Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 826. Oktober 2016 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi RichterHubert und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mitgeteilt am 12. Fe- bruar 2016, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Maistra 7, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Mietverhältnis (Prozessvoraussetzungen), hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Am 30. Oktober 2014 meldete Y._____ (Vermieter) eine gegen X._____ (Mieterin) gerichtete Klage bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur zur Schlichtung an, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1.Die Mieterin sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Mietbeträge zu be- zahlen: Juni 2012 Fr. 920.85 zuzügl. 5% Verzugszins seit 1. Juni 2012 Mai 2013Fr. 1'841.70 zuzügl. 5% Verzugszins seit 1. Mai 2013 Juni 2013Fr. 1'841.70 zuzügl. 5% Verzugszins seit 1. Juni 2013 Juli 2013Fr. 1'841.70 zuzügl. 5% Verzugszins seit 1. Juli 2013 August 2013 Fr. 1'841.70 zuzügl. 5% Verzugszins seit 1. Aug. 2013 Fr. 8'287.65 2.Zusätzlich sei die Mieterin zu verpflichten, dem Vermieter Fr. 1'900.- zu- züglich 5% Verzugszins seit wann rechtens zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt.) zulasten der Mieterin." In der Klagebewilligung, welche Y._____ im Anschluss an die Schlichtungsver- handlung vom 21. Januar 2015 gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZPO ausgehändigt wurde, hielt die Schlichtungsbehörde für Mietsachen Plessur fest, dass Y._____ zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, während X._____ dieser unent- schuldigt ferngeblieben sei. Infolgedessen seien die Schlichtungsversuche erfolg- los geblieben. B.Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Poststempel 11. Februar 2015) unter- breitete Y._____ seine Klage mit unverändertem Rechtsbegehren dem Bezirksge- richt Plessur. C.Mit Stellungnahme vom 24. März 2015 beantragte X._____ die Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden könne; unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (recte Klägers) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, auf die eingereichte Klage dürfe mangels Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung nicht eingetreten werden, da sie als beklagte Partei nie zu einer Vermittlungsverhand- lung eingeladen worden sei. Sie habe von der anberaumten Verhandlung keine Kenntnis gehabt, womit sie dieser auch nicht unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung sei ihr nämlich nicht an die strasse in O.1 versandt worden, wo sie seit dem 2. Januar 2014 wohnhaft sei, son- dern an die gasse in O.1, wo sie zuvor gewohnt habe. Dort sei die Vorladung einer zur Entgegennahme einer an sie gerichteten Sendung nicht be-
Seite 3 — 17 rechtigten Person übergeben worden. Somit liege keine Säumnis ihrerseits vor und die Klagebewilligung sei ungültig. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilli- gung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO sei zumindest hier, wo das Vermittlungsobligatorium gelte, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe. D.Mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 1. April 2015 wurde Y._____ sowie der Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ die Stellungnahme von X._____ zugestellt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis zum 30. April 2015 zu den Fragen der Gültigkeit der Zustellung und Vorladung Stellung zu neh- men. E.Mit Vernehmlassung vom 20. April 2015 führte die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ aus, dass sie dannzumal mangels rechtskonformer Vorladung an die gültige Postzustelladresse der gesuchsgegnerischen Partei zur Schlich- tungsverhandlung keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen. Eine ungültige Klagebewilligung habe mit Blick auf BGE 140 III 70 zur Folge, dass auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Diese Sachlage werde zwar bedauert, zugleich aber auch die Auffassung vertreten, dass die gesuchstellende Partei die von ihr zu erwartende Sorgfalt bei der Angabe der Zustelladresse der gesuchsgegnerischen Partei habe vermissen lassen. F.Mit Stellungnahme vom 29. April 2015 beantragte Y._____ was folgt: "1. Auf die Klage vom 10. Februar 2015 sei einzutreten. 2. Tritt das Gericht auf die Klage ein, sei dem Kläger eine Frist anzuset- zen, um auf die materiellen Vorbringen der Beklagten in der Stellung- nahme vom 24. März 2015 replizieren zu können. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." In der Begründung wurde zunächst eingeräumt, dass der Umzug der Beklagten innerhalb der Stadt O.1_____ tatsächlich unbemerkt geblieben sei. Trotzdem habe sie vom Schlichtungsgesuch und der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung aber rechtzeitig und rechtsgültig erfahren. Einzig darum gehe es bei der Zustellung ei- ner solchen Vorladung. Zwar habe die Beklagte an der _____strasse eine neue Adresse begründet, die bisherige an der _____gasse habe sie jedoch nicht aufge- geben. Die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung würden nicht ausschliessen, dass eine Partei über mehrere Wohnadressen verfügen könne. Somit sei die Be- klagte zum Zeitpunkt der Zustellung postalisch immer noch an der _____gasse gemeldet gewesen und diese Adresse sei unverändert eine Zustellungsadresse gewesen, selbst wenn die Beklagte nicht mehr dort gewohnt habe. Entsprechend
Seite 4 — 17 stelle die Entgegennahme der Vorladung durch einen Mitbewohner ohne weiteres eine rechtsgültige Zustellung an die Adressatin dar (Art. 138 Abs. 2 ZPO). G.Nachdem das Bezirksgericht Plessur den Parteien seinen Entscheid vom 5. Mai 2015 am 2. Juli 2015 zunächst ohne Begründung mitgeteilt und X._____ mit Schreiben vom 15. Juli 2015 innert Frist eine Begründung verlangt hatte, wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Entscheids am 12. Februar 2016 mitgeteilt. Darin erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Das Verfahren wird aus prozessökonomischen Gründen an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ zur Weiterführung zurückgewiesen. 3.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.00 (Entscheidgebühr) ge- hen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Vor- schuss in Höhe von CHF 4'500.00 verrechnet. X._____ hat Y._____ die CHF 400.00 zu ersetzen. CHF 4'100.00 werden Y._____ durch das Gericht zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid voll- streckbar geworden ist. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5.(Mitteilung)." Das Bezirksgericht Plessur gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine Klagebewilligung hätte ausgestellt werden dürfen, weshalb sich die dennoch erteil- te Klagebewilligung als ungültig erweise. Folglich fehle es im Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur an einer Prozessvoraussetzung, sodass auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Aus prozessökonomischen Gründen werde das Ver- fahren an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ zur Weiterführung zurückgewiesen. H.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 16. März 2016 Be- rufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: "1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuhe- ben, als der Beklagten keine Prozessentschädigung für deren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren zugesprochen wird, und es sei der Beklagten eine Entschädigung von CHF 4'695.05 für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Ver- fahren zuzusprechen, sowie insoweit, als der Klägerin jedwelche Ver- fahrenskosten auferlegt werden sollen, und statt dessen sei der Kläger zur Übernahme sämtlicher vorinstanzlicher Prozesskosten zu verpflich- ten.
Seite 5 — 17 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Nach Auffassung von X._____ erweist sich der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Nichteintretensentscheid als zutreffend. Hingegen wird in der Rückwei- sung des Verfahrens "aus prozessökonomischen Gründen an die Schlichtungs- behörde für Mietsachen _____ zur Weiterführung" eine nicht hinnehmbare Rechtsverletzung erblickt, weshalb Dispositivziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben sei. Hinsichtlich Dispositivziffer 3 wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der angefochtene Entscheid den von ihr gestellten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung überhaupt nicht behandle. Was die Verteilung der Prozesskosten betreffe, so sei es zwar zulässig, zunächst einen Entscheid ohne schriftliche Begründung zu erlassen und es den Parteien anheim zu stellen, innert Frist eine Begründung zu verlangen; stossend und un- zulässig sei es aber, die Prozesskosten von vornherein jener Partei aufzuerlegen, die die Begründung verlange. Indem die Vorinstanz die Entscheidgebühr ihr als obsiegenden Partei auferlegt habe, habe sie Art. 106 ZPO in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die Prozesskosten inklusive Entscheidgebühr stattdessen dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. I.Mit Berufungsantwort vom 12. April 2016 beantragte Y._____ die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung. Er hält dafür, dass eine wegen mangelhafter Vorla- dung zur Schlichtungsverhandlung ungültige Klagebewilligung ein Schlichtungs- verfahren entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht beenden könne. Die Schlichtungsbehörde habe das Verfahren von diesem Punkt aus wieder auf- zunehmen und fehlerfrei zu wiederholen, was in erster Linie bedeute, die Beru- fungsklägerin rechtskonform zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen. Die Rückweisung an die Schlichtungsbehörde durch die Vorinstanz sei nicht nur pro- zessökonomisch, sondern auch dogmatisch richtig. Der vorliegende Sachverhalt mache es sodann notwendig, vom Grundsatz der Prozesskostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen, zumal es angesichts der besonderen Umstän- de – die alleinige Verantwortung für die mangelhafte Zustellung der Vorladung trage die Schlichtungsbehörde – unbillig wäre, ihn mit einer derartigen Kostenfolge zu belasten. Die Vorinstanz habe hierzu eine ausgeglichene und der Verantwor- tung der Parteien gerecht werdende Entscheidung getroffen. Was die geltend ge- machte Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die von der Vorinstanz nicht behandelte Parteientschädigung anbelange, so hätte die Berufungsklägerin ihr Begehren auf Parteientschädigung nach Erhalt der Verfügung vom 1. April
Seite 6 — 17 2015, mit welcher das Verfahren zunächst auf die Frage der gültigen Klagebewilli- gung eingeschränkt worden sei, von sich aus beziffern und detaillieren müssen. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht sie ausdrücklich auffor- dern würde, eine Honorarnote einzureichen. Da die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang untätig geblieben sei, habe sie auf die Möglichkeit, sich zur Höhe der Parteientschädigung zu äussern, verzichtet. Die erst mit der Berufung einge- reichte Honorarnote dürfe in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungs- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. J.Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 ersuchte X._____ um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden 24. August 2016 mit Wirkung ab Gesuchsein- reichung erteilt wurde (ZK2 16 21). Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Plessur stellt – wie noch aufzuzeigen sein wird – einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar ist. Der für die Beru- fung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend ebenfalls erreicht, machte der Beru- fungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren doch eine Forderung in Höhe von insgesamt Fr. 10'187.65 geltend. Dass nunmehr unter den Parteien – nebst der von der Vorinstanz verfügten Rückweisung an die Schlichtungsbehörde zur Weiterführung des Verfahrens – lediglich noch die Ent- scheidgebühr von Fr. 400.-- sowie die für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'695.05 strittig sind, ändert an der Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entscheids nichts, weil zur Berechnung des erforderlichen Streitwerts auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen ist (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO).
Seite 7 — 17 b.Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015, mit Begründung mit- geteilt am 12. Februar 2016, mit Eingabe vom 16. März 2016 fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf ein- getreten werden kann. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.a.Im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zog das Bezirksge- richt Plessur in Erwägung, dass vorliegend keine Ausnahme des Schlichtungsobli- gatoriums im Sinne von Art. 198 ZPO gegeben sei und auch kein Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 ZPO vorliege. Ferner hätten die Par- teien weder gemeinsam auf das Schlichtungsverfahren verzichtet noch sei von Seiten der klagenden Partei im Sinne von 199 Abs. 2 ZPO einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichtet worden. Die klagende Partei berufe sich zu Recht nicht auf Art. 199 Abs. 2 lit. b ZPO, da der Aufenthaltsort der beklagten Par- tei nicht unbekannt gewesen sei. Vielmehr wäre die korrekte Adresse der Beklag- ten für den Kläger und die Schlichtungsbehörde eruierbar gewesen. Dies zeige die eingereichte Wohnsitzbestätigung der Beklagten, aus welcher ersichtlich sei, dass sie seit dem 2. Januar 2014 an der strasse in O.1 gemeldet gewesen sei (act. III./1). Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung ob- liege der Schlichtungsbehörde. Die Beklagte habe für die Säumnisfolgen nicht einzustehen, da die Zustellung der Schlichtungsbehörde nicht ordnungsgemäss erfolgt sei und dies nicht in der Verantwortung der Beklagten liege. Wie die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2015 selbst vorbringe, hätte im vorliegenden Fall keine Klagebewilligung ausge- stellt werden dürfen, weshalb sich die dennoch erteilte Klagebewilligung als ungül- tig erweise. Folglich fehle es im Verfahren vor Bezirksgericht Plessur an einer Prozessvoraussetzung, sodass auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Aus prozessökonomischen Gründen werde das Verfahren an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ zur Weiterführung zurückgewiesen. b.Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten ist der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz an sich (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids).
Seite 8 — 17 Während die Berufungsklägerin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus- drücklich für richtig hält, akzeptiert ihn auch der Berufungsbeklagte, obschon sei- ner Auffassung nach auch eine andere Rechtsauffassung gut begründbar gewe- sen wäre. Über den Nichteintretensentscheid selbst ist im vorliegenden Beru- fungsverfahren demnach nicht mehr zu befinden. Gegenstand der Berufung bildet vielmehr die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung an die Schlichtungs- behörde für Mietsachen _____ zur Weiterführung des Verfahrens (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids), wofür prozessökonomische Gründe ins Feld geführt wurden. c.Für die Berufungsklägerin liegt darin eine nicht hinnehmbare Rechtsverlet- zung. Der angefochtene Entscheid enthalte diesbezüglich keine Begründung, sondern begnüge sich mit der Feststellung, dass das Verfahren aus prozessöko- nomischen Gründen an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ zur Wei- terführung zurückgewiesen werde. Allenfalls könnte Erwägung 4.b des angefoch- tenen Entscheids als Begründung verstanden werden, wo die Vorinstanz die Nichtgewährung der Parteientschädigung mit dem einzigen Satz erkläre, das Ver- fahren "befände sich auf dem Stand des Schlichtungsstadiums". Diese Aussage bzw. diese Begründung sei jedoch unzutreffend und verletze Recht. Durch Aus- stellen der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde sei das Schlichtungs- verfahren beendet. Eine formelle Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Klage- bewilligung, die allenfalls vom Gericht an die Schlichtungsbehörde zur Verbesse- rung hätte zurückgewiesen werden können, liege hier nicht vor. Eine Rückweisung der Erstinstanz in ein bereits beendetes und somit nicht mehr existentes Schlich- tungsverfahren sei zivilprozessual nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Vielmehr widerspreche es dem Sinn und Zweck des Vermittlungsverfahrens, wenn ein Endentscheid gefällt und gleichzeitig den Parteien auferlegt werde, sich in ei- nem durch Willenserklärung des Gerichts als neu eröffnet erklärten Schlichtungs- verfahren wiederzufinden. Zwischen der Schlichtungsbehörde und dem Bezirksge- richt bestehe denn auch nicht das Verhältnis zwischen einer unteren und einer oberen Instanz. Der erstinstanzliche Richter habe nicht die Kompetenz, ein abge- schlossenes Schlichtungsverfahren wieder zu eröffnen. Solches zu tun obliege einzig der klägerischen Partei. Nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) ent- scheide nämlich einzig der Kläger, ob er eine Klage führen wolle oder nicht, nicht der Richter. Da das Schlichtungsverfahren bereits am 21. Januar 2015 geendet habe, habe das Bezirksgericht Plessur am 5. Mai 2015 auch nicht dessen Weiter- führung anordnen können, denn ein Schlichtungsverfahren werde nach Art. 202
Seite 9 — 17 ZPO einzig durch ein Schlichtungsbegehren einer klägerischen Partei eingeleitet. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei folglich aufzuheben. d.Demgegenüber hält der Berufungsbeklagte dafür, dass eine wegen man- gelhafter Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ungültige Klagebewilligung ein Schlichtungsverfahren entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht beenden könne. Dies stünde im Widerspruch zum Grundsatz, wonach ein fehler- haftes Schlichtungsverfahren fehlerfrei zu wiederholen sei. Das mit Schlichtungs- gesuch vom 30. Oktober 2014 anhängig gemachte Verfahren sei nie abgeschlos- sen worden, schon gar nicht mit der Klagebewilligung vom 21. Januar 2015, son- dern es sei über das Stadium der Anhängigmachung nicht hinausgekommen. Die Schlichtungsbehörde habe das Verfahren von diesem Punkt aus wieder aufzu- nehmen und fehlerfrei zu wiederholen, was in erster Linie bedeute, dass die Be- klagte rechtskonform zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen sei. Die Rück- weisung an die Schlichtungsbehörde durch die Vorinstanz sei nicht nur prozessö- konomisch, sondern auch dogmatisch richtig, weshalb das entsprechende Begeh- ren der Berufungsklägerin abzuweisen sei. e.Die Auffassung der Berufungsklägerin ist zutreffend. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO ist, wo dem Prozess – wie hier – ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozess- voraussetzung, die das Gericht nach Eingang einer Klage von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273 E. 2.1 S. 275 f. = Pra 2014 Nr. 6; Urteil des Bundes- gerichts 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 6.4; vgl. auch Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 209 ZPO; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 209 ZPO; Dominik In- fanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 zu Art. 209 ZPO). Während die Kla- gebewilligung selber – abgesehen vom Spruch über die Kosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3) – keinen anfechtbaren Entscheid darstellt (BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277 = Pra 2014 Nr. 6), kann die be- klagte Partei ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Verfahren bestreiten. Das Gericht hat dann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klage- bewilligung bewirkt (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 III 159 E. 2.1 S. 163; Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2). Bejaht es die Mängel des Schlichtungsverfahrens, die die Klagebewilligung ungültig machen,
Seite 10 — 17 hat es auf die Klage nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten – namentlich auf- grund der Stellungnahme der Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ vom 20. April 2015 (act. I./4) – zweifelsfrei erstellt, dass die Beklagte von der Schlichtungs- behörde nicht ordnungsgemäss vorgeladen wurde und demzufolge keine Kenntnis von der angesetzten Schlichtungsverhandlung hatte. Da die Schlichtungsverhand- lung in der Folge ungeachtet dessen in Abwesenheit der beklagten Partei durch- geführt wurde, leidet die im Anschluss daran erteilte Klagebewilligung an einem schwerwiegenden Mangel, der die Nichtigkeit und nicht bloss die Ungültigkeit der betreffenden Klagebewilligung zur Folge hat. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch erst im Rechtmittelweg festgestellt werden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 4.2; BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226). Insofern wird hiermit festgestellt, dass die von der Schlichtungsbehörde für Mietsachen _____ ausgestellte Klagbewilligung nichtig ist und ebensowenig wie die Schlichtungsverhandlung vom 21. Januar 2015 keinerlei Rechtsfolgen zu ent- falten vermochte. Dies hat zur Folge, dass sich das Verfahren nach wie vor in je- nem Stadium befindet, in welchem es vor der Ausstellung der nichtigen Klagebe- willigung stand. Die Schlichtungsbehörde hat die Parteien somit von Amtes wegen zu einer neuen Schlichtungsverhandlung vorzuladen. f.Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen erliess das Bezirksgericht Plessur, obgleich es die erteilte Klagebewilligung lediglich für ungültig anstatt für nichtig befunden hat, im Ergebnis zu Recht einen Nichteintretensentscheid. Bei diesem Prozessentscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO, welcher das Verfahren vor der entsprechenden Instanz ab- schliesst (Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 60 ZPO; Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 und N 10 zu Art. 236 ZPO; Daniel Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 9 f. und N 15 zu Art. 236 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 3 zu Art. 236 ZPO). Mit dem Nichteintreten gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hätte es aber sein Bewenden ha- ben müssen. Für darüber hinausgehende Anordnungen, das Verfahren in ein an- deres Stadium zu versetzen, bleibt kein Raum. Namentlich fehlt es für eine Rück-
Seite 11 — 17 weisung der erstinstanzlichen Gerichte an die Schlichtungsbehörde zur Weiter- führung des Verfahrens an einer gesetzlichen Grundlage. Bezeichnenderweise enthält der angefochtene Entscheid denn auch keinen Verweis auf eine Bestim- mung, gestützt worauf die Rückweisung trotz Nichteintretens erfolgte. Demzufolge ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. g.Soweit der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang einwendet, ein wegen einer mangelhaften Vorladung fehlerhaftes Schlichtungsverfahren sei feh- lerfrei zu wiederholen, weshalb der Rückweisungsentscheid nicht nur prozessöko- nomisch, sondern auch dogmatisch richtig sei, ist er ebenfalls nicht zu hören. We- der ist das Bezirksgericht gegenüber der Schlichtungsbehörde Rechtsmittelinstanz noch besteht zwischen beiden ein Subordinationsverhältnis. Die Rückweisung ei- ner unrichtigen Klagebewilligung zur Verbesserung ist in der ZPO – anders als noch in der früheren kantonalen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 74 ZPO-GR) – denn auch nicht mehr vorgesehen. 3.a.Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung sieht die Berufungsklägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der angefochtene Entscheid den von ihr gestellten Antrag auf eine Parteientschädigung überhaupt nicht be- handle. Da sich die verfügte Rückweisung an die Schlichtungsbehörde als un- zulässig erweise, könne auch kein Fall von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen. Die Vorinstanz hätte mit dem angefochtenen Entscheid nach Art. 104 Abs. 1 ZPO auch über die geforderte Parteientschädigung befinden müssen, zumal diese zu den Gerichtskosten zu zählen seien (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Indem sie dies un- terlassen habe, habe sie eine weitere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 ZPO begangen. b.Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Vorinstanz das Verfah- ren mit Verfügung vom 1. April 2015 auf die Frage der Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung beschränkt habe und die Parteien deshalb hätten erwar- ten müssen, dass hierüber ohne weitere Verfahrensschritte entschieden würde. Die Berufungsklägerin hätte ihr Begehren auf eine Parteientschädigung von sich aus beziffern und detaillieren müssen. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht sie ausdrücklich auffordern würde, eine Honorar- und Kostenno- te einzureichen. Da die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang untätig ge- blieben sei, habe sie auf die Möglichkeit verzichtet, sich vor dem Entscheid zur Höhe der Parteientschädigung zu äussern, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen sei.
Seite 12 — 17 c.Als Folge der entsprechenden Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellung- nahme vom 24. März 2015 (act. I./3) setzte die Vorinstanz der Schlichtungsbehör- de für Mietsachen _____ und dem Kläger mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2015 Frist bis zum 30. April 2015, um zu den Fragen der Gültigkeit der Zu- stellung und Vorladung Stellung zu nehmen. Ferner wurde darin festgehalten, es werde anschliessend zu entscheiden sein, ob eine rechtmässige Schlichtungsver- handlung stattgefunden habe (vgl. act. IV./5). Wie sich im Nachhinein herausstell- te, beschränkte die Vorinstanz damit das Verfahren auf eben diese Fragen, ohne indessen die Parteien vorgängig ausdrücklich darüber zu orientieren. Ein unmiss- verständlicher Hinweis, dass das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Schlichtungsverhandlung bzw. der Vorladung zu dieser beschränkt werden sollte, kann der vorgenannten Verfügung der Vorinstanz nicht entnommen werden. Ent- sprechend durften die Parteien und insbesondere die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass nach Eingang der jeweiligen Stellungnahmen eine Instruktionsverhandlung bzw. eine Hauptverhandlung angesetzt werden würde, anlässlich welcher sie ihre Honorarnote würde einbringen können. Indem die Vor- instanz – aus welchen Gründen auch immer – davon absah und den Parteien stattdessen ohne weitere Prozesshandlung ihren Entscheid mitteilte, verletzte sie mit Blick darauf, dass im vereinfachten Verfahren – anders als etwa im summari- schen Verfahren (vgl. Art. 256 ZPO) – keine Möglichkeit eines Verzichts auf die Hauptverhandlung vorgesehen ist, deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Infolge- dessen bestand für die beklagte Partei entgegen der anderslautenden Ansicht der Gegenpartei auch keine Möglichkeit, dem Gericht vor Entscheidfällung ihre Hono- rarnote vorzulegen. d.Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus- gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3.d/aa S. 437; 126 V 130 E. 2.b S. 132). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Seite 13 — 17 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Da das Kantonsgericht als Berufungsinstanz den ange- fochtenen Entscheid in allen Rechts- und Sachfragen frei überprüfen kann und mithin über volle Kognition verfügt (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 f. zu Art. 310 ZPO), ist der festgestellte Mangel gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung grundsätzlich heilbar. Überdies käme eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der Parteientschädigung einem formalistischen Leerlauf gleich, zumal sich die Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungs- klägerin bei den Akten befindet. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklag- ten steht das Novenverbot gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO einer Berücksichtigung dieser Honorarnote im Berufungsverfahren nicht entgegen, da diese – wie zuvor erörtert – trotz zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht einge- reicht werden konnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der entsprechende Einwand erweist sich deshalb als unbegründet. Aus prozessökonomischen Gründen ist folglich ein reformatorischer Entscheid zu fällen. 4.a.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Während die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015 (act. I./3) primär ein Nichteintreten auf die Klage verlangte, stellte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. April 2015 (act. I./5) den Antrag, auf die Klage sei einzu- treten. Nach den vorangegangenen Ausführungen erliess die Vorinstanz im vorlie- genden Fall zu Recht einen Nichteintretensentscheid, was bedeutet, dass der Klä- ger mit seinem Antrag unterlegen ist. Damit ist nun aber die Beklagte als obsie- gende Partei zu betrachten, welche folgerichtig auch nicht mit Kosten hätte belas- tet werden dürfen. Diesbezüglich ist das Bezirksgericht Plessur darauf hinzuwei- sen, dass es selbstredend nicht angeht, die Gerichtskosten unbesehen des Ver- fahrensausgangs der die Begründung verlangenden Partei aufzuerlegen, wie sie dies im vorliegenden Fall getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.a S. 7). Auch in einer Konstellation der nachträglichen Entscheidbegründung auf Verlan- gen einer Partei gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO hat die Kostenverteilung nach den Grundsätzen von Art. 106 ZPO zu erfolgen. Der angefochtene Entscheid bedarf somit insofern einer Korrektur, als der obsiegenden Beklagten darin zu Unrecht
Seite 14 — 17 Gerichtskosten auferlegt wurden. Dispositivziffer 3 ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte die Vor- instanz die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteien- tschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), stattdessen dem mit seinem Antrag unterlie- genden Kläger überbinden müssen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), was mit dem vorliegen- den Entscheid entsprechend korrigiert wird. Somit hat der Kläger und Berufungs- beklagte die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. b.Entgegen der Darstellung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsant- wort besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Grundsatz der Prozesskosten- verteilung nach Art. 106 ZPO abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass der Berufungs- beklagte aufgrund der ausgestellten Klagebewilligung in guten Treuen davon aus- gehen durfte, die beklagte Partei sei säumig gewesen. Ebenfalls zutreffend ist, dass er sich auf dieser Grundlage in guten Treuen veranlasst sehen durfte, die Klage beim Bezirksgericht anhängig zu machen. Indessen scheint er zu überse- hen, dass er nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 24. März 2015 und in Kenntnis der darin geltend gemachten Einwände bezüglich der fehlerhaften Zustellung der Vorladung dennoch vorbehaltlos Antrag auf Eintreten auf die Klage gestellt hat. Der angefochtene Entscheid befasst sich denn auch ausschliesslich mit der Eintretensfrage und die auferlegten Kosten sind einzig durch den in die- sem strittigen Punkt betriebenen Aufwand entstanden. Diesbezüglich hat der Be- rufungsbeklagte Antrag auf Eintreten gestellt und ist damit vollumfänglich unterle- gen. Somit hat er auch die mit diesem Entscheid verbundenen Kosten zu tragen. Nachdem der Kläger von der Stellungnahme der Beklagten Kenntnis erhalten hat- te, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Anträge zumindest dahin- gehend anpasst, als er sich mit einem Nichteintretensentscheid einverstanden erklärt, sofern sich die Sachdarstellung der Beklagten aufgrund der ebenfalls ein- geholten Stellungnahme der Schlichtungsbehörde als zutreffend erweisen sollte. Diesfalls hätte es sich allenfalls gerechtfertigt, beim nachfolgenden Nichteintreten- sentscheid aus Billigkeitsgründen vom Grundsatz der Kostenverteilung abzuwei- chen. Immerhin wäre auch dann zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger in seinem Schlichtungsgesuch offenbar eine falsche Adresse der Beklagten angege- ben hatte und somit die entstandenen Kosten zumindest (teilweise) mitverschuldet hat. Wie gesehen hat der Berufungsbeklagte im konkreten Fall lediglich Antrag auf Eintreten gestellt, weshalb ihm die daraus entstandenen Kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO auch vollumfänglich aufzuerlegen sind. c.Überdies hat der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin für das vor- instanzliche Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in
Seite 15 — 17 Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Honorarnote vom 16. März 2016 (act. B.4) machte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann für das Verfahren vor Be- zirksgericht Plessur einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 16.30 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen gibt der in Rechnung gestellte Aufwand zu keinen Beanstandungen Anlass. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten trifft es nicht zu, dass sich der Rechtsvertre- ter der Beklagten mit Blick auf eine sachgerechte Prozessführung in seiner Kla- geantwort auf das Thema der gültigen Klagebewilligung zu beschränken gehabt hätte. Vielmehr gebot die anwaltliche Sorgfaltspflicht, zu sämtlichen klägerischen Vorbringen – auch in der Sache selbst – Stellung zu nehmen und alle möglichen Einwendungen vorzubringen. Er konnte sich nicht darauf beschränken, einen An- trag auf Nichteintreten zu stellen, sondern hatte sich auch für den Fall, dass auf die Klage eingetreten würde, mit den jeweiligen materiell-rechtlichen Ausführun- gen in der Klageschrift auseinanderzusetzen. Man könnte sich höchstens fragen, ob auch für diesen Aufwand der Kläger oder aber der Kanton kostenpflichtig ist. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die – den Parteien nicht explizit mit- geteilte – Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zulässigkeit der Klage- bewilligung überhaupt erst infolge der in der Klageantwort gemachten Ausführun- gen erfolgte und der Rechtsvertreter der Beklagten zu diesem Zeitpunkt hiervon noch gar keine Kenntnis haben konnte. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz entspricht zudem dem in der Honorarvereinbarung vom 20. Dezember 2015 (act. B.1) festgelegten Tarif und gilt als üblich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250). Folglich hat der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'695.05 (inkl. Bar- auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Soweit die Berufungsklägerin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, dass die Vorinstanz ihr vor Erlass des angefochtenen Entscheids die zur Frage der Gültigkeit der Zustellung und Vorladung bei der Ge- genseite und der Schlichtungsbehörde eingeholten Stellungnahmen nicht eröffnet habe, ist sie mit ihrer Rüge nicht zu hören. Wohl trifft es zu, dass die Vorinstanz mit dem gewählten Vorgehen das Replikrecht der beklagten Partei und damit de- ren rechtliches Gehör verletzte. Dennoch ist festzuhalten, dass sie die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung im Sinne der Berufungsklägerin entschieden hat und diese Frage auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Entspre- chend besteht diesbezüglich auch kein rechtlich geschütztes Interesse bzw. keine Beschwer der Berufungsklägerin. Im Übrigen kommt dieser Rüge mit Blick auf das
Seite 16 — 17 gestellte Rechtsbegehren betreffend Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids auch keine selbständige Bedeutung zu, ist diesem doch bereits auf- grund der vorangegangenen Ausführungen stattzugeben. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zulasten des unterliegenden Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Beru- fungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 30'000.-- (Art. 9 VGZ). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorlie- gend auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Überdies hat der Berufungsbeklagte die Beru- fungsklägerin hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 27. Mai 2016 (act. D.7) machte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann einen Aufwand von 11.05 Stunden à Fr. 250.-- geltend, was einem Honorar von Fr. 2'762.50 ent- spricht. Auch diese in Rechnung gestellten Leistungen sind mit Blick auf die sich stellenden Fragen nicht zu beanstanden. Zuzüglich Barauslagen von Fr. 207.90 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 237.65 beläuft sich der entschädigungspflichtige Aufwand zugunsten der Berufungsklägerin auf Fr. 3'208.05. Nachdem vorliegend keine Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung vorliegen, kann derzeit davon abgesehen werden, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter subsidiär vom Kanton zu leistende angemessene Entschädigung festzusetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Hierüber wäre gegebenenfalls mit separater Verfügung des zuständigen Einzelrichters zu entscheiden, wobei die Uneinbringlichkeit der Par- teientschädigung in der Regel durch Vorlage eines Verlustscheins nachzuweisen wäre.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 5. Mai 2015 werden aufgeho- ben. 2.a)Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Plessur von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 4'500.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kosten- vorschusses von Fr. 4'100.-- wird ihm durch das Bezirksgericht Plessur er- stattet. b)Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur mit Fr. 4'695.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten von Y., welcher X. hierfür überdies mit Fr. 3'208.05 (inkl. Barausla- gen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: