Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Juni 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 1122. Juni 2016 Verfügung II. Zivilkammer VorsitzHubert AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Berufung der X . _ _ _ _ _ A G , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. Februar 2016, mitgeteilt am 2. März 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G , Berufungsbeklagte und der Z . _ _ _ _ _ A G i n L i q . , Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Beru- fungsklägerin, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 liessen die Z._____AG in Liquidiation und die Y._____AG beim Bezirksgericht Maloja um Rechtsschutz in klaren Fällen ersuchen und beantragten, die X._____AG sei unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu verpflichten, ihnen Fr. 80'454.99 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. Novem- ber 2015 sowie Fr. 103.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem sei ihnen in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell für diesen Be- trag definitive Rechtsöffnung zu erteilen. B.Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 teilte die X._____AG dem Bezirksge- richt Maloja mit, es sei nicht nachvollziehbar, wer die Vollmacht der Gegenpartei vom 25. März 2013 unterzeichnet habe. Da sich die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Gegenpartei auf diese Vollmacht beziehe, werde um Auffor- derung der Gegenseite zur Erläuterung der Bevollmächtigung ersucht. C.Diesem Erläuterungsbegehren kamen die Z._____AG in Liquidiation und die Y.AG am 20. Januar 2016 nach. Sie führten aus, dass die fragliche An- waltsvollmacht am 11. Oktober 2011 von den Herren A., damals wie aktuell einzelzeichnungsberechtigt für die Y.AG, und B., damals einzelzeich- nungsberechtigt für die Z._____AG, unterzeichnet worden sei. Die Anwaltsvoll- macht sei am 16. November 2015 zusätzlich mit Bezug auf die Z.AG von Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, gestützt auf eine Vollmacht mit Substitutions- befugnis der Z.AG, unterzeichnet vom damals einzelzeichnungsberechtigten Präsidenten C. vom 25. März 2013, unterzeichnet worden. Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner sei sodann ab dem 30. November 2015 als Liquidator mit Ein- zelunterschrift an die Stelle von C. getreten. Die Vollmacht der beiden Ge- suchstellerinnen sei nie wiederrufen worden. D. In ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2016 führte die X._____AG aus, es sei unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 18. Januar 2016 aufgeworfene Frage betreffend die rechtsgenügliche Bevollmächtigung festzuhalten, dass diese im vor- liegenden Fall fehle, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. E. Mit Entscheid vom 16. Februar 2016, mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 2. März 2016, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird ver- pflichtet, den Gesuchstellerinnen den Betrag von CHF 80'454.99, zu- züglich 5% Zins seit 24. November 2015, zu bezahlen.
Seite 3 — 11 2.Den Gesuchstellerinnen wird in der Betreibung Nr. _____ des Betrei- bungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 1. Dezember 2015) für den Betrag von CHF 80'454.99, zuzüglich 5% Zins seit 24. November 2015, definitive Rechtsöffnung erteilt. 3.Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 1'500.-- gehen zulas- ten der Gesuchsgegnerin. Sie werden mit dem seitens der Gesuchstel- lerinnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechts auf die Gesuchsgegnerin. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerinnen mit CHF 2'760.-- zu entschädigen. 4.Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt wer- den (vgl. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizule- gen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5.(Mitteilung)." F.Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG mit Eingabe vom 17. März 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. Februar 2016, mitgeteilt am 2. März 2016 (Proz.Nr. _____), sei aufzu- heben und auf die Klage vom 28. Dezember 2015 sei nicht einzutre- ten. 2.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Beschwerde- gegnerinnen aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, die Be- schwerdeführerin ausseramtlich mit CHF 2'760.00 zu entschädigen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegne- rinnen." Zur Begründung machte die X._____AG geltend, mit dem Liquidationsbeschluss betreffend die Z._____AG vom 24. November 2015 sei nicht nur das Zeichnungs- recht der bisherigen Verwaltungsräte untergegangen. Im Sinne von Art. 35 Abs. 2 OR bewirke der Liquidationsbeschluss grundsätzlich, dass sämtliche früher erteil- ten Vollmachten dahinfallen würden. Damit habe der Liquidationsbeschluss auch den Untergang der gestützt auf die erloschene Vollmacht erteilten Bevollmächti- gung an den für die Z._____AG in Liquidation handelnden Rechtsvertreter bewirkt. Folglich fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht ein- zutreten sei. Dementsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. G.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurde die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gegenpartei
Seite 4 — 11 zugestellt, wobei festgehalten wurde, dass sich das Rechtsmittel gegen einen be- rufungsfähigen Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO richte und folglich einstweilen als Berufung entgegengenommen werde. Gleichzeitig wurde der Z._____AG in Liquidation sowie der Y._____AG Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. H.In ihrer "Berufungsantwort" vom 30. März 2016 liessen die Z._____AG in Liquidation und die Y._____AG den Antrag stellen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Eventualiter sei bei Zulassung der Beschwerde als Berufung (sog. Konversion) auf diese nicht einzutreten. Even- tualiter sei die als Berufung entgegengenommene Beschwerde abzuweisen. Als Begründung führten sie unter anderem aus, mit der Unterzeichnung der vorliegen- den Rechtsschrift durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Pfiffner, welcher auch einzel- zeichnungsberechtigter Liquidator sei, erkläre sich dieser mit allen bisherigen Ein- gaben und Rechtsschriften von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger in dieser An- gelegenheit nochmals einverstanden. Er bestätige zudem alle in der vorliegenden Eingabe gemachten Ausführungen sowie die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger zur Durchsetzung und zum Inkasso der Ansprüche ge- genüber der Gesuchsgegnerin vor Gerichten, Ämtern und Behörden. I. Mit Replik vom 29. April 2016 liess die X._____AG die Abschreibung der Berufung infolge Gegenstandslosigkeit beantragen. Mit der nachträglichen Ge- nehmigung durch den einzelzeichnungsberechtigten Liquidator sei der gerügte Mangel geheilt worden. Bis zur Einreichung der Berufungsantwort habe jedoch keine gültige Bevollmächtigung von Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger vorgele- gen, wodurch die Berufungsbeklagte den Anlass zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch eine Prozesshandlung herbeigeführt habe. Deswegen seien die Prozesskosten von ihr zu tragen und sie habe damit auch keine ausseramtliche Entschädigung zu Gute. Selbst wenn ihr eine Entschädigung zustehen würde, sei der geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden für die Erarbeitung der Beru- fungsantwort nicht angemessen und die Entschädigung auf maximal Fr. 300.-- inklusive Mehrwertsteuer festzulegen. J.In ihrer Duplik vom 12. Mai 2016 hielten die Z._____AG in Liquidation und die Y._____AG an ihrem bisherigen Rechtsbegehren fest. Die Gegenstandslosig- keit habe einzig die X._____AG zu verantworten. Einerseits habe sie das falsche Rechtsmittel ergriffen. Andererseits habe sie tatbeständlich wie rechtlich unzutref- fend die aus ihrer Sicht angeblich fehlende anwaltliche Bevollmächtigung vor Vor- instanz gerügt. Deswegen seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von dieser
Seite 5 — 11 zu tragen. Auch habe sie die Z._____AG in Liquidation und die Y._____AG für das Rechtsmittelverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Auf die übrigen Vorbringen in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwi- schenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Die Berufung gilt insofern als primäres, ordentliches Rechtsmittel. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das aus- serordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Mit dem angefochtenen Entscheid liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N. 14 zu Art. 308). Ausserdem handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine Forde- rungsstreitsache, wobei der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10'000.-- übersteigt, zumal gemäss Rechtsbegehren eine Geldleistung von Fr. 80'454.99 zuzüglich 5% Zins seit dem 24. November 2015 verlangt wird. Somit ist im konkreten Fall - ent- gegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid - die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vorgesehen. b)Die X._____AG bezeichnet ihre Eingabe vom 17. März 2016 ausdrücklich als Beschwerde. Auch inhaltlich beruft sie sich ausschliesslich auf die beschwer- despezifischen Bestimmungen der Art. 319 ff. ZPO. Damit steht fest, dass es sich nicht lediglich um eine unrichtige Bezeichnung, sondern vielmehr um das falsche Rechtsmittel handelt. ba)Sind die Voraussetzungen der Beschwerde nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind.
Seite 6 — 11 Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. dazu Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, Bern 2012, N. 2 zu Art. 311 mit Hinweis auf BGE 135 III 329 E. 1.1). Bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen Rechtsmittels durch eine anwaltlich vertretene Partei gehen die Lehrmeinungen jedoch auseinander. Es wird auch die Auffassung vertreten, eine Konversion sei unter diesen Umständen nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen, da es der anwaltlichen Pflicht unterlie- ge, unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen (vgl. Peter Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 51 zu Vorbe- merkungen zu den Art. 308 - 318 mit zahlreichen Hinweisen). bb)Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich in seiner bisherigen Recht- sprechung der grosszügigeren Praxis angeschlossen und lässt eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. Entscheid ZK1 15 123 der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 28. September 2015 E. 1.a); Urteil ZK2 14 40 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 6. März 2015 E. 1.b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Beru- fungen und Beschwerden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Berufung ist somit gegeben. Ferner entspricht die eingereichte Beschwerde bezüglich Form und Frist einer Berufung. Beide Rechtsmittel sind namentlich innert 30 Tagen sowie schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Somit ist im konkreten Fall eine Konversion zulässig und die Beschwerde der X._____AG vom 17. März 2016 ist als Berufung entgegenzunehmen. c)Die Berufungsbeklagten führen in ihrer Berufungsantwort vom 30. März 2016 aus, der prozessinstruierende Kantonsrichter habe in seiner Verfügung vom 22. März 2016 die Beschwerde "einstweilen" als Berufung entgegengenommen und damit nach einer ersten Sichtung erkannt, dass offensichtlich die X._____AG den anerkannten Betrag schulde und das Ergreifen des falschen Rechtsmittels einzig bezweckt habe, die Zwangsvollstreckungsmassnahmen zum Inkasso der Schuld hinauszuzögern. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Die Entgegennah- me der Rechtsmitteleingabe als Berufung ist allein deshalb bloss "einstweilig" er- folgt, weil der definitive Entscheid über die Konversion dem zuständigen Spruch- körper im Rahmen des Rechtsmittelentscheids vorbehalten ist. Die "einstweilige" Entgegennahme diente der Prozessinstruktion und damit zusammenhängend un-
Seite 7 — 11 ter anderem auch der Einräumung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Konver- sion. 2.Die Vorinstanz gelangte im erstinstanzlichen Verfahren zum Ergebnis, dass im Forderungsstreit zwischen den Parteien eine unterschriftliche Schuldanerken- nung über Fr. 210'435.10 vorliege. Der Betrag sei fällig und die X._____AG habe nach der Leistung von Teilzahlungen in den Jahren 2013 und 2014 keine Zahlun- gen mehr erbracht. Per 13. November 2015 habe die Schuld noch Fr. 80'454.90 betragen. Mit der Berufung wurde geltend gemacht, der Rechtsvertreter der Gläu- bigerinnen habe sich nicht rechtsgenügend über die Bevollmächtigung durch die Z._____AG in Liquidation ausgewiesen. Damit fehle es an einer Prozessvoraus- setzung, weshalb der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten sei. Mit Berufungsantwort vom 30. März 2016 bestritten die Berufungsbeklagten die Ausführungen der Beru- fungsklägerin. Gleichzeitig liess die Z._____AG in Liquidation durch ihren Liquida- tor die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters bestätigen und alle bisherigen Ein- gaben und Rechtsschriften in dieser Angelegenheit genehmigen. In ihrer Replik führte die Berufungsklägerin aus, mit der nachträglichen Genehmigung sei der gerügte Mangel geheilt worden, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 107 III 49; 5A_578/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2) auch im Beru- fungsverfahren noch möglich sei. Somit sei die Berufung gegenstandslos gewor- den und aufgrund der konkreten Umstände unter Kostenfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten abzuschreiben. Infolge der nachträglichen Bestätigung der Be- vollmächtigung des Rechtsvertreters und der Genehmigung der bisherigen Pro- zesshandlungen durch den Liquidator wurde das vorliegende Verfahren gegen- standslos und kann als solches abgeschrieben werden. Die Zuständigkeit hierzu liegt gemäss Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) beim Kammervorsitzenden. 3.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Massgebend kann sein, wer oder was Anlass zur Abschreibung des Verfahrens gegeben hat. Ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Re- gel dieser Partei aufzuerlegen. Fällt dagegen das Rechtsschutzinteresse am Ver-
Seite 8 — 11 fahren aus einem anderen Grund dahin, den keine der Parteien zu vertreten hat, wird zu prüfen sein, welche Partei materiell im Unrecht war, das heisst, es ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (vgl. Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 16 ff. zu Art. 107). a)Vorliegend wurde das Verfahren infolge der mit der Berufungsantwort er- folgten Bestätigung der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters und der zusätzli- chen Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen durch den Liquidator der Z._____AG in Liquidation gegenstandslos. Diese Handlungen enthielten keine Anerkennung der von der Gegenpartei behaupteten ungenügenden Bevollmächti- gung. Sie erfolgten lediglich ergänzend. Gleichzeitig wurde ausdrücklich der Standpunkt vertreten, dass mit den vor der Vorinstanz eingereichten Vollmachten und Handelsregisterauszügen die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters genü- gend ausgewiesen sei. Darauf erkannte auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Aufgrund dieser Umstände lässt es sich nicht rechtfertigen, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, nur weil sie durch die nachträgliche Beibringung einer Bestätigung der Bevollmächtigung und Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen das Verfahren vereinfachen wollten und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkten. Vielmehr ist unter den ge- gebenen Umständen auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens bei unter- bliebener Bestätigung und Genehmigung abzustellen. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. b)Die Berufungsklägerin machte mit der Berufung geltend, die Bevollmächti- gung des klägerischen Rechtsvertreters durch die Z._____AG in Liquidation sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Damit fehle es an einer Prozessvorausset- zung. Dementsprechend sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. ba)Zunächst ist in der Lehre umstritten, ob das Vorliegen einer gültigen Pro- zessvollmacht Prozessvoraussetzung ist (vgl. etwa Tanja Domej, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N. 23 zu Art. 59 mit Hinweisen; Simon Zingg in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I, a.a.O., N. 62 zu Art. 59 mit Hinweisen). Jedenfalls hat - entgegen dem, was die Berufungsklägerin anzunehmen scheint - in einem Fall, in welchem keine rechtsgültige Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters vorliegt, nicht ohne weiteres ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Handelt der Vertreter tatsäch- lich ohne Vollmacht, kann der Vertretene das Handeln nachträglich genehmigen;
Seite 9 — 11 mangelt es bloss am formellen Erfordernis der Einreichung einer Vollmachtsur- kunde, kann diese gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer vom Gericht an- zusetzenden Nachfrist nachgereicht werden. Diese Nachfristansetzung hat unter Androhung der Säumnisfolgen, wonach im Unterlassungsfall die Eingabe als nicht erfolgt gilt, zu erfolgen (vgl. unter anderem Roger Weber, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kurzkommentar, a.a.O., N. 16 ff zu Art. 130-132; Nina J. Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, a.a.O., N. 11 und 20 ff. zu Art. 132; Martin H. Sterchi, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band I, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 68; Michael Kramer/Nadja Erk, DIKE- Kommentar ZPO, Art. 1-196, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1 ff. zu Art. 132; Myriam A. Gehri, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N. 12 zu Art. 59; Beschluss und Urteil des OG ZH vom 16. Oktober 2015, PF150040, E. 3.2 und 4). bb)Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, der klägerischen Partei eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, weil sie die beigebrach- ten Handelsregisterauszüge und Vollmachten als ausreichend erachtete. Falls letzteres, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leiden, der entweder durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorin- stanz oder direkt durch die Rechtsmittelinstanz durch Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung einer gültigen Vollmacht zu beheben wäre (vgl. dazu auch das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 12 32 vom 14. August 2012 E. 3). Entsprechend hätten die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin lau- ten müssen. Stattdessen hat sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ein Nichteintreten auf die Klage verlangt. Einem solchen Begehren hätte aber aufgrund des Ausgeführten selbst bei einer ungenügenden Bevollmächtigung nicht stattgegeben werden können. Damit braucht vorliegend auch nicht weiter geprüft werden, ob die Bevollmächtigung tatsächlich ungenügend war. Da die Berufungs- klägerin mit ihren Begehren nicht durchgedrungen wäre, hat sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. c)Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.-- und die aus- seramtliche Entschädigung auf Fr. 1'500.-- inkl. Spesen (Mehrwertsteuer wird kei- ne geltend gemacht) festgelegt. Letzteres entspricht einem Zeitaufwand von gut 5 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand von 9,25 Stunden für Berufungsantwort und Duplik erweist sich aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als zu hoch. Die Ausführungen in der Berufungsantwort und der Duplik sind zu gros- sen Teilen unnötig und gehen an der Sache vorbei. Zur Frage der Konversion be-
Seite 10 — 11 steht eine gefestigte bundesgerichtskonforme Praxis des Kantonsgerichts, die ei- nem im Kanton praktizierenden Anwalt bekannt sein muss. Es ist daher unnötig, darüber 4 Seiten abweichende Ausführungen zu machen. Weiter vermengen die Berufungsbeklagten die Fragen der Beauftragung des Rechtsvertreters sowie des Untergangs der Persönlichkeit und der Liquidation einer juristischen Person mit jener der gehörigen Bevollmächtigung im Prozess und den Rechtsfolgen bei feh- lender Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 und Art. 132 Abs. 1 ZPO), was ebenfalls zu un- nötigem Aufwand führte, der nicht von der unterliegenden Partei zu entschädigen ist.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Das daraus resultierende Restguthaben von Fr. 1'000.-- wird der X._____AG erstattet. 3.Die X._____AG wird verpflichtet, die Z._____AG in Liquidation und die Y._____AG mit Fr. 1'500.-- inkl. Spesen aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: