Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 08. November 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 3213. November 2017 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuar ad hoc Knupfer In der zivilrechtlichen Berufung des lic. iur. X._____, Berufungskläger, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27. Juli 2017, mitgeteilt am 28. Juli 2017, in Sachen Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Berufung vom 2. August 2017, der Berufungsantwort vom 11. August 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass A., O.1 und O.2_____, wohnhaft gewesen strasse 18, O.3, am _____ 2015 verstorben ist, –dass A._____ gemäss Erbvertrag vom _____ 2000 X._____ als Willensvoll- strecker bestimmt hat, –dass am 14. Dezember 2016 B._____ gegen X._____ beim Bezirksgericht C._____ eine Beschwerde eingereicht hat, –dass mit Verfügung vom 30. Mai 2017 X._____ vom Bezirksgericht C._____ angewiesen wurde, innert sechs Wochen B._____ seinen Schlussbericht zur Willensvollstreckung, alle noch in seinem Besitz befindenden Nachlassakten sowie allfälliges Nachlassvermögen zu übergeben, –dass X._____ mit Schreiben vom 1. Juni 2017 die Y._____ anwies, vom Nach- lasskonto von A._____ CHF 40'000.00 auf sein eigenes Konto zu überweisen, –dass sich die Y._____ am 12. Juni 2017 unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 30. Mai 2017 weigerte, den Zahlungsauftrag auszuführen, –dass B._____ gleichentags beim Kantonsgericht O.3_____ Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 30. Mai 2017 einreichte, –dass gemäss den Akten, obschon die entsprechende Berufungsschrift nicht vorliegt, X._____ ebenfalls Berufung beim Kantonsgericht O.3_____ eingelegt hat, –dass X._____ mit Gesuch vom 14. Juni 2017 das Regionalgericht Plessur um Rechtsschutz in klaren Fällen ersucht und den Antrag gestellt hat, die Y._____ sei zu verpflichten, den Zahlungsauftrag vom 1. Juni 2017 über CHF 40'000.00 sofort auszuführen, –dass mit Schreiben vom 20. Juni 2017 die Y._____ B._____ gestützt auf Art. 78 ZPO den Streit verkündet hat,

Seite 3 — 7 –dass mit Entscheid vom 27. Juli 2017, mitgeteilt am 28. Juli 2017, das Regio- nalgericht Plessur auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein- getreten ist, –dass X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid des Regi- onalgerichts Plessur vom 27. Juli 2017 mit Eingabe vom 2. August 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt hat, –dass die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) in ihrer Berufungsantwort vom 11. August 2017 auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beru- fung geschlossen hat, –dass sich der Berufungskläger in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Eintretensvoraussetzung mit der Be- gründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzuset- zen und hinreichend genau aufzuzeigen hat, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet (vgl. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgericht 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2), –dass der Berufungskläger damit gehalten ist im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und eine rechtliche Begründung anzugeben, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO), –dass die Berufungsschrift demgemäss weder blosse Wiederholungen der ei- genen Vorbringen vor der ersten Instanz, die von dieser bereits diskutiert wur- den, noch blosse Verweise auf die eigenen, bereits eingebrachten Sachdar- stellungen genügend sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 311 ZPO),

Seite 4 — 7 –dass rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ungenügend ist (Ivo Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 311 ZPO), –dass sich der Berufungskläger neben einer ausführlichen Darstellung der Sachlage, welche im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor- gebracht wurde, in seiner Berufung mit dem Hinweis begnügt, als Willensvoll- strecker nicht abgesetzt worden zu sein, zumal selbst aus einem Verstreichen der vom Bezirksgericht C._____ angesetzten Frist keine Beendigung des Mandates als Willensvollstrecker hervorgehe, –dass die weiteren, äusserst knapp gehaltenen Ausführungen als blosse appel- latorische Kritik bzw. Wiederholung der bereits eingebrachten Vorbringen ein- zustufen sind, –dass sich der Berufungskläger nicht in hinreichend genauer Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich E. 2.5 des angefochtenen Ent- scheids, auseinandersetzt sowie eine eingehende rechtliche Begründung vermissen lässt, und damit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesge- richts 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3), –dass im Sinne einer Eventualbegründung auf Art. 257 Abs. 1 ZPO hinzuwei- sen ist, wonach Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt wird, wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b), –dass blosses Glaubhaftmachen für die Geltendmachung des Anspruchs nicht genügt, sondern der Kläger den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen hat und der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ge- währt werden kann, wenn die Gegenpartei die Tatsachen glaubhaft bestreitet, da diesfalls kein liquider Sachverhalt vorliegt (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; BGE 138 III 123 E. 2.1.1), –dass wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsent- scheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (BGE 141 III 23 E. 3.2; BGE 138 III 123 E. 2.1.2.; Urteil des Bundes- gerichts 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3), oder die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher

Seite 5 — 7 Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die be- reits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern, keine klare Rechtsla- ge vorliegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 44 vom 15. Dezember 2016 E. 2), –dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wonach die Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom 30. Mai 2017 die Vollstreckung des Willens von A._____ durch den Berufungskläger im Ergebnis für abge- schlossen erklärt, –dass diese Feststellung indessen nur in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids explizit Eingang gefunden hat, welche nicht in Rechtskraft erwach- sen, –dass sich bereits aufgrund des beim Kantonsgericht O.3_____ eingereichten Berufungsantrags von B._____ auf Feststellung des abgeschlossenen Wil- lensvollstreckermandates ergibt, dass keine Klarheit darüber herrscht, ob und inwiefern X._____ noch Befugnisse aus seiner Stellung als Willensvollstrecker zukommen, –dass überdies fraglich ist, wozu der Berufungskläger die streitige Überweisung veranlassen möchte, hat er doch bereits am 21. Oktober 2016 bzw. 22. No- vember 2016 angekündigt, sein Mandat als Willensvollstrecker niederlegen und auf eine Entschädigung verzichten zu wollen, –dass die Berufungsbeklagte die Zugehörigkeit der fraglichen Vermögenswerte zum Nachlass von A._____ unter Bezugnahme auf im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichte Urkunden glaubhaft bestreitet, –dass nach dem Gesagten keine Klarheit darüber besteht, ob und inwiefern dem Berufungskläger noch Befugnisse aus seiner Stellung als Willensvollstre- cker zukommen und diese ihm überhaupt ein Verfügungsrecht über die fragli- chen Vermögenswerte einräumen würden, –dass selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, der vorinstanz- liche Entscheid nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen wäre, –dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Berufungskläger kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

Seite 6 — 7 –dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festge- setzt werden, –dass der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen ist, –dass der Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beru- fung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Ein- führungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]),

Seite 7 — 7 erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der daraus resultierende Restbetrag von CHF 500.00 wird durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 3.X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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08.11.2017
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25.03.2026