Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 5724. Januar 2017 Urteil II. Zivilkammer VorsitzPritzi Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger und Gesuchsteller, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. Oktober 2016, mitgeteilt am 24. Oktober 2016, in Sachen des Berufungsklägers und Gesuchstel- lers gegen die Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz, betreffend Hinterlegung eines Geldbetrages, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Am 25. September 2014 verkaufte die Y._____ der A._____ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag die Stockwerkeinheit Nr. , 3-Zimmerwohung Nr. W1, Grundbuch O.1, zum Kaufpreis von CHF 1'350'000.--. Öffentlich beurkundet wurde der Kaufvertrag durch den Notar X.. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien ein Kaufpreisteilbetrag von CHF 50'000.-- auf das Klienten- konto des Notars bei der B. als Sicherheitsrückbehalt zur Sicherstellung der Gewinnsteuer zu hinterlegen (vgl. Vorinstanz act. 1/1). B.Der Steuerberater der Y._____ ersuchte am 21. Juli 2016 X._____ den für die Steuern zurückbehaltenen Betrag inklusive Zinsen zu überweisen, nachdem sämtliche bis Ende 2014 angefallenen Steuern durch die Verkäuferin bezahlt wor- den waren. Überdies bestätigte der Steuerberater, dass auch alle bis Ende 2015 angefallenen Steuern beglichen worden seien (vgl. Vorinstanz act. 1/3 und 4). C.Der Verwaltungsrat der A._____ (Architekt C.) hatte mit E-Mail vom 9. Juni 2016 den Notar darauf aufmerksam gemacht, dass der Kaufpreisteilbetrag von CHF 50'000.-- auf dem Klientenkonto weiterhin blockiert bleiben müsse, zumal die gekaufte Stockwerkeinheit mit gesetzlichen Pfandrechten belastet sei (vgl. Vorinstanz act. 1/6). D.Am 23. August 2016 reichte X. beim Bezirksgericht Maloja gegen die Y._____ ein Gesuch betreffend Hinterlegung eines Geldbetrags ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (vgl. Vorinstanz act. 1): "1. Es sei der Unterzeichnende gerichtlich zu ermächtigen, den Kaufpreis- Teilbetrag von CHF 50'000.00 aufgrund des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages vom 25.09.2014 zwischen der Y._____ als Verkäuferin und der A._____ als Käuferin zu Gunsten der genannten Vertragspar- teien zu hinterlegen. 2. Es sei durch den Bezirkspräsidenten Maloja eine Oberengadiner Platzbank als Hinterlegungsstelle zu bezeichnen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." E.Die anwaltlich vertretene Y._____ reichte am 26. September 2016 ihre Stel- lungnahme ein und beantragte (vgl. Vorinstanz act. 5): "Das Gesuch sei unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschä- digungsfolge zzgl. 8 % MWST zu Lasten des Gesuchstellers abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann." F.Die A._____ äusserte sich nicht zu dieser Angelegenheit.

Seite 3 — 11 G.Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016, welcher gleichentags den Parteien eröffnet wurde, erkannte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja wie folgt: "1. Das Gesuch vom 23. August 2016 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin ausseramt- lich mit pauschal CHF 800.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)." Der Einzelrichter führte dazu hauptsächlich aus, dass die Anweisende (A.) gegenüber dem Angewiesenen (X.) die Anweisung nur widerrufen könne, solange der Angewiesene seine Annahme dem Empfänger nicht erklärt habe. Es stehe fest, dass der Betrag von CHF 50'000.-- dem ursprünglichen Konto der Ver- käuferin und Anweisenden belastet worden sei und auf dem Klientenkonto des Angewiesenen gutgeschrieben wurde. Ein Widerruf der Anweisung sei so nicht mehr zulässig. Im Übrigen bestehe keine Unsicherheit hinsichtlich der Person des Gläubigers. Das Hinterlegungsgesuch sei daher abzuweisen. H.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 3. November 2016 Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 24. Oktober 2016 in Sachen der obgenannten Prozessparteien betref- fend Hinterlegung eines Geldbetrags sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Unterzeichnete gerichtlich zu ermächtigen, den Kaufpreis- Teilbetrag von CHF 50'000.00 aufgrund des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 25.09.2014 zwischen der Y._____ als Verkäuferin und der A._____ als Käuferin zu hinterlegen. 3.Es sei durch das Kantonsgericht Graubünden eine Oberengadiner Platzbank als Hinterlegungsstelle zu bezeichnen. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Im Wesentlichen wird gerügt, dass eine Ungewissheit hinsichtlich der Person des Gläubigers bestehe, was der Verkäuferschaft anzulasten sei. Überdies befinde er sich aufgrund der vorliegenden Konstellation in einer Konfliktsituation. Einerseits habe er dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. September 2014 nach- zukommen und mithin die CHF 50'000.-- nach Bezahlung der Gewinnsteuern resp. Wertzuwachssteuern durch die Verkäuferschaft an diese weiterzuleiten. Anderer- seits habe jedoch die gesetzliche Vertreterin der Käuferin die Auszahlung des er-

Seite 4 — 11 wähnten Betrags untersagt resp. die Anweisung wiederrufen, zumal sie mit Bau- handwerkerpfandrechten und entsprechenden Werklohnforderungen in einem höheren Betrage konfrontiert werde und sie Gefahr laufe, für diese beiden Forde- rungen der Bauunternehmungen aufkommen zu müssen. Wegen derselben Be- gründung sei sodann die Inanspruchnahme des Rechts aus der Anweisung durch den Anweisungsempfänger offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Deshalb liege ein rechtsgenügender Grund für den Angewiesenen vor, um die Anweisung im Inter- esse der Anweisenden auszusetzen. I.Mit Berufungsantwort vom 16. November 2016 stellte die Y._____ folgende Anträge: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Maloja vom 24. Oktober 2016 zu bestätigen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge für beide Instanzen zzgl. 8 % MWST zu Lasten des Beru- fungsklägers." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die erfolgte Bezahlung der Wertzuwachssteuer durch die Vertragsparteien und dem Berufungskläger nicht bestritten werde. Trotzdem verweigere Letzterer der Verkäuferin die Heraus- gabe des Teilkaufpreises. Sodann bestehe keine Ungewissheit über die Person des Gläubigers und auch die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs sei- en nicht erfüllt. J.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beru- fung vom 3. November 2016, in der Berufungsantwort vom 16. November 2016 sowie in den übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Dem angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja liegt die Hinterlegung eines streitigen Betrages zugrunde. Hierfür ist das summari- sche Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der an- gefochtene Entscheid vom 24. Oktober 2016 ging beim Berufungskläger am
  2. Oktober 2016 ein (act. B.13 S. 1). Mit Eingabe vom 3. November 2016 erfolgte

Seite 5 — 11 die Berufung innert der gesetzlichen Frist. Der für die Berufung in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend ebenfalls erreicht, verlangt der Berufungskläger doch um Hinterlegung einer Summe von CHF 50'000.--. b)Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantons- gerichts). c/aa) Zu prüfen bleibt ferner, ob die Eingabe dem Begründungserfordernis gemäss Art. 311 ZPO genügt. Nebstdem die Berufungsschrift schriftlich einzurei- chen ist, hat sie weiteren bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Sie muss namentlich die Rechtsbegehren – d.h. die Berufungsanträge bzw. Abände- rungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheides – beinhalten und begründet sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Be- gründung eines Rechtsmittels erklärt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Berufungskläger – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – seine Behauptungen bestimmt und vollständig vorzubringen. Im Grundsatz ist vorausgesetzt, dass sich der Beru- fungskläger mit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzli- chen Entscheides im Einzelnen auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren zu beanstanden ist. An dieses Erforder- nis dürfen jedoch nicht überspitzte Anforderungen gestellt werden (vgl. zum Gan- zen Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; Urteile des Bun- desgerichts 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2; 5C.14/2005 vom 11. April 2005, E. 1.2). Gemäss Rechtsprechung muss die Berufungsinstanz die Begründung der Berufungsanträge "mühelos" verstehen können. Dies setzt voraus, dass der Beru- fungskläger die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 2.4; 5A_438/2012 vom 27. August 2014, E. 2.2). Wird in der Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen oder wird in allgemeiner Weise der angefochtene Entscheid kritisiert, genügt dies den vorgenannten Anforderungen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes

Seite 6 — 11 wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2 sowie 4A_659/2011 vom 7. De- zember 2011, E. 3). bb)Den Anforderungen an einen eindeutigen und klar umrissenen Berufungs- antrag im Sinne von Art. 311 ZPO genügt die Berufungseingabe im vorliegenden Fall zweifelsohne. Damit ferner beurteilt werden kann, ob die Berufung eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des erstinstanz- lichen Entscheids im Einzelnen aufweist, bedarf dies einer eingehenden Ausein- andersetzung mit der Prozesseingabe. Deshalb erscheint es zunächst als sinnvoll, die vom Berufungskläger vorgebrachte Begründung – welche sich im Einzelnen auf den vorinstanzlichen Entscheid bezieht – hier wiederzugeben (Berufung S. 9 Ziff. 6. zweiter Abschnitt): "6. [materielle Ausführungen zu Art. 470 OR] Der Bezirksgerichtspräsident Maloja geht in seinem Entscheid vom 24. Oktober 2016 davon aus, es sei der Betrag von CHF 50'000.00 dem ursprünglichen Konto der Anweisenden, bzw. Käuferin belastet und auf dem Klientenkonto des Angewiesenen (d.h. des unterzeichne- ten Berufungsklägers) gutgeschrieben worden. Demzufolge sei ein Widerruf der Anweisung nicht mehr zulässig." cc)Der Berufungskläger bezieht sich in der insgesamt zwölfseitigen Beru- fungsschrift lediglich im soeben zitierten Abschnitt – mit anderen Worten also nur an einer Stelle – auf den angefochtenen Entscheid. Inhaltlich betrachtet, handelt es sich um eine rein verkürzte Wiedergabe der vorinstanzlichen Erkenntnis. Der Berufungskläger setzt sich in dieser Textpassage allerdings nicht damit auseinan- der, weshalb er den angefochtenen Entscheid als falsch erachtet oder warum die- ser geändert werden müsste. Auf den weiteren Seiten seiner Eingabe begnügt er sich damit, seine Äusserungen – die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren be- treffend Gesuch um Hinterlegung vorgebracht hat – zu wiederholen. Unbehilflich sind sodann auch die in der Berufungseingabe gemachten Ausführungen mit all- gemeiner Rechtsliteratur zum Anweisungsrecht. Unter diesen Umständen vermag die Berufungsschrift dem Begründungserfordernis gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2. a) Obschon bereits wegen mangelnder Begründung auf die Berufung nicht einzutreten ist, wird der Vollständigkeit halber in dieser Erwägung noch darauf eingegangen, inwiefern die Berufung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unbe- gründet und deshalb abzuweisen wäre. Unter der Annahme, dass auf die Beru-

Seite 7 — 11 fung eingetreten worden wäre, wäre im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Hinterlegungsgesuch des Berufungsklägers (resp. Gesuchstellers) betreffend Gewinnsteuer abgewiesen hat. b/aa) Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anwei- sungsempfänger zu leisten und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Die Anweisung gemäss Art. 466 OR stellt eine Doppe- lermächtigung dar, an der drei Personen beteiligt sind: Der Anweisende, der An- gewiesene und der Anweisungsempfänger (vgl. dazu BGE 122 III 237 E. 1b). Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt er- klärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entge- gensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum An- weisenden (vgl. Art. 468 Abs. 1 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht, 2. Aufla- ge, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 1213). Grundsätzlich wird der Angewiesene durch die Anweisung nur ermächtigt – nicht auch verpflichtet – an den Anwei- sungsempfänger zu leisten. Gegenüber diesem entsteht eine Leistungspflicht erst durch eine entsprechende Annahmeerklärung des Angewiesenen (Thomas Koller, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage, Basel 2015, N 3 zu Art. 468 OR). Eine gemäss Art. 468 Abs. 1 OR vorbehaltlos angenommene Anweisung begrün- det ein neues, gegenüber dem Deckungs- und Valutaverhältnis grundsätzlich abs- traktes Zahlungsversprechen. Dem Angewiesenen stehen gegenüber dem Anwei- sungsempfänger nur solche Einreden zu, die diesem gegenüber persönlich beste- hen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung ergeben. Die vorbehaltlose Annah- meerklärung schafft einem eigenständigen Rechtsgrund für die Leistungspflicht des Angewiesenen und lässt ein abstraktes Forderungsrecht des Anweisungs- empfängers gegen den Angewiesenen entstehen. Die Annahme der Anweisung ist eine an den Anweisungsempfänger gerichtete Willenserklärung des Angewiese- nen. Sie ist formfrei und kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. Damit auf eine konkludente Annahme geschlossen werden kann, muss der Anweisungs- empfänger aufgrund der Willensäusserung des Angewiesenen in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser die Absicht hat, sich ihm gegenüber zu ver- pflichten (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; Thomas Koller, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 468 OR). Mit der vorbehaltslosen Annahme verpflichtet sich der Ange- wiesene, die Überweisung auszuführen und zwar ohne Einreden aus dem De-

Seite 8 — 11 ckungs- oder Valutaverhältnis entgegensetzen zu können (vgl. 468 Abs. 1 OR, BGE 130 III 462 E. 6.1 m.w.H.). Ausnahmsweise kann das Prinzip der Abstraktheit der Anweisung durchbrochen werden, wenn die Berufung des Anweisungsempfängers auf den Einredenaus- schluss im Sinne von Art. 468 Abs. 1 OR offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (Thomas Koller, a.a.O., N 8a zu Art. 468 OR). So hat das Bundesgericht in einem wegleitenden Urteil festgehalten, dass der Angewiesene sich nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände, sich auf einen Rechtsmissbrauch berufen kann, dessen Grundlage sich in einem das Valutaverhältnis betreffenden Mangel liegt. Dabei muss die Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit der Grundforderung offensichtlich sein. Es muss sich um einen Mangel handeln, der in rechtlicher Hin- sicht ins Auge springt und unverzüglich bewiesen werden kann. Insbesondere verhält sich der Anweisungsempfänger rechtsmissbräuchlich, wenn er aufgrund von sofort greifbaren Beweismitteln weiss oder wissen müsste, dass ihm aufgrund des Valutaverhältnisses gegenwärtig oder künftig kein Recht zusteht (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 462 E. 6.1 m.w.H. [= Pra. 2005 S. 136 ff.], in diesem Sinne auch BGE 100 II 145 E. 4b). bb)Vorliegend ist unbestritten und durch den Berufungskläger bestätigt, dass er als Angewiesener die Annahme ohne Vorbehalt erklärt hat (Berufung S. 9 f.). Nicht zu beanstanden ist zudem die Erkenntnis der Vorinstanz, dass ein Widerruf der Anweisung durch die Anweisende im konkreten Fall ausgeschlossen ist, zumal eine Anweisung unwiderruflich wird, wenn – wie im vorliegenden Fall (vgl. act. B.5) – der Überweisungsbetrag auf dem Konto des Anweisenden belastet worden ist (vgl. Art. 470 OR; Thomas Koller, a.a.O., N 6a zu Art. 470 OR). Überdies sind auch keine Gründe ersichtlich, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Anweisungsempfänger sich rechtsmissbräuchlich verhalten würde. Zwar prangert der Berufungskläger in diesem Zusammenhang das Vorgehen der Berufungsbe- klagten bezüglich der Vertragsabwicklung an, indem sie die Aushändi- gung/Überweisung und damit die Begleichung des im Vertrag vorgesehenen Be- trags für die Steuern fordert. Spätestens nachdem die Berufungsbeklagte unbe- strittenermassen die in Frage stehenden Gewinnsteuern gemäss Vertragsverein- barung (act. B.1 Ziff. 10 S. 13) beglichen hat, erweist sich dieser Einwand als un- beachtlich. An das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit sind entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. 3. a) Im Weiteren bemängelt der Berufungskläger, es bestehe im vorliegenden Fall eine Ungewissheit hinsichtlich der Person des Gläubigers (vgl. Art. 96 OR).

Seite 9 — 11 Der Berufungskläger begründet die Unsicherheit hinsichtlich der Person des Gläu- bigers damit, dass er sich in einer Konfliktsituation befinde. Einerseits habe er dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25. September 2016 nachzukommen und mithin die CHF 50'000.-- nach Bezahlung der Gewinnsteuern durch die Ver- käuferschaft an diese weiterzuleiten. Andererseits habe jedoch die gesetzliche Vertreterin der Käuferin die Auszahlung des erwähnten Betrags untersagt resp. die Anweisung wiederrufen, zumal sie mit Bauhandwerkerpfandrechten und ent- sprechenden Werklohnforderungen in einem höheren Betrage konfrontiert werde. b)Wie soeben dargelegt, behauptet der Berufungskläger in seiner Eingabe einen Mangel im Valutaverhältnis, weshalb er sich durch Hinterlegung der Sicher- heitsüberweisung von CHF 50'000.-- von seiner Erfüllungspflicht befreien will. An- zumerken sei in diesem Zusammenhang, dass der vorgebrachte Einwand das Grundverhältnis (Valutaverhältnis) betrifft, an welchem der Anweisende und der Leistungsempfänger beteiligt sind. Dem Berufungskläger als angewiesene Person steht es jedoch nicht zu, in diesem Zusammenhang allfällig bestehende Mängel geltend zu machen (vgl. Claire Huguenin, a.a.O., Rz. 1204). Selbst wenn ein sol- cher Einwand beachtlich wäre, bestünde keine Unsicherheit betreffend der Gläu- bigerin des geleisteten Sicherheitsrückbehalts, zumal im Kaufvertrag klar definiert wurde, dass die Verkäuferin zur oder nach der Bezahlung der Wertzuwachssteu- ern über dieses Depositum verfügen könne (act. B.1 Ziff. 10 Abs. 2 auf S. 13). Die Vorinstanz hat demnach bereits zutreffend erkannt, dass dieses Vorbringen unbe- achtlich ist und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen wäre. 4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung dem Be- gründungserfordernis gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügt (Erwägung 1). Dementsprechend ist auf die Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste die Berufung abgewiesen werden, zumal die Inanspruchnahme des Rechts aus der Anweisung durch den Anweisungsempfänger nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (Erwägung 2). Wie aufgezeigt, ist sodann auch der Einwand betreffend Ungewissheit über die Person des Gläubigers unbegründet (Erwägung 3). 5.Aus dem Umstand, dass die Berufung sich als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht die Entscheidfindung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [BR 173.000]).

Seite 10 — 11 6. a) Da auch ein Nichteintreten als Unterliegen gilt, gehen die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung vollumfänglich zu Lasten des Berufungs- klägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b/aa) Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfra- gen festgelegt (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [BR 320.210]). Diese werden auf CHF 2'000.-- festgelegt und mit dem vom Beru- fungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- verrechnet. Der Restbetrag wird ihm erstattet. bb)Die Parteientschädigung hat die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung (BR 310.250) nach Er- messen festzusetzen, da die Berufungsbeklagte sich nicht zu ihrem im Rechtsmit- telverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und keine Honorar- note eingereicht hat. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die ausseramtli- che Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Vorlie- gend erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands eine Entschädigung von pauschal CHF 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kosten- vorschusses wird dem Berufungskläger erstattet. 3.X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 800.-- aus- seramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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