlichen Strasse schläucheln zu las- sen und es gleichzeitig versäumt habe, ein explizites Gebot, unbedingt auf der Strasse zu bleiben und nicht die Hänge zu beschläucheln, auszusprechen.
13 / 17 Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Entgegen den Ausführungen des Berufungs- klägers lässt sich nicht sagen, dass das Snow-Weekend nicht genügend organi- siert und vorbereitet worden wäre. Dass nicht stur am vorgesehenen Programm festgehalten werden kann, versteht sich von selbst. Die situativ angepasste Ent- scheidung, mit gewissen Kindern zurück zum Lagerhaus zu gehen, dann aber – da dieses noch nicht betreten werden durfte – die Kinder auf der (ungefährlichen) Strasse – nota bene unter Aufsicht – schläucheln zu lassen, kann nicht beanstan- det werden. Daraus eine "Eigendynamik" abzuleiten, welche den eingetretenen Unfall als voraussehbares Ereignis erscheinen liesse, geht fehl. Dass eine gewis- se Eigendynamik bestanden hat, mag zwar zutreffen; eine solche ist indes in jeder Gruppe – sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern/Teenagern – inhärent. Aufgrund der gesamten Umstände war sie jedoch nicht derart, dass von einem Entgleiten der Leitungsfunktion gesprochen werden könnte. Letztlich kann die im Rahmen des Üblichen gebliebene Eigendynamik der Geschehnisse nicht derge- stalt auf die Lagerleiter abgewälzt werden, dass diese für den Unfall des Beru- fungsklägers (zivil-)rechtlich einzustehen hätten. Insbesondere kann entgegen der Behauptung des Berufungsklägers aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklag- te das Schläucheln auf der Strasse ausdrücklich erlaubt hat, nicht geschlossen werden, dass sie damit das Schläucheln am Unfallhang in relevanter Weise be- günstigt und dadurch eine Gefahrensituation geschaffen hätte, die schliesslich zum Unfall führte. 7.Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor, die Überwachung der Kinder- gruppe auf der Strasse sei unzureichend gewesen. Eine enge Überwachung wäre deshalb erforderlich gewesen, weil erstens die Kinder nicht über die Gefahren des Schläuchelns auf den Hängen aufmerksam gemacht worden seien und dies auch nicht ausdrücklich verboten worden sei und weil Kinder dabei gewesen seien, die bereits im Vorjahr auf den Hängen geschläuchelt hätten. Letzteres ist jedoch inso- fern nicht von Bedeutung, als der Berufungskläger – wie im Übrigen auch sein Bruder – nicht zu den Kindern gehörte, die bereits an einem früheren Snow- Weekend teilgenommen hatten, er mithin nicht wissen konnte, wo die Kinder im Vorjahr hinuntergeschläuchelt waren (vgl. RG act. III./16 S. 3 und 4). Gerade weil der Berufungskläger im Snow-Weekend zum ersten Mal schläuchelte, wäre von ihm umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich an die Anweisungen der Lei- terpersonen halten würde. Kommt hinzu, dass B._____ das Verbot aus einer Di- stanz von rund 4.5 Metern, mithin aus unmittelbarer Nähe, an den Berufungsklä- ger richtete (vgl. dazu angefochtener Entscheid, S. 41). Diese Distanz spricht im Übrigen auch für eine hinreichend "enge" Überwachung des Berufungsklägers. Auch ein Schutzhelmobligatorium hätte unter den konkreten Umständen den Un-
14 / 17 fall nicht abgewendet, sondern hätte lediglich Einfluss auf die Schwere der Verlet- zungen und damit die Schadenshöhe gehabt. Der Unfall hätte nur dann verhindert werden können, wenn die Leiterin die Möglichkeit gehabt hätte, den Berufungsklä- ger auch physisch an einem Ausreissen zu hindern, was bedingt hätte, dass sich jedes Kind zu jedem Zeitpunkt in greifbarer Nähe einer Leiterperson aufgehalten hätte. Eine solche Überwachung wäre jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (vgl. hierzu angefochtener Entscheid, S. 41) – bei Kindern im Alter von 8-13 Jahren übertrieben und nicht zumutbar weil dies nahezu eine 1:1-Betreuung vor- aussetzen würde. 8.Der Berufungskläger beanstandet schliesslich die Folgerung der Vor- instanz, er habe die potentielle Gefährlichkeit erkennen müssen, zumal von seiner ursprünglichen Position am Strassenbord aus, weder er noch eine grösser ge- wachsene Person den zweiten Hang hätten einsehen können, das Dach des Stal- les jedoch sichtbar gewesen sei und er von seinem Blickwinkel aus dieses Stall- gebäude nicht habe übersehen können. Diese vorinstanzliche Beurteilung werde seinem damaligen Alter und seinen Beurteilungsmöglichkeiten nicht gerecht. Zunächst ist festzustellen, dass die Unfallfahrt nicht die erste Fahrt des Beru- fungsklägers mit dem Gummiring war. Aufgrund der Akten steht fest und wird vom Berufungskläger auch nicht in Abrede gestellt, dass die Kinder vor dem Unfall be- reits mehrere Male die gesicherten Bahnen hinuntergerutscht waren. Demzufolge dürfte der Berufungskläger bereits bei diesen Fahrten auf den präparierten Pisten ohne besondere Aufklärung über die Gefahren des Schläuchelns bemerkt haben, dass sich der Ring weder steuern liess noch leicht beziehungsweise rasch abzu- bremsen war. I._____ sagte denn auch aus (vgl. RG act. III./16 S. 4), es sei auch in den Bahnen vorgekommen, dass sie in den Kurven oder nach den Schanzen aus den Schläuchen gefallen seien. Mit anderen Worten wusste er also bereits vor dem Befahren des Unfallhanges – und nur dies ist im konkreten Fall relevant –, dass ein Abbremsen oder Steuern des Gummirings kaum möglich war. Nicht von zentraler Bedeutung ist demgegenüber der Umstand, dass der Unfallhang und insbesondere dessen steiler Abschnitt für ihn – wie im Übrigen auch für jede ande- re Person – nicht vollständig einsehbar war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Berufungskläger dem Verbot, diesen Hang zu befahren, zuwiderhandelte. Aus welchen Gründen dieses Verbot ausgesprochen wurde, spielt an sich keine Rolle, da es nicht einem knapp 9-jährigen Kind anheimgestellt ist, die Sinnhaftigkeit von Verboten, welche die Lagerleiter aussprechen, zu beurteilen und sich – je nach dem Ergebnis dieser Beurteilung und damit letztlich nach freiem Belieben – zu verhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist es daher nicht von Be-
15 / 17 deutung, ob dieser die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt hat oder nicht. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Tatsache, dass der Unfallhang vom Startpunkt aus nicht vollständig einsehbar war, eine besondere Gefährlichkeit indiziert, die – wie gerade das Fotoblatt (vgl. RG act. III./22) nahelegt – auch für den Berufungskläger offensichtlich zu erkennen war. Diesbezüglich ist auf ent- sprechende Erwägung 8.4 c im angefochtenen Urteil zu verweisen. 9.Zusammenfassend ist der Unfall auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Berufungskläger die expliziten Anweisungen der Leiterinnen missachtete. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass sein Bruder und J._____ dasselbe getan haben. Aufgrund des Alters des Berufungsklägers durfte von diesem erwartet werden, dass er sich an die Weisungen der Leiterpersonen halten würde. Das schlechte Beispiel durch seinen Bruder und J._____ kann unter den geschilderten Umstän- den nicht den Berufungsbeklagten angelastet werden. Ihnen kann demzufolge auch keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit stellt sich auch die Frage nach der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht. Anders zu entscheiden hiesse, eine permanente Einzelbetreuung der Kinder zu verlangen. Derartiges ginge jedoch klar zu weit und würde die Durchführung solcher Lager – wie auch von Schulreisen, Sportanlässen etc. – wohl gänzlich verunmöglichen. Die Berufung ist daher abzuweisen. 10.Wird eine Sorgfaltspflichtverletzung der beiden Berufungsbeklagten ver- neint, kann offenbleiben, ob Art. 99 Abs. 2 OR (Herabsetzung der Ersatzpflicht), zur Anwendung gelangen würde, da die Bestimmung das Vorliegen eines Ver- schuldens voraussetzt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf Erwägung 8.6 b.-c. im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auch auf den Eventualantrag und den Subeventualantrag ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen. 11.Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO) und damit zu Lasten des Berufungsklägers. Gemäss Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) erhebt das Kantonsgericht in Berufungsverfahren eine Entscheidge- bühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 festgesetzt. 11.1. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 8. Februar 2021 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen
16 / 17 Rechtsverbeiständung für das Verfahren ZK2 17 34 gutgeheissen (ZK2 17 35) und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt. Daher geht die dem Berufungskläger auferlegte Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.2. Da der Berufungskläger unterliegt, ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Kosten seiner Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden getragen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Da der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren keine Honorarnote einreichte, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzulegen. Gewährt wird dabei ein Stundenansatz von CHF 200.00, was dem tariflichen Ansatz für die unentgeltliche Prozessführung entspricht (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250; HV]). Unter Berücksichtigung des not- wendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erweist sich der Betrag von CHF 4'000.00 als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistandes auf CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Beru- fungskläger den Berufungsbeklagten die durch die anwaltliche Vertretung entstan- denen Kosten zu ersetzen hat. Der Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid ist dabei mangels Vorliegens einer Honorarnote ebenfalls nach Ermessen festzulegen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. RG act. IV./1 und 2) und angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Aufwands für die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und für die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint der Betrag von CHF 3'500.00 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteu- er als angemessen. Der Berufungskläger hat demzufolge die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit total CHF 3'500.00 (inkl. Spesen und Mehrwert- steuer) ausseramtlich zu entschädigen.
17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A.. 3.A. hat C._____ und B._____ für das Berufungsverfahren mit insge- samt CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Die A._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Disposi- tivziffer 2 in der Höhe von CHF 4'000.00 und die Kosten seines unentgeltli- chen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbe- halt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechen- de Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Februar 2021 (ZK2 17 35) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: