Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 31. Oktober 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 1402. November 2016 (Mit Urteil 4A_685/2016 vom 07. Februar 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert RichterPritzi und Schnyder AktuarPers In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ , Gesuchsgegnerin 1 und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Steiner, Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. März 2016, mitgeteilt am 18. März 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wie- ser, 7524 Zuoz, gegen die Gesuchsgegnerin 1 und Berufungsklägerin sowie ge- gen die Z . _ _ _ _ _ , Gesuchsgegnerin 2 und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sergio Bossi, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, betreffend Hinterlegung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1.Am 4. April 2012 ersuchte die damalige A., nunmehr Y., den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja darum, ihr zu gestatten, den Betrag von Fr. 282'558.15 gerichtlich zu hinterlegen und eine Hinterlegungsstelle zu bezeichnen. Zur Begründung machte sie geltend, dass die X._____ und die Z._____ mit ihr einen Werkvertrag über Gipserarbeiten am Berghaus _____ abgeschlossen hätten und die beiden Unternehmen im betreffenden Werkvertrag als "ARGE Z./X." bezeichnet seien. Nach Abschluss der betreffenden Gipserar- beiten, aber noch bevor die Schlusszahlung geleistet worden sei, seien zwischen den beiden Unternehmen Streitigkeiten betreffend Aufteilung der Zahlungen in- nerhalb der ARGE entstanden. Da die Gefahr einer Doppelzahlung bestehe, die Forderung gegenüber der ARGE jedoch anerkannt sei und lediglich die Zahlungs- empfängerin nicht feststehe, sei vorliegend die gerichtliche Hinterlegung zu bewil- ligen. 2.Mit Stellungnahme vom 25. April 2012 stimmte die Z._____ dem Gesuch zu, während die X._____ in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2012 dessen Abwei- sung verlangte. 3.Mit Entscheid vom 6. Juni 2012 bezeichnete der Einzelrichter am Bezirks- gericht Maloja die Kasse des Bezirksgerichts Maloja als Hinterlegungsstelle für den von der Gesuchstellerin anerkannten Werklohnausstand von Fr. 282'558.15. B.In seinem an alle Parteien gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2015 hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, dass das in dieser Sache von der X._____ gegen die Y._____ angehobene Verfahren mit Entscheid vom 25. August 2015 inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sei. Gleichzeitig bat er die Parteien um Mitteilung bis am 28. Dezember 2015, wohin die in diesem Zusammenhang beim Bezirksgericht Maloja hinterlegte Werklohnsumme von Fr. 282'558.15 wei- terzuleiten sei. Im Säumnisfall würde sie der Y._____ erstattet. C.Mit innert Frist eingereichter Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 bean- tragte die X._____ folgendes: "1. Aus dem hinterlegten Betrag seien der Gesuchsgegnerin 1 CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 18. April 2011, auszuzah- len; 2. eventualiter: es sei der Gesuchsgegnerin 2 Frist zur Einleitung einer Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Be-

Seite 3 — 17 trag CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 18. April 2011, an die Gesuchsgegnerin 1 ausbezahlt werden; 3. subeventualiter, der hinterlegte Betrag sei, samt aufgelaufener Zinsen, zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Unterzeichnenden zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin 2." D.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 liess der Bezirksgerichtspräsident Ma- loja der Y._____ und der Z._____ die vorerwähne Eingabe der X._____ zukom- men und räumte diesen die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. Januar 2016 ein. E.Die Y._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2016 klar, dass sie die interne Aufteilung des zugunsten der aus der X._____ und der Z._____ bestehenden einfachen Gesellschaft nichts angehe, sondern einzig die Gesuchs- gegnerinnen 1 und 2 betreffe. Zugleich wurde festgehalten, dass die Hinterlegung zugunsten der einfachen Gesellschaft und mit schuldbefreiender Wirkung zu ihren Gunsten erfolgt sei. F.Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 3. Februar 2016 stellte die Z._____ folgende Anträge: "1. Es sei die gesamte hinterlegte Summe von CHF 282'558.15 weiterhin beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt zu belassen. 2.Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin 1 eine Frist zur Einleitung einer Klage gegen die Gesuchsgegnerin 2 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Klagefrist der hinterlegte Gesamtbe- trag von CHF 282'558.15 an die Gesuchsgegnerin 2 ausbezahlt werde. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Ge- suchsgegnerin 1." G.Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2016 machte die X._____ im Wesentli- chen geltend, nachdem sich weder die Y._____ noch die Z._____ innert der ers- ten angesetzten Frist hätten vernehmen lassen, verletze eine erneute Fristanset- zung den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben, weshalb die entspre- chenden Stellungnahmen aus dem Recht zu weisen seien. H.Mit Entscheid vom 18. März 2016, mitgeteilt gleichentags, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja was folgt: "1. Die Anträge der Gesuchsgegnerin 1 werden abgewiesen und der hin- terlegte Betrag verbleibt einstweilen beim Bezirksgericht Maloja.

Seite 4 — 17 2. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden der Gesuchsgegnerin 1 auferlegt, unter Vorbehalt einer anderslautenden Kostenverteilung zwi- schen den Gesuchsgegnerinnen durch den ordentlichen Richter. Sie werden mit dem seitens der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss ver- rechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 ausseramtlich mit je CHF 500.- zu entschädigen, unter Vorbehalt einer anderslautenden Kostenverteilung zwischen den Gesuchsgegnerinnen durch den ordentlichen Richter. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schweizerische Zivil- prozessordnung sehe nicht vor, dass bei einem Prätendentenstreit der einen der Anspruch auf Herausgabe einer hinterlegten Geldsumme stellenden Gläubigerin- nen Frist zur Klageanhebung gegen die andere angesetzt werden könne. Der Schuldner habe bei Bewilligung der Hinterlegung im summarischen Verfahren fer- ner keine Möglichkeit, die Ansprecher zu veranlassen, um die Herausgabe der hinterlegten Leistung zu streiten. Demnach könne keiner der Gesuchsgegnerinnen Frist zur Klageanhebung angesetzt werden. Ebenso wenig könnten aber bei Unei- nigkeit der Gläubigerinnen über die Aufteilung des hinterlegten Geldbetrags Aus- zahlungen an diese erfolgen. Letztlich sei es Sache der Gläubigerinnen und Ge- suchsgegnerinnen, sich im Rahmen der Liquidation ihrer einfachen Gesellschaft auf eine Aufteilung zu einigen oder diese gerichtlich feststellen zu lassen. I.Gegen diesen Entscheid erhob die X._____ mit Eingabe vom 30. März 2016 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbe- gehren: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; 2. Aus dem hinterlegten Betrag seien der Gesuchsgegnerin 1 CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 18. April 2011, auszube- zahlen; 2. eventualiter: es sei der Gesuchsgegnerin 2 Frist zur Einleitung einer Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Be- trag CHF 103'854.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 18. April 2011, an die Gesuchsgegnerin 1 ausbezahlt werden; 3. subeventualiter, der hinterlegte Betrag sei, samt aufgelaufener Zinsen, zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Unterzeichnenden zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin 2."

Seite 5 — 17 Im Wesentlichen wird gerügt, die Vorinstanz begründe die Abweisung des Haupt- antrags lediglich mit der Feststellung, dass bei Uneinigkeit der Gläubigerinnen keine Auszahlung erfolgen könne. Die Annahme, wonach sich die Gläubigerinnen weiterhin uneinig seien, beruhe indessen auf nicht rechtzeitig vorgetragenen Be- hauptungen der Berufungsbeklagten, weshalb ihr Hauptantrag gutzuheissen sei. Auch die vorinstanzliche Betrachtungsweise, mit welcher der Eventualantrag ab- gewiesen worden sei, greife zu kurz. Die von der Vorinstanz angerufene Literatur- stelle stelle lediglich fest, dass die eidgenössische ZPO keine Regelung in Bezug auf die Klagefristansetzung enthalte. Damit sei jedoch keineswegs ausgeschlos- sen, dass der Hinterlegungsrichter eine solche Anordnung im Rahmen der Fest- setzung des Inhalts des Hinterlegungsvertrags treffe. J.Mit Berufungsantwort vom 13. April 2016 stellte die Z._____ folgende An- träge: "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin 1 eine Frist zur Einleitung einer Klage gegen die Gesuchsgegnerin 2 anzusetzen, mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Klagefrist der hinterlegte Gesamtbe- trag von CHF 282'558.15 an die Gesuchsgegnerin 2 ausbezahlt werde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Ge- suchsgegnerin 1." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Entscheid der Vorinstanz, den Betrag weiterhin hinterlegt zu belassen, sei korrekt, da die Hinterlegungsstelle nur aufgrund eines Urteils in der Hauptsache oder mit Zustimmung aller Präten- denten herausgeben dürfe. K.Die Y._____ verzichtete mit Schreiben vom 13. April 2016 auf eine Stel- lungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Dem angefochtenen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja liegt die Hinterlegung eines streitigen Betrages beziehungsweise die Frage, wie mit dem hinterlegten Betrag weiter verfahren werden soll, zugrunde. Hierfür ist das

Seite 6 — 17 summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 18. März 2016 wurde von den Parteien am 21. März 2016 in Empfang genommen (act. I./9 letzte Seite). Mit Eingabe vom 30. März 2016 erfolgte die Berufung innert der gesetzlichen Frist. Der für die Beru- fung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist vorliegend ebenfalls erreicht, verlangt die X._____ aus dem beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Betrag doch eine Sum- me von Fr. 103'854.--. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). b.Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechts- mittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Innerhalb des Kan- tonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechts- gebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.a.Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor, weil diese dem ihrer Ansicht nach verspätet gestellten Hauptantrag der Z._____ Folge geleistet habe. Zur Begründung bringt sie vor, dass innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Frist nur sie, die Berufungs- klägerin, eine Eingabe eingereicht habe, wohingegen sich die Z._____ und die Y._____ innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. In der Folge habe die Vor- instanz ihre Eingabe den beiden anderen Prozessparteien zugestellt und diesen erneut Frist für eine Stellungnahme bis zum 25. Januar 2016 gesetzt. Dieses Vor- gehen sei mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs begründet worden. Zweifel- los habe die Vorinstanz den anderen Prozessparteien vor Erlass eines Entscheids ihre Eingabe vom 28. Dezember 2015 zur Kenntnis bringen und ihnen ermögli- chen müssen, vom spontanen Replikrecht Gebrauch zu machen. Ihre Eingabe vom 28. Dezember 2015 habe jedoch keine entscheidrelevanten Noven enthalten, die eine Fristansetzung an die Z._____ notwendig erscheinen lassen hätten. Viel- mehr habe sie weitgehend mit Fakten argumentiert, die bereits aktenkundig gewe- sen seien. Indem die Vorinstanz auf den Hauptantrag der Z._____ eingetreten sei und diesen gutgeheissen habe, habe sie faktisch die am 4. Januar 2016 abgelau- fene Frist für eine Stellungnahme gemäss ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2015 wieder hergestellt. Ein entsprechendes Gesuch habe die Z._____ jedoch

Seite 7 — 17 weder gestellt noch ausreichend begründet. Auch diesbezüglich sei die Dispositi- onsmaxime verletzt worden. Soweit die Z._____ somit in ihrer Eingabe vom 3. Fe- bruar 2016 neue Anträge stelle, seien diese unbeachtlich. Das Replikrecht könne nicht dazu führen, dass eine verpasste Frist faktisch wieder hergestellt werde. Zu- dem zweifle sie daran, dass die Eingabe der Z._____ vom 3. Februar 2016 innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2016 angesetzten Frist erfolgt sei. Von einer Erstreckung der am 25. Januar 2016 ablaufenden Frist sei ihr jedenfalls nichts bekannt. Diesen Ausführungen kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden. b.Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Schreiben des Bezirksgerichtsprä- sidenten Maloja vom 18. Dezember 2015 (act. IV./K5) entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht um eine Fristansetzung verfahrensrechtlicher Natur mit Verwirkungsfolge handelte, sondern das betreffende Schreiben lediglich eine Anfrage zum Inhalt hatte, wie mit dem hinterlegten Geldbetrag weiter zu verfahren sei bzw. wohin dieser zu leiten sei, nachdem das Bezirksgericht Maloja über die Klage der X._____ gegen die Y._____ rechtskräftig entschieden hatte. Es handel- te sich mithin um einen Akt administrativer Natur des Bezirksgerichts als Hinterle- gungsstelle, dies wohl vor dem Hintergrund, dass eine Herausgabe des hinterleg- ten Geldbetrags nur mit Zustimmung der Prätendenten oder aufgrund eines Urteils befreiend erfolgen kann (dazu nachfolgend E. 3.c). Erst mit Eingabe der Beru- fungsklägerin vom 28. Dezember 2015 (act. I./5) wurde aufgrund der darin enthal- tenen Antragstellung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Darin verlangte sie im Hauptbegehren, es sei ihr aus dem hinterlegten Betrag die Summe von Fr. 103'854.-- auszubezahlen; eventualiter sei der Z._____ Frist zur Einleitung der Klage gegen die X._____ anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzei- tiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Betrag Fr. 103'854.-- an Letztere aus- bezahlt würden; subeventualiter sei der hinterlegte Betrag samt aufgelaufener Zin- sen zuhanden der einfachen Gesellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungskonto des Rechtsvertreters der X._____ zu über- weisen. Zu diesen neuen Anträgen und deren Begründung musste der Gegenpar- tei selbstredend das rechtliche Gehör eingeräumt werden. Die Z._____ wendet in ihrer Berufungsantwort denn auch zu Recht ein, dass eine Stellungnahme ihrer- seits erst im Nachgang zur Eingabe der Berufungsklägerin vom 28. Dezember 2015 und der darin enthaltenen neuen Anträgen notwendig wurde. Zuvor bestand aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit, eine Stellungnahme einzureichen, zumal sie mit einer Rückerstattung des hinterlegten Geldbetrags an die Y._____ grundsätz- lich einverstanden gewesen wäre. Insofern hat sie die Frist zur Einreichung einer

Seite 8 — 17 Stellungnahme nicht verpasst, sondern sich stillschweigend mit dem von der Vor- instanz vorgeschlagenen Vorgehen für den Säumnisfall – der Rückerstattung des hinterlegten Betrags an die Y._____ – einverstanden erklärt. Nachdem die Beru- fungsklägerin in ihrer Eingabe vom 28. Dezember 2015 neue Anträge gestellt hat- te, welche von der von der Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehensweise abwi- chen und den übrigen involvierten Parteien nicht bekannt waren, war eine erneute Fristansetzung unumgänglich, andernfalls das rechtliche Gehör der Z._____ und der Y._____ verletzt worden wäre. Angesichts dessen kann von einer Wiederher- stellung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 angesetzten und am 4. Janu- ar 2016 abgelaufenen Frist sowie einer damit einhergehenden Verletzung der Dis- positionsmaxime keine Rede sein. Das diesbezügliche Vorgehen des Bezirksge- richtspräsidenten Maloja erweist sich vielmehr als korrekt und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Im Übrigen dürfte es aufgrund der Natur der Hinterlegung jeder Partei, die Ansprüche auf die hinterlegten Gelder zu haben glaubt, unbenommen sein, unabhängig von der Anfrage der Hinterlegungsstelle jederzeit Anträge über deren Verwendung zu stellen, solange der Geldbetrag hinterlegt ist. Soweit die Berufungsklägerin Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Eingabe der Z._____ vom 3. Februar 2016 hegt, erweisen sich diese ebenfalls als unbegründet. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihr die ersuchte Fristverlängerung bis am 4. Februar 2016 vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja bewilligt wurde (vgl. act. IV./K7). c.Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht das Gesetz von Am- tes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die gerichtliche Rechtsanwendung von Amtes wegen besagt, dass das Gericht die auf den Streitgegenstand anwendbaren Rechtssätze von Amtes wegen ermittelt und anwendet, ohne dass die Parteien diese anrufen müssen. Insofern sind die Parteivorbringen bei der rechtlichen Wür- digung – dies im Gegensatz zu Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht – lediglich von untergeordneter Bedeutung (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl, Zürich/St. Gallen 2016, N 1 und N 5 zu Art. 57 ZPO; BGE 141 I 97 E. 6 S. 102). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 3.b und c nachfolgend), hatte die Vor- instanz im vorliegenden Fall gar keine Möglichkeit, anders zu entscheiden und zwar unabhängig von den Begehren und Sachvorbringen der Z.. Mit ande- ren Worten erwiese sich der angefochtene Entscheid auch dann als korrekt, wenn die Anträge der Z. – wie von der Berufungsklägerin gefordert – für unbe- achtlich zu befinden wären. Die Berufungsklägerin scheint in diesem Zusammen- hang zu verkennen, dass die Anträge der klagenden bzw. gesuchstellenden Partei auch dann nicht automatisch gutzuheissen sind, wenn von Seiten der Gegenpartei

Seite 9 — 17 keine gültigen bzw. rechtzeitig gestellten Anträge vorliegen. Die Rechtsanwen- dung von Amtes wegen hat unter anderem auch zur Folge, dass eine Partei, die falsche oder keine Ausführungen zum anwendbaren Recht macht, keinen Nachteil im Prozess erleidet (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016 N 17 zu Art. 57 ZPO). Daraus erhellt, dass eine Klage oder ein Gesuch selbst dann abgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei gänzlich auf eigene Anträge verzichtet oder, wie vorliegend von der Berufungsklägerin geltend gemacht, mangels fristgerechter Eingabe keine wirk- samen Anträge zu stellen vermag. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als unbegründet. 3.a.Die Berufungsklägerin verlangt in ihrem Hauptantrag, es seien ihr aus dem beim Bezirksgericht Maloja hinterlegten Betrag Fr. 103'854.-- zuzüglich 5% Ver- zugszinsen seit dem 18. April 2011 auszubezahlen. Ihrer Forderung zugrunde legt sie einerseits die unbestrittene Tatsache, dass sie auf der Baustelle _____ werk- vertragliche Leistungen erbrachte und dafür bisher noch nicht vollständig bezahlt wurde, und andererseits die von der Bauleitung B._____ ermittelte Aufteilung des Gesamtbetrags zwischen ihr und der Z.. Die Bauleitung (B.) wisse genau, welche Arbeiten von der X._____ und welche von der Z._____ ausgeführt worden seien, zumal sie auch getrennte Abnahmen durchgeführt habe. Die Vorin- stanz begründe die Abweisung ihres Hauptantrags lediglich mit der Feststellung, dass bei Uneinigkeit der Gläubigerinnen keine Auszahlung erfolgen könne. Diese Annahme beruhe jedoch auf nicht rechtzeitig vorgetragenen Behauptungen der Z.. Demgegenüber bezeichnet die Z. den Entscheid der Vorinstanz, den Betrag weiterhin hinterlegt zu belassen, als korrekt, da die Hinterlegungsstelle nur auf- grund eines Urteils in der Hauptsache oder mit Zustimmung aller Prätendenten herausgeben dürfe. Die Vorinstanz habe aufgrund der ihr vorliegenden Akten da- von ausgehen dürfen, dass in der Hauptsache noch kein Gericht über die An- sprüche der Prätendenten entschieden habe. Die Annahme, dass sich die Präten- denten weiterhin uneinig seien, habe das Gericht – selbst wenn die Stellungnah- me der Berufungsbeklagten nicht hätte berücksichtigt werden können – ohne wei- teres auf die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 28. Dezember 2015 stüt- zen können, die sich in den Ziffern 3 ff. weitschweifig mit der Uneinigkeit der bei- den Parteien auseinandersetze.

Seite 10 — 17 b.Grundlage für die Hinterlegung bildet Art. 96 OR. Gemäss dieser Bestim- mung ist der Schuldner unter anderem zur Hinterlegung berechtigt, wenn die Erfül- lung der schuldigen Leistung infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Eine «Ungewissheit über die Person des Gläubigers» kann vorliegen, wenn der Schuldner nicht weiss, wer Gläubiger ist (z.B. nach einer Reihe von Zessionen) oder wenn strittig ist, welche von mehreren Personen der wirklich berechtigte Gläubiger ist. Die Ungewissheit kann auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B. Auslegung eines Vertrags) beruhen, darf aber nicht vom Schuldner verschul- det sein (Martin Bernet, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 3 zu Art. 96 OR; Gregor Mercier, in: Fur- rer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 96 OR). Die allgemeine Regelung des Hinterlegungsrechts gemäss Art. 96 OR wird durch Art. 168 OR ergänzt. Das Hinterlegungsrecht nach Art. 168 OR besteht auch dann, wenn der Streit zwischen den Prätendenten nicht aufgrund einer Abtretung entstanden ist (Daniel Girsberger/Johannes Lukas Her- mann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 168 OR; Rolf H. Weber, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Band VI.1.4, 2. Aufl., Bern 2005, N 9 und N 17 zu Art. 96 OR; Mercier, a.a.O., N 2 zu Art. 96 OR; Marius Schraner, in: Gauch/Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationen- recht, Teilband V1e, Zürich 2000, N 6 und N 25 zu Art. 96 OR; Eugen Spirig, in: Peter Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V1k, Zürich 1993, N 2 zu Art. 168 OR; Alfred Koller, in: Theo Guhl [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 34 N 42). Zweck von Art. 96 OR ist es, den zahlungswilligen Schuldner vor der Gefahr der Doppelzahlung zu schützen (BGE 134 III 348 E. 5.2.4 S. 352). c.Voraussetzung für eine Hinterlegung ist nach dem Gesagten, dass strittig ist, welche von mehreren Personen der wirklich berechtigte Gläubiger ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nach wie vor gegeben, führte die Beru- fungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2015 doch selbst aus, dass sich die Gesuchsgegnerinnen über die interne Aufteilung des hinterlegten Betrags bisher nicht hätten einigen können und eine Einigung zurzeit wenig wahr- scheinlich sei (act. I./5 Ziff. 3 S. 3). Angesichts dessen ist sie mit ihrem Einwand, wonach die Annahme der Vorinstanz, dass sich die Gläubigerinnen weiterhin un- einig seien, auf nicht rechtzeitig vorgetragenen Behauptungen der Z._____ beru- he, denn auch nicht zu hören und der entsprechende Einwand erweist sich als

Seite 11 — 17 unbegründet. Massgeblich ist sodann, dass die Hinterlegungsstelle bei Ungewiss- heit über die Person des Gläubigers nur mit Zustimmung aller Prätendenten oder aufgrund eines Urteils befreiend herausgeben kann (Bernet, a.a.O., N 5 zu Art. 96 OR; vgl. auch Adrian Staehelin, Die Hinterlegung zu Handen wes Rechtes und der Prätendentenstreit, in: BJM 1972, S. 231). Diese Voraussetzungen wiederum sind vorliegend klar nicht gegeben. Es fehlt sowohl an der erforderlichen Zustimmung der Z._____ als auch an einem entsprechenden Gerichtsurteil, gemäss welchem der Berufungsklägerin ein Anspruch gegenüber der Y._____ in der von ihr geltend gemachten Höhe zustehen würde. Im Gegenteil wurde eine entsprechende Klage der Berufungsklägerin gegen die Y._____ mit Entscheid des Bezirksgerichts Malo- ja vom 25. August 2015 rechtskräftig abgewiesen (Proz. Nr. 115-2012-49, act. I./11). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das Begehren der Berufungsklä- gerin um Ausbezahlung von Fr. 103'854.-- aus dem hinterlegten Betrag geradezu als mutwillig und die Vorinstanz hat es zu Recht abgewiesen. In diesem Zusam- menhang sei auch darauf hingewiesen, dass das zur Beurteilung des Hinterle- gungsgesuchs zuständige Gericht nicht über die materielle Berechtigung der Par- teien an der Forderung zu entscheiden hat (Girsberger/Hermann, a.a.O., N 5 zu Art. 168 OR). Aus den genannten Gründen ist selbstredend auch dem sub- eventualiter gestellten Rechtsbegehren der Berufungsklägerin, wonach der (ge- samte) hinterlegte Betrag samt aufgelaufener Zinsen zuhanden der einfachen Ge- sellschaft der beiden Gesuchsgegnerinnen auf das Klientengelder-Abwicklungs- konto des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu überweisen sei, kein Erfolg beschieden. Zudem würde damit de facto ohne Grund der Z._____ die Klägerrolle zugewiesen. Im Übrigen fehlt für diesen Antrag auch jede Begründung. 4.In ihrem Eventualantrag verlangt die Berufungsklägerin, es sei der Z._____ Frist zur Einleitung einer Klage gegen die Berufungsklägerin anzusetzen, mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Klageanhebung aus dem hinterlegten Be- trag Fr. 103'854.-- zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 18. April 2011 an die Beru- fungsklägerin ausbezahlt würden. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass bei einem Prätendentenstreit der einen der Anspruch auf Herausgabe einer hinterlegten Geldsumme stellenden Gläubigerinnen Frist zur Klageanhebung gegen die andere angesetzt werden könne, sofern das anwendbare Prozessrecht solches vorsehe. Die Schweizerische ZPO sehe die Möglichkeit zur Fristansetzung im Hinterle- gungsfall indessen nicht vor, weshalb keiner der Gesuchsgegnerinnen Frist zur Klageanhebung angesetzt werden könne. a.Die Berufungsklägerin hält dafür, dass die Betrachtungsweise der Vor- instanz zu kurz greife. Denn auch bei einer gerichtlichen Hinterlegung entstehe ein

Seite 12 — 17 privatrechtliches Verhältnis zwischen Hinterleger und Hinterlegungsstelle. Da der Vertrag jedoch nicht zwischen Parteien ausgehandelt werde, habe der Richter den Vertragsinhalt zu bestimmen. Wenn der Hinterlegungsrichter aber im Zweifelsfall die Hinterlegung zu bewilligen habe, müsse es ihm auch gestattet sein, die weite- ren Anordnungen im Hinblick auf eine baldige Beendigung der Hinterlegung zu treffen. Die von der Vorinstanz angerufene Literaturstelle der Autoren Girsberger/ Hermann stelle lediglich fest, dass die eidgenössische ZPO hierzu keine Regelung enthalte; damit sei jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass der Hinterlegungs- richter eine solche Anordnung im Rahmen seiner Festsetzung des Inhalts des Hin- terlegungsvertrags treffe. Zweck der Hinterlegung sei nämlich nicht, dass diese auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Vielmehr habe der die Hinterlegung bewil- ligende Richter dafür zu sorgen, dass diese sobald wie möglich beendet werden könne. Enthalte die ZPO dafür keine ausdrückliche Regelung, so sei diese Geset- zeslücke durch den Richter zu füllen (Art. 1 Abs. 2 ZGB). b.Die Z._____ hält den angefochtenen Entscheid, den Betrag hinterlegt zu belassen, für korrekt. Die Vorinstanz beziehe sich nicht nur auf die von der Beru- fungsklägerin zitierte Literaturstelle, sondern auch auf BGE 87 III 14, wo das Bun- desgericht festgestellt habe, dass eine Klagefristansetzung eventuell möglich sei, wenn dies das entsprechende kantonale Prozessrecht vorsehe. Im Umkehr- schluss ergebe sich daraus eindeutig, dass eine Klagefristansetzung eben nicht möglich sei, wenn dies das anwendbare Prozessrecht nicht vorsehe. Eine Geset- zeslücke liege entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht vor, da dem Gesetzgeber bei der Einführung der Schweizerischen ZPO bekannt gewesen sei, dass das Prozessrecht für den vorliegenden Fall eine Klagefristansetzung vorse- hen könnte, insbesondere weil einige Kantone diese Möglichkeit in ihren Zivilpro- zessgesetzen verankert hätten und weil sich das Bundesgericht auch damit aus- einandergesetzt habe. Der Verzicht auf die Möglichkeit der Klagefristansetzung sei ein absichtlicher gewesen. Es liege demnach keine Gesetzeslücke vor, die in An- wendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB durch den Richter gefüllt werden könnte. c.Vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO war eine kantonale Regelung zulässig, wonach die Hinterlegungsbehörde einem Prätendenten Frist zur Klage ansetzen kann, mit der Androhung, dass andernfalls der hinterlegte Betrag dem anderen Prätendenten herausgegeben werde. Die ZPO enthält hierzu – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – keine Regelung (Girsberger/Hermann, a.a.O., N 5 zu Art. 168 OR). Reetz/Burri sind unter Verweis auf BGE 87 III 14 der Ansicht, die Kantone könnten bestimmen, dass die Hinterlegungsbehörde einem Prätendenten eine Klagefrist unter Androhung der entsprechenden Rechtsfolgen

Seite 13 — 17 ansetzen könne (Peter Reetz/Christof Burri, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 168 OR). Abgesehen davon, dass im Kanton Graubünden eine solche Klagefristansetzung nirgendwo vorgesehen ist, erscheint es auch ansonsten fraglich, ob eine derartige (kantonale) Klagefristansetzung nach der Vereinheitlichung des Prozessrechts auf eidgenössischer Ebene noch möglich ist. Gemäss den Kommentatoren Weber (a.a.O., N 34 zu Art. 96 OR) und Schraner (a.a.O., N 39 zu Art. 96 OR) war es bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO fraglich, ob eine Klagefristan- setzung wie sie damals namentlich das Prozessrecht des Kantons Zürich kannte, vor Bundesrecht standhalten würde. Diese Frage liess auch das Bundesgericht im von der Vorinstanz und den Parteien zitierten BGE 87 III 14 offen. Darin hielt es fest, dass der Richter bei der gerichtlichen Hinterlegung nach dem Prozessrecht einzelner Kantone die Möglichkeit habe, einem der beiden Ansprecher (und zwar demjenigen, welcher den Rechtsschein gegen sich habe) Frist zur Klage gegen den anderen anzusetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag bei Nichteinhaltung der Frist dem anderen herausgegeben würde. Ob derartige Vor- schriften des kantonalen Prozessrechts mit dem Bundesrecht vereinbar seien, könne im konkreten Fall jedoch dahingestellt bleiben (BGE 87 III 14 E. 2.a S. 21). Aus dem Gesagten erhellt, dass in der ZPO keine gesetzliche Grundlage besteht, der einen oder anderen Prätendentin unter Androhung der entsprechenden Rechtsfolgen eine Klagefrist anzusetzen. Es ist daher fraglich, ob der Richter – wie von der Berufungsklägerin gefordert – dazu berechtigt ist, eine solche Klage- frist anzusetzen. Jedenfalls ist er dazu aber nicht verpflichtet. Dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Berufungsklägerin von einer Klagefristansetzung an die Z._____ abgesehen hat, ist somit nicht zu beanstanden. d.Die Berufungsklägerin hält weiter dafür, wenn die ZPO diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung enthalte, so sei diese Gesetzeslücke durch den Richter zu füllen (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Diesem Einwand ist schon deshalb die Grundlage entzogen, weil es bereits an einer Lücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB fehlt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann in der vorliegend zur Dis- kussion stehenden Thematik nämlich nicht von einer unvollständigen Regelung gesprochen werden. Immerhin hat es jede Partei in ihren Händen, eine Entschei- dung in der Sache herbeizuführen, indem sie Klage gegen die Schuldnerin oder die konkurrierende Prätendentin einleitet. Die Schuldnerin ihrerseits kann die Hin- terlegung unter den Voraussetzungen von Art. 94 OR beenden. Hierfür genügt deren Erklärung an die Hinterlegungsstelle, wonach sie die Rückgabe des Geldbe- trags verlangt. Die Hinterlegung gilt als aufgehoben und die Forderung der Gläu-

Seite 14 — 17 bigerinnen treten wieder so in Kraft, wie sie vor der Hinterlegung bestanden hatte (Bernet, a.a.O., N 3 zu Art. 94 OR). Unter diesen Umständen bleibt aber kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung. e.Unbehelflich ist schliesslich auch die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach der Hinterlegungsrichter den Inhalt des Hinterlegungsvertrags zu bestim- men habe und es ihm gestattet sein müsse, die weiteren Anordnungen im Hinblick auf eine baldige Beendigung der Hinterlegung zu treffen. Zwar stellt die Hinterle- gung – auch bei einer öffentlich-rechtlichen Hinterlegungsstelle wie einem Gericht – einen privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter dar (Spirig, a.a.O., N 35 zu Art. 168 OR; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bern 2006, § 56 N 84), sodass es mit Blick auf die Vertragsfreiheit ohne weiteres mög- lich wäre, im Hinterlegungsvertrag das weitere Vorgehen für den Fall, dass sich die Prätendentinnen nicht zu einigen vermögen und auch keine der Prätendentin- nen eine Klage gegen die Schuldnerin anhängig macht, zu regeln. Da eine derar- tige Vereinbarung zwischen dem Bezirksgericht Maloja als Hinterlegungsstelle und der Y._____ als Schuldnerin im vorliegenden Fall fehlt und eine einseitige Ergän- zung des Hinterlegungsvertrags durch die Hinterlegungsstelle nicht möglich ist, kann die Berufungsklägerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. 5.Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anträgen der Berufungsklägerin mangels gesetzlicher Grundlagen nicht stattge- ben konnte und diese folglich zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was die Abweisung der Berufung zur Folge hat. 6.Im Rahmen der Kostenverteilung hielt die Vorinstanz fest, dass die Ge- suchsgegnerin 1 und Berufungsklägerin mit allen ihren Anträgen unterliege, so- dass sie kosten- und entschädigungspflichtig werde, weshalb ihr die Gerichtskos- ten von Fr. 500.-- auferlegt wurden. Überdies wurde sie zur Leistung von ausser- amtlichen Entschädigungen an die beiden Gegenparteien in Höhe von je Fr. 500.-- verpflichtet. Die Berufungsklägerin beantragt nunmehr, diese Kosten- und Ent- schädigungsfolgen aufzuheben und neu festzulegen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der (Haupt-)Antrag der Z., wonach der hinterlegte Betrag weiterhin beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt zu belassen sei, wie aufgezeigt verspätet erfolgt sei. Auch wenn die Vorinstanz in diesem Sinne entschieden habe, liege darin kein Obsiegen der Z.. Da die Eventualanträge der Gesuchsgegnerin- nen (Fristansetzung zur Klage) im Grundsatz übereinstimmten, die Frage, wem die Klägerrolle zukommen soll, jedoch unentschieden sei, sei nicht ersichtlich,

Seite 15 — 17 womit die Vorinstanz das Unterliegen der Berufungsklägerin in diesem Punkt be- gründen wolle. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO werden die aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung bestehenden Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dass die Z._____ ihren Hauptantrag entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht verspätet gestellt hat, wurde bereits erörtert, sodass auf die entsprechenden Aus- führungen verwiesen werden kann (vgl. E. 2.b hiervor). Auch im Übrigen erweist sich die Kritik an der vorinstanzlichen Kostenverteilung als unbegründet. Wie ge- sehen verlangte die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 28. Dezember 2015 in ihrem Hauptantrag, es seien ihr aus dem hinterlegten Betrag Fr. 103'854.-- zu- züglich Verzugszinsen von 5% seit dem 18. April 2011 auszubezahlen. Demge- genüber stellte die Z._____ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2016 den Hauptantrag, es sei die gesamte hinterlegte Summe von Fr. 282'558.15 weiterhin beim Bezirksgericht Maloja hinterlegt zu belassen. Im nachfolgenden Entscheid vom 18. März 2016 wurde der Hauptantrag der Berufungsklägerin zu Recht abge- wiesen und es wurde – ebenfalls zu Recht – dem Hauptantrag der Z._____ statt- gegeben. Mit anderen Worten vermochte die Z._____ mit ihrem Haupantrag durchzudringen, während dies der Berufungsklägerin mit ihrem Hauptantrag nicht gelang. Inwiefern angesichts dieses Verfahrensausgangs nicht von einem Obsie- gen der Z._____ und einem Unterliegen der Berufungsklägerin gesprochen wer- den können soll, vermag sich dem Kantonsgericht nicht zu erschliessen und wird von der Berufungsklägerin auch nicht weiter dargelegt. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ha- ben die dem Grundsatz nach gleich lautenden Eventualanträge der Parteien auf die Kostenverteilung keinen Einfluss, sodass auf die diesbezüglichen Ausführun- gen der Berufungsklägerin nicht eingegangen werden muss. 7.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten wer- den auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsge- bühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Überdies hat die Berufungsklägerin die Z._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Man- gels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR

Seite 16 — 17 310.250]). In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen. Von der Zu- sprechung einer Parteientschädigung an die Y._____ wird abgesehen, da dieser infolge des Verzichts auf eine Stellungnahme (act. A.3) auch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Die X._____ hat die Z._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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