Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 4521. Oktober 2015 Urteil II. Zivilkammer VorsitzHubert AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. August 2015, mitgeteilt am 25. August 2015, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer, Korn- platz 2, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Mieterausweisung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Y._____ (Vermieterin) und X._____ (Mieter) schlossen am 9. Juni 2013 ei- nen Mietvertrag über ein möbliertes 1-Zimmerstudio im A._____ in O.1_____ ab. Der monatlich im Voraus zahlbare Mietzins beträgt gemäss Mietvertrag Fr. 500.--. B.Am 28. Oktober 2014 kündigte Y._____ das Mietverhältnis mit amtlichem Formular per 31. Januar 2015. Die Kündigung wurde von X._____ am 30. Oktober 2014 in Empfang genommen und mit Schreiben vom 26. November 2014 bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen Plessur angefochten. Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 22. Januar 2015 erhob X._____ gegen sämtliche Mitglie- der der Schlichtungsbehörde eine Ausstandseinrede, auf welche das Bezirksge- richt Plessur nicht eintrat. Auf die hiergegen von X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung wurde mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten (Entscheid der II. Zivilkammer ZK2 15 17 vom 20. Mai 2015). C.Da sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Janu- ar 2015 nicht zu einigen vermochten, stellte der Vorsitzende der Schlichtungs- behörde für Mietsachen Plessur am 26. Mai 2015 die Klagebewilligung mit folgen- den Rechtsbegehren aus: „Rechtsbegehren der Mieterschaft:
Seite 3 — 12 F.Mit Schreiben vom 10. August 2015 stellte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur X._____ ein Exemplar des Ausweisungsgesuchs unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme bis zum 21. August 2015 zu. Mit Schreiben vom 20. August 2015 ersuchte X._____ das Bezirksgericht Plessur um „stillschweigende Verlängerung der Frist für die Stellungnahme von 3 Wochen bis zum 14. September 2015“. Für den Fall der Nichterteilung der Fristverlängerung wurde sodann vorsorglich die Abweisung des Antrags auf Mieterausweisung so- wie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frage der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung offen sei und einer Rechtshilfe bedürfe. Allerdings könne er einen zuständigen Anwalt beim Mieterverein urlaubsbedingt erst in zwei Wochen konsultieren. G.Mit Entscheid vom 24. August 2015, mitgeteilt am 25. August 2015, erkann- te der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Der Antrag von X._____ um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme wird abgewiesen. 2.X._____ wird angewiesen, die 1-Zimmerwohnung, A., O.1, unverzüglich, bis spätestens am 13. September 2015 zu räumen und zu verlassen sowie in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben. 3.Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist ist Y._____ berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlas- sen. Sie kann dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von Y._____ geleisteten Vorschuss verrechnet. b)X._____ hat Y._____ den geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 800.00 zu ersetzen. c)Der Antrag von Y._____ auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen. 6.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 7.(Mitteilung).“ Der Einzelrichter zog in Erwägung, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestanden habe, welches die Gesuchstellerin am 28. Oktober 2014 mit dem amtli- chen Formular per 31. Januar 2015 gekündigt habe, der Gesuchsgegner diese
Seite 4 — 12 Kündigung bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen Plessur angefochten habe, der Vorsitzende derselben am 26. Mai 2015 die Klagebewilligung ausgestellt habe und innert Frist beim Bezirksgericht Plessur keine Klage eingegangen sei. Die mit Urkunden belegte Kündigung sei somit gültig erfolgt und das Mietverhältnis recht- mässig per 31. Januar 2015 gekündigt worden. Nichtsdestotrotz habe der Ge- suchsgegner das Mietobjekt bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geräumt und der Ge- suchstellerin nicht zurückgegeben, womit Letzterer ein Ausweisungsanspruch zu- stehe. Ihr Gesuch um Mieterausweisung sei folglich gutzuheissen. H.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 9. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Ausweisungsentscheids. In prozessua- ler Hinsicht wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde sei im Hinblick auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Massnahmen zunächst superprovisorisch und dann ordentlich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; ferner sei anzuordnen, dass von dem angefochtenen Entscheid keine Vollziehungsvorkehrungen ausge- hen dürfen. In der Begründung macht X._____ im Wesentlichen geltend, der Vor- derrichter habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sein Gesuch um Fristver- längerung für eine Stellungnahme – ohne Anordnung einer allfälligen kürzeren Frist als der beantragten Verlängerungsfrist – abgewiesen habe. I.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 11. September 2015 wurde Y._____ der Eingang der Beschwerde angezeigt und sie auf die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde dahingehend aufschiebende Wirkung erteilt, als die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids – namentlich die Räumung des Mietobjekts durch die Beschwerdegegnerin – einstweilen, d.h. bis zum Erlass anderweitiger Anord- nungen, zu unterbleiben habe. J.In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 liess die zwischen- zeitlich durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Brülisauer vertretene Y._____ die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1.a.X._____ hat gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur – der darin enthaltenen Rechtsmittebelehrung folgend – Beschwerde er- hoben. Als Rechtsmittel gegen den Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen fällt grundsätzlich sowohl die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO als auch die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO in Betracht (vgl. Thomas Sutter- Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 36 zu Art. 257 ZPO; Dieter Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 28d zu Art. 257 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung je- doch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO of- fen. Im Verfahren der Ausweisung bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Das bedeu- tet, dass auf die konkrete Dauer des Ausweisungsverfahrens abzustellen ist. Wie lange ein Verfahren dauert, lässt sich freilich bei dessen Beginn nur selten vor- aussagen, und wo der Streitwert die Zuständigkeit einer Instanz oder die Zulässig- keit eines Rechtsmittels bestimmt, kommt es auf den Beginn des Verfahrens in jener Instanz an. Es bleibt daher nur die Dauer abzuschätzen (Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 45 zu Art. 91 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall ist somit auf die Zeit zwischen der Gesuchseinreichung und dem Urteil des Kantonsgerichts abzustellen. Das erstinstanzliche Verfahren hat rund zweieinhalb Wochen gedauert (Gesuch: 7. August 2015, Entscheid: 24. August 2015, mitgeteilt am 25. August 2015). Werden für das Rechtsmittelverfahren weitere eineinhalb Monate sowie die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen hinzugerechnet, beläuft sich der Streitwert bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 500.-- auf rund Fr. 1‘200.--. Da- mit ist der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 10‘000.-- nicht gegeben, so dass X._____ zu Recht das Rechtsmittel der Be- schwerde erhoben hat. b.Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu auch solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 257 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 321
Seite 6 — 12 Abs. 2 ZPO). Der am 25. August 2015 mitgeteilte Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur wurde X._____ gemäss Track & Trace am 1. September 2015 zugestellt (act. B.2). Mit Eingabe vom 9. September 2015 erfolgte die vorlie- gende Beschwerde innert der gesetzlichen Frist, sodass einem Eintreten unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege steht. c.Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht als Rechts- mittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden. Überschreitet der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht – was nach dem oben Ausgeführten (E. 1.a) vorliegend der Fall ist –, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 2.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 11. September 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und angeordnet, dass die Vollstreckung des Entscheids einstweilen bzw. bis zum Erlass anderwei- tiger Anordnungen zu unterbleiben habe (act. D.2). Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, sodass von weiteren Ausführungen hierzu abge- sehen werden kann. 3.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz über- prüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „of- fensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 320 ZPO). 4.a.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Vorderrichter habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er sein Gesuch um Fristverlängerung für eine Stellungnahme – ohne Anordnung einer allfälligen kür- zeren Frist als der beantragten Verlängerungsfrist – abgewiesen habe (act. A.1 S. 2 f.). Bezüglich des betreffenden Gesuchs zog der Einzelrichter am Bezirksgericht
Seite 7 — 12 Plessur in Erwägung, dass im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren Fristerstreckungen nur mit Zurückhaltung zu gewähren seien, damit die Fälle mög- lichst rasch und effizient erledigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe für seine Abwesenheit keine Beweise ins Recht gelegt. Zudem lägen die Parteien seit geraumer Zeit im Streit. Es hätte mithin am Beschwerdeführer gelegen, sich früh- zeitig rechtlich beraten zu lassen, zumal er, nachdem die Klagebewilligung bereits am 26. Mai 2015 ausgestellt worden sei, spätestens mit Ablauf der 30-tägigen Frist jederzeit mit einem Ausweisungsbegehren habe rechnen müssen. Der fragli- che Antrag sei demnach abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2 S. 4). b.Rechtsschutz in klaren Fällen wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 257 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. b ZPO), welches vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist (BGE 138 III 483 E. 3.4.2 S. 488). Für den Ab- lauf des Schriftenwechsels im Summarverfahren hält Art. 253 ZPO fest, dass das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit gibt, zum Gesuch mündlich oder schrift- lich Stellung zu nehmen, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Mit dieser Norm wird der auch im Summar- verfahren geltende Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) umgesetzt (Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 253 ZPO, vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundes- gerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1). Dieser Anspruch umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.2 S. 102). c.Im Rahmen der prozessleitenden Anordnungen hat auch der Richter der Raschheit des summarischen Verfahrens Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei verkürzte Fristen und eine gewisse Strenge bei Fristerstreckungen. In Bezug auf die Dauer der Fristen sind die gesetzlichen Fristen vorgegeben, während das Gericht bei den gerichtlichen Fristen im Interesse der Verfahrensbe- schleunigung kürzere Fristen ansetzen kann. Massgebliche Kriterien sind die Dringlichkeit der Streitsache und die Schwierigkeit der Eingabe. Nicht massge- bend ist hingegen die Arbeitsbelastung einer Partei oder dessen Rechtsvertreters. Diesen Umständen ist mit Fristerstreckung Rechnung zu tragen. In Bezug auf Fris- terstreckungen ist es im Summarverfahren sodann zulässig, an die «zureichenden Gründe» für eine Erstreckung höhere Anforderungen zu stellen (Stephan Mazan, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
Seite 8 — 12 zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 10 zu Art. 253 ZPO). Dem Grundsatz nach können gerichtliche Fristen im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen, welche uner- streckbar sind (Art. 144 Abs. 1 ZPO), aus zureichenden Gründen erstreckt wer- den, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch muss vor dem Ablauf der Frist, d.h. spätestens am letzten Tag der Frist nach den Vorschriften über die Einhaltung von Fristen für Eingaben (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO) eingereicht werden. Auch wenn dies von der ZPO nicht explizit garantiert wird, besteht nach Staehelin – solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird – grundsätzlich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist. Daher soll- te seiner Meinung nach die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs für eine nicht als unerstreckbar bezeichnete Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch stets mit der Einräumung einer kurzen Nachfrist verbunden werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 144 ZPO; gleicher Ansicht auch Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent- Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 144 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2011 vom 26. Mai 2011 E. 2.3). Obschon sich bei der Gewährung von Fristerstreckungen im summarischen Verfahren auch gemäss Frei eine gewisse Zurückhaltung aufdrängt, da die Fälle möglichst rasch und effizient erledigt werden sollen, wird letztlich auch von ihr die Auffassung vertreten, dass dem Gesuchsteller im Falle der Abweisung des Fris- terstreckungsgesuchs eine sehr kurze Nachfrist anzusetzen ist, selbst wenn dies gesetzlich nicht statuiert ist. Aufgrund der besonderen Natur des summarischen Verfahrens wird von ihr allerdings propagiert, dass richterliche Fristen lediglich einmal erstreckt werden sollten (Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 10, N 14 und N 20 zu Art. 144 ZPO). Mazan vertritt die Auffassung, dass sogar dem Ge- suchsgegner, der keine schriftliche Stellungnahme einreicht, mithin säumig ist, grundsätzlich – so zumindest in den atypischen Summarverfahren, die zu einem materiell rechtskräftigen Urteil führen – vor dem Entscheid eine Nachfrist anzuset- zen ist (Mazan, a.a.O., N 16 zu Art. 253 ZPO; ebenso Eric Pahud, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 223 ZPO; a.A. Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 ff. zu Art. 253 ZPO, der das Einräumen einer Nachfrist im Falle der Säumnis des Gesuchsgegners mit dem Grundsatz der Prozessbeschleunigung als nicht vereinbar hält, allerdings – analog Art. 147 Abs. 3 ZPO – einen Hinweis, dass keine Nachfrist angesetzt werde, für angezeigt hält,
Seite 9 — 12 sowie Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 223 ZPO, der für die die Begründung seiner Ansicht indessen einzig auf BGE 138 III 483 verweist, in welchem sich das Bundesgericht konkret mit der versäumten Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auseinandergesetzt hat und eine Nach- fristansetzung einzig mit Blick auf den Zweck des summarischen Rechtsöffnungs- verfahrens (Art. 84 Abs. 2 SchKG) abgelehnt hat). d.Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann zunächst festgehal- ten werden, dass es sich bei der vom Vorderrichter mit Schreiben vom 10. August 2015 (act. III.2) angesetzten Frist um eine richterliche Frist handelt (Art. 253 ZPO), welche grundsätzlich erstreckt werden kann. Alsdann wurde das Fristerstre- ckungsgesuch vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2015 innert angesetzter Frist zuhanden des Bezirksgerichts Plessur eingereicht und damit be- gründet, dass er für die Frage der Rechtwirksamkeit der ordentlichen Kündigung rechtlicher Unterstützung bedürfe, ein Rechtsanwalt beim Mieterverein urlaubsbe- dingt allerdings erst in zwei Wochen konsultiert werden könne (vgl. act. III.4). Ob diese Begründung mit Blick darauf, dass im summarischen Verfahren an die «zu- reichenden Gründe» für eine Erstreckung erhöhte Anforderungen zu stellen sind, ausreichend ist, darf zumindest bezweifelt werden. Diese Frage braucht vorlie- gend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn ungeachtet der Er- folgsaussichten des Fristerstreckungsgesuchs hätte der Vorderrichter dem Be- schwerdeführer in Übereinstimmung mit dem herrschenden Teil der Lehre auch bei Abweisung desselben eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme einräumen müssen. Die Tatsache, dass er dies nachweislich nicht getan hat, ist nach dem Gesagten gleichbedeutend mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. e.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich der angefochtene Entscheid auch noch aus einem weiteren Grund als rechtsfeh- lerhaft erweist. Denn selbst wenn entgegen den voranstehenden Ausführungen von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen werden könnte, fehlt im konkreten Fall seitens des Vorderrichters der Hinweis auf die Säumnisfolge, welche darin besteht, dass das Verfahren ohne die versäumte Prozesshandlung weitergeführt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO). Bei der Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 ZPO handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie beruht auf dem Prin- zip von Treu und Glauben und ist damit Voraussetzung für den Eintritt der Präklu- sivwirkung. Die Gerichte sind damit verpflichtet, die Parteien auf die Präklusivwir- kung hinzuweisen. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestim-
Seite 10 — 12 mung nicht, sondern sind die Säumnisfolgen konkret anzudrohen. Im Unterlas- sungsfalle können Säumnis und deren Rechtsfolgen gemäss Art. 147 ZPO nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeachtung einer Frist eine neue Frist anzusetzen (Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 147 ZPO; Frei, a.a.O., N 20 f. zu Art. 147 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 147 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., N 8 zu Art. 127 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.2 und 4A_377/2014 vom 25. November 2014 E. 6.3). Auf die Folgen der Säumnis ist sowohl bei der erstmaligen (und al- lenfalls gleichzeitig letztmaligen) Fristansetzung als auch bei einer Nachfrist hin- zuweisen (Barbara Merz, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 19 f. zu Art. 147 ZPO). Im Schreiben des Vorderrichters vom 10. August 2015 (act. III.2) wird mit keinem Wort erwähnt, dass es sich bei der eingeräumten Frist für die Einrei- chung der Stellungnahme um eine nicht erstreckbare Frist handeln soll. Des Wei- teren fehlt sowohl ein Verweis auf die Gesetzesbestimmung von Art. 147 ZPO als auch die konkrete Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen. In Anbetracht dessen stellt die vom Vorderrichter vorgenommene Entscheidfällung ohne Ein- räumung einer kurzen Nachfrist zugunsten des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gehörsverletzung dar. f.Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus- gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3.d/aa S. 437; 126 V 130 E. 2.b S. 132). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
Seite 11 — 12 betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. S. 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition besteht (vgl. E. 3) und es dem Kantonsgericht folglich verwehrt ist, sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen. Aus diesem Grund bleibt nichts anderes, als den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Ansetzung einer kurzen Nachfrist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche anschliessend unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers erneut über das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu befinden haben wird. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Vorbringen des Be- schwerdeführers, welche ohnehin grösstenteils im Zusammenhang mit der Auflö- sung des Mietverhältnisses stehen und daher im Kündigungsanfechtungsverfah- ren hätten geltend gemacht werden müssen, nicht mehr eingegangen zu werden. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.--- gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer wird praxisgemäss keine ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen. Auch auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung ist zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer keinen Verdienstausfall erlit- ten hat, da er derzeit gemäss seinem Schreiben vom 17. Oktober 2015 (act. D.7) und seinen Angaben im Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung (ZK2 15 48) über kein Einkommen verfügt.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Ausweisungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. August 2015 aufgehoben und die Sache zwecks Ansetzung einer kurz- en Nachfrist im Sinne der Erwägungen sowie anschliessender neuer Ent- scheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2.a)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten von Y._____. b)Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Entschädi- gungen und keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. An- dernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: