Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 1731. Juli 2017 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterPedrotti und Brunner AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 21. März 2017, mitgeteilt am 22. März 2017, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers, betreffend unentgeltliche Prozessführung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. April 2016 erteilte das Bezirksgericht Albula der A._____ (nachfolgend A.) in der Betreibung Nr. _____ des Be- treibungs- und Konkursamtes der Region Albula die provisorische Rechtsöffnung, unter anderem für die Forderungssumme von CHF 495'000.00 nebst Zins und für die Verwertung eines Grundpfandrechts (Inhaberschuldbrief Nr. ) über CHF 495'000.00 im 1. Rang, lastend auf dem Grundstück Nr. , Plan 1, Grund- buch der Gemeinde O.1 (nunmehr Grundstück , Grundbuch der Ge- meinde B.). X. reichte am 30. Januar 2017 beim Regionalgericht Al- bula eine Aberkennungsklage gegen die A. ein. B.Am 7. Februar 2017 bestätigte das Regionalgericht Albula X._____ den Eingang seiner Eingabe. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis am 28. Februar 2017 einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 18'000.00 zu leisten. C.Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte X._____ beim Regionalgericht Albula ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Gemäss beigelegter Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteu- er 2015 erzielte X._____ ein steuerbares Einkommen von CHF 46'600.00 und ver- fügte über ein Vermögen von CHF 0.00. Er ist Eigentümer des Grundstücks _____ in O.1_____, Grundbuch der Gemeinde B.. D.Mit Entscheid vom 21. März 2017, mitgeteilt am 22. März 2017, wies der Einzelrichter am Regionalgericht Albula das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte X. mit separater Verfügung eine neue Frist an, um für das Klageverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. E.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 3. April 2017 Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Die Verfügung (recte der Entscheid) des Regionalgerichtspräsidenten Albula vom 22. März 2017 betreffend unentgeltliche Prozessführung sei aufzuheben. 2.Mir sei im Verfahren vor dem Regionalgericht Albula gegen die A._____ betreffend Aberkennung (Proz. Nr. _____) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und mich insbesondere von der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen zu befreien. F.Mit Schreiben vom 10. April 2017 liess der Regionalgerichtspräsident Albula dem Kantonsgericht von Graubünden sämtliche Akten in der vorliegenden Ange-
Seite 3 — 10 legenheit zukommen (Proz. Nrn. 115-2017-3, 135-2017-48 und 335-2016-24). Von der Einreichung einer Stellungnahme wurde abgesehen. G.Mit Schreiben vom 24. April 2017 setzte der Vorsitzende der II. Zivilkammer X._____ davon in Kenntnis, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO ein Entscheid aufgrund der Akten ergehen wer- de. H.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwer- de an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 21. März 2017 und wurde X._____ am 22. März 2017 mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 3. April 2017 erfolgte somit in jedem Fall fristgerecht, sodass unter dem Gesichts- punkt der Fristwahrung einem Eintreten auf die Beschwerde nichts im Wege steht. 2.1.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, was bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzel- nen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der Entscheid leidet. Anders als bei der Berufung geht es nicht um eine Neubeurteilung im Rahmen der Rechtsmittelanträge, sondern darum, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid keinen Bestand haben soll. Bei Nichteinhal- tung der Begründungsanforderung ist auf die Beschwerde infolge Fehlens einer
Seite 4 — 10 Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2.Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege setzt demnach nebst der Mittellosigkeit bzw. der Bedürftigkeit zudem voraus, dass die vom Gesuchsteller im eingeleiteten Klageverfahren ge- stellten Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön- nen, weil er sie nichts kostet (Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3 mit Hinweisen; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 117 ZPO). 2.3.Der Vorderrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung we- gen Aussichtslosigkeit des im Hauptverfahren (Aberkennungsklage) gestellten Rechtsbegehrens ab. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass X._____ im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der von der A._____ geltend gemachten Forderung und deren Fälligkeit anerkannt habe. Weiter habe er weder die Hingabe der Darlehensvaluta noch die Kündigung mit Rückzahlungsforderung per 31. März 2014 bestritten. In seiner Aberkennungsklage, mit welcher er nun- mehr den Nichtbestand der Forderung feststellen lassen wolle, lege er nicht dar, weshalb die von ihm anerkannte Forderung nicht bestehen soll. Mit der Behaup- tung, die Kündigung der Hypotheken und die Geltendmachung der ausstehenden
Seite 5 — 10 Hypothekarzinsen sei zu Unrecht erfolgt, dürfte X._____ den Bestand der Forde- rung – anders als im Rechtsbegehren seiner Aberkennungsklage – eher erneut anerkennen. Soweit er sich auf den Standpunkt stelle, die Kündigung sei zu Un- recht erfolgt, sei festzuhalten, dass die Darlehensverträge vom 5. August 2011 vorgesehen hätten, dass die Bank das Recht habe, die Forderung mit sofortiger Wirkung als fällig zu erklären und die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung einer Zins- oder Amortisationsrate seit mehr als drei Monaten in Rückstand sei. Als die Bank am 24. Februar 2014 die Darlehen per 31. März 2014 gekündet und die Rückzahlung der Darlehen ge- fordert habe, sei X._____ seinen vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtun- gen deutlich mehr als bloss während dreier Monate nicht nachgekommen. X._____ zeige nicht auf, inwiefern die Bank unter Berücksichtigung der abge- schlossenen Darlehensverträge die Kündigung derselben nicht hätte vornehmen dürfen. Soweit X._____ die Unzulässigkeit der Kündigung mit der abgeschlosse- nen Kollektivunfallversicherung bei der C._____ in Verbindung setze, sei festzu- halten, dass er ein direktes – und auch geltend gemachtes – Forderungsrecht ge- genüber dem Versicherer habe, soweit er einen Anspruch aus dem Versiche- rungsvertrag geltend mache, in welchem er anspruchsberechtigt sei. Abgesehen davon komme ihm als versicherter Person indessen nicht die Stellung einer Ver- tragspartei zu. Abgesehen vom unmittelbaren Recht auf Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles blieben alle übrigen Rechte und Pflichten aus dem Kollektivversicherungsvertrag beim Versicherungsnehmer. X._____ habe in der Aberkennungsklage nicht dargetan, inwiefern die Bank im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag mit der C._____ in ihrer Stellung als Versicherungs- nehmerin eine Pflicht verletzt haben soll. Da ausgewiesen sei, dass die Darle- hensverträge bestanden hätten und gekündigt worden seien, erscheine das Rechtsbegehren auf Feststellung des Nichtbestandes der Forderung mit grossen Verlustgefahren verbunden zu sein, weshalb das Gesuch wegen Aussichtslosig- keit abzuweisen sei. 2.4.Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht in rechtsgenügender Art und Weise aus- einander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits in seinem Gesuch vom 27. Februar 2017 (Akten RG Albula, act. IV./3) vor- gebrachten Argumente. So macht er geltend, dass die A._____ ihm beim Ab- schluss der Hypothek eine Versicherung der C._____ verkauft habe, die gemäss Verkaufsgespräch bei Unfall/Invalidität hätte zum Tragen kommen sollen. Vorlie- gend seien beide Punkte erfüllt. Einerseits betrage sein Invaliditätsgrad gemäss
Seite 6 — 10 IV-Entscheid 84% und andererseits sei diese Beeinträchtigung seines Gesund- heitszustandes gemäss Beurteilung mehrerer Ärzte wie auch des beratenden Arz- tes der C._____ durch die unfallbedingte Neuroborreliose infolge Zeckenstichs zustande gekommen. Obwohl die C._____ den Unfall mit Schreiben vom 17. Juni 2015 schriftlich bestätigt habe, bezahle sie die ihm zustehenden Leistungen den- noch nicht. Da die A._____ den Vertrag mit der C._____ direkt abgeschlossen und ihm diesen als Kunde weiterverkauft habe, sei die A._____ dafür verantwortlich, die aktuelle Angelegenheit zu regeln. Mit eben diesen Argumenten hat sich der Vorderrichter im angefochtenen Ent- scheid hinlänglich befasst und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenü- ber dem Versicherer ein eigener Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zuste- he. Der Beschwerdeführer – so der Vorderrichter weiter – habe nicht dargetan, inwiefern die A._____ als Versicherungsnehmerin eine Pflicht verletzt haben soll, gestützt worauf es ihr untersagt gewesen wäre, die Hypothekarverträge mit dem Beschwerdeführer trotz Nichteinhaltens der Zahlungsverpflichtungen zu kündigen. Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Namentlich führt er auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aus, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die A._____ verpflichtet sein soll, für die ausstehende Versiche- rungsleistung einzustehen, oder inwiefern sie dadurch das Recht zur Kündigung der Hypotheken bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen eingebüsst ha- ben soll. Ebenso wenig befasst er sich mit den Ausführungen des Vorderrichters, wonach der Bestand der Forderung und deren Fälligkeit im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens anerkannt worden und die in den Darlehensverträgen vereinbarten Voraussetzungen für die Kündigung der Hypotheken erfüllt gewesen seien. Damit genügt die Beschwerde aber den zuvor dargelegten Begründungsan- forderungen nicht, weshalb auf diese mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist. 3.Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde wäre diese aus den nach- folgenden Gründen abzuweisen. 3.1.Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren von der prozessualen Anerkennung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Vorbehalt der Aberkennungsklage zu unterscheiden ist. Mit letzterem wird bloss anerkannt, dass die Voraussetzungen der provisori- schen Rechtsöffnung gegeben sind, nicht aber, dass die Forderung zu Recht be- steht, womit die Aberkennungsklage erhoben werden kann. Ob im Einzelfall eine Anerkennung der Forderung oder bloss des Rechtsöffnungsgesuchs vorliegt, ist
Seite 7 — 10 durch Auslegung zu ermitteln (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 82 SchKG und N 18 zu Art. 83 SchKG; BGE 123 III 220 E. 4.d S. 230). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der allfäl- lige Forderungsprozess inhaltlich durch das vorangegangene Rechtsöffnungsver- fahren auch nicht präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt auf- grund des anders gelagerten Streitgegenstands mithin keine Rechtskraftwirkung für den späteren Forderungsprozess zu (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 mit weite- ren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eher nicht von einer Anerkennung des Bestandes der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren auszugehen. Jedenfalls sind die entsprechenden Äusserungen nicht eindeutig (vgl. Proz. Nr. 335-2016-24, act. 8 S. 2), so dass zugunsten des Beschwerdeführers lediglich eine Anerken- nung des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels anzunehmen ist. Damit er- weist sich die Aberkennungsklage nicht bereits aufgrund der Anerkennung der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren als aussichtslos. Davon scheint im Übri- gen auch der Vorderrichter nicht ausgegangen zu sein, obwohl er in seinen Erwä- gungen von der Anerkennung des Bestandes der Forderung spricht. Jedenfalls hat er es nicht mit dem blossen Hinweis auf die Anerkennungserklärung im Rechtsöffnungsverfahren bewenden lassen, sondern er hat sich in der Folge viel- mehr auch mit der Begründung der Aberkennungsklage weiter auseinanderge- setzt. 3.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die A._____ ihm beim Abschluss der Hypothek eine Versicherung der C._____ ver- kauft habe, die gemäss Verkaufsgespräch bei Unfall/Invalidität hätte zum Tragen kommen sollen. Seine Invalidität sei durch mehrere Ärzte sowie die C._____ bestätigt worden. Letztere habe anerkannt, dass die aktuelle Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auf die unfallbedingte Neuroborreliose infolge Ze- ckenstichs zurückzuführen sei. Dennoch bezahle sie die ihm zustehenden Leis- tungen nicht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Versicherungsgesell- schaft die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche entgegen des- sen Behauptungen eben gerade nicht anerkannt hat, jedenfalls nicht in dem von ihm geforderten Umfang. Die Versicherung hat lediglich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer infolge eines Zeckenbisses eine unfallbedingte Invalidität be- stehe. Gleichzeitig hat sie allerdings den Standpunkt vertreten, dass ihm gemäss Beurteilung durch ihren beratenden Arzt lediglich eine massgebende medizinisch- theoretische Invalidität von 20% attestiert werden könne. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigungsvereinbarung über den Betrag von
Seite 8 — 10 CHF 30'000.00 angeboten (Akten RG Albula, act. III./22-24), welche dieser abge- lehnt hat. Hierüber ist derzeit ebenfalls ein Gerichtsverfahren beim Regionalgericht Albula (Proz. Nr. 115-2016-4) hängig (vgl. Proz. Nr. 335-2016-24, act. 8 S. 3). Un- ter diesen Umständen kann nun aber entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers klarerweise nicht von einer Anerkennung der Leistungspflicht seitens der Versicherungsgesellschaft ausgegangen werden, jedenfalls nicht im von ihm geltend gemachten Ausmass der vollen Versicherungsleistung in Höhe von CHF 150'000.00. 3.3.Soweit der Beschwerdeführer alsdann behauptet, die A._____ sei dafür verantwortlich, die vorliegende Angelegenheit zu regeln, legt er nicht näher dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage dies der Fall sein soll. Bei den zwischen dem Beschwerdeführer und der A._____ abgeschlossenen Kreditverträgen einerseits und dem zwischen der A._____ und der C._____ abgeschlossenen Versiche- rungsvertrag andererseits handelt es sich um jeweils selbständige Vertragsver- hältnisse. Der Versicherungsvertrag entbindet weder die versicherte Person da- von, ihren vertraglichen Verpflichtungen aus den Kreditverträgen nachzukommen, noch schränkt er das Kündigungsrecht der Bank gegenüber dem Darlehensneh- mer ein. Zwar dürfte unbestritten sein, dass die A._____ die Kollektivunfallversi- cherung für ihre Bankkunden zur Abdeckung der Hypothekarzinsen abgeschlos- sen hat. Anspruchsberechtigt gegenüber der Versicherungsgesellschaft ist jedoch nicht die A., sondern die versicherte Person selbst. Sie ist es denn auch, die allfällige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen hat, steht ihr doch ein direktes und selbständiges Forderungsrecht gegen dem Versicherer zu. Dieses Recht hat der Beschwerdeführer vorliegend auch wahrgenommen und seine Forderung gegenüber der Versicherungsgesellschaft im vor dem Regional- gericht Albula hängigen Verfahren geltend gemacht (Proz. Nr. 115-2016-4). Wie der Vorderrichter sodann ebenfalls zu Recht festhielt, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern die A. eine ver- tragliche Pflicht als Versicherungsnehmerin verletzt haben soll. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Kündi- gung der Hypothekarverträge seien nicht erfüllt. Gemäss den massgeblichen Kre- ditverträgen war die A._____ berechtigt, auch ohne vorherige Kündigung oder In- verzugsetzung die sofortige Rückzahlung der Darlehensbeträge zu verlangen, wenn der Darlehensnehmer mit der Zahlung seiner Zins- oder Amortisationsrate seit mehr als drei Monaten im Rückstand ist (vgl. Kreditverträge vom 5. August 2011 [Proz. Nr. 335-2016-24, act. 10.4, 10.5 und 10.6]). Vorliegend ist unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung seiner vertraglich eingegangenen
Seite 9 — 10 Zahlungsverpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand war. Ebenso unbe- stritten ist, dass die A._____ die Darlehensverträge gekündigt und die entspre- chenden Beträge zurückgefordert hat (vgl. Kündigungsschreiben der A._____ vom 27. Februar 2014 [Proz. Nr. 335-2016-24, act. 10.10]. Vor diesem Hintergrund er- scheinen die mit der Aberkennungsklage gestellten Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers – wie vom Vorderrichter zutreffend erwogen – aber in der Tat als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, womit das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abgewiesen wurde. 3.4.Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Vorderrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Die Beschwerde wäre somit selbst dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. 4.Da die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren sel- ber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.), sind für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. In Anwen- dung von Art. 106 Abs. 1 ZPO gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wel- che auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), zu Lasten des unter- liegenden Beschwerdeführers. 5.Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der dem Rechtsweg in der Hauptsache folgt (Emmel, a.a.O., N 1 zu Art. 121 ZPO mit Hinweisen). Die in der Hauptsache erhobene Aberkennungsklage weist einen Streitwert von über CHF 30'000.00 auf, so dass gegen den vorliegenden Ent- scheid unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG offensteht.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: