Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 3. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 2607. November 2016 Entscheid II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterInnenPritzi und Schnyder AktuarNydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettis- berger, Hinterm Bach 40, Postfach 193, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 23. Mai 2016, mitgeteilt am 27. Mai 2016, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Y . _ _ _ _ _ , Berufungsbeklagte, und Z., Berufungsbeklagter, beide vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verwaltung von 78 Inhaberaktien durch eine Drittperson), hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.Die Y._____ (bis _____ 2013 Y.) mit Sitz in O.1 hat ihren Zweck in der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf von Verpackungsmaschi- nen, anderen Spezialmaschinen und Apparaten. Das Aktienkapital beträgt Fr. 75'000.00 und ist eingeteilt in 150 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je Fr. 500.00. Diese Aktien sind verbrieft in 25 Zertifikaten für jeweils sechs Aktien. Bis am 31. Oktober 2005 war X._____ alleiniger Inhaber der insgesamt 150 Inhaber- aktien zu je Fr. 500.00. Am 31. Oktober 2005 verkaufte er 18 dieser Inhaberaktien zum Preis von Fr. 99'900.00 an seinen Sohn Z.. Mit Vereinbarung vom 25./26. November 2008 wurden weitere 54 Aktien der Y. in Anrechnung an die künftige Erbschaft an Z._____ abgetreten. Im Weiteren besteht eine Vereinba- rung, datiert vom 25./26. November 2008, gemäss welcher weitere 78 Inhaberak- tien an die Y._____ abgetreten werden. Gemäss dieser Vereinbarung erhält die Y._____ die Aktien treuhänderisch, mit der Auflage, diese gemäss Vorgaben aus- schliesslich Kadermitarbeitern in Anerkennung besonderer Leistungen weiterzulei- ten. Nach Ansicht von Z._____ und der Y._____ sei diese Vereinbarung nie voll- zogen worden, sodass diese 78 Aktien nie auf die Y._____ übertragen worden seien. Vielmehr sei im Juni 2009 beschlossen worden, die 78 Aktien nicht an die Y., sondern an Z. persönlich zu übertragen, und zwar zu Eigentum in Form eines (zweiten) Erbvorbezuges, welcher jedoch nicht schriftlich festgehalten worden sei. X._____ bestreitet einen solchen (zweiten) Erbvorbezug. Zwar habe die Absicht bestanden, einen Erbvertrag abzuschliessen; dazu sei es letztlich aber nicht gekommen. Er sei deshalb nach wie vor Eigentümer der fraglichen 78 Aktien. B.Mit Kaufvertrag vom 19. Februar 2013 verkaufte Z._____ 30 Inhaberaktien an A.. Im Kaufvertrag wird ausgeführt, dass Z. alleiniger Aktionär der (damaligen) Y._____ sei. X._____ forderte Z._____ daraufhin mehrfach auf, die 78 der Y._____ treuhänderisch übertragenen Aktien herauszugeben. Die Y._____ und auch Z._____ stellten sich fortan auf den Standpunkt, diese Aktien nie im Zu- sammenhang mit der Vereinbarung vom 25./26. November 2008 erhalten zu ha- ben. Die Y._____ habe nie irgendwelche eigenen Aktien erhalten. X._____ habe seine Rechte an allen Aktien abgegeben und habe dementsprechend kein Recht, Aktien einzufordern. Daraufhin reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger im Namen von X._____ am 22. Märt 2013 Strafanzeige gegen Z._____ und die wei- teren Verwaltungsräte der Y._____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ein.
Seite 3 — 20 C.Ausserdem reichte X._____ am 2. August 2013 beim Bezirksgericht Land- quart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Verwaltung von 78 Inhaberaktien der Y._____ durch eine Drittperson ein, worin er, was folgt, beantragte: "1. Es sei zur Verwaltung der von der Kantonspolizei Graubünden resp. der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beschlagnahmten und sich bei ihr befindlichen 78 von insgesamt 102 Inhaberaktien der Y._____ für die Dauer des Hauptprozesses eine Drittperson zu ernen- nen. 2.Die durch das Gericht bestimmte Drittperson sei anzuweisen, die In- teressen der Y._____ und des Gesuchstellers zu wahren und sämtli- che in Zusammenhang damit stehende Rechtshandlungen vorzuneh- men. Insbesondere sei die Drittperson anzuweisen: 2.1 Eine Generalversammlung zu verlangen bzw. einberufen zu las- sen. 2.2 Den gesamten derzeitigen Verwaltungsrat abzuwählen. 2.3 Sich als einzigen Verwaltungsrat zu wählen. 2.4 Sämtliche allfälligen Übertragungen von materiellen und immateri- ellen Vermögenswerten und Rechten der Y._____ an die Y., O.1, rückgängig zu machen und die dafür notwendigen Hand- lungen zu tätigen sowie die dafür notwendigen Prozesse zu führen. 2.5 Der Y., O.1, richterlich verbieten zu lassen ihren Fir- mennamen zu führen. 2.6 Die Namensänderung der Y._____ in Y._____ rückgängig zu ma- chen. 2.7 Gegen jegliche schädigenden Handlungen des abzuwählenden Verwaltungsrates sowie der Y., O.1 rechtliche Schritte einzuleiten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- ner." D.Am 5. August 2013 reichte X._____ ein Berichtigungsschreiben ein und tags darauf folgte ein Berichtigungsschreiben zum vorhergehenden Berichtigungs- schreiben. E.Mit Eingabe vom 23. August 2013 beantragten Z._____ und die Y._____, was folgt: "1. Das Verfahren Proz.Nr. 135-2013-239 sei vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken. 2.Es sei anzuordnen, dass die bis am 19. September 2013 einzurei- chende Stellungnahme der Gesuchsgegner auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken ist und die Gesuchsgegner im Falle der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit eine weitere Frist erhalten, um zu den weiteren Punkten des Gesuchs Stellung zu nehmen."
Seite 4 — 20 F.Mit Schreiben vom 13./16. September 2013 beantragte X., was folgt: "1. Auf das Gesuch betreffend Beschränkung des Verfahrens auf die örtli- che Zuständigkeit sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollum- fänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- ner." G.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2013, mitgeteilt am 20. September 2013, wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart das Gesuch um Beschränkung des Verfahrens auf die örtliche Zuständigkeit ab. H.Mit Eingabe vom 4. November 2013 stellten Z. und die Y._____ fol- gende Anträge: "1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Eventualiter sei: a. für die Dauer des Hauptprozesses eine Drittperson zur Verwaltung der Aktien Nrn. 103 bis 150 (Aktienzertifikate 18-25) zu ernennen; b. A., Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, als Verwalter zu er- nennen; c. der Verwalter einzig anzuweisen, zukünftig dafür zu sorgen, dass keine Handlungen zum Schaden der Y. erfolgen; d. die vorsorgliche Massnahme sei nur unter der Bedingung zu ge- währen, dass der Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung von CHF 950'000 beim Gericht hinterlegt. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuch- stellers." I.Am 22. November 2013 reichte X._____ eine Stellungnahme zur Eingabe von Z._____ und der Y._____ vom 4. November 2013 ein, wobei er an den Rechtsbegehren gemäss Gesuch vom 2. August 2013 festhielt. Zusätzlich stellte er den Antrag, die Beilage 4a der Gegenseite sei aus der Prozedur zu weisen. J.Am 20. Dezember 2013 reichten Z._____ und die Y._____ ihrerseits eine Stellungnahme zur Stellungnahme von X._____ vom 22. November 2013 ein, wo- bei sie an ihren Anträgen gemäss Stellungnahme vom 4. November 2013 festhiel- ten. K.Am 3. Januar 2014 reichte X._____ eine Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren ein, mit dem Antrag, diese der Gegenpartei (noch) nicht zuzustel- len, zumal in den nächsten Tagen zwischen den Parteien Vergleichsgespräche geführt würden.
Seite 5 — 20 L.Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde das Verfahren auf Antrag von X._____ sistiert, nachdem die Gegenpartei gegen die Sistierung keine Einwände erhob. M.Mit Schreiben vom 3. September 2014 zeigte X._____ dem Bezirksgericht Landquart an, dass zwischen den Parteien keine Einigung habe erzielt werden können, und ersuchte um Aufhebung der Sistierung. N.Nach weiteren Eingaben und Stellungnahmen der Parteien entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart mit Entscheid vom 23. Mai 2016, mitge- teilt am 27. Mai 2016, was folgt: "1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet. b)X._____ hat die Y._____ und Z._____ gesamthaft mit CHF 5'400 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]" Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart lehnte das Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei von X._____ weder glaubhaft gemacht, dass er Eigentumsansprüche an den 78 stritti- gen Aktien habe (angefochtener Entscheid, E. 4), noch dass ihm aus der Verlet- zung des von ihm behaupteten Eigentumsrechts an den Aktien der Y._____ ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (angefochtener Entscheid, E. 5). Im Übrigen sei das Gesuch auch wegen fehlender Dringlichkeit abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 6). O.Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. Juni 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Der Entscheid vom 23./27. Mai 2016 des Bezirksgerichts Landquart sei aufzuheben. 2.Es sei zur Verwaltung der von der Kantonspolizei Graubünden resp. der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beschlagnahmten und sich bei ihr befindlichen 78 von insgesamt 102 Inhaberaktien der Y._____ für die Dauer des Hauptprozesses eine Drittperson zu ernen- nen. 3.Die durch das Gericht bestimmte Drittperson sei anzuweisen, die In- teressen der Y._____ und des Berufungsklägers zu wahren und sämt-
Seite 6 — 20 liche in Zusammenhang damit stehende Rechtshandlungen vorzu- nehmen. Insbesondere sei die Drittperson anzuweisen: 3.1 Eine Generalversammlung zu verlangen bzw. einberufen zu las- sen. 3.2 Den gesamten derzeitigen Verwaltungsrat abzuwählen. 3.3 Sich als einzigen Verwaltungsrat zu wählen. 3.4 Sämtliche allfälligen Übertragungen von materiellen und immateri- ellen Vermögenswerten und Rechten der Y._____ an die Y., O.1, rückgängig zu machen und die dafür notwendigen Hand- lungen zu tätigen sowie die dafür notwendigen Prozesse zu führen. 3.5 Der Y., O.1, richterlich verbieten zu lassen ihren Fir- mennamen zu führen. 3.6 Die Namensänderung der Y._____ in Y._____ rückgängig zu ma- chen. 3.7 Gegen jegliche schädigenden Handlungen des abzuwählenden Verwaltungsrates sowie der Y., O.1 rechtliche Schritte einzuleiten. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens zzgl. MWST. zu Lasten der Gesuchsgegner." Zudem erhob der Berufungskläger folgenden "prozessualen" Antrag: "Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die beschlagnahm- ten 78 Aktien der Y._____ bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht herauszugeben." P.In ihrer Berufungsantwort vom 25. Juni 2016 beantragten die Y._____ und Z._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), was folgt: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Eventualiter sei: a. für die Dauer des Hauptprozesses eine Drittperson zur Verwaltung der Aktien Nrn. 103 bis 150 (Aktienzertifikate 18-25) zu ernennen; b. A., Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, als Verwalter zu er- nennen; c. der Verwalter einzig anzuweisen, zukünftig dafür zu sorgen, dass keine Handlungen zum Schaden der Y. erfolgen; d. die vorsorgliche Massnahme sei nur unter der Bedingung zu ge- währen, dass der Berufungskläger eine Sicherheitsleistung von CHF 950'000 beim Gericht hinterlegt. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers."
Seite 7 — 20 Q.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Fol- genden eingegangen. II. Erwägungen
Seite 8 — 20 b)Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Wie bereits die Eingabe an die erste In- stanz (für das Schlichtungsverfahren Art. 202 Abs. 2 ZPO; für das ordentliche Ver- fahren Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das vereinfachte Verfahren Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO; für das summarische Verfahren Art. 252 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; für das Scheidungsverfahren Art. 290 lit. n - d ZPO) muss auch die Berufungsein- gabe Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraus- setzt. In der Berufungseingabe sind daher Rechtsbegehren zu stellen (BGE 137 III 617 E 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage bzw. des Rechtsmittels unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E 4.3). Bei Unklarheiten im Rechtsbegehren, ist dieses nach dem objektiven Sinngehalt auszulegen, wobei auch auf die Begrün- dung abgestellt werden kann. Bleibt das Rechtsbegehren unklar oder ist es unbe- stimmt, so ist auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). c)Im Jahr 2005 kaufte Z._____ von X._____ 18 Aktien der (heutigen) Y._____ (Aktien Nr. 1 - 18 = Aktienzertifikate Nr. 1 - 3). Diese sind unbestrittenermassen in das Eigentum von Z._____ übergegangen; dass der Kaufpreis von Z._____ gemäss den Angaben des Berufungsklägers bislang nicht bezahlt wurde, ändert daran nichts. Im Übrigen wurden sie weder von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt noch bilden sie Gegenstand der beantragten vorsorglichen Massnahme. Wie sich aus BG act. III.2 ergibt, waren die Aktien Nr. 19 - 72 (= Aktienzertifikate Nr. 4 - 12) Gegenstand des unbestrittenen Erbvorbezuges vom 25./26 November 2008. Dies ergibt sich einerseits aus der zeitlichen Nähe der Deponierung der Ak- tien bei B._____ am 6. November 2008 sowie der übereinstimmenden Anzahl Ak- tien bzw. Aktienzertifikate in dieser Bestätigung mit der Anzahl Aktien des kurz darauf schriftlich festgelegten und unbestrittenen (ersten) Erbvorbezuges (vgl. da- zu auch angefochtener Entscheid, E. 4). Insofern ist davon auszugehen, dass die- se ins Eigentum von Z._____ gelangten. Bei den restlichen 78 Aktien, deren Ei- gentum umstritten ist, handelt es sich demzufolge um die Aktien Nr. 73 - 150 (Ak- tienzertifikate Nr. 13 - 25). Erstellt ist zudem, dass Z._____ 30 Aktien (Aktien Nr. 73 - 102 = Aktienzertifikate Nr. 13 - 17) an A._____ verkaufte. Z._____ war bzw. ist somit nur noch im Besitz der Aktienzertifikate Nr. 1 - 12 sowie Nr. 18 - 25 (d.h. insgesamt 120 Aktien). Davon übergab er am 16. Mai 2013 die Aktienzertifikate Nr. 18 - 25 (vgl. BG act. II.39) sowie am 27. Juni 2013 die Aktienzertifikate Nr. 4 -
Seite 9 — 20 12 (vgl. BG act. III.3) der Kantonspolizei Graubünden. Bei den Akten befinden sich zwar die entsprechenden Empfangsbestätigungen, nicht jedoch ein eigentlicher Beschlagnahmebefehl (der in den vorinstanzlichen Akten enthaltene Beschlag- nahmebefehl [BG act. III.4] betrifft die an A._____ verkauften Aktien [Aktienzertifi- kate Nr. 13 - 17]). Ein Beschlagnahmebefehl hat jedoch auch zu ergehen, wenn eine Sache nach Art. 265 Abs. 1 StPO herausgegeben wird; ebenso ist ein Ver- zeichnis der beschlagnahmten Gegenstände im Sinne von Art. 266 Abs. 2 StPO zu erstellen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 265 StPO). Unbesehen darum gelten auch im Sinne von Art. 265 StPO herausgegebene Gegenstände als beschlagnahmt, wie sich aus der systematischen Einordnung von Art. 265 StPO im Kapitel über die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) ergibt. Daraus erhellt, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Aktien in verschiedene Gruppen zuordnen lassen; dies umso mehr, als die Aktien nummeriert sind und beim unterschiedlichen Verwendungszweck (Verkauf, Erbvorbezug, allenfalls treuhänderische Übertragung) jeweils auf die Nummerierung Bezug genommen wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung, S. 16) sind sie damit hinreichend spezifiziert. Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Aktien handelt es sich mithin um Speziessachen. Daran ändert nichts, dass die 54 Aktien des (ersten) unbestrittenen Erbvorbezuges zusammen mit den restlichen, strittigen 78 Aktien am 13. August 2009 durch B._____ an Z._____ ausgehändigt wurden (vgl. BG act. II.7). Eine Vermischung im Sinne von Art. 727 ZGB hat nicht stattge- funden, sodass sich an den Eigentumsverhältnissen bezüglich der Aktien auch nichts geändert hat. In Anbetracht dessen wäre der Berufungskläger gehalten ge- wesen anzugeben, auf welche Aktien sich die von ihm anbegehrten vorsorglichen Massnahmen beziehen. Unzulässig erscheint es nun, die vorsorglichen Mass- nahmen auf 78 der (insgesamt 102) von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Aktien zu beziehen, ist doch erstellt, dass von den 78 strittigen Aktien 30 an A._____ verkauft wurden. Was diese 30 Aktien anbelangt, müsste das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen A._____ gerichtet sein, da dieser nun im Besitz der vom Berufungskläger beanspruchten Aktien ist. So gesehen könnte sich das vorliegende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohnehin nur noch auf die verbleibenden 48 Aktien (Aktienzertifikate Nr. 18 - 25) beschränken. Dass der Berufungskläger daran nur ein beschränktes Interesse hat, ist offensicht- lich, könnte dadurch doch die Drittperson nicht mit der Verwaltung der Mehrheit der Aktien betraut werden (48 statt 78 von insgesamt 150 Aktien). Dies ist aller- dings eine Frage inhaltlicher Natur. Unbesehen darum geht aus dem Rechtsbe- gehren Ziff. 2 des Berufungsklägers letztlich nicht hervor, bezüglicher welcher Ak-
Seite 10 — 20 tien er die vorsorglichen Massnahmen beantragt (weil der Berufungskläger - wie dargelegt - von der falschen Annahme ausgeht, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Aktien seien nicht spezifiziert). Anhand der Berufungsbegrün- dung und im Hinblick auf die Interessenlage des Berufungsklägers erscheint je- doch klar, dass sich die vorsorglichen Massnahmen jedenfalls auf die strittigen 48 Aktien (Aktienzertifikate Nr. 18 - 25) beziehen. Im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind zumindest diese vom entsprechenden Rechtsbegehren erfasst. Damit ist Letzteres genügend bestimmt. Dass das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen bzw. die vorliegende Berufung ins Leere zielen, soweit es um die dreissig zusätzlichen Aktien geht, ist eine Frage inhaltlicher Natur und be- schlägt die prozessuale Zulässigkeit des Rechtsbegehrens grundsätzlich nicht, sondern hat die Konsequenz, dass die Berufung gegebenenfalls nur teilweise gut- geheissen werden könnte. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 3.Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die örtliche Zuständigkeit des Be- zirksgerichts Landquart von den Berufungsbeklagten bestritten. Die entsprechen- de Rüge wird im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Da es sich beim Ge- richtsstand betreffend vorsorgliche Massnahmen um einen zwingenden Gerichts- stand handelt (Art. 9 ZPO i.V.m. Art. 13 ZPO) und die Parteien hiervon weder durch Einlassung noch durch Gerichtsstandsvereinbarung abweichen können, hat auch die Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prü- fen (vgl. Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 9 ZPO). Der Vorderrichter hat indessen seine örtliche Zuständigkeit zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1). Darauf kann verwiesen werden. Infolgedes- sen erweist sich auch das Kantonsgericht von Graubünden als örtlich zuständig. 4. a) Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren (erstmals), die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten 78 Aktien der Y._____ bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht herauszugeben (Berufung, S. 3). Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, dieser neue Antrag stelle ei- ne unzulässige Klageänderung dar (Berufungsantwort, S. 3). b)Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes. Die Kla- geänderung umfasst sowohl eine inhaltliche Änderung der Rechtsbegehren, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren, als auch eine Änderung des Klagefundaments, d.h. der Kläger leitet die Klage aus einem anderen Lebensvorgang her. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nur noch zulässig, wenn der geänderte oder neue
Seite 11 — 20 Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisheri- gen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Zudem muss die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Zulässig sind grundsätzlich sowohl echte als auch unechte Noven. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Von den eigentlichen Rechtsbegehren zu unterscheiden sind prozessuale Anträge (Verfahrensanträge), z.B. auf Sistierung des Prozesses oder auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Prozessuale An- träge können auch zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt gestellt werden (vgl. Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 10 zu Art. 221 ZPO). c)Der Berufungskläger begründet seinen Antrag damit, dass Z._____ ohne Aufrechterhaltung des Beschlagnahmebefehls weitere Aktien verkaufen könne, sodass diese von einem gutgläubigen Dritten nicht mehr herausverlangt werden könnten. Nur durch die fortdauernde Hinterlegung der Aktien sei eine Rücküber- tragung auf den Berufungskläger gewährleistet (Berufung, S. 3). Das vom Beru- fungskläger als prozessualer Antrag formulierte Begehren stellt in der Sache wohl ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsver- fahrens dar. Dementsprechend würde es sich auch nicht um eine Klageänderung handeln. Fraglich erscheint jedoch ganz grundsätzlich, ob die Berufungsinstanz befugt sein kann, der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung zu erteilen. Unbesehen darum geht der Antrag an der Sache vorbei. d)Anhand des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens dürfte diese in Kenntnis davon sein, dass der (Eigentums-)Anspruch an den Aktien um- stritten ist. Unabhängig davon hätte der Berufungskläger jederzeit die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis zu setzen (was gegenüber der Anord- nung einer vorsorglichen Massnahme gem. Art. 261 ZPO denn auch die mildere "Massnahme" wäre). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, kann die Staatsanwalt- schaft die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO). Die Rückgabe an eine bestimmte Person durch die Staatsanwalt- schaft ist nach dem Wortlaut von Art. 267 Abs. 4 StPO demgegenüber ausge- schlossen (vgl. Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
Seite 12 — 20 [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 267 StPO; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 267 StPO). Die Bestimmung von Art. 267 Abs. 5 StPO ermöglicht bei einer zweifelhaften Rechtslage, das Beschlagnahmeobjekt dem letztmaligen Besitzer oder dem Geschädigten zuzusprechen, aber die Rechte anderer Ansprecher insoweit zu wahren, als ein eventuell abweichender zivilrecht- licher Entscheid vorbehalten wird. Die Bestimmung bezweckt, die Parteirollen im Hinblick auf einen eventuellen Zivilprozess zu verteilen und die Strafbehörde (mit- hin den Staat) vor dem Vorwurf zu schützen, einen Gegenstand oder Vermögens- wert widerrechtlich einer nicht berechtigten Person herausgegeben zu haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013, E. 8.4). In Anbetracht dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Aktien an Z._____ zurückgeben wird, weil sei dies - die Kennt- nis der strittigen Eigentumsverhältnisse an den Aktien vorausgesetzt - gar nicht tun dürfte. Der Antrag des Berufungsklägers, wonach die Staatsanwaltschaft an- zuweisen sei, die beschlagnahmten 78 Aktien der Y._____ bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht herauszugeben, erweist sich somit als obsolet, so- dass er, könnte darauf überhaupt eingetreten werden, abzuweisen wäre. 5. a) Der Vorderrichter lehnte das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei von X._____ weder glaubhaft ge- macht, dass er Eigentumsansprüche an den 78 strittigen Aktien habe (angefoch- tener Entscheid, E. 4), noch dass ihm aus der Verletzung des von ihm behaupte- ten Eigentumsrechts an den Aktien der Y._____ ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohe (angefochtener Entscheid, E. 5). Im Übrigen sei das Ge- such auch wegen fehlender Dringlichkeit abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 6). b)Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender mate- riell-rechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Vor- ausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Be- rechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch, der auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen An- spruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Nachteile können grundsätzlich in sämtlichen Beeinträchtigungen sowohl tatsäch-
Seite 13 — 20 licher als auch rechtlicher Natur bestehen. Ausserdem muss der angestrebte vor- sorgliche, das heisst bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils währende Rechtsschutz dringlich sein (vgl. zum Ganzen Thomas Sprecher, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 261 ZPO). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit muss einzelfallweise beurteilt werden; allgemein ist die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 22 zu Art. 261 ZPO). Schliesslich ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, weshalb die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., N 22 zu Art. 262 ZPO). Das Gericht hat dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringli- chen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 28 zu Art. 261 ZPO). In Bezug auf das Beweismass genügt das Glaubhaftmachen der beschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. dazu BGE 130 III 321 E. 3.3). Vorsorgliche Massnahmen sollen dem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt. Der einstweilige Rechtsschutz kann entweder durch Sicherung einer zukünftigen Zwangsvollstreckung, durch vorläufige Vollstreckung eines streitigen Anspruches oder durch Erhalt des aktuel- len Rechtszustandes erfolgen. Entsprechend lassen sich die vorsorglichen Mass- nahmen in Sicherungsmassnahmen, Regelungsmassnahmen und Leistungs- massnahmen unterteilen. Sicherungsmassnahmen dienen der Rechtsverwirkli- chung bzw. Realerfüllung eines gefährdeten Anspruchs. Sie sollen im weitesten Sinne einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil besonders durch Verän- derung des bestehenden Zustandes während der Prozessdauer oder schon vor der Rechtshängigkeit eines Prozesses vermeiden und die Vollstreckung eines streitigen Anspruchs bzw. des Hauptsacheentscheides sicherstellen. Regelungs- massnahmen bezwecken die Festlegung eines modus vivendi bei einem Dauer- rechtsverhältnis. Sie sollen für die Prozessdauer eine provisorische Ordnung
Seite 14 — 20 schaffen. Leistungsmassnahmen führen zu einer vorläufigen Vollstreckung des behaupteten Anspruchs (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 200 E. 2.3.2). Leistungs- massnahmen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Gegenpar- tei dar. Generell gilt bei Leistungsmassnahmen, dass sie nur zurückhaltend anzu- ordnen sind und die allgemeinen Voraussetzungen der Dringlichkeit und Verhält- nismässigkeit verschärften Anforderungen unterworfen sind (vgl. BGE 131 III 473; Huber, a.a.O., N 25a ff. zu Art. 261 ZPO und N 15 zu Art. 262 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 65 zu Art. 261 ZPO und N 8 zu Art. 262 ZPO). In seinem Entscheid vom 11. Juni 2013 (HG 13 67) hat das Handelsgericht des Kantons Bern festgehalten, dass bei Leistungsmassnahmen nicht nur erhöhte Anforderungen an das Glaub- haftmachen der anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auch an die rechtli- che Begründetheit des Anspruchs zu stellen seien. Während in der Regel summa- risch zu prüfen sei, ob der Anspruch nicht aussichtslos erscheine, sei hier ange- zeigt zu prüfen, ob der Anspruch aussichtsreich erscheine. Denn eine blosse Nicht-Aussichtslosigkeit vermöge die Vorwegnahme der Vollstreckung des Haupt- anspruchs nicht zu rechtfertigen (abgedruckt in SJZ 109/2013, S. 557 ff., sowie in CAN 2013 Nr. 80, S. 214 ff.). c/aa) Der Berufungskläger macht geltend, er sei rechtmässiger Eigentümer an den strittigen 78 Aktien. Gemäss Vereinbarung vom 25./26. November 2008 habe die Y._____ diese Aktien von ihm treuhänderisch erhalten, mit der Auflage, diese gemäss Vorgaben ausschliesslich Kadermitarbeitern in Anerkennung besonderer Leistungen weiterzuleiten. Diese Vereinbarung sei von allen Verwaltungsräten der Y._____ - und somit auch von Z._____ - unterzeichnet worden. Dies sei die einzi- ge schriftliche Vereinbarung; der von den Berufungsbeklagten erwähnte Erbver- trag sei nicht zustande gekommen. Insofern sei der Berufungskläger auch immer noch Eigentümer der 78 strittigen Aktien, da mit Vereinbarung vom 25./26. No- vember 2018 die Aktien nur treuhänderisch an die Y._____ übertragen worden seien. Nach Ansicht der Berufungsbeklagten sei zwar vorgesehen gewesen, dass 78 Aktien an die Y._____ abgetreten werden sollten, verbunden mit der Auflage, diese Aktien im Sinne eines Beteiligungsprogramms Geschäftsleitungsmitgliedern zuzuteilen. Der Vollzug dieser Absicht sei jedoch nie erfolgt, d.h. es seien nie Akti- en auf die Y._____ übertragen worden, da man zum Schluss gelangt sei, dass sich die Idee des Berufungsklägers nicht in seinem Sinne umsetzen liesse. Im Juni 2009 sei deshalb beschlossen worden, die 78 Aktien nicht an die AG, sondern an Z._____ persönlich zu übertragen, und zwar zu Eigentum in Form eines Erbvorbe- zuges. Der Berufungskläger sei damit einverstanden gewesen. Aus diesem Grund sei am 13. August 2009 die Aushändigung von 132 Aktien an Z._____ persönlich
Seite 15 — 20 zu Eigentum und in Vollzug der zwei Erbvorbezüge erfolgt. Seit diesem Tag habe der Berufungskläger kein Eigentum oder sonstige Rechte mehr an diesen 78 Akti- en der Y.. bb)Unbestritten ist, dass die Vereinbarung vom 25./26. November 2008 (BG act. II.5-6) nicht umgesetzt worden ist. Die fraglichen 78 Aktien waren zunächst bei B. hinterlegt. Am 13. August 2009 wurden sie von diesem - zusammen mit den 54 Aktien des (ersten) Erbvorbezuges - an Z._____ ausgehändigt (vgl. BG act. II.7). Gemäss Angaben von B._____ seien die Aktien - soweit er sich erinnern könne - auf Ersuchen von Z._____ aufgrund seines Hinweises, der Verwaltungsrat wolle die Aktien gemäss schriftlicher Vereinbarung mit dem Vater zuteilen, erfolgt (vgl. BG act. II.8). Auf der Empfangsbestätigung wird jedoch nicht unterschieden zwischen den Aktien des ersten - unbestrittenen - Erbvorbezuges (Aktienzertifikate Nr. 4 bis Nr. 12) und denjenigen Aktien, welche von der Y._____ treuhänderisch hätten verwaltet werden sollen (Aktienzertifikate Nr. 13 bis Nr. 25). Daraus schliessen die Berufungsbeklagten, der Grund der Aktienübertragung sei bezüg- lich aller Aktien derselbe gewesen - nämlich ein Erbvorbezug. Der zweite Erbvor- bezug sei zuvor, im Juni 2009, mündlich beschlossen worden (vgl. Berufungsant- wort, S. 10). Für diese These spricht, dass die Empfangsbestätigung nirgends mit dem Vermerk versehen ist, die herausgegebenen Aktien bzw. ein Teil davon wür- den lediglich treuhänderisch übergeben. Ein solcher Hinweis wäre auf der Emp- fangsbestätigung umso angebrachter gewesen, als es sich bei den fraglichen Ak- tien um Inhaberaktien handelt. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2013 sagte Z._____ jedoch aus, bei der Übergabe der Aktien sei eine Differenzierung der Aktien in Erbvorbezug und Abtretung an die Firma zu wenig dringlich gewesen und deshalb vernachlässig worden (vgl. BG act. II.15, Antwort auf Frage 1). Wie aus den Akten hervorgeht, versuchten X._____ und Z._____ in der Folge, einen Erbvertrag abzuschliessen. Dazu kam es jedoch nicht, da sich die Parteien über gewisse Bedingungen bzw. Nebenpunkte des Vertrages nicht einigen konn- ten. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der gescheiterte Abschluss des Erb- vertrages nichts am vorausgegangenen Erbvorbezug ändern würde, sofern ein solcher denn tatsächlich stattgefunden hätte. Der sich bei den Akten befindende Entwurf des Erbvertrages (BG act. II.16) enthält unter "1. Erbvorempfang" folgen- de Passage: "Sohn Z._____ hat sämtliche 130 Namenaktien der Y._____ [heute: Y.] mit Sitz in O.1 erbvorempfangsweise erhalten inklusive Wohnung in O.2_____. Seit 2008 ist er alleinberechtigter Geschäftsführer und hat die alleini- ge Nutzniessung an den vorempfangsweise abgetretenen Aktien der Y._____ und
Seite 16 — 20 Wohnung in O.2_____." Dieser Erbvertragsentwurf wurde von B._____ ausgear- beitet (vgl. BG act. II.16). Mit den 130 Aktien können nur die Aktienzertifikate Nr. 4 bis Nr. 25 gemeint sein. Dabei handelt es sich richtigerweise zwar um 132 Aktien, diese Abweichung dürfte jedoch auf einem redaktionellen Versehen beruhen. Auch wenn dem Erbvertrag mangels Zustandekommens keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt, vermag er dennoch Rückschlüsse auf die im Rahmen der Ver- tragsverhandlungen stattgefundenen Ereignisse zu liefern. So fällt auf, dass die zitierte Klausel in der Vergangenheitsform formuliert ist; der Wortlaut lässt somit darauf schliessen, dass der Erbvorbezug hinsichtlich der vorliegend strittigen 78 Aktien bereits stattgefunden hat, mithin Z._____ Eigentümer besagter Aktien ge- worden ist. Wäre ein Erbvorbezug noch ausgestanden und hätte dieser mit Ab- schluss des Erbvertrages vereinbart werden sollen, wäre - wie in solchen Fällen üblich - wohl die Gegenwartsform gewählt worden. Diese Umstände sprechen eher für die von den Berufungsbeklagten vertretene Ansicht, wonach Z._____ - gestützt auf einen zweiten Erbvorbezug - Eigentümer der fraglichen 78 Aktien ist. Der Berufungskläger hält dieser Sichtweise eine Aussage von C., Verwal- tungsrat der Y., entgegen. In einer E-Mail vom 13. Januar 2012 an X._____ (BG act. II.12) führte C._____ folgendes aus: "Ich bin stolz darauf, dass es uns gelungen ist deine Wünsche, keine alleinige Verfügungsgewalt durch Z._____ in O.1_____ zu verwirklichen, obwohl sich die Weitergabe von Aktien an Mitarbeiter nicht realisieren liess." Der Berufungskläger meint, C._____ nehme hier Bezug auf die Vereinbarungen vom 25./26. November 2008. Es sei dem gesamten Verwal- tungsrat bewusst gewesen, dass sie sich an die Vorgaben des Berufungsklägers hätten halten müssen und somit auch, dass die treuhänderische Weitergabe der Aktien eine diskussionslose Bedingung für den Berufungskläger gewesen sei (vgl. Berufung, S. 15 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nimmt C._____ in seinem Schreiben nirgends Bezug auf besagte Vereinbarung. Dass es gelungen sei, eine alleinige Verfügungsgewalt durch Z._____ zu verhindern, lässt nicht zwingend darauf schliessen, Z._____ sei nicht Eigentümer der fraglichen 78 Akti- en geworden bzw. es habe dementsprechend auch kein Erbvorbezug stattgefun- den. So fährt C._____ in seinem Schreiben fort, dass die Festlegung des Stimm- rechtes im Verwaltungsrat zu je einem Drittel auf die drei Geschäftsführer die bes- sere Lösung sei. Insofern nimmt er nicht Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Aktien, sondern auf die Festlegung des Stimmrechtes im Verwaltungsrat. Die beschränkte "Verfügungsgewalt" von Z._____ im Verwaltungsrat der Y._____ auf- grund seines Stimmrechtes von (bloss) einem Drittel sagt nichts darüber aus, ob Z._____ Eigentümer der Aktienmehrheit ist oder nicht. Der Berufungskläger kann aus der Aussage von C._____ somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Seite 17 — 20 cc)Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar gewisse Anhaltspunkte vorbringen kann, wonach er (nach wie vor) Eigentümer der stritti- gen 78 Aktien sei. Die Berufungsbeklagten vermögen ihrerseits jedoch ebenso Anhaltspunkte zu nennen, wonach bezüglich der strittigen 78 Aktien ein (zweiter) Erbvorbezug stattgefunden hat und Z._____ damit Eigentümer der Aktien gewor- den ist. Der Berufungskläger verlangt mit seinem Gesuch bzw. der Berufung sehr weitreichende Massnahmen, so unter anderem die Anweisung an die zur Verwal- tung der Aktien einzusetzende Drittperson, den gesamten derzeitigen Verwal- tungsrat abzuwählen und sich selbst als einzigen Verwaltungsrat zu wählen. Zu- mindest für Z._____ würden diese Massnahmen eine Vorwegnahme des Haupt- sacheentscheides - mithin Leistungsmassnahmen - darstellen, würde er doch nicht nur die Verfügungsgewalt über die strittigen Aktien und damit über die Akti- enmehrheit verlieren, sondern auch aus dem Verwaltungsrat ausscheiden. Vor diesem Hintergrund vermag der Berufungskläger nicht genügend Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass er Eigentümer der strittigen Aktien ist. Bereits aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen. d)Der Vorderrichter lehnte das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen auch deshalb ab, da von X._____ nicht glaubhaft gemacht sei, dass ihm aus der Verletzung des von ihm behaupteten Eigentumsrechts an den Aktien ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Der Berufungskläger bringt dagegen eine Reihe von Umständen vor, welche seiner Ansicht nach als nicht leicht wie- dergutzumachende Nachteile anzusehen seien. aa)Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Y._____ werde durch Z._____ wirtschaftlich ausgehöhlt. Einzig aus diesem Grund sei die Y._____ ge- gründet worden, um Vermögen und Know-how von der Y._____ auf die Y._____ übertragen zu können. Der Berufungskläger liefert für seine Behauptungen indes- sen keine näheren Anhaltspunkte. Auch eine Schädigung des Goodwills bzw. Rufs der Y._____ wird nicht näher begründet oder belegt. Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten plausibel dargelegt, weshalb die Y._____ in Y._____ umbe- nannt und die Y._____ gegründet wurde (vgl. Berufungsantwort, S. 13 ff.). Aus den Akten geht klar hervor, dass die Y._____ keine Geschäftstätigkeit aufweist (vgl. BG act. III.37 und III.43 sowie KG act. C.2). Im Übrigen machen die Beru- fungsbeklagten geltend, die Y._____ werde auch unter neuem Namen operativ wie bisher weitergeführt (vgl. Berufungsantwort, S. 18 ff.). Dem werden seitens des Berufungsklägers keine (substantiierten) Vorbringen entgegengesetzt. Inso- fern gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die für die These des Berufungsklägers, wo- nach die Y._____ wirtschaftlich ausgehöhlt werden soll, sprechen würde. Schliess-
Seite 18 — 20 lich ist auch drei Jahre nach Gesuchseinreichung nicht ersichtlich, inwiefern die Y._____ wirtschaftlich zugrunde gerichtet worden wäre. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, warum Z._____ ein Interesse daran haben sollte. Ein entspre- chender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht glaubhaft ge- macht. bb)Der Berufungskläger bringt sodann vor, Z._____ könne weiterhin Dividen- denzahlungen veranlassen, sodass die Y._____ wirtschaftlich ausgehöhlt werde. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens bestehe weiterhin (vgl. Berufung, S. 20). Sofern die Dividendenauszahlung den Zweck haben sollte, das Unternehmen wirtschaftlich auszuhöhlen, gibt es hierfür - wie zuvor dargelegt - keinerlei An- haltspunkte. Bewegen sich die Dividendenzahlungen dagegen im üblichen, be- triebswirtschaftlich zu verantwortenden Rahmen, kann von einer wirtschaftlichen Aushöhlung des Unternehmens nicht die Rede sein. Sollte sich im Hauptverfahren ergeben, dass X._____ Eigentümer der strittigen Aktien ist, so wäre der ihm durch die Dividendenauszahlung entstandene finanzielle Schaden der Wiedergutma- chung zugänglich (vgl. hierzu Sprecher, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO). Auch inso- fern vermag der Berufungskläger somit keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile glaubhaft zu machen. cc)Inwiefern die Namensänderung der Y._____ als solche einen handfesten finanziellen Nachteil darstellen sollte, wird weder dargelegt noch wäre ein solcher ersichtlich. Wie in der Berufungsantwort (S. 16 f.) ausgeführt wird, hat die deut- sche Gesellschaft des Berufungsklägers im Jahr 2015 ihre Firma von Y._____ in Y._____ geändert. Offenbar wird der Firmenbestandteil "Y." für das wirt- schaftliche Überleben des Unternehmens vom Berufungskläger selbst und entge- gen seinen Ausführungen in der Berufung (vgl. S. 21) nicht als unentbehrlich an- gesehen, weshalb auch nicht glaubhaft erscheint, inwiefern der vorgenommene Wechsel des Firmennamens in Y. zu einem finanziellen Schaden führen sollte. Im Übrigen ist die Namensänderung bereits vollzogen worden, sodass sie nicht mehr ein "drohender" Nachteil sein kann und ein entsprechendes Rechts- schutzinteresse fehlt (vgl. Thomas Rohner/Matthias Wiget, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 9 zu Art. 261 ZPO m.w.H.). Ebenfalls bereits erfolgt ist der Verkauf der Aktien an A., so- dass auch in dieser Hinsicht kein Nachteil mehr drohen kann. dd)Nach Ansicht des Berufungsklägers besteht ein nicht (leicht) wiedergutzu- machender Nachteil schliesslich darin, dass weitere Aktien durch Z. verkauft würden. Diese könnten von einem gutgläubigen Käufer nicht zurückverlangt wer-
Seite 19 — 20 den. Ebenso könne eine Übertragung der Aktien auf die Y._____ drohen (vgl. Be- rufung, S. 24). Der Berufungskläger übersieht dabei jedoch, dass die Aktien der- zeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und eine Rückgabe der Akti- en an Z._____ mit Blick auf Art. 267 Abs. 5 ZPO an sich nicht erfolgen darf (vgl. Erwägung 4d). Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die strittigen Aktien einer Per- son zuzusprechen (nicht jedoch herauszugeben) und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen zu setzen. Sofern Z._____ tatsächlich weitere Aktien verkaufen wollte, könnte er zwar einen entsprechenden Kaufvertrag absch- liessen, er wäre jedoch mangels Möglichkeit zur Besitzübertragung nicht in der Lage, Eigentum zu verschaffen bzw. der Käufer hätte zwar einen obligatorischen Anspruch auf Eigentumsverschaffung, erhielte aber durch den blossen Abschluss des Kaufvertrages (noch) kein Eigentum an den Aktien. Insofern besteht für den geltend gemachten Nachteil keine reelle Gefahr. ee)Damit ergibt sich, dass der Berufungskläger nicht in der Lage ist, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile glaubhaft machen zu können, die ihm bei Nicht- gewährung der von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen drohen würden. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Er- gebnis somit zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die Berufung abzuwei- sen. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beru- fungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.00 angemessen. Diese wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.00 verrechnet. b)Der Berufungskläger hat überdies die anwaltlich vertretenen Berufungsbe- klagten ausseramtlich mit Fr. 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands der Berufungsbeklagten ist nach richterli- chem Ermessen festzulegen, nachdem deren Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 verrechnet. 3.X._____ hat Z._____ und die Y._____ für das Berufungsverfahren ausser- amtlich mit Fr. 3'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: